Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 04.12.2017 – 3 K 532/16
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1204.3K532.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid betreffend die bauplanungsrechtliche Nutzbarkeit des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks ... in ..., Ortsteil ... Das Grundstück ist mit einem alten Zaun bebaut und im Übrigen dicht bewachsen. Ein Gebäude befindet sich nicht auf dem Grundstück. Im Westen schließt an das Grundstück eine bewaldete Freifläche an, die sich über die Flurstücke 731, 732, 733, 801, 802, 803 und Teile des Flurstücks 804 der Flur 3, Gemarkung ..., erstreckt. Die bewaldete Freifläche, welche zwischen den Straßen ... und ... liegt, umfasst ca. 6.000 m² ohne das klägerische Grundstück. Im Norden und Westen der beschriebenen Freifläche sowie im Norden und Osten des klägerischen Grundstücks schließt Wohnbebauung an. Auf dem nördlich des klägerischen Grundstücks liegenden Flurstück 734 befinden sich ein Wohn- oder Wochenendhaus sowie eine Garage. Südlich der Straße ... befindet sich ein Wald.
Am 18. Februar 2015 beantragte die Klägerin einen Vorbescheid mit zwei Einzelfragen. Die erste Frage betraf allgemein die Bebaubarkeit ihres Grundstücks nach § 34 BauGB sowie die Nutzbarkeit des Grundstücks zu Wohnzwecken. Mit der zweiten Frage wollte die Klägerin konkret in Erfahrung bringen, ob das Grundstück planungsrechtlich mit einem Einfamilienhaus mit einer Grundfläche von ca. 8,5 x 11 m, wie im beigefügten objektbezogenen Lageplan dargestellt, bebaubar ist.
In einer Stellungnahme vom 10. März 2015 teilte die untere Forstbehörde mit, bei dem klägerischen Grundstück handle es sich um eine mit Forstpflanzen bestockte Fläche, die über die Grundstücksgrenzen hinaus mit weiteren Waldflächen verbunden sei und in einem räumlichen Zusammenhang stehe. Es sei eine natürliche Bodenvegetation und keine Bebauung vorhanden. Unter der Bedingung der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens stellte die untere Forstbehörde (unter Auflagen) aus forstfachlichen Aspekten eine Waldumwandlung in Aussicht.
Die untere Naturschutzbehörde führte in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2015 aus, die Landschaftsschutzgebiets-Zugehörigkeit des Grundstücks stelle angesichts der allgemeinen landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom 29. Februar 2000 bei Erfüllung der dort genannten Bedingungen und Auflagen naturschutzfachlich kein Problem dar.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2015 stellte der Beklagte fest, dass das Vorhaben am geplanten Standort hinsichtlich der konkreten Fragestellung unzulässig sei. Das Grundstück unterliege nicht den Zulässigkeitskriterien gem. § 34 BauGB. Einer Bebauung mit einem Einfamilienhaus stünde § 35 BauGB entgegen. Ferner sei das erforderliche, gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt worden.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 8. Juni 2015 Widerspruch ein. Sie begründete den Widerspruch mit Schreiben vom 2. Oktober 2015. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das klägerische Grundstück eine Waldfläche sein soll. Vielmehr ergebe sich aus der Gesamtstruktur und aus der Parzellierung des Gebietes bis hin zum ... die Zuordnung der Fläche zum Innenbereich. Die Flurstücke 800 bis 803 seien als Baulücken zu werten. Das Gebiet sei insgesamt locker bebaut und weise die ein oder andere Baulücke auf, wodurch der Gesamtcharakter des Innenbereichs jedoch nicht aufgehoben werde. Des Weiteren ergebe sich die Innenbereichslage aus der durchgehenden Straßenbeleuchtung in der Straße ..., aus dem durchgehenden Rad- und Fußweg entlang der Grundstücke an der Straße ..., der Einfriedung des Flurstücks 800 mit der entsprechenden Zufahrt und der noch immer im Liegenschaftskataster verzeichneten früheren Bebauung. Das klägerische Grundstück stelle das Pendant zum Flurstück 734 dar, welches weiterhin bebaut sei. Zudem sei das Grundstück voll erschlossen. Letztlich handle es sich bei dem versagten Einvernehmen der Gemeinde daher um eine rechtswidrige Positionierung.
Die Klägerin erinnerte den Beklagten in zwei Scheiben – namentlich vom 6. Januar und 22. Februar 2016 – an den Erlass eines Widerspruchsbescheides.
Am 20. April 2016 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht.
Mit Bescheid vom 4. Mai 2016 hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Das Vorhaben liege im Außenbereich. Auf eine Parzellierung komme es ebenso wenig an wie auf eine durchgehende Straßenbeleuchtung, einen durchgehenden Fuß- und Radweg, eine Einfriedung mit Zufahrt, eine Eintragung im Liegenschaftskataster oder eine vorhandene Erschließung. Das Grundstück liege nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, denn die unbebaute Fläche zwischen den Flurstücken 799 und 805 sei derart groß, dass ein Bebauungszusammenhang nicht mehr hergestellt werden könne. Dies gelte erstrecht bei Einbeziehung der nördlich angrenzenden Flächen zu den Flurstücknummern 731 bis 733. Das Grundstück werde von der Freifläche mehr geprägt als von der umgebenden Bebauung. Zwischen dem Flurstück 799 und dem Flurstück 805 könnten problemlos bis zu 5 Wohnhäuser untergebracht werden. Die Freifläche sei einer unabhängigen, geordneten, städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 BauGB. Es stelle einen Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 14 BNatSchG i.V.m. § 10 Abs. 1, 2 BbgNatSchG dar. Darüber hinaus widerspreche das Vorhaben einer geordneten, städtebaulichen Entwicklung.
Zur Begründung ihrer Klage bezieht sich die Klägerin auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie aus, der grundsätzliche Wille des Gesetzgebers, Baulücken nachzuverdichten, sei zu beachten. Mit Blick auf das maßgebliche Gebiet sei der gemeindliche Planungswille erkennbar, die derzeit noch im Gebiet befindlichen Grünbereiche einer Bebauung zuzuführen. Die unbebauten Flächen würden im gesamten Geviert von der umgehenden Bebauung geprägt. Erst südlich der Landesstraße L40 treffe die Siedlungsstruktur und damit der Innenbereich im Norden auf den Außenbereich im Süden der Landesstraße. Die nicht bebauten Flächen seien Bestandteil der insgesamt aufgelockerten Bebauung. Fixe Größenvorgaben betreffend die Einordnung einer Freifläche als Baulücke oder als „Außenbereich im Innenbereich“ bestünden nicht. Es bedürfe vielmehr einer Einzelfallbetrachtung. Die in der Widerspruchsbegründung genannten tatsächlichen Begebenheiten seien als Indizien in die Betrachtung einzustellen. Bei Beitragserhebungen werde das Grundstück ebenfalls als Innenbereichsfläche veranlagt. Da sich in der näheren Umgebung zum Vorhabengrundstück einige Neubauten befinden würden, sei die Rechtsauffassung des Beklagten außerdem nicht verständlich und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Der Umstand, dass etwa für die unzweifelhaft auf den Grundstücken ... und ... 105 befindlichen Gebäude keine Baugenehmigungen erteilt worden seien, spreche für eine Innenbereichslage. Der Eigentümerin des Flurstücks 738/1 sei 2015 trotz Randlage im Geviert ebenfalls eine Baugenehmigung für ein Einfamilienwohnhaus erteilt worden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Vorbescheides vom 18. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2016 zu verpflichten, der Klägerin den am 18. Februar 2015 beantragten Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück ... in ... zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist weiterhin der Rechtsansicht, die Klägerin habe keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung des von ihr begehrten Bauvorbescheides. Im Gegensatz zu den Grundstücken ... 91, 95 und 103, für welche der Beklagte in der Vergangenheit Baugenehmigungen zur Errichtung von Einfamilienhäusern erteilt habe, befinde sich das klägerische Grundstück im Außenbereich. Für die Grundstücke ..., ... 105 und ... seien seitens des Beklagten keine Baugenehmigungen erteilt worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der örtlichen Begebenheiten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Bescheide, des Ortsterminprotokolls sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage, über die im Einverständnis mit den Beteiligten die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
Der Bescheid vom 18. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2016 ist hinsichtlich des negativ beschiedenen Antrags auf einen Vorbescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf den begehrten, positiven Vorbescheid (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Das Begehren der Klägerin ist auf die Erteilung eines Vorbescheides gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung vom 17. September 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 14]), diese zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl.I/10, [Nr. 39]; im Folgenden: BbgBO a.F.), in Verbindung mit §§ 89 Abs. 4, 75 Abs. 1 S. 1 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 14]; im Folgenden: BbgBO), gerichtet. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Bauherren vor Einreichung des Bauantrags einzelne der selbstständigen Beurteilung zugängliche Fragen zu einem Bauvorhaben durch schriftlichen Vorbescheid beantworten. Mit dem Vorbescheid soll das Vorliegen bestimmter rechtlicher Voraussetzungen für die baurechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens festgestellt werden. Er regelt als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung einzelne, das Baugenehmigungsverfahren betreffende Fragen verbindlich und abschließend. Bei Erteilung der Baugenehmigung ist die Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem Bauherrn an den Inhalt des Vorbescheides gebunden, auch wenn sich die Sach- oder Rechtslage inzwischen geändert haben sollte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - OVG 10 N 43.09 -, juris Rn. 5; OVG Berlin, Beschluss vom 11. März 1991 - OVG 2 S 1.91 -, BRS 52 Nr. 167, juris Rn. 13). Es obliegt dem Bauherren bzw. der Bauherrin, die einzelnen Fragen zu benennen. Vorliegend wurde im Wesentlichen die planungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens zum Gegenstand des Antrags gemacht. Die von der Klägerin gewählte Frage unter Ziffer 1. des Antrages ist vorhabenbezogen zu verstehen. Es geht insofern um die Frage, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB richtet. Mit der Frage unter Ziffer 2. des Antrags wird in der Folge die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Einfamilienhauses mit den entsprechenden Maßen erfragt.
Die Fragen waren negativ zu beantworten. Denn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens auf dem klägerischen Grundstück richtet sich nach § 35 BauGB. Gemessen hieran ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig.
Die Freifläche bzw. bewaldete Fläche auf den Flurstücken 731, 732, 733, 800, 801, 802, 803 und 804 der Flur 3, Gemarkung ..., stellt eine Art „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ bzw. „Außenbereichsnase“ und keine Baulücke dar. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Beschluss vom 15. September 2005 zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zusammenfassend aus:
Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 B 238.96 - BRS 59 Nr. 78 m.w.N.). Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB; sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 55.81 - BRS 42 Nr. 94, vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - BRS 25 Nr. 36). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1997, a.a.O.).
(BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 – 4 BN 37/05 -, juris Rn. 3)
Das Oberverwaltungsgericht Berlin–Brandenburg nahm etwa eine Überschreitung der Flächengröße, bei der noch von einer Baulücke innerhalb einer Wohnhaussiedlung gesprochen werden kann, für einen Fall an, in dem die Fläche der unbebauten Grundstücke 3.000 m² überstieg. Es bedarf jedoch auch nach dieser Rechtsprechung einer wertenden Betrachtung des Einzelfalles (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2015 – 5 B 8.14 – juris Rn . 24).
Dies zugrunde gelegt, nimmt das Vorhabengrundstück nicht mehr an dem Bebauungszusammenhang teil.
Die bewaldete Freifläche kann nicht mehr als Baulücke verstanden werden. Vielmehr wird der Bebauungszusammenhang durch diese unterbrochen. Als ein schwerwiegendes Indiz ist zunächst die Größe der bewaldeten Freifläche zu nennen, welche die Flurstücke 731, 732, 733, 800, 801, 802, 803 und (weite Teile von) 804 umfasst und damit ca. 6.800 m² aufweist. Der Bereich erstreckt sich über eine Länge von knapp 90 Metern – einschließlich dem Flurstück 804 - entlang der Straße ... und hat, entgegen der Ansicht der Klägerin, die Größe eines „fiktiven Plangebietes“ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2015 – 5 B 8.14 -, juris Rn. 24). Mit Blick auf die weite Erstreckung der bewaldeten Fläche bestätigte sich im gerichtlich durchgeführten Ortstermin der Eindruck, dass die umgebende Bebauung sich nicht derart prägend auf die bewaldete Fläche auswirkt, dass sich eine dort neu hinzutretende Bebauung als zwangslose Fortsetzung der umgebenden Bebauung darstellt bzw. „aufdrängt“ (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 – 4 BN 37/05 -, juris Rn. 3). Nach einer wertenden Betrachtungsweise des hier zu beurteilenden Einzelfalles vermag die Bebauung im Osten und Westen der dicht bewaldeten bzw. verwachsenen Freifläche, die knapp 90 Meter entlang der Straße ... verlaufende Freifläche, nicht in einen Bebauungszusammenhang aufzunehmen. Ein ähnlicher Eindruck vermittelte die Begehung entlang der Straße ... im Norden, obwohl die Freifläche dort „nur“ eine Straßenfront von ca. 60 Metern aufweist. Zu der Annahme des fehlenden Bebauungszusammenhangs und der fehlenden Prägung durch die vorhandene Bebauung trägt auch die Tiefe der zwischen den Straßen ... und ... befindlichen Freifläche bei. Diesen Eindruck vermochte der Umstand, dass eine durchgängige Beleuchtung und ein durchgängiger Rad- und Gehweg entlang der Straße ... verläuft nicht zu erschüttern.
Katastermäßige Grundstücksgrenzen bleiben demgegenüber unberücksichtigt (BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 – 4 B 112/98 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Zwar geht die Klägerin Recht in der Annahme, die einheitliche Parzellierung der Fläche lässt - bei der bloßen Berücksichtigung der Darstellungen im Liegenschaftskataster - die Freifläche als Teil des nördlich des Straße ... liegenden, einheitlich kartierten Gebietes wirken. Dieser Eindruck bestätigte sich indes bei Betrachtung der örtlichen Begebenheiten im Rahmen der gerichtlichen Inaugenscheinnahme, wie oben bereits ausgeführt, nicht. Aufgrund der Weitläufigkeit der bewaldeten Fläche kommt der Straße ... keine verbindende Wirkung zu. Die Straße kann demnach nicht als eine Art Abrundung des einheitlichen Gebietes verstanden werden.
Versteht man die Freifläche auf den Flurstücken 731, 732, 733, 801, 802, 803 und (teilweise) 804 als Außenbereich, so erstreckt sich auch nicht der im Westen und ggf. Norden anschließende Bebauungszusammenhang auf das klägerische Grundstück zur Flurstücknummer 800. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten (maßstabsbildenden) Baukörper (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - BVerwG 4 B 28.15 -, ZfBR 2016, 67, juris Rn. 5 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2016 – OVG 10 N 14.16 –, juris Rn. 5 f. jeweils m.w.N.), wobei eine vor- und zurückspringende Grenze zwischen Innen- und Außenbereich typisch ist. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere unbebauten Grundstücke zuzuordnen, maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 4 B 28.15 – juris Rn. 6; VG Cottbus, Urteil vom 15. März 2017 – 3 K 1206/14 –, juris Rn. 33). Selbst bei Zugrundelegung der Annahme auf dem Flurstück 734 befände sich ein maßstabsbildendes Gebäude (was bei Wochenendhäusern nicht ohne Weiteres anzunehmen wäre), so rechtfertigt alleine der Umstand, dass es sich bei dem klägerischen Grundstück um eine Art Eckgrundstück eines bebauten Gevierts handelt, nicht den Schluss, es handle sich um ein Grundstück im Innenbereich. Es fehlt vielmehr an besonderen, topografischen oder geografischen Umständen, welche die Prägung des klägerischen Grundstücks als Teil der anschließenden, bewaldeten Außenbereichsfläche entfallen und das Grundstück am Bebauungszusammenhang teilnehmen lässt. Auch insofern ist der vor Ort gewonnene Eindruck der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ausschlaggebend. Eine räumliche Trennung zur anschließenden Freifläche – etwa durch Wechsel der Bepflanzung, Wanderwege, Geländehindernisse etc. (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 –IV C 2.66 –, juris Rn. 17; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Oktober 2009 – 1 LA 44/09 –, juris Rn. 6, 8; Bayerischer VGH, Urteil vom 1. Februar 2010 – 14 B 08.2892 –, juris Rn. 21) - war nicht erkennbar. Der Zaun kann hierbei nicht als Abgrenzungskriterium herangezogen werden. Zum einen ist dieser bereits stark verfallen und zum anderen würde die Zulassung derartiger Abgrenzungskriterien dazu führen, dass es der Bauherr selbst in der Hand hätte, durch das Aufstellen baulicher Anlagen oder durch Anpflanzungs- oder Gestaltungsmaßnahmen den Verlauf zwischen Innen- und Außenbereich zu bestimmen.
Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich in der Folge nach § 35 Abs. 2 BauGB. Der Bau eines Einfamilienhauses fällt nicht unter die Definitionen der privilegierten Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Da vorliegend öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2, 3 BauGB beeinträchtigt werden, ist das Vorhaben unzulässig.
Das Vorhaben beeinträchtigt jedenfalls die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Die natürliche Eigenart der Landschaft im Außenbereich wird durch die naturgegebene (land- und forstwirtschaftliche) Bodennutzung sowie ihre Erholungseignung für die Bevölkerung geprägt. Zweck des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist es, zu verhindern, dass wesensfremde Bebauung in den Außenbereich eindringt. Es soll auch wegen des Erholungswertes der Landschaft für die Allgemeinheit verhindert werden, dass in den Außenbereich Siedlungsformen vordringen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht hierher passen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 63.68 -, Buchholz 406.11 § 35 BauG Nr. 82, juris Rn. 17; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 96). Mit dem Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes soll insbesondere verhindert werden, Berufungsfälle zu schaffen, die eine Ausdehnung einer im Außenbereich wesensfremden Bebauung zur Folge haben. Die Ortsrandlage schließt die Schutzwirkung des Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft daher nicht aus (Bayerischer VGH, Urteil vom 25. März 2011 - 1 N 08.1708 -, juris Rn. 42). Der öffentliche Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft wird beeinträchtigt, wenn das Vorhaben dieser Funktion des Außenbereichs widerspricht. Dies ist bei einem nicht privilegierten Vorhaben - wie dem vorliegend geplanten - regelmäßig der Fall. Nur wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung eignet noch einen Erholungswert hat oder wenn es seine Schutzwürdigkeit bereits durch andere Eingriffe eingebüßt hat, wird der Belang nicht beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 BVerwG 4 C 4.01 -, BVerwGE 116, 169, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 BVerwG 4 C 5.99 -, BRS 63 Nr. 115, juris Rn. 31). Hierfür reicht die Lage am Rand eines Ortes, aber außerhalb des Bebauungszusammenhangs allein nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 29.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BauG Nr. 223, juris Rn. 8).
Vorliegend wird der Außenbereich im Ortsteil ... in weiten Teilen von bewaldeten Flächen und von Feldern geprägt. Dem widerspricht die geplante Bebauung mit Blick auf ihre Wesensfremdheit und die fehlende Privilegierung. Ihre Zulassung würde Anreize für die Nachbarn bieten, die derzeit noch bewaldeten Außenbereichsflächen zu bebauen und damit ein Ausufern der Bebauung in den Außenbereich hinein befördern. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die weiteren Außenbereichsinseln im Norden des Vorhabengrundstückes – beispielsweise die Fläche zu den Flurstücken 659 - 672 sowie die Fläche zu den Flurstücken 692 - 694, 698, 1030 – 1032. Weitere Bauherren könnten sich ermutigt fühlen, Wohnhäuser im Außenbereich zu errichten.
Darüber hinaus ließe die Zulassung des Vorhabens die Entstehung einer Splittersiedlung gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bringt die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit eine Zersiedlung, d.h. eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung im Außenbereich zu verhindern (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 2015 – OVG 2 B 12.14 –, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 –, juris Rn. 15). Der Außenbereich soll grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Bebauung freigehalten werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 10 N 14.16 –, juris Rn. 11). Splittersiedlungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon um ihrer selbst Willen zu missbilligen. "Zu befürchten" im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB ist die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nur, wenn das Vorhaben zu einer "unerwünschten Splittersiedlung" führt. Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Das anzunehmen, rechtfertigt sich in der Regel. Die Berechtigung einer solchen Annahme bedarf aber - zumindest in Fällen der Verfestigung - einer konkreten Begründung. Als Grund für eine Missbilligung kommt u.a. in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder noch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden.
Nach diesen Kriterien ist die Entstehung bzw. Ausweitung einer Splittersiedlung zu befürchten, da von dem Vorhaben eine Vorbildwirkung ausgehen würde. Es würde - wie oben bereits ausgeführt - ein Berufungsfall geschaffen, welcher der Ablehnung anderer, ähnlicher Bauwünsche auf Außenbereichsgrundstücken entgegengehalten würde. Bereits den Anfängen einer solchen schleichenden Ausweitung von Bebauung in den Außenbereich hinein muss entgegengetreten werden.
Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG macht die Klägerin nicht mit Erfolg geltend. Soweit der Beklagte tatsächlich Vorhaben in dem Gebiet zwischen den Straßen ... und ... als zulässig erachtet hat, so fehlt es bei Berücksichtigung der jeweiligen Umgebungsbebauung der Vorhaben schon an der Vergleichbarkeit zum vorliegenden Fall. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls ein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht nicht besteht. Ein willkürliches Verhalten der Behörde ist mit Blick auf ihre unterschiedliche, planungsrechtliche Beurteilung der Teilflächen im Gebiet zwischen der Straße ... und dem ... sowie ihr konsequentes Vorgehen gegen bauliche Anlagen im Außenbereich nicht erkennbar.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Da sich die Beigeladene einem Kostenrisiko mangels Antragstellung nicht ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre Kosten selbst trägt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 709 ZPO.