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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 08.05.2017 – VG 3 K 1586/14

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0508.3K1586.14.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 3. März 2014, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2014, in welchem ihr aufgegeben wird, das auf ihrem Grundstück zur Flurstücknummer 331 der Flur 1, Gemarkung Z., befindliche Blockbohlenhaus zu beseitigen.

Die Klägerin ist Eigentümer des Grundstücks A. in Sch.. Auf dem Grundstück befindet sich ein bereits zu DDR-Zeiten errichtetes Wochenendhaus (Genehmigung der staatlichen Bauaufsicht Lübben zum Az. 016/71 vom 4. Mai 1971) sowie das verfahrensgegenständliche Blockbohlenhaus mit den Maßen 4x3x2,50 m. Auch die Grundstücke A. sind mit 40 bis 60 qm großen Wochenendhäusern bebaut. Nördlich des Vorhabengrundstücks beginnt ein Gebiet, in welchem durch den Bebauungsplan „B.“ die Errichtung von Bungalows (Wochenendhäusern) bis zu einer Größe von 60 m² mit einer Dachneigung von 30 Grad festgesetzt ist. Das östlich des klägerischen Grundstücks liegende Flurstück Nr. 352 ist mit Campingwagen/Wochenendwagen und Zelten bestückt und wird zu Freizeitzwecken genutzt.

Ein Mitarbeiter des Beklagten stellte am 30. Juli 2013 fest, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück neben dem Wochenendhaus auch mit einem Blockbohlenhaus bebaut war. Der Klägerin wurde daraufhin ein Anhörungsschreiben bezüglich dem Ausspruch einer bevorstehenden Beseitigungsverfügung zugestellt.

Mit Bescheid vom 3. März 2014 sprach der Beklagte eine entsprechende Beseitigungsanordnung aus und drohte bei nicht, nicht fristgemäßem oder nicht vollständigem Nachkommen ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 Euro an. Zur Begründung führte er aus, dass das Vorhaben genehmigungspflichtig sei, da § 55 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO wegen der Außenbereichslage des Grundstücks keine Anwendung finde. Eine Genehmigung könne mangels bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit nicht erteilt werden. Dem Vorhaben stünden öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 BauGB, insbesondere Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, entgegen. Die Duldung des Blockbohlenhauses habe außerdem Vorbildwirkung.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 7. März 2014 Widerspruch ein. Sie trug vor, den Bau bereits im März 2013 bei dem Beklagten angezeigt zu haben, worauf dieser nicht reagiert habe. Nach Ansicht der Klägerin, handle es sich bereits um ein genehmigungsfreies Vorhaben nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung. In der Umgebung sei eine Vielzahl anderer Gebäude vorhanden, die eine gewisse gemeinsame harmonische Struktur aufwiesen. Es handle sich demnach um eine „Innenbereichsinsel im Außenbereich“. Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, das Vorhaben sei genehmigungspflichtig, so ergäbe sich die planungsrechtliche Zulässigkeit jedenfalls aus § 34 Abs. 1 BauGB. Mangels Beeinträchtigung öffentlicher Belange wäre das Vorhaben selbst im Außenbereich gem. § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, des Landschaftsbild oder des Erholungswertes könne durch die vergleichsweise kleine bauliche Anlage nicht angenommen werden. Die Beseitigungsverfügung sei darüber hinaus auch unverhältnismäßig.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18. September 2014 zurück. Die Begründung entspricht im Wesentlichen der des Ausgangsbescheides. Die bestehenden Wochenendhäuser stellten sich nicht als eine Bebauung dar, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlage. Sie dienten lediglich dem zeitweiligen Aufenthalt von Menschen und seien daher nicht geeignet, das Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Das Außenbereichsvorhaben ließe die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten und berühre den zu schützenden öffentlichen Belang der Sicherheit einer geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes.

Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie bezieht sich auf den Vortrag in ihrer Widerspruchsbegründung und führt ergänzend aus, das Grundstück der Klägerin befinde sich in einem Gebiet, welches im Zusammenhang bebaut sei. Der von dem Vorhaben umbaute Raum sei wesentlich geringer als 75 m³. Außerdem sei § 61 BNatSchG nicht anwendbar, da das Vorhaben in einem Abstand von über 50 m zum Sch. entfernt sei. Darüber hinaus fehle es auch an einer nicht geringfügigen Beeinträchtigung der Funktion des Gewässers bzw. der Uferzone. Belange des Naturschutzes seien auch deshalb nicht beeinträchtigt, da trotz der Unterschutzstellung des Vorhabengrundstücks durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung aus 1968 der Bau des Wochenendhauses im Jahr 1971 genehmigt wurde. Wenn seinerzeit keine Bedenken gegen die Errichtung eines vergleichsweise größeren Hauses gab, könne für das verfahrensgegenständliche Gebäude nichts anderes gelten.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 3. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen in seinen Bescheiden. Ergänzend trägt er vor, dass Bauwerke, die nur vorübergehend zum ständigen Aufenthalt von Menschen genutzt werden, wie Wochenendhäuser, Gartenhäuser, Lauben, Scheunen u.a. in aller Regel keine Bebauung darstelle, die für sich genommen ein prägendes Element für die Siedlungsstruktur sei. Zur Beeinträchtigung des öffentlichen Belang des Naturschutzes weist er auf die Lage des in Rede stehenden Grundstücks im Landschaftsschutzgebiet „Wald- und Seengebiet zwischen Sch., L. und Sp.“, welches durch Beschluss Nr. 03-2/68 des Rates des Bezirkes C. vom 24. April 1968 unter Schutz gestellt worden sei. Gem. § 26 Abs. 2 BNatSchG seien nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Durch die Errichtung des Holzblockhauses sei die Funktionsfähigkeit des Bodens beeinträchtigt worden und der Boden überbaut, was gerade dem Schutzzweck zuwider laufe. Das Vorhaben beeinträchtige außerdem den Naturgenuss, indem ein Teil der freien Natur mit einer baulichen Anlage besetzt und dadurch die Natur in ihrem Bestand verringert werde. Darüber hinaus sei auch § 61 BNatSchG zu beachten. Eine Ausnahme von dem dort geregelten Verbot im Abstand von 50 Metern von der Uferlinie bauliche Anlagen zu errichten, könne hier nicht gemacht werden. Die Voraussetzungen lägen nicht vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung wird gem. § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren und gem. § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin getroffen.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Ordnungsverfügung vom 3. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Maßgebliche Sach- und Rechtslage für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung – hier also der Widerspruchsbescheid vom18. September 2014 (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2014 - OVG 10 N 111.11 -, juris Rn. 8 f. m.w.N.). Nachträgliche, für den Bauherrn günstige Rechtsänderungen können der Beseitigungsverfahren im gerichtlichen Anfechtungsverfahren nicht entgegengehalten werden, sondern sind ggf. in einem gesonderten behördlichen Verfahren auf Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG geltend zu machen (Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 80 Rn. 11).

Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung ist demnach § 74 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I Nr. 39). Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen fordern, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Der letzte Halbsatz weist darauf hin, dass alleine die formelle Baurechtswidrigkeit, das heißt ein Bauen ohne die erforderliche Baugenehmigung, nicht ausreichend ist, um die Anordnung der Beseitigung zu rechtfertigen. Vielmehr müssen der Erteilung einer Baugenehmigung für das entsprechende Vorhaben auch öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des von der Klägerin errichteten Blockbohlenhauses erfüllt. Weder liegt für die gegenständliche Baulichkeit die nach § 54 BbgBO erforderliche Baugenehmigung vor, noch befindet sich das Vorhaben in Übereinstimmung mit den Vorgaben des maßgeblichen, materiellen Baurechts.

Gemäß § 54 BbgBO bedürfen die Errichtung, Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das gegenständliche Blockbohlenhaus unterfällt keinem Genehmigungsfreistellungs-Tatbestand. Insbesondere ist § 55 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO nicht einschlägig, wonach Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 m³ umbautem Raum, genehmigungsfrei sind, wenn diese nicht im Außenbereich liegen. Letztgenanntes Kriterium ist vorliegend unzweifelhaft nicht erfüllt. Das Vorhabengrundstück liegt nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB.

In der Rechtsprechung ist geklärt, nach welchen Kriterien die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Außenbereich (§ 35 BauGB) zu erfolgen hat. Danach ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - BVerwG 4 B 28.15 -, ZfBR 2016, 67, juris Rn. 5 f.; vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, NVwZ 2013, 888 (Ls.), juris Rn. 5 jeweils m.w.N.).

Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, wie zu Freizeitzwecken genutzte Wochenendhäuser, Gartenhäuser oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - BVerwG 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275, juris Rn. 15; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, NVwZ 2013, 888, juris Rn. 5 jeweils m.w.N.; vgl. auch die von den Klägern angeführten Entscheidungen: BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 - BVerwG 4 B 26.01 -, ZfBR 2002, 69, juris Rn. 5 und BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 B 30.02 -, ZfBR 2002, 808, juris Rn. 3).

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2016 – OVG 10 N 14.16 –, juris Rn. 5 f.

Die vorhandenen Gebäude auf dem und um das Vorhabengrundstück fallen nicht unter den Bebauungsbegriff im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die nur vorübergehend zu Freizeitzwecken genutzten Wochenendhäuser sind nach der oben genannten Rechtsprechung in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Zwar lässt die vorgenannte Rechtsprechung Raum für abweichende Fallgestaltungen und die Frage, ob ein Gebäude, das nur vorübergehend (z.B. nur zu bestimmten Jahreszeiten) dem Aufenthalt von Menschen dient, nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellt, lässt sich nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles beurteilen und obliegt der tatrichterlichen Würdigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 B 30.02 -, ZfBR 2002, 808 juris Rn. 3; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, NVwZ 2013, 888 (Ls.), juris Rn. 13). Vorliegend ist ein derartiger Sonderfall nicht anzunehmen. Vielmehr sind die Gebäude nach ihrer Art, Größe und Anordnung nicht geeignet den städtebaulichen Charakter des Gebietes ausnahmsweise mitzubestimmen. Die um das klägerische Grundstück liegenden Gebäude erwecken nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit, wie hier – aufgrund der nur vorübergehenden Nutzung der Gebäude zu Aufenthaltszwecken – in besonderem Maße erforderlich. Die Ansammlung der Gebäude in dem Quartier um das Vorhabengrundstück lässt ausweislich des in der Akte und in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bild- und Kartenmaterials sowie den frei zugänglichen Quellen (brandenburg viewer und google maps) eine Ordnung im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche vermissen. Bei Orientierung an den Maßstäben des § 23 BauNVO fällt auf, dass die Anordnung der Gebäude weder entlang einer Baulinie erfolgte, noch eine Baugrenze oder eine maximale Bebauungstiefe zu ermitteln ist. Die Gebäude in dem Quartier befinden sich teilweise zentral auf dem Grundstück (Flurstücke 334, 331, 333), zum Teil vom Weg aus nach hinten versetzt (Flurstücke 335, 339, 340) sowie nahe an eine Grundstücksgrenze gebaut (Flurstücke 89, 61). Bei Einbeziehung der nördlichen, von dem Bebauungsplan „B.“ umfassten Flächen variieren die Strukturen noch auffälliger, da keine durchgehende quartierartige Bebauung vorliegt, sondern die Gebäude beliebig ausgerichtet scheinen.

Des Weiteren ist anzumerken, dass die Gebäude auf den Flurstücken 331 bis 340 zwar ähnlich groß sind (um die 60 m²) und damit eine gewisse Regelmäßigkeit in dem Punkt vorliegt. Jedoch ist gerade dieses Maß üblich für Wochenendhäuser, denen grundsätzlich eine maßgebende Wirkung nicht zugesprochen wird. Demnach ist im Hinblick auf die Größe keine Besonderheit in dem Wochenendhausgebiet festzustellen, die ihm nach dem Maß der Bebauung ein gewisses Gewicht verleiht.

Zur Art der Bebauung ist anzumerken, dass ausschließlich Wochenendhäuser in dem Gebiet liegen. Auch die Nutzung auf dem Flurstück 352 in Form von Campingwagen/Wochenendwagen und Zelten unterstreich den Charakter als freizeitlich genutztes Gebiet.

Auch bei Betrachtung des gesamten, zu Freizeitzwecken genutzten Gebietes, d.h. einschließlich des Planungsgebietes im Norden und dem Flurstück 352, lässt alleine das räumliche Ausmaß des Wochenendhausgebietes mit Blick auf die Ungeordnetheit der baulichen Anlagen, deren Größe, Anordnung und Art der Nutzung, nicht den Schluss zu, der Bebauung durch die Wochenendhäuser komme die Siedlungsstruktur prägende Wirkung zu.

Darüber hinaus kommt dem Gebiet selbst bei Zugrundelegung der Annahme, es handle sich um eine im Zusammenhang stehende, maßstabsbildende Bebauung, nicht die Qualität eines „Ortsteils“ zu. „Ortsteil“ meint einen Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06. November 1968 – IV C 31.66 –, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2/16 –, juris Rn. 15 ff.).

Das nach der Zahl der vorhandenen Bauten zu fordernde „gewisse Gewicht“ beurteilt sich nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde, wobei nicht allein ausschlaggebend eine bestimmte Anzahl von Häusern ist (vgl. als Quelle zu verschiedenen Entscheidungen Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 34 Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 30. April 1969 – IV C 63.68 –, juris, BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2000 - 4 B 49.00 -, juris). Betrachtet man die Quartiersbebauung um das Vorhabengrundstück separat, so fehlt es den 9 Wochenendhäusern von je ca. 60 m² Ausmaß bereits nach der Zahl der vorhandenen Bauten an gewissen Gewicht.

Auch ist mit Blick auf Art und Maß der Bebauung eine Fortentwicklung des gemeindlichen Siedlungskonzepts in dem vorhandenen Gebiet nicht möglich.

Dem zu beurteilenden Gebiet, unter Berücksichtigung des Planungsgebietes und dem Flurstück 352, fehlt es an einer erforderlichen Siedlungsstruktur. Diese wird gekennzeichnet durch die Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB. Insbesondere das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche, lassen nach oben Gesagtem keine Regelmäßigkeit erkennen, nach der sich die künftige Bebauung richten könnte. Jedenfalls bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche sowie der Grundflächenzahl lässt sich für eine angemessene bauliche Fortentwicklung kein ausreichend verlässlicher Maßstab entwickeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 4 B 40/13 –, juris Rn. 5; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. März 2015 – 10 K 4747/13 –, juris Rn. 55).

Ob die Ansiedlung des Wochenendhausgebietes darüber hinaus dem gemeindlichen Siedlungskonzept entgegensteht, bedarf nach alldem keiner abschließenden Durchdringung. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Siedlungswesen im Gemeindegebiet zentral ausgerichtet ist. Historisch bedingt liegen die Siedlungszentren um die Z.r Dorfstraße und um die R. Dorfstraße. Mit Blick auf das Ausmaß des Wochenendhausgebietes und der Überplanung eines Großteils dessen könnte hier auch das Wochenendhausgebiet Teil des gemeindlichen Siedlungskonzepts in Form eines Sondergebietes nach § 10 BauNVO sein.

Weitere Genehmigungsfreistellungstatbestände kommen nicht in Betracht.

Das Blockbohlenhaus ist auch materiell baurechtswidrig. Dem Vorhaben im Außenbereich stehen öffentlich Belange gem. § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Das Holzhaus lässt die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB) und beeinträchtigt Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB).

Im Umkehrschluss zu obigen Ausführungen ist die Ansammlung von Wochenendhäusern in dem Quartier um das verfahrensgegenständliche Grundstück als eine Splittersiedlung im Sinne einer Ansiedlung zu werten, der mangels einer angemessenen (Bau-)Konzentration das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht fehlt und die damit Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist. Infolge der weitreichenden Vorbildwirkung, die von dem Holzhaus im rückwärtigen Grundstücksbereich ausgeht, wird durch Zulassung desselben der Vorgang unorganischer Besiedlung jedenfalls verstärkt. "Weitreichend" ist die Vorbildwirkung immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (vgl. zum Maßstab: BVerwG, Beschluss vom 10. November 2010 - BVerwG 4 B 45.10 -, BRS 76 Nr. 102, juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 13.97 -, BRS 60 Nr. 92, juris Rn. 12). Vorliegend drängt es sich mit Blick auf die umliegenden Grundstücke mit Gartenbereichen auf, dass die Hinnahme des Gartenhauses mit ca. 15 m² Grundfläche bei Eigentümern und Nutzern von Nachbargrundstücken den Wunsch wecken kann, (auch) diese rückwärtigen, bislang als Garten genutzten Grundstücksflächen intensiver in Anspruch zu nehmen und mit Bebauung zu versehen. Von einer Unterordnung des Vorhabens unter den anderen, vorhandenen Bestand kann aufgrund der Möglichkeit und Erwartung, dass eine Vielzahl an Baulichkeiten auf den umliegenden Grundstücken hinzutritt, nicht mehr die Rede sein. Das Gewicht der vorhandenen Splittersiedlung würde erheblich verstärkt und dadurch eine weitere Zersiedlung dieses Teiles des Außenbereichs befördert.

Darüber hinaus stehen dem Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegen. Zwar ist entgegen dem Vorbringen des Beklagten für das Gericht, ebenso wie für die Klägerin, nicht erkennbar, dass sich das Vorhaben innerhalb der 50-Meter-Grenze nach § 61 Abs. 1 BNatSchG zum Sch. befindet. Des Weiteren ist unklar, woraus der Beklagte den Schutzzweck der Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Wald- und Seengebiet zwischen Sch., L. und Sp.“ (Beschluss Nr. 03-2/68 des Rates des Bezirkes C. vom 24. April 1968) erkennt.

Jedenfalls aber berührt das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft. Diese wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich von Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung. Durch die Regelung in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB soll der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit erhalten und die Landschaft in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL November 2015, § 35 Rn. 96 – beck-online; VG Cottbus, Urteil vom 10. März 2011 – VG 3 K 1013/09 -). Seiner im Außenbereich zu schützenden naturgegebenen Bodennutzung als Wiese bzw. Gartenbereich wird das Vorhabengrundstück durch die wesensfremde Bebauung entzogen.

Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind in der angefochtenen Verfügung nicht erkennbar. Entbehrlich für das Entschließungsermessen ist eine weitere Auseinandersetzung mit dem Für und Wider des Einschreitens. Beim Beseitigungsverlangen auf Grund des § 74 Abs. 1 BbgBO handelt es sich nämlich um einen Fall des sogenannten intendierten Ermessens, in dem regelmäßig bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen den Eintritt der in der Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolge rechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 - OVG 10 S 47.11 -; Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2016 – 3 L 18/16 -, juris Rn. 17). Ein atypischer Fall ist hier nicht zu erkennen. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beseitigungsanordnung sei unverhältnismäßig, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Rückbauverfügung stellt jedenfalls kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar, denn rechtmäßige Zustände könnten auf diese Weise nicht hergestellt werden. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte führen zu keinem anderen Ergebnis. Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, die Klägerin zeigte das Vorhaben am 12. März 2013 beim Beklagten an und baute kurz darauf das Gebäude – im Vertrauen auf die Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde – auf, führt dies nicht zum Ausschluss bauaufsichtsrechtlicher Eingriffsbefugnisse. Ein förmliches Bauanzeigeverfahren nach § 58 BbgBO (bzw. § 61 BbgBO 2016) ist nur für Fälle vorgesehen, in denen es um bestimmte Vorhaben, wie etwa Nebengebäude zu Wohngebäuden, geht und diese im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen. Diese Voraussetzungen sind für das Nebengebäude zu dem Wochenendhaus im Außenbereich jedenfalls nicht erfüllt. Im Übrigen legte der klägerische Prozessbevollmächtigte zwar ein Schreiben zur Bauanzeige vom 12. März 2013 vor, jedoch ist nicht erkennbar, dass dieses dem Beklagten auch zuging.

Darüber hinaus kann ein schutzwürdiges Vertrauen durch die bloße Untätigkeit der Behörde nicht entstehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2008 – 10 S 8.08 -; VG Cottbus, Urteil vom 31. August 2010 – 7 K 278/07 -). Die vom Beklagten wahrzunehmende Befugnis zum ordnungsbehördlichen Einschreiten unterliegt auch nicht der Verwirkung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2007 – 10 S 9.07 -). Der Verwirkung können nur Rechte, nicht aber Pflichten unterliegen (vgl. auch: VG Cottbus, Urteil vom 26. November 2013 – 5 K 263/12 -). Vorliegend ist außerdem anzumerken, dass der Zeitraum zwischen Bau des Bungalows und Einschreiten des Beklagten durch Anhörung vom 19. August 2013 sehr kurz ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.