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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 05.01.2018 – VG 3 L 440/17

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0105.3L440.17.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 20. Juli 2017 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2017 wird hinsichtlich der Ziffer 5. des Bescheides angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag betreffend die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2017 abgelehnt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 20. Juli 2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2017, wird hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung in Ziffer 1. des Bescheides angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen zu zwei Dritteln die Antragstellerin und zu einem Drittel der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Das Begehren der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit den Anträgen,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 20. Juli 2017 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2017 wiederherzustellen sowie

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 20. Juli 2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2017, betreffend die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung weiteren Zwangsgeldes, anzuordnen,

hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Der zulässige Antrag betreffend die Ordnungsverfügung vom 29. März 2017 ist nur teilweise begründet.

Zur Statthaftigkeit des Antrags zu Ziffern 2. und 3. des Bescheides ist anzumerken, dass der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Wortlaut nach alleine auf Ziffer 1 bezieht. Dies ist insofern unproblematisch als den Ziffern 2 und 3 des Bescheides keine eigenständige Regelungswirkung zuzusprechen ist. Die dortigen Ausführungen dienen vielmehr der Klarstellung betreffend die Abgrenzung von erlaubter und nicht erlaubter Nutzung der Räumlichkeiten sowie der Präzisierung zur effektiven Durchsetzung der in Ziffer 1 ausgesprochenen und für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagung.

Der Antragsgegner hat in Ziffer 4 des Bescheides vom 29. März 2017 die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1 ausgesprochenen Nutzungsuntersagung in ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Die durch den Antragsgegner in der Verfügung gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie er hier teilweise vorliegt - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 84 ff.; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 745 ff.). Die Ausführungen in dem Bescheid – insbesondere dazu, dass der Sicherungszweck der Nutzungsuntersagung darin liege, die Schaffung bzw. Verfestigung vollendeter Tatsachen zu verhindern und, dass der von einer ungenehmigten Nutzung ausgehenden Breiten- und Nachahmungswirkung entgegengetreten werden soll – lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinander gesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 29. März 2017 inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO.

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn diese gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt oder gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg [VwVGBbg] vom 16. Mai 2013 [GVBl. I Nr. 18], geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 [GVBl. I Nr. 32]). Voraussetzung für die begehrten Anordnungen ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergibt.

1.1 Vorliegend fällt die Interessenabwägung hinsichtlich der Nutzungsuntersagung in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 29. März 2017 zu Lasten der Antragstellerin aus, da sich nach dem Ergebnis der allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die ausgesprochene Nutzungsuntersagung als rechtmäßig erweist.

Zunächst macht der Bescheid mit der erforderlichen Bestimmtheit deutlich, dass er an die juristische Person – namentlich die Antragstellerin, deren Geschäftsführer Herr ... war – gerichtet ist und nicht (auch) an Herrn ... persönlich. Hiervon gehen die Beteiligten übereinstimmend aus.

Auch inhaltlich ist der Bescheid hinreichend bestimmt. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist die beispielhafte Ausführung an nicht erlaubten Nutzungen in Ziffer 1. des Bescheides nicht zu beanstanden. Vielmehr verleiht die Aufzählung der Nutzungsuntersagung eine Kontur und dient der Klarstellung. Generell ist die Nutzung sämtlicher Räumlichkeiten in dem als zweiten Bauabschnitt bezeichneten Bereich der ehemaligen Schule untersagt – es sei denn es handelt sich um eine Nutzung zur Ausführung der Bautätigkeiten zur Fertigstellung des Bauvorhabens, wie in Ziffer 2. dargelegt. Eine genaue Zuordnung der beispielhaften Nutzungen zu einzelnen Räumen ist für das Verständnis der Reichweite der Nutzungsuntersagung nicht erforderlich. Nach Auslegung des Bescheides umfasst die Ordnungsverfügung nicht zwingend die Räumung der Möbel, Geräte und Gegenstände im zweiten Bauabschnitt. Verhindert werden soll indes die aktive Nutzung der Räumlichkeiten als Lager und Büro für das nebenan betriebene Hotel sowie für sonstige gewerbliche oder private Zwecke.

Die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Ordnungsverfügung vom 29. März 2017 richtet sich nach § 80 Abs. 1 S. 2 BbgBO in der Fassung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I/16, Nr. 14). Die Übergangsvorschrift in § 89 Abs. 4 BbgBO 2016 ist vorliegend nicht einschlägig. Sie findet auf laufende Genehmigungsverfahren Anwendung, nicht jedoch auf bauaufsichtliche Verfahren (VG Cottbus, Beschluss vom 20. Oktober 2017 – 3 L 475/17 -; Gesetzesbegründung zur BbgBO 2016, Landtag Brandenburg, Drs. 6/3268; Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 89 Rn. 7). Nach § 80 Abs. 1 S. 2 BbgBO kann die Nutzung von Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. So liegt der Fall hier.

Nach dem Ergebnis der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage widerspricht die zwischenzeitlich vom Antragsgegner festgestellte Nutzung von Räumlichkeiten im Bereich der ehemaligen Schule, der als zweiter Bauabschnitt bezeichnet wird, der Regelung des § 83 Abs. 2 S. 1 BbgBO (vgl. § 68 Abs. 5 i.V.m. § 76 Abs. 1 BbgBO a.F.). Hiernach muss die Antragstellerin die beabsichtigte Nutzungsaufnahme mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzeigen. Das Anzeigeerfordernis bezieht sich – anders als bislang – nicht mehr auf die Fertigstellung, sondern auf die beabsichtigte Nutzungsaufnahme. Hierdurch soll die mit der Anzeige bezweckte Kontrolle des Vorliegens der Benutzbarkeitsvoraussetzungen des § 80 Abs. 2 S. 3 BbgBO ermöglicht werden. Insofern ist die Anzeige zwingend und eine Nutzungsaufnahme ohne Anzeige steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Nach der Teilfertigstellungsbescheinigung vom 26. Juli 2016, welche einer Anzeige nach den neuen Regelungen entsprechen dürfte und eine Billigung durch den Antragsgegner darstellt, durften lediglich die im ersten Bauabschnitt befindlichen Räume in Benutzung genommen werden. Dies gilt jedoch nicht für die Räume im zweiten Bauabschnitt, welche auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin (baulich) noch nicht fertig gestellt worden sind.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hält die Kammer die vorgelegten Unterlagen und Dokumentationen des Antragsgegners für ausreichend, um den Nachweis darüber zu führen, dass einzelne Räume im zweiten Bauabschnitt in Benutzung genommen wurden. Dabei handelt es sich nicht bzw. nicht ausschließlich um Nutzungen, die von der Baugenehmigung grundsätzlich umfasst sind, sondern um die Nutzung als Ferienwohnung, zur Lagerung von Möbeln sowie von Garten-, Büro-, Küchen- und Restaurantausstattung. Jedenfalls wurde damit eine Hauptnutzung aufgenommen, die den dauerhaften Aufenthalt von Menschen in den Räumlichkeiten zu gewerblichen Zwecken umfasst und über den Aufenthalt zu Bauzwecken hinaus geht. Auf den Bildern zu den Ortsbesichtigungen am 21. und 23. März 2017 ist erkennbar, dass die Betten in zwei Zimmern überzogen und in einem Fall auch benutzt waren. In dem Zimmer mit dem benutzten Bett befanden sich eine geöffnete Reisetasche, ein Laptop, eine leere Getränkeflasche und benutzte Gläser. In dem Zimmer mit dem bezogenen, unbenutzten Bett standen kleine Wasserflaschen neben dem Bett bereit. In dem zum zweiten Bauabschnitt gehörenden Flur war eine provisorische Rezeption aufgebaut. Im Rahmen der Ortsbesichtigung vom 3. Mai 2017 wurde festgestellt, dass die „Ferienwohnung“ zwischenzeitlich beräumt wurde. In den übrigen Räumen befanden sich unter anderem Waschmaschinen, die gerade in Benutzung waren, Waschmittel, Reinigungsmittel, eine Art Personalraum, Getränke und ein gefüllter Kühlschrank.

Darüber hinaus räumt die Antragstellerin selbst ein, dass Mobiliar in einzelnen Zimmern abgestellt wurde und einige Zimmer als Lager genutzt werden. Auch legt sie dar, dass einmal zwei Personen und einmal eine Person in den Räumen des zweiten Bauabschnitts übernachtet hätten, da es eine Überbuchung in dem im ersten Bauabschnitt betriebenen Hotel gegeben habe und Räumlichkeiten im zweiten Bauabschnitt als Büro, Lagerraum, Sanitärlager, Wäschelager, Möbellager, Wasch- und Trockenraum und Personalraum genutzt würden.

Dieses Vorbringen rechtfertigt den Ausspruch einer Nutzungsuntersagung wegen formell rechtswidriger Nutzung des Gebäudeteils. In dem zweiten Bauabschnitt finden Nutzungen statt, die den ständigen Aufenthalt von Menschen zur Folge haben. Insbesondere die vorhandene Rezeption und die andauernde Büronutzung sowie die - wenn auch nur ausnahmsweise und zwischenzeitliche - Nutzung einzelner Räume als Ferienwohnung, sind Nachweise einer verfrühten, nicht gem. § 83 Abs. 2 S. 1 BbgBO angezeigten Nutzungsaufnahme im Bereich des zweiten Bauabschnitts.

Ob der Bereich des zweiten Bauabschnittes darüber hinaus auch tatsächlich nicht „sicher benutzbar“ im Sinne des § 83 Abs. 2 S. 3 BbgBO war, bedarf keiner abschließenden Beurteilung, jedoch dürfte dies mit Blick auf die Ausführungen des Herrn Förster in der E-Mail vom 29. März 2017 anzunehmen sein.

Der Bescheid leidet auch nicht an Ermessensfehlern. Für die Überprüfung der Ermessensentscheidung ist anerkannt, dass bereits die formelle Illegalität des Vorhabens bzw. der Nutzungsaufnahme den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigen kann und der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein intendiertes Ermessen eingeräumt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - OVG 2 S 62.12 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2015 – OVG 2 N 23.13 -, juris Rn. 3; Kammerbeschluss vom 11. Februar 2016 – 3 L 18/16 -, juris Rn. 17). Ein atypischer Fall ist hier nicht zu erkennen. Der Umstand, dass die Nutzungsuntersagung ohne Fristsetzung ausgesprochen wurde, also „ab sofort“ Wirkung entfalten sollte, dient letztlich der effektiven Gefahrenabwehr und ist mit Blick auf die Vielzahl an vorangegangenen Ortsterminen sowie die gefährdeten Rechtsgüter verhältnismäßig.

Des Weiteren hat der Antragsgegner das ihm zukommende Ermessen hinsichtlich der Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Störers ordnungsgemäß betätigt. Ein Ermessensausfall oder Ermessensnichtgebrauch wegen unterlassener Störerauswahl liegt nicht vor. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn die Behörde ihren Ermessensspielraum nicht erkennt oder das ihr zustehende Ermessen nicht betätigt. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Wie aus den Verwaltungsvorgängen hervor geht, holte der Antragsgegner Auszüge aus dem Handelsregister zur BH ... GmbH sowie zur BH ... GmbH ein, welche beide ihre Geschäftsadresse mit Schulplatz 1 in Heideblick angegeben haben. Der Antragsgegner ermittelte außerdem die beiden Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks und erließ gegenüber dem Miteigentümer Herrn ... eine Duldungsverfügung. Während des gesamten Verfahrens wurde Herr ... in seiner Position als Geschäftsführer der Antragstellerin angeschrieben. Die Antragstellerin selbst ist Bauherrin und Adressatin der erteilten Baugenehmigung betreffend die Umnutzung der ehemaligen Schule in ein Hotel. Ihr obliegt es daher auch, gemäß § 83 Abs. 2 BbgBO die beabsichtigte Nutzungsaufnahme anzuzeigen. Eine Vermietung der Räumlichkeiten im zweiten Bauabschnitt an eine dritte Gesellschaft – etwa die Betreiberin des Hotels - fand mangels Fertigstellung wohl nicht statt. Vielmehr durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass jedenfalls auch die Antragstellerin, welche ihren Sitz auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück angemeldet hat, als Bauherrin des Vorhabens die Räumlichkeiten im zweiten Bauabschnitt nutzt.

Soweit die Antragstellerin rügt, der Antragsgegner hätte vor Erlass der Ordnungsverfügung ermitteln müssen und können, dass tatsächlich die ... & ... GbR das Hotel im ersten Bauabschnitt betrieben hat und damit als Verhaltensstörerin in Betracht gekommen wäre, liegt hierin weder ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 24 Abs. 1 VwVfG noch führt dieser Umstand zu einem Ermessensfehler, § 114 Satz 1 VwGO.

Zwar hat die Behörde nach § 24 VwVfG sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen sowie bei Ermessensentscheidungen die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Umstände grundsätzlich von Amts wegen aufzuklären. Damit korrespondierend setzt die pflichtgemäße Ausübung des durch § 80 Abs. 1 S. 2 BbgBO eingeräumten bauaufsichtsbehördlichen Ermessens voraus, dass die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einschließlich aller in Betracht kommenden Störer sowie deren Möglichkeiten zur Gefahrenbeseitigung zutreffend ermittelt und zur Grundlage einer Störerauswahl gemacht hat. Ein Fehler in der Sachverhaltsaufklärung kann bei Ermessensentscheidungen demgemäß zur materiellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung führen. Der ihr obliegenden Aufklärungspflicht trägt die Behörde wesentlich durch Anhörung des Beteiligten im Vorfeld der beabsichtigten Maßnahme Rechnung. Drängen sich infolge der Anhörung weitere Sachverhaltsermittlungen für eine sachgerechte Ermessensausübung auf, muss diesen nachgegangen werden. Unterlässt der Beteiligte indes eine zumutbare Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung (vgl. § 26 Abs. 2 S. 1 VwVfG), muss die Behörde nicht von sich aus allen denkbaren Möglichkeiten nachgehen. Sie darf vielmehr davon ausgehen, dass der Beteiligte im Rahmen seiner Obliegenheiten ihm günstige Umstände vorgetragen oder am Nachweis ihm günstiger Umstände mitgewirkt hätte. Die Sachverhaltsermittlungspflicht endet mithin dort, wo das Vorbringen eines Beteiligten keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Mai 2013 – 10 ME 21/13 –, juris Rn. 80). Gerade hinsichtlich Umständen aus der Wissens- und Einflusssphäre eines Beteiligten können sich daher aus der Mitwirkungslast Grenzen der Amtsermittlungspflicht ergeben (Kallerhoff/Fellenberg, Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 24 Rn. 28).

Vorliegend hat die Antragstellerin, vertreten durch Herrn ... und nunmehr durch Herrn ..., während des gesamten Verwaltungsverfahrens – selbst nach entsprechenden Anhörungsschreiben an die Antragstellerin und an Herrn ... persönlich – nicht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin und Bauherrin mit dem Betrieb des Hotels nicht in Verbindung steht und insofern ein weiterer Störer in Betracht kommen könnte. Ob entsprechende Miet- bzw. Nutzungsverträge zwischen den Eigentümern, der Bauherrin und der ... & ... GbR bestanden haben, wurde ebenfalls nicht preisgegeben.

Gerade mit Blick auf die diversen Nutzungsarten im zweiten Bauabschnitt, die personellen Überschneidungen in den Gesellschaften, dem zwischenzeitlichen, gesellschaftsrechtlichen Strukturwechsel, die fehlende Inkenntnissetzung über eine Nutzung durch einen dritten Hotelbetreiber trotz Wissensvorsprungs sowie den Umstand, dass die Antragstellerin Bauherrin des Vorhabens ist, dürfen keine überzogenen Anforderungen an die Ermittlung weiterer Störer gestellt werden, da ansonsten einer Umgehung baurechtlicher Pflichten durch gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen Tür und Tor geöffnet würde.

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung liegt hier zum einen in der Gefahr der negativen Vorbildwirkung, die von der illegalen Errichtung baulicher Anlagen ausgeht. Des Weiteren soll verhindert werden, dass die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen wird und dass derjenige, der ohne Beachtung des vorgeschriebenen Verfahrens eine bauliche Anlage in Benutzung nimmt, aus diesem Verhalten zeitliche Vorteile gegenüber denjenigen zieht, die das vorgeschriebene Verfahren beachtet (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2003 - 3 B 185/02 -; Beschluss der Kammer vom 6. Juni 2016 – 3 L 163/16 -, juris). Demgegenüber ist das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin geringer zu gewichten. Mit der Nutzungsuntersagung wird ihr lediglich aufgegeben, auf diejenigen Vorteile zu verzichten, die ihr bei rechtmäßigem Verhalten nicht erwachsen wären (Beschluss der Kammer vom 29. November 2015 - 3 L 537/15-). Vorteilhaft ist insofern die Nutzung diverser Räume als Büro- und Lagerfläche sowie als Personalraum.

1.2 Die Interessenabwägung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5. des Bescheides fällt hingegen zulasten des Antragsgegners aus.

Unabhängig von der Frage, ob mangels Duldungsverfügung gegenüber dem Miteigentümer Herrn ... ein Vollstreckungshindernis vorliegt (siehe 2.), fehlt es jedenfalls an der Bestimmung einer angemessenen Frist gem. § 28 Abs. 1 VwVGBbg. Hiernach ist in der Androhung eines Zwangsmittels für die Erfüllung der Verpflichtung eine „angemessene“ Frist zu bestimmen. Eine Frist ist nur dann angemessen und zumutbar, wenn sie das behördliche Interesse an der Schleunigkeit der Ausführung berücksichtigt und zugleich dem Betroffenen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2017 – OVG 2 S 14.17 -, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014 – OVG 10 S 8.13 -, juris Rn. 4). Von dem Erfordernis der Fristsetzung kann im vorliegenden Fall nicht bereits deshalb abgesehen werden, weil die Nutzungsuntersagung im Grundsatz eine Unterlassungspflicht begründet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014 – OVG 10 S 8.13 -, juris Rn. 4). Aufgrund einer möglichen Gefährdung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit durch den dauerhaften Aufenthalt von Menschen auf einer bestehenden und aktiven Baustelle, dürfte hier zwar ein rasches Vorgehen der Behörde sachgerecht sein. Demnach wäre auch eine kurze Fristsetzung von wenigen Stunden oder Tagen verhältnismäßig gewesen. Die vorliegende Fristsetzung wird den gesetzlichen Anforderungen hingegen nicht gerecht. Entsprechend der in der Nutzungsuntersagung in Ziffer 1. des Bescheides bestimmten Frist „sofort“ wurde in Ziffer 5. des Bescheides die Nutzungseinstellung „mit Zustellung dieser Verfügung“ verlangt. Damit bleibt der Antragstellerin de facto keine Zeit die erforderlichen Schritte zur effektiven Umsetzung der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung zu treffen. Vielmehr würde das Zwangsgeld nach der getroffenen Regelung bereits anfallen, wenn im Zeitpunkt der Zustellung noch eine der untersagten Nutzungen stattfinden würde – wovon etwa aufgrund des fortlaufenden Hotel- und Bürobetriebs auszugehen ist. Der Antragstellerin muss es jedenfalls ermöglicht werden, laufende Prozesse kurzfristig abzuschließen. Ein Ausnahmefall nach § 28 Abs. 1 S. 2, 3 VwVGBbg liegt ebenfalls nicht vor. Mangels wirksamer Fristsetzung ist die Zwangsgeldandrohung damit rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung in ihren Rechten.

2. Mangels ordnungsgemäßer Zwangsgeldandrohung im Ausgangsbescheid vom 29. März 2017, ist auch die Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 4. April 2017 rechtswidrig.

Gegen die Androhung eines (weiteren) Zwangsgeldes ist indes nichts zu erinnern. Insbesondere wurde nunmehr eine angemessene Frist von sieben Tagen gesetzt. Es besteht auch kein Vollstreckungshindernis, obwohl weder gegen den Miteigentümer Herrn ..., noch gegenüber der Betreiberin des Hotels im ersten Bauabschnitt eine entsprechende Duldungsverfügung ergangen ist. Die Nutzungsuntersagung als solche lässt den baulichen Zustand des Gebäudes unberührt, so dass ein Eingriff in geschützte Rechtspositionen des Grundstückseigentümers nach Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ausscheidet. Da, wie oben bereits dargelegt, die ausgesprochene Nutzungsuntersagung nicht auch das Gebot beinhaltet, sämtliche Lager zu räumen, kommt auch ein Eingriff in etwaige Vermieterpfandrechte nicht in Betracht – zumal für das Vorliegen von vertraglichen Beziehungen, aus welchen den Eigentümern oder etwaigen Nutzern Ansprüche erwachsen könnten, keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 01. August 2017 – RO 2 S 17.1207 –, juris Rn. 27; VG Potsdam, Urteil vom 09. Januar 2017 – 4 K 460/15 –, juris Rn. 35). Spätestens bei Erhebung des Einwandes, es hätte einer Duldungsverfügung gegenüber dem Grundstückseigentümer bedurft, hätte es in dieser Situation einer substantiierten Darlegung bedurft, woraus sich ein Vollstreckungshindernis ergeben soll, das durch eine Duldungsverfügung überwunden werden müsste.

Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro bewegt sich in dem nach § 30 Abs. 2 S. 1 VwVGBbg vorgegebenen Rahmen und entspricht mit Blick auf die Beharrlichkeit der Antragstellerin an der weiteren Nutzung in der Zeit zwischen Zugang der Ordnungsverfügung und der gegenständlichen Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 4. April 2017 (noch) dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Nutzung wurde selbst unter dem Anschein der Bedrohungslage durch die wenngleich in rechtswidriger Weise ausgesprochene Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung vom 29. März 2017 nicht eingestellt. Hinzu kommt, dass sich der Antragsgegner schon in dem vorangegangenen Verfahren, vor Fertigstellung des ersten Bauabschnitts gezwungen sah, gegenüber dem ehemaligen Geschäftsführer der Antragstellerin, Herrn ..., persönlich Zwangsmittel zu ergreifen, um eine Nutzungsuntersagung durchzusetzen.

Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Kostenquote errechnet sich nach dem Verhältnis der Verlustquote zum Gebührenstreitwert.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58, dort Nr. 1.1, 1.5, 1.7.1 und 9.4). Die Höhe der notwendigen Aufwendungen bzw. des Schadens für den Antragsteller infolge der Nutzungsuntersagung schätzt die Kammer auf insgesamt 5.000,00 Euro; das angedrohte Zwangsgeld im Ausgangsbescheid bleibt außer Betracht (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs). Hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines erneuten Zwangsgeldes ist für den Streitwert die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, addiert mit der Hälfte des angedrohten, weiteren Zwangsgeldes maßgeblich. Dies ergibt einen Wert in Höhe von 10.000,00 Euro.

Insgesamt ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 15.000,00 Euro. Der Wert ist mit Blick auf die hier beantragten Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.