Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 11.05.2017 – 3 K 523/15
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0511.3K523.15.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks der Flur 2, Flurstück 116/0 der Gemarkung …, welches sich auf der zur Gemeinde … gehörenden Insel … befindet. Das Grundstück ist mit einem Bungalow und einem Schuppen bebaut. Zu den Gebäuden sind Baugenehmigungen, Prüfberichte oder dergleichen nicht vorhanden. Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Ersatzneubau Dachkonstruktion auf Nebengebäude“ auf ihrem Grundstück.
Auf der Insel liegen 68 bandartig um die Insel herum verlaufende Parzellen, von denen 64 mit ein- bis zweigeschossigen Wochenendhäusern bebaut sind. Die Parzellierung der Insel erfolgte bereits um das Jahr 1930. Nach einer Verfügung vom 23. September 1938 war die Bebauung der Grundstücke mit der Maßgabe zulässig, dass die Bauten nach außen möglichst wenig in Erscheinung treten und die Höhe bis zur Traufe 3,20 m und die Höhe bis zur First 5,00 m nicht übersteigen. In dem Nutzungsvertrag zwischen der Stadt … und den Klägern vom 4. Februar 1977 ist kein Gebäude auf dem Grundstück umschrieben.
Im Jahr 2002 beschädigte ein herabfallender Ast das Dach des verfahrensgegenständlichen Schuppens. Die Kläger ließen daraufhin Arbeiten an dem Dach des Schuppens durchführen, bei denen die Dachform nicht verändert wurde. Ein Großteil der Balken wurde ausgetauscht.
Im Juli 2004 wies der Beklagte die Kläger auf die nach seiner Einschätzung unzulässigen Baumaßnahmen hin, woraufhin die Kläger einen Bauantrag stellten. Den Antrag lehnte der Beklagte ab. In dem darauffolgenden Klageverfahren wurde festgestellt, dass eine Unterschrift auf den Bauunterlagen fehlte. Die Kläger nahmen die Klage zurück.
Mit Datum vom 28. Oktober 2010 beantragten sie erneut bei dem Beklagten die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für die durchgeführten Arbeiten an der Dachkonstruktion und der Dachhaut des auf dem Grundstück befindlichen Wochenendhauses. Nach den eingereichten Bauunterlagen soll mit der Instandsetzung des Daches eine Erhöhung von 30 cm einhergehen.
Mit Bescheid vom 7. August 2013 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 BauGB stünden dem Vorhaben entgegen. Insbesondere ließe die Genehmigung des Vorhabens die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Des Weiteren sei die Erschließung mangels regelmäßigen Fährbetriebs oder Ähnlichem nicht gewährleistet. Die Erleichterungsvorschrift nach § 35 Abs. 4 BauGB finde keine Anwendung, denn die Kläger hätten nicht nachgewiesen, ob die Erneuerung der Dachkonstruktion des vor dem Sturmschaden vorhandenen Zustand entsprach und ob das Nebengebäude einschließlich der Toilette baurechtlich genehmigt worden sei. Zudem verstieße es gegen abstandsflächenrechtliche Vorgaben.
Hiergegen richtete sich der klägerische Widerspruch vom 3. September 2013. Die Kläger führten zur Begründung aus, sie wollten die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Insel … beantragen. Daraufhin wurde das Widerspruchsverfahren ausgesetzt. Am 12. September 2014 stellten die Kläger den Antrag auf Einleitung eines Bauleitverfahrens. Nach einer Auskunft des Amtes … gegenüber dem Beklagten, sei bis zum 18. März 2015 durch die Stadt ... noch nicht über den Antrag entschieden worden.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26. März 2015 zurück. Durch die Sanierung des Daches sei ein eventuell vorhanden gewesener Bestandsschutz verloren gegangen und das Vorhaben rechtlich wie ein Neubau zu beurteilen. Nach der Begründung in dem Bescheid befinde sich das Vorhaben im Außenbereich gem. § 35 BauGB. Unter die zu schützenden Belange des § 35 BauGB falle auch ganz allgemein die Sicherheit einer geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes. Regelmäßig entspricht es diesem Grundsatz, dass die bauliche Nutzung auf diejenigen Teile des Gemeindegebietes beschränkt wird, die rechtlich als Bauland dienen und der Außenbereich von Bebauung freigehalten werde. Darüber hinaus stünde der nachträglichen Genehmigung des Nebengebäudes die fehlende Erschließung des Grundstückes entgegen. Die gesicherte Erschließung umfasse die wegemäßige Erschließung, die Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung. Gewisse Mindestanforderungen seien auch auf der Insel … zu erfüllen. So sei hier nicht sichergestellt, dass Rettungsfahrzeuge und ähnliches auf die Insel gelangen könnten.
Am 24. April 2015 haben die Kläger Klage erhoben. Sie führen aus, dass die Dachkonstruktion einschließlich des Dachvorsprungs instand gesetzt worden sei indem Balken für Balken und Brett für Brett ausgetauscht worden sei. Dabei seien auch unbeschädigte Bretter ausgetauscht worden, da diese mit einem gesundheitsschädigenden Anstrich namens Karbolineum behandelt gewesen seien. Die Verwendung von Karbolineum sei seit 1991 durch die Teerölverordnung untersagt worden. Auch bei den Klägern und ihren Kindern habe der Anstrich zu Hautreizungen und Atemwegsproblemen geführt. In dem Austausch der verseuchten Bretter liege somit ein Beitrag zur Pflege von Natur und Landschaft. Die Kläger sind der Ansicht, das Vorhaben sei bereits genehmigungsfrei, jedenfalls aber genehmigungsfähig. Das Vorhaben liege in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und füge sich in die nähere Umgebung ein. Im Liegenschaftskataster sei das Gebiet auch als Bauland ausgewiesen. Selbst als Außenbereichsvorhaben wäre es planungsrechtlich zulässig. Es handle sich bereits um ein begünstigtes Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB. Jedenfalls bestehe auch keine Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung. Entsprechend der Fachstellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde würden öffentliche Belange des Naturschutzes von dem Vorhaben nicht berührt. Hinsichtlich der Erschließung merken die Kläger an, diese befinde sich, soweit noch nicht vorhanden, in Planung. Da das Vorhaben die durch die Abstandsflächen geschützten Belange nicht stärker berühren werde als das vorhandene Gebäude, könne auch eine Verletzung entsprechender Regelungen nicht vorliegen. Mit Blick auf die gesundheitsschädigende Substanz Karbolineum sei die Dachsanierung zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch notwendig gewesen.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung seines Bescheides vom 7. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2015, den Klägern die mit Datum vom 28. Oktober 2010 für das Flurstück 116 der Flur 2, Gemarkung … beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Hilfsweise wird beantragt,
festzustellen, dass das beantragte Vorhaben genehmigungsfrei ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf den Inhalt seiner Bescheide.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstrande wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Entscheidung erging gem. § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch die Berichterstatterin. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des Genehmigungsgesuchs der Kläger ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nach § 67 Abs. 1 S. 1 BbgBO in der Fassung vom 17. September 2008 (GVBl. I/08, Nr. 14), diese zuletzt geändert am 13. April 2010 (GVBl. I/10, Nr. 17) in Verbindung mit § 89 Abs. 4 BbgBO in der Fassung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I/16, Nr. 14), da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Maßgebliche Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Nach der Übergangsvorschrift in § 89 Abs. 4 BbgBO 2016 sind weiterhin die Vorschriften der BbgBO a.F. anzuwenden, soweit keine Änderungen zum Vorteil des Bauherren eingetreten sind.
Nach § 67 Abs. 1 S. 1 BbgBO (§ 72 Abs. 1 S. 1 BbgBO 2016) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des Gesetzes sind namentlich die Vorschriften des Baugesetzbuchs, die Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung sowie andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind (§ 56 BbgBO). Vorliegend stehen dem Vorhaben bauordnungsrechtliche und bauplanungsrechtliche Regelungen entgegen.
Das Vorhaben hält bauordnungsrechtliche Vorgaben zu den erforderlichen Abstandsflächen nicht ein. Gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 2 BbgBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen.
Dies ist vorliegend jedenfalls nicht der Fall, denn der verfahrensgegenständliche Schuppen befindet sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Eine Ausnahme nach § 6 Abs. 10 BbgBO (bzw. § 6 Abs. 8 Nr. 1 BbgBO 2016) liegt nicht vor. Hiernach dürfen Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m Gebäudehöhe ohne Abstandsflächen unter bestimmten Voraussetzungen auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Nebenanlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie der Hauptanlage funktionell zugeordnet und ihr räumlich-gegenständlich ("optisch") untergeordnet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1985 - BVerwG 4 B 167.85 -, juris Rn. 4). Für die Einordnung als Nebenanlage ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich das Vorhaben sowohl in seiner Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist (VG Cottbus, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 3 K 1455/14 -; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 – 4 C 18/81 –, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976 – IV C 6.75 –, juris Rn. 28; VG Cottbus, Urteil vom 9. Dezember 2010, - 3 K 876/08 -; Beschluss vom 19. Juli 2007, - 3 K 201/3 -; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bilenberg/Krautzberger, BauGB, 122. EL 2016, § 14 BauNVO Rn. 33). Die geforderte funktionelle Unterordnung der Nebenanlage setzt einen Funktionszusammenhang zwischen Haupt- und Nebenanlage auf dem Baugrundstück voraus. Des Weiteren muss die Nebenanlage eine von dem Hauptvorhaben „ausgelagerte“ Nutzungsweise bleiben und lediglich eine Hilfsfunktion erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 05. Juli 2011 – 4 B 20/11 –, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 – 4 C 18/81 –, juris Rn. 18). Vorliegend befindet sich in dem Wochenendhaus zwar eine Küche, jedoch keine Sanitäreinrichtungen. Die einzige Toilette liege in dem verfahrensgegenständlichen Gebäude. In diesem Umfang dient die Nutzung des Nebengebäudes dem Hauptgebäude. Nach dem Vortrag der Beteiligten dient der danebenliegende Raum lediglich als Abstellraum für Dinge, die in dem 25 qm kleinen Wochenendhaus keinen Platz finden. Mit Blick auf die Größe des Schuppens und die Ausgestaltung mit zwei Fenstern in der Süd-West-Wand sowie dem weiteren Schuppen im Süd-Osten des Grundstücks dürfte zweifelhaft sein, dass der Schuppen nur eine dienende Funktion übernimmt und keine weitere, ausgelagerte Hauptnutzung bedeutet. Jedenfalls fehlt es mit Blick auf die Größe und bauliche Ausgestaltung des Schuppens an der „optischen“ Unterordnung gegenüber dem Hauptgebäude. Der Schuppen ist ebenso groß wie das Wochenendhaus selbst und verfügt ebenfalls über ein Spitzdach. Die bauliche Ausgestaltung durch Holz und Putz in „Fachwerk“-Optik unterstreicht die äußere Wahrnehmung als weiteres Hauptgebäude auf dem Grundstück. Einen sich räumlich unterordnenden Schuppen erkennt das Gericht nicht.
Darüber hinaus befinden sich in dem Schuppen zweifelsfrei Aufenthaltsräume. Aufenthaltsräume sind gem. § 2 Abs. 5 BbgBO Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder nach Lage und Größe dazu geeignet sind. Von der Geeignetheit ist vorliegend auszugehen.
Die Lage des Schuppens ist auch nicht nach § 6 Abs. 12 BbgBO unbeachtlich. Hiernach sind die sich bei Änderung rechtmäßig errichteter Gebäude ergebenden Abstandsflächen unbeachtlich, soweit die für den Gebäudebestand ermittelten Abstandsflächen nicht überschritten werden oder Gebäudeteile für sich genommen die Abstandsflächen einhalten. Vor Erlöschen des Bestandschutzes rechtmäßig errichteter Gebäudebestand gilt diesbezüglich weiter als rechtmäßig errichtet. Durch die Regelung sollen bauliche Änderungen bestandsgeschützter Gebäude erleichtert werden, wenn diese schon bisher die erforderlichen Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück nicht einhielten, sich aber durch die baulichen Änderungen des Bestandsgebäudes keine neuen nachteiligen Auswirkungen auf das Nachbargebäude ergeben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2009 – OVG 10 L 21.09 – juris Rn. 9; Gesetzesbegründung bei Einführung der Vorschrift 2005, Landtag Drs. 4/1318 sowie Gesetzesbegründung zur Änderung der Vorschrift 2008, Landtag Drs. 4/5691). Der Wortlaut setzt das Bestehen eines rechtmäßigen, das heißt auf Grund einer Baugenehmigung oder im Einklang mit formellem und materiellem Recht errichteten Gebäudes voraus (VG Cottbus, Beschluss vom 21. November 2005 – 3 L 211/05 – juris Rn. 6). Keine rechtmäßige Errichtung liegt dagegen bei Gebäuden vor, deren Schutz allein durch § 11 Abs. 3 Bevölkerungsbauwerkeverordnung vermittelt wird, weil durch diese Vorschrift – anders als etwa durch Erteilung einer Baugenehmigung – dem Bauwerk keine (nachträgliche) Legalität vermittelt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – OVG 10 N 24.13 – juris Rn. 10). Der Nachweis, dass der Gebäudebestand rechtmäßig errichtet wurde, obliegt den Klägern. Mangels Unterlagen ist ihnen dieser Nachweis jedoch nicht möglich. Vielmehr trugen sie vor, dass sie bei der Stadt … nach Archivunterlagen fragten und ihnen mitgeteilt wurde, dass Unterlagen zu in früherer Zeit ausgehändigten Baugenehmigungen, Prüfberichten und dergleichen nicht vorhanden seien.
Auch § 6 Abs. 10 BbgBO 2016 verlangt den Bestand eines rechtmäßig errichteten Gebäudes. Dabei ist anzumerken, dass der im Gesetzgebungsverfahren vorgebrachte Ansatz, alle vor dem 20. Juli 1990 errichteten Gebäude als rechtmäßig anzusehen, bewusst nicht in § 6 Abs. 10 BbgBO 2016 aufgenommen wurde. Weiterhin bedarf es eines Beweises zur Rechtmäßigkeit des Bestandsgebäudes.
Ein genauer Bauzeitpunkt von Schuppen und Wochenendhaus kann nicht ermittelt werden. Ein Indiz bildet indes der Nutzungsvertrag, den die Kläger im Februar 1977 mit der Stadt … schlossen. Zwar ist die Auswahl „bebaut/unbebaut“ nicht eindeutig durch direkte Überschreibung mit mehreren „x“ zu erkennen, jedoch ist davon auszugehen, dass das Blatt schräg in die Schreibmaschine eingelegt wurde und sich die darunter befindlichen Kreuze über das Wort bebaut legen sollten. Dies ergibt sich aus der Schräglage der übrigen Eintragungen sowie aus dem Umstand, dass ein Wert für ein bestehendes Gebäude nicht eingetragen wurde. Demgegenüber tragen die Kläger vor, der Schuppen sein in den 50er Jahren bereits entstanden. Letztlich hat dies auf die rechtliche Bewertung der Rechtmäßigkeit des Schuppens keinen Einfluss, denn das Vorhaben stand zu keinem Zeitpunkt in Einklang mit formellem und materiellem Recht. Zu DDR Zeiten war es den Bürgern nicht erlaubt nach freiem Belieben zu bauen: schon nach § 21 der Anordnung Nr. 2 über verfahrensrechtliche und bautechnische Bestimmungen im Bauwesen - Deutsche Bauordnung (DBO) - vom 2. Oktober 1958 (Sonderdruck Nr. 287 des Gesetzblattes) musste, wer ein Bauwerk errichten oder verändern wollte, einen Bauantrag stellen oder eine Bauanzeige erstatten, wenn es sich nicht um Baumaßnahmen handelte, die nach den Bestimmungen der DBO weder bauantrags- noch bauanzeigepflichtig waren. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DBO war die Errichtung oder bauliche Veränderung von Bauwerken, die Feuerstätten oder Aufenthaltsräume enthalten, bauantragspflichtig (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. September 2014 – OVG 10 B 5.12 –, juris Rn. 26 ff.). In materieller Hinsicht waren der Art nach in Erholungs- und Grüngebieten außerhalb der geschlossenen Ortslage Wochenendhäuser und dergleichen nur zulässig, soweit Flächen hierfür ausgewiesen waren, § 90 DBO 1958. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung regelte § 109 Abs. 3 b) DBO 1958, dass vor der Errichtung von Nebengebäuden an der Grundstücksgrenze eine Stellungnahme des Nachbarn beizubringen ist und berechtigte Einwände zu berücksichtigen sind. Eine entsprechende Stellungnahme können die Kläger nicht vorlegen.
Nachdem am 1. Juli 1972 mit Inkrafttreten der Verordnung über die Staatliche Bauaufsicht vom 22. März 1972 (GBl. II S. 285) - künftig: VO über die Staatliche Bauaufsicht 1972 - die §§ 13 - 65 DBO und damit auch die Regelungen in §§ 21, 22 DBO außer Kraft getreten waren (§ 32 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6, 7 der genannten Verordnung), bestimmte sich die Genehmigungs- bzw. Zustimmungspflicht nach dieser Verordnung sowie der zeitgleich in Kraft getretenen Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke, Städte und Kreise bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken der Bevölkerung vom 22. März 1972 (GBl. II S. 293) - künftig: VO über Bevölkerungsbauwerke 1972 -. Nach deren § 3 Abs. 1 war derjenige, der ein Bauwerk errichten oder verändern wollte, verpflichtet, beim zuständigen Rat eine entsprechende Zustimmung zu beantragen, wobei die Zustimmung nach Abs. 2 u.a. erforderlich war für alle Bauwerke, die mehr als 5 m² Grundfläche hatten oder höher als 3 m oder tiefer als 1 m im Erdreich waren (Spiegelstrich 1), und für Umbauten, bei denen tragende Bauteile verändert wurden (Spiegelstrich 2). Der Rat hatte die bauaufsichtliche Prüfung der Bauunterlagen durch die Staatliche Bauaufsicht zu veranlassen, bei der die Bauwerke in bauwirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Hinsicht überprüft wurden. Im Ergebnis der Prüfung war ein Prüfbescheid zu erteilen, mit dem die Staatliche Bauaufsicht ihre Zustimmung zur weiteren Vorbereitung, Errichtung, Veränderung oder Nutzung der Bauwerke erteilte, verweigerte oder von Auflagen abhängig machte. Der Prüfbescheid war dem Antragsteller mit der Zustimmung des Rates auszuhändigen oder zu übersenden (§ 6 VO über Bevölkerungsbauwerke 1972, §§ 6, 8, 11 VO über die Staatliche Bauaufsicht 1972). Eine entsprechende Zustimmung oder ein Prüfbescheid liegt den Klägern nicht vor. In materieller Hinsicht galten die oben genannten Regelungen der DBO fort.
Die Verordnung über Bevölkerungsbauwerke 1972 wurde zum 1. Februar 1985 abgelöst durch die Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung - Verordnung über Bevölkerungsbauwerke, künftig: VO über Bevölkerungsbauwerke - vom 8. November 1984 (GBl. I S. 433), ohne dass sich die maßgebliche Vorschrift über die Erforderlichkeit der Zustimmung des Rates für die Errichtung oder Veränderung von Bauwerken geändert hätte, wobei nunmehr auch Anbauten an ein bestehendes Bauwerk zustimmungsbedürftig wurden (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4). Weder die 2. Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 13. Juli 1989 (GBl. I S. 191) noch das Gesetz über die Bauordnung (BauO) vom 20. Juli 1990 (GBl. I S. 92) änderten etwas an der Zustimmungsbedürftigkeit eines Vorhabens, wie dem verfahrensgegenständlichen Schuppen.
Mit der Wende konnte dem Vorhaben materiell-rechtlich zudem seine Lage im Außenbereich entgegengehalten werden. Die Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der DDR vom 20. Juni 1990 (BauZVO, GBl. I S. 739) enthielt in § 20 BauZVO eine Regelungen zum Bauen im Außenbereich, die in ihren Grundzügen der des § 35 BauGB entsprach. Sonstige Vorhaben im Außenbereich waren hiernach nur zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Als öffentliche Belange waren unter anderem die natürliche Eigenart der Landschaft und ihre Aufgabe als Erholungsgebiet sowie die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung genannt. Gem. Art. 8 Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (EinigVtr) vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II X. 889) trat auch in Brandenburg Bundesrecht in Kraft, wobei die Anwendung des BauGB unter Berücksichtigung von Anlage I Kap XIV I und II erfolgen sollte.
Es lässt sich nicht feststellen, dass die erforderliche Genehmigung der Staatlichen Bauaufsicht und die Zustimmung des Rates der Gemeinde zum Bau des Schuppens tatsächlich erteilt worden sind. Die Kläger konnten entsprechende Schriftstücke nicht vorlegen, obwohl diese schriftlich auszustellen und auszuhändigen waren (vgl. Begriffsbestimmung Nr. 17 vor § 1 DBO, §§ 18, 30 Abs. 2 DBO, § 6 VO über Bevölkerungsbauwerke 1972, § 7 Abs. 2 VO über Bevölkerungsbauwerke 1984).
Das Vorhaben steht auch heute nicht mit bauplanungsrechtlichen Vorschriften im Einklang. Da das Vorhabengrundstück nicht innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegt, kann die Zulässigkeit des Vorhabens allein nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB beurteilt werden, wobei sich die Abgrenzung danach richtet, ob sich das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet.
In der Rechtsprechung ist geklärt, nach welchen Kriterien die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Außenbereich (§ 35 BauGB) zu erfolgen hat. Danach ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - BVerwG 4 B 28.15 -, ZfBR 2016, 67, juris Rn. 5 f.; vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, NVwZ 2013, 888 (Ls.), juris Rn. 5 jeweils m.w.N.).
Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, wie zu Freizeitzwecken genutzte Wochenendhäuser, Gartenhäuser oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - BVerwG 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275, juris Rn. 15; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, NVwZ 2013, 888, juris Rn. 5 jeweils m.w.N.; vgl. auch die von den Klägern angeführten Entscheidungen: BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 - BVerwG 4 B 26.01 -, ZfBR 2002, 69, juris Rn. 5 und BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 B 30.02 -, ZfBR 2002, 808, juris Rn. 3).
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2016 – OVG 10 N 14.16 –, juris Rn. 5 f.
Die vorhandenen Gebäude auf der Insel … fallen nicht unter den Bebauungsbegriff im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die nur vorübergehend zu Freizeitzwecken genutzten Wochenendhäuser sind nach der oben genannten Rechtsprechung in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Zwar lässt die vorgenannte Rechtsprechung Raum für abweichende Fallgestaltungen und die Frage, ob ein Gebäude, das nur vorübergehend (z.B. nur zu bestimmten Jahreszeiten) dem Aufenthalt von Menschen dient, nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellt, lässt sich nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles beurteilen und obliegt der tatrichterlichen Würdigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 B 30.02 -, ZfBR 2002, 808 juris Rn. 3; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, NVwZ 2013, 888 (Ls.), juris Rn. 13). Vorliegend ist ein derartiger Sonderfall nicht anzunehmen. Vielmehr sind die Gebäude nach ihrer Art, Größe, Anzahl und Anordnung nicht geeignet den städtebaulichen Charakter des Gebietes ausnahmsweise mitzubestimmen. Die Ansammlung der Gebäude auf der Insel erwecken nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit, wie hier – aufgrund der nur vorübergehenden Nutzung der Gebäude zu Aufenthaltszwecken – in besonderem Maße erforderlich. Die Ansammlung der Gebäude lässt ausweislich des in der Akte und in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bild- und Kartenmaterials sowie den frei zugänglichen Quellen (brandenburg viewer und google maps) eine Ordnung – insbesondere im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche – vermissen. Bei Orientierung an den Maßstäben des § 23 BauNVO fällt auf, dass die Anordnung der Gebäude weder entlang einer Baulinie erfolgte, noch eine Baugrenze oder eine maximale Bebauungstiefe zu ermitteln ist. Die Gebäude wirken nach freier Wahl des jeweiligen Eigentümers auf den Grundstücken verteilt. Diese lockere Anordnung inmitten weitläufiger Freiflächen ist Ausdruck eines typischen Wochenendhausgebietes und lässt gerade keine derartige Ordnung und Struktur bzw. ein derartiges Gewicht erkennen, dass ihnen eine, die Siedlungsstruktur prägende Funktion zugesprochen werden kann.
Der Bebauung auf der Insel ... kann auch nicht die Eigenschaft als Ortsteil zugesprochen werden. Hierunter versteht man einen Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06. November 1968 – IV C 31.66 –, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2/16 –, juris Rn. 15 ff.). Die organische Siedlungsstruktur setzt eine städtebaulich-wertende Beurteilung voraus, welche die Systemzusammenhänge insbesondere zum Außenbereich berücksichtigen muss (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. März 2017 – 2 N 15.619 –, juris Rn. 43). Schon mit Blick auf die fehlende, verkehrstechnische Erschließung des gesamten Gebietes, ist die Fortführung der organischen Siedlungsstruktur nicht denkbar. Der Bebauung fehlt es bereits an den Mindest-Anforderungen, die an eine siedlungsstrukturell bedeutsame Bebauung zu stellen sind.
Das Vorhaben ist demnach an § 35 BauGB zu messen. Privilegierungstatbestände i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB sind nicht ersichtlich. Mithin ist das Vorhaben nur dann bauplanungsrechtlich zulässig, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist, § 35 Abs.2 BauGB. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Bereits die Erschließung des Vorhabengrundstücks ist nicht gesichert, § 35 Abs. 2 BauGB. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung bezieht sich auf die wegemäßige Erschließung, die Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Krautzberger, BauGB, 123. EL 2016, § 35 Rn. 74). Hier fehlt es schon an einer ausreichenden Zuwegung. Das Vorhaben ist nicht an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen. Ein regelmäßiger Fährverkehr ist nicht gewährleistet. Vielmehr sind die Bewohner auf die Nutzung privater Boote angewiesen.
Dem Vorhaben stehen darüber hinaus auch öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 BauGB entgegen.
Die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bringt die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit eine Zersiedlung, d.h. eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung im Außenbereich zu verhindern (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 2015 – OVG 2 B 12.14 –, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 –, juris Rn. 15). Der Außenbereich soll grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Bebauung freigehalten werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 10 N 14.16 –, juris Rn. 11).
Splittersiedlungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. "Zu befürchten" im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB ist die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nur, wenn das Vorhaben zu einer "unerwünschten Splittersiedlung" führt. Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Das anzunehmen, rechtfertigt sich in der Regel. Die Berechtigung einer solchen Annahme bedarf aber - zumindest in Fällen der Verfestigung - einer konkreten Begründung. Als Grund für eine Missbilligung kommt u.a. in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder noch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich zersiedelt werden würde. "Weitreichend" ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 B 23.04 - BauR 2005, 73f.). Ein sicherer Nachweis ist in diesem Zusammenhang entbehrlich. Vielmehr begnügt sich § 35 Abs. 2 BauGB mit dem Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 - 4 B 226.94 -BRS 56 Nr. 79). Dabei setzt der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung nicht voraus, dass - als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens - ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, welche weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das inmitten stehende Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sogenannter Berufungsfall geschaffen würde. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits "den Anfängen gewehrt" werden (BVerwG , Beschluss vom 2. September 1999, - 4 B 27.99 - BRS 62 Nr. 117; siehe zu allem VG Cottbus, Urteil vom 02. August 2007 – 3 K 22/06 –, juris Rn. 19).
So liegt der Fall hier, denn von dem Vorhaben geht eine erhebliche Vorbildwirkung aus. Auf ca. 13 der 56 bebauten Grundstücke (siehe Flurstücknummern 112, 114, 173, 122, 123, 125, 134, 137, 155, 157, 168, 169 und 173) befinden sich, ausweislich des Informationsportals Brandenburg Viewer, kleine Nebengebäude. Die Grundstücke zur den Flurstücknummern 1, 117, 124, 127, 131, 133 und 150 sind wohl mit mehreren Gebäuden zur Hauptnutzung bebaut. Die Flurstücke 148, 135, 136, 128, 164 und 166 sind gänzlich unbebaut und die vorhandene Bebauung auf den übrigen Grundstücken nimmt jeweils nur eine geringe Fläche ein, sodass auf sämtlichen Grundstücken weiterhin die Möglichkeit besteht, Nebengebäude oder weitere Hauptgebäude in Form von Wochenendhäusern zu errichten. Setzt man das Ausmaß des geplanten Schuppens von mindestens 7,20m auf 3,64m (ca. 26 m²) ins Verhältnis zu der vorhandenen Wochenendhausbebauung von teilweise nur ca. 23 -25 m² (Hausnummern 3, 6, 8, 17, 29, 60), so ist zu befürchten, dass das Vorhaben nicht nur Vorbild für weitere Bebauung in Form von Nebengebäuden ist, sondern die Nachbarn veranlassen wird, mehrere Wochenendhäuser auf einem Grundstück zu verwirklichen. Jedenfalls aber öffnet die Schaffung des Nebengebäudes die freien, naturnahen bzw. naturbelassenen Gebietsteile für weitere Bebauung, sodass durch das Vorhaben und die nicht zu verhindernden, zu befürchtenden Baulichkeiten eine schleichende Veränderung des Gebietes in Gang gesetzt werden kann.
Das Vorhaben berührt jedenfalls auch den Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft. Sie wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich von Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung. Durch die Regelung in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB soll der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit erhalten und die Landschaft in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL November 2015, § 35 Rn. 96 – beck-online; VG Cottbus, Urteil vom 10. März 2011 – VG 3 K 1013/09 -). Seiner im Außenbereich zu schützenden naturgegebenen Bodennutzung als Wiesen-, Wald- bzw. Gartenbereich wird das Vorhabengrundstück durch die wesensfremde Bebauung entzogen.
Andere naturschutzrechtliche Belange sind nicht erkennbar: Das Außenbereichs-Vorhaben liegt zwar nicht in einem Abstand von 50 Metern zum … See, wie in § 61 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 1 BbgNatSchAG verlangt. Nach Anlage I lfd. Nr. 7 der Brandenburgischen Gewässereinteilungsverordnung (BbgGewEV) handelt es sich bei dem vorliegenden Teil des … Sees (Dahme-Wasserstraße – Abschnitt 2) um ein Gewässer erster Ordnung. Jedoch konnte nach einer Auskunft der unteren Naturschutzbehörde vom 14. Dezember 2010 jedenfalls zu diesem Zeitpunkt eine Ausnahmegenehmigung nach § 61 Abs. 3 BNatSchG in Aussicht gestellt werden, da sich eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes aus der Erneuerung der Dachkonstruktion nicht ableiten lasse. Der Unteren Naturschutzbehörde kommt hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die insoweit maßgeblichen rechtlichen Fragestellungen erfordern ökologische Bewertungen und Einschätzungen, für die nähere normkonkretisierende Maßstäbe fehlen, so dass der Rechtsanwender auf – außerrechtliche – Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen ist. Wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich insoweit nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Behörde als „falsch“ oder „nicht rechtens“ zu beanstanden. Deren Annahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 – 7 C 40/11 –, juris; VG Cottbus, Urteil vom 8. Mai 2014 – 4 K 134/11 -, m.w.N.). Vorliegend sind Fehler bei der naturschutzrechtlichen Beurteilung durch die Behörde nicht erkennbar.
Die entgegenstehenden Belange sind auch nicht gem. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich. Hiernach können die hier betroffenen öffentlichen Belange einem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, wenn es sich um ein zulässigerweise errichtetes, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnlichen Ereignisse zerstörtes, gleichartiges Gebäude an gleicher Stelle handelt. Der Vorschrift liegt als gesetzgeberische Erwägung vor allem der Bestandsschutz zugrunde (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl., § 35 Rn. 125).
Ein Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, wenn es bauaufsichtlich genehmigt war, selbst wenn es bei rückschauender Beurteilung dem damaligen materiellen Recht nicht entsprach. Ist das Gebäude bauaufsichtlich nicht genehmigt worden, obwohl nach materiellem Recht die Voraussetzungen hierfür vorlagen, oder hätte es zu einem späteren Zeitpunkt genehmigt werden müssen, sind die Voraussetzungen ebenfalls erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. August 2016 – 4 C 3/15 –, juris Rn. 18). Nach obigen Ausführungen ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Das Recht der DDR umfasste außerdem - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (Verfassungsgrundsätze) (GBl. I S. 299) am 17. Juni 1990 - eine Art. 14 Abs. 1 GG vergleichbare Garantie des Privateigentums nicht, so dass ein Bestandsschutz für davor errichtete, nicht formell legalisierte bauliche Anlagen grundsätzlich ausscheidet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2011 - OVG 10 N 20.09 -; Beschluss des Senats vom 18. August 2009 - OVG 10 S 21.09 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 1 B 67/01 -, LKV 2002, 180, juris Rn. 7).
Zudem ist anzumerken, dass § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB nicht über die fehlende Erschließung hinweg hilft.
Die mit dem Antrag zu 2. hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist gemäß § 43 VwGO zulässig. Die Frage, ob der Kläger zur Errichtung des streitbefangenen Weges einer Genehmigung bedurfte, ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Hieran hat der Kläger jedenfalls deshalb ein Feststellungsinteresse, weil die Behörde von der Genehmigungspflicht des Vorhabens ausgeht.
Der Hilfsantrag ist indes unbegründet. Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfrei. Mit Blick auf die Außenbereichslage kommen nur solche Genehmigungsfreiheits-Tatbestände in Betracht, die sich auf Außenbereichsgrundstücke erstrecken. Nicht einschlägig sind hier insbesondere die Regelung zur Änderung tragender und nichttragender Bauteile gem. § 61 Abs. 1 Nr. 11 BbgBO 2016 sowie die Regelungen zu Instandhaltungsmaßnahmen gem. § 55 Abs. 13 BbgBO bzw, § 61 Abs. 3 BbgBO 2016.
Vorliegend handelt es sich nicht lediglich um die Änderung einzelner, in § 61 Abs. 1 Nr. 11 BbgBO 2016 aufgeführter „Bauteile“. Zum einen handelt es sich bei dem Vorhabengebäude (und auch bei dem danebenstehenden Wochenendhaus) nicht um ein „Wohngebäude“ gem. lit. b) der Regelung. Des Weiteren regelt lit. e) nur die „Bedachung“ von Gebäuden, nicht jedoch die gesamte Dachkonstruktion (VG Cottbus, Urteil vom 15. März 2017 – 3 K 1206/14 –, juris Rn. 28).
Mit einer Instandhaltung im Sinne des § 55 Abs. 13 BbgBO bzw, § 61 Abs. 3 BbgBO 2016 sind Maßnahmen zum Schutz der baulichen Anlage vor Verfall gemeint. Sie bewegen sich innerhalb des Rahmens der durch den Bestandsschutz umfassten Substanz und ändern diese nicht, sondern sind (nur) auf das Wiedererrichten zerstörter oder schadhafter Bauteile und das Beseitigen von Mängeln oder Schäden durch Maßnahmen, die den bisherigen Zustand im Wesentlichen unverändert lassen oder ihn wiederherstellen und erhalten, ausgerichtet. Bestandsschutz setzt die Beibehaltung der Identität des instandgesetzten mit dem ursprünglichen (in seinem Bestand geschützten) Bauwerk voraus. Hieran fehlt es, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (zu allem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2011 – OVG 10 N 98.09 – Seite 3 des Entscheidungsumdrucks m.w.N.). Ausgehend hiervon gehen die Baumaßnahmen an dem ehemaligen Schuppen nach einer Gesamtschau der vorgenommenen Arbeiten, unter Zugrundelegung der seitens der Kläger eingereichten Bilder K 8 bis K 10 sowie der Bilder aus dem Verwaltungsvorgang zum bauordnungsrechtlichen Verfahren über eine bloße Instandhaltung hinaus. Zwar ist nach dem klägerischen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass die Dachform im Wesentlichen unverändert blieb und die Kubatur des Gebäudes nicht erweitert wurde, jedoch wurde ein Großteil der im Gebäude befindlichen Balken ausgetauscht. Mangels Dokumentation der baulichen Maßnahmen durch die Kläger können die Beteiligten nicht mehr nachvollziehen, inwiefern die neue Unterkonstruktion des Daches der alten entspricht. Die Kläger vermochten nicht dazulegen, dass sich statisch keine neuen Anforderungen an das Gebäude stellen und eine Neuberechnung nicht erforderlich ist. Vielmehr stellt sich die Situation nach den Bildern im ordnungsbehördlichen Verfahren aus 2004 so dar, dass eine Vielzahl neuer, massiver Dachbalken in dem Gebäude verbaut wurden, welche auf den Außenwänden des Gebäudes aufliegen und damit die Frage der Statik neue aufwerfen. Darüber hinaus dürfte nach außen die Identität des Gebäudes als Schuppen nicht gewahrt sein. Das Gebäude macht nunmehr baulich (Dämmung, Holzvertäfelung innen, massive Bauweise) und äußerlich den Eindruck eines weiteren Wochenendhauses.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, die der vorläufigen Vollstreckung auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.