Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 22.01.2016 – VG 1 K 599/12
1. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückübertragung des Flurstückes 12 der Flur 15 in der Gemarkung …, einer Waldfläche mit einer Größe von 23.759 m².
Das Flurstück gehörte ursprünglich zu dem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen Standesherrschaft … des Rechtsvorgängers der Klägerin, … . Dieser wurde 1944 wegen seiner Beteiligung an dem Attentat vom 20. Juli 1944 durch Urteil des sog. „Volksgerichtshofes des Großdeutschen Reiches“ zum Tode verurteilt und hingerichtet, sein gesamtes Vermögen verfiel dem Deutschen Reich. Die Standesherrschaft … wurde aufgelöst.
Am 14. August 1946 wurde der Landwirt …, der das Grundstück als Bodenreformland erhalten hatte, auf Grund der Verordnung vom 1. April 1946 als Eigentümer in das Grundbuch von … eingetragen. … verstarb am 22. März 1960 und wurde ausweislich des Erbscheines des Staatlichen Notariats … vom 2. Juli 1963 von seiner Ehefrau … und seinen Kindern, den Beigeladenen zu 1. bis 5., beerbt. Am 12. Januar 1965 wurde die Erbengemeinschaft ins Grundbuch eingetragen. Bei Neufassung des Bestandsverzeichnisses erfolgte am 4. Juni 1999 eine Umschreibung ohne Eigentumswechsel in das Grundbuch von …, Blatt 203. Rechtsnachfolger der am 7. Dezember 2008 verstorbenen … ist ihr Sohn, der Beigeladene zu 6.
Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens … gab die Beigeladene zu 2. am 4. Juli 2006 im Namen der Erbengemeinschaft nach … hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstückes eine Landverzichtserklärung zugunsten einer Geldabfindung in Höhe von 1.663,13 Euro ab und beantragte, den im Flurbereinigungsverfahren ermittelten Abfindungsanspruch in Land der Beigeladenen zu 7. zuzuteilen. Zuvor hatte der Verband für Landesentwicklung und Flurneuordnung Brandenburg mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 beim Liegenschafts- und Bauamt … um Mitteilung gebeten, ob hinsichtlich des aus der Bodenreform stammenden Grundstückes Ansprüche des Landes Brandenburg bestünden, was dort verneint worden war. Nachdem die Geldabfindung an die Erbengemeinschaft ausgezahlt worden war, wurde am 19. Juli 2007 zugunsten der Beigeladenen zu 7. ein Verfügungsverbot gemäß § 52 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in das Bestandsverzeichnis eingetragen. Im Mai 2011 wurde der Bodenordnungsplan öffentlich bekannt gemacht und das Anhörungsverfahren eingeleitet, mit Verfügung vom 15. Juni 2012 ordnete die zuständige Flurbereinigungsbehörde die vorläufige Besitzeinweisung an.
Den am 4. März 1993 präzisierten Rückübertragungsantrag der Erbengemeinschaft … vom 1. Oktober 1990 lehnte die Beklagte mit Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. Mai 2012, zugestellt am 21. Mai 2012 (49. Teilbescheid) hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstückes ab und stellte fest, dass der Berechtigten statt dessen ein Anspruch auf Erlösauskehr gegen die Erbengemeinschaft nach … zustehe. Zwar sei das Grundstück gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 1 des Vermögensgesetzes (VermG) zurück zu übertragen gewesen, da insbesondere keine Ausschlussgründe gemäß §§ 4 ff. VermG vorlägen. Ein redlicher Erwerb der ohne Neuzuteilung als Eigentümer eingetragenen Erbengemeinschaft nach Alfred Lehmann sei nicht erfolgt, da keiner der Erben die Voraussetzungen des Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB erfülle. Der Restitutionsanspruch sei jedoch durch die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens erfolgte wirksame Besitzübertragung an die Beigeladene zu 7. untergegangen, so dass an seine Stelle der Anspruch auf Auskehr des Erlöses, hier in Form der Geldabfindung, trete. Dies gelte auch dann, wenn das Rechtsgeschäft wegen der Anmeldung des Restitutionsanspruches gemäß § 3 Abs. 3 VermG unerlaubt gewesen sei, da die Norm nicht als gesetzliches Verbot, sondern lediglich als schuldrechtliche Verpflichtung im Innenverhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Restitutionsberechtigten gestaltet sei.
Am 21. Juni 2012 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, dass es vorliegend nicht zu einem wirksamen Rechtsgeschäft gekommen sei, da die daran Beteiligten kollusiv zusammengewirkt hätten. Sowohl der Erbengemeinschaft nach …, die gemäß § 3 Abs. 5 VermG verpflichtet gewesen sei, entsprechende Erkundigungen einzuholen, als auch der Flurbereinigungsbehörde sei bekannt gewesen, dass es sich um ein mit einem Restitutionsanspruch belastetes Grundstück gehandelt habe. Jedenfalls müssten sie sich so behandeln lassen, als ob sie positive Kenntnis von dem Verfügungsverbot nach § 3 Abs. 3 VermG gehabt hätten. Im Hinblick darauf, dass hier nicht lediglich Privatleute gehandelt hätten, sondern eine Behörde verfügt habe, hätten erhöhte Sorgfaltspflichten bestanden und greife deshalb der Schutzgedanke des § 3 Abs. 3 VermG nicht. Das Rechtsgeschäft sei vielmehr nichtig und die Restitution auch nach wie vor möglich, da es noch zu keiner Eintragung der Beigeladenen zu 7. als Eigentümerin gekommen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des 49. Teilbescheides vom 16. Mai 2012 zu verpflichten, die Eigentumsrechte an dem Flurstück 12 der Flur 15 der Gemarkung …, eingetragen im Grundbuch von …, Blatt 203, an die Klägerin zurück zu übertragen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken seien nicht erkennbar.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Die Beigeladene zu 7. hat darauf verwiesen, dass sie das Grundstück wirksam erworben und Aufwendungen zu dessen Erhalt und zur Bewirtschaftung des Waldes getätigt habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Diese hat keinen Anspruch auf die begehrte Rückübertragung des hier verfahrensgegenständlichen Grundstückes.
Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG.
Hiernach kann, wenn die Rückgabe eines Unternehmens nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ganz oder teilweise ausgeschlossen ist, der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war.
Diese Voraussetzungen sind hier zwar gegeben. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. September 2008 hat das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen festgestellt, dass die Klägerin hinsichtlich des einer schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG unterlegenen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens Standesherrschaft … Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes und dass die Rückübertragung des Unternehmens ausgeschlossen sei. Die Klägerin kann demnach die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung im Eigentum ihres Rechtsvorgängers befanden oder an deren Stelle getreten sind, worunter grundsätzlich auch das streitgegenständliche Grundstück fällt, das seiner betrieblichen Zweckbestimmung nach im Zeitpunkt der Stilllegung zum Unternehmen gehörte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1997 – 7 C 40.96 -, juris Rn. 19 f.).
Auch Ausschlussgründe, insbesondere ein redlicher Erwerb im Sinne von 4 Abs. 2 VermG liegen nicht vor, wofür die Kammer gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die entsprechende Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug nimmt, der sie sich anschließt.
Der demgemäß bestehende Rückübertragungsanspruch der Klägerin ist jedoch gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG durch die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens wirksam erfolgte Besitzübertragung an die Beigeladene zu 7. untergegangen; an seine Stelle ist ein Anspruch auf Auskehr des Erlöses dieser Verfügung gegen die Beigeladenen zu 1. bis 6. getreten. Die Vorschrift erfasst trotz ihrer grammatikalischen Verknüpfung mit den vorstehenden Sätzen 2 und 1 nicht nur rechtmäßige, sondern auch rechtswidrige Verfügungen. Dass die Beigeladene zu 7. noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde, steht nicht entgegen. Zu ihren Gunsten wirkt in diesem Sinne vielmehr bereits das nach § 52 Abs. 3 FlurbG ins Grundbuch eingetragene Verfügungsverbot, bei dem es sich ausdrücklich um ein gesetzliches Veräußerungsverbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt, so dass eine Restitution nicht mehr wirksam erfolgen kann.
Die Besitzübertragung ihrerseits ist wirksam erfolgt.
Das verfahrensgegenständliche Grundstück unterliegt dem Flurbereinigungsverfahren … . Im Zuge dieses Verfahrens hat die Beigeladene zu 2. im Namen der als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen verfügungsberechtigten Erbengemeinschaft nach Alfred Lehmann am 4. Juli 2006 gegen eine Abfindung in Geld eine schriftliche Landverzichtserklärung gemäß § 52 FlurbG zugunsten der Beigeladenen zu 7. abgegeben, die diese am selben Tage schriftlich angenommen hat. Nach Ein- und Auszahlung des Abfindungsbetrages in Höhe von 1.663,13 Euro erfolgte am 19. Juli 2007 die Eintragung des Verfügungsverbotes. In der Folgezeit wurde der Bodenordnungsplan erstellt und ausweislich der der Kammer vom Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung als oberer Flurbereinigungsbehörde übermittelten Unterlagen ordnungsgemäß bekannt gegeben und offen gelegt. Nach Anhörung der Beteiligten im Juni 2011 ordnete das Landesamt am 15. Juni 2012 gemäß §§ 61 a, 63 Abs. 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes i. V. m. § 65 Abs. 2 Satz 4 FlurbG die vorläufige Einweisung der Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke sowie deren sofortige Vollziehung an.
Der Wirksamkeit der Verfügung steht § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG nicht entgegen. Zwar ist ein Verfügungsberechtigter hiernach verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen, wenn – wie hier – ein Restitutionsantrag vorliegt. Danach war es der Erbengemeinschaft nach … nicht erlaubt, über das Grundstück ohne Zustimmung der Klägerin zu verfügen. Diese war auch, worauf die Klägerin zutreffend verweist, gemäß § 3 Abs. 5 VermG verpflichtet, sich vor der Verfügung bei den zuständigen Vermögensämtern zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Grundstückes vorliegt. Die mit der hier dennoch abgegebenen Landverzichtserklärung einhergehende Verletzung dieser Verpflichtungen ist jedoch nicht geeignet, das Wirksamwerden der Verfügung über das Grundstück zu verhindern. Denn die Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG ist aus Gründen der Investitionsförderung und der Sicherheit des Grundstücksverkehrs nicht als gesetzliches Verbot, sondern lediglich als schuldrechtliche Verpflichtung im Innenverhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten ausgestaltet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Juli 2005 – 8 C 15/04 -, juris Rn. 30). Eine Verletzung des in § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG normierten Unterlassungsgebotes begründet daher allenfalls, soweit ein schuldhafter Verstoß vorliegt, Schadensersatzansprüche des Berechtigten (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juni 2004 – III ZR 335/03 -, juris Rn. 15).
Der Vortrag der Klägerin, dass vorliegend etwas anderes gelten müsse, da die Verfügung nicht in einem rein privaten Veräußerungsgeschäft, sondern unter behördlicher Beteiligung im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens erfolgte, vermag nicht zu überzeugen. Ungeachtet des Umstandes, dass zwar die Eintragung des Verfügungsverbotes gemäß § 52 Abs. 3 FlurbG auf Ersuchen des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung erfolgte, dem aber die Landverzichtserklärung der Erbengemeinschaft nach … zu Grunde lag, vermag auch eine insoweit die Behörde etwa treffende erhöhte Sorgfaltspflicht, wie sie die Klägerin hier angenommen hat, kein gesetzliches Veräußerungsverbot zu begründen, das geeignet wäre, das Wirksamwerden der Verfügung zu hindern.
Schließlich ist die Verfügung auch nicht wegen eines kollusiven Zusammenwirkens der Beteiligten zum Nachteil der Klägerin gemäß § 138 BGB nichtig (vgl. hierzu Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 22. Januar 2003 – 11 U 28/02 -, juris Rn. 18 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Anhand der vorliegenden Unterlagen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die am Flurbereinigungsverfahren insoweit Beteiligten positiv Kenntnis von der Anmeldung der Klägerin hatten; auch die Klägerin hat hierzu nicht substantiiert vorgetragen. Aus dem Schreiben des Verbandes für Landentwicklung und Flurneuordnung Brandenburg (VLF) an das Liegenschafts- und Bauamt … vom 19. Oktober 2005 und der zugehörigen Telephonnotiz vom 28. April 2006 geht lediglich hervor, dass lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB zugunsten der Mitglieder der Erbengemeinschaft nach … und etwaiger Rechte des Landes Brandenburg an dem aus der Bodenreform stammenden Grundstück geprüft worden ist. Ausweislich einer weiteren Telephonnotiz vom 23. Januar 2012 sei ein Schreiben des VLF an das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen aus dem Jahre 2007 zu Restitutionsansprüchen völlig unbeantwortet geblieben.
Soweit die Klägerin sich auf das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Januar 2003 beruft, wonach es der positiven Kenntnis gleich stehe, wenn sich die Betroffenen einer Kenntnisnahme bewusst verschlossen hätten (vgl. Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 22. Januar 2003 – 11 U 28/02 -, juris Rn. 21), folgt hieraus im vorliegenden Fall nichts anderes. Denn von einer solchen Sachlage ist nach der zitierten Entscheidung dann auszugehen, wenn für das Vorliegen eines Restitutionsanspruches starke Verdachtsmomente sprächen und sich der Verfügungsberechtigte gleichwohl keine Klarheit verschaffe. Soweit das Oberlandesgericht Dresden diese Verdachtsmomente aus Charakter, Lage und Wert des in Rede stehenden Grundstückes ableitet, beschränkt es die Aussagekraft seiner Entscheidung ausdrücklich auf ehemals volkseigene gewerbliche Grundstücke im Zentrum von Großstädten (vgl. Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 22. Januar 2003 – 11 U 28/02 -, juris Rn. 29), eine Übertragung auf den hiesigen Sachverhalt ist hiernach ausgeschlossen. Das Vorliegen anderweitiger starker Verdachtsmomente in diesem Sinne hat die Klägerin weder hinreichend geltend gemacht, noch ergibt sich hierfür etwas aus den beigezogenen Unterlagen. Im Gegenteil spricht gerade der Umstand, dass das Grundstück aus der Bodenreform stammt, dagegen, dass sich den Beteiligten hätte aufdrängen müssen, dass mit großer Wahrscheinlichkeit Rückübertragungsansprüche geltend gemacht worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind von diesen selbst zu tragen, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 135 VwGO i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.