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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 19.10.2017 – VG 3 K 550/15

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1019.3K550.15.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger ist Eigentümer des in der Gemeinde ... gelegenen Grundstücks ... 118.

Unter dem 29. Juli 2014 beantragte der Kläger, vertreten durch das Ingenieurbüro Große & Partner, bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und zwei Carports auf dem vorgenannten Grundstück zur Flurstücknummer 4 der Flur 4, Gemarkung ... . Das Vorhaben hat eine Gesamthöhe von 9,80 m und eine Grundfläche von ca. 245 m². Hinzu kommen zwei Carports für insgesamt 6 PKW.

Die Gemeinde ... versagte am 4. September 2014 das gemeindliche Einvernehmen mit der Begründung, das nähere Umfeld sei geprägt von zweigeschossigen Ein- und Mehrfamilienhäusern mit Gebäudeabmessungen von ca. 10×10 bis 12×12 m. Die geplanten Abmessungen von 12 × 22 m übersteige die der Umgebungsbebauung und füge sich entsprechend § 34 BauGB nicht ein.

Der Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 ab. Zur Begründung führte er aus, das Vorhaben entspreche nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. So füge sich das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 BauGB ein. Die nähere Umgebung sei überwiegend durch eine ein- und zweigeschossige Wohnbebauung geprägt, welche eine Grundfläche von max. 145 m² aufweise. Lediglich vereinzelt seien dreigeschossige Häuser vorhanden, wobei bei diesen Gebäuden das dritte Geschoss als Dachgeschoss ausgebaut sei. Das Vorhaben sei daher planungsrechtlich unzulässig und verletze das Gebot der Rücksichtnahme auf die Bebauung in seiner unmittelbaren Umgebung. Darüber hinaus würde die Errichtung des Wohnhauses, der Carports sowie der Zufahrten und Zugänge zu einer sehr hohen Grundstücksversiegelung führen und damit zu einer unangemessenen Verminderung vorhandener, die Eigenart des Gebiets prägender Freiflächen, weshalb das Vorhaben geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu erzeugen. Von dem Vorhaben würde auch eine Vorbildwirkung ausgehen. Auch habe die Gemeinde ... ihr Einvernehmen nicht erteilt.

Hiergegen legte der Kläger am 20. November 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die nähere Umgebung werde geprägt durch die Bebauung der unmittelbar an das Grundstück grenzenden …, darüber hinaus aber auch durch die in unmittelbarer Nähe befindliche Bebauung entlang der nördlichen …, der westlich gelegenen … sowie der südlich befindlichen … . Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung in die Bebauung der derart abgegrenzten Umgebung ein. Dort befände sich eine Vielzahl von ähnlichen Baukörpern, welche die Umgebungsbebauung bereits prägten.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24. Februar 2015 zurück, welcher dem Bevollmächtigten des Klägers erstmalig per Fax am 31. März 2015 zuging und im Original am 2. April 2014 zugestellt wurde. Die Begründung entspricht im Wesentlichen der des Ausgangsbescheides. Hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche und des Maßes der baulichen Nutzung füge sich das geplante Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dabei sei die nähere Umgebung hinsichtlich der genannten Kriterien räumlich enger zu begrenzen als etwa bei der Ermittlung der Art der baulichen Nutzung. Das maßgebliche Quartier sei durch die ..., ..., ..., ..., sowie die dem Baugrundstück gegenüberliegende Bebauung entlang der ... begrenzt. Die seitens des Klägers vorgebrachten Beispiele könnten nicht für die Beurteilung der näheren Umgebung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks herangezogen werden, da diese nicht mehr prägend seien.

Hiergegen hat der Kläger am 29. April 2015 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, das prägende Gebiet sei weiter zu ziehen. Das maßgebliche Gebiet sei mindestens derart weit zu fassen, dass als Grenzen im Osten die ..., im Süden die ..., im Westen die ... (oder sogar die .../...) und im Norden die Gemeindegrenze heranzuziehen seien. Vorliegend sei bei der Grenzziehung zu beachten, dass die nähere Umgebung in einem sehr großen Umkreis auf ähnliche Art und Weise bebaut und prägend sei. Bauliche Zäsuren seien nicht zu erkennen. In Bezug auf die Grundstücksfläche seien zudem Sichtachsen und Entfernungen bei der Abgrenzung zu berücksichtigen. Das reine Abstellen auf die Bebauung in einem Straßengeviert würde zu willkürlichen Bebauungsmöglichkeiten führen und die gegenseitige Prägung des Erscheinungsbildes völlig außer Acht lassen. Das Vorhaben entspreche hinsichtlich „Art und Maß der Nutzung“, „Art und Maß der Bauweise“ sowie „Art und Maß der Nutzung der Grundstücksfläche“ der dort befindlichen Bebauung. Zwar gehe die geplante absolute Fläche von ca. 240 m² über das Maß der unmittelbar angrenzenden Grundstücke hinaus, jedoch befinde sich in der näheren Umgebung beispielsweise in der ... ein ähnlich großes Gebäude (Café ...), welches auch nicht störend wirkt. Zudem bedeute das Verhältnis zwischen absoluter Fläche und Grundstücksgröße von 1.200 m² keine Überschreitung des Bebauungsmaßes der näheren Umgebung. Auch führe das Vorhaben nicht zu bodenrechtlichen Spannungen, da es die vorhandene Bebauungssituation nicht in bauplanungsrechtlich relevanter Weise erheblich verschlechtern oder belasten würde. Eine Vorbildwirkung gehe von dem Vorhaben nicht aus. Die umliegenden Grundstücke seien bereits zu klein für die Verwirklichung einer ähnlichen Baulichkeit. Die bloß abstrakte oder entfernte Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf künftige Nutzungen benachbarter Grundstücke auslöse, lasse die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht bereits entfallen. Des Weiteren sei das gemeindliche Einvernehmen aus sachfremden Erwägungen versagt worden und eine Bezugnahme auf die Versagung in der Entscheidung des Beklagten sei unzulässig. Der Kläger bezieht sich auf eine von ihm in Auftrag gegebene Kurzexpertise des Stadtplaners Dipl.-Ing. ... vom 30. Juli 2015. Der Sachverständige führe überzeugend aus, dass die Eigenart des Quartiers nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie nach Bauweise und Stellung der Gebäude eingehalten werde. Die gebotene Rücksichtnahme auf die nähere Umgebung sei gegeben, Probleme für die Nachbarschaft seien nicht zu erkennen. Auch bodenrechtlich beachtliche Spannungen sehe der Sachverständige nach eingehender Prüfung nicht. Auf die in der Expertise exemplarisch genannten Baulichkeiten in der ... 72, ... 9 und ... 14 weist der Kläger gesondert hin.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2015, zu verpflichten, die von dem Kläger beantragte Baugenehmigung gemäß Bauantrag vom 29. Juli 2014 für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Carports auf dem Grundstück ... 118 in ... zu erteilen;

sowie die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf seine Ausführungen in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden. Das Vorhaben übersteige hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche und seiner absoluten Größe das in der Umgebung vorhandene prägende Maß der baulichen Nutzung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der örtlichen Begebenheiten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung ergeht gem. § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BbgBO in der Fassung vom 17. September 2008, diese zuletzt geändert am 29. November 2010, in Verbindung mit § 89 Abs. 4 BbgBO in der Fassung vom 19. Mai 2016 (im Folgenden BbgBO 2016), da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Folgerichtig verletzt der ablehnende Bescheid des Beklagten den Kläger auch nicht in seinen Rechten.

Nach der genannten Rechtsgrundlage hat die Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, hier insbesondere solche des Bauplanungsrechts, entgegenstehen.

Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich an § 34 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), zu messen. Das Grundstück in der Gemarkung ..., Flur 4, Flurstück 4, liegt unstreitig innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Gemeinde ... . Ein Bebauungsplan wurde für das Gebiet nicht aufgestellt.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ein Vorhaben fügt sich in diesem Sinne ein, wenn es bezogen auf die in der Vorschrift genannten Kriterien den seiner Umgebung ableitbaren Rahmen einhält, indem es dort ein „Vorbild“ oder eine „Entsprechung“ findet (Kammerbeschluss vom 25. September 2015 - 3 K 273/13 -, juris, Rn. 35, 36). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich im Bereich des § 34 Abs. 1 BauGB somit nach dem sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstab. Diese vorhandene Bebauung bildet im Rahmen der Planersatzfunktion des § 34 Abs. 1 BauGB den die Zulässigkeit von weiteren Bauvorhaben bestimmenden Rahmen. Bei dessen Ermittlung ist nach dem Wortlaut der Norm auf die "nähere Umgebung" abzustellen. Diese reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt; es darf also nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 BVerwG 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris Rn. 4). Bei der Ermittlung des für das Einfügen relevanten Maßstabs ist grundsätzlich alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, darf insoweit nicht vorgenommen werden. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt – etwa weil die Bebauung von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, der Betrachter sie also nicht oder nur am Rande wahrnimmt - oder ihm gar als Fremdkörper erscheint (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 -, BRS 74 Nr. 95, juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 217, juris Rn. 16). Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 217, juris Rn. 7; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 -, juris Rn. 37; vgl. zu allem Kammerbeschluss vom 25. September 2015, - 3 K 273/13 -, juris, Rn. 35, 36).

Das von dem Kläger geplante Vorhaben hält jedenfalls hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den sich aus seiner näheren Umgebung herzuleitenden Rahmen nicht ein.

Maßgebend für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung; vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Die absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten die daher vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - BVerwG 4 B 12.14 -, BauR 2014, 1126, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - BVerwG 4 B 55.06 -, BRS 70 Nr. 89, juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 4 B 8.07 -, BRS 71 Nr. 83, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 10 S 17.14 -).

Die für die Ermittlung der Eigenart relevante nähere Umgebung bezüglich dem Maß der baulichen Nutzung ist entsprechend der Karten des Geobasisdienstes des Landes Brandenburg, dem Informationsportal Brandenburg-Viewer sowie nach der durchgeführten Ortsbesichtigung auf einen Bereich zu begrenzen, der sowohl die Quartiersbebauung in dem Straßengeviert ..., ..., ... und ... umfasst, als auch die Bebauung südlich der ... zwischen der See- und der ... sowie die Bebauung entlang der ... zwischen der Kreuzung mit der ... und den Flurstücken 26 bzw. 380 der Flur 4, Gemarkung ... Für dieses Gebiet sind die oben beschriebenen Anforderungen an die nähere, prägende Umgebung bezüglich des Merkmals des Maßes des baulichen Nutzung erfüllt.

...

Quelle: Brandenburg Viewer

Eine weitere Fassung des hier maßgeblichen Gebietes ist - entgegen dem Vorbringen des Klägers - nicht geboten. Insbesondere verbietet sich nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten, welche im Rahmen des gerichtlich durchgeführten Ortstermins in Augenschein genommen wurden, eine Ausweitung auf die Bebauung entlang der ... und der ..., wie seitens des Klägers gefordert. Es ist schon nicht erkennbar, dass die dort befindlichen Gebäude mit Blick auf das jeweilige Maß der baulichen Nutzung noch einen räumlichen oder optischen Bezug zum Vorhabengrundstück aufweisen. Eine gegenseitige Prägung der dortigen Bebauung und dem Vorhabengrundstück kann schon mit Blick auf die Distanz und die Lage in einem anderen, räumlich und optisch nicht in Verknüpfung zum Vorhabengrundstück zu bringenden Quartier, nicht angenommen werden. Dies gilt insbesondere für die Bebauung in der ... 3/4. Zwar kann grundsätzlich ein optischer Zusammenhang trotz nicht überwindbarer optischer Trennung anzunehmen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 -, juris Rn. 13), jedoch fehlt hierfür jeglicher Anknüpfungspunkt. Alleine die Fortführung einer „ähnlich ungeordneten Siedlungsstruktur“ vermag einen Zusammenhang nicht herzustellen. Entgegen dem Vorbringen der klägerischen Prozessbevollmächtigten im Ortstermin und in der mündlichen Verhandlung ist für die Abgrenzung der maßstabsbildenden, näheren Umgebung eine räumliche, bauliche oder strukturelle Zäsur nicht zwingend erforderlich, um die maßgebliche nähere Umgebung abzugrenzen. Ausschlaggebend ist vielmehr, inwiefern sich die Ausführung des Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann und die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder noch beeinflusst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 – 10 B 4.12 -, juris Rn. 37). Dabei sind die örtlichen Besonderheiten und strukturellen Gegebenheiten zwar in die Betrachtung einzustellen, jedoch verbietet sich eine schematische Festlegung der Grenzen der näheren Umgebung.

Im vorliegenden Fall ist die Einbettung des Vorhabengrundstücks in eine klassische Quartiersbebauung im Straßengeviert ebenso zu berücksichtigen gewesen, wie dessen besondere Qualität als Eckgrundstück und damit im einsehbaren Kreuzungsbereich der ... und der ... . Den Freiflächen auf den Flurstücken 376 bis 380 sowie dem geringfügig bebauten Flurstück 116 kommt eine räumlich trennende Wirkung zu – zumal südliche hiervon im Westen der ... die Bebauung in Form von kleineren Ein- oder Mehrfamilienhäusern auf schmaleren Grundstücken anschließt, was einen Strukturwechsel zur prägenden Quartiersbebauung mit sich bringt. Nördlich der ... beginnt die Gemeinde ... . Die Bebauung südlich der ... steht in einer optischen Beziehung zu dem Vorhabengrundstück.

Soweit die klägerische Prozessbevollmächtigte rügt, dass bei einer derartigen Abgrenzung eine schleichende Ausweitung der baulichen Ausnutzbarkeit durch gezielte Vergrößerung bestimmter Bauten in einem anliegenden Quartier möglich sei, so ist dem zu entgegen, dass für die vorliegend zu beantwortende Frage des Einfügens nur diejenige Bebauung zu berücksichtigen ist, die tatsächlich vorhanden ist. Künftige Entwicklungen können nach gefestigter, obergerichtlicher Rechtsprechung nur insoweit berücksichtigt werden, als sie im vorhandenen baulichen Bestand bereits ihren Niederschlag gefunden haben (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19/90 –, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 08. Dezember 2016 – 4 C 7/15 –, juris Rn. 15). Der Umstand, dass in Zukunft theoretisch quartiersübergreifende, schleichende Veränderungen der baulichen Struktur des Innenbereiches eintreten könnten, reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Eine Gebietsentwicklung aus der vorhandenen Bebauung heraus ist baurechtlich durchaus denkbar und auch sachgerecht. Für die hier vorzunehmende Abgrenzung der näheren Umgebung ist dieser Aspekt jedoch nicht relevant, da eine künftige Entwicklung noch keinen Niederschlag im vorhandenen Bestand gefunden hat.

In dem derart abzugrenzenden Gebiet findet das Vorhaben in seinem gesamten Erscheinungsbild – insbesondere wegen seiner absoluten Größe nach der Grundfläche in Verbindung mit der Geschosszahl und Höhe - keine Entsprechung (siehe zu den Kriterien BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7/15 -, juris Rn. 20).

Maßgebend für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung. Vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Die absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und dienen daher vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - BVerwG 4 B 12.14 -, BauR 2014, 1126, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - BVerwG 4 B 55.06 -, BRS 70 Nr. 89, juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 4 B 8.07 -, BRS 71 Nr. 83, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 10 S 17.14 -).

Auffällig ist hier vor allem das Missverhältnis zwischen den Grundflächen bzw. den Längen- und Breitenabmessungen der in der näheren Umgebung vorhandenen Baulichkeiten und des geplanten Vorhabens. Die maßgebenden vorhandenen Gebäude weisen – nach überschlägiger Abmessung unter Zuhilfenahme der Funktionen im Informationsportal Brandenburg Viewer – maximale Grundflächen von ungefähr 154 m² (... 3), 148 m² (... 3), 142 m² (... 72), 137 m² (... 16 und ... 69) und 133 m² (... 117) auf. Demgegenüber soll das zu Genehmigung gestellte Vorhaben eine Grundfläche von ca. 245 m² haben und daneben Carports für 6 Fahrzeuge umfassen. Hinzu kommt die dreigeschossige Ausgestaltung, wobei das dritte Geschoss wegen der zweigliedrigen, optischen Ausgestaltung des Vorhaben eine Nutzfläche von etwas über 50 % der Gesamtnutzfläche des ersten Obergeschosses haben soll. Im übrigen ist eine Dachterrasse auf dem Dach des zweiten Obergeschosses geplant. Das dritte Geschoss soll mit einem Flachdach abgeschlossen werden, sodass die Höhe des Daches des dritten Obergeschoss von 9,40 m in der Kubatur von 12,68 m auf 10,81 m durchgehend besteht. Dies lässt das Vorhaben gegenüber den anderen, im maßgeblichen Gebiet befindlichen, zwei- bis dreigeschossigen Gebäuden höher und massiver wirken. Das Gericht teilt insofern die Meinung des Klägers nicht, dass von der Längsseite des Satteldaches in der ... 117 (aus Sicht des Vorhabengrundstückes), eine ebenso massive Wirkung ausgeht, wie von der vollständige Ausnutzung des Luftraumes über der Grundfläche eines Gebäudes durch Aufbau eines Flachdaches – wie vorliegend beantragt. Zudem sind bei der Ermittlung des Gesamterscheinungsbildes eines Vorhabens sämtliche (jedenfalls straßenseitige bzw. einem Betrachter zugänglichen) Ansichten auf ein Gebäude in die Betrachtung einzustellen. Auch bedarf es im Ergebnis einer Zusammenschau der verschiedenen, von außen wahrnehmbaren Maßkriterien, um das Gesamterscheinungsbild einzuschätzen (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7/15 -, juris Rn. 20). Folgende Gebäude in der maßgebenden näheren Umgebung könnten - von Außen betrachtet - unter dem Dach Aufenthaltsräume haben bzw. hierfür geeignet sein und demnach als dreigeschossig gelten: ... 117, ... 13, ... 68 und ... 72. Für die Frage der genauen Anzahl der „Geschosse“ im Sinne der Brandenburgischen Bauordnung (§ 2 Abs. 6, Abs. 5 i.V.m. § 47 BbgBO 2016) bedürfte es einer eingehenden Prüfung, worauf es hier jedoch nicht ankommt. Denn betrachtet man die Grundflächen und Dachgestaltung der gegebenenfalls dreigeschossig ausgestalteten Gebäude in der näheren Umgebung, so fällt auf, dass sämtliche Gebäude eine erheblich geringere Grundfläche aufweisen als das Vorhabengrundstück. Zudem sind sie mit einem Satteldach ausgestaltet. Demnach ist davon auszugehen, dass sie in ihrem Gesamterscheinungsbild wesentlich weniger massiv wirken als das verfahrensgegenständliche, geplanten Gebäude. Auch das Erscheinungsbild des Gebäudes in der ... 16 ist mit dem des geplanten Gebäudes nicht vergleichbar. Zwar ist dem Kläger insofern Recht zu geben, als das Gebäude insgesamt relativ groß wirkt. Dies ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass das Nebengebäude (Garage) direkt an das Hauptgebäude anschließt, das erste Obergeschoss einen Überhang von ca. einem Meter aufweist und die dunklen Dachziegel bis zur Unterkante des ersten Obergeschosses herunter reichen. Dennoch ist zu beachten, dass das Gebäude eine geringere Geschossigkeit und Höhe aufweist und auch die Grundfläche – selbst unter Einbeziehung der Garagenfläche und des Überhanges hinter der des Vorhabens (ohne Berücksichtigung der Carports) zurück bleibt. Letztlich wirkt das Gebäude in der ... 16 nach dem Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung zwar relativ groß, aber mit Blick auf die Ausgestaltung als Einfamilienhaus und die Zweigeschossigkeit in seiner Umgebung nicht ähnlich massiv wie das klägerische Vorhaben.

Auch der Umstand, dass das Vorhaben hinsichtlich des Verhältnisses der Gesamtgrundstücksfläche zur überbauten Fläche bzw. zur Fläche des Hauptgebäudes den in der näheren Umgebung maßgeblichen Rahmen einhält und in offener Bauweise verwirklicht werden soll, vermag den Eindruck nicht zu entkräften, dass das Vorhaben wegen seiner erheblichen Grundfläche in Zusammenschau mit seiner Höhe, Geschossigkeit und Dachgestaltung aus dem vorhandenen Rahmen zum Maß der baulichen Nutzung herausfällt.

Die Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens würde auch zu bodenrechtlich relevanten Spannungen führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 – 4 B 15/99 -, juris). Von dem Vorhaben würde eine Vorbildwirkung ausgehen und andere Bauherren oder Grundstückseigentümer in der maßgeblichen näheren Umgebung könnten sich darin bestärkt fühlen, die vorhandenen Gebäude in ihrem Maße auszuweiten und die baulichen Möglichkeiten ihres Grundstückes – für die mit der Zulassung des Vorhabens ein Präzedenzfall geschaffen würde – voll auszunutzen. Soweit der Kläger vorträgt, die anderen Grundstücke seien schon nicht groß genug, um eine ähnliche Bebauung durchzusetzen, bzw. die Bauherren seien mit Blick auf die Gebietsprägung daran gehindert rückwärtige Freiflächen auszunutzen, so ist dies nicht plausibel. Betrachtet man etwa die Eckgrundstücke in der ... 13 und 16, so ist die Verwirklichung ähnlich großer Vorhaben durchaus denkbar. Auch ist mit Blick auf die zurückliegenden Gebäude in der ... 71 und 70 eine größere und tiefere Bebauung auf den Grundstücken in der ... 68 und 69 denkbar. Insofern beschwört das Vorhaben jedenfalls die Gefahr herauf, dass der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird.

Dies zugrunde gelegt versagte die Gemeinde ihr Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zu recht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Mit Blick auf die Kostentragung durch den Kläger bedarf es keines Ausspruches über die Notwendigkeit der Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.