Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 11.01.2017 – VG 3 L 491/16
3. Kammer
Tenor§
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 1. September 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. August 2016 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Der Antragsgegner hat in Ziffer 2 des Bescheids vom 3. August 2016 die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1 ausgesprochenen Verfügung in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Die durch den Antragsgegner in dem Bescheid gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie er hier teilweise vorliegt - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 - 11 S 13.13 -, juris Rn. 11; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 84 ff.; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 745 ff.). Die Ausführungen - insbesondere dazu, dass die Anlagen ohne wesentlichen Substanzverlust und andere hohe Kosten beseitigt werden können und zur erheblichen Breiten- und Nachahmungswirkung der Vorhaben - lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinander gesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Mit der sofortigen Beseitigung soll eine Demonstration dafür verhindert werden, dass jedenfalls die vorübergehende Hinwegsetzung über Gesetze möglich ist. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 3. August 2016 inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO.
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen bzw. anordnen, wenn dieser gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt - wie hier nach Ziffer 2 des Bescheides - oder gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg [VwVGBbg] vom 16. Mai 2013 [GVBl. I Nr. 18], geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 [GVBl. I Nr. 32], bezüglich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3). Voraussetzung hierfür ist, dass aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der unter anderem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, das Aussetzungsinteresses des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt.
Nach dem Ergebnis der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der Widerspruch nicht erfolgreich sein. Die Beseitigungsverfügung vom 3. August 2016 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. An der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse. Gegen die Zwangsgeldandrohung ist nichts zu erinnern.
Rechtsgrundlage der Beseitigungsverfügung ist § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgBO in der Fassung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I, Nr. 14). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen fordern, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Eine Beseitigungsanordnung kann also dann auf die Rechtsgrundlage des § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgBO gestützt werden, wenn ein Gebäude formell und materiell illegal ist. Weder liegt für die hier fraglichen Baulichkeiten die nach § 59 BbgBO erforderliche Baugenehmigung vor, noch befinden sie sich in Übereinstimmung mit den Vorgaben des materiellen Baurechts. Der Antragsgegner übte auch das ihm eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß aus.
1. Die in dem Bescheid genannten Anlagen unterfallen dem Begriff der baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BbgBO und sind allesamt genehmigungspflichtig. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Entsprechend der Definition stellt – entgegen dem Vorbringen des Antragstellers im Verwaltungsverfahren – auch das betretbare Holzfass mit Dach eine bauliche Anlage dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anlage Rollen hat oder nicht (vgl. zu einem Räucherwagen und einem mobilen Räucherofen, VG Cottbus, Urteil vom 5. Juli 2016, - 3 K 26/16 -). Die aus Bauprodukten hergestellte Anlage ruht jedenfalls durch ihre eigene Schwere auf dem Boden und könnte nur mit Hilfsmitteln bewegt werden. Sollte es sich tatsächlich um eine kleine Sauna handeln, so ist das Fass außerdem nach seinem Verwendungszweck dazu bestimmt, „überwiegend ortsfest“ benutzt zu werden. Dies gilt jedenfalls auch für das Gewächshaus, welches über Steckverbindungen mit dem Boden verbunden ist sowie für die Sichtzäune an den Holzstapeln. Eine „überwiegend“ ortsfeste Benutzung verlangt eine auf Dauer angelegte Nutzung am gleichen Ort. Hierunter fallen etwa auch Wohn- und Verkaufswagen, die als Ersatz für ein Wochenendhaus- bzw. Verkaufsgebäude dienen. Ausschlaggebend ist die nach außen erkennbare Funktion der Anlage. Vorliegend ergibt sich schon aus dem nach außen erkennbaren Nutzungszweck des Gewächshauses und dessen Bestehen über verschiedene Jahreszeiten hinweg der Schluss, dass die Anlage in einer verfestigten Beziehung zu ihrem Standort getreten ist. Nichts anderes gilt für die Sichtzäune an den Holzstapeln.
Auch hinsichtlich der übrigen Anlagen bestehen keine Zweifel an deren Eigenschaft als bauliche Anlagen.
Es handelt sich nicht um genehmigungsfreie Vorhaben nach § 61 BbgBO. Das streitgegenständliche Grundstück liegt im Außenbereich. Demnach kommen nur solche Ausnahmevorschriften in Betracht, die sich nicht ausschließlich auf Innenbereichsvorhaben beziehen. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 b) BbgBO sind Gebäude ohne Feuer-stätten im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder land- und forstwirtschaftlichen Geräten bestimmt sind, nicht unterkellert sind und nicht mehr als 150 Quadratmeter Grundfläche und nicht mehr als 5 Meter Höhe haben, genehmigungsfrei. Sämtliche Voraussetzungen dieser Vorschrift müssen erfüllt sein, um in den Genuss der Freistellung zu kommen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 -, juris Rn. 9). Gebäude sind nach § 2 Abs. 2 BbgBO selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Für die Betretbarkeit einer baulichen Anlage ist jedenfalls erforderlich, dass ein Eintreten über eine selbstständige Ein- und Ausgangsmöglichkeit durch aufrechten Gang besteht und ein Mensch durchschnittlicher Breite sich in diesem bewegen kann (Urteil der Kammer vom 13. Dezember 2016, – 3 K 1455/14 -). Dies trifft auf das Holzfass (falls dieses nicht über eine Feuerstätte verfügt), den Unterstand mit Sichtschutz, die überdachten Holzstapel sowie das Gewächshaus zu.
Die überdachten Holzstapel werden teilweise durch Bauzäune und teilweise durch Holzbalken gestützt. Die Dächer bestehen aus Wellblech oder ähnlichen, leichten Materialien. Ausweislich der Bilder der Ortstermine am 22. Januar 2016 und 8. Juni 2016 weisen die überdachten Holzlager jedenfalls eine Tiefe von über einem Meter auf. Teilweise übersteht das Dach die Holzlagerfläche um mindestens 50 cm, sodass ein Auf- und Ablaufen vor dem Holz und unter dem Dach möglich ist. Daneben könnte es sich um unbefestigte Lagerplätze gemäß In § 61 Abs. 1 Nr. 14 a) BbgBO handeln. Dieser müsste einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners dürfte auch das Gewächshaus ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BbgBO sein, denn es ist geeignet oder bestimmt dem Schutz von Sachen, namentlich Pflanzen, zu dienen. In § 61 Abs. 1 Nr. 1 e) BbgBO existiert außerdem eine Sonderregelung, wonach Genehmigungsfreiheit besteht für Gewächshäuser im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 201 des Baugesetzbuchs dienen, nicht mehr als 150 Quadratmeter Grundfläche und nicht mehr als 5 Meter Höhe haben.
Die Sichtzäune an den Holzstapeln fallen nicht unter § 61 Abs. 1 Nr. 7 BbgBO.
Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 b) und e), Nr. 14 a) BbgBO ist darüber hinaus jedoch, dass die Anlagen einem forst- oder landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Dem werden die baulichen Anlagen nicht gerecht.
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage betreibt der Antragsteller wohl einen landwirtschaftlichen Betrieb. „Landwirtschaft“ im Sinne der Legaldefinition in § 201 BauGB ist „insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei“. Nach einer Auskunft des Amtes für Verbraucherschutz und Landwirtschaft vom 1. Juni 2016 ist der Antragsteller dort als Landwirt im Haupterwerb registriert. Das Unternehmen wird unter dem Firmennamen „Produktion & Handel, ………“ geführt. Für das Jahr 2016 wurde durch den Antragsteller eine Gesamtbetriebsfläche in Höhe von 64,6159 ha angegeben. Gemäß den im Amt eingegangenen Unterlagen hat der Antragsteller – trotz entsprechender gesetzlicher Pflichten – im Agrarförderungsantrag das Flurstück 272, Flur 21, Gemarkung Lübben, nicht als Teil der Betriebsfläche angegeben. Ein Auszug aus dem Betriebsprofil für den Agrarförderantrag 2016 weist ausschließlich auf den Anbau von Gemüse und Feldfrüchten hin.
Daneben besteht ausweislich einer Eintragung im Internet wohl ein separater Entenmastbetrieb des Antragstellers.
Ein ebenfalls separat existierender, forstwirtschaftlicher Betrieb kann mangels eigenständiger, betrieblicher Strukturen nicht angenommen werden. Gegenteiliges trägt der Antragsteller auch nicht vor. Soweit der Antragsteller meint, die forstwirtschaftlichen Erträge dienten dem landwirtschaftlichen Betrieb und stellten daher einen Betriebsteil desselben dar, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Im Einzelfall können für sich zu betrachtende nichtlandwirtschaftliche Nutzungen von der Privilegierung „mitgezogen“ werden, wenn diese erkennbar dem landwirtschaftlichen Betrieb zu- und untergeordnet sind und gegenüber diesem bodenrechtliche Nebensache bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 – 4 C 54/82 –, juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 28. August 1998 – 4 B 66/98 –, juris Rn. 6). Dies soll den tatsächlichen Verhältnissen in der Landwirtschaft Rechnung tragen und eine Entwicklung neuer landwirtschaftlich ausgerichteter Betriebsformen nicht verhindern. Eine angemessene Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse durch Wandel und Erweiterung herkömmlicher Betriebsstrukturen soll möglich sein (BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 – 4 C 54/82 –, juris Rn. 12). Dem sind jedoch Grenzen gesetzt. Etwa muss es sich bei der an sich landwirtschaftsfremden Betätigung nach wie vor um eine bodenrechtliche Nebensache gegenüber dem vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb handeln (BVerwG, Beschluss vom 28. August 1998 – 4 B 66/98 –, juris Rn. 6). Dies wird umso weniger der Fall sein, als zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und der hinzugenommenen Betätigung ein betrieblicher Zusammenhang kaum oder doch nur entfernt besteht. Dient die betriebliche Erweiterung dagegen dem Ziele, den Absatz der mit der Bodenertragsnutzung erzeugten Güter pflanzlicher oder tierischer Art zu fördern oder diese Güter durch eine weitere Verarbeitung zu verbessern und damit ihre Marktfähigkeit zu steigern, so wird dies häufig ein Indiz dafür sein, dass der landwirtschaftlichen Betriebsstruktur auch diese an sich landwirtschaftsfremden Betriebsteile zuzuordnen sind (BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 – 4 C 54/82 –, juris Rn. 13). Die Betriebserweiterung muss darüber hinaus von so untergeordneter Bedeutung sein, dass die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes als solche nicht in Frage gestellt wird. Das Erscheinungsbild eines im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes muss außerdem unverändert bleiben (BVerwG, Beschluss vom 28. August 1998 – 4 B 66/98 –, juris Rn. 6).
Bei Anlegung dieser Kriterien, stehen die forstwirtschaftlichen Arbeiten und Erzeugnisse funktional selbstständig neben denen des landwirtschaftlichen Betriebs und ordnen sich nicht als „dienender“ Betriebsteil unter. Der Schwerpunkt des Betriebes liegt hier im Ackerbau und damit in der „Landwirtschaft“ im Sinne der Legaldefinition des § 201 BauGB. Nach eigenen, freilich nicht näher substantiierten Angaben bewirtschaftet der Antragsteller daneben ca. 4 ha Waldflächen. Bei deren Bewirtschaftung handelt es sich um „Forstwirtschaft“ im Sinne des planmäßigen Anbaus und Abschlags von Hoch-, Mittel- oder Niederwald zum Zwecke der Holzgewinnung (Lechner/Busse, in: Simon/Busse, BayBO, 122. EL 2016, Art. 57 Rn. 107). Dessen Ertrag liefert der Antragsteller – nach eigenen Angaben – teilweise an die örtlichen Kleingärtner und den gegenüberliegenden Pensionsbetrieb – unabhängig von der Belieferung mit landwirtschaftlichen Produkten. Zwar trägt der Antragsteller auch vor, dass sämtliche Flächen in seinem Eigentum allein dem Zweck dienten, einen Gewinn für das Agrarhandelsunternehmen abzuwerfen, jedoch vermag nach summarischer Prüfung alleine der Umstand, dass mit einer nutzungsfremden Tätigkeit ein Betrag erwirtschaftet werden kann, der am Ende dem landwirtschaftlichen Betrieb zu Gute kommt, die Ausweitung der Privilegierungen für einen landwirtschaftlichen Betrieb auf forstwirtschaftliche Tätigkeiten nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus führt die Aussage des Antragstellers, er erwirtschafte mit dem Verkauf des Holzes einen Großteil seines Einkommens, zu erheblichen Zweifeln daran, dass sich die Forstwirtschaft dem landwirtschaftlichen Betrieb „unterordnet“. Angesichts dieser Aussage dürfte im Rahmen des Hauptsacheverfahrens die wirtschaftlichen Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers gesondert zu prüfen sein.
Die baulichen Anlagen müssten dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers (mit Schwerpunkt im Gemüse- und Feldfrüchteanbau) auch dienen.
Das Tatbestandsmerkmal „dienen“ setzt voraus, dass das Vorhaben in einem sachlichen Zusammenhang mit der landwirtschaftlich betriebenen Tätigkeit steht (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2016- OVG 6 B 74.15 -, juris Rn. 22). Es ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Das Vorhaben muss auch seiner Beschaffenheit, Gestaltung und Ausstattung nach durch den Verwendungszweck geprägt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1972 – IV C 9.70 -, juris Rn. 19). Zur dienenden Funktion eines Vorhabens gehört zudem dessen räumliche Zuordnung zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen. Das Gesetz lässt Bauvorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, nicht deshalb bevorzugt im Außenbereich zu, weil es die Landwirte als Personengruppe begünstigen will, sondern weil Landwirtschaft Bodenertragsnutzung auf – typischerweise – Außenbereichsflächen ist und damit die möglichst nahe räumliche Zuordnung der Hofstelle zu den Betriebsflächen der landwirtschaftlichen Betriebsweise in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im Allgemeinen von Bedeutung ist (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 22. November 1985 – 4 C 71/82 –, juris Rn. 14). Das Erfordernis einer prägenden Zuordnung der baulichen Anlagen zum landwirtschaftlichen Betrieb setzt jedoch nicht voraus, dass die Gebäude stets inmitten oder in unmittelbarer Nähe der Betriebsflächen liegen. Dies würde den Erfordernissen landwirtschaftlicher Betriebe mit verstreuten Betriebsflächen nicht gerecht werden. Bei einem Betrieb mit verstreut liegenden Anbauflächen müssen die Betriebsgebäude aber zumindest in einer noch angemessenen Entfernung zu den Betriebsflächen liegen (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 21; BVerwG Urteil vom 22. November 1985, a.a.O.; OVG Koblenz Urt. v. 27.7.2011 – 8 A 10394/11, NVwZ-RR 2012, 15).
Nach diesen Kriterien kann keiner der baulichen Anlagen eine dienende Funktion zugeschrieben werden.
Die Nutzungsart, Beschaffenheit, Gestaltung und Ausgestaltung des Holzfasses wird nicht von einem landwirtschaftlichen Verwendungszweck geprägt. In welcher Hinsicht ein kleiner Aufenthaltsraum in dieser Form und Ausgestaltung bzw. eine darin ggf. befindliche Sauna einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen kann, ist weder erkennbar noch von dem Antragsteller schlüssig vorgetragen. Der Antragsteller führte in seiner schriftlichen Äußerung vom 5. Juli 2016 vielmehr selber aus, es handele sich bei dem Holzfass um ein „spreewaldtypisches Zierobjekt“.
Auch ist nicht anzunehmen, dass das Gewächshaus dem landwirtschaftlichen Betrieb „dient“. Der Antragsteller vermochte den Zusammenhang der verhältnismäßig sehr kleinen Anbaufläche zu dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht hinreichend darzulegen. Im Hinblick auf den geringen zu erwartenden Ertrag aus den Anpflanzungen im Gewächshaus erscheint es aus Sicht eines wirtschaftlich handelnden Landwirts nicht sinnvoll, eine derart kleine Anbaufläche getrennt von den übrigen Anbauflächen zu errichten. Der Umfang des zu erwartenden Ertrages gleicht vielmehr dem einer separaten Hobbynutzung (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 7. September 1989 – 8 S 1217/88 – juris). Hinzu kommt der Umstand, dass das gegenständliche, an den Antragsteller verpachtete Flurstück 272, Flur 21, Gemarkung ………., in dem Agrarförderungsantrag 2016 nicht als Teil der Betriebsfläche angegeben wurde. In einem Telefonat mit dem Antragsgegner führte der Antragsteller überdies aus, dass er „etliche ha in …….. und Umgebung bewirtschafte“. Der Hauptsitz des acker- bzw. landwirtschaftlichen Betriebes liegt im Ort ……... In ……… befinden sich lediglich der Verkaufsladen sowie der Mastbetrieb des Antragstellers. Der funktionale Schwerpunkt und Bezugspunkt für den privilegierten, landwirtschaftlichen Betrieb liegt hingegen um den Ort ……….. In Zusammenschau aller Umstände bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Fläche, auf der das Gewächshaus steht, den Betriebsflächen zuzuordnen ist. Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, die Lage der Verkaufsstätte im Stadtzentrum der Stadt ………. führe teilweise zur Vermeidung von Transportwegen, ist anzumerken, dass eine inselartige Verteilung kleiner Gewächshäuser nicht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und insbesondere nicht dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs entspricht. Die kundennahe Ausrichtung kleinerer Anbauflächen würde zu einer räumlich und gestalterisch schwerwiegenderen Beeinträchtigung des Außenbereiches führen, als die Ausrichtung am Hofsitz oder an den sonstigen Betriebsflächen.
Angesichts der obigen Ausführungen, wonach die forstwirtschaftlichen Tätigkeiten des Antragstellers nicht von der Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebes „mitgezogen“ werden, können auch die in diesem Rahmen entstandenen überdachten Holzstapel keine dienende Funktion für den landwirtschaftlichen Betrieb haben.
Aus der Zusammenschau der angeführten Argumente und mangels Argumentation des Antragstellers dahingehend, dass der Unterstand samt Sichtschutzwand sowie die Sichtschutzwände an den Holzstapeln an der gewählten Stelle seinem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 b) BbgBO dienen, unterfallen auch diese der Genehmigungspflicht.
2. Die genehmigungspflichtigen Vorhaben – namentlich das begehbare Holzfass mit Schornstein, das Foliengewächshaus, die überdachten Holzstapel, die Sichtschutzwände an den Holzstapeln und der Unterstand mit Sichtzaun – sind auch nicht genehmigungsfähig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Wie oben bereits ausgeführt, handelt es sich nicht um privilegierte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Ihrer ausnahmsweisen Zulässigkeit als sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB steht die Beeinträchtigung öffentlicher Belange entgegen. Die Vorhaben beeinträchtigen jedenfalls den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB (Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und deren Erholungswerts). Mit dem weiteren Bestand der baulichen Anlage ist eine Verfestigung der Bebauung im Außenbereich zu befürchten. Der Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft schützt den Außenbereich vor einer wesensfremden Nutzung und die im Einzelfall schutzwürdige Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung (VG Kassel, Urteil vom 2. März 2016 – 1 K 1122/13.KS – juris Rn. 73; BVerwG, Beschluss vom 29. April 1968 – IV B 77/67 -, juris). Zudem kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, ob eine Landschaft bereits vorbelastet ist und deshalb an Schutzwürdigkeit eingebüßt hat (VG Kassel, Urteil vom 2. März 2016 – 1 K 1122/13.KS – juris Rn. 73). Die Umgebung des Vorhabens nördlich des Lehnigksberger Weges wird geprägt durch weitläufige, unbebaute Felder mit anschließenden Forstflächen. Die zum Außenbereich gehörenden Flächen weisen also eine land- und forstwirtschaftliche Prägung auf und sind weitestgehend unbebaut. Damit wird dem Wesen des Außenbereiches Rechnung getragen. Die Bebauung des Grundstücks mit dem Unterstand ist geeignet, eine Nachfolgebebauung hervorzurufen und damit zur Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1985 – 4 C 29/81 -, juris Rn. 8; Beschluss der Kammer vom 13. Mai 2016 – 3 L 158/165 -).
3. Die Ordnungsverfügung vom 3. August 2016 erging auch ermessensfehlerfrei, § 114 Satz 1 VwGO. Entbehrlich für das Entschließungsermessen ist eine weitere Auseinandersetzung mit einem Für und Wider des Einschreitens. Beim Beseitigungsverlangen auf Grund des § 80 Abs. 1 BbgBO handelt es sich nämlich um einen Fall des sogenannten intendierten Ermessens, in dem regelmäßig bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen den Eintritt der in der Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolge rechtfertigt (zu § 74 Abs. 1 BbgBO a.F.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2015 – OVG 2 N 23.13 -, juris Rn. 3; Kammerbeschluss vom 11. Februar 2016 – 3 L 18/16 -, juris Rn. 17). Ein atypischer Fall ist hier nicht zu erkennen.
4. An der Beseitigung der Anlagen besteht angesichts der Vorbild- und Nachahmungsfunktion, welche von ihnen ausgeht, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht nur in der Gefahr der negativen Vorbildwirkung liegt, die von der Nutzung illegaler Bauten ausgeht, sondern auch darin zu verhindern, dass die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen wird und dass derjenige, der ohne Beachtung des vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens eine bauliche Anlage errichtet und nutzt, aus diesem Verhalten zeitliche Vorteile gegenüber denjenigen zieht, die das vorgeschriebene Baugenehmigungsverfahren beachten (VG Cottbus, Beschluss vom 17. März 2009 – 7 L 107/08 -, juris Rn. 17; OVG Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – OVG 2 S 37.06 -; Beschluss vom 4. April 2007 – 10 S 2.07 -). Hinzu tritt, dass die Wirkung der ausgesprochenen Beseitigungsverfügung der einer Nutzungsuntersagung gleichkommt, weil die Beseitigung der baulichen Anlagen ohne wesentlichen Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer erachtet in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58, dort Nr. 1.5 und 9.5) die Bedeutung der Sache für den Antragsteller angesichts des Zeitwerts der zu beseitigenden Substanz plus Abrisskosten mit 5.500,00 Euro (2.000 Euro Holzfass, je 1.000 Euro für Gewächshaus, überdachte Holzstapel und Unterstand mit Sichtzaun, 500 Euro für die Sichtschutzwände an den Holzstapeln) als angemessen bewertet. Der Streitwert ist aufgrund der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren.