Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 06.04.2017 – 5 K 1806/14
5. Kammer
Tenor§
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2014 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf verkehrsrechtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin erstrebt verkehrsrechtlichen Lärmschutz.
Sie ist Anwohnerin der Bundesstraße 169 (A. H.) in der Ortsdurchfahrt A., einem Ortsteil der Stadt G.. Das ihr gehörende Wohnhaus steht weniger als 1 m von der Fahrbahn der B 169 entfernt. Innerhalb der Ortslage ist die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt. Unter dem 23. Juni 2014 stellte sie beim Beklagten einen Antrag auf verkehrslenkende Maßnahmen nach § 45 StVO. Den Antrag begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie Lärm, Abgasen, Staub und Erschütterungen in einem Maße ausgesetzt sei, welches die Grenze der Zumutbarkeit überschreite.
Mit Schreiben vom 16. September 2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrt nicht auf Mautausweichverkehr zurückgehe. Der Anteil des Schwerlastverkehrs habe sich mit der Mauteinführung nicht geändert. Der Schwerlastverkehr weiche auf die B 169 aus, weil die Streckenführung über die Autobahn etwa 34 km länger sei. Der von der Stadt G. aufgestellte Lärmaktionsplan ermächtige nicht zu Verkehrsverboten. Für die vergleichbar bzw. höher belastete Ortslage K. G. habe das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im September 2012 keine Überschreitung der Jahresgrenzwerte für Stickstoffoxid oder Feinstaub festgestellt. Diese Einschätzung sei auf A. übertragbar. Die nunmehr beim Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg eingeholten Lärmberechnungen für das klägerische Haus ergäben Werte von 72,8 dB(A) tags und 65,5 dB(A) nachts und könnten einen Anspruch auf Lärmsanierung an Wohngebäuden im Rahmen von passiven Lärmschutz begründen. Die Entscheidung hierüber treffe aber der Straßenbaulastträger in Abhängigkeit von der Haushaltssituation, wobei es sich um eine freiwillige Leistung handele. Eine Lärmreduzierung sei erst zu erwarten, wenn eine längerfristig geplante Ortsumgehung gebaut würde.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2014 zurück. Der Widerspruch sei schon unzulässig, weil der Klägerin die Widerspruchsbefugnis fehle. Die errechneten Beurteilungspegel von tags 72,8 dB(A) und nachts 65,5 dB(A) überschritten zwar die Werte der 16. Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), weshalb eine Ermessensprüfung geboten sei, ob straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm getroffen werden müssten. Als Orientierungswert seien die Grenzwerte für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete gemäß § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV heranzuziehen. Danach sei die Schwelle für die Ermessenbetätigung bei 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts überschritten. Trotz Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit für Lkw und Pkw auf 30 km/h würden nicht nur diese Orientierungswerte, sondern auch die Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinie-StV von 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts überschritten. Deshalb müsse geprüft werden, ob weitergehende Maßnahmen geboten seien. Für die Bewertung der Zumutbarkeit des Lärms sei auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit sowie auf die Vorbelastung abzustellen. Ferner komme es darauf an, ob der Verkehr die betroffenen Straßen funktionsgerecht oder funktionswidrig in Anspruch nehme. Vorliegend werde der Lärm durch funktionsgemäßen Gebrauch der B 169 verursacht. Eine dauerhafte Beschränkung des Verkehrs für einzelne Fahrzeugarten auf einer Bundesfernstraße würde außerdem gegen das Bundesfernstraßengesetz verstoßen. Anderes würde nur dann gelten, wenn die Untere Straßenverkehrsbehörde durch eine Öffnungsklausel hierzu ausdrücklich ermächtigt würde. Eine solche Öffnungsklausel bestehe allerdings nur für den Mautausweichverkehr nach § 45 Abs. 9 StVO. Bei dem hier inmitten stehenden Verkehr handele es sich allerdings nicht um Mautausweichverkehr. Insoweit nimmt der Beklagte auf Antworten der Landesregierung zu einer kleinen Anfrage aus dem Jahre 2013 Bezug. Ein Lkw-Verbot wäre zudem nur dann zulässig, wenn eine zumutbare Umleitungsstrecke zur Verfügung stünde und der Lärm nicht auf andere Siedlungsgebiete verlagert würde. Eine Umleitung auf andere Straßen wäre deshalb erst nach Umwidmung und in der Regel nach verkehrsgerechtem Ausbau möglich. Städtische Lärmaktionspläne seien im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO nicht aussagekräftig, weil die dortige Lärmermittlungsmethode, nämlich die „vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS)“ mit der für § 45 StVO vorgesehenen Berechnungsmethode nicht kompatibel sei. Nach alledem sei mit der Geschwindigkeitsreduktion auf 30 km/h auch unter Abwägung der Interessen der Verkehrswirtschaft der Handlungsspielraum der Unteren Straßenverkehrsbehörde ausgeschöpft. Mit Ausnahme der Gefahrguttransporte bestünden im Übrigen keine Rechtsvorschriften, welche zur Nutzung der Autobahn verpflichten würden.
Mit ihrer am 16. Dezember 2014 bei Gericht eingegangen Klage begehrt die Klägerin eine Neubescheidung ihres Antrages. Sie macht zunächst geltend, dass der Lkw-Anteil höher sei, weil die Kraftfahrzeuge mit dem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t bis 3,5 t hinzugerechnet werden müssten. Üblicherweise geschehe dies mit dem Faktor 1,3. Sie hält es ferner für geboten, den Durchgangsverkehr unter Inkaufnahme des 30,7 km langen Umwegs über die Autobahnen zu leiten. Die Eingriffsbefugnisse der Straßenverkehrsbehörde seien nicht auf den Mautausweichverkehr beschränkt, sondern erstreckten sich auch auf den Durchgangsverkehr. Entgegen der Ansicht des Beklagten lasse das geltende Recht es zu, den Verkehr über Autobahnen zu führen. Ebenso wenig stehe einem Lkw-Verbot die Widmung der Bundesstraße entgegen. Die Dauerzählstelle D. bilde die tatsächlichen Verhältnisse in A. nicht ab. Die manuelle Zählung belege eine höhere Belastung. Die vorbeifahrenden 40 t schweren Lkw riefen Spitzenpegel hervor, die am Tage Erschrecken bewirkten und in der Nacht ein Durchschlafen verhinderten. Der Schwerverkehr setze sich zu 2/3 aus 40 t schweren Lkw zusammen. Die Übertragung der Luftschadstoffmessung von K. G. auf A. sei oberflächlich und scheitere jedenfalls daran, dass A. geschlossene Häuserreihen aufweise. Ferner beruft sie sich auf den 2014 beschlossen Lärmaktionsplan der Stadt G., der die A. H. als ersten Konfliktschwerpunkt einstufe und zu der Einschätzung gelange, dass die Lkw Nachts 70 % des Lärms verursachen würden. Ferner ergebe sich aus dem Lärmaktionsplan, dass eine Ortsumgehung A. auf absehbare Zeit keine Realisierungschance habe. Zudem weist die Klägerin auf die wiederkehrende Verschattung der zur Straße gelegenen Wohn- und Schlafräume durch die vorbeifahrenden Lkw hin. Nach dem Eindruck des Ortstermins liege ihr Wohngrundstück in einem Gebiet, welches dem Charakter eines Wohngebietes entspreche.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2014 zu verpflichten, ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat Beweis über die örtlichen Verhältnisse im Wege einer Inaugenscheinnahme durch Ortstermin am 16. März 2017 erhoben. Die im gerichtlichen Verfahren eingeholte Schalltechnische Untersuchung, die der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg im März 2017 erstellt hat, errechnet für das klägerische Wohnhaus einen Beurteilungspegel von 73 dB(A) tags und 66 dB(A) nachts.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Sämtliche Akten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Bescheidungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist begründet.
Die Ablehnung des Antrages auf verkehrsrechtliche Anordnungen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO erweist sich als ermessensfehlerhaft i.S.d. § 114 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung.
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02. Dezember 1997 – 25 A 4997/96 – NVwZ-RR 1998, 627-632).
Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken. Diese Befugnis wird durch § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO hinsichtlich Beschränkungen des fließenden Verkehrs dahin modifiziert, dass Voraussetzung hier eine besondere örtliche Gefahrenlage ist, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung durch Lärm und Abgase erheblich übersteigt. Diese Voraussetzung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bereits BVerwGE 74, 234/235) dann erfüllt, wenn Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss. Die Grenze der Zumutbarkeit in diesem Sinne wird jedoch nach allgemeiner Auffassung durch keinen bestimmten Schallpegel bestimmt (siehe BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993 - 11 C 45.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 9; Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2012 - 11 B 10.1657 - Juris Rn. 25). Es liegen auch keine auf Rechtsetzung beruhenden Grenzwerte für eine Lärmbelastung vor, die unmittelbar Anwendung finden können. Für die Beurteilung der Frage, wann die Zumutbarkeit einer Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Eingreifen der Ermächtigungsgrundlage nach § 45 Abs. 9 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO überschritten wird, können jedoch die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - 16. BImSchV -) als Orientierungspunkte herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993, a. a. O.; Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2012, a. a. O., Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2009 – 1 N 71.09 – NVwZ-RR 2010, 15ff.). Erreicht die Lärmbelastung diese Schwelle, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde erfüllt und die Behörde hat dann nach pflichtgemäßem Ermessen über Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu entscheiden bzw. ist auf entsprechenden Antrag hin zu einer Ermessensentscheidung verpflichtet (Hessischer VGH, Urteil vom 19. Februar 2014 – 2 A 1465/13 - Juris Rn. 18).
Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen hier ohne Weiteres vor. Die Orientierungswerte nach § 2 Abs. 1 16. BImSchV sind vorliegend – unabhängig von der noch zu erörternden Gebietstypik der umgebenden Bebauung - weit überschritten. § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV normiert für den Nachtzeitraum einen Beurteilungspegel in Wohngebieten von höchstens 49 dB(A) und in Kern-, Dorf- und Mischgebieten von höchstens 54 dB(A), für den Zeitraum tagsüber in Wohngebieten von höchstens 59 dB(A) und in Kern-, Dorf- und Mischgebieten von höchstens 64 dB(A). Für das klägerische Anwesen A. er H. hat der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg unter Berücksichtigung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h im März 2017 einen Beurteilungspegel von 73 dB(A) tags und 66 dB(A) nachts errechnet. Diese Lärmberechnungen werden vom Beklagten nicht in Frage gestellt. Ob die Klägerin den ermittelten Lärmpegel mit Blick auf den aus ihrer Sicht höheren Anteil des Schwerlastverkehrs zu Recht für zu niedrig angesetzt hält, erweist sich angesichts der Überschreitung als nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die Zweifel der Klägerin, ob die Zählstelle D. zutreffende Ergebnisse für die Ortsdurchfahrt A. liefern kann und ob die jüngste Berechnung durch den Landesbetrieb Straßenwesen die Entfernungen von der Fahrbahn bzw. Fahrbahnmitte zum klägerischen Haus unzutreffend vergrößert.
Eine verkehrsrechtliche Anordnung wäre auch geeignet, den Lärm wirksam zu mindern. Die unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vom Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg, dem zuständigen Träger der Straßenbaulast, erstellte Schalltechnische Untersuchung stellt fest, dass bereits ein Verbot des Lkw-Durchgangsverkehrs (Lkw ab 2,8t) den Beurteilungspegel auf 66 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts, also unterhalb der gesundheitsrelevanten Schwellenwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts, senken würde.
Der nach alledem erwachsenen Pflicht zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über eine Beschränkung des fließenden Verkehrs auf der B 169 in der Ortsdurchfahrt A. ist der Beklagte nicht gerecht geworden. Vielmehr war der Beklagte verpflichtet, weitere verkehrsrechtliche Anordnungen zum Schutz vor Lärm zu treffen, weil sich das Ermessen einzuschreiten auf Null reduziert hat.
Überschreitet der Lärmpegel in reinen oder allgemeinen Wohngebieten die Schwellenwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts, kann sich das Ermessen zu einer Pflicht auf Einschreiten verdichten (vgl. BVerwGE 74, 234/240 unter Bezugnahme auf "Vorläufige Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm" vom 6. November 1981, die durch „Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm“ vom 23. November 2007 – Lärmschutz-Richtlinien-StV – abgelöst wurden; vgl. zu den Richtwerten für Wohngebiete ebenda Ziff. 2.1). In Wohngebieten beginnt bei Erreichen oder gar Überschreiten dieser Werte ein aus Sicht des Grundrechtsschutzes kritischer Bereich (BVerwG, Urteil vom 10. November 2004 – 9 A 67.03 – NVwZ 2005, 591/594; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 9 A 20/11 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr 229; BVerwGE 110, 81/89f; BVerwGE 128, 177/187, Rn. 29; BVerwGE 134, 45-59, Rn. 69). Im Rahmen des § 45 StVO beschreibt dieser Lärmpegel folgerichtig die Schwelle, jenseits derer stets von Unzumutbarkeit für die Anwohner auszugehen ist (BVerwGE 130, 383/392, Rn. 34; Hessischer VGH, Urteil vom 19. Februar 2014 – 2 A 1465/13 – Juris Rn. 24) und rechtfertigt namentlich an Bundestraßen etwa ein nächtliches Fahrverbot für Lkw (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 3 C 40.10 – Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 47). Eine unzumutbare Lärmbelastung hinzunehmen, kann dem betroffenen Anlieger aber nur ausnahmsweise angesonnen werden und setzt ein entsprechendes Gewicht der Gründe voraus (vgl. für unbedingten Anspruch auf Einschreiten bei 70 dB(A)/60 dB(A) VG Oldenburg, Urteil vom 13. Juni 2014 – 7 A 7110/13 - Juris Rn. 115). Vorliegend werden die Schwellenwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschritten, ohne dass die vorgebrachten Gründe dies rechtfertigten. Unabhängig davon ist die Überschreitung mit dem für das klägerische Wohnhaus errechneten Lärmmittelungspegel von 73 dB(A) tags und 66 dB(A) in der Nacht derart gravierend, dass jede weitere Hinnahme der unzumutbaren Lärmbelastung aus Sicht des Grundrechtsschutzes ausscheidet. Eine Erhöhung des Mittelungspegels um 3 dB(A) entspricht nämlich etwa der Verdoppelung des vorhandenen Verkehrsaufkommens (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 3 C 40.10 – Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 47). Damit ist die Klägerin tags einem doppelt so hohen Verkehrsaufkommen ausgesetzt, wie es grundrechtlich noch hinnehmbar wäre. Nachts hat sich das Verkehrsaufkommen sogar jenseits der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle verdoppelt.
Entgegen der Einschätzung des Beklagten bestimmt sich die gebietsbezogene Schutzbedürftigkeit des klägerischen Grundstücks nach den Maßstäben, die für Wohngebiete gelten. Es liegt nicht in einem Mischgebiet, sondern in einem reinen Wohngebiet. Auch seine Nachbarschaft zum Gewerbegebiet setzt die Schutzbedürftigkeit nicht entscheidungserheblich herab. Bestimmt sich das Schutzniveau des Schutzes vor Verkehrslärm nach der Gebietsart, geschieht dies in offenkundiger Parallele zu der Baugebietseinteilung der Baunutzungsverordnung. Dabei macht es für den Lärmschutz keinen Unterschied, ob sich das betroffene Grundstück in einem Gebiet befindet, das seine besondere Eigenart bauleitplanerischer Festsetzung oder den tatsächlichen baulichen Verhältnissen verdankt (so ausdrücklich zu § 2 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – 4 A 11/95 – BRS 58 Nr 84). Mangels eines Bebauungsplanes beurteilt sich die Frage, ob und ggf. in welchem faktischen Baugebiet das klägerische Grundstück liegt, nach der Eigenart der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB. Bei der Bestimmung der "näheren Umgebung" ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits die Bebauung des klägerischen Grundstücks auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann (vgl. grundlegend BVerwGE 55, 369/380; BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 – Rn. 9). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74/03 – Juris Rn. 2).
Die nähere Umgebung des klägerischen Grundstücks wird im Norden von der B 169 und im Westen durch die Gewerbeansiedlung auf dem angrenzenden Grundstück begrenzt. Wie weit die nähere Umgebung ostwärts und südwärts reicht, kann auf sich beruhen. Die vorhandene Bebauung ostwärts und südwärts des klägerischen Grundstücks besteht mit Ausnahme der Kirche ausschließlich aus Wohnhäusern. Dies gilt sowohl für die straßenbegleitende Bebauung entlang der A. H. (B 169) als auch für die Bebauung an den südwärts von der A. H. abgehenden Wohnstraßen (A. er D. und Q.). Dieses durch Inaugenscheinnahme im Ortstermin gewonnene Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass der zuständigen Behörde für diesen Bereich keine Gewerbeanmeldungen vorliegen. Soweit sich in den Unterlagen des Beklagten für das südlich des klägerischen Grundstücks belegene Grundstück A. er D. eine Gewerbeanmeldung für den Verkauf von Weihnachtsbäumen und Schmuckreisig findet, tritt diese Nutzung äußerlich nicht in Erscheinung. Das Grundstück A. er D. ist mit einem Wohnhaus bebaut, welches jedweder äußerlich wahrnehmbarer Anzeichen gewerblicher Nutzung entbehrt. Prägend ist aber, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7/15 – Juris Rn. 13). Anderweitige Nutzungen, wie etwa die Stellmacherei bzw. der Karosseriebau oder der Imbisslieferdienst, sind durch Ableben oder Fortzug der Betriebsinhaber vor Jahren endgültig aufgegeben worden. Im Ergebnis Gleiches gilt für die ehedem landwirtschaftlich genutzten Nebengebäude, die seit Jahrzehnten als dem Wohnen untergeordnete Nebengebäude genutzt werden oder leer stehen. Eine tatsächlich beendete bauliche Nutzung verliert aber ihre den Rahmen mitbestimmende Kraft, wenn sie endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsauffassung mit ihr – wie hier - nicht mehr gerechnet wird (BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 – NVwZ 2017, 412f.). Auszublenden ist schließlich die gewerbliche Nutzung des Grundstücks am östlichen Ortsausgang durch die „Arbeitsbühnenvermietung Sp.“. Denn eine vorhandene, aber nicht genehmigte Bebauung gehört nur dann zum Bebauungszusammenhang, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden haben (BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 – 4 B 29/98 – BRS 60 Nr 82). Die Nutzung des Grundstücks als Abstell- bzw. Lagerplatz entbehrt aber einer bauaufsichtlichen Genehmigung. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde hat auch erklärt, dass sie diese formell illegale Nutzung zum Anlass nehmen wird, ein bauordnungsrechtliches Verfahren einzuleiten, und damit zu erkennen gegeben, dass sie sich mit dem Vorhandensein dieser Nutzung nicht abgefunden hat.
Die Bebauung jenseits der B 169, d.h. nördlich dieser Straße gehört nicht mehr zur näheren Umgebung des klägerischen Anwesens. Denn der Bundesstraße kommt trennende Wirkung zu. Eine Straße kann etwa wegen ihrer Breite und hohen Verkehrsbelastung trennende Wirkung haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 C 13.93 – BRS 56 Nr. 6). Die Ortsdurchfahrt weist lediglich je eine Fahrspur in jede Richtung auf. Die Fahrspuren bieten dem Lastverkehr genügend Platz, ohne freilich für Bundesstraßen ungewöhnlich breit zu wirken. Entscheidend ist vorliegend jedoch die besonders starke Verkehrsbelastung von täglich deutlich über 10.000 Kfz., darunter mehr als 1000 Lkw. Damit befährt etwa alle 8 Sekunden ein Kfz. die Straße. Dieser stete Verkehrsfluss wirkt vor Ort wie eine Barriere und übertönt jedwede akustischen Lebensentäußerungen von der gegenüberliegenden Straßenseite. Im Übrigen dient auch die nördlich der Ortsdurchfahrt vorhandene Bebauung dem Wohnen oder Nutzungen, die in einem allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden könnten.
Die Bundesstraße selbst ist - von ihrer trennenden Wirkung abgesehen - baurechtlich irrelevant. Angrenzende Verkehrsflächen gehören grundsätzlich nicht zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Sie stehen nämlich für eine Bebauung nicht zur Verfügung; denn eine Verkehrsfläche besitzt - was offensichtlich ist - keine gerade die Art der Bebauung "prägende" Bedeutung. Darauf kommt es indes bei der Bestimmung der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB entscheidend an (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 – 4 B 1.00 – BRS 63 Nr. 102).
In westlicher Richtung findet die nähere Umgebung mit dem klägerischen Grundstück ihr Ende. An dieser Stelle stoßen zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinander. Der Bebauungskomplex, dessen Bestandteil das klägerische Grundstück ist, weist eine kleinteilige, eng aufeinanderfolgende Bebauung aus anderthalb bis zweigeschossigen Wohnhäusern und ihren Nebengebäuden auf. Der sich westlich anschließende Bebauungskomplex unterscheidet sich hiervon in Gestalt und Nutzung. Er besteht im Wesentlichen aus großen hallenartigen Baukörpern. Der größte Baukörper weist eine Grundfläche von über 3000 qm auf. Die Gebäude samt umgebender Stell-, Park und Lagerflächen dienen gewerblichen Zwecken.
Von der durch seine Belegenheit im reinen Wohngebiet begründeten Schutzbedürftigkeit des klägerischen Grundstücks sind vorliegend auch nicht etwa deshalb entscheidungserhebliche Abstriche zu machen, weil es einem Gewerbegebiet benachbart ist. Freilich kommt es für eine Maßnahme gemäß § 45 Abs. 1 StVO neben der gebietsbezogenen Schutzwürdigkeit auch auf die Umstände des Einzelfalles und damit auch auf das Fehlen oder Vorhandensein einer Vorbelastung an (BVerwGE 74, 234/239). Unabhängig von der Vorbelastung durch die Bundesstraße ist es für das Schutzniveau deshalb von Bedeutung, dass das klägerische Grundstück einem Gewerbegebiet unmittelbar benachbart ist. Für Bereiche, in denen – wie hier - Gebiete von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, kann zur Bestimmung des Schutzniveaus die Bildung eines Zwischenwertes erforderlich sein (vgl. Nr. 6.7 TA Lärm). Dieser Zwischenwert darf allerdings nicht schematisch im Sinne einer rechnerischen Interpolation gebildet werden (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1984 – 7 B 149/84 – Juris Rn. 5). Deshalb bestimmt sich die Schutzwürdigkeit im Randbereich eines Wohngebietes zu einem Gewerbegebiet nicht automatisch nach den für Mischgebiete geltenden Immissionswerten. Letztere bilden lediglich die Grenze des in einem solchen Randgebiet immissionsschutzrechtlich Hinnehmbaren (vgl. Nr. 6.7 Satz 2 TA Lärm). Der Zwischenwert ist in erster Linie in Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzulegen. Maßgeblich sind hierbei das Prioritätsprinzip, die Vorbelastung, die konkrete Schutzwürdigkeit und die Gebietsprägung (vgl. BVerwGE 145, 145-153, Rn. 23 unter Hinweis auf Nr. 6.7 der TA Lärm). Diese Kriterien zu Grunde gelegt weicht die Schutzwürdigkeit des klägerischen Grundstücks allenfalls geringfügig von jener eines reinen Wohngebietes ab. Das klägerische Wohnhaus ist mindestens Jahrzehnte älter als das benachbarte Gewerbe. Seine Bausubstanz entstammt augenscheinlich der Vorkriegszeit, während die gewerbliche Ansiedlung erst nach 1990 entstanden ist. Zuvor soll das gegenwärtig gewerblich genutzte Gelände Sitz einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) gewesen sein, was hinsichtlich der Vorbelastung durch Lärm allenfalls für außenbereichstypische Emissionen spricht. Angesichts dieser Vornutzung erweisen sich die von dem Gewerbegebiet gegenwärtig ausgehenden Immissionen auch nicht als ortsüblich. Sie bestehen im Wesentlichen aus Immissionen, die vom Kunden- und Lieferverkehr ausgehen. Der Schwerpunkt des in diesem Gebiet angesiedelten Gewerbes liegt im Einzelhandel, der in einer über 3000 qm großen Halle ausgeübt wird (Einzelhandel mit Baumarktartikeln und Sonderposten aller Art, sowie Einzelhandel mit Gardinen, Textilien, Haushaltswaren, Werkzeugen, Geschenkartikeln, Schuhen, Lebensmitteln, Silvesterpyrotechnik und Imbissversorgung). Die weiter südlich und westlich stehenden Gebäude dienen zum Einen einem Baugerätevertrieb und -verleih und zum Anderen einem Gewerbe, dessen Gegenstand Handel, Herstellung, Reparatur, Lagerung von Paletten und anderen Ladehilfsmitteln sowie Transportdienste sind. Weder die vom Handel und Verleih ausgehenden Geräusche des Kunden- und Lieferverkehrs noch etwaige Werkgeräusche, die durch die Palettenherstellung hervorgerufen werden, entsprechen den Immissionen, die von der vormaligen LPG ausgegangen sein mögen. Der Umstand, dass die Gewerbestätten auf der Grundlage bestandskräftiger Genehmigungen betrieben werden, führt nicht zur Ortsüblichkeit (vgl. BVerwGE 145, 145-153, Rn. 22). Diesen Immissionen durch den Kunden- und Lieferverkehr kommt auch mit Blick auf ihre Intensität kaum prägende Wirkung auf das benachbarte Wohngebiet zu. Die große Halle des Einzelhandelsbetriebes schirmt das Wohngebiet nämlich ab, zumal sich auch der große Kundenparkplatz auf der dem Wohngebiet abgewandten Seite befindet. Zudem werden diese Auswirkungen vom Straßenlärm der B 169 überdeckt. Andererseits unterscheidet sich die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Wohngebietes nicht von anderen Wohngebieten. Insbesondere wirkt die vormals übliche landwirtschaftliche Prägung an keiner Stelle mehr fort, nachdem sie vor Jahrzehnten aufgegeben wurde. Ebenso wenig finden sich innerhalb des Wohngebietes sonstige störende Betriebe. Angesichts seines Umfangs prägt das Wohngebiet aber das Ortsbild. Es erstreckt sich über den südlich der B 169 liegenden Teil von A. . Zu dieser Prägung trägt auch die nördlich der Bundesstraße vorhandene Bebauung bei. Sie besteht weit überwiegend aus anderthalb- bis zweigeschossigen Wohnhäusern oder wohngebietstypischer (Friseur als nicht störender Handwerksbetrieb i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) bzw. wohngebietsverträglicher Bebauung (B.-H. als Betrieb des Beherbergungsgewerbes i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO und Gärtnerei „Niederlausitzer Orchideen und Tillandsien“ als Gartenbaubetrieb i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO). Demgegenüber reicht die von dem Gewerbe ausgehende Prägung nicht über die unmittelbare Nachbarschaft hinaus.
Gründe, die es rechtfertigten, trotz der in einem Wohngebiet unzumutbaren Lärmbelastung von über 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts ausnahmsweise von Schutzmaßnahmen abzusehen, sind nicht ersichtlich. Die Einwände des Beklagten gehen fehl.
Dies gilt zunächst für die Funktion der Ortsdurchfahrt als Bundestraße. Weder die Verkehrsfunktion einer Straße als Bundesstraße selbst, noch der Umstand, dass die beklagte Lärmbelästigung durch die funktionsgerechte Nutzung der Straße ausgelöst wird, schließen die Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen von vornherein aus (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juni 2005 - 8 A 2350/04 -, NWVBl. 2006, 145; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Juli 2007 – 8 A 3518/06 – Juris Rn. 8). Die Verkehrsfunktion der Bundesstraße kann es allerdings rechtfertigen, den Verkehr nicht schon bei Überschreitung eines Lärmpegels von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts, der in Wohngebieten in Anlehnung an § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV als Orientierungswert gilt, zu beschränken. Überschreitet der Verkehrslärm hingegen - wie hier mit 73 dB(A) tags und 66 dB(A) nachts – die grundrechtlich bedenklichen Schwellenwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts und liegt die Belastung damit stets im Bereich des Unzumutbaren, kann dem Anwohner Schutz vor Lärm nur ausnahmsweise versagt werden. Mit der Berufung auf die Funktion der Bundesstraße zeigt der Beklagte indes keinen Ausnahmesachverhalt auf. Wäre es anders, müssten sämtliche Anlieger von Bundestraßen bundesweit unzumutbare Lärmbelastung hinnehmen. Gleiches gilt für den abstrakten Hinweis auf die Belange der Verkehrswirtschaft. Auch die in diesem Zusammenhang genannte Zahl von gut 11000 Verkehrsteilnehmern, die täglich die Ortsdurchfahrt A. nutzten, führt nicht weiter. Der grundrechtlich verankerte Schutzanspruch des Anwohners verliert nicht an Durchsetzungskraft nur, weil der Verkehr und damit die Belastung steigen. Außerdem genügt ausweislich der unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schalltechnischen Untersuchung bereits ein Verbot des Lkw-Durchgangsverkehrs, um den Lärm spürbar zu mindern. Ein solches Verbot beträfe nach Einschätzung der Gutachter aber lediglich 19% der Verkehrsteilnehmer.
Entgegen der Ansicht des Beklagten bildet die Widmung der Ortsdurchfahrt als Bundestraße keine rechtliche Schranke, verkehrsbeschränkende Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere im Falle eines Lkw-Verbotes eine bestimmte Verkehrsart auszuschließen. Während durch die Widmung bestimmt wird, welche Verkehrsarten als solche auf der jeweiligen Straße zulässig und damit vom Gemeingebrauch umfasst sein sollen, ist die Regelung der Ausübung des Gemeingebrauchs ausschließlich Sache des Straßenverkehrsrechts. Regelungsgegenstand ist hier allein die Ausübung der vom zugelassenen Gemeingebrauch umfassten verkehrsbezogenen Verhaltensweisen der jeweiligen Verkehrsart durch den einzelnen Verkehrsteilnehmer in der konkreten Verkehrssituation sowie die Einschränkung oder Untersagung dieser Ausübung mit Rücksicht auf die sich aus ihr ergebenden Nachteile oder Gefahren für Sicherheit oder Ordnung für die Verkehrsteilnehmer oder für Außenstehende (vgl. BVerfG vom 9. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 – NJW 1985, 371/373). Sind straßenverkehrsbezogene Gründe gegeben und erfüllen diese die Voraussetzungen, an die § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO den Erlass verkehrsbeschränkender Anordnungen knüpft, so ist eine verkehrsrechtlich begründete Straßenbenutzungsregelung auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine entsprechende Verkehrsbeschränkung bei Vorliegen der straßen- und wegerechtlichen Voraussetzungen auch durch eine Widmungsbeschränkung zu erreichen wäre; dies gilt selbst dann, wenn sich die Straßensperrung gegen einzelne Verkehrsarten oder bestimmte Benutzerkreise richtet, denen die Straßenbenutzung durch die straßenrechtliche Widmung eröffnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1980 – 7 C 19/78 – Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Oktober 1998 – 11 CS 98.2123 – Juris Rn. 34). Das Straßenverkehrsrecht berechtigt zwar nicht zu verkehrsregelnden Maßnahmen, die über den Umfang der wegerechtlichen Widmung der Straße hinaus andere Benutzungsarten zulassen, also über den Inhalt und Umfang des Widmungszwecks hinausgehen; es lässt aber Maßnahmen zu, die den widmungsrechtlich zugelassenen Verkehr einschränken (vgl. BVerwGE 62, 376; 94, 136/138). Die Sperrung einer Straße nur für einen Teil des im Übrigen weiterhin zugelassenen Kraftfahrzeugverkehrs ist kein Eingriff in die straßenrechtliche Widmung, wenn die Straße - wie im vorliegenden Fall - weiterhin Verkehrszwecken dient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1996 – 11 C 3.96 – Juris Rn. 4).
Eine Umleitung des Verkehrs, ohne andere schutzwürdige Gebiete zu belasten, ist jedenfalls über die Autobahn A 13/Dreieck Spreewald/Autobahn A 15 möglich. Sollte im Rahmen des Auswahlermessens diese Maßnahmenoption geboten sein, fehlt es für eine solche Verkehrslenkung entgegen der Ansicht des Beklagten nicht an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Soweit der Beklagte in § 45 Abs. 9 Satz 5 StVO eine Ausnahmevorschrift sieht und daraus folgert, dass für mautunabhängigen Durchgangsverkehr eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage fehle, unterliegt er einem Rechtsirrtum. Für die hier inmitten stehende Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO ist seit Langem höchstrichterlich anerkannt, dass auf dieser Grundlage jeglicher Durchgangsverkehr über Autobahnen umgeleitet werden darf und ggf. muss. Ist es zur Abwehr von Gesundheitsgefahren für Anwohner einer Straße erforderlich, dort den LKW-Durchgangsverkehr zu verbieten, muss dieser auf geeignete Strecken umgeleitet werden. Ist hierfür nur ein Autobahnring geeignet, muss ein großräumiges Verbot ausgesprochen werden (BVerwGE 129, 296-307, Rn. 34).
Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf praktische Schwierigkeiten hinweist, etwa den Schwerlastverkehr über die Autobahn A 13/Dreieck Spreewald/Autobahn A 15 zu lenken, teilt das Gericht diese Bedenken nicht. Ein solches großräumiges Verbot scheitert nicht etwa daran, dass auch andere Straßenverkehrsbehörden mitwirken müssten. Es ist schon nicht ersichtlich, dass andere Straßenverkehrsbehörden ihre Mitwirkung versagen werden. Denn sie haben ein eigenes Interesse daran, dass der Lkw-Durchgangsverkehr nicht in ihre Gemeinden verlagert wird (vgl. BVerwGE 129, 296-307, Rn. 35). Auch könnte der Beklagte die Aufsichtsbehörde beteiligen (vgl. BVerwGE 129, 296-307, Rn. 35). Schließlich kann von einem Verbot des Lkw-Durchgangsverkehrs nicht abgesehen werden, falls dieses (zunächst) nicht an allen Straßen verwirklicht werden kann (BVerwGE 129, 296-307, Rn. 35).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.