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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 15.03.2018 – VG 3 L 592/17

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0315.3L592.17.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13. September 2017 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. September 2017 wird hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des Bescheides angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der gem. § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13. September 2017 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. September 2017 hat nur hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des Bescheides Erfolg. Die Anordnungen unter Ziffer 1 des Bescheides sind indes nicht zu beanstanden.

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Anordnungen unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 5. September 2017 in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet, § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Die durch den Antragsgegner gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 – 11 S 13.13 -, sowie Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 B 134/97 –, jeweils zitiert nach juris). Der Begründung des angegriffenen Bescheides lässt sich insoweit entnehmen, dass das Interesse des Antragstellers mit dem für einen sofortigen Vollzug streitenden öffentlichen Interesse abgewogen wurde, namentlich die von der der Stahl-Holzkonstruktion mit Wellblechabdeckung ausgehende Gefahr für Leben und Gesundheit von Nutzern und unbeteiligten Dritten abzuwehren. Die Ausführungen stellen sich als einzelfallbezogen und nicht nur formelhaft dar. Wenn sich die Ausführungen im Hinblick auf die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses mit der Begründung der Ordnungsverfügung decken, ist dies insoweit unschädlich, als dass sich bei Gefahrenabwehrmaßnahmen aufgrund der typischerweise gesteigerten Gefährdungslage für das öffentliche Interesse eine (teilweise) Identität der Begründung schon aus der besonderen Dringlichkeit rechtfertigen lässt. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 – OVG 11 S 13.13 –, juris; Beschluss der Kammer vom 31. Mai 2017 – 3 L 220/17 – sowie vom 8. Dezember 2016 – VG 3 L 457/16 -).

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder aber der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn diese gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt oder gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg [VwVGBbg] vom 16. Mai 2013 [GVBl. I Nr. 18], geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 [GVBl. I Nr. 32], bezüglich der Androhung des Zwangsgeldes). Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergibt. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ist in Ansehung der gesetzlichen Entscheidung für die sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, zu denen die Androhung von Zwangsgeldern (vgl. § 28 Abs. 1 VwVGBbg) gehört, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache allerdings nur dann geboten, wenn dieser offensichtlich oder doch zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen.

1. Die in der angegriffenen Verfügung ausgesprochene Nutzungsuntersagung ist nach dem Ergebnis der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig zu erachten.

Der Antragsgegner stützt die Nutzungsuntersagung, einschließlich der Beseitigung der unter der Überdachung befindlichen Gegenstände und Materialien sowie die Pflicht zur Verhinderung des Betretens der ehemaligen Bergescheune nach dem Ergebnis der gebotenen, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auf § 58 Abs. 2 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) vom 19. Mai 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 14]). Danach hat die Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung, der Änderung, der Beseitigung, der Instandhaltung und der Nutzung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die am Bau Beteiligten zu beraten.

Höchst vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die vorgenommenen, baulichen Maßnahmen nicht als genehmigungsfreie Instandhaltungsmaßnahmen verstanden werden dürften. Dies gilt jedenfalls bei Zugrundelegung der Annahme, der Bestandsschutz der ehemaligen Bergescheune sei zwischenzeitlich entfallen – wovon die Beteiligten im Verwaltungsverfahren übereinstimmend auszugehen scheinen. In diesem Falle fehlt es bereits an einem rechtmäßiger Weise bestehenden Gebäude, an welchem genehmigungsfreie Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden könnten. Die Klärung der Frage nach dem Bestandsschutz bedarf indes weitergehender Ermittlungen und bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Auch im Übrigen dürften die vorgenommenen Maßnahmen wohl den Rahmen des § 61 Abs. 3 BbgBO übersteigen, da hier statikrelevante Arbeiten am Tragwerk sowie an der Dachkonstruktion der ehemaligen Bergescheune vorgenommen wurden und sich die Statikfrage insofern neu stellt (vgl. Urteil der Kammer vom 15. März 2017, 3 K 1206/14 -, EA S. 11; Urteil vom 23. November 2017 – 3 K 1130/14 -, EA S. 7). Zudem fallen die Aktivitäten des Antragstellers zur baulichen Ertüchtigung der Scheune nicht unter den Tatbestand der genehmigungsfreien Vorhaben nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 BbgBO. Geht man demnach davon aus, das verfahrensgegenständliche Gebäude sei formell baurechtswidrig, so dürfte die ausgesprochene Nutzungsuntersagung wohl auf die speziellere Eingriffsbefugnis des § 80 Abs. 1 S. 2 BbgBO zu stützen sein, was jedoch für das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreites keinen Unterschied machen würde. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 80 ABs. 1 S. 2 BbgBO sind die gleichen Überlegungen zu den von dem Gebäude ausgehenden Gefahren anzustellen, wie bei einer Prüfung nach § 58 Abs. 2 BbgBO.

Vorliegend verstößt die Nutzung der baulichen Anlage seitens des Antragstellers gegen seine Instandhaltungspflicht des § 3 BbgBO. Danach sind Anlagen so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden. Vorliegend sind aufgrund fehlender Instandhaltung der Anlage des Antragstellers Leben und Gesundheit von Nutzern der Anlage, aber auch von unbeteiligten Dritten gefährdet.

Nach § 13 Abs. 1 BbgBO müssen bauliche Anlagen außerdem so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Schädigende chemische und physikalische Einwirkungen sind solche, die in sicherheitsrelevanter Weise derartige Reaktionen an baulichen oder anderen Anlagen verursachen können. Diese stehen vornehmlich mit Witterungseinflüssen in Zusammenhang, namentlich Frost, Eis, Besonnung, Temperaturunterschiede, Hochwasser, Sturm, Blitzschlag oder Luftschadstoffe. Insbesondere organische Baustoffe wie Holz sind für Schädigungen durch tierische oder pflanzliche Einwirkungen besonders empfänglich. Die hierdurch bewirkten Schädigungen manifestieren sich als Korrosion, Zersetzung, Erosion, Auswaschung, Aussprengung, Sprödigkeit und ähnliches, die sich maßgeblich auf Standsicherheit und Gebrauchsfähigkeit baulicher Anlagen auswirken (Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 13 Rn. 2 ff.).

Eine Gefahr ist gegeben, wenn erkennbar die objektive Möglichkeit eines Schadens für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1969 – BVerwG I C 7.68 -, Rn. 15, juris). Die an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellenden Anforderungen richten sich insbesondere nach der Bedeutung des betroffenen Schutzgutes (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1972 – IV C 99.67 -, NJW 1970, 1890). Eine konkrete Gefahr ist eine Sachlage, die im Einzelfall tatsächlich oder jedenfalls aus der ex ante Sicht der handelnden Bauaufsichtsbehörde bei verständiger Würdigung in absehbarer Zeit die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in sich birgt. Nicht erforderlich ist, dass der Schadenseintritt in besonderer zeitlicher Nähe zu erwarten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2015 - OVG 10 S 19.15 -, m.w.N., juris). Eine derartige Gefahrenlage rechtfertigt regelmäßig eine bauaufsichtliche Einzelmaßnahme; ein Gefahrenverdacht reicht hierzu nicht aus (Beschluss der Kammer vom 31. Mai 2017 – 3 L 220/17 -, EA S. 5).

Vor diesem Hintergrund geht von dem streitgegenständlichen Objekt eine Gefährdung aus. Insbesondere ist nicht von einem bloßen Gefahrenverdacht bzw. dem Erlass eines „Verdachtsbescheides“ auszugehen. Die mit den Verwaltungsvorgängen sowie in dem hiesigen Gerichtsverfahren vorgelegten Bildaufnahmen dokumentieren in ausreichender Weise eine marode Bausubstanz, die in Verbindung mit jahreszeitbedingten Temperatur- und Wetterumschwüngen ein beachtliches Gefahrenpotenzial in sich birgt. Auf den Bildern vom 19. Februar 2016 ist klar erkennbar, dass die Dachkonstruktion an einer Ecke der verfahrensgegenständlichen Baulichkeit abgesackt und das Dach an der Breitseite teilweise nicht mehr gedeckt ist. Das Dach ist stark vermoost. Die Balkenkonstruktion hat sich unter der Last teilweise gekrümmt und ist jedenfalls an einer Stelle gebrochen. Auf den Bildern vom 20. September 2016 ist darüber hinaus erkennbar, dass jedenfalls einer der äußeren Balken im Bereich der abgesackten Dachkonstruktion aufgrund der Witterungseinflüsse morsch und aufgebrochen ist (VV Bl. 25). Auch ist erkennbar, dass der fehlende Teil der Dachbedeckung unregelmäßig abgebrochen ist und nicht etwa kontrolliert entfernt worden sein dürfte. Auf den Bildern vom 21. August 2018 ist zudem ein Riss im Dach des streitgegenständlichen Gebäudes zu sehen.

Der Kläger hat zwar im Laufe des Jahres 2016 einige Holzverstrebungen angebracht und die Stützbalken teilweise mit stärkeren Holzbalken verschraubt. Weiter wurde im Bereich nahe des Neubaus außerhalb der Mauer, der nach den vorgelegten Unterlagen keine stützende Funktion zukommt, ein zusätzlicher Stützbalken montiert und über eine Strebe mit der vorhandenen Dachkonstruktion verbunden. Das Dach scheint hierauf aufzuliegen. Der abgesackte Dachbereich ist auch auf den Bildern vom 8. Januar 2018 erkennbar, wobei der Kläger diesbezüglich wohl Maßnahmen ergriffen hat, die zu einem Tiefenunterschied des Daches in dem maßgeblichen Bereich führten. Der witterungsgeschädigte Balken wurde in diesem Bereich beibehalten und mit einem weiteren Balken verschraubt.

Die vorgenommenen Maßnahmen, welche ohne Einholung eines Standsicherheitsnachweises oder einer Fachstellungnahme eines Statikers durchgeführt wurden, vermögen jedoch die begründeten, erheblichen Zweifel an der Standsicherheit des Gebäudes und an der Tragfähigkeit der Gesamtkonstruktion nicht auszuräumen, sondern verstärken diese vielmehr. Insofern dürfte jedenfalls das Heranschrauben von Massivholzbrettern an die bestehenden, tragenden Stützbalken ohne Kontakt zu Boden und Dach die Belastung auf die Stützbalken weiter erhöhen. Außerdem vermag die Querverstrebung durch vergleichsweise dünne Hölzer in dem abfallenden Dachbereich mit Blick auf die Stärke des vermoderten, darüber liegenden Balkens und die darauf ruhende Last der Dachkonstruktion die bestehende Gefahr des erneuten Absackens des Daches - insbesondere bei besonderen Lasteinwirkungen zum Beispiel durch Eindringen von Feuchtigkeit in den vermoderten Balken, oder aber infolge weiterer Zersetzung des Balkens durch Witterungseinflüsse - nicht auszuräumen. Jedenfalls bestehen mit Blick auf den Umfang der zusätzlich eingebauten Verstrebungen und Verstärkungen des Tragewerkes auch erhebliche Zweifel an einer statisch belastbaren Gesamtkonstruktion. Darüber hinaus ist weiterhin von einem spröden Dachbelag auszugehen, der insbesondere in dem Dachbereich des zweiten Unterstandes bereits erhebliche Schäden aufwies. Das Herausbrechen und Abfallen scharfkantigen Dachbelages ist daher auch hier absehbar.

Demgegenüber geht der Vorhalt des Antragstellers fehl, eine „akute“ Absturzgefahr sei bereits aufgrund ausbleibender Schäden im Winter, insbesondere während der Stürme „Xavier“ und „Herwart“, widerlegt. Es liegt in der Natur von Korrosionsschäden, dass diese schleichend voranschreiten. Eine unmittelbare zeitliche Nähe ist gerade nicht nötig und angesichts der bedrohten höchsten Schutzgüter in Form von Gesundheit und Leben auch nicht erforderlich. Gerade mit Blick auf die Krafteinwirkungen durch die benannten Stürme haben sich die oben begründeten Zweifel an der Tragfähigkeit der Gesamtkonstruktion sowie die Brüchigkeit des Dachbelages wohl noch verstärkt.

2. Demgegenüber erweist sich die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 2 des Bescheides als rechtswidrig. Zwar dürften sich Bedenken gegen die Bestimmtheit der einheitlichen Zwangsgeldandrohung betreffend die Anordnungen unter Ziffer 1 (Einstellung der Nutzung und Unterbindung des Betretens) im Wege der Auslegung ausräumen lassen, jedoch fehlt es an einer Fristsetzung nach § 28 Abs. 1 S. 2 VwVGBbg. Hiernach ist in der Androhung eines Zwangsmittels für die Erfüllung der Verpflichtung eine „angemessene“ Frist zu bestimmen. Eine Frist ist nur dann angemessen und zumutbar, wenn sie das behördliche Interesse an der Schleunigkeit der Ausführung berücksichtigt und zugleich dem Betroffenen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2017 – OVG 2 S 14.17 -, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014 – OVG 10 S 8.13 -, juris Rn. 4). Von dem Erfordernis der Fristsetzung kann im vorliegenden Fall auch nicht bereits deshalb abgesehen werden, weil die Nutzungsuntersagung im Grundsatz eine Unterlassungspflicht begründet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014 – OVG 10 S 8.13 -, juris Rn. 4). Vorliegend wird von dem Antragsteller gerade auch die Beräumung sowie die Unterbindung des Betretens der Baulichkeit verlangt. Dies kann denklogisch nicht bereits im Zeitpunkt der Zustellung erfolgen (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Januar 2018 – 3 L 440/17 -, EA S. 10). Selbst wenn man die Formulierung „ab dem Tag der Zustellung“ derart auslegt, dass den Anordnungen bis zum Ende des Tages an dem die Zustellung erfolgte nachgekommen werden sollte, so stellt dies mit Blick auf die Vielzahl der vorhandenen Gegenstände und auch den organisatorischen Aufwand zur wirksamen Verhinderung des Betretens der Baulichkeit keine angemessene Frist im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 2 VwVGBbg dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Zwangsgeldandrohung sich auf die Höhe des Streitwertes und damit auf die anfallenden Kosten nicht auswirkt, wäre eine Kostenaufspaltung nicht sachgerecht.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. den Nr. 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58). Dabei schätzt die Kammer das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, den in der angegriffenen Ordnungsverfügung ausgesprochenen Handlungsgeboten nicht Folge leisten zu müssen, (unter Berücksichtigung der von ihm formulierten Angabe eines vorläufigen Streitwertes in der Antragsschrift) auf 3.000 Euro. Der Betrag für die angedrohten Zwangsgelder bleibt außer Betracht. Der Gesamtbetrag ist aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens zu halbieren.