Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 11.11.2016 – VG 5 L 551/16.A

5. Kammer

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe§

Durch den nach Anhörung der Beteiligten ergangenen Beschluss vom selben Tage wurde die Sache gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen.

Der Antrag,

unter Abänderung des Beschlusses vom 12. Oktober 2016 (Az. 5 L 387/16.A) die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 1398/16.A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08. August 2016 (Az.: 6738049-160) anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist im vorstehenden Sinne auszulegen. Bereits den mit Schriftsatz vom 17. August 2016 gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO haben die anwaltlich vertretenen Antragsteller des dortigen Verfahrens auf die vier Kinder also die Kläger 3. bis 6. beschränkt. Der in subjektiver Hinsicht erweiternden Auslegung, welche das Gericht im Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 5 L 387/16.A - stillschweigend vorgenommen hat, sind die Kläger im Nachgang zu dem Beschluss vom 12. Oktober 2016 mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 entgegengetreten. Der mit Schriftsatz vom 7. November 2016 gestellte Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist wiederum ausdrücklich auf den im Rubrum wiedergegebenen Antragsteller beschränkt. Auch nach abermaligem Hinweis auf Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Antrages, der im „Dublin-Verfahren“ auf ein Kind einer sechsköpfigen Familie beschränkt wird, wird hieran mit Schriftsatz vom 10. November 2016 festgehalten.

Der Antragsteller ist ein fünfjähriges Kind und Mitglied einer sechsköpfigen Familie, bestehend aus den Eltern (Kläger zu 1. und 2. im Klageverfahren 5 K 1398/16.A) und drei weiteren minderjährigen Geschwistern (Kläger zu 3., 5. und 6. ebenda). Sämtliche Familienmitglieder sind ins Bundesgebiet gemeinsam eingereist und haben unter dem 13. Mai 2016 gemeinsam einen Asylantrag gestellt.

Der Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt die Prozessführungsbefugnis.

Im Falle einer echten notwendigen Streitgenossenschaft i.S.d. § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 (2. Alternative) ZPO kann ein verwaltungsgerichtliches Streitverfahren nur gemeinsam von allen Streitgenossen erhoben werden (BVerwGE 66, 266-268 für die Verpflichtungsklage eines Ehegatten auf Änderung des gemeinsamen Familiennamens; BVerwG, Urteil vom 7. September 1979 – IV C 7.77 – BRS 35 Nr. 15 für einen gemeinsam gestellten Baugenehmigungsantrag; BVerwGE 133, 192 ff. für mehrere Sozialleistungsträger bei Klage gegen Schiedsspruch über Pflegesatzvereinbarung; zu schulrechtlichem Rechtsstreit bei gemeinsamem Sorgerecht OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2011 – OVG 3 S 93.11 – NVwZ-RR 2011, 983 und Nds. OVG, Beschluss vom 29. Juni 1981 - 13 B 27/81 -, NVwZ 1982, 321). Wird die Klage oder der Antrag nur von einem notwendigen Streitgenossen angebracht, fehlt ihm die Prozessführungsbefugnis (BVerwGE 66, 266-268; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2011 – OVG 3 S 93.11 – a.a.O.: Antragsbefugnis).

Nach § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO ist eine Streitgenossenschaft notwendig, wenn das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann oder die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund notwendig ist. Aus einem sonstigen Grund ist die Streitgenossenschaft notwendig, wenn die Sache aus materiellen Gründen einheitlich entschieden werden muss (BGHZ 131, 376ff.; Kopp/Schenke VwGO.-Komm. 21. Aufl. § 64 Rn. 7).

So verhält es sich hier. Über die Aufhebung einer Überstellungsentscheidung i.S.d. Art. 26 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 kann ebenso wie über ihre Vollziehbarkeit nur einheitlich entschieden werden, wenn – wie hier – die Überstellung eines Antragstellers und eines mit ihm einreisenden minderjährigen Familienangehörigen inmitten steht.

Dafür streiten der Wortlaut, die in den Erwägungsgründen verlautbarten Ziele und die Systematik der Verordnung.

Insoweit ist bereits der Wortlaut des Art. 20 Abs. 3 VO (EU) Nr. 604/2013 eindeutig. Danach ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist. Diese zwingende und allein unter dem Vorbehalt des Kindeswohls stehende Bestimmung garantiert, dass die Familieneinheit gewahrt bleibt.

Die Familieneinheit sicherzustellen, ist ein vorrangiges Ziel der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Das besondere Gewicht dieses Ziels unterstreichen die Erwägungsgründe 14 bis 18. Danach „sollte die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedsstaaten sein, wenn sie diese Verordnung anwenden“ (Nr. 14). Der 16. Erwägungsgrund postuliert „die uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Familie und des Wohls des Kindes“. Hierzu „sollte ein zwischen einem Antragsteller und seinem Kind, einem Geschwister oder einem Elternteil bestehendes Abhängigkeitsverhältnis, das durch Schwangerschaft oder Mutterschaft, durch den Gesundheitszustand oder hohes Alter des Antragstellers begründet ist, als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium herangezogen werden“. Der 15. Erwägungsgrund betont, dass mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern eines Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedsstaat sichergestellt wird, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und „dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden“.

Zur Verwirklichung dieses Ziels sieht die Verordnung bereits im Vorfeld einer Überstellungsentscheidung Informationsrechte, die der Familienzusammenführung dienen (Art. 4), und ein besonderes Verfahren für Familien, die gemeinsam einen Antrag stellen (Art. 11 (EU) Nr. 604/2013) vor. Letzterenfalls ist es zwingend, dass die Zuständigkeitsbestimmung einheitlich für die gesamte Familie erfolgt. Selbst die Ermessensklauseln nach Art. 17 (EU) Nr. 604/2013 eröffnen eine zusätzliche Möglichkeit zur Familienzusammenführung.

Das Ziel der Familieneinheit würde aber konterkariert, wenn eine Überstellungsentscheidung gesondert mit der Folge angegriffen werden könnte, dass ihre einheitliche Vollziehung unter Wahrung des Familienverbandes gefährdet wäre. Diese Gefahr besteht zum einen deshalb, weil die in Art. 27 Abs. 3 (EU) Nr. 604/2013 vorgesehene aufschiebende Wirkung auf die „betroffene Person“, also den Rechtsmittelführer beschränkt ist, so dass während des Rechtsbehelfsverfahrens andere Familienangehörige überstellt werden könnten. Zum anderen verlängert die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs die Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 (EU) Nr. 604/2013). Dies könnte zur Spaltung der Zuständigkeit für einzelne Familienmitglieder, u.U. für Kleinkinder, führen, was der vorliegende Fall augenfällig belegt.

In diesem unionsrechtlichen Kontext kommt es nicht darauf an, ob das nationale Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates Bestimmungen kennt, die – wie etwa in Deutschland § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG - eine solche Folge auffangen könnten. Die Annahme, dass die Wahrung der Familieneinheit einzelstaatlichen Vorkehrungen überlassen bleiben sollte, verbietet sich angesichts der besonderen Bedeutung, welche „die uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie“ (vgl. 16. Erwägungsgrund) genießt, und damit wegen des Gebots des größtmöglichen Wirksamkeit (effet utile).

Der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedurfte es nicht. Eine Vorlagepflicht besteht hier nicht, denn die richtige Anwendung des Unionsrechts ist im Sinne der acte-claire-Doktrin (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], CILFIT - ) derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel an der Beantwortung der gestellten Frage keinerlei Raum bleibt. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie allein Sache der Mitgliedstaaten ist, im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie (unter Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität) die Art und Weise der richterlichen Kontrolle zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - C-55/06 - Rn. 170; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 1 C 37/14 – NVwZ 2016, 161ff.).

Eine Vertretung der übrigen Familienmitglieder und Adressaten des im Klageverfahren 5 K 1398/16.A angefochtenen Bescheides folgt nicht aus § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO. Danach werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen. Die notwendige Streitgenossenschaft entsteht erst durch die gemeinsame Klageerhebung, so dass sich die Streitgenossen erst ab Klageerhebung vertreten können (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1969 – VII C 86.67 – Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 3). Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ein im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren selbständiges Verfahrens (Kopp/Schenke VwGO.-Komm. 21. Aufl. § 80 Rn. 124 m.w.N.). Die vorgenannte Vertretungsregelung greift deshalb nicht. Erst Recht gilt das für das seinerseits gegenüber dem vorausgegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständige Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO. Eine Abänderung von Amts wegen für die übrigen Familienmitglieder, einschließlich der Eltern, scheidet vorliegend aus, weil bereits die erweiternde Auslegung des Antrags nach § 80 VwGO durch das Gericht ihrem im Nachgang ausdrücklich bekundeten Willen widersprach.

Eine Einbeziehung der übrigen Familienmitglieder vermittels Beiladung scheidet ebenfalls aus (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 28. März 2012 – W 6 K 11.363 – Juris Rn. 38 m.w.N.).

Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Die auf Hinweis des Gerichts nunmehr vorgelegte fachärztliche Bescheinigung vom 10. November 2016 belegt kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Ein solches Abschiebungshindernis ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Das kann sowohl bei Gefahren der Fall sein, die sich aus dem eigentlichen Vorgang der Abschiebung ergeben (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne), als auch dann, wenn die Abschiebung außerhalb des Transportvorganges eine erhebliche konkrete Gesundheits- oder Lebensgefahr bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2009 – OVG 2 B 2.08 – Juris Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2013 – OVG 2 S 51.13 –; zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2014 – OVG 2 S 18.14 – Juris Rn. 7). Ausweislich der Bescheinigung „leidet (der Antragsteller) unter einer möglicherweise progressiven Nierenerkrankung (Vd. Glumerulonephritis). Er befindet sich aktuell in stationärer Behandlung. Die Diagnostik ist zum Teil noch inkomplett und therapierelevant. Für Ende November (24.November 2016) sind noch diagnostische Eingriffe (Zystoskopie, ggf. Nierenpunktion) geplant“. Eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch den eigentlichen Transportvorgang wird damit nicht ansatzweise aufgezeigt. Soweit die behandelnde Ärztin weiter ausführt: Bei Rückführung ins primäre Ankunftsland ist wieder ein deutlicher Verzug der Diagnostik zu erwarten und damit insgesamt die Prognose schlechter“, hebt sie auf die Weiterbehandlung in Polen ab. Eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne wird allerdings auch damit nicht belegt. Abgesehen davon, dass ein medizinisch begründeter zeitlicher Rahmen für die – im Übrigen noch nicht näher feststehende – Weiterbehandlung fehlt, ist hinsichtlich der in Polen erforderlichen Weiterbehandlung davon auszugehen, dass sie im erforderlichen Umfang fortgesetzt wird. Insoweit gilt, dass die für die Modalitäten der Durchführung einer Rücküberstellung nunmehr maßgeblichen Bestimmungen in Art. 31 und 32 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – auch – für Fälle der vorliegenden Art einen Informationsaustausch zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten vorsehen, wonach u.a. Informationen über die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Personen, namentlich Gesundheitszeugnisse, zum Zwecke der medizinischen Versorgung oder (Weiter-) Behandlung übermittelt werden. Unionsrecht sieht also auch für Fälle kranker Asylantragsteller grundsätzlich eine Rücküberstellung in den als zuständig ermittelten Mitgliedstaat vor und setzt daher – wiederum im Rahmen des Konzepts wechselseitigen Vertrauens – voraus, dass die spezifischen Bedürfnisse insoweit besonders schutzbedürftiger Menschen prinzipiell beachtet werden (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 21. Mai 2014 – 6 L 380/14.A – Juris). Vor Ort in Polen hat der Antragsteller als Asylantragsteller Anspruch auf medizinische Betreuung (Art. 70 Abs. 1 Gesetz über die Gewährung von Schutz für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen a.a.O.) und zwar in jenem Umfang, der jedem in Polen pflichtig oder freiwillig Krankenversicherten zusteht (Art. 73 Abs. 1 dieses Gesetzes). Ausgenommen sind lediglich Behandlungen in Kurbädern oder in Sanatorien. Dies würde auch bei einer Unterbringung in einem geschlossenen Zentrum gelten. Art. 415 Abs. 1 Nr. 5 Ausländergesetz garantiert das Recht auf medizinische Betreuung und auf stationäre Krankenhausbehandlung, falls der Gesundheitszustand dies erfordert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b VwGO.