Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 23.11.2017 – 3 K 1130/14

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1123.3K1130.14.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Wochenendhaus für Sommernutzung“ auf ihrem Grundstück zur Flurstücknummer 173 der Flur 2, Gemarkung ... Sie sind seit dem 16. Januar 1996 Eigentümer dieses Grundstücks, welches sich auf der zur Gemeinde ... gehörenden Insel „...“ befindet.

Die Insel ... war Teil des Rittergutes ... Das Rittergut wurde 1927 aufgelöst und die Insel der Stadt ... zugeordnet. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen existierte ein Bebauungsplan für den ... aus dem Jahr 1929, woraufhin die Parzellierung der Insel um das Jahr 1930 erfolgte. In dem Bebauungsplan waren keine Gebäude oder Baufenster eingezeichnet. Ein Beschluss der Stadt ... aus dem Jahr 1990, in welchem der Bebauungsplan bestätigt wurde, liegt ebenso wenig vor wie eine ortsüblich bekanntgemachte Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu einem solchen Beschluss.

Auf der Insel liegen nunmehr 68 bandartig um die Insel herum verlaufende, im Privateigentum stehende, Parzellen, von denen 64 mit ein- bis zweigeschossigen Wochenendhäusern bebaut sind.

Heute verfügt die Insel über einen Stromanschluss (Seekabelverbindung mit dem Festland), jedoch noch keine Ab- und Zuleitungswasserrohre. Nach einer Sitzung des Abwasserzweckverbandes soll dies im Laufe des Jahres 2018 erfolgen. Die Eigentümer erreichen die Grundstücke zum Großteil mit ihren Privatbooten. Zudem gibt es einen privaten Bootsverleiher, der Passagiere auf Nachfrage auf die Insel fährt. Für Notfälle hält die Freiwillige Feuerwehr ... ein Boot auf dem Festland bereit, welches dann zu Wasser gelassen werden kann. Für Brandfälle ist auf der Insel eine Feuerspritze stationiert.

Das klägerische Grundstück ist bereits seit den dreißiger Jahren mit einem Wochenendhaus und einem Schuppen bebaut. Zu den Gebäuden sind Baugenehmigungen, Prüfberichte oder dergleichen nicht vorhanden. Die Höhe des Wochenendhauses bis zur Traufe beträgt weniger als 3,20 m, die Höhe zum First weniger als 5 m und der Neigungswinkel ist ca. 27 Grad.

Bereits im September 1997 stellte ein Mitarbeiter des Beklagten die Baumaßnahmen an dem verfahrensgegenständlichen Bungalow fest. Im Rahmen der umfangreichen Baumaßnahmen wurde das Gebäude in weiten Teilen rekonstruiert. Dabei wurde die Kubatur des ursprünglichen Gebäudes und auch der Schornstein nicht verändert. Die Baumaßnahmen umfassten neben einem vollständigen Austausch der Außenverschalung auch den Austausch der Dachsparren, welche die Dachkonstruktion darstellten. Hierbei wurden zum Teil die vorhandenen Sparren durch dickere Sparren ersetzt. Der Dachbelag wurde ebenfalls ausgetauscht. So wurde das Ziegeldach durch ein Bitumendach (Dachpappe) ersetzt.

Es folgten eine Ordnungsverfügung mit der Aufforderung zur Einreichung von Bauunterlagen, eine Beseitigungsverfügung sowie zwei Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Cottbus (3 K 1346/98; 3 K 619/05).

Infolge des in dem gerichtlichen Verfahren 3 K 619/05 geschlossenen Vergleichs stellten die Kläger unter dem 8. Oktober 2010 einen Bauantrag für die Errichtung eines Wochenendhauses für die Sommernutzung.

Nach der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 22. November 2010 verstoße das Vorhaben gegen das Verbot nach § 61 Abs. 1 BNatSchG wonach im Außenbereich an Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als einem Hektar im Abstand bis 50 m von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich verändert werden dürfen. Eine Ausnahme von dem Verbot nach § 61 Abs. 3 BNatSchG könne nicht in Aussicht gestellt werden. Eine Begründung gab die untere Naturschutzbehörde nicht. Die Gemeinde bzw. das Amt Schenkenländchen erteilten am 27. Dezember 2010 das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben unter Hinweis auf das Erfordernis die sachgemäße Entsorgung der entstehenden Abwässer nachzuweisen. Nachdem die Beteiligten einige Zeit abgewartet hatten, ob sich an der bauplanungsrechtlichen Situation auf der Insel etwas ändert, lehnte der Beklagte den Bauantrag mit Bescheid vom 7. August 2013 ab. Das Vorhaben befinde sich im Außenbereich und es stünden ihm öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. So würde mit der Errichtung des Wochenendhauses die bereits vorhandene Splittersiedlung verfestigt und Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege würden beeinträchtigt. Ferner fehle es an einer gesicherten Erschließung des Vorhabengrundstücks.

Hiergegen legten die Kläger am 5. September 2013 Widerspruch ein. Diesen wies der Beklagte mit Bescheid vom 8. Juli 2014 zurück. Ergänzend führte der Beklagte aus, dass durch das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt würden, da das Vorhaben u.a. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Ver- oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordere; Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtige und die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse.

Die Kläger haben am 6. August 2014 Klage erhoben.

Das verfahrensgegenständliche Wochenendhaus sei identisch mit dem Wochenendhaus, welches sich seit den 40er Jahren auf dem Grundstück befunden habe und den Vorgaben des Bebauungsplans Rittergut ... entspreche. Es sei davon auszugehen, dass das Grundstück von dem Berliner Kaufmann ... zeitnah zum Kauf der Parzelle im Jahr 1931 mit einer gültigen Baugenehmigung bebaut worden sei. In dieser Zeit seien Baugenehmigungen erteilt worden, wie aus der Rohbauabnahme vom Dezember 1932 auf dem Grundstück ... bzw. heute ... (Flurstück 158) hervor gehen. Von einem „Neubau“ durch die Kläger könne schon nicht die Rede sein. Vielmehr hätten die Kläger das stark renovierungsbedürftige Haus, welches zum Teil mit gesundheitsgefährdenden Stoffen behandelt war, nur instandgehalten. Außerdem habe das Verwaltungsgericht Cottbus in dem Verfahren 7 K 619/05 ausgeführt, dass dem Vorhaben aufgrund der flächenhaften Inanspruchnahme der Insel ... mit Wochenendhäusern öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 Nr. 1 und 7 BauGB nicht entgegenstehen würden. Naturschutzrechtlich müsse sich die Behörde – wie von der 7. Kammer im genannten Verfahren dargelegt worden sei – daran festhalten lassen, dass zu diesem Zeitpunkt eine nachträgliche Baugenehmigung ernstlich in Betracht gekommen sei. Das Vorhaben könne auch nicht zu einer Gefahr der Zersiedelung führen, da das Wochenendhaus bereits seit den 40er Jahren bestanden habe. Es sei nicht anzunehmen, dass sich die Insel in naher Zukunft wieder zu einem unbebauten Gebiet entwickeln könne. Das Vorhaben füge sich vielmehr in die organische, herkömmliche Siedlungsform ein. Ständig würden sich Aussehen und Naturhaushalt auf der Insel durch die Wettereinflüsse verändern. Des Weiteren habe der Beklagte am 30. Oktober 2008 erst einem Inselbewohner eine Baugenehmigung erteilt. Obwohl es sich auch vorliegend nur um Instandhaltungsarbeiten gehandelt habe, sei den Klägern die Genehmigung entgegen dem Gleichheitsgrundsatz versagt worden. Ausweislich der genannten Baugenehmigung sei jedenfalls eine Kompensation betreffend die naturschutzrechtlichen Belange möglich. Darüber hinaus sei auch die Erschließung hinreichend gesichert. Da es sich um eine Insel mit ausschließlich privaten Grundstücken handele, sei ein öffentlicher Zugang mit einer regelmäßig verkehrenden Fähre weder rentabel noch sinnvoll. Des Weiteren sei die Erleichterungsvorschrift gem. § 35 Abs. 4 Nr. 1 b), Nr. 2 BauGB anzuwenden. Das Argument betreffend unwirtschaftliche Aufwendungen der Stadt wegen der Erschließung greife nicht, da die entstehenden Kosten von den Nutzern selbst getragen würden. Die Gemeinde könne durch die Inselbewohner vielmehr mit zusätzlichen Einnahmen – etwa in Form von Zweitwohnungssteuern – rechnen. Letztlich stelle es auch widersprüchliches Verwaltungshandeln dar, wenn auf die Einreichung von Bauunterlagen bestanden würde, obwohl planungsrechtlich keine Genehmigungsfähigkeit vorliegen würde. Die neue planungsrechtliche Situation sei gem. § 33 Abs. 2 BauGB (analog) zu berücksichtigen.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten, unter Aufhebung des Bescheides vom 7. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2014, zu verpflichten, den Klägern die am 8. Oktober 2010 beantragte Baugenehmigung zum Bauvorhaben, Errichtung eines Wochenendhauses, Gemarkung ..., ..., Flur 2, Flurstück 173, zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt seiner Bescheide.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt ... hat am 23. November 2015 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 13 „...“ beschlossen und diesen Beschluss im Amtsblatt bekannt gemacht. Im September 2017 hat die Gemeinde den Stadtplaner Dipl. Ing. ... mit der Erstellung des Bebauungsplans beauftragt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstrande wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung ergeht gem. § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des Genehmigungsersuchens der Kläger ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nach § 67 Abs. 1 S. 1 BbgBO in der Fassung vom 17. September 2008 (GVBl. I/08, Nr. 14), diese zuletzt geändert am 13. April 2010 (GVBl. I/10, Nr. 17) in Verbindung mit § 89 Abs. 4 BbgBO in der Fassung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I/16, Nr. 14), da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Maßgebliche Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Nach der Übergangsvorschrift in § 89 Abs. 4 BbgBO 2016 sind weiterhin die Vorschriften der BbgBO a.F. anzuwenden, soweit keine Änderungen zum Vorteil des Bauherren eingetreten sind.

Nach § 67 Abs. 1 S. 1 BbgBO (§ 72 Abs. 1 S. 1 BbgBO 2016) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des Gesetzes sind namentlich die Vorschriften des Baugesetzbuchs, die Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung sowie andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind (§ 56 BbgBO). Zu Begründung eines Anspruches auf eine Baugenehmigung müsste es sich darüber hinaus auch um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben handeln. Dies ist vorliegend der Fall, da die vorgenommenen Baumaßnahmen keine genehmigungsfreie, sich im Rahmen des Bestandsschutzes bewegende, Instandhaltung des ehemaligen Wochenendhauses darstellen. Bestandsschutz setzt die Beibehaltung der Identität des instandgesetzten mit dem ursprünglichen (in seinem Bestand geschützten) Bauwerk voraus. Hieran fehlt es, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (zu allem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2011 – OVG 10 N 98.09 – Seite 3 des Entscheidungsumdrucks m.w.N.). Ausgehend hiervon gehen die Baumaßnahmen an dem ehemaligen Wochenendhaus nach einer Gesamtschau der vorgenommenen Arbeiten über eine bloße Instandhaltung hinaus. Insbesondere durch die Rekonstruktion der Dachkonstruktion mit Sparren, die nach den Ausführungen des Klägers zu 1) jedenfalls zum Teil größere Durchmesser aufwiesen, stellt sich die Frage der Statik des gesamten Gebäudes neu. Darüber hinaus wurde die Bausubstanz in weiten Teilen ausgetauscht. Die Ausführungen des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung legen nahe, dass das ehemalige Gebäude nahezu vollständig rekonstruiert wurde, wobei nur teilweise alte Bausubstanz weiterverwendet werden konnte. Dabei blieb der Schornstein zwar erhalten und das äußere Erscheinungsbild des heutigen Gebäudes entspricht im Wesentlichen dem des ursprünglichen Gebäudes auf dem Grundstück. Diese Umstände lassen - mit Blick auf den Umfang der durchgeführten, statikrelevanten Maßnahmen – indes nicht den Schluss zu, es handle sich lediglich um Instandhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 61 Abs. 3 BbgBO 2016. Folglich ist der Bestandsschutz für das ursprüngliche Wochenendhaus entfallen und das Vorhaben ist wie ein Neubau zu behandeln.

Höchst vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass auch die Regelungen in der neuen brandenburgischen Bauordnung zur Änderung tragender und nichttragender Bauteile gem. § 61 Abs. 1 Nr. 11 BbgBO 2016 hier nicht greifen. Jedenfalls bedeuten die hier vorgenommenen Maßnahmen keine bloße Änderung einzelner, in § 61 Abs. 1 Nr. 11 BbgBO 2016 aufgeführter „Bauteile“. Zwar sind gem. lit. d) der Regelung Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung genehmigungsfrei, jedoch umfasst die Regelung nicht den gesamten Austausch der Wände. Nach lit. c) der Regelung ist die Änderung von Fenstern und Türen sowie der dafür bestimmten Öffnungen genehmigungsfrei, wobei die Regelung nicht greift, wenn mit der Änderung ein Austausch der gesamten Wand einher geht. Hinsichtlich lit. b) der Regelung ist bereits fraglich, ob es sich bei dem Wochenendhaus überhaupt um ein „Wohngebäude“ im Sinne des lit. b) der Regelung handelt. Jedenfalls aber unterfallen die Arbeiten an der Dachkonstruktion, welche die Statik des gesamten Gebäudes betreffen nicht lit. e) der Regelung, da hierunter nur die „Bedachung“ von Gebäuden fällt, nicht jedoch die gesamte Dachkonstruktion (VG Cottbus, Urteil vom 15. März 2017 – 3 K 1206/14 –, juris Rn. 28; VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2017 – 3 K 523/15 –, juris Rn. 51).

Das Vorhaben ist mangels bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit auch nicht genehmigungsfähig.

Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Unabhängig von der Frage, ob der „Bebauungsplan für den ... der Stadtgemeinde ...“ aus dem Jahr 1929 überhaupt wirksam in Kraft getreten ist – wofür keine Nachweise auffindbar sind – wurde er jedenfalls nicht wirksam übergeleitet. Die Überleitung des Bebauungsplanes für den ... ergibt sich aus § 246a Abs. 4 BauGB in der bis zum 30.04.1993 geltenden Fassung (eingefügt durch Anlage I zum Einigungsvertrag, Kapitel XIV, Abschnitt II Nr. 1) i. V. m. § 64 Abs. 3 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der ehemaligen DDR vom 20.06.1990 (GBl. DDR I S. 739, im Folgenden: BauZVO). Danach gelten bei Inkrafttreten der BauZVO bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne als Bebauungspläne, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 BauZVO bezeichneten Art enthalten und von der Gemeinde bis zum 30.06.1991 bestätigt werden. Der Beschluss bedarf nach § 64 Abs. 3 Satz 2 BauZVO der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. § 64 Abs. 3 BauZVO ermöglicht auch die Überleitung älterer Pläne, die - wie der streitgegenständliche Bebauungsplan für den ... - bereits vor Gründung der DDR aufgestellt worden waren (vgl. Bielenberg, DVBl. 1990, 1314, 1318; Köhler in Schrödter, BauGB, Kommentar, 5. Aufl. 1992, § 246a Rdn. 66). Es gibt keinerlei Anhalte für das Vorliegen eines für die Überleitung des Plans erforderlichen Beschlusses der damaligen Stadtverordnetenversammlung. Gleiches gilt für etwaige Genehmigungen der Aufsichtsbehörde, die jedenfalls auch ortsüblich hätte bekanntgemacht werden müssen.

Entgegen dem Vorbringen der klägerischen Prozessbevollmächtigten kommt auch § 33 BauGB nicht zur Anwendung. Zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist die erforderliche Planungsreife nach § 33 Abs. 1 BauGB noch nicht eingetreten. Zwar wurde bereits ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst, jedoch fand bis heute die erforderliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch nicht statt. Demnach kommt es an dieser Stelle auf die Frage der gesicherten Erschließung nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 BauGB schon nicht mehr an. Soweit sich die Prozessbevollmächtigte auf § 33 Abs. 2 BauGB stützt, vermag dies nicht zu überzeugen, da es sich vorliegend nicht um einen Fall des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB – namentlich die Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplanentwurfes – handelt. Absatz 2 des § 33 BauGB regelt die Situation, dass für einen Bebauungsplan die Beteiligungsschritte nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB bereits ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, der Planentwurf jedoch aufgrund von Änderungen oder Ergänzungen gem. § 4 a Abs. 3 S. 1 einer erneuten Beteiligung unterzogen werden muss. Ein solcher Fall liegt indes nicht vor. Insbesondere kann der Bebauungsplan ... aus 1929 nicht als vormaliger „Planentwurf“ verstanden werden. Insofern kommt eine Genehmigungsfähigkeit nach § 33 BauGB vor der förmlichen Planreife nicht in Betracht. Auch scheidet eine analoge Anwendung des § 33 BauGB auf den vorliegenden Fall, in dem ein ehemaliger, nicht übergeleiteter Bebauungsplan in weiten Teilen mit dem nunmehr in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan übereinstimmt, aus. Weder liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, noch besteht eine vergleichbare Interessenlage in den beiden Fällen. Dies gilt insbesondere, da der Bebauungsplan aus dem Jahr 1929 gerade nicht durch das nunmehr erforderliche Verfahren betreffend die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gegangen ist. Auch mit Blick auf die fehlende Überleitung und eine fehlende zeitliche Verknüpfung der beiden Planverfahren sind die Interessenslagen nicht vergleichbar.

Die Zulässigkeit des Vorhabens kann folglich allein nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB beurteilt werden, wobei sich die Abgrenzung danach richtet, ob sich das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet.

In der Rechtsprechung ist geklärt, nach welchen Kriterien die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Außenbereich (§ 35 BauGB) zu erfolgen hat. Danach ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - BVerwG 4 B 28.15 -, ZfBR 2016, 67, juris Rn. 5 f.; vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, NVwZ 2013, 888 (Ls.), juris Rn. 5 jeweils m.w.N.).

Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, wie zu Freizeitzwecken genutzte Wochenendhäuser, Gartenhäuser oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - BVerwG 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275, juris Rn. 15; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, NVwZ 2013, 888, juris Rn. 5 jeweils m.w.N.; vgl. auch die von den Klägern angeführten Entscheidungen: BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 - BVerwG 4 B 26.01 -, ZfBR 2002, 69, juris Rn. 5 und BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 B 30.02 -, ZfBR 2002, 808, juris Rn. 3).

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2016 – OVG 10 N 14.16 –, juris Rn. 5 f.

Die vorhandenen Gebäude auf der Insel ... fallen nicht unter den Bebauungsbegriff im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die nur vorübergehend zu Freizeitzwecken genutzten Wochenendhäuser sind nach der oben genannten Rechtsprechung in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Zwar lässt die vorgenannte Rechtsprechung Raum für abweichende Fallgestaltungen und die Frage, ob ein Gebäude, das nur vorübergehend (z.B. nur zu bestimmten Jahreszeiten) dem Aufenthalt von Menschen dient, nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellt, lässt sich nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles beurteilen und obliegt der tatrichterlichen Würdigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 B 30.02 -, ZfBR 2002, 808 juris Rn. 3; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, NVwZ 2013, 888 (Ls.), juris Rn. 13). Vorliegend ist ein derartiger Sonderfall nicht anzunehmen. Vielmehr sind die Gebäude nach ihrer Art, Größe, Anzahl und Anordnung nicht geeignet den städtebaulichen Charakter des Gebietes ausnahmsweise mitzubestimmen. Die Ansammlung der Gebäude auf der Insel erwecken nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit, wie hier – aufgrund der nur vorübergehenden Nutzung der Gebäude zu Aufenthaltszwecken – in besonderem Maße erforderlich. Die Ansammlung der Gebäude lässt ausweislich des in der Akte und in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bild- und Kartenmaterials sowie den frei zugänglichen Quellen (brandenburg viewer und google maps) eine Ordnung – insbesondere im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche – vermissen. Bei Orientierung an den Maßstäben des § 23 BauNVO fällt auf, dass die Anordnung der Gebäude weder entlang einer Baulinie erfolgte, noch eine Baugrenze oder eine maximale Bebauungstiefe zu ermitteln ist. Die Gebäude wirken nach freier Wahl des jeweiligen Eigentümers auf den Grundstücken verteilt. Diese lockere Anordnung inmitten weitläufiger Freiflächen ist Ausdruck eines typischen Wochenendhausgebietes und lässt gerade keine derartige Ordnung und Struktur bzw. ein derartiges Gewicht erkennen, dass ihnen eine, die Siedlungsstruktur prägende Funktion zugesprochen werden kann.

Der Bebauung auf der Insel ... kann auch nicht die Eigenschaft als Ortsteil zugesprochen werden. Hierunter versteht man einen Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06. November 1968 – IV C 31.66 –, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2/16 –, juris Rn. 15 ff.). Die organische Siedlungsstruktur setzt eine städtebaulich-wertende Beurteilung voraus, welche die Systemzusammenhänge insbesondere zum Außenbereich berücksichtigen muss (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. März 2017 – 2 N 15.619 –, juris Rn. 43). Schon mit Blick auf die fehlende, abwasser- und verkehrstechnische Erschließung des gesamten Gebietes - an welche für Innenbereichsgrundstücke höhere Anforderungen zu stellen sind, als an Außenbereichsgrundstücke -, ist die Fortführung der organischen Siedlungsstruktur nicht denkbar. Der Bebauung fehlt es bereits an den Mindest-Anforderungen, die an eine siedlungsstrukturell bedeutsame Bebauung zu stellen sind (vgl. zu allem auch VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2017 – 3 K 523/15 –, Rn. 37, juris).

Das Vorhaben ist demnach an § 35 BauGB zu messen. Privilegierungstatbestände i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB sind nicht ersichtlich. Mithin ist das Vorhaben nur dann bauplanungsrechtlich zulässig, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist, § 35 Abs.2 BauGB. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Dem Vorhaben stehen öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bringt die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit eine Zersiedlung, d.h. eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung im Außenbereich zu verhindern (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 2015 – OVG 2 B 12.14 –, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 –, juris Rn. 15). Der Außenbereich soll grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Bebauung freigehalten werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 10 N 14.16 –, juris Rn. 11; VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2017 – 3 K 523/15 –, Rn. 41, juris).

Splittersiedlungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. "Zu befürchten" im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB ist die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nur, wenn das Vorhaben zu einer "unerwünschten Splittersiedlung" führt. Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Das anzunehmen, rechtfertigt sich in der Regel. Die Berechtigung einer solchen Annahme bedarf aber - zumindest in Fällen der Verfestigung - einer konkreten Begründung. Als Grund für eine Missbilligung kommt u.a. in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder noch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich zersiedelt werden würde. "Weitreichend" ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 B 23.04 - BauR 2005, 73f.). Ein sicherer Nachweis ist in diesem Zusammenhang entbehrlich. Vielmehr begnügt sich § 35 Abs. 2 BauGB mit dem Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 - 4 B 226.94 -BRS 56 Nr. 79). Dabei setzt der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung nicht voraus, dass - als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens - ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, welche weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das inmitten stehende Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sogenannter Berufungsfall geschaffen würde. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits "den Anfängen gewehrt" werden (BVerwG , Beschluss vom 2. September 1999, - 4 B 27.99 - BRS 62 Nr. 117; siehe zu allem VG Cottbus, Urteil vom 02. August 2007 – 3 K 22/06 –, juris Rn. 19).

So liegt der Fall hier, denn von dem Vorhaben geht eine erhebliche Vorbildwirkung aus. Die Flurstücke 148, 135, 136, 128, 164 und 166 sind gänzlich unbebaut und die vorhandene Bebauung auf den übrigen Grundstücken nimmt jeweils nur eine geringe Fläche ein, sodass auf sämtlichen Grundstücken weiterhin die Möglichkeit besteht, Nebengebäude oder weitere Hauptgebäude in Form von Wochenendhäusern zu errichten. Dabei ist anzunehmen, dass die von dem Wochenendhaus ausgehende Vorbildwirkung sich nicht auf die Errichtung eines einzelnen Wochenendhauses auf den noch unbebauten Grundstücken beschränkt. Vielmehr kann das Wochenendhaus Anreize zur Errichtung anderer, vergleichbarer Bauten auf Freiflächen, die auf bereits bebauten Flurstücken liegen, bieten. Es ist also zu befürchten, dass die Zulassung des Vorhabens die Nachbarn veranlassen wird, weitere Wochenendhäuser auf einem Grundstück zu verwirklichen. Nach der Erfahrung des täglichen Lebens ruft eine im Außenbereich vorhandene Bebauung, insbesondere in landschaftlich reizvollem Gelände wie hier, andere Bauwerber sehr schnell auf den Plan. Entsprechenden etwaigen Bauanträgen könnte aufgrund der lockeren Anordnung der vorhandenen Baulichkeiten wohl auch nicht deshalb entgegen getreten werden, dass eine zweite Baureihe aufgemacht würde. Baulichkeiten in enger räumlicher Nähe zum zentral verlaufenden Weg sind etwa auf den Flurstücken 143, 142, 140, 124 und 169 vorhanden, sodass der Verwirklichung weiterer Vorhaben Aspekte des § 23 BauNVO nicht entgegen gehalten werden könnten. Da die Flurstücke im Zentrum der Insel teilweise sehr groß sind und bisher nur mit einem Gebäude bebaut sind, stünden die Regelungen der §§ 19 und 20 BauNVO etwaigen Bauvorhaben der Eigentümer dieser Flurstücke ebenfalls nicht entgegen. Demnach besteht die Gefahr, dass der Bau des Wochenendhauses die vorhandenen, freien, naturnahen bzw. naturbelassenen Gebietsteile für weitere Bebauung öffnet, sodass durch das Vorhaben und die nicht zu verhindernden, voraussichtlich hinzutretenden Baulichkeiten eine schleichende Veränderung des Gebietes in Gang gesetzt werden kann (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2017 – 3 K 523/15 –, Rn. 43, juris). Ordnet sich das Vorhaben der vorhandenen Splittersiedlung – wie hier mit Blick auf die Vorbildwirkung – nicht unter, kommt es für die Bewertung der Splittersiedlung auf die räumliche Begrenztheit des Außenbereichs nicht an. In einer räumlich verhältnismäßig beschränkten, nach ihrer Landschaftsstruktur von der Umgebung klar abgehobenen Außenbereichsfläche hat das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer Zersiedelung der für die Bebauung nicht vorgesehenen Flächen sogar besonderes Gewicht (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 B 23/04 –, juris Rn. 8; VG Cottbus, Beschluss vom 22. April 2009 – 7 L 334/08 -).

Das Vorhaben berührt jedenfalls auch den Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft. Sie wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich von Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung. Durch die Regelung in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB soll der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit erhalten und die Landschaft in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL November 2015, § 35 Rn. 96 – beck-online; VG Cottbus, Urteil vom 10. März 2011 – VG 3 K 1013/09 -). Seiner im Außenbereich zu schützenden naturgegebenen Bodennutzung als Wiesen-, Wald- bzw. Gartenbereich wird das Vorhabengrundstück durch die dem Außenbereich wesensfremde Bebauung entzogen.

Folgerichtig kommt es nicht mehr darauf an, ob weitere naturschutzrechtliche Belange berührt sind. Höchst vorsorglich weist die Einzelrichterin jedoch darauf hin, dass das Außenbereichs-Vorhaben nicht in einem Abstand von 50 Metern zum ...er See steht, wie in § 61 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 1 BbgNatSchAG verlangt. Nach Anlage I lfd. Nr. 7 der Brandenburgischen Gewässereinteilungsverordnung (BbgGewEV) handelt es sich bei dem vorliegenden Teil des ...er Sees (Dahme-Wasserstraße – Abschnitt 2) um ein Gewässer erster Ordnung. Nach einer Auskunft der unteren Naturschutzbehörde vom 22. November 2010 konnte zu diesem Zeitpunkt auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 61 Abs. 3 BNatSchG nicht in Aussicht gestellt werden. Mangels Begründung durch die untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme sind die Gründe für diese Entscheidung nicht nachvollziehbar, sodass diese nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden kann. Dies gilt umso mehr, als die untere Naturschutzbehörde des Landkreises ... nach Kenntnis des Gerichts in anderen Fällen, in welchen zwar der Bestandsschutz durch Maßnahmen verwirkt war, jedoch die neue Baulichkeit keine weiteren Flächen in Anspruch nahm, nicht die streng formale Ansicht vertrat. Statt das Vorhaben als „Neubau auf grüner Wiese“ zu behandeln wurde häufig berücksichtigt, dass kein weitergehender Eingriff in die Natur erfolgt, als bei dem ehemals bestandsgeschützten Gebäude, weshalb eine Ausnahmegenehmigung im Einzelfall erteilt wurde. Dieser Umstand schließt indes eine eigene rechtliche Prüfung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch das Gericht nicht aus. Hiernach ist für eine Ausnahmegenehmigung nach § 61 Abs. 3 BNatSchG wohl kein Raum. Insofern wird auf die Ausführungen der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus zur Vorgängervorschrift des § 48 Abs. 3 a) BbgNatSchG a.F. hingewiesen:

Diese Vorschrift setzt voraus, dass die durch die Errichtung oder wesentliche Änderung der baulichen Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes geringfügig sind. Von einer geringfügigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann allenfalls bei baulichen Anlagen gesprochen werden, die vom Ufer nicht ins Auge fallen. Bei einem Gebäude, welches 6 Meter vom Ufer steht, dadurch vom See weithin sichtbar ist und sich zudem durch eine auffällige Gestalt auszeichnet, kann keine Rede davon sein, dass die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes geringfügig ist. Insoweit ist auch beachtlich, dass von dem Vorhaben eine nicht übersehbare Vorbildfunktion gerade für eine Bebauung auf den umliegenden Ufergrundstücken ausgeht. Dass auf benachbarten Grundstücken bereits andere baulichen Anlagen existieren, ist hierbei ohne Belang. Denn auch wenn durch vorhandene Anlagen erheblich in das Landschaftsbild eingegriffen wird, bildet jedes weitere im Gegensatz zur Landschaft stehende Vorhaben eine Beeinträchtigung, die ihrerseits verändert, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch die vorhandenen Anlagen nichts mehr zu „retten“ sei (vgl. zu einer Landschaftsschutzverordnung Bayerischer VGH NuR 1982, 108/109; VG Cottbus, Urteil vom 17. Juli 2001 – 3 K 590/99 -; Urteil vom 26. Juli 2001 – 3 K 504/99 - ; VG Cottbus, Urteil vom 2. August 2007 – 3 K 22/06 -). Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang ferner, dass auf dieser Stelle bereits ein vergleichbares Gebäude stand. Das Gesetzt strebt auch dort die Freihaltung eines 50 m breiten Uferstreifens an, wo zuvor Bebauung vorhanden war. Die Beseitigung vorhandener ggf. bestandsgeschützter Bausubstanz ist demnach kein hinreichender Anlass Wiederbebauung zuzulassen, sondern stellt den gesetzeskonformen Zustand wieder her.

(VG Cottbus, Beschluss vom 22. April 2009 – 7 L 334/08 -, S. 8, 9 EA)

Zwar mag das klägerische Gebäude durch seine geringe Größe keine „auffällige Gestalt“ aufweisen, jedoch wird auf den vorliegenden Bildern deutlich, dass das Wochenendhaus mit seiner Fensterfront vom Ufer aus durchaus in Erscheinung tritt. Dies ist nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass es sich nur maximal 10 m vom Ufer entfernt befindet.

Die entgegenstehenden Belange sind auch nicht gem. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich. Hiernach können die hier betroffenen öffentlichen Belange einem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, wenn es sich um ein zulässigerweise errichtetes, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnlichen Ereignisse zerstörtes, gleichartiges Gebäude an gleicher Stelle handelt. Der Vorschrift liegt als gesetzgeberische Erwägung vor allem der Bestandsschutz zugrunde (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl., § 35 Rn. 125). Da vorliegend Maßnahmen durchgeführt wurden, die über eine Instandhaltung hinausgingen und gerade kein Wiederaufbau nach einem außergewöhnlichen Ereignis erfolgte, kommt die Ausnahmevorschrift hier nicht in Betracht. Auch handelt es sich nicht um den Fall einer Nutzungsänderung gem. § 35 Abs. 4 Nr. 1b) BauGB. Die Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB findet auf Wochenendhäuser keine Anwendung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2006 – OVG 2 N 205.05 –, juris Rn. 5; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl., § 35 Rn. 142).

Auf Art. 3 Abs. 1 GG können sich die Kläger nicht berufen, da bereits Zweifel betreffend die Vergleichbarkeit zu den erteilten Baugenehmigungen auf Nachbargrundstücken bestehen. Darüber hinaus gewährt Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Angesichts der Kostenfolge unterbleibt ein Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren. Die Entscheidung zur sofortigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.