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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 13.09.2017 – VG 3 L 133/17

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0913.3L133.17.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.600 € festgesetzt.

Gründe§

Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Antrag,

die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage vom 6. April 2017 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2017 anzuordnen,

hat keinen Erfolg. Der Antragsteller wendet sich insofern gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes. Der entsprechende Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn diese gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt oder – wie hier – gesetzlich ausgeschlossen ist, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg [VwVGBbg] vom 16. Mai 2013 [GVBl. I Nr. 18], geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 [GVBl. I Nr. 32]. In Ansehung der gesetzlichen Entscheidung in § 16 VwVGBbg für die sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung, zu denen die Zwangsmittelandrohung (vgl. § 28 Abs. 1 VwVGBbg) gehört, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in der Hauptsache lediglich dann geboten, wenn diese offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. November 2014 – 3 L 159/14 – m.w.N.).

Vorliegend fällt die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus, da sich nach dem Ergebnis der allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes durch Bescheid vom 12. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2017 als rechtmäßig erweist. Der Bescheid begegnet weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken.

Gemäß § 3 VwVGBbg kann ein Verwaltungsakt, der zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg werden Verwaltungsakte, die zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten, mit Zwangsmitteln vollstreckt, zu denen gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 VwVGBbg das Zwangsgeld gehört. Wird die Verpflichtung zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der Vollstreckungsschuldner zu der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden (§ 30 Abs. 1 VwVGBbg).

Der Antragsgegner ist gem. § 26 Abs. 1 VwVGBbg für den Erlass der Zwangsgeldfestsetzung zuständig. In der Ordnungsverfügung vom 20. Juli 2015 drohte der Antragsgegner unter Ziffer 3 bei nicht fristgemäßem oder nicht vollständigem Nachkommen der Beseitigungsanordnung (bis zum 30. Oktober 2015) ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 Euro je aufgeführter und durch Bild und Lageplan umschriebener baulicher Anlage an, § 28 VwVGBbg. Der durch den Antragsteller zu vollziehende Grundverwaltungsakt liegt also in der sofort vollziehbaren und – wie aus den Ausführungen des Beschlusses in dem Verfahren 3 L 136/17 hervor geht – in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 20. Juli 2015. Hiernach hat der Antragsteller die unter 1.1. bis 1.13. aufgeführten Anlagen auf dem Grundstück der Gemarkung ..., Flur 2, Flurstücke 284 und 285 zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

Der Antragsgegner kam den Beseitigungsverfügungen trotz der zeitweisen Aussetzung des Verfahrens und der damit einhergehenden Einräumung einer weiteren Frist durch den Antragsgegner bis heute nicht nach.

Nachdem der Antragsgegner zur Wahrung des Rechtsfriedens das ordnungsbehördliche Verfahren zunächst bis zum 30. November 2015 ausgesetzt hatte (vgl. Schreiben vom 14. Oktober 2015), gewährte er nach einem Aktenvermerk vom 26. November 2015 dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers telefonisch wohl eine Fristverlängerung, wobei vorerst ein Ortstermin zur Bestandsaufnahme stattfinden sollte. Der Ortstermin folgte am 30. November 2015 ohne Hinweise auf eine Verlängerung der Aussetzung des Verfahrens. Der Antragsgegner macht weiter geltend, dass seinem Prozessbevollmächtigten in einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Antragsgegners eine weitere Frist bis Ende Januar 2016 gesetzt wurde. Auch diese Frist lief erfolglos ab. Nachdem die Gemeinde ... dem Antragsgegner im Januar 2016 mitteilte, dass eine mögliche Änderung des Bebauungsplanes mangels Vervollständigung der erforderlichen Unterlagen im damaligen Zeitpunkt noch nicht in Aussicht gestellt werden konnte, wartete der Antragsgegner ein weiteres Jahr ab. Da im Januar 2017 keine Anhaltspunkte für ein Erfüllen der Beseitigungsverfügung bestanden und die Bemühungen um eine Änderung des Bebauungsplanes nicht zum Erfolg geführt hatten, setzte der Antragsgegner das Zwangsgeld fest. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller musste – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für die weitere, über den 30. November 2015 hinausgehende Aussetzung des Verfahrens – jedenfalls nach Fristablauf Ende Januar 2016 jederzeit mit der zwangsweisen Durchsetzung der Beseitigungsverfügungen rechnen. Eine erneute Fristsetzung war nicht erforderlich.

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat der Antragsgegner seine Möglichkeit zur zwangsweisen Durchführung auch nicht verwirkt. Alleine der Umstand, dass der Antragsgegner auf Bitte des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugewartet hat, ob sich an der planungsrechtlichen Situation etwas zugunsten des Antragstellers ändert, lässt nicht darauf schließen, dass die Behörde kein Interesse mehr an einer zwangsweisen Durchsetzung der Ordnungsverfügung hatte.

Des Weiteren macht der Antragsteller auch nicht geltend, die in der Ordnungsverfügung abgelichteten, baulichen Anlagen zwischenzeitlich beseitigt zu haben. Soweit er in seiner Widerspruchsbegründung vom 8. Oktober 2015 behauptete, der Antragsgegner gehe von einem überholten Sachverhalt aus, da sich die beweglichen Güter wie Paletten etc. nicht mehr in der am 25. März 2013 fotografierten Art und Weise vor Ort befinden würden, bedeutet dies keine vollständige Beseitigung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen. Vielmehr wurde in dem Ortstermin am 30. November 2015 festgestellt, dass alle baulichen Anlagen und Lagerplätze noch so vorhanden sind, wie am 25. März 2013 aufgenommen – lediglich auf den Lagerplätzen lagen wohl teilweise weniger Paletten. Das reine Abtragen einzelner Paletten stellt indes keine Erfüllung der angeordneten, vollständigen Beseitigung dar. Auch liegt hierin keine Handlung, die nur von der Nutzungsuntersagung umfasst sein soll. Wie in dem Beschluss des Parallelverfahrens zum Aktenzeichen 3 L 136/17 dargelegt, greift die Nutzungsuntersagung etwa in den Fällen, in denen eine Änderung der Gegenstände auf den im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides bereits in Anspruch genommenen und klarstellend mit „Rohrlager“, „Ziegellager“ oder Ähnlichem betitelten Flächen. Das nur teilweise Beräumen der weiterhin vorhandenen Lager stellt folglich keine Erfüllung der Pflicht zu Beseitigung dar.

Es bestehen weiter auch keine Zweifel daran, dass die Beschreibung der einzelnen, zu beseitigenden Anlagen - mit Blick auf die dem Bescheid angehängten Bilder und die Lageskizze – hinreichend bestimmt waren. Soweit der Antragsteller in seiner Widerspruchsbegründung geltend macht, es sei eine Anlage auf der Lageskizze mit einer Ziffer 1.19. angegeben worden, so ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Wie in dem Bescheid unter 1.1. bis 1.13. aufgeführt, sind die entsprechenden Ziffern auf der Lageskizze zu erkennen. Dass ggf. die Bezifferung „1.13.“ im Lageplan als „1.19.“ missverstanden werden könnte, ist mit Blick auf die Anordnungen abwegig.

Das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 200,00 Euro je baulicher Anlage stellt sich mit Blick auf den gesetzlichen Rahmen von 10 bis 50.000 Euro als angemessen dar. Ein Vollstreckungshindernis steht der Festsetzung nicht im Wege.

Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 400,00 Euro je baulicher Anlage in dem Festsetzungsbescheid ist nach dem hier anzulegenden Prüfungsmaßstab ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 3, 27, 28, 30 VwVGBbg und kann mit der erstmaligen Festsetzung eines Zwangsgeldes direkt verbunden werden, da nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg Zwangsmittel wiederholt und so lange angewandt werden dürfen, bis der Verwaltungsakt vollstreckt oder in anderer Weise erledigt ist. Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des festgesetzten und angedrohten Zwangsgeldes bestehen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58, dort Nr. 1.5 und 1.7.1) ist die Bedeutung der Sache für den Antragsteller hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung mit dem Wert des festgesetzten Zwangsgeldes und der Hälfte des angedrohten weiteren Zwangsgeldes angemessen bewertet. Der Gesamtbetrag ist aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens zu halbieren.