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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 19.09.2017 – VG 1 K 2164/16

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0919.1K2164.16.00

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist für den Beklagten hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Kläger wendet sich gegen finanzielle Belastungen in Zusammenhang mit dem Abschleppen seines Personenkraftwagens.

Der Kläger ist Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Wagen war am 07. Oktober 2016 um 13:00 Uhr auf dem …, … in … … geparkt. Für den .... war zu diesem Zeitpunkt für den Zeitraum von Freitag, dem 07. Oktober 2016, bis zum Sonntag, dem 09. Oktober 2016, durch die Zeichen 283 (Absolutes Haltverbot) sowie die Zusatzzeichen „Fr. – So“ und „gesamte Fläche“ des Verkehrszeichenkatalogs das Halten untersagt. Die Beschilderung wurde ausweislich eines Protokolls am 01. Oktober 2016 um 08:00 Uhr von der bei der Stadtverwaltung … beschäftigten Zeugin … sichtbar gemacht.

Der Ordnungsdienst des Beklagten ordnete am 07. Oktober 2016 um 13:02 Uhr das Abschleppen des klägerischen Kraftfahrzeugs wegen „Parkens im Halteverbot“ an. Die Maßnahme, für die das beauftragte Unternehmen … (Abschlepp-)Kosten i. H. v. 148,00 € in Rechnung stellte, wurde ab 13:34 Uhr ausgeführt.

Der Kläger löste seinen Wagen am selben Tag gegen Zahlung der vorbenannten Kosten unter Vorbehalt der Rückforderung bei dem Abschleppdienst aus. In diesem Zusammenhang wurde ihm ein vom Ordnungsdienst handschriftlich komplettiertes Formular der Stadtverwaltung … übergeben, das die Ersatzvornahme begründet und das die Rechtsbehelfsbelehrung enthält, gegen die „ergangene Ersatzvornahme“ könne innerhalb eines Monats „nach Zustellung“ Widerspruch erhoben werden.

Der Kläger ließ mit anwaltlichem Schreiben am 18. Oktober 2016 Widerspruch erheben.

Er habe den Wagen am 07. Oktober 2016 gegen 00:30 Uhr auf dem .... abgestellt, und zu diesem Zeitpunkt sei das am selben Tag um 14:00 Uhr ersichtliche Haltverbotsschild nebst den Zusatzschildern „vollständig verdeckt“ gewesen. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Beschilderung anschließend geändert werde.

Der Beklagte wies den Widerspruch gegen die Anordnung der Ersatzvornahme mit Widerspruchsbescheid vom 08. November 2016 – dem Kläger durch Postzustellungsurkunde zugestellt am 09. November 2016 – als unbegründet zurück. Es habe wegen des Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestanden. Die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 3, § 27 Abs. 1 und § 32 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) hätten vorgelegen. Das Verkehrszeichen 283 i. V. m. dem Zusatzzeichen enthalte als Dauerverwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung das sofort vollziehbare Gebot, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen; die Verkehrszeichen seien für den Kläger bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auch erkennbar gewesen.

Der Kläger hat am 07. Dezember 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend ausführt: Er bestreite, dass die Beschilderung am 01. Oktober 2016 aufgedeckt worden sei. Der Zeuge …, der des Öfteren auf dem .... parke, werde bekunden, dass das jedenfalls am 06. Oktober 2016 noch nicht der Fall gewesen sei. Die Beschilderung sei nach dessen Erfahrungen in der Vergangenheit des Öfteren nicht ordnungsgemäß bzw. nicht rechtzeitig aufgeklappt worden. Die Beschilderung sei auch am 05. Dezember 2016 ausweislich des von ihm gefertigten Fotos zugeklappt gewesen, obwohl für den 10./11. Dezember 2016 ein „Trödelmarkt“ angekündigt gewesen sei. Im Übrigen müsse der Beklagte, selbst wenn die Beschilderung am 01. Oktober 2016 aufgedeckt gewesen sei, sicherstellen, dass dieses auch noch im Zeitpunkt des Abstellens seines PKW der Fall sei.

Der Kläger hat zunächst angekündigt, zu beantragen,

den Bescheid vom 07. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. November 2016 aufzuheben,

festzustellen, dass der Bescheid vom 07. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. November 2016 rechtswidrig ist.

Der Kläger beantragt nunmehr,

festzustellen, dass die Ersatzvornahme vom 07. Oktober 2016 rechtswidrig war.

Den Antrag zu 2. hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen und macht ergänzend geltend, die Behauptungen zu den Bekundungen des Zeugen … und des Klägers zur Beschilderung am 05. Dezember 2016 seien falsch. Das vom Kläger vorgelegte Foto sei ohne Datumsaufdruck und gebe offenbar einen Zustand am frühen Morgen wieder; tatsächlich sei die Beschilderung am 05. Dezember 2016 jedoch erst um 10:00 Uhr erfolgt.

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 03. März 2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter hat in der mündlichen Verhandlung die Zeugin … und den Zeugen … vernommen; hinsichtlich des Inhalts der Zeugenvernehmung wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

I. Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 01. September 2017 die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 2. aus der Klageschrift vom 06. Dezember 2016 zurückgenommen hat.

II. Im Übrigen ist die Klage mit dem Begehren, festzustellen, dass die Ersatzvornahme vom 07. Oktober 2016 rechtswidrig war, statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der schriftlich angekündigte Anfechtungsantrag wäre jedenfalls deshalb unstatthaft gewesen, weil sich die Ersatzvornahme – die aus der nach §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht des Empfängers jedenfalls deshalb (vgl. ansonsten: BVerwG, Urt. v. 02. Dezember 1988 – 4 C 16/85 –, juris [Androhung eines Zwangsgeldes als Verwaltungsakt] und Sadler, VwVG, VwZG, 9. A. 2014, § 9 VwVG Rn. 15) ein Verwaltungsakt i.S.v. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 35 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist, weil der Beklagte ihr ausweislich des dem Kläger überreichten und von dem Mitarbeiter des Ordnungsamtes ausgefüllten Formulars diese Gestalt gab – bereits vor Klageerhebung durch tatsächliche Vollziehung erledigt hatte.

1. Eine Erledigung im Sinne von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO liegt vor, wenn die beschwerende Regelung entfallen ist, wobei sich der Eintritt dieses Umstandes objektiv nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und nicht nach dem Klägerinteresse beurteilt (vgl. Gerhardt in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 32. EL, Oktober 2016, § 113, Rz. 81). Dementsprechend liegt auch hier eine Erledigung vor.

Nach § 32 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16. Mai 2013 (GVBl. I/13 Nr. 18), dieses geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14 Nr. 32), kann die Vollstreckungsbehörde, sofern die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt wird, auf Kosten des Vollstreckungsschuldners eine andere Person mit der Vornahme der Handlung beauftragen oder die Handlung selbst ausführen.

Vor diesem Hintergrund hatte sich die Ersatzvornahme als solche – wie der Beklagte im Übrigen selbst in dem erledigten Verfahren VG 1 K 1047/14 zu einem vergleichbaren Sachverhalt vorgetragen hatte – spätestens erledigt, nachdem das Kraftfahrzeug des Klägers zur Verwahrung auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmens verbracht worden ist. Zwar führt die Vollziehung oder freiwillige Befolgung eines Verwaltungsakts solange zu keiner Erledigung, solange eine Rückgängigmachung der Vollziehung im Wege einer Vollzugsfolgenbeseitigung in Betracht kommt und bei objektiver Betrachtung auch sinnvoll erscheint (vgl. Schenke/Schenke: in Kopp/Schenke, VwGO, 23. A. 2017, § 113 Rn. 4). Vorliegend mag eine Rückgängigmachung der Vollziehung zwar theoretisch möglich sein, sie ist jedoch zumindest ersichtlich unzweckmäßig.

2. Die Klage ist jedoch als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO mit dem Begehren statthaft und auch im Übrigen zulässig, festzustellen, dass die Ersatzvornahme des Beklagten vom 07. Oktober 2016 rechtswidrig war.

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers kann vor dem Hintergrund nicht verneint werden, dass die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ersatzvornahme für ein Rückzahlungsbegehren der von Seiten des Klägers gezahlten Abschleppkosten i. H. v. 148,00 € präjudiziell ist.

Zwar wird von der Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nur dann anerkannt, wenn die Erledigung des Verwaltungsakts – anders als vorliegend – erst nach Klageerhebung eingetreten ist (vgl. Schenke/Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. A. 2017, § 113 Rn. 136 m. w. N.), weil nur in diesem Fall der von dem Kläger in Bezug auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts bereits entfaltete prozessuale Aufwand die Fortsetzung des Anfechtungsbegehrens als Fortsetzungsfeststellungsklage mit Blick auf den vor einem ordentlichen Gericht, § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes, fortzuführenden Amtshaftungsprozess rechtfertigt. Vorliegend greift diese Argumentation jedoch deshalb nicht, weil ein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten im Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO zu verfolgen wäre und zudem davon auszugehen ist, dass der Beklagte nach einem entsprechenden rechtskräftigen Feststellungsausspruch der Kammer diesem folgt, ohne dass es noch einer weiteren (allgemein) Leistungsklage bedürfte.

Der Beklagte wäre für ein Leistungsbegehren auf Erstattung des Betrages in Höhe von 148,00 €, den der Kläger an das private Abschleppunternehmen zu entrichten hatte, um seinen Pkw zurückerhalten zu können, auch passiv legitimiert. Dem Kläger stünde insoweit ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu, der aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitet und in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt wird, und der gegeben ist, "wenn die Gerechtigkeit einen Ausgleich der mit der Rechtslage nicht mehr übereinstimmenden Vermögenslage erfordert" (vgl. BVerwG, Urt. v. 09. Juni 1975 – VI C 163.73 –, juris Rn. 32 und vom 12. März 1985 – BVerwG 7 C 48.82 –, juris Rn. 12, jew. m. w. N.); ob darüber hinaus § 24 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl. I/09, Nr. 11., S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14 Nr. 32), in Betracht käme, wonach u. a. überzahlte oder zu Unrecht erhobene Auslagen unverzüglich zu erstatten sind, kann dahinstehen.

Dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stünde nicht entgegen, dass der Kläger ungeachtet einer fehlenden Vertragsbeziehung an den Abschleppunternehmer die Abschleppkosten „geleistet“ hat. In der Praxis verfahren die Vollzugsbehörden häufig dahingehend, dass sie den von ihnen beauftragten Unternehmer anweisen, dem Pflichtigen den abgeschleppten Wagen nur gegen sofortige Zahlung der entstandenen Abschleppkosten auszuhändigen und die entsprechenden Geldbeträge selbst von dem Pflichtigen einzuziehen. Rechtlich handelt der Unternehmer bei dieser Entgegennahme des Geldes als Beauftragter und Bevollmächtigter der zur Zahlung verpflichteten Vollzugsbehörde, so dass der Pflichtige in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis (unter stillschweigendem Vorbehalt) eine Leistung an die Behörde erbringt und das Geld – sofern hierfür kein hinreichender Rechtsgrund vorlag – auch von der Behörde zurückverlangen kann (vgl. zu dieser Konstruktion: OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21. Februar 1980 – 4 A 2654/79 –, juris Rn. 5; Sadler, VwVG, VwZG, 9. A. 2014, § 10 VwVG Rn. 16 ff.).

III. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ersatzvornahme vom 07. Oktober 2016 war rechtmäßig.

Nach § 27 Abs. 1 S. 1 VwVGBbg werden Verwaltungsakte, die zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung außer einer Geldzahlung verpflichten, mit Zwangsmitteln vollstreckt, nach § 3 VwVGBbg kann ein Verwaltungsakt, der u. a. auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar geworden ist oder ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat, und wenn die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Nach § 27 Abs. 1 S. 2 VwVGBbg können Zwangsmittel auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, soweit dieses zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und wenn die Vollstreckungsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.

Die Stadt … hat zutreffend von der Möglichkeit des Sofortvollzugs nach § 27 Abs. 1 S. 2 VwVGBbg Gebrauch gemacht.

Zwar liegt mit den Zeichen 283 (Absolutes Halteverbot) in Verbindung mit den Zusatzzeichen „Fr-So“ und „gesamte Fläche“ ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 35 S. 2 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. August 2003 – BVerwG 3 C 15.03 –, juris) vor, der seine Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer entfaltet, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 1996 – BVerwG 11 C 15.95 –, juris Rn. 9), und der das Gebot an den Fahrzeugführer enthält, das Fahrzeug aus dem gekennzeichneten Bereich des Halteverbots sofort zu entfernen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 1996 – BVerwG 11 C 15.95 –, juris Rn. 10); auch ergibt sich die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verpflichtung nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung aus einer entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten entfällt (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 26. Januar 1988 – BVerwG 7 B 189.87 –, juris Rn. 8; Windthorst in: Gärditz, VwGO, 2013, § 80 Rn. 135 m. w. N.).

Eine Anordnung und Durchführung von Gefahrbeseitigungsmaßnahmen im gestreckten Vollzug nach § 27 Abs. 1 S. 1 VwVGBbg kam hier jedoch nicht in Betracht, weil – wie der Kläger selbst nicht in Abrede stellt – am Freitag den 07. Oktober 2016 gegen 13.00 Uhr keine polizeipflichtigen Personen vorhanden, erreichbar oder zur Gefahrenabwehr in der Lage waren (vgl. Urt. d. 3. Kammer v. 13. Dezember 2011 – VG 3 K 453/10 –, UA S. 8). Einer vorherigen schriftlicher Androhung und Fristsetzung bedurfte es nach § 28 Abs. 1 S. 4 VwVGBbg in den Fällen des Sofortvollzugs nach § 27 Abs. 1 S. 2 VwVGBbg nicht.

Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges schon dann, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist, auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an (BVerwG, Beschl. v. 18. Februar 2002 – 3 B 149/01 –, Rn. 4 juris). Auch diese Voraussetzung lag am 07. Oktober 2016 um 13:00 Uhr vor, weil das Fahrzeug des Klägers unstrittig den Aufbau des „Trödelmarktes“ auf dem Gelände des ....es in … behinderte.

Die Verkehrszeichen 283 i. V. m. den Zusatzzeichen untersagten dem Kläger ab dem 07. Oktober 2016 jegliches Halten (und unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung [StVO] Parken) auf der gesamten Fläche des ....s in … . Zwar bezweckt das Vorschriftzeichen 283 „Absolutes Haltverbot“ nach der Anl. 2 zu § 41 Abs. 2 StVO in erster Linie eine Erleichterung des fließenden Verkehrs und untersagt das Halten und entsprechend das Parken auf der Fahrbahn, d.h. auf dem für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße, so dass es an sich nicht für andere, nicht dem fließenden Verkehr dienenden Straßenteile, wie etwa einen Parkplatz, einen Gehweg oder einen Seitenstreifen gilt, sofern es sich nicht durch ein Zusatzschild auch auf diese Straßenteile erstreckt (vgl. Hess in Burmann/ Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker: Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016 § 12 StVO Rn. 13a m. w. N.; König in Henschel/König/Dauer: Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 12 StVO Rn. 28b; OLG Jena, Beschl. v. 29. Mai 2007 – 1 Ss 361/06 –, NZV 2008, 215; BVerwG, Urt. v. 29. Januar 2004 – BVerwG 3 C 29/03 –, NJW 2004, S. 1815; BVerwG, Urt. v. 14. Mai 1992 – BVerwG 3 C 3/90 –, juris Rn. 18). Vorliegend erstreckte sich das absolute Halteverbot aufgrund des Zusatzschildes “gesamte Fläche“ jedoch auf sämtliche Bereiche des ....s.

Die Verkehrszeichen sind dem Kläger am 07. Oktober 2016 auch wirksam bekannt gegeben worden und waren von ihm zu beachten. Für die Rechtswirkung von Verkehrszeichen gegenüber Verkehrsteilnehmern im ruhenden Verkehr sind niedrigere Anforderungen veranlasst als an solche, die den fließenden Verkehr betreffen. Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann (BGH, Urt. v. 08. April 1970 – III ZR 167/68 –, NJW 1970, 1126 f.), äußern sie nach dem sogenannten „Sichtbarkeitsgrundsatz“ ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (stRspr., zuletzt: BVerwG, Urt. v. 06. April 2016 – BVerwG 3 C 10.15 –, juris Rn. 20 im Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07. Mai 2015 – OVG 1 B 33.14 –, juris).

Das Gericht ist im Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das Verkehrszeichen 283 als auch die Zusatzzeichen an den drei Einfahrten zum .... auch zu dem Zeitpunkt sichtbar waren, als der Kläger nach eigenem Bekunden am 07. Oktober 2016 gegen 0:30 Uhr dort sein Kraftfahrzeug abstellte.

Der Kläger selbst stellt nicht (mehr) in Abrede, dass die Verkehrszeichen von der Bediensteten der Stadt …, der Zeugin …, am 01. Oktober 2016 um 8:00 Uhr durch Aufklappen der Schilder sichtbar gemacht wurden. Hierauf deutet im Übrigen nicht nur das „Haltverbot-Protokoll“, das von der Zeugin … unterzeichnet wurde, sondern dem Gericht haben sich auch nach ihrer Vernehmung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Protokoll fehlerhaft sein könnte. Die Zeugin hat auf entsprechende Fragen des Gerichts zwar eingeräumt, dass sie aufgrund des Zeitabstandes keine Erinnerung mehr habe, wie sie konkret am 01. Oktober 2016 vorgegangen sei, und sie hat sich lediglich allgemein dahingehend geäußert, dass sie die drei Schilder regelmäßig mithilfe einer Leiter und eines Metallstabes mit einem Haken aufdecke. Das Gericht ist dessen ungeachtet davon überzeugt, dass die Zeugin … auch am 01. Oktober 2016 sämtliche drei Schilder jeweils an den drei Zufahrten zum .... sichtbar gemacht hat. Der Aufgabenbereich der Zeugin umfasst bereits seit mehreren Jahren die Beschilderung des ....es und die Zeugin, die ansonsten Erinnerungslücken einräumte, vermochte mit Bestimmtheit zu sagen, dass sie das Aufklappen eines oder mehrerer Schilder nicht vergessen haben könne. Ihre Aussage, sie könne es ausschließen, bei dem Aufklappen oder Sichern der Verkehrsschilder abgelenkt gewesen zu sein, weil an einem Samstag um 8:00 Uhr selten jemand dort sei, der sie anspreche, und wenn sie angesprochen werde, dann nicht bei dem Aufklappen der Schilder, sondern dann, wenn die Kennzeichen der Fahrzeuge erfasst würden, erscheint nachvollziehbar. Entsprechendes gilt für die Bekundung der Zeugin, sie könne es ausschließen, das Sichern der Klappschilder mit einem Metallriegel vergessen zu haben, weil die Schilder in diesem Zustand gleich wieder zuschlagen würden.

Dass die Zeugin auf die Bitte des Gerichts, zu dem Beweisthema “Beschilderung des ....s in … in dem Zeitraum 1. bis 7. Oktober 2016“ zu berichten, auf den „Wochenmarkt an der …“ zu sprechen kam, zu dem sie am 01. Oktober 2016 gefahren sein will, um die Beschilderung für das kommende Wochenende sichtbar zu machen, ist nach Überzeugung des Gerichts ihrer Anspannung, als Zeugin vor Gericht aussagen zu müssen, geschuldet, spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der durch das „Haltverbot-Protokoll“ gestützten Bekundungen.

Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass die Verkehrsschilder an jedenfalls der von Seiten des Klägers genutzten Einfahrt zum .... am 07. Oktober 2016 gegen 0:30 Uhr wieder eingeklappt und damit verdeckt waren.

Zwar ist es Unbefugten an sich möglich, die Schilder bis zum Beginn des „Trödelmarktes“ an einem Freitag wieder einzuklappen, weil der Metallriegel selbst nicht gegen eine Benutzung gesichert ist und, wie die Zeugin … weiter angegeben hat, die Marktleiter des Beklagten die Schilder nicht kontrollieren, nachdem sie einmal sichtbar gemacht wurden (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Seite 6).

Diese Möglichkeit hat jedoch wenig für sich.

Die Zeugin … hat auf Befragen angegeben, es habe in der Vergangenheit keine „Vorkommnisse irgendwelcher Art“ in Zusammenhang mit der Beschilderung des ....es gegeben, auf konkrete Nachfrage, es sei noch nicht vorgekommen, dass die bereits ausgeklappten Halteverbotsschilder, etwa von Jugendlichen aus Übermut, zugeklappt worden seien. Diese Angaben sind auch nachvollziehbar, weil die Schilder ohne Hilfsmittel – eine Leiter oder Ähnliches und/oder eine Stange zum Lösen der Harken – nicht erreichbar sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es kaum lebensnah anzunehmen, dass die Beschilderung von Unbefugten wieder eingeklappt wird, zumal sich ein konkretes Interesse Dritter an dieser Handlungsweise jedenfalls nicht anbietet.

Den Bekundungen des Zeugen …, am Donnerstag den 06. Oktober 2016 sei “das Schild“ „schwarz“ und “nicht umgelegt“ gewesen, folgt das Gericht nicht. In diesem Zusammenhang ist zwar nicht entscheidend, dass dem Zeugen als Nachbarn des Klägers und als Kraftfahrzeughalter – dessen Auto in einer entsprechenden Konstellation am Freitag, dem 07. Oktober 2016 vom .... abgeschleppt wurde – ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nicht abgesprochen werden kann; wohl aber ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Zeuge der Beschilderung hinreichende Aufmerksamkeit gewidmet hat, so dass seine Bekundungen auf tatsächlich Erlebtem beruhen. So hat der Zeuge bereits auf die Bitte des Gerichts, zu dem Beweisthema zu berichten, stets lediglich von einem Schild (“Das Schild war schwarz und es war nicht umgelegt. Das kann man ja aufmachen und zu machen. Auch am Donnerstag war das Schild nicht umgelegt.“, Niederschrift, Seite 8) berichtet, er hat die abschließende Frage des Gerichts, ob er wisse, was auf den drei Schildern an der jeweiligen Einfahrt zum .... stehe, dahingehend beantwortet, das könne er nicht konkreter sagen (“Das kann ich nicht 100prozentig sagen, bestimmt, dass ich nicht parken darf.“, Niederschrift Seite 10) und er wusste ungeachtet des Umstandes, dass er Anwohner des ....es in … ist, nicht mit Bestimmtheit zu sagen, wie viele Einfahrten zum .... es gibt (“ Drei ?“, Niederschrift, Seite 8). Die Bekundung des Zeugen, er könne sich an die Beschilderung am Donnerstag deshalb so genau erinnern, weil er „immer darauf schaue“ (Niederschrift, Seite 9) hat nach Überzeugung des Gerichts danach wenig für sich.

Darüber hinaus – und vor allem – müsste das oder müssten die Schilder an der von Seiten des Klägers genutzten Einfahrt zum .... am Freitag, den 07. Oktober 2016 in dem Zeitraum von 0:30 Uhr bis zur Anordnung der Ersatzvornahme gegen 13:00 Uhr wieder sichtbar gemacht worden sein. Hierüber jedoch liegen dem Gericht keine Erkenntnisse vor – die Zeugin … hätte spätestens auf die Frage des Gerichts, ob es vorgekommen sei, dass bereits ausgeklappte Halteverbotsschilder zugeklappt wurden (Niederschrift, Seite 6) hiervon berichten müssen – und es ist im Übrigen auch realitätsfern anzunehmen, dass unbeteiligte Dritte die Schilder, zumal mit erheblichem und in aller Regel nicht präsentem Aufwand, wieder sichtbar machen.

Soweit der Kläger darauf verweist, die Beschilderung sei auch am 05. Dezember 2016 ausweislich des von ihm gefertigten Fotos (Anlage K 3 zum anwaltlichen Schriftsatz vom 20. Dezember 2016, Blatt 17 der Gerichtsakte) zugeklappt gewesen, obwohl für den 10./11. Dezember 2016 ein Trödelmarkt angekündigt gewesen sei, führt das zu keiner abweichenden Überzeugung des Gerichts. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das von Seiten des Klägers vorgelegte Foto weder das Datum noch die Uhrzeit seiner Fertigung enthält und er hat bestritten, dass es an jenem Tag nach 10:00 Uhr gefertigt worden sei; hierauf hat der Kläger nicht prozessual reagiert – und zwar weder mit einer Beweisanregung noch gar einem Beweisantrag –, sondern er hat demgegenüber unter dem 27. Februar 2017 von sich aus das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung erklärt, § 101 Abs. 2 VwGO. Vor diesem Hintergrund besteht für das Gericht auch insoweit keine Veranlassung, dem Vortrag durch weitere Sachaufklärung von Amts wegen nachzugehen.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 S. 1 und 2 und § 709 S. 2 ZPO.