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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 04.04.2016 – VG 4 L 47/16

4. Kammer

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Antragsteller, am 17. August 1978 in … geboren, reiste aktenkundig erstmalig am 10. Juni 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Mit Bescheid des Landeseinwohneramtes Berlin -Abteilung Ausländerangelegenheiten- vom 14. August 2001 wurde der Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Der Antragsteller wurde am 11. November 2005 und, nachdem er zuvor jeweils wieder illegal in das Bundesgebiet einreiste, am 07. November 2007 sowie am 04. Februar 2014 -zuletzt auf Betreiben der Ausländerbehörde des Landkreises …- abgeschoben.

Nachdem der Antragsteller zuvor mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war, wurde er am 09. Juli 2008 erneut in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 10. Oktober 2008 wurde der Antragsteller wegen gemeinschaftlichen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Nach Vollstreckung der Strafhaft wurde der Antragsteller am 26. November 2009 unter Anwendung einer Weihnachtsamnestie aus der Haft entlassen.

Am 05. Januar 2010 erteilte die Ausländerbehörde des Landkreises …, die bereits unter dem 18. August 2008 ausdrücklich ihre Zuständigkeit für die ausländerrechtlichen Belange übernommen hatte, dem Antragsteller erstmalig eine befristete Duldung. Zuletzt wurde dem Antragsteller von der Ausländerbehörde des Landkreises … unter dem 29. Februar 2012 eine bis zum 03. April 2012 befristete Duldung erteilt.

In der bis zum 03. April 2012 erteilten Duldung ist als Nebenbestimmung verfügt:

„Der Aufenthalt ist beschränkt auf: Land Brandenburg“

Als weitere Nebenbestimmungen sind vermerkt:

„wohnhaft: Übergangswohnheim …, …

Dauerverlassenserlaubnis für …, ohne Wohnsitz zu nehmen oder gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (Erlass Nr. 7/2010 MI Bbg)“

Bis zur erneuten Inhaftierung des Antragstellers unter dem 10. Januar 2013 war der Antragsteller unbekannten Aufenthalts. Zuvor war der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten (Berlin) vom 03. März 2011 (rechtskräftig seit 17. November 2011) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden.

Nachdem der Antragsteller nach Vollstreckung der Strafhaft am 04. Februar 2014 nach Serbien abgeschoben wurde, wurde der Antragsteller erneut am 21. November 2014 im Bundesgebiet festgenommen. Gegen den Antragsteller wurde Untersuchungshaft angeordnet, in der er sich bis zum 12. Mai 2015 in der Justizvollzugsanstalt … befand. Mit Urteil des Amtsgerichts … vom 12. Mai 2015 -rechtskräftig seit dem gleichen Tag- wurde der Antragsteller wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls (Tat vom 21./22. Februar 2014) und versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls (Tat vom 21. November 2014) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt; die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und der Antragsteller aus der Untersuchungshaft entlassen. Als Entlassungsanschrift gab der Antragsteller … in … an.

Mit an den Antragsgegner und das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin -Ausländerangelegenheiten- gerichteten Schreiben vom 10. Juli 2015 beantragte der Antragsteller jeweils die Erteilung einer Duldung.

Mit Schreiben vom 02. Oktober 2015 und 30. Oktober 2015 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers an den Antragsgegner und begehrte erneut die Erteilung einer Duldung, nachdem das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin zuvor mitgeteilt hatte, dass eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde nicht gegeben sei und er sich an die Ausländerbehörde … wenden möge.

Mit Schreiben vom 12. November 2015 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass dieser zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sei. Der Antragsteller wurde u.a. gebeten, bis zum 19. November 2015 das Ausreisedatum mitzuteilen. Weiter heißt es, dass nach erfolgter Ausreise die Befristungsanträge und die Ausländerakten an die entsprechenden Behörden zur Bearbeitung versandt würden.

Mit Schreiben vom 19. November 2015 übersandte der Antragsgegner an den Antragsteller eine Ausreiseaufforderung und Grenzübertrittsbescheinigung.

Der Antragsteller hat am 27. Januar 2016 Klage und Eilantrag erhoben, mit welchem er begehrt, dem Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zu untersagen, den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben.

Der Antragsgegner tritt dem Begehren entgegen; er sei nicht zuständig.

II.

Der Antrag, mit welchem der Antragsteller sinngemäß begehrt,

dem Antragsgegner eine Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen,

hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch auf eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG zusteht. Nach dieser Norm ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (Satz 1). Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre (Satz 2). Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (Satz 3).

Ein Anordnungsanspruch besteht vorliegend schon deshalb nicht, weil der Antragsgegner für das Begehren des Antragstellers nicht passivlegitimiert ist. Der Antragsgegner kann mangels örtlicher Zuständigkeit nicht zur vorläufigen Duldung des Antragstellers verpflichtet werden. § 71 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) trifft lediglich Regelungen über die sachliche Zuständigkeit, hingegen nicht zur örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden. Maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist daher nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte (vgl. zur Anwendungsbarkeit des § 3 VwVfG: Urteil der Kammer vom 29. August 2013 -4 K 458/10-; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2011 -OVG 12 S 45.11-, n.v.; Beschluss vom 02. Dezember 2009 -OVG 3 S 120.08-, veröffentlicht in juris; Beschluss vom 20. Mai 2008 -OVG 2 S 6.08-, veröffentlicht in juris).

Hiernach käme im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde der Stadt Cottbus nur dann in Betracht, wenn die zum 12. Mai 2015 beendete Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt … einen gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers begründet hätte. Dies ist indes nicht der Fall. Für die Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts ist auf die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurück zu greifen (BVerwG, Urteil vom 04. Juni 1997 -1 C 25/96-, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2008, a.a.O.). Hiernach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich dabei nicht nach dem inneren Willen des Betroffenen, sondern setzt eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus. Zwar kann auch ein Zwangsaufenthalt und namentlich ein Aufenthalt in einer Haftanstalt einen "gewöhnlichen Aufenthalt" begründen, da es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob dieser freiwillig genommen worden ist. Es ist insoweit eine Einzelfallfrage, ob bei der Verbüßung einer Freiheitsstrafe der Haftort den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts darstellt. Allerdings wird an dem Ort, an dem sich jemand in Untersuchungshaft befindet, typischerweise kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet. Diese ist nach Zweck und gesetzlicher Ausgestaltung vorübergehender Natur (BVerwG, Urteil vom 04. Juni 1997, a.a.O., juris Rdn. 16, m.w.N.).

Hiervon ausgehend kann allein die Inhaftierung in der vom 21. November 2014 bis 12. Mai 2015 andauernden Untersuchungshaft, wobei der Antragsteller erst zu einem nach dem 21. November 2014 gelegenen späteren Zeitpunkt nämlich wohl am 28. Januar 2015 (vgl. Blatt 43 der Verwaltungsakte des Antragsgegners) nach … verlegt worden ist, einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht begründen. Diese war vorübergehender Natur und auch sonst fehlen Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass sich der Antragsteller i.S.v § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG i.V.m. § 30 Abs. 3 SGB I unter Umständen im Raum Cottbus aufgehalten hat bzw. nach seiner Entlassung aufhalten wollte, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in der näheren Umgebung nicht nur vorübergehend verweilt. Aus der Akte ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller beabsichtigte oder derzeit beabsichtigt, in Cottbus über die Dauer der Untersuchungshaft hinaus, mit einer gewissen Dauerhaftigkeit zu verweilen. Dass er irgendwelche familiären oder persönlichen Kontakte oder Beziehungen zu Personen hat, die in der Stadt … oder deren Umgebung aufhältig sind, ist nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen alle Umstände dafür, dass sein Lebensmittelpunkt in Berlin bei seiner Ehefrau und den dort wohnenden Kindern ist bzw. dass er ihn dort nehmen möchte. Bereits im Urteil des Amtsgerichts … vom 12. Mai 2015 ist als Wohnanschrift die Anschrift in …, … angegeben. Laut Entlassungsschein der JVA … hat der Antragsteller diese auch als seine Entlassungsanschrift angegeben (vgl. Blatt 16 der Verwaltungsakte des Antragsgegners). Schließlich wurde der Antragsteller ausweislich der sich in den Akten befindlichen Strafanzeige der Polizei in … vom 28. August 2015 in der … in … festgestellt. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller als seine ladungsfähige Anschrift die Wohnung in … angegeben. Schließlich spricht auch sonst namentlich mit Blick darauf, dass sich der Antragsteller vor seiner letztmaligen Abschiebung fast durchgehend in Berlin aufgehalten haben dürfte, alles dafür, dass der Antragsteller -sofern er sich in Deutschland aufhält und er nicht (wie derzeit) inhaftiert ist- bei seiner Familie in … leben möchte.

Neben einer Zuständigkeit der Ausländerbehörde Berlin käme nach Lage der Dinge derzeit allenfalls noch eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Landkreises … in Betracht. Hierfür könnte Folgendes sprechen: Die Ausländerbehörde des Landkreises … erteilte dem Antragsteller vor seiner letztmaligen Abschiebung aus der Strafhaft am 04. Februar 2014 Duldungen; zuletzt unter dem 29. Februar 2012 eine bis zum 03. April 2012 befristete Duldung. Diese enthielt eine Aufenthaltsbeschränkung für das Land Brandenburg und als weitere Nebenbestimmungen folgende Regelungen: „wohnhaft: Übergangswohnheim, …, …; Dauerverlassenserlaubnis für …, ohne Wohnsitz zu nehmen oder gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (Erlass Nr. 7/2010 MI Bbg)“. Diese Nebenbestimmung dürfte als Wohnsitzauflage i.S.v. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassung aufzufassen sein; diese Norm sah neben der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts eines ausreisepflichtigen Ausländers auf das Gebiet des Landes (§ 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F.) vor, dass weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden konnten (nunmehr § 61 Abs. 1e AufenthG). Dafür, dass die ausdrückliche Angabe des Übergangsheimes Neuruppin nicht bloß lediglich einen Hinweis auf die seinerzeitige Wohnanschrift des Antragstellers darstellt, sondern als Auflage zu qualifizieren ist, dass der Antragsteller dort seinen Wohnsitz zu nehmen hatte, spricht, dass die Angabe ausdrücklich als Nebenbestimmung zur Duldung aufgeführt ist. Ferner streitet für eine verbindliche Wohnsitzauflage der Umstand, dass als weitere Nebenbestimmung die Dauerverlassenserlaubnis für … aufgeführt worden ist, die ausdrücklich damit verbunden war, dass der Antragsteller in … weder seinen Wohnsitz nehmen noch einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen durfte. Letzteres ergibt aber nur dann einen Sinn, wenn der Antragsteller außerhalb Berlins einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen hatte, der hier nur unter der angegebenen Wohnanschrift gelegen haben kann. Erkennbar sollte hiermit nämlich erreicht werden, dass der Antragsteller auch, wenn er sich in der Stadt … längere Zeit aufhält, seinen bisherigen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht ohne Zustimmung der Ausländerbehörde aufgeben und einen hiervon Abweichenden begründen konnte.

Die der Duldung vom 29. Februar 2013 beigefügte räumliche Beschränkung und die Wohnsitzauflage dürften durch die Abschiebung des Antragstellers nach Serbien am 04. Februar 2014 auch nicht erloschen sein, da sie nach § 51 Abs. 6 AufenthG grundsätzlich solange in Kraft bleiben, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachkommt. Für letzteres ist angesichts der (unfreiwilligen) Abschiebung des Antragstellers kein Raum; zudem ist er bereits (spätestens) am 21. Februar 2014 wieder in das Bundesgebiet und zuvor am 07. Februar 2014 über … in den Schengenraum eingereist (vgl. zur nicht erfolgten Erfüllung der Ausreisepflicht bei lediglich kurzfristigem Aufenthalt ohne eine Verlegung des dauernden Aufenthalts ins Ausland: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1990 -1 B 80.89-, juris).

Darauf kommt es vorliegend indes nicht entscheidungserheblich an. Ebenso bedarf die Frage, ob der Antragsteller in Berlin mit zuständigkeitsbegründender Wirkung (legal) seinen Wohnsitz nehmen kann und ob insoweit etwaige rechtliche oder tatsächliche Hindernisse und namentlich etwaige räumliche Beschränkungen diesem Bestreben entgegen stehen (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Dezember 2009, -OVG 3 S 120.08-; Beschluss vom 20. Mai 2008 -OVG 2 S 6.08-, jeweils veröffentlicht in Juris), vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Für die hier in Rede stehende Problematik der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners ist allein von Bedeutung, dass dieses Bestreben des Antragstellers der Annahme, er habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde … begründet, entgegen steht, und allein die Unterbringung in der JVA … anlässlich der lediglich vorübergehenden Untersuchungshaft einen solchen nicht begründen konnte.

Eine vorläufige Regelung kommt vorliegend auch nicht mit Blick auf die vom Antragsgegner ausgestellte „Ausreiseaufforderung & Grenzübertrittsbescheinigung“ vom 19. November 2015 in Betracht. Zwar dürfte diese neben dem Hinweis auf die bestehende Ausreiseverpflichtung des Antragstellers -der insoweit keine angreifbare Regelung darstellen dürfte- eine Abschiebungsandrohung enthalten, für deren Erlass der Antragsgegner nach den oben getroffenen Feststellungen nicht zuständig sein dürfte. Gleichwohl bedarf es keiner einstweiligen Regelung in Bezug auf eine vorläufige Untersagung der Abschiebung. Zum einen spricht alles dafür, dass derzeit eine Abschiebung des Antragstellers mit Blick auf seine erneute Inhaftierung und das durch die Kriminalinspektion … wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und Urkundenfälschung eingeleitete und an die zuständige Staatsanwaltschaft Lübeck abgegebene Strafverfahren nicht drohen dürfte; denn nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Dass ein Einvernehmen der Staatsanwaltschaft erteilt worden ist, ist indes nicht ersichtlich. Des Weiteren ist die in der „Ausreiseaufforderung & Grenzübertrittsbescheinigung“ vom 19. November 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung mit Blick auf § 59 Abs. 2 AufenthG derzeit nicht vollziehbar, weil dem Antragsteller der konkrete Zielstaat vor einer Abschiebung noch in einer den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Weise mitgeteilt werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 -9 C 42/99 -, juris Rn. 10 ff. zu § 50 Abs. 2 AuslG). Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner derzeit und vor Benennung des konkreten Zielstaats eine Abschiebung des Antragstellers konkret betreibt oder vorbereitet. Eine Vollziehung der Abschiebungsandrohung droht daher mangels Benennung des konkreten Abschiebezielstaats durch den Antragsgegner nicht; sollte der Antragsgegner -nach Lage der Dinge derzeit außerhalb seiner Zuständigkeit- den Zielstaat noch näher bezeichnen, steht es dem Antragsteller frei, erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer bewertet die Bedeutung der Sache für den Antragsteller mit dem halben Auffangwert.