Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 23.02.2017 – VG 4 K 955/13.A

4. Kammer

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Oktober 2013 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger, iranischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben am 22. Oktober 1970 geboren, begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter und internationalen Schutz. Nach seinen Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt reiste er am 20. Juni 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 26. Juni 2013 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zu seinem Reiseweg gab er an, dass er den Iran Richtung Istanbul über den Luftweg verlassen habe und von dort in die Bundesrepublik Deutschland geflogen sei.

Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Iran trug er vor, dass er bereits im Iran die christliche Religion kennen gelernt habe. Er habe auch schon Kurse im Iran belegt, was auch zu Streit mit seiner Ehefrau geführt habe. Er habe die Bibel gelesen und sei auch in eine Hauskirche gegangen. Sein Interesse am christlichen Glauben habe er im Iran geheim gehalten. Früher oder später wäre dies aber anderen bekannt geworden und die Gefahr dann groß gewesen. Er habe den Iran verlassen, da die Gefahr, wenn er den Weg im Iran zu Ende gegangen wäre, zu groß gewesen wäre. Um sich und seine Familie nicht zu gefährden, habe er den Iran verlassen.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Zugleich forderte sie den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen zu verlassen und drohte ihm widrigenfalls die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an.

Der Kläger hat am 28. Oktober 2013 Klage bei dem erkennenden Gericht erhoben. Er widme sich auch in Deutschland dem christlichen Glauben. Er habe sich einer christlichen Gemeinde in Berlin angeschlossen und besuche die Gemeinde, soweit es seine eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten und seine eingeschränkte Gesundheit erlaubten. Auch habe er sich taufen lassen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Begehren, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, zurück genommen.

Der Kläger beantragt (nunmehr),

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes vom 14. Oktober 2013 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

hilfsweise, dass der Kläger subsidiär schutzberechtigt ist.

weiter hilfsweise, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und nimmt Bezug auf dessen Begründung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Vorgenannte Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung der Kammer wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel des Gerichts zur Lage im Iran.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da die Beklagte ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens eines Beteiligten geladen worden ist.

Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit der Kläger die Klage hinsichtlich des Begehrens auf Anerkennung als Asylberechtigter zurück genommen hat.

Die Klage hat mit ihrem aufrecht erhaltenen Umfang Erfolg. Der Kläger hat nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Asylgesetz -AsylG-) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Insoweit erweist sich der dem entgegenstehende Bescheid der Beklagten als rechtswidrig und wird der Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist in Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furch vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurück kehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurück kehren will.

Für die Feststellung, ob eine Verfolgungshandlung nach § 3 Abs. 1 AsylG vorliegt, gelten die Maßstäbe des § 3a AsylG. Nach dieser Vorschrift gelten als Verfolgung in diesem Sinne Handlungen, die (1) aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - keine Abweichung zulässig ist, oder (2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Gemäß § 3c AsylG kann dabei eine Verfolgung sowohl vom Staat oder von diesen beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen als auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer diese Gefahren auf Grund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 ff., juris Rn. 19).

Nach § 3b Nr. 2 AsylG ist bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, umfasst.Um konkret festzustellen, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten können, ist es deshalb nicht angebracht, zwischen Handlungen, die in einen "Kernbereich" ("forum internum", "religiöses Existenzminimum") des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen, der nicht die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit ("forum externum") erfassen soll, und solchen, die diesen "Kernbereich" nicht berühren, zu unterscheiden (so bereits: VG Cottbus, Urteil vom 29. Oktober 2013 -6 K 610/10.A-; Urteil vom 16. Oktober 2014 -6 K 333/12.A-).

Ob einem Ausländer eine Verfolgung in Form einer schwerwiegenden Verletzung seiner Religionsfreiheit droht, ist insoweit nach folgenden Grundsätzen zu beurteilen:

Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit (vgl. Art. 10 Abs. 1 GR-Charta und Art. 9 EMRK) im Sinne von § 3a AsylG darstellen können, gehören Eingriffe in die Freiheit des Ausländers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, aber auch Eingriffe, diesen Glauben öffentlich zu leben (vgl. EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Zum Schutzbereich der durch § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG geschützten Religionsfreiheit gehört dabei auch die in die Öffentlichkeit wirkende Praktizierung der Religion einschließlich des Rechts, den Glauben werbend zu verbreiten und andere von ihm zu überzeugen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - a.a.O.). Der Schutzbereich der Religion erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Maßgeblich ist die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Gläubigen. Nicht erforderlich ist, dass die Befolgung einer solchen religiösen Praxis auch von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - Rs. C-71/11 und C-99/11 - a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - a.a.O.). Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG dar. Namentlich muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, kann dabei eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellen, wenn der Ausländer in seinem Herkunftsland tatsächliche Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Auch der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung in seinem Herkunftsland kann die Qualität einer Verfolgung erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, a.a.O.).

Wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung zu erfüllen, hängt dabei von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 -, a.a.O.).

In subjektiver Hinsicht ist maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die gefahrträchtige religiöse Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Denn der Schutzbereich der Religion erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Es kommt insoweit auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z.B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O.).

Beruft sich der Ausländer auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, genügt grundsätzlich allein der formale Akt des Glaubensübertritts etwa in Form der christlichen Taufe nicht, es sei denn, dass eine Verfolgung allein schon an die Kirchenzugehörigkeit anknüpft. Es ist dann Aufgabe des Bundesamtes bzw. der Verwaltungsgerichte auf der Rechtstatsache der Kirchenmitgliedschaft aufbauend bei der Beurteilung der Schwere einer drohenden Verletzung der Religionsfreiheit des Betroffenen zu prüfen, ob die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis für ihn zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Konvertiten prägt. (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40/15 –, juris)

Hiervon ausgehend liegen in der Person des Klägers die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG wegen des erfolgten Übertritts zum christlichen Glauben vor. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich der Kläger ernsthaft dem christlichen Glauben zugewandt hat, der Übertritt nicht aus asyltaktischen Erwägungen erfolgt ist und sein Bekenntnis von einer inneren Zuwendung zum christlichen Glauben und zu den christlichen Werten geprägt ist. Für die Ernsthaftigkeit des Übertritts zum christlichen Glauben spricht zum einen die durch Vorlage der Taufurkunde der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde … belegte Taufe des Klägers am 08. Dezember 2013. Auch sprechen dafür die weiteren Bestätigungen der christlichen Gemeinde vom 04. Januar 2014, 29. Dezember 2014, 21. Januar 2016 sowie vom 21. Dezember 2016. In den Bescheinigungen der genannten Kirche kommt zum Ausdruck, dass dem Kläger ein regelmäßiger Aufenthalt in den christlichen Gemeinden und der regelmäßige Besuch von Gottesdiensten sowie weitere Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem christlichen Glauben bescheinigt werden. In Ihnen wird ferner dargelegt, dass der Kläger regelmäßig die Fahrten von Finsterwalde bzw. von … nach … auf sich nimmt, um an den Gottesdiensten und sonstigen Aktivitäten in der christlichen Gemeinde teilzunehmen. Angesichts dessen, dass die Fahrten aufgrund der durchaus beträchtlichen Entfernung sowohl zeitlich als auch finanziell durchaus aufwendig sind und der Kläger dies auf sich nimmt, spricht schon dies dafür, dass der Kläger ein ernsthaftes Interesse an der Ausübung des christlichen Glaubens in der von ihm ausgewählten Gemeinde hat. Dafür, dass es sich bei den Bescheinigungen der christlichen Gemeinde … nicht nur um Gefälligkeitsbescheinigungen handelt, sondern der Kläger tatsächlich nach Berlin zu Gottesdiensten und sonstigen Aktivitäten in der christlichen Gemeinde fährt, spricht auch der an die behandelnde Ärztin Dr. med … (…) gerichtete ärztliche Bericht des … Krankenhauses … vom 01. Juni 2015, in welchem sich der Kläger vom 03. Mai bis 01. Juni 2015 in stationärer Behandlung befand. In diesem Bericht wird nämlich neben den medizinisch gesundheitlichen Aspekten auch dargelegt, dass sich der Kläger im Zeitpunkt seiner Synkope (Kreislaufkollaps) in … aufgrund eines Kirchenbesuches aufgehalten hat. Dies ist Indiz dafür, dass sich der Kläger -wie in den Bescheinigungen der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde … bestätigt- tatsächlich aus Gründen der Religionsausübung nach … begeben hat. Ferner ist in die Betrachtung das Schreiben der der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde … vom 04. August 2013 einzubeziehen, welches u.a. ausführt, dass der Kläger bis zu seiner Umverteilung in den Landkreis Elbe-Elster an den Gottesdiensten in … und am dortigen Glaubenskurs „Word of Live“ (Wort des Lebens) teilgenommen hat. Dies spricht dafür, dass der Kläger sogleich nach seiner Einreise, die bereits im Iran begonnene Zuwendung zum christlichen Glauben weiter und vertieft fortgesetzt hat. Ferner lässt sich diesem Schreiben auch entnehmen, dass der Kläger auch schon während seines Aufenthalts in … Kontakt zu der christlichen Gemeinde in … aufgenommen hat und sich zu den in … in seiner Heimatsprache abgehaltenen Gottesdiensten begeben hat.

Entscheidend ist aber der in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck des Gerichts vom Kläger betreffend den von ihm geltend gemachten christlichen Glauben; er hat seine Hinwendung zum christlichen Glauben überzeugend belegt. Dabei hat er zunächst nachvollziehbar geschildert, wie er zum christlichen Glauben gefunden hat. Er hat insoweit nachvollziehbar und glaubhaft die Umstände geschildert, dass er noch vor seiner Ausreise aus dem Iran erste Begegnungen mit dem Christentum hatte und Anlass für die diesbezügliche Hinwendung seine schwere Erkrankung und die seinerzeit bevorstehende, zunächst noch unsichere und mit einem erheblichen Überlebensrisiko verbundene, dann letztlich doch erfolgreich durchgeführte Herzoperation gewesen ist. Insoweit trägt zur Glaubhaftmachung nicht nur bei, dass der Kläger im Wesentlichen widerspruchsfrei und ohne Steigerungen die Geschehnisse vor seiner Ausreise vorgetragen hat. Auch der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck anhand seines Aussageverhaltens macht deutlich, dass der Kläger hier von wahren Begebenheiten berichtet hat, denn während er im übrigen Verlauf der mündlichen Verhandlung einen weitgehend gefassten Eindruck vermittelte, zeigte seine Körpersprache und sein Gesichtsausdruck nicht nur sehr deutlich, wie sehr ihn die bereits im Iran erlittene Erkrankung zu schaffen gemacht hat. Es wurde auch sehr deutlich, dass der Kläger emotional sehr ergriffen davon war, dass -so seine Sicht der Dinge- ihm Gott bei seiner erfolgreichen Operation zur Seite stand und er dem Mitpatienten, der ihn erstmals mit der christlichen Religion in Kontakt brachte, sehr dankbar war. Gerade bei diesen Passagen seiner Schilderung musste der Kläger mehrfach an sich halten, damit nicht seine Gefühle vollends aus ihm heraus brechen; kurz davor in Tränen auszubrechen, berichtete er von diesem Abschnitt seines Lebens. Insoweit spiegelte sich auf seinem Gesicht sehr deutlich wieder, dass er -wie er auch mehrfach glaubhaft betonte- sehr dankbar war für die Hoffnung, die er in der christliche Botschaft setzte. Es erscheint vor dem Hintergrund der äußerst schwierigen und ungewissen Situation in der Zeit vor seiner Operation ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Kläger damals -bildlich gesprochen- jeden Strohhalm ergriff, der ihm etwas Zuversicht und Hoffnung geben konnte. Zentral ist für den Kläger insoweit die Hoffnung auf Besserung, die er mit dem christlichen Glauben verbindet und die es im Islam so nicht gebe. Zwar mag es sein, dass -wie das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid ausführt- der Kläger den Iran noch nicht vorrangig aufgrund einer Beschäftigung mit dem Christentum verlassen haben mag. Glaubhaft ist -wie eben dargelegt- aber, dass der Kläger bei seinem Krankenhausaufenthalt bereits im Iran in Kontakt mit dem christlichen Glauben kam, sein Gesundheitszustand für ihn Anstoß war, sich mit dem christlichen Glauben zu beschäftigen und die dann letztlich erfolgreiche Operation aus Sicht des Klägers Beleg dafür war, dass die christliche Botschaft die Hoffnung auf Besserung erfüllt hat, die er damals brauchte, um die komplizierte Operation überhaupt überleben zu können, schließlich auch, dass er bereits im Iran erste Schritte unternommen hat, das Christentum kennen zu lernen, etwa indem er in der Bibel las und eine Hauskirche in … besuchte.

Hat der Kläger damit glaubhaft gemacht, dass seine Zuwendung zum Christentum bereits im Iran begonnen hatte, so spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Kläger -wie sich aus den oben genannten Bescheinigungen der christlichen Gemeinden … und …ergibt- unmittelbar nach seiner Ankunft in Deutschland ohne Zögern seine religiösen Aktivitäten fortgesetzt und Kontakt zu christlichen Gemeinden gesucht hat, dafür, dass der Glaubenswechsel nicht asylrechtlich motiviert ist. Dass es sich um eine fortgesetzte und konsequente Hinwendung zum christlichen Glauben handelt, deren Kontinuität unabhängig davon ist, in welchem Land sich der Kläger aufhielt, belegen auch seine weiteren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Zur Überzeugung des Gerichts, dass es sich bei dem Kläger um einen Menschen handelt, der sich aus innerem Antrieb dem christlichen Glauben verschrieben hat, trugen dabei die in der mündlichen Verhandlung zum Vorschein gekommene vertiefte Beschäftigung und Auseinandersetzung mit den Grundlagen des christlichen Glaubens und namentlich die vom Kläger offenbarten Kenntnisse in Glaubensfragen bei. Der Kläger vermochte in der mündlichen Verhandlung auf ihn gestellte Fragen betreffend das Christentum in einer Weise zu antworten, die die aus seinem Werdegang in Glaubensfragen abzuleitende Hinwendung zum christlichen Glauben belegten und ihn als einen Menschen kennzeichnen, dessen Lebenseinstellung vom christlichen Glauben geprägt ist. So konnte der Kläger nicht nur seine Taufe in Einzelheiten schildern, sowie seinen Taufspruch einordnen und dessen Bedeutung nachvollziehbar erläutern. Er konnte sogar beziffern, dass es sich hierbei richtigerweise (vgl. http://bibeltext.com/psalms/62.htm) um den Psalm 62, Verse 5 und 6 handelt. Auf jede Frage des Gerichts vermochte der Kläger eine überzeugende Antwort zu geben. Nach Wundern befragt, die Jesus Christus zugeschrieben werden, schilderte er mit Details, wie Jesus Kranke heilte, Tote wieder zum Leben erweckte und wie Jesus Wasser zu Wein verwandelte. Selbst auf ein vom Gericht angesprochenes Wunder (sog. Schweineepisode ) konnte der Kläger spontan, den biblischen Überlieferungen entsprechend ausführen, dass Jesus, nachdem er von zwei Männern angesprochen worden war, ob er sie vorzeitig ins Jenseits befördern wolle, die Dämonen austrieb und in Schweine geschickt hat; daraufhin stürmten die Schweine ins Wasser (den See Genezareth), wo sie ertranken. Ebenfalls beeindruckte der Kläger mit seinen Ausführungen zum „Letzten Abendmahl“, als das Gericht ihm in der mündlichen Verhandlung einen Ausdruck des gleichnamigen Gemäldes von da Vinci vorlegte. Er konnte nicht nur sämtliche Jünger benennen, sondern wusste auch das Gemälde in den Kontext (letzter Abend vor der Kreuzigung) einzuordnen und näheres zu Judas (für 30 Münzen habe dieser Jesus verrraten) zu berichten; dies alles, ohne dass das Gericht auch nur einmal hätte nachfragen müssen. Anknüpfend hieran berichtete der Kläger auch Details zur Kreuzigung Jesus, etwa dass er diese seinen Jüngern zuvor bereits angekündigt hatte, auf welche Weise Judas den Verrat verübte (indem er Jesus küsste), dass einer seiner Jünger ein Schwert zog und damit ein Ohr eines Soldaten abtrennte, welches Jesus dann wieder heilte, oder dass Jesus zu Herodes gebracht wurde. Auch gefragt nach dem Ort der Kreuzigung antwortete der Kläger spontan und richtig (…). Überzeugend waren auch die Antworten des Klägers, wie es nach der Kreuzigung weiter ging. Den biblischen Überlieferungen entsprechend berichtete der Kläger auch hier Details wie z.B., dass Jesus drei Tage später wieder auferstanden sei, das Grab geöffnet gewesen sei (der Stein, der den Eingang verschloss, sei zur Seite geschoben gewesen) und von Maria Magdalena, die die erste Person war, die Jesus nach der Auferstehung gesehen haben soll. Auch wusste der Kläger von den 40 Tagen zu berichten, nach welchen -wie der Kläger es ausdrückte- Jesus wieder zu seinem „Gottvater“ gehen würde. Dann auf die Frage, an welchem Feiertag das Christentum die Wiederauferstehung Jesus feiert, fiel es dem Kläger leicht, diesen mit Ostern richtig zu verorten. Dass es ihm dann auch leicht fiel, Weihnachten als den Feiertag der Geburt von Jesus Christus und Pfingsten als den Feiertag der Aussendung des heiligen Geistes richtig zu benennen, überraschte dann nicht mehr und rundete den vom Kläger gewonnenen Eindruck des Gerichts ab.

All dies, aber auch der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnene Eindruck des Gerichts von der Persönlichkeit des Klägers belegt zur Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger tatsächlich persönlich die Entscheidung getroffen hat, den Islam zu verlassen und er den christlichen Glauben nicht bloß aus asyltaktischen Gründen vorschiebt, sondern seine Konversion von einem ernstgemeinten Interesse am christlichen Glauben und dessen Grundlagen getragen wird und diese auf einer inneren und ernsthaften Überzeugung beruht. Insoweit ist auch die Aussage des Klägers glaubhaft, dass er seinem Gott versprochen habe, „immer in die Kirche zu gehen“ und dies für ihn wichtig sei. Dass die Gottesdienst- und sonstigen Kirchenbesuche Teil der religiösen Identität des Klägers sind, wird dann auch noch dadurch belegt, dass der Kläger regelmäßig die farsi-sprachige Gemeinde in … aufgesucht hat, was nicht nur mit einem erheblichen Zeitaufwand sondern auch mit nicht unerheblichen Kosten und damit letztlich finanzielle Einschränkungen für den Kläger, der lediglich Asylbewerberleistung bezieht, verbunden ist. Hieraus ist zugleich zu schließen, dass es dem Kläger nach seinem Verständnis der christlichen Religion auch wichtig ist, an Gottesdiensten und anderen öffentlichen Riten teilzunehmen.

Insgesamt vermittelte der Kläger daher in der mündlichen Verhandlung den glaubhaften Eindruck eines ehemaligen Muslimen, der bereits vor seiner Einreise nach Deutschland und vor der Eröffnung eines Asylverfahrens sich dem Christentum zugewandt hat und der nunmehr die Werte und Grundlagen des Christentums für sich in einer Weise verinnerlicht hat, die es ihm gebieten, diesen Glauben in den christlichen Gemeinden, in denen er Aufnahme findet, aktiv zu leben und nach den Werten des Christentums sein weiteres Leben auszurichten.

Steht nach alledem zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts fest, dass der Kläger neben dem nach außen sichtbaren Akt des Vollzugs der christlichen Taufe auch eine innere und ernsthafte Zuwendung zum christlichen Glauben vollzogen hat, so drohen dem Kläger im Iran auch Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 3a AsylG, wenn der Kläger im Iran die nach § 3b Nr. 2 AsylG geschützten religiösen Verhaltensweisen praktiziert.

Nach der Auskunftslage sind im Iran insoweit nicht nur zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime gefährdet, die nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten oder eine herausgehobene Rolle einnehmen. Eine Verfolgungsgefahr besteht auch für die Angehörigen einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung, die ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen. Dies hat der Einzelrichter der Kammer in Auswertung der Erkenntnismittel bereits in früheren Entscheidungen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 16. Oktober 2014 -6 K 333/12.A-) wie folgt festgestellt:

„Nach der Erkenntnislage, die sich auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel stützt, sind die Buchreligionen, zu denen das Christentum gehört, von der iranischen Verfassung zwar anerkannt. Die traditionell im Iran vertretenen armenischen Christen sind in die Gesellschaft integriert und in der Regel keinen auf die Gruppe ausgerichteten staatlichen Repressionen ausgesetzt. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Religion und Gemeinde beschränken, werden sie vom Staat nicht behindert oder verfolgt (vgl. die im wesentlich gleich lautenden neuesten Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 11.02.2014, 08.10.2012, 04.11.2011, 27.02.2011).

Allerdings sind im Iran die freie Wahl und die freie Verbreitung des Glaubens stark eingeschränkt. Konvertiten droht nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden auch Gerichtsverfahren eingeleitet, wobei Verurteilungen dann meist nicht wegen Apostasie sondern wegen Sicherheitsdelikten erfolgen. Es soll aber auch Konvertiten geben, die unbehelligt einer der anerkannten Religionen ausüben können. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen –wie z.B. Schließung- rechnen müssen, sofern die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Des Weiteren wird bei der Ausübung der Religion eine missionarische Tätigkeit nicht zugestanden; missionierende Angehörige auch von Buchreligionen, zu denen das Christentum gehört, werden verfolgt und hart bestraft; hier kann sogar eine Verurteilung zum Tode drohen (vgl. Lageberichte des AA vom 11.02.2014, 08.10.2012, 04.11.2011, 27.02.2011).

Nach den neuesten Lageberichten richteten sich staatliche Maßnahmen zwar überwiegend gegen Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Indes haben staatliche Repressionen selbst gegen registrierte Kirchen in letzter Zeit zugenommen. Dies soll namentlich für die Kirchen gelten, die in persischer Sprache predigen. So wurde etwa der Gottesdienst der „Assembly“-Gemeinde in Teheran zu Weihnachten 2011 aufgelöst und der Pastor festgenommen. Ferner wird die offiziell registrierte „Emmanuel-Gemeinde“ seit Februar 2012 verstärkt unter Druck gesetzt; ihr wird vorgeworfen, Muslime bekehrt zu haben. In Folge dessen musste der Gottesdienst von Freitag auf Sonntag verlegt werden und einige Mitglieder der Gemeinde wurden vorgeladen (vgl. Lageberichte vom 11.02.1014 und 08.10.2012). Im Mai 2013 wurde die „Assemblies of God“ geschlossen, nachdem ihr Pastor (Herr Robert Asserian) festgenommen wurde; er wurde mehrere Wochen festgehalten und kam im Juli 2013 unter -nach dem Lagebericht- nicht bekannten Umständen wieder frei. Im Januar 2013 wurde der zuvor verhaftete US-iranische Pastor Saeed Abedini wegen „Gefährdung der nationalen Sicherheit“ zu 8 Jahren Haft verurteilt; er soll ein Netzwerk von Hauskirchen gegründet haben und er wolle die Jugend vom Islam abbringen (vgl. Lagebericht vom 11.02.2014). Auch ist nach den genannten Lageberichten festzustellen, dass insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen unter besonderer Beobachtung stehen. Regelmäßig würden dem Auswärtigen Amt auch Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentliche Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt (vgl. Lageberichte vom 11.02.2014 und 08.10.2012). Dabei erfolgt die Verfolgung von Konvertiten und Missionaren aber nicht strikt systematisch. Vielmehr handele es sich um eine stichprobenartige Verfolgung. Als Beispiel führt der Lagebericht insoweit Fälle an, in denen hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von der Bevölkerung gemeldet würden (vgl. Lagebericht a.a.O.). Im Lagebericht vom 27.02.2011 wird berichtet, dass sich zuletzt Festnahmen mehrerer Angehöriger christlicher Freikirchen u.a. in Mashad gehäuft hätten. Auch würden Kirchen systematisch von staatlichen Stellen unter Druck gesetzt, Listen aller Gemeindemitglieder zur Verfügung zu stellen (vgl. Lageberichte vom 27.02.2011 und 04.11.2011). Auch fällt auf, dass das Auswärtige Amt, dessen Aussagen von diplomatischer Zurückhaltung geprägt sind, nicht mehr an der früheren Aussage (vgl. noch Lagebericht vom 04.11.2011, dort Seite 29) festhält, dass sich staatliche Maßnahmen ganz überwiegend gezielt gegen Christen in herausgehobenen Positionen richteten. Ferner berichtet das Auswärtige Amt (vgl. Auskunft an das BAMF vom 09.10.2012) davon, dass insbesondere bei Kirchen, die ihre Gottesdienste in Farsi abhalten, gelegentliche Kontrollen der Gottesdienstbesucher und auch Beobachtungen der Kirchen durch Sicherheitskräfte stattfinden.

Nach dem Gutachten von Brocks vom 05.06.2008 an den VGH Kassel zeichneten zwar die seit 2004 bekannt gewordenen Vorfälle und Verhaftungen nicht das Bild, dass es massenhaft zu Verhaftungen gekommen sei. Gleichwohl stellt der Gutachter fest, dass es eine signifikante Zunahme der Vorfälle im Hinblick auf die Verfolgung christlich-freikirchlicher Iraner im betrachteten Zeitraum gegeben habe. Gerade auch bei Angehörigen von sogenannten Hauskirchen oder Hausgemeinden drohe eine staatliche Verfolgung.

Amnesty International führt in seiner Auskunft vom 7. Juli 2008 an das Verwaltungsgericht Mainz (MDE 13-07.009) aus, dass evangelikale Christen im Iran drangsaliert, festgenommen, verhört, ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten, misshandelt und gefoltert sowie mitunter angeklagt und zu Haftstrafen verurteilt worden seien. Als Beispiele führt amnesty international an die Überwachung und Kontrolle von Treffen evangelikaler Christen in privaten Wohnungen durch die iranischen Sicherheitskräfte und Razzien bei evangelikalen Hausgemeinden sowie Festnahmen; Haft ohne Kontakt zur Außenwelt; Verhöre über christliche Aktivitäten und Befragung über andere Gemeindemitglieder, Pastoren oder Gemeindeleiter; Ausübung von Druck, um Konvertiten zur Rückkehr zum Islam zu zwingen (Konvertiten werden gezwungen, Erklärungen zu unterschreiben, in denen sie ihre Konversion widerrufen); Einleitung von Ermittlungsverfahren und Androhung der Anklageerhebung als Einschüchterungsmaßnahme; Verurteilung auf Bewährung oder Haftentlassung vor Ablauf der Haftstrafen verbunden mit der Drohung, die Gesamtstrafe verbüßen zu müssen, wenn eine erneute Festnahme im Zusammenhang mit der Religionsausübung erfolgt; strenge Überwachung nach Freilassung, um Kontakte mit oder Wiederbelebung der Hausgemeinde zu unterbinden. Hierbei führt amnesty international noch aus, dass häufig eingesetzte Vorwürfe oder Anklagepunkte: „Aktivitäten gegen den Islam“, „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“ sowie konstruierte kriminelle Vorwürfe wie „Drogenhandel“ seien. Weiter weist amnesty international darauf hin, dass zusätzlich zu den staatlichen Repressionen gegen evangelikale Christen zu erwähnen sei, dass für Konvertiten eine weitere Gefährdung entstehen könne, wenn sie ins Visier radikal-militanter Muslime geraten, die den Abfall vom Islam als ein mit dem Tode zu bestrafendes Vergehen betrachten. Die Organisation führt verschiedene Beispiele aus den letzten Jahren auf (Siehe Antwort von ai auf Frage 3.), in denen fast ausschließlich Konvertiten, die in unabhängigen freikirchlichen, evangelikalen Hausgemeinden ihren Glauben praktiziert hätten, Opfer staatlicher Verfolgungsmaßnahmen sowie von nichtstaatlichen Übergriffen geworden seien. Amnesty International kommt daher zu dem Ergebnis, es sei zusammenfassend festzustellen, dass für evangelikale Christen und Konvertiten die Möglichkeit einer ungehinderten Religionsausübung (selbst) in privaten Hausgemeinden nicht besteht. In den von amnesty international herausgegebenen Jahresberichten heißt es zu den religiösen Minderheiten: “Die Behörden diskriminierten nicht-schiitische Gemeinschaften, darunter andere muslimische Gemeinden, oppositionelle schiitische Geistliche sowie Sufis und Anhänger der Gemeinschaft der Ahl-e Haqq und anderer religiöser Minderheiten, darunter Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert waren.“ (Jahresbericht; Amnesty Report 2013). Im Jahresbericht 2012 (Amnesty Report 2012) heißt es, dass Angehörige religiöser Minderheiten sich weiterhin ständigen Verfolgungen ausgesetzt sähen. Betroffen seien vor allem Personen gewesen, die vom Islam zum Christentum konvertiert seien.

Ein ähnliches Bild zeichnet das Gutachten des Kompetenzzentrums Orient Okzident Mainz (Dr. Jörn Thielemann, Gutachten vom 22.09.2008 an Hessischen VGH), das zu der Einschätzung kommt, dass insbesondere die Lage der evangelisch-freikirchlichen Gemeinden im Iran prekär sei, die unter strikter Überwachung der iranischen Sicherheitsorgane und Behörden stünden. Die Gemeinden müssten den Behörden Mitgliederlisten übergeben; Versammlungsorte der Gemeinden und ihre Besucher würden kontrolliert. Dabei stünden diese Gemeinden besonders im Fokus, da sie das Verbot der Missionierung nicht beachten würden. Da sie zudem häufig in Kontakt mit dem Ausland stünden, sei es häufig so, dass Mitglieder wegen Spionageverdachts oder des Verdachts der Konspiration gegen die Islamische Republik verhaftet würden. Verhaftungen seien, ohne dass die Anklagepunkte vorgebracht würden, recht häufig; meist würden die Verhafteten nach einigen Wochen wieder freigelassen; Folterungen kämen regelmäßig vor. Für den Fall eines in Deutschland zum Christentum konvertierten Iraners führt der Gutachter aus, dass dieser mit Sicherheit von den iranischen Behörden erfasst werde, sollte er eine freikirchliche Pfingstgemeinde besuchen. Sollte er zudem im Iran noch missionieren, werde der Konvertit mit Sicherheit strafrechtlich verfolgt. Weiter führt er aus, dass selbst der Zugang zu Hauskirchen oder hauskirchlichen Kreisen mindestens stark erschwert sei; es sei wahrscheinlich unmöglich, sich als Christ zu „outen“. Ferner heißt es, dass Konvertiten im Iran ihren christlichen Glauben nicht zeigen und bekennen könnten. Stattdessen würden sie genötigt sein, nach Außen den Anschein zu erwecken, Muslime zu sein, was dann auch für christliche Konvertiten bedeute, an islamischen Gottesdiensten und Riten teilnehmen zu müssen.

Nach dieser Auskunftslage steht fest, dass konvertierte Muslime bei einer Rückkehr in den Iran nicht an religiösen Riten teilnehmen, insbesondere christliche Gottesdienste nicht besuchen können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter konstruierten Vorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden. Eine Verfolgungsgefahr besteht insbesondere dann für Konvertiten, die ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen. Diese Einschätzung wird von nahezu sämtlichen Gerichten geteilt (vgl. nur OVG Münster, Urteil vom 07. November 2012 – 13 A 1999/07.A –, juris; VGH Kassel, Urteil vom 18. November 2009 - 6 A 2105/08.A-, juris; OVG Bautzen, Urteil vom 19. August 2009 - 3 L 566/08-, juris).“

An dieser Einschätzung der Lage für konvertierte Christen im Iran hat sich nichts Wesentliches geändert. So wurde nach den neuesten Lageberichten des Auswärtigen Amtes (Lageberichte vom 08. Dezember 2016 und 09. Dezember 2015) christlichen Kirchen untersagt, Gottesdienste in persischer Sprache abzuhalten, was Beleg dafür ist, dass der iranische Staat nach wie vor Bestrebungen unternimmt, die Verbreitung der vom Islam abweichenden Glaubensrichtungen in die Bevölkerung zu unterbinden. Selbst hauskirchliche Vereinigungen stehen hiernach unter besonderer Beobachtung, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst werden und deren Angehörige auch gelegentlich festgenommen werden. Auch findet nach wie vor eine Verfolgung von Konvertiten statt (vgl. Lagebericht vom 09. Dezember 2015). Auch das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) berichtet in der Anfragebeantwortung vom 09. März 2015 („Situation von Personen, die zum Christentum konvertiert sind“), dass es zu Schikanierungen, Verhaftungen und Verurteilungen von Personen gekommen sei, die vom Islam zum Christentum übergetreten seien, was insbesondere Evangelikale betroffen habe. Auch habe sich hiernach die Lage für Konvertierte seit der Präsidentschaft von … nicht grundlegend verändert. Schließlich berichtet ACCORD unter Berufung auf einen Bericht des UNO-Sonderberichterstatters über die Menschenrechtssituation in der Islamischen Republik Iran, dass sich Anfang 2014 mindestens 49 Christen in Haft befunden hätten; es seien allein im Jahr 2013 mindestens 42 Personen christlichen Glaubens verhaftet worden, von denen 35 zu Haftstrafen von einem Jahr bis zu 10 Jahren verurteilt worden seien. Dabei scheine es sich bei den am häufigsten verfolgten Christen und Konvertiten um solche mit muslimischen Hintergrund bzw. um missionierende Christen gehandelt zu haben (vgl. ACCORD vom 09.März 2015, a.a.O.)

Dem Kläger, der gebürtiger Muslim ist, drohen daher aufgrund seines Übertritts vom Islam zum Christentum bei einer Rückkehr in den Iran Maßnahmen, die als ernstliche Gefährdungen im Rahmen der oben genannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen zu bewerten sind. Damit ist dem Kläger die mit der Klage begehrte Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen.

Hat die Klage damit in ihrem Hauptantrag Erfolg, bedarf es einer Entscheidung über die hilfsweise geltend gemachten Begehren nicht mehr. Aufgrund der Zuerkennung der Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft sind insoweit die Ziffern 2 bis 4 des Tenors des angegriffenen Bescheides der Beklagten, die diesem Ausspruch entgegen stehen, aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG. Hinsichtlich des zurück genommenen Teils der Klage hat der Kläger die Kosten zu tragen; im Übrigen die Beklagte.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.