Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 12.01.2017 – VG 3 K 1038/15

3. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks zu den Flurstücknummern 153/1 und 153/5 der Flur 3, Gemarkung …. Das Grundstück ist im vorderen Bereich bebaut mit einem Einfamilienhaus sowie einer Garage. Teile des Grundstücks, insbesondere des hinteren Teils, werden verpachtet an Herrn …, den Kläger in der gemeinsam verhandelten Sache 3 K 1039/15. Der Pächter führt einen Betrieb unter der Firmierung „…“ als Einzelfirma mit Geschäftsadresse in der …, …. Das durchschnittliche Auftragsvolumen umfasst ca. 1.800 ha Durchforstung, Pflanzung, Pflege und ca. 20.000 bis 25.000 Festmeter Holzeinschlag im Jahr.

Im Mai 2008 stellte ein Mitarbeiter des Beklagten die Vornahme diverser baulicher Arbeiten auf dem Grundstück der Klägerin fest. Diese betrafen eine Doppelgarage mit Werkstatt zur Reparatur von Altfahrzeugen, einen Carport von ca. 72 qm Fläche und 14 Metern Länge entlang der Grundstücksgrenze, einen 10 qm großen Freisitz und einen Lagerplatz für Altfahrzeuge und Bauschutt. In der Folge beräumte die Klägerin den Lagerplatz und reichte am 14. September 2009 die Bauunterlagen bezüglich einer Doppelgarage mit Werkstatt und knapp ein Jahr später die Bauunterlagen bezüglich des Carports ein. Der Antrag zum Bau des Carports hatte keinen Erfolg. Am 27. September 2013 stellte ein Mitarbeiter des Beklagten fest, dass ein neuer Carport, welcher an einer Seite mit zwei Rädern ausgestattet war, im hinteren Grundstücksbereich aufgestellt wurde.

Die Klägerin schloss im Jahr 2014 einen Pachtvertrag mit Herrn … über Teilflächen der beiden gegenständlichen Flurstücke mit Beginn am 20. Oktober 2014. Es erfolgte daraufhin ein Umbau des Carports im Norden der verpachteten Fläche in zwei Unterstände mit Rädern an einer Seite, sodass sich letztlich drei dieser „mobilen Unterstände“ auf dem Grundstück der Klägerin befanden.

Mit Schreiben vom 5. November 2014 hörte der Beklagte die Klägerin und den Pächter zu einer Beseitigung der mobilen Unterstände an.

Am 22. Januar 2015 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Ordnungsverfügung in welcher ihr aufgegeben wurde, bis zum 28. Februar 2015 die drei Überdachungen auf dem Flurstück 153/5 der Flur 3, Gemarkung …, zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Ihr wurde zudem ein Zwangsgeld in Höhe von 600,00 Euro je Überdachung angedroht, sollte sie der Aufforderung zur Beseitigung nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommen. Zur Begründung gab der Beklagte unter anderem an, das Vorhaben sei formell und materiell baurechtswidrig. Das Vorhaben befinde sich im Außenbereich und sei nach § 35 Abs. 2 BauGB als unprivilegiertes Vorhaben nicht genehmigungsfähig.

Mit Bescheid vom selben Tag gab der Beklagte dem Pächter des streitgegenständlichen Grundstücks mittels sofort vollziehbarer Anordnung auf, die vollständige Beseitigung der drei Überdachungen/Carports auf dem gepachteten Grundstück zu dulden.

Gegen den an sie gerichteten Bescheid vom 22. Januar 2015 legte die Klägerin Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Mit Ziffer 2. des Widerspruchsbescheides wurde der Ausgangsbescheid insofern abgeändert als die Beseitigung nunmehr binnen drei Wochen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2015 erfolgen soll. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Ausnahmetatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 BbgBO greife nicht alleine bei Annahme einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks. Hier fehle es jedenfalls an einem räumlichen und auch funktionalen Zusammenhang zwischen den baulichen Anlagen bzw. dem Grundstück und dem Forstbetrieb des Pächters. Materiell-rechtlich sei ein Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht ersichtlich. Die Zulassung der drei Überdachungen verstieße gegen den öffentlichen Belang einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, da dies zu einer Ausuferung der Bebauung in den Außenbereich führen würde. Dies gelte insbesondere in Ansehung der Vorbildwirkung, die von dem Vorhaben ausginge.

Die Klägerin hat am 23. Juli 2015 Klage erhoben.

Zur Begründung führt sie aus, den verpachteten Grundstücksteil nutze der Forstbetrieb … zum Unterstellen seiner forstwirtschaftlichen Fahrzeuge und Maschinen, darunter zwei transportable Überdachungen auf Rädern, die sowohl auf dem Grundstück der Klägerin, als auch bei Einsätzen des Forstbetriebes im Wald zum Unterstellen der Forsttechnik genutzt würden. Der Klägerin sei nicht bewusst, um welche drei Anlagen es sich in dem Bescheid handle, da die in den Jahren 2008 und 2011 beanstandeten Überdachungen vollständig abgebaut worden seien. Sie ist daher der Ansicht, die ihr gegenüber erlassenen Bescheide seien nicht hinreichend bestimmt. Es handle sich bei den zwei portablen Überdachungen auch nicht um ortsfeste Einrichtungen. Zudem sei der Forstbetrieb des Pächters ohnehin gesetzlich privilegiert.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides des Beklagten vom 23. Juni 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte nimmt Bezug auf die Ausführungen in dem Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Er ist der Ansicht, der Bescheid sei hinreichend bestimmt. Außerdem stelle der Betrieb des Pächters lediglich einen Dienstleistungsbetrieb dar.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der örtlichen Begebenheiten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, welche jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin erfolgen.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides des Beklagten vom 23. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Beseitigungsanordnung ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere ist sie entsprechend der Regelung in § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg (VwVfG Bbg) inhaltlich hinreichend bestimmt. Aus ihrem gesamten Inhalt sowie aus den, den Beteiligten bekannten, näheren Umständen des Falles kann bei einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden, welche Anlagen zu beseitigen sind (vgl. im Einzelnen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2012 – OVG 10 S 32.11 –, juris Rn. 4 m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Dezember 1981 – 15 B 81 A.896 – Leitsatz 1, zitiert nach juris; VG Berlin, Beschluss vom 8. Dezember 2015, - 1 L 376.15 -).

Die baulichen Anlagen auf dem südlichen Teil des Grundstücks … in … veränderten sich über die Zeit. Zuletzt fand im behördlichen Verfahren eine Ortsbesichtigung am 28. August 2014 durch den Beklagten statt. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich drei Unterstände auf dem Grundstück, wie in einem Lageplan aufgezeichnet und fotographisch festgehalten. Von den drei Überdachungen schien nur einer als „mobiler Unterstand“ mit Rädern ausgestattet zu sein. Am 12. September 2014 wies die Klägerin in einem Schreiben auf den Umbau der Unterstände zu „mobilen Unterstellkonstruktionen“ hin. Auf den von ihr beigefügten Bildern waren drei Unterstände zu sehen, wobei jedenfalls zwei davon mit Rändern ausgestattet waren. Demnach müsste die Klägerin jedenfalls wissen, um welche Art von Unterständen es sich in den Bescheiden handelt, wenn dort von „mobilen Unterständen“ gesprochen wird. Der Pächter präzisierte in seinem Schreiben vom 17. November 2014, er habe drei einfache Unterstände mit insgesamt nicht mehr als 150 m² Grundfläche und nicht mehr als 5 Metern Höhe nach Abschluss des Pachtvertrages neu gebaut.

Unabhängig davon, wer die Unterstände tatsächlich gebaut hat, ist für die Beteiligten jedenfalls aus der baulichen Entwicklung und den tatsächlichen Umständen vor Ort erkennbar, welche „mobilen Unterstände“ zu beseitigen sind. Bis heute finden sich – wie die Bilder des gerichtlichen Ortstermins zeigen – drei „mobile Unterstände“ auf dem Grundstück, welche in ihrer Art jedenfalls dem ähneln, was die Klägerin in zweifacher Ausführung bereits am 12. September 2014 auf ihrem Grundstück aufgebaut hatte. Ob diese Anlagen zwischenzeitlich ab- und durch den Pächter wieder aufgebaut wurden, ist für die Erkennbarkeit der drei „Überdachungen/Carports“ bzw. „mobilen Unterständen/Schutzdächer“ – wie sie in der Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2015 und in dem Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2015 umschrieben wurden – nicht relevant.

Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung ist § 74 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I Nr. 39) i.V.m. § 89 Abs. 4 BbgBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14; im Folgenden BbgBO n.F.). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen fordern, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Der letzte Halbsatz weist darauf hin, dass alleine die formelle Baurechtswidrigkeit, das heißt ein Bauen ohne die erforderliche Baugenehmigung, nicht ausreichend ist, um die Anordnung der Beseitigung zu rechtfertigen. Vielmehr müssen der Erteilung einer Baugenehmigung für das entsprechende Vorhaben auch öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Weder liegt für die fraglichen portablen Unterstände die nach § 54 BbgBO erforderliche Baugenehmigung vor, noch befinden sich die Vorhaben in Übereinstimmung mit den Vorgaben des materiellen Baurechts.

Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung „baulicher Anlagen“ sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt sind, bedürfen gemäß § 54 BbgBO der Baugenehmigung, soweit in den §§ 5, 58, 60, 61, 71 und 72 nichts anderes bestimmt ist.

Zunächst handelt es sich bei den Überdachungen um bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BbgBO. Nach Satz 1 der Vorschrift werden hiervon „mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen“ umfasst. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BbgBO fallen unter den Begriff auch Anlagen, die durch eigene Schwere auf dem Boden ruhen oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich sind, oder solche, die dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Die Unterstände sind aus Bauprodukten im Sinne des § 2 Abs. 9 BbgBO hergestellt und ruhen durch ihre eigene Schwere auf dem Boden (vgl. zu einem Räucherwagen und einem mobilen Räucherofen, VG Cottbus, Urteil vom 5. Juli 2016, - 3 K 26/16 -). Wie sich im Ortstermin bestätigte, handelt es sich bei den Unterständen um Metallkonstruktionen mit Dachaufbauten aus Wellblech. Die Dachkonstruktion wird zudem durch Holzstreben gestützt. Sie sind daher von nicht unerheblichem Gewicht. Auf den Bildern zum Schreiben vom 12. September 2014 ist zu sehen, dass eine der Konstruktionen an einen Traktor angehängt ist. Insofern ist anzunehmen, dass die Konstruktionen ohne technische Hilfsmittel nicht fortbewegt werden können (Reimus/Semtner/Lange, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 3. Aufl. 2009, § 2 Rn. 5). Darüber hinaus ist einzustellen, dass sie auch nach ihrem konkreten Verwendungszweck dazu bestimmt sein dürften, überwiegend ortsfest auf dem klägerischen Grundstück benutzt zu werden. Trotz einer von ihrer Ausgestaltung her möglichen Mobilität kann bei wertender Betrachtungsweise eine hinreichende, verfestigte Beziehung zu ihrem Standort bestehen. Eine „überwiegend“ ortsfeste Benutzung verlangt eine auf Dauer angelegte Nutzung am gleichen Ort. Hierunter fallen etwa auch Wohn- und Verkaufswagen, die als Ersatz für ein Wochenendhaus- bzw. Verkaufsgebäude dienen. Ausschlaggebend ist die nach außen erkennbare Funktion der Anlage. Vorliegend ergibt sich schon aus dem nach außen erkennbaren Nutzungszweck des Unterstandes der Schluss, dass die Anlagen in eine verfestigte Beziehung zu ihrem Standort getreten sind. Die Vielzahl an kleinteiligen Gerätschaften und Materialien sowie der Einbau von Regalböden in den nördlich liegenden Unterständen, weisen darauf hin, dass jedenfalls diese überwiegend ortsfest verwendet werden. Die beiden Unterstände wurden zudem im Dachbereich durch die Auflage einer Platte und mehrerer Steine zur Beschwerung miteinander verbunden. Hinsichtlich des dritten Unterstandes im Süden des Grundstücks ergibt sich ein ähnliches Bild. Grund dafür ist der fehlende Bewuchs unter der Anlage, welche auf eine längerfristige Nutzung vor Ort schließen lässt. Eine ggf. kurzfristige Unterbrechung der Aufstellung würde an der bestehenden verfestigten Beziehung der Anlage zu ihrem Standort nichts ändern (vgl. zu allem Reimus/Semtner/Lange, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 3. Aufl. 2009, § 2 Rn. 6).

Ausnahmevorschriften zur Genehmigungspflicht, insbesondere nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 BbgBO, sind nicht einschlägig. Privilegiert sind hiernach Gebäude ohne Feuerstätten im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder land- oder forstwirtschaftlichen Geräten bestimmt sind, nicht unterkellert sind und nicht mehr als 150 m² Grundfläche und nicht mehr als 5 m Höhe haben. Sämtliche Voraussetzungen dieser Vorschrift müssen erfüllt sein, um in den Genuss der Freistellung zu kommen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 -, juris Rn. 9). Unabhängig von der Frage, ob den Unterständen eine „dienende“ Funktion zugesprochen werden kann, fehlt es bereits an einem privilegierten forstwirtschaftlichen Betrieb. Für die Frage, ob bauliche Anlagen einem forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, kann an die Rechtsprechung zum privilegierten Vorhaben im Außenbereich angeknüpft werden (vgl. zum landwirtschaftlichen Betrieb: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 30. April 2014 – OVG 10 S 7.14 –, juris Rn. 5). Zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19. Februar 1996 (4 B 20/96, zit. nach juris) aus:

„Der Senat geht davon aus, daß die Forstwirtschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist: Ähnlich wie bei der Landwirtschaft ist die Privilegierung an eine bestimmte Form der Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung geknüpft (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 1967 - BVerwG 4 C 47.65 - BRS 18 Nr. 32 und vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 2.89 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 272). Die Bewirtschaftung erstreckt sich darauf, Wald im Rahmen der gesetzlichen Zweckbestimmung (vgl. § 1 BWaldG) unter Berücksichtigung seiner Schutz- und Erholungsfunktion zu pflegen, zu nutzen und für die Wiederaufforstung kahlgeschlagener oder verlichteter Flächen zu sorgen. Damit § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB tatbestandlich eingreift, muß hinzukommen, daß die forstwirtschaftliche Bodennutzung in betrieblich organisierter Form planmäßig und eigenverantwortlich ausgeübt wird [...].“

Der Pächter der Teilflächen betreibt die Firma „….“ mit Geschäftsadresse in der …, …. Er verfügt über Gerätschaften der Forsttechnik und beschäftigt im Rahmen des Betriebes zwei Mitarbeiter. Hauptauftraggeber ist der Landesbetrieb … Brandenburg mit regelmäßigen Einsätzen in den Bereichen der Landesoberförstereien …, …, … und …. Die durchschnittlichen Auftragsvolumen werden mit ca. 1.800 ha Durchforstung, Pflanzung, Pflege und ca. 20.000 bis 25.000 Festmeter Holzeinschlag im Jahr angegeben. In Ansehung dieser Ausführungen handelt es sich bei dem Unternehmen des Pächters zwar um einen Betrieb, welcher Arbeiten ausführt, die in einem forstwirtschaftlichen Betrieb anzufallen pflegen. Dies geschieht aber nicht aufgrund einer eigenständigen Betriebsplanung. Der Betriebsinhaber und Pächter ist weder Waldeigentümer noch sonst Nutzungsberechtigter. Gegenteiliges trägt der Pächter nicht vor. Damit bewirtschaftet nicht er die Waldflächen auf denen er tätig wird. Eine Bodennutzungsbefugnis steht ihm nicht zu. Die Möglichkeit, forstwirtschaftliche Maßnahmen auszuführen, ist ihm nur eröffnet, soweit er hiermit von dem insoweit Berechtigten auf vertraglicher Grundlage betraut wird. Seine Tätigkeit beschränkt sich daher auf die Erbringung von Dienstleistungen. Der Sachverhalt ähnelt damit der Konstellation bei landwirtschaftlichen Lohnbetrieben (BVerwG, Beschluss vom 11. August 1989 – 4 B 151/89 – juris). Rein gewerbliche Tätigkeiten werden von der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - und damit auch von der Privilegierung nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 BbgBO - indes nicht erfasst (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1996, - 4 B 20/96 – juris Rn. 7).

Das Vorhaben ist auch nicht genehmigungsfähig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist an § 35 BauGB zu messen, da sich das Vorhaben im Außenbereich befindet. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB kommt nach obigen Ausführungen nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einem forstwirtschaftlichen Betrieb des Pächters. Mithin wäre das Vorhaben nur dann bauplanungsrechtlich zulässig, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und seine Erschließung gesichert wäre, § 35 Abs. 2 BauGB. Dies ist jedoch nicht der Fall. Hier ist jedenfalls ein öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt. Zweck dieses öffentlichen Belanges ist die Wahrung der “natürlichen Eigenart der Landschaft“, um eine wesensfremde Bebauung des Außenbereichs zu verhindern. Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich von Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung. Der Außenbereich in der Gemarkung … wird geprägt von Acker- und Wiesenflächen, die teilweise durch Baumreihen getrennt sind. Die Außenbereichsflächen sind weitestgehend von Bebauung freigehalten, wobei gerade im rückwärtigen Bereich von Wohnbebauung zum Teil Nebengebäude zu finden sind. Mit Blick darauf, dass die um das gegenständliche Grundstück liegenden Grundstücke im rückwärtigen Bereich sowie die daran anschließenden Freiflächen für eine Bebauung noch offen sind, bedarf es der Freihaltung der gegenständlichen Flächen von Bebauung.

Ermessensfehler seitens des Beklagten sind nicht ersichtlich, § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere ist die Ermessensausübung im Hinblick auf das Auswahlermessen nicht zu beanstanden. Die Störerauswahl begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin wurde als Grundstückeigentümerin und damit als Zustandsstörerin herangezogen. Der Beklagte erkannte, dass neben der Eigentümerin auch ein Pächter existierte und sprach mit Erlass der Beseitigungsverfügung zugleich die Duldung gegenüber diesem aus. Da die Klägerin bereits mit Schreiben vom 12. September 2014 den Beklagten über den Umbau zu mobilen Unterständen/Schutzdächern informierte, war für den Beklagten nicht klar, wer die Unterstände letztlich aufgebaut hat. Somit kam die Klägerin neben ihrer Eigenschaft als Zustandsstörerin auch als Verhaltensstörerin in Betracht. Gegenüber einer Inanspruchnahme des Pächters, dessen Eigenschaft als Verhaltensstörer nicht sicher feststeht, entspricht das Vorgehen des Beklagten gegen die Klägerin auch dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr.

Des Weiteren ist die Beseitigungsverfügung auch nicht unverhältnismäßig.

Gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung in Höhe von 600,00 Euro je Überdachung im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung in Ziffer 1. ist nichts zu erinnern. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 3, 27, 28, 30 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32). Die Höhe von je 600,00 Euro ist angesichts des durch § 30 Abs. 2 VwVGBbg festgelegten Rahmens nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.