Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 07.07.2017 – 1 K 676/13.A
1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0707.1K676.13.00
Tenor§
Nachdem die Klägerinnen zu 2. bis 4. die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2013 insoweit verpflichtet, dem Kläger zu 1. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerinnen zu 2. bis 4. zu drei Viertel und die Beklagte zu einem Viertel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der am ... Mai 1979 geborene Kläger zu 1., russischer Staatsbürger kumykischer Volkszugehörigkeit aus ... (…), begehrt seine Anerkennung als Flüchtling, hilfsweise subsidiären Abschiebeschutz bzw. die Feststellung eines Abschiebungsverbotes.
Der Kläger zu 1. beantragte zusammen mit seiner am ... Januar 1976 geborenen Ehefrau und den gemeinsamen Töchtern, den Klägerinnen zu 2. bis 4., am 22. Oktober 2012 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Eisenhüttenstadt ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung trugen sie bei ihrer Anhörung am 19. Dezember 2012 im Wesentlichen vor, dass der jüngere Bruder des Klägers zu 1. im April 2012 verschwunden sei. Der Kläger zu 1. habe nach ihn gesucht, in Krankenhäusern nachgefragt und schließlich am 2. Mai 2012 eine Vermisstenanzeige aufgegeben. Daraufhin sei ihm am 4. Mai 2012 vom zuständigen Revierbeamten mitgeteilt worden, dass nach dem Bruder gesucht werde, da dieser im Verdacht stehe, zu den Wahhabiten gegangen und als Anführer einer Bande an Attentaten auf Sicherheitskräfte des Innenministeriums teilgenommen zu haben. Am 11. und am 18. Mai 2012 seien der Kläger zu 1. und sein Schwager, der Bruder der Klägerin zu 2., von Sicherheitskräften nach dem Aufenthalt des Bruders befragt und verdächtigt worden, mit diesem zusammen zu arbeiten bzw. ihm zu helfen. Am 31. Mai 2012 seien nachts maskierte FSB-Leute gekommen, hätten die Tür eingeschlagen und den Kläger zu 1. und seinen Schwager mitgenommen. Sie seien zusammengeschlagen worden und hätten ein Geständnis unterschreiben sollen, ebenfalls der Bande anzugehören. Nach zwei Tagen seien sie entlassen worden, weil sie sichtlich ärztlicher Hilfe bedurft hätten. Sie seien dann bis zum 16. Juni 2012 im Krankenhaus gewesen. Während dieser Zeit habe die Klägerin zu 2. eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Am nächsten Tag seien Beamte zu ihnen ins Krankenhaus gekommen und hätten sie davor gewarnt, sich noch einmal zu beschweren. Am 10. Juli 2012 seien der Kläger zu 1. und sein Schwager erneut nachts verhaftet und mit zwei Autos in einen Wald gefahren worden. Dort habe man sie gezwungen, eine Grube auszuheben, und erneut aufgefordert, ein Geständnis zu unterschreiben. Der Kläger zu 1. habe sich geweigert und einen Mann angespuckt, woraufhin dieser ihm mit dem Gewehrkolben bewusstlos geschlagen habe. Am Morgen seien sie zu sich gekommen, nach Hause gelaufen und hätten dann entschieden, zurück nach ... bei ... zu gehen, wo die Familie schon von 2005 bis 2011 gelebt und wo sie einen Bauernhof hätten. Am 7. August 2012 seien sie jedoch erneut von Sicherheitskräften verhaftet worden. Geschlagen seien sie nicht worden, aber angekettet und mit Wasser begossen. Nach zwei Tagen habe man sie wieder laufen lassen, um ihnen einen Monat Bedenkzeit zu geben, ob sie das Geständnis unterschreiben. Daraufhin seien sie am 29. August 2012 mit dem Bus nach Moskau gefahren, wo sein Schwager die Ausreise organisiert habe. Am 24. September 2012 seien sie mit dem Flugzeug über Düsseldorf nach Mexico geflogen. Auf der Rückreise hätten sie sodann am 3. Oktober 2012 am Flughafen in Düsseldorf um Asyl gebeten.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2013, den Klägern zugestellt am 17. Juli 2013, lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen. Zwar würden Wahhabiten als islamische Rebellen hart verfolgt, die Kläger hätten jedoch kein individuell-konkretes Verfolgungsschicksal glaubhaft gemacht. Die Verhöre und Repressalien bis Juli 2012 seien ersichtlich nicht fluchtauslösend gewesen, zudem habe man den Kläger zu 1. immer wieder freigelassen. Gegen eine Flucht spreche auch der Umstand, dass die Kläger erst noch eine Urlaubsreise gebucht und dabei auch keine Probleme bei der Passkontrolle gehabt hätten. Abschiebungsverbote seien nicht gegeben.
Am 22. Juli 2013 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der sie zunächst die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. von Abschiebungsverboten begehrt haben.
Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr bisheriges Vorbringen und beanstanden, dass der Ablehnungsbescheid nicht von der Mitarbeiterin des Bundesamtes stammt, die sie angehört habe. Auch verkenne das Bundesamt, dass sämtliche Festnahmen und Misshandlungen im Zusammenhang gesehen werden müssten, und dass die zwischenzeitlichen Freilassungen nicht bedeutet hätten, dass sie künftig nicht mehr von den Sicherheitskräften behelligt würden. Im Gegenteil seien auch die Eltern der Klägerin zu 2. nach ihrer Flucht immer wieder von Sicherheitsbeamten aufgesucht und nach ihrem Verbleib gefragt worden. Die Kläger nehmen zudem auf das Asylverfahren des Schwagers und Bruders der Klägerin zu 2. Bezug, der die Verfolgung zusammen mit dem Kläger zu 1. erlitten habe und für den das Verwaltungsgericht Cottbus die Beklagte mit Urteil vom 5. Juni 2015 (VG 3 K 671/13.A) verpflichtet habe, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Für die Klägerinnen zu 2. bis 4. bestehe Anspruch auf Familienasyl gemäß § 26 des Asylgesetzes.
Hinsichtlich der persönlichen Anhörung der Kläger zu 1. und 2. im Termin der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Im Termin haben die Kläger ihre Klage für die Klägerinnen zu 2. bis 4. zurückgenommen.
Der Kläger zu 1. beantragt nunmehr,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 8. Juli 2013 insoweit zu verpflichten, für den Kläger zu 1. die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen,
hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorganges (5 Hefte) und der beigezogenen Gerichtsakten VG 1 K 671/13.A und VG 1 K 2426/16.A ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Über die Klage kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage des Klägers zu 1. ist zulässig und mit dem Hauptantrag begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. Juli 2013 ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich des Klägers zu 1. in Ziffern 2 bis 4 rechtswidrig und verletzt diesen daher in seinen Rechten. Der Kläger zu 1. hat Anspruch auf seine Anerkennung als Flüchtling, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Hauptantrag hat Erfolg. Nach § 3 Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG) wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von Abs. 1 der Regelung ist und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b). Eine derartige Verfolgung, als welche gemäß § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen gelten, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung oder durch Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Bei der Beurteilung, ob eine Verfolgung im dargelegten Sinne droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 -, juris Rn. 20 ff.). Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. davon unmittelbar bedroht war, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie)). Widerlegt werden kann diese Vermutung nur, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. zum Ganzen VG Ansbach, Urteil vom 1. Dezember 2010 – AN 11 K 10.30384 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 16 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat der Kläger zu 1. Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht ist aufgrund des Vorbringens des Klägers zu 1. unter Berücksichtigung der herangezogenen Erkenntnisquellen der Überzeugung, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in die Russische Förderation einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Er hat im Termin der mündlichen Verhandlung glaubhaft – und seinen Angaben im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt entsprechend – dargelegt, dass er nach dem Verschwinden seines Bruders im April 2012 in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten ist, die ihn dazu nötigen wollten zu gestehen, dass auch er zu den Wahhabiten gehöre bzw. diese unterstütze. Dabei haben sich die Sicherheitskräfte nicht auf Verhöre beschränkt, sondern den Kläger am 31. Mai 2012 für zwei Nächte inhaftiert und so erheblich körperlich misshandelt, dass er danach für ca. zwei Wochen stationär in einem Krankenhaus behandelt werden musste. Bei einer weiteren Verhaftung am 10. Juli 2012 wurde der Kläger ebenfalls bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen und zuvor durch den Anschein, sich sein eigenes Grab schaufeln zu müssen, auch psychisch misshandelt. Dabei ging es den Sicherheitskräften nicht nur darum, Informationen über den Aufenthalt und die Pläne des Bruders des Klägers zu 1. zu erlangen, sondern auch darum, gegen den Kläger zu 1. selbst den Vorwurf regimefeindlicher oder terroristischer Bestrebungen zu konstruieren. Hierbei handelte es sich um gezielte Rechtsverletzungen, die aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend waren, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne von § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. Art 15 Abs. 2 EMRK – hier insbesondere des Verbotes der Folter und von unmenschlicher und erniedrigender Strafe und Behandlung (Art 3 EMRK) – darstellen. Anknüpfend an die ihm von den Sicherheitskräften unterstellte Zugehörigkeit zu den Wahhabiten als bestimmter soziale Gruppe bzw. an seine damit vermutete politische Überzeugung ist der Kläger ohne ersichtliche Legitimation wiederholt inhaftiert und erheblich körperlich misshandelt worden, wobei es gemäß § 3 b Abs. 2 AsylG unerheblich ist, ob der Kläger zu 1. diese Merkmale tatsächlich aufweist oder ob diese ihm von seinen Verfolgern zugeschrieben werden.
Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck gemacht.
Er vermittelte den Eindruck eines stillen und nicht zu Übertreibungen neigenden Mannes, der die Russische Förderation aufgrund einer für ihn ausweglosen Notlage verlassen musste. Die Art und Weise seines Vortrages wirkte weder aufgesetzt noch einstudiert, sondern von dem Bemühen getragen, tatsächlich Erlebtes wiederzugeben und sich an die nun schon weit zurückliegenden Erlebnisse möglichst genau zu erinnern. So konnte er zunächst allgemein gehaltene Aussagen auf Nachfrage mit weiteren, einander stimmig ergänzenden Einzelheiten belegen, die ihm gestellten Fragen in Kernpunkten ohne Widersprüche beantworten und ursprünglich abweichende Datumsangaben klarstellend korrigieren. Soweit er ohne Zögern einräumte, bei seiner letzten Verhaftung im August 2012, als die Familie bereits wieder in der Region Krasnodar lebte, nicht misshandelt worden zu sein, wirkte dieser Vortrag, mit dem er sein Verfolgungsschicksal eher relativierte, glaubhaft, wobei er gleichzeitig schlüssig begründete, dass diese Verhaftung dennoch den Ausschlag für die Flucht gegeben hat, nachdem die Familie gerade wieder nach ... gezogen war, um weiteren Maßnahmen der Sicherheitskräfte zu entgehen. Ebenso plausibel haben er und die Klägerin zu 2. geschildert, weshalb sie sich nicht anders als durch die Ausreise zu helfen gewusst hätten, nachdem die ursprünglich bei der Staatsanwaltschaft erstattete Anzeige nur weitere Drohungen der Sicherheitskräfte nach sich gezogen hatte. Wie erschrocken die Eheleute hierüber waren, vermochten sie mit ihren spontanen Äußerungen anschaulich darzulegen.
Die demgegenüber geringfügigen Abweichungen von den beim Bundesamt gemachten Angaben vermögen die grundsätzliche Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers zu 1. nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Vielmehr erscheint es plausibel und spricht eher gegen einen zurecht gelegten Vortrag, dass er sich nach der verhältnismäßig langen Zeit, die mittlerweile seit seiner Flucht vergangen ist, insbesondere nicht mehr an alle Daten genau erinnert bzw. leichte Unsicherheiten bei der zeitlichen Einordnung der Geschehnisse offenbarte.
Ist somit davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. die Russische Förderation vorverfolgt verlassen hat, spricht dies dafür, dass er im Falle seiner Rückkehr Gefahr läuft, erneut einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Stichhaltige Gründe, die dem entgegenstünden, sind nicht ersichtlich, insbesondere hat sich weder die Sicherheits- noch die Menschenrechtslage maßgeblich verbessert. Vielmehr bilden gerade bestimmte Teile des Nordkaukasus den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Förderation, deren Hintergrund insbesondere die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan sind. Behörden gehen gegen tatsächliche oder mutmaßliche Islamisten mit teils gewaltsamer Repression bis hin zu Tötungen vor (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Förderation vom 24. Januar 2017, Textziffer II.3.1), was insbesondere auch für Dagestan gilt, wo in den Jahren 2015 und 2016 die weit überwiegende Anzahl von Gewaltopfern zu verzeichnen gewesen ist. dabei nehmen die Aktionen der Sicherheitskräfte auch die Familienangehörigen von bewaffneten Untergrundkämpfern ins Visier (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Förderation vom 24. Januar 2017, Textziffer II.3.2.2). Letzteres bestätigt auch die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Russland: Verfolgung von verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger ausserhalb Dagestans“ vom 25. Juli 2014, wonach die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet ist, wobei Familienangehörige von Terrorverdächtigen, insbesondere von Wahhabiten, in ganz Russland verfolgt werden, wo es ebenso wie im Nordkaukasus selbst zu Verhaftungen, Entführungen und Tötungen kommt (vgl. Textziffer 1.1).
Im Hinblick hierauf ist nach Überzeugung der Kammer vorliegend schließlich davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. auch in den außerhalb Dagestans liegenden Teilen der Russischen Förderation keinen internen Schutz im Sinne des § 3 e Abs. 1 AsylG genießt. Der Kontrolldruck gegenüber „kaukasisch aussehenden“ Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Förderation vom 24. Januar 2017, Textziffer IV.2.). Der Kläger zu 1. ist seinen glaubhaften Angaben zufolge auch bereits außerhalb Dagestans von Sicherheitskräften verhaftet und verhört worden, was dafür spricht, dass er aufgrund der Aktivitäten seines Bruders ins Blickfeld der in der gesamten Russischen Förderation agierenden förderalen Sicherheitskräfte geraten ist, die auch nach seiner Flucht weiterhin am letzten Wohnort der Familie in ... in der Region ... gegenüber den Eltern der Klägerin zu 2. um Auskunft über seinen Verbleib ersucht haben.
Die Kostenentscheidung in dem nach § 83 b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, wobei die Kammer zu Grunde gelegt hat, das die Klagerücknahme der Klägerinnen zu 2. bis 4. drei Viertel des ursprünglichen Streitgegenstandes betrifft, während der Kläger zu 1. hinsichtlich der weiter aufrecht erhaltenen Klage voll obsiegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.