Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 29.03.2017 – VG 1 L 131/17

1. Kammer

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe§

I. Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 17. Februar 2017 (VG 1 K 364/17) gegen die kommunalaufsichtsrechtliche Anordnung und die Androhung der Ersatzvornahme in dem Bescheid des Antragsgegners vom 11. Januar 2017 ist unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen, sofern diese nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO – wie vorliegend nach § 119 S. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) bei Maßnahmen der Kommunalaufsichtsbehörde – für Landesrecht durch Landesgesetz entfällt.

Im Fall der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob wegen der Besonderheiten des Einzelfalles das Interesse des Antragstellers an der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Regelung(en) überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des vollziehbaren Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheint: Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, steht in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse in aller Regel fest; demgegenüber überwiegt bei der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts grundsätzlich das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Lässt sich bei summarischer Prüfung ein Offensichtlichkeitsurteil nicht treffen, bedarf es hingegen einer weitergehenden Interessenabwägung. Diese erfordert eine Abwägung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte, mit denjenigen Auswirkungen, die einträten, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet würde, dem Rechtsbehelf aber der Erfolg in der Hauptsache versagt bliebe. Auch in diesem Rahmen kommt der Prognose über die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren Bedeutung zu.

Im Rahmen dieser Folgenbetrachtung kann auch von Bedeutung sein, ob die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs – wie vorliegend – nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch ein Gesetz ausgeschlossen wurde. Das kann lediglich zur Folge haben, dass die Behörde von der ihr ansonsten nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO obliegenden Pflicht entbunden werden soll, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besonders begründen zu müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. April 2005 – 4 VR 1005/04 –, juris Rn. 11/12); aus dem Normzweck kann sich aber auch ableiten lassen, dass das öffentliche Vollziehungsinteresse Vorrang beansprucht und das „private“ Interesse, die rechtswidrige (Un-)Tätigkeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens fortsetzen zu können, im Regelfall zurückzustehen hat. Um in einem solchen Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung abweichen zu können, bedarf es der Darlegung besonderer individueller Umstände (BVerfG, Kammerbeschl. v. 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris Rn. 21 u. Nichtannahmebeschl. v. 24. August 2011 – 1 BvR 1611/11 –, juris Rn. 13). So dürfte es nach neuer Rechtslage auch bei Rechtsbehelfen der Gemeinden gegen Maßnahmen der Kommunalaufsicht liegen. Der Gesetzgeber des Landes Brandenburg ist im Rahmen der Kommunalverfassung davon ausgegangen, dass es in Abkehr von der bisherigen Rechtslage, vgl. § 130 der früheren Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO), einer Vollziehungsanordnung der Kommunalaufsicht nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO nicht (mehr) bedarf. Die Behörde müsse in den Fällen, in denen die Gemeinde oder das Amt ungeachtet einer Beratung und ungeachtet einer nachdrücklichen Aufforderung durch die Kommunalaufsicht nicht von ihrem rechtswidrigen Verhalten Abstand genommen habe, im Rahmen ihres Ermessens abwägen, ob das öffentliche Interesse im konkreten Fall die mit der Kommunalaufsichtsmaßnahme verbundene Beeinträchtigung der gemeindlichen Selbstverwaltung überwiege; kommunalaufsichtsrechtliche Maßnahmen würden daher typischerweise nur in den Fällen getroffen, in denen eine sofortige Vollziehung geboten sei (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 4/5056, S. 296).

Die Interessenabwägung geht hier zu Lasten des Antragstellers aus.

Die für das öffentliche Vollzugsinteresse sprechenden Gründe überwiegen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, insbesondere wird die Anfechtungsklage VG 1 K 364/17 nach der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben.

1. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners ist nach derzeitigem Sachstand allerdings wegen eines Anhörungsmangels formell rechtswidrig.

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist demjenigen, in dessen Rechte ein beabsichtigter Verwaltungsakt eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern; von einer Anhörung kann unter anderem – die weiteren Ausnahmen kommen von vornherein nicht in Betracht – dann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, § 28 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. VwVfG.

Es spricht alles dafür, dass das Schreiben des Antragsgegners vom 24. November 2016 ungeachtet des Hinweises auf die „Prüfung“ nicht näher bezeichneter „kommunalaufsichtsrechtlicher Mittel“ in Übereinstimmung mit der eigenen Auffassung des Antragsgegners in dem angefochtenen Bescheid vom 11. Januar 2017 den Voraussetzungen einer Anhörung (noch) nicht genügt und dass diese auch § 28 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. VwVfG nach nicht entbehrlich war. Ungeachtet der Frage, ob auch bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahme von der Anhörungspflicht überhaupt eine, wie vorliegend, abschließende Entscheidung – und nicht lediglich eine vorläufige Sicherungsmaßnahme – zulässig wäre (so einschränkend: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 28 Rn. 55), verdeutlichen bereits der Wortlaut der Bestimmung und die 1. Alternative „Gefahr im Verzug“, dass eine Anhörung nur in denjenigen Fällen einer Eilbedürftigkeit entbehrlich sein soll, in denen der mit einer Anhörung verbundene Zeitverlust eine Entscheidung in der Sache vereiteln würde. Diese Voraussetzungen lagen hier ersichtlich nicht vor, wie auch die Verfahrensgeschichte und insbesondere der Umstand belegt, dass die Stelle des Amtsdirektors in dem Zeitpunkt der kommunalaufsichtsrechtlichen Maßnahme bereits seit mehr als zwei Monaten unbesetzt war. Der Antragsgegner begründet auf Seite 5 des Bescheides vom 11. Januar 2017 folgerichtig zwar ein öffentliches Interesse an einer zeitnahen Entscheidung über kommunalaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen den Antragsteller, nicht jedoch an einer sofortigen Entscheidung, und es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, welche objektiven Gründe die Kommunalaufsicht gehindert hätten, das Amt zumindest mit einer kurzen Frist zur Stellungnahme anzuhören.

Der Anhörungsmangel wird allerdings aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 11. Januar 2017 führen.

Zwar erscheint zweifelhaft, ob die bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass der angefochtenen Verfügung – ein Vorverfahren ist nach § 119 S. 1 BbgKVerf entbehrlich – nicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung des Antragstellers allein durch den Austausch von Sachäußerungen der Beteiligten im erstinstanzlichen Eil- bzw. Klageverfahren nachgeholt und der Mangel damit nach § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt werden könnte (bejahend: OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 –, juris Rn. 7 f. m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 31. Januar 2002 – 1 MA 4216/01 –, juris Rn. 5/6; OVG d. Ld. Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 03. Mai 2005 – 4 M 37/05 –, juris Rn. 9 m.w.N.; verneinend: BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2010 – BVerwG 3 C 14/09 –, juris Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14. Dezember 2016 – 5 S 1920/16 –, juris Rn. 13; Bayerischer VGH, Urt. v. 20. Oktober 2016 – 20 B 14.30320 –, juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2013 – 7 N 113.13 –, juris Rn. 9).

In die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage ist allerdings zu Lasten des Antragstellers einzustellen, dass eine fehlende Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG noch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens nachgeholt und der Fehler damit unbeachtlich werden kann, sofern die Funktion der Anhörung für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09. Juli 2013 – OVG 7 N 113.13 –, juris Rn. 9 [in Zusammenhang mit einer Ermessensentscheidung]). Es gibt keinen Grundsatz, dass allein die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts die Aussetzung seiner Vollziehung gebietet, wenn absehbar ist, dass er im Ergebnis nicht aufzuheben sein wird, weil eine Heilung des formellen Fehlers noch möglich ist. Es kann auch regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Behörde – auf entsprechendes Vorbringen der Antragstellerseite im Eilverfahren und auf die gerichtliche Würdigung – im Klageverfahren rechtzeitig und gegebenenfalls auch vorsorglich reagieren wird, um einen in der Sache gebotenen Gesetzesvollzug nicht zu gefährden (so bereits Beschl. der vormals für das Kommunalrecht zuständigen 4. Kammer v. 06. Februar 2014 – VG 4 L 10/14 –, juris Rn. 7 [zu einer Beanstandung nach § 113 BbgKVerf], bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24. August 2015 – OVG 12 S 2.15 –, juris Rn. 6; vgl. des Weiteren: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26. Juni 2008 – 1 S 36.08 –, juris Rn. 17; OVG Hamburg, Beschl. v. 18. Dezember 2006 – 3 Bs 218/05 –, juris Rn. 10; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse v. 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 –, juris Rn. 13 u. v. 24. Juli 2013 – 16 B 718/13 –, juris Rn. 4).

2. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners ist auch mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit materiell rechtmäßig.

Nach § 140 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 115 BbgKVerf kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass das Amt, das seine rechtlichen Pflichten nicht erfüllt, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst und durchführt. Rechtliche Pflichten im Sinne dieser Vorschrift – die sich auch auf innerorganisatorische Maßnahmen, etwa die Bestellung von Organen, beziehen können – sind diejenigen Pflichten öffentlich-rechtlicher Art, die sich hinreichend konkretisiert aus einem (formellen) Gesetz, einer Verordnung, einer Satzung oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergeben (Benedens in: Praxis der Kommunalverwaltung, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Dezember 2008, § 115 BbgKVerf unter Ziffer 1. und 2.).

So liegt es hier. Nach § 138 Abs. 1 S. 1-3 BbgKVerf wird der Amtsdirektor als hauptamtlicher Beamter auf Zeit von dem Amtsausschuss für die Dauer von 8 Jahren gewählt; er ist Hauptverwaltungsbeamter des Amtes und er nimmt nach § 135 Abs. 4 S. 1 BbgKVerf die Aufgabe des Hauptverwaltungsbeamten in den amtsangehörigen Gemeinden wahr. Die Stelle des Amtsdirektors ist nach § 138 Abs. 2 S. 1 BbgKVerf öffentlich auszuschreiben, nach S. 4 dieser Bestimmung darf der Amtsausschuss den Amtsdirektor frühestens 6 Monate vor Freiwerden der Stelle wählen oder wiederwählen. Nach § 140 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 56 Abs. 1 S. 1 und 2 BbgKVerf muss das Amt einen allgemeinen Stellvertreter des Amtsdirektors haben, der die Aufgaben des Amtsdirektors im Falle von dessen Verhinderung oder Vakanz wahrnimmt.

Der Antragsgegner ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass sich jedenfalls aus diesen Vorschriften in ihrer Gesamtheit eine Besetzungspflicht des Amtsausschusses für die Stelle des Amtsdirektors ergibt, mit der Folge, dass – sollte sich aus § 138 Abs. 2 S. 1 BbgKVerf allein eine Besetzungspflicht nicht ableiten lassen – auch die vorhergehende Ausschreibungspflicht nach dieser Bestimmung greift (vgl. zur Stellenbesetzungspflicht vakanter Richterstellen auch: OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14. September 2010 – 1 B 1112/10 –, Rn. 25 juris; BDiG Frankfurt, Beschl. v. 26. April 2001 – XIV VL 21/00 –, juris Rn. 31).

Diese Stellenbesetzungspflicht des Amtsausschusses für das Organ des Amtsdirektors als solche verliert nicht angesichts des Umstandes an Bedeutung, dass der allgemeine Stellvertreter den Amtsdirektor nach § 140 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 56 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf nicht nur im Falle von dessen Verhinderung, sondern auch im Falle einer „Vakanz“ der Stelle vertritt. Diese Regelung ist in die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg aufgenommen worden, weil es Unklarheiten gab, ob § 66 Abs. 1 S. 2 GO (i. V. m. § 16 Abs. 1 S. 1 der früheren Amtsordnung für das Land Brandenburg) mit dem Begriff der „Verhinderung“ die Fälle erfasste, in denen die Stelle unbesetzt war; es sollte sichergestellt werden, dass mit dieser Regelung nicht nur der Fall der tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung, sondern auch die Fälle erfasst werden, in denen der Dienstposten, etwa im Fall einer Abwahl des Amtsdirektors oder seines Amtsverzichts, derzeit unbesetzt ist (so Gesetzentwurf der Landesregierung zum Kommunalrechtsreformgesetz vom 29. August 2007 – LT-Drs. 4/5056, S. 227 ). Mit § 56 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf sollten mithin lediglich die Fälle einer zwar länger andauernden, aber unvorhergesehenen Nichtbesetzung der Stelle des Hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde oder des Amtsdirektors geregelt werden, und aus der Norm ergibt sich jedenfalls nicht die Befugnis, die Stelle des Amtsdirektors für eine unabsehbare Zeit unbesetzt zu lassen.

Es spricht allerdings alles dafür, dass dem Amt – anders als es der Antragsgegner möglicherweise in dem angefochtenen Bescheid vom 11. Januar 2017 (S. 4, Mitte), in diesem Fall in Widerspruch zu der Auskunft der Kommunalaufsicht aus der e-mail vom 17. Mai 2016 (Bl. 2 BA), angenommen hat – im Grundsatz Ermessen dahingehend zusteht, wann es seiner Verpflichtung zur Ausschreibung der Stelle des Amtsdirektors und zur Wiederbesetzung dieser Stelle genügt, insbesondere lässt sich dem Gesetz ein Gebot zu einer „unverzüglichen“ Stellenbesetzung nicht entnehmen und vor allem dürfte es Fallkonstellationen geben – so gerade auch in dem vorliegenden Fall, in dem sich die Ausschreibung der Stelle eines Amtsdirektors aufgrund der Neubildung einer Gemeinde durch die dem Amt angehörenden Gemeinden als obsolet erweisen könnte –, in denen von dem Amt gerade keine Wiederbesetzung der Stelle des Amtsdirektors analog § 121 Abs. 1 S. 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ gefordert werden könnte.

Von einem rechtswidrigen Unterlassen des Antragstellers ist ungeachtet dessen auszugehen, weil sich das (unterstellte) Ermessen des Amtsausschusses des Amtes ……. jedenfalls am 12. Dezember 2016 auch unter Berücksichtigung der befürchteten finanziellen Belastungen des Amtes zu der Rechtspflicht einer unverzüglichen Stellenbesetzung verdichtet hatte (zur „Ermessensreduzierung auf Null“ vgl. etwa Wolff in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2006, § 114 Rn. 128 ff. m. w. N.).

Zwar haben alle sieben amtsangehörigen Gemeinden – …….., ……….., ……….., …….., …………, ……… und ……… – bis Ende September 2016 ihre grundsätzliche Absicht („die Variante ‚Bildung einer Einheitsgemeinde‘ weiter zu verfolgen und mitzugestalten…“) bekundet, eine Einheitsgemeinde zu bilden - wobei die Beschlüsse der Gemeinden ….. und …….. zum einen allerdings aus dem Jahr 2012 datieren und zum anderen weitergehende Vorbehalte erkennen lassen („grundsätzlich“ und „Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der heutige Beschlussvorschlag keine abschließende Entscheidung der Gemeindevertretung Wiesengrund FÜR oder GEGEN einen Bürgerentscheid und die Einheitsgemeinde ist. Er stellt lediglich die Grundlage zur weiteren Vorbereitung einer möglichen Gebietsstrukturänderung dar.“). Von den zeitaufwendigen rechtlichen Anforderungen einer Gebietsänderung nach §§ 6 ff. BbgKVerf abgesehen, hat sich im Dezember 2016 jedoch zumindest ein weiteres potentielles Hindernis ergeben, das einen zeitnahen Zusammenschluss der amtsangehörigen Gemeinden als höchst ungewiss erscheinen lässt. Zwar stellt der mit der Mehrheit von lediglich einer Stimme angenommene Beschluss des Amtsausschusses des Amtes ……. vom 12. Dezember 2016 (“Der Amtsausschuss des …….. sieht zum jetzigen Zeitpunkt von der Ausschreibung der Stelle des Amtsdirektors ab, da die Beschlusslage der amtsangehörigen Gemeinden die Bildung einer amtsfreien Gemeinde abbildet.“) die Bildung einer neuen Gemeinde kurzerhand nicht als ein in zeitlicher Hinsicht ungewisses Ereignis dar; dass dieser Beschluss die Sachlage beschönigend darstellt, ergibt sich jedoch aus dem vorhergehenden Beschluss des Ausschusses des Amtes …… zur Wahl eines Amtsdirektors vom 16. November 2016 („Der Amtsausschuss stellt fest, dass durch Beschlüsse aller amtsangehörigen Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen (Entschuldung der amtsangehörigen Gemeinden) der ernsthafte Wille zur Bildung einer amtsfreien Gemeinde dokumentiert ist. Aus diesem Grund sieht der Amtsausschuss zum jetzigen Zeitpunkt von einer Ausschreibung der Stelle des Amtsdirektors ab.“ [Hervorhebungen durch das Gericht]), der über die bisherige Verfahrensgeschichte hinaus mit dem (offenbar von mindestens zwei der amtsangehörigen Gemeinden als unabdingbar erachteten) Erfordernis einer vorherigen „Entschuldung“ der Kommunen eine weitere Bedingung für eine erfolgreichen Gebietsänderung aufzeigt. Bei dieser Sachlage ist der Schluss gerechtfertigt, dass, auch nach Auffassung des Amtes selbst, völlig ungewiss ist, wann es zur Bildung einer neuen Gemeinde kommen könnte.

Der Antragsteller hat seinen Verpflichtungen, die (voraussehbar) seit dem 01. November 2016 vakante Stelle des Amtsdirektors neu zu besetzen und die Stelle zuvor auszuschreiben, mithin zuwider gehandelt – um ein „aktives Tun“ geht es, anders als der Antragsteller meint, nicht deswegen, weil dieses „Unterlassen“ einer Rechtspflicht mit der Mehrheit der Stimmen im Amtsausschuss beschlossen worden ist –, so dass der Antragsgegner als Kommunalaufsichtsbehörde nach § 140 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 115 BbgKVerf anordnen konnte, dass das Amt innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst und durchführt.

Einer Beanstandung des Beschlusses des Amtsausschusses vom 12. Dezember 2016 bedurfte es entgegen der Auffassung des Antragstellers nach § 140 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf nicht. Das Beanstandungsverfahren ermöglicht eine „negative Kommunalaufsicht“ dahingehend, ein rechtswidriges Verhalten der Gemeinde in Gestalt eines Beschlusses oder einer Maßnahme korrigieren und damit seinen oder ihren Vollzug verhindern zu können, bevor dieser eine Außenwirkung entfalten kann (Benedens in: Praxis der Kommunalverwaltung, Kommunalverfassungsrecht, Dezember 2015, § 113 BbgKVerf unter Nr. 2.2). Zwar erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Kommunalaufsicht auch ein rechtswidriges „Unterlassen“ – jedenfalls wenn es, wie vorliegend, in die Gestalt eines Beschlusses gekleidet ist (vgl. Benedens in Praxis der Kommunalverwaltung, Kommunalverfassungsrecht, Dezember 2015, § 113 BbgKVerf unter Nr. 3.) – nach § 113 Abs. 1 S. 1 beanstandet. Mit dieser Vorgehensweise wäre vorliegend angesichts der Weigerungshaltung des Antragstellers allerdings dem Ziel, zeitnah einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen, nicht gedient.

Die Anordnung des Antragsgegners nach Ziffer 1. der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2017 wird sich im Klageverfahren auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ermessensfehlerfrei erweisen. Die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens erfordert es, dass die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung zumindest die wesentlichen Gesichtspunkte gegeneinander abwägt, die für und gegen die Maßnahme sprechen, § 114 S. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1970 – I C 47.69 –, juris Rn. 13). Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner nachgekommen. Die Begründung der angefochtenen Verfügung lässt insgesamt hinreichend erkennen, dass die Kommunalaufsichtsbehörde das ihr durch § 115 BbgKVerf eingeräumte Entschließungsermessen als solches erkannt hat – der Umstand einer fehlenden Anhörung des Antragstellers ist von der Frage eines Ermessensausfalls zu trennen –, und der behauptete Ermessensfehlgebrauch wird sich aller Voraussicht nach ebenfalls nicht feststellen lassen.

Auf einen Ermessenfehler führt für sich genommen nicht der Umstand, dass der Antragsgegner die Antragstellerin unter Verstoß gegen § 28 Abs. 1 VwVfG nicht angehört hat. Der Kommunalaufsichtsbehörde war die Haltung des Amtes ……. zu der Frage der Neubesetzung der Stelle des Amtsdirektors in dem maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung hinlänglich bekannt und es ist weder ersichtlich noch von Seiten des Antragstellers dargelegt, welche Gesichtspunkte im Rahmen eines ordnungsgemäß durchgeführten Anhörungsverfahrens aufgeschlossen worden wären, denen eine nicht nur untergeordnete Bedeutung im Rahmen der Ermessensentscheidung zugekommen wäre.

Die Rüge des Antragstellers, die Anordnung sei ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner seine Auffassung, dem allgemeinen Stellvertreter sei die Arbeit des Amtsdirektors neben seinen eigenen Aufgaben für den Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht zuzumuten, nicht weiter begründet habe, führt ebenfalls nicht weiter. Einer weitergehenden Begründung und – über die Aktenlage hinaus – einer weiteren Klärung des Umfangs dieser „Doppelbelastung“ bedurfte es nicht, diese ist offenkundig. Der amtierende Amtsdirektor des Amtes …… ist zugleich Fachbereichsleiter für den Bereich „Verwaltungsservice und Personal“, zu dem unter anderem die Angelegenheiten “Personal“, “Bürgerservice und Bildung“ sowie das Einwohnermeldeamt gehören (vgl. die Verwaltungsstruktur Amt …….. unter: http://alt.amt-doebern-land.com/struktur/verwaltungsstruktur.html). Es ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Klärung, dass der Fachbereichsleiter eines Amtes mit diesem Aufgabenbereich, der zusätzlich die Aufgaben des Hauptverwaltungsbeamten nicht nur für das Amt selbst, sondern zugleich für die sieben amtsangehörigen Gemeinden, wahrzunehmen hat, über Gebühr belastet wird. Der von Seiten des Antragsgegners gezogene (und angesichts der Umstände eher zu optimistische) Schluss, diese Belastung sei ihm für den Zeitraum von „mindestens einem Jahr“ nicht zuzumuten, ist realitätsgerecht und eine weiterbestehende Begründung der Ermessenserwägung bedurfte es schon vor diesem Hintergrund nicht. Hiermit korrespondieren im Übrigen die Stellungnahmen von Mitgliedern des Amtsausschusses des Antragstellers selbst: So hat ein Mitglied des Amtsausschusses in der Sitzung vom 12. Dezember 2016 unwidersprochen ausgeführt, er habe “beobachtet, dass die Nicht-Besetzung der Stelle des Amtsdirektors in den letzten Wochen zu Problemen in der Amtsverwaltung geführt habe“ und ein weiteres Mitglied des Amtsausschusses hat in derselben Sitzung davor gewarnt, “dass die derzeitige Doppelfunktion von Herrn …….. sowie die sich daraus ergebenden Mehrbelastungen (auch von anderen Mitarbeitern) nicht für die Dauer von einem Jahr durchgehalten werden kann“ (vgl. die Niederschrift über die 26. Sitzung des Amtsausschusses, S. 3).

Die vorgenannte Ermessenserwägung steht auch nicht in Widerspruch zu der Argumentation des Antragsgegners, die Grundsatzentscheidungen der amtsangehörigen Gemeinden bildeten noch keine Gewähr dafür, dass es tatsächlich zur Bildung einer amtsfreien Gemeinde komme. Auch diese Auffassung der Kommunalaufsichtsbehörde entspricht der Aktenlage.

Der Antragsgegner hat in seine Ermessenserwägungen auch einbezogen, dass es zu einer erheblichen finanziellen Belastung des Amtes dann kommen kann, wenn die neu gebildete Gemeinde von den Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung des Amtsdirektors nach § 140 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3 S. 5 und Abs. 5 BbgKVerf keinen Gebrauch machen sollte. Das ergibt sich schon aus der Formulierung in dem Bescheid vom 11. Januar 2017, die von dem Amtsausschuss befürchtete finanzielle Doppelbelastung müsse “nicht zwangsläufig eintreten, vielmehr … (liege) diese Folge im Ermessen der am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden“ (S. 4 – Hervorhebung durch das Gericht). Der Antragsgegner hat mithin ebenfalls nicht verkannt, dass sich für den Amtsausschuss aus den versorgungsrechtlichen Folgen eine faktische Bindung ergeben mag, von den vorzitierten Möglichkeiten der Brandenburgischen Kommunalverfassung Gebrauch zu machen.

Die angedrohte Ersatzvornahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 116 BbgKVerf; insoweit sind Rechtsfehler weder ersichtlich noch dargelegt.

3. Vor dem Hintergrund einer dem Vorstehenden nach jedenfalls überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 11. Januar 2017 und vor dem Hintergrund der nachfolgenden Gesichtspunkte bleibt der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Erfolg. Zwar wäre der Antragsteller – sofern der Amtsausschuss auch im Falle der Rechtskraft des Beschlusses der Kammer bei seiner bisherigen Haltung verbliebe – danach zunächst verpflichtet zu dulden, dass die Stelle des Amtsdirektors des Amtes ……… durch den Antragsgegner im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Amtes öffentlich ausgeschrieben wird und dass in diesem Zusammenhang die von der Kommunalaufsichtsbehörde für maßgebend erachteten Anforderungen im Rahmen der Stellenbeschreibung Platz greifen; diesem Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung relativ geringer Intensität steht jedoch gegenüber, dass es nach derzeitiger Sachlage anschließend wiederum – gegebenenfalls – an dem Amtsausschuss wäre, innerhalb des Kreises der Bewerber eine Auswahlentscheidung zu treffen und in diesem Zusammenhang einzubeziehen, wie ein/eine gewählter/gewählte Hauptverwaltungsbeamter/-beamtin im Falle der Gebietsänderung weiterverwendet werden könnte, ohne dass Versorgungsansprüche nach § 27 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (BbgBeamtVG) zu befürchten wären. Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes – der im Falle einer zeitnah tatsächlich bevorstehenden Gebietsänderung jedenfalls gegeben wäre – dürfte gar ein Abbruch des Besetzungsverfahrens ohne Weiteres möglich sein.

Dem stünden die Folgen gegenüber, die einträten, wenn das Gericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprechen würde, die Klage im Hauptsacheverfahren hingegen abgewiesen würde. Mit Blick auf die außerordentliche Belastung der Kammer mit Klageverfahren und Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie unter Berücksichtigung vordringlicher Verfahren auch aus dem Bereich des Kommunal(aufsichts-)rechts wäre mit einer zeitnahen Terminierung des Verfahrens, zumal noch im laufenden Jahr, nicht zu rechnen, so dass dem allgemeinen Stellvertreter des Amtes ……. für eine derzeit unabsehbare Zeit eine doppelte Belastung träfe, die bereits innerhalb der geringen Zeit nach dem 01. November 2016 jedenfalls ausweislich der Stellungnahmen von zwei Mitgliedern des Amtsausschusses zu „Problemen“ innerhalb des Amtes geführt habe. Mögen diese Probleme auch nicht weiter substantiiert worden sein, ist es bereits angesichts der vielfältigen Aufgaben eines Amtsdirektors ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die mehrfache Belastung nicht nur für den allgemeinen Stellvertreter persönlich und für eine sachgemäße Aufgabenerledigung innerhalb des Amtes und durch das Amt für die amtsangehörigen Gemeinden, sondern u. U. auch für betroffene Bürger nachteilige Auswirkungen zeitigen kann.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse des Antragstellers bewertet die Kammer in Anlehnung an Ziffer 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (u. a. bei Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh § 164 Rn. 14) mit einem Wert von 15.000,00 €. Dieser Betrag war mit Blick darauf, dass lediglich eine vorläufige Regelung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt wird, zu halbieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).