Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 27.10.2017 – VG 6 L 158/17
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1027.6L158.17.00
Tenor§
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 320,40 € festgesetzt.
Gründe§
Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az. 6 K 455/17) gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 24. August 2016 zur Bescheidnummer … in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2017 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch sonst zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, erster Halbsatz VwGO vom Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Dies ist hier nicht der Fall. Die Abgabenerhebung unterliegt weder ernstlichen Zweifeln noch kann dem Vorbringen der Antragstellerin entnommen werden, dass die Vollziehung der angefochtenen Bescheide für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit lediglich in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 - 9 S 33.05 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Heranziehung der Antragstellerin zu einem Anschlussbeitrag erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Der Bescheid findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens seine rechtliche Grundlage in der Beitrags- und Kostenersatzsatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes ........... vom 9. April 2013 (Schmutzwasserbeitrags- und -kostenersatzsatzung – SWBKES 2013), die gemäß § 14 Satz 1 SWBKES am Tag nach ihrer – bei summarischer Prüfung keinen Wirksamkeitsbedenken begegnenden - Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis ........... vom 24. April 2013, also am 25. April 2013 in Kraft getreten ist und die damit den angegriffenen Beitragsbescheid auch in zeitlicher Hinsicht erfasst; auch sonst sind formelle Bedenken in Bezug auf die Schmutzwasserbeitrags- und -kostenersatzsatzung 2013 nicht vorgetragen oder drängen sich auf.
Die Schmutzwasserbeitrags- und -kostenersatzsatzung 2013 verstößt bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch in materieller Hinsicht nicht gegen höherrangiges Recht. Gegen die Wirksamkeit der Satzung, insbesondere jene des festgelegten Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes, hat die Antragstellerin keine substantiierten Einwendungen erhoben; ersichtlich sich aufdrängende Satzungsfehler sind nicht ersichtlich. Von der Wirksamkeit der Satzung ist daher für das vorliegende Verfahren auszugehen.
Auch bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung der Antragstellerin zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag.
Erweist sich die Schmutzwasserbeitrags- und -kostenersatzsatzung 2013 als wirksam und erfasst diese von ihrem zeitlichen Anwendungsbereich her auch den vorliegend angegriffenen Bescheid, so ist es nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens jedenfalls auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass einer Veranlagung der Antragstellerin zu dem hier in Rede stehenden Anschlussbeitrag ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) entgegen steht. Maßgebend ist, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt. Da die Beteiligten übereinstimmend von der Unwirksamkeit des vorangegangenen Satzungsrechts auszugehen scheinen, jedenfalls aber mit Blick auf den Prüfungsmaßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) unter dem Gesichtspunkt der Festsetzungsverjährung in Ermangelung diesbezüglichen (substantiierten) Vortrages der Antragstellerin oder auch nur einer ausdrücklichen Behauptung in Bezug auf die Wirksamkeit des früheren Satzungsrechts von dessen Unwirksamkeit auszugehen ist, konnte die sachliche Beitragspflicht nicht vor dem 25. April 2013, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schmutzwasserbeitrags- und -kostenersatzsatzung 2013 entstehen. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der – bei summarischer Prüfung - maßgeblichen Fassung des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) entsteht die sachliche Beitragspflicht nämlich - gerade in Fällen, in denen es nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit nur noch am Satzungsrecht fehlte - frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Ist die sachliche Beitragspflicht damit frühestens im Jahre 2013 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht verstrichen. Angesichts dessen brauchte das Gericht in diesem Zusammenhang im vorliegenden Verfahren auch noch nicht aufzuklären, zu welchem konkreten Zeitpunkt das Grundstück der Antragstellerin die konkrete Anschlussmöglichkeit und damit den durch den Anschlussbeitrag abzugeltenden Vorteil erhalten hat. Da - wie aufgezeigt - die sachliche Beitragspflicht frühestens zum 25. April 2013 entstanden ist, ist der Umstand, dass das Grundstück bereits vor diesem Zeitpunkt – nach Angaben der Antragstellerin bereits im Jahre 2002 - die Anschlussmöglichkeit erhalten haben mag (vgl. dazu noch unten), für die Frage der Festsetzungsverjährung nicht von Bedeutung. Eine nähere Aufklärung, insbesondere die (vollständige) Prüfung der Wirksamkeit des der Schmutzwasserbeitrags- und –kostenersatzsatzung 2013 vorangegangenen Satzungsrechts (vgl. dazu noch unten) muss insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Auch eine unzulässige Doppelveranlagung und damit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung liegt nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Vielmehr ergeben sich insoweit schwierige Rechtsfragen, deren abschließende Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
Der genannte Grundsatz und das hieraus folgende Verbot der Doppelveranlagung ergibt sich aus dem Wesen des Beitrags als Gegenleistung für die dem Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotenen Vorteile. Er besagt, dass die sachliche Beitragspflicht (abstrakte Beitragsschuld) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal und endgültig in Höhe des nach Maßgabe der Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in der entstandenen Höhe gedeckt wird. Ist die sachliche Beitragspflicht entstanden, kann sie gemäß diesem Grundsatz nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Aus diesem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgt das Verbot der Doppelveranlagung in dem Sinne, dass ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf. Das Grundstück ist damit vor einer mehrfachen Belastung geschützt und eine Beitragspflicht, ist sie einmal entstanden, kann nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt nicht noch einmal entstehen. Ist ein Grundstück durch einen Bescheid zu einem Beitrag wirksam veranlagt worden, lässt das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelveranlagung mithin grds. nur dann Raum für eine erneute Veranlagung dieses Grundstücks, wenn jener Bescheid aufgehoben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 - 8 C 47/82 u.a. -, BVerwG 68, 48 <53>; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1978 - BVerwG 4 C 2.75 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 26 S. 27; Beschluss vom 10. September 1998 - BVerwG 8 B 102.98 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 40 S. 1; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 9.17 -, zit. nach juris, das allerdings terminologisch unscharf von einem „Verbot der Doppelbelastung“ spricht; OVG Thüringen, Urteil vom 11. Juni 2007 – 4 N 1359/98 -, ThürVBl. 2008, 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 1990 – 2 S 412/90 –, juris; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 27. März 1998 -15 A 3421/94-, juris; Beschluss vom 1. März 2013 -15 A 2170/12-, Juris; Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Kommentar, § 8 Rdn. 8c, 10, 12a, 12b; Petermann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1476; Sauthoff in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1606 ff.).
Von einer unzulässigen Doppelveranlagung zu unterscheiden ist eine zulässige Nacherhebung, wenn der erste Beitragsbescheid die sachliche Beitragspflicht für ein bestimmtes Grundstück noch nicht vollständig ausgeschöpft hat. Die grundsätzlich bestehende Verpflichtung, Beiträge nach Maßgabe der geltenden landes- und ortsrechtlichen Vorschriften zu erheben, schließt die Verpflichtung ein, den Kraft Gesetzes dem Grunde und der Höhe nach entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen. Ist ein Beitragspflichtiger – etwa weil die für sein Grundstück verteilungsrelevante Fläche ohne dies rechtfertigenden Grund nur zum Teil berücksichtigt worden ist – zu niedrig veranlagt worden, ist der Einrichtungsträger regelmäßig gehalten, bis zum Eintritt der (Festsetzungs-)Verjährung durch selbständige Bescheide entsprechende Nachforderungen zu erheben, um seinen Beitragsanspruch voll auszuschöpfen. Dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entspricht keineswegs ein ebenso strikter Grundsatz der Einmaligkeit des Beitragsbescheids (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 -, juris, Rn. 20; Beschluss vom 14. Juli 2015 – 9 S 44.14 -; Beschluss vom 22. September 2017, a.a.O.; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 323/06 -, juris, Rn. 45 ff.; OVG Thüringen, Beschluss vom 29. 4. 2008 – 4 ZKO 610/07 -, LKV 2009 S. 35; Beschluss vom 27. Februar 2014 – 4 ZKO 1474/10 -, zit. nach juris; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 18. 3. 2005 – 4/2 M 701/04 -, zit. nach juris; Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 4 L 187/09 -, juris, Rn. 3; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 15. 5. 2012 – 1 L 79/12 -, zit. nach juris; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 22. November 2005 - 15 A 2183/03 -, juris, Rn. 22 f.; Hessischer VGH, Urt. vom 2. 10. 1980 – V TH 113/80 -, NJW 1981, 596; Petermann in : Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1477).
Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen ist es eine offene und schwierige, der abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren zu überlassende Frage, ob vorliegend einer (erneuten) Veranlagung der Antragstellerin der ihr gegenüber erlassene Beitragsbescheid vom 18. Juli 2002 entgegensteht.
Zwar dürfte – wie die Antragstellerin zu Recht ausführt - das Verbot der Doppelveranlagung einer grundstücksbezogenen Nachveranlagung für den Fall entgegen stehen, dass durch eine abgeschlossene erste Veranlagung der entstandene (Hervorhebung durch die Kammer) Beitragsanspruch voll ausgeschöpft worden ist und sich erst danach die tatsächlichen und/oder rechtlichen Umstände bzw. Verhältnisse für ein bestimmtes Grundstück, die etwa zu einer nachträglichen Erhöhung der Ausnutzbarkeit bzw. Ausnutzung von Grundstücken (z.B. nachträgliche Erhöhung des baulichen Nutzungsmaßes; intensivere Bebauung durch Gebäudeaufstockung) führen, geändert oder sich die rechtlichen Umstände durch andere satzungsrechtlichen Bemessungsvorgaben für die Veranlagung von Grundstücken verändert haben. Die Beitragspflicht dürfte hiernach für einen bestimmten, sie auslösenden Vorgang nur einmal in bestimmter Höhe entstehen können. Für die Bemessung des Beitrags dürfte die in diesem Zeitpunkt gegebene Vorteilslage maßgeblich sein; spätere vorteilserhöhende Veränderungen – etwa des Nutzungsmaßes - oder Veränderungen der satzungsmäßigen Bemessungsgrundlagen dürften grds. unberücksichtigt bleiben müssen. Es dürfte daher grds. keine nachträgliche Korrektur des ursprünglichen Herstellungsbeitragsanspruchs aufgrund eines nach der ursprünglichen Beitragsveranlagung eingetretenen erweiterten Vorteils erfolgen können (vgl. Mildner in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1369a; Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 915).
Vorliegend ist aber, wie oben ausgeführt, jedenfalls bei summarischer Prüfung die sachliche Beitragspflicht und damit der Beitragsanspruch erst auf der Grundlage der am 25. April 2013 in Kraft getretenen Schmutzwasserbeitrags- und -kostenersatzsatzung 2013 entstanden. Es spricht insoweit vieles dafür, dass nur dann die erneute Entstehung einer Beitragspflicht im Grundsatz gesperrt ist, wenn die sachliche Beitragspflicht aufgrund einer wirksamen Satzung entstanden und der Beitragstatbestand erfüllt ist, und sich insoweit die Beitragsberechnung nach dieser wirksamen Satzung und den zu diesem Zeitpunkt bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Umständen richtet. Für die Frage, ob im oben beschriebenen Sinne durch eine abgeschlossene erste Veranlagung der entstandene (Hervorhebung durch die Kammer) Beitragsanspruch voll ausgeschöpft worden ist, dürfte es also auf die tatsächlichen und rechtlichen Umstände im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ankommen (in diesem Sinne ausdrücklich OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017, a.a.O.; Petermann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1476, 1480; vgl. auch OVG Thüringen, Urteil vom 18. Dezember 2000 – 4 N 472/00 -, zit. nach juris). Es ist indes – wie bereits ausgeführt - nicht überwiegend wahrscheinlich und wird von der Antragstellerin auch nicht substantiiert dargelegt, dass die im Zeitpunkt des Erlasses des (ersten) Beitragsbescheides vom 18. Juli 2002 Geltung beanspruchende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 4. Oktober 2000 (Beitrags- und Gebührensatzung Entwässerung - BGSES 2000) wirksam war. Der Antragsgegner hat vielmehr zu deren Unwirksamkeit ausführlich vorgetragen, ohne dass die – für die Frage des Vorliegens einer unzulässigen Doppelveranlagung materiell beweisbelastete - Antragstellerin dem substantiiert entgegen getreten wäre. Eine abschließende Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen und insbesondere der Wirksamkeit der Beitrags- und Gebührensatzung Entwässerung - BGSES 2000 muss insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass das Verbot der Doppelveranlagung auch in Fällen Geltung beanspruchte, in denen eine Beitragspflicht – etwa wegen unwirksamen Satzungsrechts - materiell- rechtlich nicht entstanden, jedoch ein Beitrag wirksam, wenngleich rechtswidrig, festgesetzt worden und damit eine Beitragspflicht formell-rechtlich entstanden sei, weil es für die aus dem Wesen des Beitrags folgende Einmaligkeit der Beitragserhebung grds. unerheblich sei, ob die Beitragspflicht materiell-rechtlich oder formell-rechtlich entstanden sei (vgl. in diesem Sinne OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 1. März 2013 – 15 A 2170/12 -, zit. nach juris; Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 12a), vermag dies die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht überwiegend wahrscheinlich in Zweifel zu ziehen. Denn eine unzulässige Doppelveranlagung dürfte zum einen nicht vorliegen, wenn nach der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht etwa durch Flächenzuwachs eine neue wirtschaftliche Einheit entsteht. Diese dürfte – als ein Grundstück, welches mit dem früher veranlagten Grundstück („Altgrundstück“) nicht identisch ist – jedenfalls mit der Teilfläche veranlagt werden können, für die noch kein Beitrag angefallen war. Das durch Flächenzuwachs neu entstandene Grundstück dürfte insoweit mit der fraglichen Fläche gleichsam in die Beitragspflicht hineinwachsen (vgl. zur Problematik OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017, a.a.O.; HessVGH, Urt. vom 27. 5. 1987 – 5 UE 1577/85 -, KSGZ 1987, 531), während eine nochmalige Beitragserhebung insoweit ausgeschlossen sein dürfte, als für eine bestimmte Teilfläche der Beitrag schon einmal – sei es in ihrer früheren Eigenschaft als selbständig veranlagungsfähige wirtschaftliche Einheit, sei es aufgrund der früheren Zugehörigkeit zu einer solchen Einheit – entstanden war (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 1997 – 15 A 1660/96 -, NVwZ-RR 1998, 581; OVG Thüringen, Beschluss vom 5. 10. 2011 – 4 EO 814/10 -, zit. nach juris; Petermann, a.a.O., § 8 Rn. 1478). Vorstehende Überlegungen dürften erst recht gelten, wenn ein Beitrag wirksam, wenngleich rechtswidrig, festgesetzt worden und damit eine Beitragspflicht formell-rechtlich entstanden ist, und danach eine neue wirtschaftliche Einheit entsteht. Als zulässig anzusehen sein dürfte ferner die Nacherhebung von Beiträgen für „nachträglich“ – also nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht oder formaler Bescheidung - bebaubare Grundstücksteilflächen, die zuvor nicht Gegenstand der Beitragserhebung waren. War etwa ein Teil des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bzw. formalen Bescheidung noch nicht bebaubar, wird es jedoch später baulich nutzbar, dürfte für die zuvor nicht veranlagte Grundstücksteilfläche die sachliche Beitragspflicht erst im Zeitpunkt der baulichen Nutzbarkeit entstehen dürfen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017, a.a.O.; Beschluss der Kammer vom 31. Mai 2017 – 6 L 247/15 -, zit. nach juris; Petermann, a.a.O., § 8 Rn. 1478). Schließlich wird allgemein etwa eine Nacherhebung für zulässig erachtet, wenn der frühere Beitrag etwa auf der Grundlage einer mit Blick auf die Maßstabsregelung unwirksamen Satzung erhoben wurde und die Nacherhebung der Differenz auf Grund der in der ersten wirksamen Satzung getroffenen Maßstabsregelung vorgenommen wird. Das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes steht einer solchen, den Beitragsanspruch erstmals voll ausschöpfenden Nacherhebung jeweils ebenso wenig entgegen wie das Verbot der Doppelveranlagung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 - 8 C 115/86 -, juris, Rn. 15 f.). Ein Abgabenbescheid, der eine Abgabe zu niedrig festgesetzt hat, stellt sich auch nicht als ein Verwaltungsakt dar, der ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil begründet oder bestätigt. Ein Bescheid, mit dem ein zu niedriger Beitrag verlangt wird, ist vielmehr seinem Tenor nach ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt. Er enthält – wenn sich nicht, wofür vorliegend nichts ersichtlich ist, aus einer Auslegung des Bescheides ausnahmsweise ergibt, dass dieser auch eine begünstigende Regelung entfaltet - insbesondere nicht die Erklärung, dass die Abgabe nicht in voller Höhe erhoben werden soll (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2010 - OVG 2 S 10.10 -, juris, Rn. 27; Beschluss vom 22. September 2017, a.a.O.; ebenso Driehaus, a.a.O., § 8, Rn. 29 f.).
Vorliegend ist es unter Zugrundelegung des Vortrages des Antragsgegners, dem – wie ausgeführt – die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten ist, bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der in der Beitrags- und Gebührensatzung Entwässerung 2000 geregelte, grundsätzlich zulässige (vgl. Driehaus in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 459; Grünewald in: Driehaus, a.a.O. § 6 Rn. 618 ff.; Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 883 ff.) Geschossflächenmaßstab aufgrund einzelner Mängel seiner Ausgestaltung unwirksam war und dass der Antragsgegner diese Mängel nicht nur beheben, sondern eine vollständig neue Maßstabsregelung in Form des nach der Schmutzwasserbeitrags- und -kostenersatzsatzung 2013 (nunmehr) maßgeblichen kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstabes treffen durfte. Aufgrund dieser Regelung hätte der Antragsgegner nunmehr zutreffend auch das unbebaute Flurstück 674 bei einer Veranlagung berücksichtigt, welches bei der (ersten) Veranlagung vom 18. Juli 2002 aufgrund des in der Beitrags- und Gebührensatzung Entwässerung 2000 geregelten Geschossflächenmaßstabes noch keine Rolle spielte und spielen konnte. Auf die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob die nunmehr auf selbständigen Grundbuchblättern geführten Flurstücke 673 und 674, die nach dem von der Antragstellerin nicht bestrittenen Vortrag des Antragsgegners im Juli 2002 noch einheitlich katastermäßig unter der Bezeichnung Flurstück 388 geführt worden sein sollen, schon im Zeitpunkt der (ersten) Bescheidung im Juli 2002 selbständige Teilflächen im wirtschaftlichen Sinne darstellten, käme es hierbei nicht an.
Ebenso vorstellbar ist, dass entgegen der Auffassung der Antragstellerin die nunmehr den Flurstücken 673 und 674 zuzuordnenden Grundstücksflächen schon im Zeitpunkt der ersten Veranlagung zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten bildeten und dass das unbebaute Flurstück 674 seinerzeit mit Blick auf die in der Beitrags- und Gebührensatzung Entwässerung 2000 getroffenen Maßstabsregelung seinerzeit nicht veranlagt werden konnte und sollte und auch nicht veranlagt wurde. Zwar ist entsprechend den zu empfangsbedürftigen Willenserklärungen im Zivilrecht entwickelten Grundsätzen bei Verwaltungsakten nicht auf den wirklichen Willen des Erklärenden (sog. natürliche Auslegung), sondern auf die objektive Erklärungsbedeutung (sog. normative Auslegung), wie sie der Empfänger verstehen musste, abzustellen, wobei es stets einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 – 9 C 7/11 –, BVerwGE 143, 222 ff.). Es ist aber bei summarischer Prüfung nicht auszuschließen, dass - mit den „verständigen Augen“ der Antragstellerin betrachtet - diese nicht davon ausgehen durfte, dass ihr gegenüber mit dem Erlass des damaligen Bescheids der volle Vorteil des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung für das damalige Flurstück 388, insoweit bestehend aus den Flächen der nunmehrigen Flurstücke 673 und 774, abgeschöpft worden sei. Eine abschließende Klärung dieser tatsächlich wie rechtlich schwierigen Fragen muss insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die – bei summarischer Prüfung - erstmalige Begründung einer Beitragspflicht der Antragstellerin durch die Schmutzwasserbeitrags- und -kostenersatzsatzung 2013 bestehen nach der im vorliegenden Verfahren allein maßgeblichen summarischen Prüfung gleichfalls nicht.
Es kann unter Zugrundelegung des Prüfungsmaßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 KAG (analog) nicht mit der gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. vorliegend keine Anwendung findet und ein Fall vorliegt, in dem es bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. verbleibt, wonach aufgrund eingetretener „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung (erst) im Jahre 2016 ausschiede.
Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt zwar in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39; vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 18 ff.) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 -, juris Rn. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - 6 K 129/13 -, juris Rn. 28). Die Prüfung, ob § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf einen Fall anwendbar ist oder - aus Vertrauensschutzgründen - nicht, ist jedoch vielschichtig. Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 32 f.). Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27). Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben. Allerdings bestehen insoweit weitere Voraussetzungen (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 32).
In Fällen, in denen die Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz KAG gegeben war, hat die Änderung der Vorschrift hingegen lediglich zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene (hypothetische) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich wird und durch eine Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängt (vgl. nunmehr ähnlich: Brüning in Rechtsgutachten „Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des BVerfG vom 12. November 2015 (BvR 2961/14 u.a.), S. 17). Damit wird mithin nachträglich in keinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern nur von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann (so bereits Urteil der Kammer vom 28. April 2016, a.a.O., zit. nach juris, Rn. 37 ff.).
Hier kann nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein Fall vorliegt, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnte, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte. Die Antragstellerin hat vielmehr selbst vorgetragen, dass die Anschlussmöglichkeit für das veranlagte Grundstück erst im Jahre 2002 gegeben gewesen sei. Die im Jahre 2002 gegebene Anschlussmöglichkeit des Grundstücks der Antragstellerin an die konkrete Anlage des Verbandes noch vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 KAG n.F. führt mithin lediglich dazu, dass vorliegend die oben beschriebene unechte Rückwirkung der Gesetzesneufassung gegeben ist. Diese ist zulässig.
Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist in der Regel verfassungsrechtlich zulässig. Es muss dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände an-knüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren. Es ist notwendig, die Rechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Hierbei sind allerdings die Grenzen zu beachten, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. Dieses schützt auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris). Für die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung ist mithin zu prüfen, ob schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen vorliegt, ob öffentliche Interessen die Erstreckung auf die Altfälle erforderlich machen und welches der sich gegenüberstehenden Interessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im konkreten Fall den Vorrang verdient. Erst wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit erfolgt, ist die unechte Rückwirkung verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Rückwirkungsverbot, da es im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet, dort nicht gilt, wo sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Einzelnen vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert auch in der Zukunft fortbestehen, ist – soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten - verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 -, zit. nach juris). Dies gilt in Sonderheit für das Abgabenrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484).
Die in der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG liegende unechte Rückwirkung wäre danach nur (ausnahmsweise) dann unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornähme, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem müsste das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263), also auf Seite des Abgabenpflichtigen weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Beides ist hier nicht gegeben. Mit einer Gesetzesänderung musste die Antragstellerin rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, ob vorliegend ersichtlich ist, welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen sie im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen hat, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie der Antragstellerin - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist auch, ob die Antragstellerin (zunächst) auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Antragsgegners Beklagten vertraut haben mag.
Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der angefochtene Beitragsbe-scheid mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (– 1 BvR 2457/08 -, zit. nach juris) wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG der Aufhebung unterliegen wird (vgl. dazu ausführlich jüngst etwa Urteil der Kammer vom 28. April 2016 – 6 K 1376/14 -, zit. nach juris).
Auch die konkrete Höhe der Veranlagung begegnet bei summarischer Prüfung keinen Bedenken.
Schließlich lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, seinem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer gutzumachen sind. Dass der Antragstellerin derartige Nachteile im Falle der Vollziehung des Beitragsbescheides drohen könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin (§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.