Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 09.12.2016 – VG 4 L 485/15
4. Kammer
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nr. 9 der Ordnungsverfügung vom 26. Mai 2015 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 124.359 Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Antragstellerin betreibt eine Abfallaufbereitungsanlage in … (Flur 52, Flurstück 105, „Recyclinghof …“).
Nach einer Anlagengenehmigung vom 19. Dezember 2001 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin am 27. Oktober 2005 eine immissionsschutzrechtliche (Nachtrags-)Genehmigung, mit der Lagerkapazitäten an jeweiligen Abfallstoffen festgelegt wurden; die gesamte Lagerkapazität betrug danach 8.850 t. Zugleich verlangte der Antragsgegner eine Sicherheitsleistung in Höhe von 45.075 Euro. Die Antragstellerin hat die Sicherheit mittels Hinterlegung in einem Depot (Depotversicherung) geleistet; deren Wert belief sich zum 31. Oktober 2014 auf 50.795,39 Euro.
Am 3. Dezember 2008 bestätigte der Antragsgegner eine Änderungsanzeige u.a. für Neuabgrenzungen der Betriebseinheiten und zur Schaffung einer Betriebseinheit 8 (Sicherstellungsbereich Container für gefährliche Abfälle).
Unter dem 13. Mai 2011 erhielt die Antragstellerin eine Änderungsgenehmigung. Danach konnte sie ihre Lagermengen auf insgesamt 82.950 t erhöhen; die Genehmigung war mit der aufschiebenden Bedingung versehen, dass die Antragstellerin eine Sicherheitsleistung von 3.033.724,10 Euro erbringt und dauerhaft aufrechterhält. Auf den allein gegen diese Bedingung gerichteten Widerspruch der Antragstellerin wurde im Widerspruchsbescheid vom 22. April 2014 der Betrag der Sicherheitsleistung auf 1.294.392,20 Euro verringert und in diesem nunmehr die sofortige Vollziehung der Bedingung angeordnet. Klage erhob die Antragstellerin hierauf nicht. Die geforderte Sicherheit leistete sie nicht.
Am 26. Mai 2015 erließ der Antragsgegner eine Ordnungsverfügung, mit der er der Antragstellerin in den Anordnungen 1.1. bis 1.6 aufgab, bestimmte Abfallbestände auf die für die jeweiligen Betriebseinheiten genehmigten Abfallarten und Lagermengen gemäß der Genehmigung vom 27. Oktober 2005 bzw. der Änderungsanzeigebestätigung vom 3. Dezember 2008 abzubauen, die Lage und die Art und Weise der Betriebseinheiten wiederherzustellen, die Betriebseinheit 8 als Containerstellfläche herzustellen sowie das Flurstück 108 gänzlich zu beräumen. Zugleich ordnete der Antragsgegner insoweit die sofortige Vollziehung an und drohte Zwangsgelder an.
Am 3. Juni 2015 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung ein, über den bislang nicht entschieden worden ist.
Am 24. Juli 2015 hat die Antragstellerin die Gewährung gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.
II.
Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen Nr. 1.1 bis 1.6 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Mai 2015 wiederherzustellen sowie gegen Nr. 3 bis 9 und 11 der Ordnungsverfügung anzuordnen,
hat - ganz überwiegend - keinen Erfolg.
Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. und 2. Alternative, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 16 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) zulässigen Anträge sind - mit einer Ausnahme (dazu: C)) - unbegründet.
Bezüglich der Anordnungen Nr. 1.1 bis 1.6. genügt die durch den Antragsgegner getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, indem der Antragsgegner einzelfallbezogene Erwägungen in nicht ersichtlich unzureichendem Maße vorträgt. So sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung erforderlich, weil hinsichtlich der nicht mehr funktionierenden Grundstücksentwässerung und des baulichen Verfalls von Trenn- und Anschubwänden eine Instandsetzung bei ständiger Abfallbeaufschlagung nicht möglich sei, es bei Niederschlag zur Abschwemmung von Abfällen, vor allem von Klärschlämmen, auf die Nachbarschaftsflächen in unmittelbarere Nähe zum Naturschutzgebiet Bergbaufolgelandschaft Grünhaus komme und weil die Gefahr der Nachahmung durch andere Personen wegen des erheblichen Gewinnanreizes naheliege. Auf die materielle Richtigkeit der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt es dabei nicht an, da das Gericht insofern eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen hat.
Bei der im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung und dem Individualinteresse der Antragstellerin an einstweiligem Aufschub der Vollziehung überwiegt - mit einer Ausnahme - das öffentliche Vollzugsinteresse. Denn die Ordnungsverfügung erweist sich bei der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung - mit einer Ausnahme - als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Darüber hinaus besteht hinsichtlich der - nicht bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren - Verfügungen Nr. 1.1 bis 1.6 auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, das über das hinter dem Erlass der Verfügung selbst stehende Interesse hinausgeht.
Nach dem Erkenntnisstand des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes ist die formell rechtmäßige Ordnungsverfügung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht - mit einer Ausnahme - voraussichtlich nicht zu beanstanden.
A) Hinsichtlich der unter Nr. 1.1 bis 1.6 des Bescheides getroffenen Anordnungen, bestimmte Abfallbestände auf die genehmigten Abfallarten und Lagermengen gemäß der Genehmigung vom 27. Oktober 2005 bzw. der Änderungsanzeigebestätigung vom 3. Dezember 2008 abzubauen, die Lage und die Art und Weise der Betriebseinheiten wiederherzustellen, die Betriebseinheit 8 als Containerstellfläche herzustellen sowie das Flurstück 108 gänzlich zu beräumen, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG Rechtsgrundlage.
Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist.
Nach dem Erkenntnisstand des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben bzw. - dem gleichstehend - wesentlich geändert hat (§ 20 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz, 2. und 3. Alternative BImSchG).
Unstreitig handelt es sich bei der Abfallaufbereitungsanlage (Recyclinghof …) der Antragstellerin um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage. Durch die Anlagengenehmigung vom 19. Dezember 2001, die Nachtragsgenehmigung vom 27. Oktober 2005 und die Änderungsanzeigebestätigung vom 3. Dezember 2008 sind u.a. die Betriebseinheiten sowie die jeweiligen Abfallarten und Lagerkapazitäten an den Abfallstoffen für den Betrieb festgelegt worden; die gesamte Lagerkapazität betrug danach 8.850 t. Von diesen Festlegungen weicht der Betrieb im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung (26. Mai 2015) und auch im nunmehr maßgeblichen aktuellen Zeitpunkt nach summarischer Prüfung - ersichtlich wesentlich - ab und ist daher formell illegal. Unstreitig hat die Antragstellerin - in der auch vorliegend von ihr vertretenen Annahme, sich auf den Änderungsgenehmigungsbescheid vom 13. Mai 2011 stützen zu können - gegenüber der Genehmigung vom 27. Oktober 2005 ein Vielfaches an Abfallstoffen auf ihr Betriebsgrundstück verbringen lassen, von denen insgesamt noch immer weit mehr als 8.850 t auf dem Grundstück lagern. Die Übermengen haben nach - nicht substantiiert widersprochener - Einschätzung des Antragsgegners auch die räumlichen Grenzen der mit den Genehmigungen von 2001 und 2005 sowie der Änderungsanzeigebestätigung von 2008 festgelegten Betriebseinheiten länger als nur temporär überschritten, bis hin auf ein nicht zum genehmigten Betriebsgelände gehörendes Nachbargrundstück (Flurstück 108), wodurch Abfallstoffe in Bereichen lagerten und weiterhin lagern, die dafür weder bestimmt waren noch sind. Für die - überwiegend wahrscheinliche - Richtigkeit der betreffenden Angaben des Antragsgegners spricht zudem, neben Protokollen, Skizzen und Aktenvermerken von Ortsbesichtigungen, eine Anzahl von Fotografien, die den in der Ordnungsverfügung beanstandeten Zustand veranschaulichen (S. 1184 ff. der Beiakte 3 - Januar 2015 -, S. 217 ff. der Gerichtsakte - September 2016). Dabei kommt es indessen auf Einzelheiten in den betreffenden Unterlagen des Antragsgegners und demgegenüber in den Stellungnahmen der Antragstellerin (u.a. vom 2. Dezember 2016) nicht an, da jedenfalls die zugelassene Gesamtabfallmenge von 8.850 t erkennbar wesentlich überschritten ist.
Die Antragstellerin vermag sich im Ergebnis summarischer Prüfung auch nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass ihr unter dem 13. Mai 2011 eine Änderungsgenehmigung erteilt worden ist, die eine insgesamt mehr als 9-fache Menge an gelagerten Abfallstoffen zuließe. Diese - nach Ergehen des Widerspruchsbescheides mittlerweile insgesamt bestandskräftig gewordene - Genehmigung gilt nur unter der aufschiebenden Bedingung (Nr. 1.1), dass die Antragstellerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 1.294.392,20 Euro erbringt. Daran fehlt es indessen nach wie vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin zeitweilig während ihres Widerspruchs, den sie allein gegen die aufschiebende Bedingung der Genehmigung gerichtet hatte, diese Nebenbestimmung - unter vorläufiger Geltung der Änderungsgenehmigung im Übrigen - „isoliert“ außer Vollzug gesetzt hat. Maßgeblich ist vorliegend die Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der Ordnungsverfügung; im Mai 2015 gab es indessen - mangels Erbringung der geforderten Sicherheitsleistung - keine wirksame Genehmigung aus dem Jahr 2011. Danach dürften (wiederum) die Festlegungen der Nachtragsgenehmigung vom 27. Oktober 2005 und der Änderungsanzeigebestätigung vom 3. Dezember 2008, damit insbesondere auch die Mengenfestlegung auf insgesamt maximal 8.850 t Lagerkapazität gelten. An dieser Genehmigungslage hat sich auch seither nichts zugunsten der Antragstellerin geändert, insbesondere hat sie weiterhin die in der Änderungsgenehmigung geforderte Sicherheitsleistung nicht erbracht.
Die Anordnungen 1.1. bis 1.6 erweisen sich bei summarischer Prüfung auch nicht als ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht als unverhältnismäßig.
Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG (- soll anordnen -) ergibt, muss die Behörde im Regelfall einschreiten und darf nur in atypischen Situationen von dem Erlass einer Stilllegungs- bzw. Beseitigungsverfügung absehen. Keine Rolle spielt dabei grundsätzlich, ob der Anlagenbetrieb auch materiell oder lediglich formell rechtswidrig ist. Jedenfalls ist eine Stilllegungs- bzw. Beseitigungsverfügung zulässig, soweit und solange Zweifel hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der Anlage bestehen. Die Behörde wird zwar, soweit sie begründeten Anlass für die Annahme hat, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei lediglich formell illegal, prüfen müssen, ob sie von der Stilllegung bzw. Beseitigung als einem unverhältnismäßigen Mittel absieht und dem Betreiber etwa aufgibt, unverzüglich die für die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen einzureichen, oder Maßnahmen nach § 17 BImSchG trifft. Zweifel hierbei gehen indes zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Die Behörde braucht nicht erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anzustellen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 35.87 -, Juris Rn. 28 ff.; Jarass, BImSchG, 11. Aufl., § 20 Rdnr. 39a m.w.N.). Danach erscheint es hier nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die - partielle - Stilllegung und Beseitigung verfügt hat.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, für sie habe die Änderungsgenehmigung vom 13. Mai 2011 nach Einlegung ihres Widerspruchs gegen deren Nebenbestimmung 1.1 uneingeschränkt auch hinsichtlich der erweiterten Lagerkapazität gegolten, übersieht sie, dass es für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses bzw. auf die aktuelle Sach- und Rechtslage ankommt. Im Mai 2015 - und seither unverändert - stand und steht indessen fest, dass die Änderungsgenehmigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2014 betreffend ihre Nebenbestimmung 1.1 bestandskräftig nur unter der aufschiebenden Bedingung der Sicherheitsleistung gilt.
Daran ändert sich auch nichts, wenn zugunsten der Antragstellerin angenommen wird, dass die Änderungsgenehmigung zwischen ihrem Erlass und der Bestandskraft nach dem Widerspruchsbescheid vom 22. April 2014 uneingeschränkt wirksam gewesen sei. Dann wäre die Änderungsgenehmigung seit Mai 2014 jedenfalls nicht mehr wirksam. Aus der - unterstellten - zwischenzeitlichen Geltung dürfte die Antragstellerin keine Rechtsposition ableiten können, die die Ordnungsverfügung rechtswidrig machen könnte. Denn es dürfte sich wegen des eingelegten Widerspruchs - wenn überhaupt - nur um eine vorläufige unbeschränkte Geltung gehandelt haben. Danach dürfte die Antragstellerin, die in der - bloßen - Hoffnung auf einen Erfolg ihres Widerspruchs tätig geworden ist und schon vor Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens große Mengen an Abfällen zusätzlich angenommen und zusätzliche Absatzverträge abgeschlossen hat, dies auf eigenes Risiko getan haben und dürfte es selbst zu verantworten haben, wenn sie zwischenzeitlich von ihr eingegangene Abnahmeverträge möglicherweise nicht erfüllen kann. Daraus ergibt sich bei summarischer Prüfung kein Hindernis für den Antragsgegner, die aktuell geltende Rechts- und Genehmigungslage durchzusetzen.
Es ist nach summarischer Prüfung auch nicht anzunehmen, dass der beanstandete Anlagenzustand - nämlich ein um ein Vielfaches vergrößerter Betrieb ohne eine entsprechend wesentlich aufgestockte Sicherheitsleistung -, ohne dass es einer aufwendigen Prüfung bedürfte, materiell genehmigungsfähig wäre. Zwar hat der Antragsgegner bereits eine Änderungsgenehmigung für einen Betrieb erteilt, der im Tatsächlichen dem beanstandeten Zustand jedenfalls ähnlich sein dürfte. Indessen ist maßgebliche Grundlage der Änderungsgenehmigung und eines solchen Betriebes bereits kraft Gesetzes – hier überdies als aufschiebende Bedingung – dass der Betreiber eine Sicherheitsleistung erbringt, die die potentiellen Risiken finanziell zu tragen verhilft, wenn der Betrieb (durch den Betreiber oder die zuständige Behörde) beendet wird, ohne dass die Abfallstoffe schon vollständig entsorgt sind. Wenn eine größere Abfallmenge zu lagern und zu verarbeiten beabsichtigt wird, zieht dies ein Bedürfnis nach einer entsprechend größeren Sicherheitsleistung nach sich. Insoweit ist seit Jahren ausdrücklich gesetzlich vorgesehen, dass im Regelfall („soll“) für die Genehmigung eines neuen Betriebs einer Abfallentsorgungsanlage eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen ist und bei bereits existierenden Betrieben im Wege der nachträglichen Anordnung auferlegt werden soll (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG). Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass der beanstandete Zustand - ohne die geforderte Sicherheitsleistung - materiell genehmigungsfähig wäre, jedenfalls ist dies nicht ohne nähere Prüfung zu bejahen. Dies gilt um so mehr, als Nebenbestimmungen zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen grundsätzlich nur vorgesehen sind, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG u.a. i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 BImSchG) und der Gesetzgeber gerade besonders hervorgehoben hat, dass für die Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 3 BImSchG (vgl. Jarass, BImSchG, a.a.O., § 6 Rn. 7 m.w.N.) - auch, zugleich mit anderem - eine Sicherheitsleistung auferlegt werden soll. Dies geht nach dem oben angeführten Maßstab zulasten des Betreibers.
Die Anordnungen 1.1. bis 1.6 erscheinen auch nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil die Antragstellerin sich seit einiger Zeit erfolglos bemüht habe, die geforderte Sicherheitsleistung zu beschaffen. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin sich schon ab Erteilung der Änderungsgenehmigung im Mai 2011 ernsthaft um die Erbringung der erhöhten Sicherheitsleistung bemüht hat, oder ob sie insoweit - gemäß den von ihr vorgelegten Unterlagen (s. Anlagen AS 5 zur Antragsschrift) - erst Jahre später aktiv geworden ist. Denn es dürfte eigene Angelegenheit eines Abfallanlagenbetreibers sein, seinen Betrieb überhaupt nur oder jedenfalls nur in solchen Dimensionen zu betreiben, wie der Betrieb auf hinreichender wirtschaftlicher und finanzieller Basis gegründet ist und der Betreiber seine Pflichten, insbesondere die Vor- und Nachsorgepflichten gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG und hierfür die Erbringung entsprechender Sicherheitsleistung erfüllen kann.
Demgemäß dürfte sich die Antragstellerin auch auf eine – angeblich – schwache Finanzlage nicht mit Erfolg berufen können. Bereits für die Anordnung einer Sicherheitsleistung dürfte es nicht auf eine individuelle Liquiditätsschwäche ankommen; vielmehr ist die Sicherheitsleistung regelhaft gerade wegen des allgemeinen Liquiditätsrisikos vorgesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 7 C 44.07 -, Juris Rn. 28). Entsprechendes gilt, wenn die Behörde aus der Nichterbringung der Sicherheitsleistung – wie vorliegend – Konsequenzen gegen den Betreiber zieht. Möglicherweise dann, wenn schon ohne die Sicherheitsleistung dauerhaft Verschuldung besteht oder sonst die Finanzlage vergleichbar besonders schwach ist, könnte wegen anzunehmender finanziell bedingter Unzuverlässigkeit des Anlagenbetreibers statt der Forderung einer Sicherheitsleistung und deren Durchsetzung eine Betriebsuntersagung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG näherliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008, a.a.O., Rn. 34; VG Cottbus, Beschluss vom 27. September 2016 - 4 L 274/12 -, S. 7 f. des EA; Jarass, BImSchG, a.a.O., § 20 Rn. 47) -; dass ein solcher Extremfall nicht nur nicht auszuschließen, sondern anzunehmen wäre, ist aber weder von der Antragstellerin substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal die Antragstellerin immerhin die nach der wirksamen Genehmigungslage (2001/2005/2008) zu erbringende Sicherheitsleistung erbracht hat und sie gemäß ihrem Schreiben vom 2. Dezember 2016 für die nächste Zeit nach weiterer Behandlung vorhandener Abfälle durchaus Absatzmöglichkeiten und Abverkäufe für realistisch ansieht. Vor diesem Hintergrund erscheinen die getroffenen Anordnungen von Teilberäumungen und der Wiederherstellung des genehmigten Betriebes als milderes Mittel zur Absicherung eines ordnungsmäßigen Betriebes geeignet und auch sonst verhältnismäßig, indem sie den weiteren Betrieb im Rahmen der 2001 und 2005 erteilten Genehmigung, der Änderungsanzeigebestätigung von 2008 und der insoweit erbrachten Sicherheitsleistung weiterhin zulassen.
Auch nach ihrem jeweils näheren Inhalt erscheinen die in Nr. 1.1 bis 1.6 getroffenen Anordnungen nicht zu beanstanden. Die Anordnungen Nr. 1.1 bis 1.5 bestimmen für die betreffenden Betriebseinheiten bzw. Betriebsteile jeweils konkret eine Beräumung bis auf diejenigen Abfallhöchstmengen und Abfallarten, die nach der Nachtragsgenehmigung vom 27. Oktober 2005 zugelassen sind. Insoweit sind - über das oben Ausgeführte hinaus - Rechtsfehler weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Das gilt entsprechend für die gleichsam als Auffangbestimmung getroffene Anordnung 1.6, auf dem Betriebsgelände die Lage sowie die Art und Weise der jeweiligen Inanspruchnahme der einzelnen Betriebseinheiten dauerhaft gemäß der Bestätigung vom 3. Dezember 2008 wiederherzustellen. Aufzugeben, das Nachbarflurstück 108 zu beräumen, ist ersichtlich beanstandungsfrei, weil dieses nicht zum genehmigten Betriebsgelände gehört. Anfallende gefährliche Abfälle in Containern zu sammeln und in einer Betriebseinheit 8 abzustellen, war bereits Inhalt einer betreffenden Änderungsanzeige der Antragstellerin und deren Bestätigung vom 3. Dezember 2008; auch insoweit ist eine Rechtsverletzung gegenüber der Antragstellerin nach summarischer Prüfung nicht anzunehmen; hierfür ist weder etwas substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
Es besteht schließlich auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der nach vorstehendem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßigen Anordnungen 1.1 bis 1.6.
Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der o.g. Anordnungen im Hinblick auf die formelle Illegalität des Anlagenbetriebes ist bereits mit Blick auf die Ordnungsfunktion des formellen, die Genehmigungspflicht normierenden Immissionsschutzrechts gegeben, um dem Betreiber der formell illegalen Anlage keinen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber anderen Anlagenbetreibern zukommen zu lassen und Bezugsfällen vorzubeugen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Mai 1986 - 22 CS 86.00554 -, GewArch 1986, 396; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 05. März 2002 - 7 L 867/01 -, Juris Rn. 32 m.w.N.). Unabhängig davon ergibt sich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung auch daraus, dass das Vorhandensein nach wie vor großer Abfallmengen keinen mit der Suspensivwirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs im Regelfall des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO verbundenen Aufschub dabei erlaubt, die insoweit typischerweise nicht fernliegende Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen für Boden und Grundwasser unverzüglich zu minimieren und das den Abfallstoffen innewohnende - nicht durch eine Sicherheitsleistung abgesicherte - Gefahrenpotential schnell und wirksam unter Kontrolle zu bekommen.
B) Auch die im angegriffenen Bescheid vom 26. Mai 2015 unter Nr. 3 bis 8 differenzierend getroffenen und auf Nr. 1.1 bis 1.6 der mit dem selben Bescheid getroffenen einzelnen Anordnungen bezogenen Zwangsgeldandrohungen sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Weil - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nach Vorstehendem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnungen 1.1 bis 1.6 nicht wiederherzustellen ist, ergibt sich insoweit auch nichts gegen die Zwangsgeldandrohungen und ihre sofortige Vollziehbarkeit. Gründe, die sonst für die Rechtswidrigkeit dieser Zwangsgeldandrohungen sprechen könnten, sind von der Antragstellerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies gilt entsprechend auch für die unter Nr. 11 des Bescheides getroffene Gebührenfestsetzung.
C) Erfolg hat indessen der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, soweit er gegen die unter Nr. 9 des Bescheides getroffene Zwangsgeldandrohung gerichtet ist. Insoweit fehlt es an den Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 3 VwVGBbg, weil die insoweit zu vollstreckende Regelung, nämlich die Anforderung eines bestimmten schriftlichen Verzeichnisses in Nr. 2 des Bescheides, weder unanfechtbar geworden ist (§ 3 Nr. 1 VwVGBbg) noch ein gegen sie gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (§ 3 Nr. 2 VwVG). Hinsichtlich Nr. 2 des Bescheides hat der Antragsgegner keine Anordnung der sofortigen Vollziehung getroffen; daher entfaltet der eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Danach war dem Antrag insoweit jedenfalls deshalb stattzugeben, weil die Zwangsgeldandrohung in Nr. 9 des Bescheides nicht von vorn herein erst an die Bestandskraft der Anordnung Nr. 2 angeknüpft hat und der Antragsgegner auch nach Einlegung des Widerspruchs nicht unmissverständlich klargestellt hat, dass die in Nr. 9 des Bescheides gesetzte Frist gegenstandslos geworden sei und eine Vollstreckung insoweit nicht drohe (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 18. August 1998 - 4 A 176/96 - Juris Rn. 41).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; wegen der Geringfügigkeit des Teilunterliegens des Antragsgegners, werden die Verfahrenskosten der Antragstellerin in Gänze auferlegt.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich mit Blick auf die über die Genehmigungslage 2001/2005/2008 hinaus im Betrieb befindlichen Abfallstoffe an einem Bruchteil deren voraussichtlicher Entsorgungskosten, vorliegend angesichts der Verschiedenheit dieser Abfallstoffe und ihrer Dichte ersatzweise an der wegen solcher Kosten erhöht festgesetzten Sicherheitsleistung (1.294.392,20 Euro - 50.795,39 Euro = 1.243.596,81 Euro) und entspricht dem für eine Sicherheitsleistung im Eilverfahren als Streitwert angemessenen Zehntel des (Mehr-)Betrages (124.359 Euro).