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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 11.01.2018 – 3 K 409/12

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0111.3K409.12.00

Tenor§

Der Straßenbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 21. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2012 wird insoweit aufgehoben, als mit diesem ein auf das Grundstück der Gemarkung ..., Flur 22, Flurstück 293 entfallender Straßenbaubeitrag für die Verbesserung der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung in der ... (von ... bis ...) festgesetzt worden ist, der einen Betrag von 345,76 Euro übersteigt.

Die Kosten des Verfahrens tragen zu 60 vom Hundert der Kläger und zu 40 vom Hundert der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks der Gemarkung ..., Flur 22, Flurstück 293 (... 98, ... ...).

Das Grundstück liegt im südlichen Bereich der ..., zwischen ... und ... Die ... befindet sich südlich des Stadtkerns von ... Sie verläuft in Nord-Süd-Richtung zwischen der ... im Norden und der ... im Süden, wobei sie nur bis zur ... als Vorfahrtsstraße ausgestaltet ist. Verkehrstechnisch knickt die Vorfahrtsstraße dort ab und wird in Richtung Osten in der ... fortgeführt.

Die ... war im maßgeblichen Bereich mit einer Straßenbeleuchtung ausgestattet. Die Stromversorgung war als Freileitung ausgestaltet. Die vormals vorhandenen drei Leuchten waren an Energieversorgungsmasten aus Holz angebracht. Mit der Verlegung der Freileitung in die Erde sollte auch die Beleuchtung erneuert werden. Im Rahmen der anschließenden Bauarbeiten wurden die vorhandenen drei Leuchtkörper durch sechs neue Leuchten mit Metallmasten ersetzt.

Nach Durchführung einer entsprechenden Ausschreibung und anschließender Vergabe begannen die Bauarbeiten am 20. September 2008. Im Verlauf der Bauarbeiten wurde festgelegt, das Straßenbeleuchtungskabel – entgegen der ursprünglichen Planung – im Bereich der Zufahrten nicht in einem offenen Graben zu verlegen, sondern mittels Durchpressung eine grabenlose Verlegung durchzuführen. Die Abnahme fand am 22. Januar 2009 statt.

Mit Bescheid vom 21. September 2011 setzte der Beklagte für das klägerische Grundstück für die Verbesserung der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung in der ... (von ... bis ...) einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 600,90 Euro fest.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 Widerspruch ein. Er trug im Wesentlichen vor, es handle sich bei der ... (von ... bis ...) nicht um eine Anlieger-, sondern um eine Hauptverkehrsstraße. Eine Umwidmung habe nicht stattgefunden. Alleine für die Fahrt zum Klärwerk und zurück passierten täglich 20 bis 30 Fahrzeuge die ... zwischen ...- und ... Auch die Anwohner in der ... würden die ... als Durchgangsstraße benutzen. Weiter sei es nicht richtig, das klägerische Grundstück mit drei Vollgeschossen zu berücksichtigen. Außerdem weise die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes Fehler auf. Es seien Leistungen abgerechnet worden, die nicht erbracht worden seien.

Mit Bescheid vom 26. März 2012 wies der Beklagte den Widerspruch in weiten Teilen zurück, reduzierte den festgesetzten Straßenbaubeitrag jedoch auf 551, 56 Euro. Dies begründete der Beklagte damit, dass die Leistungen entsprechend dem ursprünglichen Leistungsverzeichnis abgerechnet worden seien, obwohl während der Bauarbeiten ein Wechsel der Ausführungsart stattgefunden habe. In der Folge seien die Positionen, die von dem Wechsel der Ausführungsart betroffen waren und durch die Durchpressung nicht bzw. in vermindertem Umfang zur Ausführung gelangt sind, entsprechend zu kürzen gewesen.

Der Kläger hat am 20. April 2012 Klage erhoben. Er verweist zur Begründung auf sein Vorbringen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Für eine Umwidmung gebe es weiterhin keine Belege oder Bekanntmachungsnachweise. Der Umstand, dass die ... im Bereich der Hausnummern 1 bis 84 als Hauptverkehrsstraße eingestuft worden sei, stelle eine willkürliche Ungleichbehandlung dar. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der südliche Bereich der ... schon seit den 90er Jahren als (einzige) Werkszufahrt zum städtischen Klärwerk genutzt werde. Sein Wohnhaus habe zwei Vollgeschosse – ebenso wie die Gebäude rechts und links des klägerischen Grundstücks. In dem bezeichneten Teil der ... und der ... gebe es bei 22 Grundstücken lediglich vier Dreigeschosser. Hinsichtlich des umlagefähigen Aufwands sei weiterhin zu berücksichtigen, dass es für eine Vertragsänderung betreffend die Ausführungsart keinerlei Nachweise gebe und eine Verrechnung nicht erbrachter Leistungspositionen mit anderen, nicht genehmigten Leistungen nicht sachgerecht sei.

Der Kläger beantragt,

den Straßenbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 21. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die ... sei im maßgeblichen Bereich als Anliegerstraße zu klassifizieren. Es komme insofern maßgeblich auf die Funktion der Straße, nicht auf die (stets veränderlichen) tatsächlichen Verkehrsverhältnisse an. Nur der nördlich der ... liegende Teil der ... sei als Hauptverkehrsstraße klassifiziert. Dies gelte seit der ersten Beschlussfassung des Verkehrsplanes im Jahr 1992 und sei weder in der ersten noch in der zweiten Fortschreibung des Planes geändert worden. Eine Kennzeichnung nach der Straßenverkehrsordnung sei nicht vorgeschrieben. Aus der straßenverkehrlichen Situation können sich jedoch Anhaltspunkte für die Funktion einer Straße ergeben, z.B. bei Anliegerstraßen durch Lage in einer Tempo-30-Zone oder die Unterordnung gegenüber anderen Straßen, wie es auch hier der Fall sei. Die Veranlagung des klägerischen Grundstückes als Dreigeschosser beruhe auf § 6 Abs. 3 Ziffer 2 a) der Straßenbaubeitragssatzung und entspreche der Zahl der in der näheren Umgebung zulässigen Zahl der Vollgeschosse. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass die im Zusammenhang mit dem Technologiewechsel stehenden strittigen Positionen gekürzt bzw. gestrichen worden seien. Dies bedeute jedoch nicht, dass alle betreffenden Positionen generell und komplett wegfielen. Vielmehr seien bestimmte Positionen in Teilen ausgeführt worden. Da das Beleuchtungskabel von der Schaltstelle ... in den streitgegenständlichen Abschnitt der ... verlegt wurde und eine Verbindung der Beleuchtung der Anlage in der ... erfolgen musste, sei es notwendig gewesen in den jeweiligen Einmündungen Teile der Straße aufzunehmen und wieder zu verschließen. Da auch die Stadtwerke ... GmbH die Maßnahmen zur Mitverlegung eines Kabels in den Kabelgraben nutzten, seien diese Kosten hälftig von den Stadtwerken getragen worden.

Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist im Umfang der Aufhebung rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Der formell nicht zu beanstandende Bescheid ist teilweise rechtswidrig. Der Beklagte legte seinen Berechnungen zu Unrecht die Annahme zugrunde, es handle sich bei der ..., zwischen ... und ... um eine Anliegerstraße.

Nach § 8 Abs. 1 S. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (im Folgenden: KAG) sollen die Gemeinden bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Straßenbaubeiträge erheben. Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 S. 1 KAG), wobei die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt werden sollen. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 KAG dürfen Beiträge für bestimmte Ausbaumaßnahmen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden.

1. Die danach erforderliche Satzungsgrundlage bildet die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt ... (Straßenbaubeitragssatzung)“ vom 22. Februar 2012 (im Folgenden SBS), öffentlich bekanntgemacht im Amtsblatt für die Stadt ... vom 23. März 2012. In formeller Hinsicht hält die Satzung einer gerichtlichen Überprüfung stand. Materielle Defizite sind weder erkennbar, noch trug der Kläger hierzu (substantiiert) vor (vgl. zum Absehen von einer „ungefragten Fehlersuche“ BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2008 – 9 B 54/07 -, juris Rn. 7).

Die Satzung enthält die von § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KAG vorgesehenen Satzungsmindestbestandteile. Die dort jeweils getroffenen Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 11 SBS), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 1 bis 3 SBS), dem Maßstab (§§ 4 bis 7 SBS), dem Gemeindeanteil am veranschlagten Beitragsaufkommen (§ 4 SBS) sowie zum Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 12 SBS) sind auch wirksam. Die Regelungen sind inhaltlich hinreichend bestimmt und vorteilsgerecht ausgestaltet. Ohnehin sind entsprechend dem „Grundsatz der regionalen Teilbarkeit“ allenfalls materielle Satzungsfehler relevant, die sich auf die Ausbaumaßnahme auswirken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2014 – 9 N 143.13 -, juris Rn. 14).

Zunächst erweist sich der Verteilungsmaßstab für Maßnahmen betreffend die Teileinrichtung Beleuchtung und Entwässerung bei Anlieger- sowie bei Haupterschließungsstraßen in § 4 Abs. 3 Nr. 1 e), Nr. 2 e) SBS für die vorliegende Ausbaumaßnahme als vorteilsgerecht. Die Ermittlung des Gemeindeanteils ist kein exakter Berechnungsvorgang, sondern in den gesetzlichen Grenzen des § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG eine ortsgesetzgeberische Ermessens- und Gestaltungsentscheidung (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 1. April 2014 – 4 K 586/12 -, S. 5 f. EA; Beschluss vom 13. Februar 2014 – 4 L 143/13 -, S. 4 EA; Urteil vom 2. November 2006 – 4 K 2177/01 -, S. 5 EA; Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 2 B 124/04 - S. 6 EA). Die Gemeinde muss dabei berücksichtigen, dass § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG die Beitragspflichtigen davor schützt, mit hohen, nicht vorteilsgerechten Beiträgen überzogen zu werden. Zusätzlich hat die Gemeinde bei Wahrnehmung des Ermessensspielraums aber auch die im Regelfall bestehende Pflicht zur Beitragserhebung („Sollvorschrift“ des § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG) i. V. m. dem Gebot einer vorteilsgerechten Beitragsbemessung (Vorteilsprinzip des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG) zu beachten (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2005 - OVG 9 S 11.05 -, juris Rn. 7). Das Verhältnis der durch die Inanspruchnahme für die Allgemeinheit und die Anlieger gebotenen wirtschaftlichen Vorteile hängt sowohl von der Verkehrsbedeutung ausgebauter Straßen als auch davon ab, welche Teileinrichtungen ausgebaut worden sind (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 34 Rn. 10). Dabei kann für die Bemessung des Gemeindeanteils und des dazu gehörigen Anliegeranteils im Einzelnen grundsätzlich von bestimmten, an Erfahrungssätzen orientierten „Leitlinien“ ausgegangen werden (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a. a. O. Rn. 17; vgl. auch: Oberverwaltungs-gericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2005 - OVG 9 S 11.05 – juris Rn. 12). Danach können (aus der Sicht der „Kehrseite“ des Gemeindeanteils, nämlich des Anliegeranteils, betrachtet) auf die Anlieger bei reinen Wohnstraßen bis zu 75 % der Ausbaukosten umgelegt werden, bei sonstigen Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr für den Fahrbahnausbau bis zu 40 %, den Bürgersteigausbau bis zu 60 %. Bei reinen Durchgangsstraßen scheint in der Regel ein Satz von 20 % bis allenfalls 30 % für den Fahrbahnausbau angemessen zu sein, während der Vorteil für den Bürgersteigausbau auch hier bis 60 % angenommen werden kann, weil der Bürgersteig den Anliegern besondere Vorteile bietet. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn die Sätze des Gemeinde- und des Anliegeranteils zu Gunsten der Anlieger im gewissen Umfange von diesen Leitlinien abweichen, sofern stets dem Vorteilsprinzip angemessen Rechnung getragen wird (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 1. April 2014 – 4 K 586/12 -, S. 5 f. EA; Beschluss vom 13. Februar 2014 – 4 L 143/13 - S. 4 f. EA m.w.N.).

An dieser Stelle kann zunächst offen bleiben, ob die ..., zwischen ... und ... als Anlieger- oder als Haupterschließungsstraße einzustufen ist, da die Gemeindeanteile für den Ausbau der Beleuchtung in beiden Fällen (33 % Gemeindeanteil bei Anliegerstraßen, 55 % Gemeindeanteil bei Haupterschließungsstraßen) vorteilsgerecht festgesetzt wurden. Die Gemeindeanteile liegen damit zwischen dem Gemeindeanteil für Gehwege und dem für den Fahrbahnausbau, wobei sich der Satzungsgeber bei der Festsetzung des Gemeindeanteils hinsichtlich der Beleuchtung näher an der Festsetzung für die Gehwege orientiert hat. Diese Festsetzung bewegt sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Satzungsgebers. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg führt in seinem Beschluss vom 31. März 2010 – 9 S 75.09 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks, hierzu überzeugend aus, dass bei der Festlegung der Anteile für die unselbstständigen Teileinrichtungen Beleuchtung und Oberflächenentwässerung, die sowohl den Fahrbahnen und Radwegen als auch den Gehwegen und Parkstreifen zu dienen bestimmt sind, vom Ansatz her drei verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl stehen: Der Satzungsgeber kann sich in Bezug auf den Gemeindeanteil entweder an den Fahrbahnen oder an den Gehwegen oder – drittens – an einem Mischsatz orientieren, dessen Höhe zwischen dem für Fahrbahnen und Gehwegen liegt. Abweichendes gilt allerdings dann, wenn die örtlichen Verhältnisse von vorneherein für eine eingeschränkte funktionale Zuordnung der unselbstständigen Teileinrichtung sprechen. Nur in diesem Fall verengt sich der Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers für die Festlegung der Anlieger- bzw. Gemeindeanteile auf diejenigen Anlagen, denen die Teileinrichtung weit überwiegend zu dienen bestimmt ist. Für eine derartige Beschränkung des Gestaltungsspielraumes ist vorliegend nichts erkennbar.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers begegnen auch die Maßstabsregelungen, welche die Nutzungsfaktoren für bebaubare Grundstücke in Abhängigkeit von der (zulässigen) Vollgeschossanzahl festlegt, keinen Bedenken.

Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG), d.h. danach, in welchem Maße Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Der durch eine Straßenbaumaßnahme vermittelte wirtschaftliche Vorteil besteht in der besseren verkehrlichen Erreichbarkeit der Anliegergrundstücke und der damit einhergehenden Steigerung ihres Gebrauchswertes (vgl. dazu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 29 Rn. 16 ff.). Er lässt sich nicht unmittelbar zahlenmäßig erfassen, sondern nur über die Umstände, von denen er abhängt. Dabei geht es nicht nur um die Bewertung der baulichen oder gewerblichen Ausnutzbarkeit als solcher. Vorteilserheblich ist vielmehr alles, was das erschlossene Grundstück durch die Verwertbarkeit und Ausnutzung dem Grundstückseigentümer ermöglicht, wie z.B. die Möglichkeit, durch Vermietung, Verpachtung o.ä. eine bestimmte Rendite zu erzielen, wobei auch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse eine Rolle spielen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 - juris Rn. 30). Für die Bemessung des - durchaus schwierig zu erfassenden - Vorteils hat der Gesetzgeber dem Satzungsgeber in Bezug auf die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze vorgegeben, dass die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt werden sollen (§ 8 Abs. 6 Satz 3, 1. Variante KAG). Alles weitere ist dem Satzungsgeber überlassen; insbesondere, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab er unter den zulässigen Maßstäben auswählt. Er muss sich nicht für den zweckmäßigsten, gerechtesten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab entscheiden. Vielmehr ist es ihm nach dem abgabenrechtlichen Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 – 8 C 28.86 – juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 31 m.w.N.). In der Rechtsprechung wird auf der Basis eines Grundfaktors von 1,0 für das erste Vollgeschoss ein linearer Steigerungsfaktor zwischen 0,25 und 0,5 als gebräuchlich und rechtssicher angesehen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 -, juris Rn. 33 ff. m.w.N.; VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 - 3 K 693/12 –, juris Rn. 30).

Hiervon ausgehend ist der von der Stadt ... in der Straßenbaubeitragssatzung zugrunde gelegte kombinierte Vollgeschossmaßstab, bei welchem für die grundstücksbezogene Vorteilsbemessung eine rechnerisch gewichtende Kombination der Grundstücksflächen mit der (zulässigen oder tatsächlichen) Anzahl der Vollgeschosse mithilfe von Faktoren erfolgt, ein gängiger und praktikabler Maßstab, der in der Rechtsprechung als vorteilsgerecht und damit zulässig anerkannt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 - juris Rn. 31 m.w.N.). Gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 ) SBS ist bei bebauten (Innenbereichs-)Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, wie im Falle des klägerischen Grundstückes, im Grundsatz auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abzustellen. Überschreitet jedoch die nach der näheren Umgebung zulässige Zahl der Vollgeschosse (vgl. § 34 BauGB)die auf dem Grundstück tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse, so ist die zulässige Vollgeschosszahl maßgeblich. Die Regelung trägt dem Kriterium der Ausnutzbarkeit – und nicht lediglich der momentanen Ausnutzung – eines Grundstückes in besonderer, anerkannter Weise Rechnung. Nach der Maßstabsregelung in § 6 Abs. 2 SBS beträgt der Nutzungsfaktor für Baulandgrundstücke bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25.

Dem Prinzip der konkreten Vollständigkeit – welches im Straßenausbaubeitragsrecht nur in Bezug auf die einzelne Ausbaumaßnahme selbst gilt – ist ebenfalls Rechnung getragen. Im relevanten Abrechnungsgebiet sind für die Abrechnung der Kosten der Beleuchtung keine Fälle erkennbar, die von der Satzung nicht oder nicht vorteilsgerecht geregelt werden. Gegenteiliges trägt der Kläger nicht vor.

2. Die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung liegen vor.

Durch die streitgegenständlichen Maßnahmen wurde die Straßenbeleuchtung als Teileinrichtung der ... (§ 8 Abs. 3 S. 1 KAG) jedenfalls im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 KAG verbessert. Eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Das kann durch eine Vermehrung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten erfolgen. Kriterien für eine Verbesserung sind dabei Beleuchtungsstärke, Gleichmäßigkeit der Beleuchtung und Blendungsbegrenzung, wobei nicht alle Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2017 – 9 A 158/15 –, juris Rn. 22 m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 158 m.w.N.). Hier liegt unfraglich eine Verbesserung vor. Im Rahmen der Ausbaumaßnahmen wurden die drei vormals bestehenden Leuchten abgebaut und sechs neue Leuchten mit Metallmasten installiert. Die Leuchten waren vormals durch Freileitungen verbunden und an den Energieversorgungsmasten aus Holz installiert. Im Rahmen der Baumaßnahmen erfolgte eine Erdverkabelung (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Mai 2015 – OVG 9 N 201.13 –, juris Rn. 6).

Dem Kläger entstand durch die Straßenausbaumaßnahme auch ein beitragsbegründender Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG. Ein solcher besteht bereits im Fall der Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 20. Oktober 2016 - VG 4 K 643/14 -; Beschluss vom 1. Juni 2017 – 3 L 99/17 -; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Juni 2000 – 2 M 48/00 –, juris).

Zu Recht wurde das klägerische Grundstück mit dem Nutzungsfaktor 1,5 veranlagt. Entgegen der Ansicht des Klägers, ist nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 a) SBS nicht die tatsächliche Anzahl der vorhandenen Vollgeschosse heranzuziehen. Vielmehr findet der zweite Halbsatz hier Anwendung, da die Zahl der in der näheren Umgebung zulässigen Vollgeschosse die tatsächliche Vollgeschosszahl übersteigt.

Der Kläger geht von einem zu kleinen Bereich als „nähere Umgebung“ aus. Die gewählte Terminologie entspricht der des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB. Demnach diejenigen Grundstücke außer Betracht zu lassen, die die bauliche Ausnutzbarkeit des zu veranlagenden Grundstücks erkennbar nicht (mehr) prägen können (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2015 – OVG 9 N 66.13 –, juris Rn. 5). Allgemein reicht die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt; es darf also nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 BVerwG 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris Rn. 4). Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 217, juris Rn. 7; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 -, juris Rn. 37; vgl. zu allem Kammerbeschluss vom 25. September 2015, - 3 K 273/13 -, juris, Rn. 35, 36). Für das – hier relevante – Kriterium der Vollgeschosszahl, also ein Kriterium betreffend das Maß der baulichen Nutzung, ist die nähere Umgebung grundsätzlich etwas enger zu ziehen, da die Prägung, die von der Ausgestaltung und Stellung der Gebäude auf den Grundstücken ausgeht, im Allgemeinen (deutlich) weniger weit reicht als die Wirkungen der Art der baulichen Nutzung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 39; VG Cottbus, Urteil vom 16. Februar 2017 – 3 K 1851/16 –). Maßgebend ist die optische Beziehung der Gebäude zueinander, also die nach außen wahrnehmbare Erscheinung der Gebäude im Verhältnis zu ihrer Umgebungsbebauung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. Juni 2015 – OVG 10 S 11.15 –, juris Rn. 4 f.). Nach diesen Kriterien umfasst die nähere Umgebung vorliegend die Bebauung entlang des Straßenabschnitts der ... zwischen ...- und ... Trotz der unterschiedlichen Bebauungsstruktur im Osten und Westen des Straßenabschnitts – namentlich der Doppelhausbebauung im (Süd-)Osten und der Ein- oder Mehrfamilienhausbebauung im Westen – kommt der Straße keine trennende Wirkung zu. Nach einer Gesamtbetrachtung hat die Straße eher eine verbindende Wirkung, denn die Bebauung entlang des Straßenabschnitts ist geprägt durch ihre straßenbegleitende Funktion. Die Gebäude säumen den vergleichsweise kurzen Straßenabschnitt. Die zur Straße ausgerichtete Anordnung der Gebäude in der ... 100, 98, 92, 88 und in der ... 26 sowie die dazwischen befindlichen, teilweise massiven Toranlagen nehmen die, auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorherrschende, geschlossen wirkende Bebauungsstruktur auf und tragen zu einer optischen Verknüpfung der straßenbegleitenden Bebauung bei. Hinzu kommt die verbindende Wirkung des Gebäudes in der ... 91, welches die Struktur der Ein- bzw. Mehrfamilienhäuser im Westen des Straßenabschnitts aufweist.

In dem derart abzugrenzenden Bereich befinden sich jedenfalls vier Gebäude mit 3 Vollgeschossen im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 SBS in Verbindung mit § 2 Abs. 4, Abs. 5 und § 40 BbgBO in der Fassung vom 16. Juli 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2006 (so auch § 2 Abs. 4, 5, § 40 BbgBO i.d.F.v. 17. September 2008, zul. geänd. am 29. November 2010). Für die Frage, ob das Geschoss unter dem Dach als Vollgeschoss zu werten ist, kommt es entweder auf die bestimmungsgemäße Benutzung der Dachräume, oder aber maßgeblich darauf an, ob die Kriterien für einen Aufenthaltsraum erfüllt sind. Hierfür ist erforderlich, dass der Aufenthaltsraum im Dachraum eine lichte Höhe von 2,40 m (bei nachträglichem Ausbau 2,30 m) über mindestens die Hälfte ihrer Grundfläche hat, wobei Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,50 m dabei außer Betracht bleiben. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Beleuchtung und Belüftung muss außerdem das Rohbaumaß der Belichtungsöffnungen mindestens ein Achtel der Grundfläche eines Raumes betragen. Unter Heranziehung der vom Beklagten eingereichten Unterlagen und Bildern sowie den Erkenntnissen aus dem Ortstermin, sind jedenfalls die Gebäude in der ... 88 (Bl. 125 GA, Bl.1 BA X), 91 (Bl. 126 GA, Bl. 2, 2a BA X), 92, (Bl. 124 GA, Bl. 3 BA X) und 26 (Bl. 4 BA X) dreigeschossig.

Die vier dreigeschossigen Gebäude stellen sich nach dem Ergebnis des gerichtlich durchgeführten Ortstermins nicht als Fremdkörper in dem maßgeblichen Gebiet dar, sondern sind vielmehr maßstabsbildend für das Kriterium der maximal zulässigen Vollgeschosszahl.

Da das klägerische Grundstück nur zweigeschossig bebaut ist und damit hinter der in der näheren Umgebung zulässigen Zahl der Vollgeschosse zurück bleibt, ist letztgenannte gem. § 6 Abs. 3 Nr. 2 a) SBS für die Beitragsberechnung heranzuziehen.

Die gezogenen Schlüsse wirken sich indes nicht ausschließlich zum Nachteil des Klägers aus. Vielmehr ist bei der Beitragsflächenermittlung einzustellen, dass auch die Grundstücke im Osten des Straßenabschnittes mit dem entsprechenden Vollgeschossfaktor von 1,5 einzustellen gewesen wären (siehe Berechnungen unten).

Entgegen dem klägerischen Vortrag bestehen auch keine Fehler in der Aufwandsermittlung. Da es sich bei dem Straßenbaubeitrag seinem Charakter nach um einen Erstattungsanspruch handelt, geht grundsätzlich nur das in den beitragsfähigen Aufwand ein, was tatsächlich Kosten verursacht. Weiter dürfen nur solche Aufwendungen einbezogen werden, die der abzurechnenden beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnen sind. Insofern trägt die beitragserhebende Gemeinde die Feststellunglast. Zur Feststellung des Umfangs der beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist das Bauprogramm maßgeblich. Nur Kosten, für deren Entstehung die Verwirklichung des Bauprogramms ursächlich waren, sind umlagefähig.

Nach den genannten Kriterien ist der von dem Beklagten geltend gemachte Aufwand in Höhe von insgesamt 15.597,57 Euro beitragsfähig.

Mangels förmlich beschlossenen Bauprogramms ist hier maßgeblich auf das Planungskonzept abzustellen, auf dessen Grundlage die Ausbaumaßnahme durchgeführt worden ist. Die der Auftragsvergabe zugrunde liegende Planung gibt insofern Aufschluss: Nach der Entwurfs- und Genehmigungsplanung sollten in dem Abschnitt ... von ... bis ... Kabel verlegt und in die Schaltstelle im Norden eingebunden werden. Die Kabel sollten 30 – 40 cm unter dem Gehwegplanum verlegt werden. Die Grabenbreite sollte 30 cm betragen und das Beleuchtungskabel sollte komplett mit Sand 0/2 eingesandet bzw. umhüllt werden. Der Graben sollte bei Bedarf in ausreichendem Maße mit Laufstellen oder Laufbrücken versehen werden. Eventuell erforderliche Leitungsumverlegungen sollten im Rahmen der Bauausführung mit dem entsprechenden Versorgungsträger und der Bauleitung des Auftraggebers abgestimmt werden.

Der Inhalt des Bauprogramms kann bis zu seiner Erfüllung abgeändert und gegebenenfalls auch erweitert werden (Diehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 57. EL., § 8 Rn. 320c). Eine solche Änderung hat in der Regel in der Form zu geschehen, in der das Bauprogramm aufgestellt worden ist und von demjenigen Organ, welches das Bauprogramm aufgestellt hat oder korrigieren kann. Der Beklagte führt nachvollziehbar aus, dass im Verlauf der Bauarbeiten festgelegt wurde, das Straßenbeleuchtungskabel im Bereich der Grundstückszufahrten nicht in einem offenen Kabel zu verlegen, sondern mittels Durchpressung eine grabenlose Verlegung durchzuführen. Damit sollte erreicht werden, dass die Anwohner während der Baumaßnahme weiterhin mit dem Pkw von bzw. auf ihre Grundstücke gelangen. Die Bauzeit konnte hierdurch minimiert werden. Ausweislich des Protokolls Nr. 4 vom 14. Oktober 2008 wurde seitens der Firma ... „vorgeschlagen die Grundstückseinfahrten zum ausgeschriebenen Preis (offener Graben 0,60m breit) zu durchörtern. Dem wurde durch die Stadt zugestimmt.“ An der Bauberatung nahm seitens der Stadt Frau ... von der Abteilung Tiefbau und Grünpflege, Fachbereich Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr, teil. An der Echtheit des Protokolls bestehen, entgegen dem Vorbringen des Klägers – keine Zweifel. Wie aus anderen Verfahren bekannt, ist es üblich derartige Protokolle zu Straßenbaumaßnahmen anzufertigen. Der Umstand, dass der Beklagte das Protokoll erst später im Verfahren vorlegte und nicht Teil seiner Verwaltungsvorgänge machte ist misslich, stellt jedoch die Echtheit des Dokumentes nicht in Abrede. Demnach ist von einer wirksamen Änderung der Bauprogramms auszugehen.

Wie seitens des Klägers gerügt, wurden angefallene Kosten für die Durchpressung nicht entsprechend eines Leistungsverzeichnisses ermittelt. Vielmehr wurde mit den Auftragnehmern ausweislich des Protokolls Nr. 4 vom 14. Oktober 2008 vereinbart, dass die aufwendigere und kostenintensivere Durchpressung zum vereinbarten Preis für einen Kanalgraben durchgeführt wird. Das Leistungsverzeichnis wurde in der Folge – fälschlicherweise – nicht angepasst. De facto wurde jedoch ein angemessener Pauschalpreis für die Durchpressung vereinbart, was sich im Ergebnis positiv für die Beitragspflichtigen auswirkt. Letztlich wurde eine bessere, zeitsparende Technologie zum gleichen Preis wie ein durchgehender Kabelgraben angeboten und von dem Beklagten angenommen. Dem Beklagten sind die abgerechneten Kosten auch tatsächlich entstanden, da der Pauschalpreis von dem Unternehmen in Rechnung gestellt wurde. Dass die Rechnung auf einem fehlerhaften Leistungsverzeichnis beruht ist für die Höhe der rechtmäßiger Weise vom Auftragnehmer geltend gemachten Vergütung im Ergebnis nicht relevant. Auch die für die Durchpressung entstandenen Kosten bzw. die entsprechende Vergütung war demnach beitragsfähig.

Auf die Frage, ob die vorgenommene Korrektur mit Blick auf den Abzug der gesamten, von den Stadtwerken getragenen Kosten zu den Positionen 4.2.12. 4.2.13, 4.2.14, 4.2.16, 4.2.17 und 4.2.18 ordnungsgemäß war, oder ob nur ein prozentual dem Verhältnis von „Menge gesamt“ zu „Anteil Menge Durchpressung“ entsprechender Teilbetrag hätte abgezogen werden dürfen, kommt es folgerichtig nicht an. Nach dem Ergebnis der obigen Prüfung bleiben die vom Beklagten geltend gemachten Kosten jedenfalls hinter den tatsächlich angefallenen, beitragsfähigen Aufwendungen zurück.

Der Umstand, dass die Aufstellungen und Unterlagen auf den Seiten 179a bis 179d erst später – namentlich während des Widerspruchsverfahrens oder aber bei Zusammentragen der Verwaltungsvorgänge für das Gericht – dem Hauptordner beigefügt wurden und dem Kläger im Rahmen seiner Akteneinsicht nicht alle erforderlichen Unterlagen – insbesondere nicht die Bauberatungsprotokolle – hergereicht wurden, ist zwar bedenklich. Jedoch stand es dem Kläger frei seinen Vortrag nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen im Klageverfahren anzupassen bzw. zu beschränken. In der Folge hätte ein etwaiger Verursachungsbeitrag des Beklagten an der Notwendigkeit der Klageerhebung auf der Kostenebene Berücksichtigung finden können. Da der Kläger jedoch an seinem Vorbringen festhält und die Echtheit der nunmehr vorgelegten Unterlagen bestreitet, wirkt sich die Unvollständigkeit der Akten bei Einsichtnahme des Klägers im Verwaltungsverfahren hier nicht aus.

Der Beklagte zog jedoch den falschen Verteilungsmaßstab nach § 4 Abs. 3 SBS heran. Für die Einordnung einer Straße in eine satzungsrechtliche Straßenkategorie kommt es zeitlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, hier also im Zeitpunkt der Endabnahme am 22. Januar 2009, an (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2015 – 9 B 31.15 -, juris Rn. 10). Die ..., zwischen ...- und ..., war im maßgeblichen Zeitpunkt als Haupterschließungsstraße im Sinne der Beitragssatzung einzuordnen.

Neben einigen hier nicht interessierenden Sondertypen von Straßen (Nr. 4: Hauptgeschäftsstraßen; Nr. 5: Fußgängergeschäftsstraßen; Nr. 6: Selbstständige Gehwege; Nr. 7: Verkehrsberuhigte Bereiche) unterscheidet § 4 Abs. 3, 6 SBS drei grundlegende Straßentypen:

Nr. 1: Anliegerstraßen i.S.v. Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen;

Nr. 2: Hauptverkehrsstraßen i.S.v. Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen;

Nr. 3: Haupterschließungsstraßen i.S.v. Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen sind.

Nach diesem System stellt die Haupterschließungsstraße – im Gegensatz zur Anliegerstraße – den grundlegenden Straßentyp für die Fälle einer etwa gleichgewichtigen Verkehrsbedeutung von Straßen für den Anlieger- und den Durchgangsverkehr dar. Es werden damit Straßen umschrieben, die von einer nicht unerheblichen Bedeutung für den innerörtlichen Verkehr sind, was jedoch nicht notwendigerweise mit einer hohen Verkehrsbelastung einhergehen muss. Vielmehr fallen hierunter auch Straßen, die zwar vergleichsweise schwach frequentiert sind, aber gleichwohl weder überwiegend dem Anliegerverkehr noch überwiegend dem Durchgangsverkehr, sondern beiden Verkehrsarten in etwa in gleichem Umfang dienen (vgl. zu „Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr“: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2015 – 9 B 31.15 -, juris Rn. 12).

Für die Einordnung einer Straße in eine der Straßenkategorien kommt es auf die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz an. Hierfür sind die gemeindliche Verkehrsplanung, der auf Grund dieser Planung verwirklichte Ausbauzustand, die straßenverkehrsrechtliche Einordnung und die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse maßgebend. Den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen kommt dabei für sich genommen keine ausschlaggebende, sondern nur ergänzende Bedeutung zu. Die Einordnung ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht vorzunehmen (vgl. zur Einordnung schon OVG Bln-Bbg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - OVG 9 B 16.13 -, EA S. 7; vgl. weiter OVG NW, Beschluss vom 2. April 2014 - 15 A 571/11 -, juris, Rdnr. 21 und 24; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 9. Auflage, § 34, Rdnr. 31).

(OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2015 - OVG 9 N 9.14 -, juris Rn. 5)

Der verfahrensgegenständliche Straßenabschnitt der ..., zwischen ...- und ..., war bei Zugrundelegung dieser Kriterien als Haupterschließungsstraße einzuordnen.

Zunächst ist anzumerken, dass die Bezugnahme des Klägers auf Auszüge des Verkehrsentwicklungsplanes 1994 (VEP 1994) nicht weiter führt. Vielmehr handelt es sich bei den Darstellungen um mögliche Szenarien einer zukünftigen Verkehrsentwicklung. Der VEP 1994 ging hierbei von sechs sogenannten Planfällen aus. Lediglich bei Umsetzung der Variante Planfall 6 würde der hier streitgegenständliche Straßenabschnitt zu einer Hauptverkehrsstraße. Diese Variante kam jedoch nicht zur Umsetzung bzw. trat das dargestellte Szenario nicht ein. Gleiches gilt für das (unter anderem) auf Seite 39 der ersten Fortschreibung des VEP, datierend vom 12. Dezember 1999 (im Folgenden VEP 1999), dargestellte Szenario betreffend eine Verlängerung der westlichen Entlastungsstraße in südlicher Richtung.

In dem VEP 1999 wurde zwischen überregionalen Straßen, regionalen Straßen, verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen - diese wiederum unterteilt in innerörtliche Hauptverkehrsstraßen und Sammelstraße - und Anliegerstraßen unterschieden (S. 3 bis 5 VEP 1999). In diesem System wurden die ... und die ..., zwischen ... Straße und ... bereits als „innerörtliche Hauptverkehrsstraßen“ eingeordnet. Der Straßenabschnitt zwischen ...- und ... wurde hingegen nicht gesondert aufgeführt und sollte demnach der Kategorie „Anliegerstraße“ unterfallen.

Die gewählte Differenzierung lief jedoch nicht parallel zu den Kategorien der Straßenbaubeitragssatzung. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche Haupterschließungsstraßen im Sinne der SBS den Kategorien innerörtliche Hauptverkehrsstraße oder Sammelstraße zugeordnet werden konnten. Unter einer innerörtlichen Hauptverkehrsstraße verstand der VEP 1999 solche, die eine maßgebliche Verbindungsfunktion innerhalb der Stadt einnehmen und eine entsprechende Verkehrsbelastung aufweisen. Die Straßen der Gruppe Sammelstraßen sammeln nach dem VEP 1999 den „in den Erschließungs- bzw. Anliegerstraßen entstehenden Verkehr und führen diesen Verkehr zu den innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen“. Zum einen wird aus der Formulierung deutlich, dass über die Sammelstraßen hinaus weitere „Erschließungsstraßen“ existierten. Zum anderen fielen gerade Straßen, die zwar vergleichsweise schwach frequentiert sind, aber gleichwohl weder überwiegend dem Anliegerverkehr noch überwiegend dem Durchgangsverkehr, sondern beiden Verkehrsarten in etwa in gleichem Umfang dienten, nicht unter die genannten Definitionen. Dies betraf insbesondere Straßen, die dem Verkehr „innerhalb von Baugebieten“ dienen, vlg. § 4 Abs. 6 b) SBS.

Auch die zweite Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplans, datierend vom 10. März 2009 (im Folgenden: VEP 2009), führt nicht zu einer eindeutigen, straßenbaubeitragsrechtliche Kategorisierung des hier maßgeblichen Straßenabschnittes. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der VEP 2009 erst nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht fertiggestellt wurde. Dennoch kann die dortige Bestandsanalyse Aufschluss über die verkehrliche bzw. verkehrsplanerische Situation im hier maßgeblichen Zeitpunkt geben. Der vorliegende Straßenabschnitt wird nach dem VEP 2009 mangels sonstiger Auflistung unter 4.2.2.1 und 4.2.2.2 der Kategorie „Anliegerstraße“ zugeordnet. Im VEP 2009 wird nunmehr differenziert zwischen Hauptverkehrsstraßen, Haupterschließungsstraßen und Anliegerstraßen. Insofern ist eine Angleichung an die Terminologie der Straßenbaubeitragssatzung festzustellen. Dennoch stimmen die Definitionen nicht überein und lassen Raum für eine gesonderte straßenbaubeitragsrechtliche Gruppierung des vorliegenden Straßenabschnittes. Als Haupterschließungsstraßen werden Gemeindestraßen verstanden, die neben ihrer Funktion der Erschließung von Grundstücken den Verkehr aus den Anliegerstraßen in Wohn- oder Gewerbegebieten an die Hauptverkehrsstraßen führen. Nicht umfasst sind wiederum Straßen, die dem Verkehr „innerhalb von Baugebieten“ dienen. Insofern geht die straßenbaubeitragsrechtliche Definition von Haupterschließungsstraßen weiter, als die Definition im VEP 2009.

Dennoch ist klar ersichtlich, dass die Gemeinde der ... im Bereich zwischen ... und ... planerisch eine geringe verkehrliche Bedeutung zuspricht und die Verkehrsbelastung in dem Straßenabschnitt im Wege der Verkehrsplanung, der Verkehrsführung sowie durch entsprechende, verkehrstechnische Maßnahmen, namentlich eine Geschwindigkeitsbeschränkung, gering zu halten versucht. Auch im Hinblick auf den Ausbauzustand der Fahrbahn hat sich die Stadt ersichtlich an ihrer Planung sowie an dem erwarteten, insgesamt nur schwachen Verkehr orientiert, was nicht zu beanstanden ist.

Zwar ist der Gemeinde insofern zuzustimmen, dass der Straßenabschnitt vergleichsweise schwach frequentiert ist, jedoch verkennt die Gemeinde, dass die verkehrstechnische Bedeutung der Straße für den Anliegerverkehr und für den Durchgangsverkehr nahezu gleich ist. Jedenfalls kam der ... zwischen Herta- und ... eine über die bloße Erschließung der angrenzenden Grundstück hinausgehende Funktion zu. Insbesondere in südlicher Richtung schließen sich Erschließungs- und Wohngebiete an, die auch eine nicht zu vernachlässigende Größe haben. Mit Blick auf den Umstand, dass die ... verkehrsplanerische als alternative Nord-Süd-Verbindung und Umgehung des Marktbereiches dienen soll, ist anzunehmen, dass auch die Anwohner in der ..., die in einer gewissen Entfernung östlich des Kreuzungsbereiches mit der ... liegen, den Weg über die ... zum Stadtzentrum vermehrt nutzen. Dies ist nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass die ... im östlichen Verlauf nach Süden hin abfällt und die Route über die Dresdener Straße mit einer Verlängerung der Strecke ins Stadtzentrum einher geht. Insofern ist in der ... jedenfalls auch mit Durchgangsverkehr ausgehend von den östlich des Kreuzungsbereiches (Hain- und ...) liegenden Wohnhäusern in der ... 37, 39, 41, 45, 47 sowie von dem Gewerbebetrieb in der ... 22 zu rechnen. Entlang der ... befinden sich westlich des Kreuzungsbereiches außerdem 10 Gebäude, wovon zwei aus je zwei Doppelhaushälften bestehen. In westlicher Richtung liegt schließlich eine Kläranlage von der aus unstreitig durchschnittlich jedenfalls acht Fahrzeuge täglich (16 Fahrten) über den gegenständlichen Straßenabschnitt an- und abfahren. Demgegenüber ist der Anliegerverkehr, der von den 15 (Haupt-)Wohngebäuden - wovon drei aus je zwei Doppelhaushälften bestehen - in dem Straßenabschnitt der ... ausgeht, als gleichwertig zu beurteilen. Zwar stellt der Straßenabschnitt der ..., wie von dem Beklagten richtig vorgetragen, keine alternativlose Verbindung der südlich angrenzenden Nutzungen zum Straßennetz der Gemeinde dar, jedoch stellt sie die verkehrstechnisch sinnvollste und kürzeste Verbindung mit dem Stadtkern und dem Hauptverkehrsnetz der Stadt dar. Hinzu kommt, dass die Umgehung des Stadtkerns verkehrsplanerisch gerade gefördert werden soll und auch die allgemeine Verringerung des Verkehrs innerhalb von Wohngebieten gewollt sein dürfte. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die ... als Tempo 30 Zone ausgestaltet ist. Auch bei Wegdenken des vorhandenen Anliegerverkehrs kommt der ... zwischen ...- und ... folgerichtig eine verkehrstechnisch nicht zu unterschätzende Bedeutung für den Durchgangsverkehr zu.

Richtiger Verteilungsmaßstab ist folgerichtig § 4 Abs. 3 Nr. 2. e) SBS. Hiernach tragen die Anlieger einen Anteil an dem beitragsfähigen Aufwand von 45 Prozent. Dies ergibt einen umlagefähigen Aufwand von (45 % von 15.597,57 Euro =) 7.018,91 Euro.

Der Nutzwert des klägerischen Grundstücks wurde ordnungsgemäß mit 820,5 berechnet. Die Summe der Nutzwerte der beitragspflichtigen Grundstücke ist indes fehlerhaft. Wie oben bereits erwähnt, waren auch die zweigeschossig bebauten Grundstücke im Osten der ... statt mit einem Vollgeschossfaktor von 1,25 mit einem Vollgeschossfaktor von 1,5 zu berücksichtigen, da die in der näheren Umgebung zulässige Zahl der Vollgeschosse die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse in diesen Fällen übersteigt. Dies führt zu einer Erhöhung der Gesamtnutzfläche um 1.110 auf 16.656.

Gegenüber dem Kläger durfte demnach nur ein Beitrag in Höhe von

(7.018,91 Euro / 16.656) * 820,5 = 345,76 Euro

festgesetzt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und entspricht dem (gerundeten) Verhältnis der Verlustquote.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.