Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016
Verwaltungsgericht Cottbus Gerichtsbescheid vom 12.12.2016 – 1 K 498/16
1. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung ihrer Enkeltochter in einer Tagespflegestelle.
Mit Beschluss vom 26. November 2014, Az. 21 F 222/14, übertrug das Amtsgericht ... – Familiengericht – der Klägerin die elterliche Sorge für ihre am 17. März 2014 geborene und in ihrem Haushalt lebende Enkeltochter …. Seit dem 17. März 2015 wird diese aufgrund entsprechender Kindertagespflegevereinbarungen mit dem Beklagten und der Kindertagespflegeperson vom 3. Februar 2015 in der Tagespflegestelle „St...“ in … mit einem Betreuungsumfang von wöchentlich 30 Stunden betreut. Hierfür erhob der Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 2015 von der Klägerin ab März 2015 Elternbeiträge in Höhe von monatlich 20 Euro.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 9. Juli 2015 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 16. Februar 2015, da die Familie nur Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II beziehe und sie Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege habe, den sie zeitgleich geltend gemacht habe.
Mit Bescheid vom 11. August 2015 lehnte der Beklagte daraufhin eine Rücknahme des Gebührenbescheides ab, da derzeit weder ein Vollzeitpflegeverhältnis nach § 33 SGB VIII noch ein entsprechender Pflegevertrag mit der Klägerin bestehe.
Am 25. Februar 2016 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage beim Sozialgericht …, Az. S 1 SV 2/16, mit der sie die Bescheidung ihres gegen den Bescheid vom 11. August 2015 erhobenen Widerspruches vom 13. September 2015 begehrte. Die Klageschrift einschließlich der beigefügten Anlagen übersandte das Gericht dem Beklagten mit Verfügung vom 29. Februar 2016. Gleichzeitig wies es die Klägerin darauf hin, dass für ihr Begehren das Verwaltungsgericht … zuständig sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2016, der Klägerin zugestellt am 17. März 2016, wies der Beklagte den Widerspruch vom 13. September 2015 als unzulässig, da verfristet zurück. Der Bescheid vom 11. August 2015 sei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits am 13. August 2015 zugegangen. Den Widerspruch habe der Beklagte aber erst durch das Schreiben des Sozialgerichtes am 2. März 2016 erhalten, so dass die Widerspruchsfrist nicht gewahrt sei.
Am 13. April 2016 hat die Klägerin hiergegen die vorliegende Klage erhoben.
Ihre vom Sozialgericht … mit Beschluss vom 26. April 2016 an das zuständige Verwaltungsgericht … verwiesene Untätigkeitsklage, die hier unter dem Aktenzeichen VG 1 K 852/16 geführt worden ist, hat die Klägerin zurück genommen.
Die Klägerin trägt vor, dass ihr Widerspruch per Fax am 13. September 2015 an den Beklagten übermittelt worden sei, so dass er zulässig gewesen sei. Im Übrigen verweist sie auf die Begründung des Überprüfungsantrages und des Widerspruches.
Die Klägerin beantragt – sinngemäß -,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2016 zu verpflichten, den Gebührenbescheid vom 16. Februar 2015 zurückzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass der Widerspruch der Klägerin erst mit deren Klageerhebung bekannt geworden sei und die Klägerin somit die Widerspruchsfrist nicht eingehalten habe. Der Bescheid vom 11. August 2015 sei daher bestandskräftig geworden. Im Übrigen sei der erlassene Gebührenbescheid, der lediglich die satzungsrechtliche Mindestgebühr festsetze, rechtmäßig.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, nachdem sie die Beteiligten hierzu zuvor angehört hat.
Die Klage ist unzulässig. Es fehlt bereits an einem ordnungsgemäßen Vorverfahren im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO.
Der von der Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 11. August 2015 erhobene Widerspruch vom 13. September 2015 wahrt die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht. Hiernach ist der Widerspruch innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, zu erheben, worüber der Bescheid vom 11. August 2015 auch ordnungsgemäß belehrt. Ebenso hat der Beklagte den Bescheid der Klägerin ordnungsgemäß im Sinne von § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg i. V. m. § 41 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bekanntgegeben. Ungeachtet des aus dem vorliegenden Verwaltungsvorgang ersichtlichen tatsächlichen Zuganges am 13. August 2015 gilt der Bescheid vom 11. August 2015 gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG am 14. August 2015 als bekannt gegeben. Die Widerspruchsfrist endete damit mit Ablauf des 14. September 2015, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Diese Widerspruchsfrist hat die Klägerin hier nicht gewahrt. Der Beklagte hat den Eingang des Widerspruchsschreibens vom 13. September 2015 innerhalb der Widerspruchsfrist bestritten und insoweit geltend gemacht, von dem Widerspruch vielmehr erstmals am 2. März 2016 durch das Sozialgericht ... in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Dem von der Klägerin zur Substantiierung ihres Vortrages vorgelegten Faxprotokoll lässt sich dementsprechend lediglich entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den an den Beklagten gerichteten Widerspruch am 13. September 2015 an das Landessozialgericht … übersandt hat. Sonstige Umstände, aus denen auf eine fristgemäße Widerspruchserhebung bei dem Beklagten zu schließen wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht erkennbar.
Soweit die Klägerin ersichtlich der Auffassung ist, dass sie mit dem bei dem Landessozialgericht eingegangenem Fax die Widerspruchsfrist gewahrt habe, vermag dies nicht zu überzeugen. Eine Rechtsmittelfrist wird vielmehr grundsätzlich nur dann gewahrt, wenn das Rechtsmittel bei der Stelle erhoben wird, an die es gerichtet ist, d.h. bei der es erhoben werden sollte, und zwar unabhängig davon, ob diese Stelle sachlich, örtlich oder instanziell für das Rechtsmittel zuständig ist oder nicht. Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass das Rechtsmittel bei einer Stelle eingeht, an die es nicht gerichtet ist und bei der es nicht erhoben werden sollte. Bei dieser Stelle ist das Rechtsmittel dann nicht erhoben worden, vielmehr ist für eine Fristwahrung in diesen Fällen maßgeblich, ob das Rechtsmittel noch rechtzeitig bei der Stelle eingeht, an die es tatsächlich gerichtet ist, die also angerufen werden sollte (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 74 Rn. 8, dort betreffend die Wahrung der Klagefrist).
Der Eingang des an den Beklagten gerichteten Widerspruches beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat daher die Widerspruchsfrist nicht gewahrt, da das Gericht gar nicht angerufen hatte werden sollen. Maßgeblich für eine Fristwahrung ist demnach der Zeitpunkt, an dem der Widerspruch die Stelle, bei der er erhoben werden sollte – hier also den Beklagten – erreicht hat. Dies war eindeutig weit nach Ablauf der Widerspruchsfrist, so dass der Beklagte den Widerspruch zu Recht als verfristet und damit unzulässig zurückgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.