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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 04.06.2018 – VG 3 K 2376/16

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0604.3K2376.16.00

Tenor§

Die Beseitigungsverfügung vom 26. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2016 Klage wird hinsichtlich der Ziffer 2 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen eine Beseitigungsverfügung betreffend zwei Gebäude auf dem Grundstück zur Flurstücknummer 1... der Flur 2... Gemarkung G... . Er ist Pächter des Grundstücks, welches im Eigentum der Stadt M... steht. Das Grundstück war bereits seit 1962 oder 1963 mit einem Gebäude bebaut. Nach einem Nutzungsvertrag vom 17. Oktober 1983, geändert am 28. November 1983, überließ der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb K... dem Vater des Klägers die Fläche zum Zwecke der Erholung und der Freizeitgestaltung. Am 7. September 1990 erteilte das Bauaufsichtsamt des damaligen Landkreises K... dem Vater des Klägers die Baugenehmigung Nr. 261/90 zur Errichtung eines Bungalows (Neubau) unter Abriss des Bestandsgebäudes. Das Gebäude diente der Familie des Klägers zur Wohnnutzung. Die Gemeinde G... schloss mit den Eltern des Klägers am 24. April 1997 einen unbefristeten Pachtvertrag.

Am 19. Juli 2011 stellte ein Mitarbeiter des Beklagten fest, dass an dem Gebäude Bauarbeiten stattfanden. Am gleichen Tag sprach der Beklagte gegenüber dem Kläger mündlich einen Baustopp aus. Mit Bescheid vom 21. Juli 2011 gab der Beklagte dem Kläger auf, sämtliche An-, Um- und Neubaumaßnahmen an dem Gebäude auf dem klägerischen Grundstück unmittelbar nach Zustellung der Ordnungsverfügung einzustellen bzw. einstellen zu lassen. Für den Fall, dass der Kläger der Aufforderung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, drohte der Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro sowie die Versiegelung der baulichen Anlage an. Zur Begründung führte er aus, von einer Anhörung gem. § 28 Abs. 2 VwVfG sei abgesehen worden, da die Gefahr bestanden habe, die Baumaßnahmen würden in erheblicher Weise fortschreiten und möglicherweise abgeschlossen. Die durchgeführten Bauarbeiten sowie die Errichtung des Carports würden der Genehmigungspflicht unterliegen. Es handle sich um die Neuerrichtung eines Gebäudes und die Nutzung sei zu Aufenthaltszwecken geändert worden.

Hiergegen legte der Kläger unter dem 15. August 2011 Widerspruch ein, welcher mit Bescheid vom 4. Juni 2013 zurückgewiesen wurde.

Der Kläger beantragte unter dem 29. Februar 2012 eine Baugenehmigung, welche ihm vom Beklagten nicht erteilt wurde. Ein auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtetes verwaltungsgerichtliches Verfahren (Az. 5 K 574/13) blieb ohne Erfolg. Nach den Urteilsgründen falle das Außenbereichsvorhaben als Wochenendhaus nicht unter den § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB. Des Weiteren würden die in § 35 Abs. 3 Nr. 1, 5 und 7 BauGB genannten öffentlichen Belange durch das Vorhaben beeinträchtigt.

Nach Anhörung des Klägers gab der Beklagte ihm mit Bescheid vom 26. Juli 2016 auf, innerhalb von fünf Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung das Wochenendhaus und den Carport auf dem klägerischen Grundstück zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Für den Fall der nicht, nicht vollständigen oder nicht fristgemäßen Beseitigung drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro für das Wochenendhaus und in Höhe von 750 Euro für den Carport an. Die Begründung entsprach im Wesentlichen den Ausführungen in dem Urteil zum Aktenzeichen 5 K 574/13. Das Vorhaben sei formell und materiell baurechtswidrig. An der baulichen oder bauplanungsrechtlichen Situation habe sich seit dem Urteil (aber auch seit der Antragstellung aus dem Jahr 2012) nichts geändert.

Hiergegen legte der Kläger am 29. August 2016 Widerspruch ein.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 22. November 2016 zurück. Er zitierte zur Frage der Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2014 zum Aktenzeichen 5 K 574/13 und schloss sich den dortigen Ausführungen an. Neben dem Umstand, dass das Vorhaben nicht den Festsetzungen des Flächennutzungsplans entspreche, beeinträchtige es auch den öffentlichen Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft. Durch den Verlust des Bestandsschutzes sei das Vorhaben wie eine Neuerrichtung zu beurteilen. Abgesehen von dem Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück seien in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens keine weiteren Bauten wahrnehmbar. Die Errichtung des Wochenendhauses und des Carports würden zu einer Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung führen.

Hiergegen hat der Kläger am 22. Dezember 2016 Klage erhoben. Er wendet sich gegen die Beseitigungsverfügung sowie die Gebührenerhebungen in Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben sei materiell rechtmäßig. Zunächst liege es im Innenbereich, da das klägerische Grundstück am Bebauungszusammenhang teilnehme. Der Ortsteil G... sei gekennzeichnet durch eine typisch ländliche, aufgelockerte, verschlungene Siedlungsstruktur, mit einem hohen Grünanteil, die nach außen verlaufend karger werde und die Bebauung auf dem klägerischen Grundstück mit einschließe. Erst hinter den in östlicher Richtung angrenzenden Nachbargrundstücken beginne der Außenbereich. Die nur ca. 60 m breite, vorhandene Baulücke zwischen dem in westlicher Richtung gelegenen letzten bebauten Grundstück in Richtung Ortsmitte und dem klägerischen Grundstück unterbreche den Bebauungszusammenhang nicht. Vielmehr sei die lockere Bebauung entlang dem K... Weg durchgängig bis hin zur Hausnummer 5... . Es bestehe auch eine Sichtbeziehung zwischen dem klägerischen Vorhaben und der Wohnbebauung nördlich des K... Wegs und westlich des A... . Der stillgelegten Gleisanlage könne demgegenüber keine trennende Wirkung zugesprochen werden. Im Ortsteil G... gebe es auch an anderer Stelle vergleichbare Baulücken, die den Bebauungszusammenhang ebenfalls nicht unterbrechen würden. Eine derartige, lockere Bebauungsstruktur sei für ländliche Gebiete typisch. Weiter sei das klägerische Grundstück im Liegenschaftskataster rosafabrig als bebaubare Innenbereichsfläche gekennzeichnet. Für diese Einordnung würden auch die erheblichen Erweiterungen passen, die zwischenzeitlich auf dem unmittelbar östlichen Nachbargrundstück stattgefunden haben sollen, sowie der Umstand, dass das klägerische Grundstück aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgenommen sei. Mit Blick auf die 18 Hauptnutzungen der 25 vorhandenen Gebäude komme dem Gebiet um das klägerische Grundstück jedenfalls auch selbst die Eigenschaft eines Ortsteiles zu. Selbst bei Zugrundelegung der Annahme, es handle sich um ein Außenbereichsgrundstück, sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, da eine etwaige Ausweisung der Fläche als Wald im Flächennutzungsplan auf einer Ungenauigkeit basiere oder aber erkennbar funktionslos geworden sei. Der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft werde mit Blick auf die Vorbelastung des Vorhabenorts durch die erweiterte Nachbarbebauung nicht beeinträchtigt.

Der Kläger beantragt,

die Beseitigungsverfügung vom 26. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2016 einschließlich den jeweiligen Gebührenfestsetzungen aufzuheben sowie

die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Er beantragt weiter,

die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Klägers bezüglich der Versagung der beantragten Akteneinsicht in die Verwaltungsakten des Beklagten zu den Grundstücken der näheren Umgebung zurückzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf den Inhalt seiner Bescheide und geht weiterhin von der Außenbereichslage des Vorhabengrundstückes aus.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der örtlichen Begebenheiten. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihr Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Der Beklagte hat im Nachgang mitgeteilt, dass für die Gebäude auf den Flurstücken 144/1, 144/2 und 139 keine Baugenehmigungen seitens des Beklagten erteilt worden seien und eine baurechtliche Überprüfung der Grundstücke stattfinden wird. Der Kläger hat zwischenzeitlich Akteneinsicht in die Baugenehmigungsakten zu den Flurstücken 1..., 1... (gemeint: 1...) und 1... beim Beklagten sowie beim Kreisarchiv beantragt. Diesen Antrag hat der Beklagte abgelehnt und gleichzeitig mitgeteilt, dass nach entsprechende Recherche lediglich eine Baugenehmigung aus dem Jahr 1993 für die Aufstellung eines Fertigbungalows auf dem Flurstück 139 vorhanden sei. Auf Anregung des Gerichtes hat der Beklagte die Unterlagen geschwärzt zur Verfügung gestellt. Der Kläger hat Einsicht in die Akten genommen. Er hält an seinem Zurückstellungantrag weiterhin fest. Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, welche jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung ergeht nach Übertragung gem. § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin und im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren, § 101 Abs. 2 VwGO.

Dem Antrag des Klägers auf Zurückstellen der Entscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Klägers bezüglich der Versagung der beantragten Akteneinsicht in die Verwaltungsakten des Beklagten zu den Grundstücken in der näheren Umgebung wird nicht entsprochen. Nach den Angaben des Beklagten im Ablehnungsschreiben vom 15. Januar 2018 befindet sich im Kreisarchiv lediglich die Baugenehmigungsakte betreffend die Aufstellung eines Fertigbungalows auf dem Flurstück 1... aus dem Jahr 1993. In diese Akte wurde dem klägerischen Prozessbevollmächtigten zwischenzeitlich über das Gericht Einsicht gewährt. Beim Beklagten selbst befinden sich ausweislich seines Schreibens vom 14. Dezember 2017 keine Genehmigungsunterlagen betreffend die Baulichkeiten auf den Flurstücken 1..., 1...und 1.... Insofern gewährte der Beklagte bereits Einsicht in die bei ihm (im Kreisarchiv und im Bauordnungsamt) vorhandenen Unterlagen. Ein weiteres Abwarten mit der Entscheidung ist nicht angezeigt.

Die zulässige Klage ist in weiten Teilen unbegründet. Die Beseitigungsverfügung vom 26. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung – hier also der Widerspruchsbescheid vom 22. November 2016 (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2014 - OVG 10 N 111.11 -, juris Rn. 8 f. m.w.N.). Nachträgliche, für den Bauherrn günstige Rechtsänderungen können der Beseitigungsverfügung im gerichtlichen Anfechtungsverfahren nicht entgegengehalten werden, sondern sind ggf. in einem gesonderten behördlichen Verfahren auf Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG geltend zu machen (Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 80 Rn. 11; VG Cottbus, Urteil vom 08. Mai 2017 – 3 K 1586/14 –, Rn. 16, juris).

Der formell nicht zu beanstandende Bescheid enthält eine Beseitigungsverfügung betreffend das Gebäude und den Carport auf dem klägerischen Grundstück. Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung ist § 80 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016 (BbgBO). Nach § 80 Abs. 1 S. 1 BbgBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Auf dieser Grundlage kann eine Beseitigungsanordnung ausgesprochen werden, wenn ein Gebäude formell und materiell illegal ist. In Einzelfällen kann bereits die formelle Baurechtswidrigkeit den Erlass einer Beseitigungsanordnung rechtfertigen (vgl. etwa zu Werbeanlagen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2010 – OVG 2 S 99.09 –, juris Rn. 7). Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 S. 1 BbgBO sind vorliegend erfüllt. Weder liegt für die hier fraglichen baulichen Anlagen die nach § 59 BbgBO erforderliche Baugenehmigung vor noch befinden sich die Baulichkeiten in Übereinstimmung mit den Vorgaben des materiellen Baurechts. Auch übte der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß aus.

Gemäß § 59 Abs. 1 BbgBO bedürfen die Errichtung, Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass das derzeit auf dem Grundstück befindliche Wochenendhaus keinen Bestandsschutz genießt. Ein Rückgriff auf die, dem Vater des Klägers erteilte Baugenehmigung Nr. 261/90 vom 7. September 1990 verbietet sich. Wie bereits im Urteil in der Sache 5 K 574/13 ausgeführt, verwandelte die, vom Kläger im dortigen Verfahren behauptete, jahrelange Wohnnutzung das als Wochenendhaus genehmigte Gebäude (vgl. hierzu ebenfalls VG Cottbus, Urteil vom 24. September 2014, EA S. 10) nicht etwa in ein Wohnhaus, sondern ließ den durch die Baugenehmigung aus dem Jahre 1990 vermittelten Bestandsschutz erlöschen, so dass dieses Gebäude als nicht nur materiell sondern nunmehr auch formell illegal anzusehen ist. Denn mit der Änderung der Wochenendnutzung in eine Dauerwohnnutzung ändert sich in rechtlich relevanter Weise die das Bauwerk bisher charakterisierende Funktion (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1983 – 4 C 70.78 -, BRS 40 Nr. 93; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 10 S 15.05 -), was zur Folge hat, dass ein etwa durch eine Genehmigung für das Wochenendhaus vermittelter Bestandsschutz für das gesamte Gebäude, d.h. auch für die bauliche Substanz erloschen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 – 4 C 21.85 – BRS 48 Nr. 138; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1983 – 4 C 70.78 -, BRS 40 Nr. 93; BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 – 4 C 5.99 – BRS 63 Nr. 115).

Darüber hinaus gingen auch die im Jahr 2011 durchgeführten Bauarbeiten über eine Instandhaltung hinaus. Mit einer Instandhaltung sind Maßnahmen zum Schutz der baulichen Anlage vor Verfall gemeint. Sie bewegen sich innerhalb des Rahmens der durch den Bestandsschutz umfassten Substanz und ändern diese nicht, sondern sind (nur) auf das Wiedererrichten zerstörter oder schadhafter Bauteile und das Beseitigen von Mängeln oder Schäden durch Maßnahmen, die den bisherigen Zustand im Wesentlichen unverändert lassen oder ihn wiederherstellen und erhalten, ausgerichtet. Bestandsschutz setzt die Beibehaltung der Identität des instandgesetzten mit dem ursprünglichen (in seinem Bestand geschützten) Bauwerk voraus. Hieran fehlt es, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (zu allem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2011 – OVG 10 N 98.09 – Seite 3 des Entscheidungsumdrucks m.w.N.). Ausgehend hiervon gehen die vorgenommenen Baumaßnahmen über eine bloße Instandhaltung hinaus. Zunächst ist festzuhalten, dass die Maße des mit der Baugenehmigung Nr. 2... ursprünglich genehmigten Wochenendhauses nicht mehr festzustellen sind. Etwaige Unklarheiten gehen zulasten des Klägers, der für die Geltendmachung des Bestandsschutzes den Nachweis darüber erbringen muss, es handle sich lediglich um Instandhaltungsmaßnahmen. Klar ist nach den Auskünften des Klägers sowie den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bildern jedenfalls, dass das Gebäude bauliche verändert wurde. Insbesondere vergrößerte der Kläger den Vorbau links neben dem Eingangsbereich. Auch riss er den Eingangsbereich ab und erstellte in diesem Bereich neues Mauerwerk. Schon nach diesen Angaben wurde das Bauvolumen durch das neu hinzukommende, massive Mauerwerk um die Terrasse nach Außen erkennbar erweitert und die Bausubstanz entsprechend ausgetauscht. Hinzu kommt, dass die ehemals aus Wellblech bestehende Terrassenüberdachung nunmehr durch eine Dachkonstruktion aus Massivholz-Balken, Spanplatten und Dachpappe ersetzt wurde. Die Dachkonstruktion liegt, wie im Ortstermin festgestellt, jedenfalls teilweise auf der nördlichen Wand des noch vorhandenen Gebäudeteils auf, sodass sich die Last auf das - nach den Angaben des Klägers – marode Gebäude nicht unwesentlich verändert hat und in der Folge eine statische Nachberechnung erforderlich wird.

Für einen Bestandsschutz des Carports gibt es keine Anhaltspunkte.

Demnach sind die beiden Baulichkeiten als Neubauten zu werten und unterfallen keinem Genehmigungsfreistellungs-Tatbestand. Entsprechende Baugenehmigungen wurden rechtmäßiger Weise nicht erteilt, denn die Vorhaben sind auch materiell baurechtswidrig.

Die Einzelrichterin teilt nach der eigens durchgeführten Inaugenscheinnahme der örtlichen Begebenheiten die rechtliche Beurteilung durch die 5. Kammer in ihrem Urteil vom 24. September 2014 (5 K 574/13):

Der Vorhabenstandort liegt nicht innerhalb eines in Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB.

Zu der weiter westlich jenseits des Bahndamms liegenden Siedlung besteht kein Bebauungszusammenhang. Sowohl der ca. 4 m hohe und etwa 8 m breite Bahndamm als auch der an dieser Stelle etwa 100 m breite und parallel zum Bahndamm verlaufende Waldstreifen zwischen dem Vorhabenstandort und der Siedlung schließen einen Bebauungszusammenhang aus.

Die in der Umgebung des Vorhabengrundstücks befindlichen drei Wohnhäuser bilden schon keinen Ortsteil.

Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - BRS 71 Nr. 81).

Eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden besitzt regelmäßig nicht das für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB erforderliche Gewicht (BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 - 4 B 77.94 - BRS 56 Nr. 60). Selbst wenn das auf dem Vorhabenstandort stehende Gebäude als vorhandene Bebauung, also als ein nicht von einem Beseitigungsverlangen der Bauaufsichtsbehörde bedrohtes Wohnhaus, zu qualifizieren wäre, ermangelte es dieser Ansammlung von nur vier Wohngebäuden an dem für die Annahme eines Ortsteils erforderlichen Gewicht.

Im Übrigen vermitteln die verstreut in der Umgebung stehenden Wohnhäuser hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche keine optisch wahrnehmbaren Merkmale, die eine gewisse Regelmäßigkeit oder einen Plan erkennen lassen, was aber für die Annahme eines Ortsteils Voraussetzung ist, weil die dem Begriff des Ortsteils innewohnende Anforderung an das Vorhandensein einer organischen Siedlungsstruktur als innerer Grund für die Rechtsfolge des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB voraussetzt, dass ein Maßstab für eine nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches existiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 4 B 40.13 - Juris Rn. 5).

Zudem besteht zwischen den Wohngebäuden schon gar kein Bebauungszusammenhang. Für die Annahme des Bebauungszusammenhanges ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 a. a. O.). Die in der Umgebung des Vorhabengrundstücks verstreut stehenden drei Wohnhäuser vermitteln schon deshalb nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit, weil sie in keinerlei optischer Beziehung zueinander stehen. Im Übrigen wird das Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück des Vorhabengrundstücks über den K... Weg erschlossen, während die übrigen Wohnhäuser über einen von dem K... Weg abgehenden S... erschlossen werden und vom K... Weg aus nicht zu sehen sind.

Aus dem im vorliegenden Verfahren durchgeführten Ortstermin sind darüber hinaus folgende Schlüsse zu ziehen: Entgegen der Ansicht des Klägers besteht keine durchgängig wirkende Bebauung entlang des K... Wegs. Vielmehr kommt sowohl dem K... Weg als auch dem stillgelegten Bahndamm trennende Wirkung zu, welche durch den Wechsel der Bebauungs- bzw. Nutzungsstruktur noch verstärkt wird. So findet der Bebauungszusammenhang im Norden des K... Wegs seinen Abschluss durch den Akazienweg und den daran anschließenden Bahndamm. Die dort befindliche Bebauung verläuft auch nicht straßenbegleitend zum K... Weg sondern erweckt vielmehr den Eindruck einer Quartiersbebauung zwischen Fliederweg und Akazienweg. Die im Osten anschließende Feldfläche nimmt unzweifelhaft nicht mehr am Bebauungszusammenhang teil. Im Süden des K... Wegs befindet sich ebenfalls keine durchgängige, straßenbegleitende Bebauung. Vielmehr schließt an das (künftig) wohl gewerblich genutzte Grundstück im Südosten des Kreuzungsbereichs K... Weg und B... Chaussee eine Waldfläche auf den Flurstücken 389 und 152/2 an, welche sich ca. 190 m entlang des Krummenseer Wegs erstreckt. Ein Bebauungszusammenhang kann insofern nicht hergestellt werden. Alleine der Umstand, dass in den laubarmen Jahreszeiten eine Sichtbeziehung zwischen dem klägerischen Grundstück und dem Wohngebäude im Akazienweg 2 besteht, vermag einen Bebauungszusammenhang nicht herzustellen. Vielmehr liegt weiterhin die bewaldete, wenn auch saisonal weniger dicht bewachsene Fläche des Flurstücks 152/2 sowie der stillgelegte Bahndamm dazwischen. Darüber hinaus kommt dem Krummenseer Weg mit Blick auf die unterschiedliche Struktur im Norden und Süden desselben eine trennende Wirkung zu. Nach der vorgenommenen Gesamtbetrachtung ist die umschriebene Gebietsstruktur, entgegen dem klägerischen Vortrag, gerade nicht Ausdruck einer für ländliche Gebiete typischen, lockeren Gebietsstruktur, sondern durch ihre Uneinheitlichkeit geprägt und entsprechend differenziert zu betrachten.

Dem Gebiet um das Vorhabengrundstück selbst fehlt es außerdem an der Qualität eines Ortsteils. Hierunter versteht man einen Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06. November 1968 – IV C 31.66 –, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2/16 –, juris Rn. 15 ff.). Die organische Siedlungsstruktur setzt eine städtebaulich-wertende Beurteilung voraus, welche die Systemzusammenhänge insbesondere zum Außenbereich berücksichtigen muss (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. März 2017 – 2 N 15.619 –, juris Rn. 43). Das nach der Zahl der vorhandenen Bauten zu fordernde „gewisse Gewicht“ beurteilt sich nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde, wobei nicht allein eine bestimmte Anzahl von Häusern ausschlaggebend ist (BVerwG, Urteil vom 30. April 1969 – IV C 63.68 –, juris, BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2000 - 4 B 49.00 -, juris). Für den Bebauungszusammenhang sind indes nur Bauwerke relevant, die für die angemessene Entwicklung maßstabbildend, d.h. optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. September 2010 – 11 A 3.08 -, juris Rn. 42 m.w.N.). Bei dieser Betrachtung ist daher grundsätzlich die Bebauung in Form von Wochenendhäusern außer Betracht zu lassen, wobei diese Rechtsprechung Raum für eine Einzelfallbetrachtung nach Maßgabe der Umstände und tatrichterlicher Würdigung lässt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2016 – 10 N 14.16 – juris Rn. 9).

Wie bereits in dem Urteil zur Sache 5 K 574/13 dargelegt, kommt der Bebauung im hier maßgeblichen Gebiet schon kein „gewisses Gewicht“ zu. Lediglich auf dem Flurstück 147 (K... Weg 4) befindet sich nachweislich ein genehmigtes Wohnhaus. Nach den Recherchen der Beteiligten existieren in den öffentlichen Archiven im Übrigen keine Genehmigungsunterlagen, die auf eine genehmigte Dauerwohnnutzung der übrigen im Gebiet befindlichen Gebäude schließen lässt. Selbst bei Einbeziehung der Baulichkeit auf dem klägerischen Grundstück, des Gebäudes im K... Weg 6b sowie des großen Gebäudes auf dem Flurstück 1..., ist ein „gewisses Gewicht“ der vorhandenen Bebauung nicht festzustellen. Die übrigen Gebäude sind ihrem äußeren Anschein nach Nebengebäude oder aber Gebäude zur Wochenendnutzung, welche teilweise bereits zu DDR-Zeiten errichtet wurden und gegebenenfalls nach § 11 Abs. 3 Bevölkerungsbauwerkeverordnung auch künftig nicht beseitigt werden können. Schon aufgrund ihrer Nutzungsart – namentlich Garagen, Abstellräume, Schuppen – kann ein Großteil der vorhandenen Gebäude nicht als maßstabsbildend verstanden werden. Auch denjenigen Gebäude, die nach Außen – wegen ihrer Größe und baulichen Ausgestaltung – den Anschein von Wochenendhäusern machen, kommt keine maßstabsbildende Wirkung zu.

Darüber hinaus fehlt es am Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Dies ist nicht zuletzt auf die Verschiedenheit der baulichen Nutzungen in dem, von unbebauten Flächen durchsetzten Gebiet zurückzuführen. Während in weiten Teilen eine Freizeitnutzung der Grundstücke erfolgt, befindet sich auf dem Flurstück 1... ein vergleichsweise großes Gebäude, dessen genehmigte Nutzung unklar ist, wobei eine gewerbliche Nutzung oder eine (Haupt-)Wohnnutzung nicht auszuschließen ist. Das Wohnhaus auf dem Flurstück 147 (K... Weg 4) erscheint ebenfalls vergleichsweise groß und wurde zuletzt räumlich erweitert. Demgegenüber stellt sich das Gebäude Am K... Weg 6b vergleichsweise klein dar. Die vorhandenen Gebäude sind willkürlich im Gebiet angeordnet und von Nebennutzungen und Freiflächen durchsetzt.

Geht man folgerichtig von einer Außenbereichslage des klägerischen Grundstückes aus, so bestimmt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB. Hiernach ist ein Vorhaben nur dann bauplanungsrechtlich zulässig, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Dem Vorhaben stehen öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 BauGB entgegen.

Die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bringt die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit eine Zersiedlung, d.h. eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung im Außenbereich zu verhindern (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 2015 – OVG 2 B 12.14 –, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 –, juris Rn. 15). Der Außenbereich soll grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Bebauung freigehalten werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 10 N 14.16 –, juris Rn. 11; VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2017 – 3 K 523/15 –, Rn. 41, juris).

Splittersiedlungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. "Zu befürchten" im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB ist die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nur, wenn das Vorhaben zu einer "unerwünschten Splittersiedlung" führt. Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Das anzunehmen, rechtfertigt sich in der Regel. Die Berechtigung einer solchen Annahme bedarf aber - zumindest in Fällen der Verfestigung - einer konkreten Begründung. Als Grund für eine Missbilligung kommt u.a. in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder noch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich zersiedelt werden würde. "Weitreichend" ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 B 23.04 - BauR 2005, 73f.). Ein sicherer Nachweis ist in diesem Zusammenhang entbehrlich. Vielmehr begnügt sich § 35 Abs. 2 BauGB mit dem Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 - 4 B 226.94 -BRS 56 Nr. 79). Dabei setzt der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung nicht voraus, dass - als Folge der Zulassung bzw. Duldung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens - ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, welche weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das inmitten stehende Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sogenannter Berufungsfall geschaffen würde. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits "den Anfängen gewehrt" werden (BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999, - 4 B 27.99 - BRS 62 Nr. 117; siehe zu allem VG Cottbus, Urteil vom 02. August 2007 – 3 K 22/06 –, juris Rn. 19).

Dies zugrunde gelegt, lassen die, als Neubauten zu wertenden, Baulichkeiten auf dem klägerischen Grundstück die Erweiterung oder Verfestigung einer vorhandenen Splittersiedlung befürchten. Von den Gebäuden geht eine erhebliche Vorbildwirkung aus, da hierdurch Anreize zur Errichtung oder aber Erweiterung weiterer, vergleichbarer Bauten im Außenbereich gesetzt werden. Es ist also zu befürchten, dass die Duldung der Baulichkeiten Nachbarn dazu veranlassen wird – insbesondere auf den bewaldeten Flächen südwestlich des klägerischen Grundstücks sowie den Feldern im Norden des K... Wegs – Wochenend-, Wohnhäuser oder Nebengebäude zu errichten. Nach der Erfahrung des täglichen Lebens ruft eine im Außenbereich vorhandene Bebauung, insbesondere in landschaftlich reizvollem Gelände wie hier, andere Bauwerber sehr schnell auf den Plan. Demnach besteht die Gefahr, dass die Duldung der Baulichkeiten die vorhandenen, freien, naturnahen bzw. naturbelassenen Gebietsteile für weitere Bebauung öffnet, sodass durch das Vorhaben und die nicht zu verhindernden, voraussichtlich hinzutretenden Baulichkeiten eine schleichende Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich in Gang gesetzt werden kann (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2017 – 3 K 523/15 –, Rn. 43, juris).

Das Vorhaben berührt jedenfalls auch den Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft. Sie wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich von Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung. Durch die Regelung in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB soll der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit erhalten und die Landschaft in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL November 2015, § 35 Rn. 96 – beck-online; VG Cottbus, Urteil vom 10. März 2011 – VG 3 K 1013/09 -). Seiner im Außenbereich zu schützenden naturgegebenen Bodennutzung als Wiesen-, Wald- bzw. Gartenbereich wird das Vorhabengrundstück durch die dem Außenbereich wesensfremde Bebauung entzogen.

Nur wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung eignet noch einen Erholungswert hat, oder wenn es seine Schutzwürdigkeit bereits durch andere Eingriffe eingebüßt hat, wird der Belang nicht beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 BVerwG 4 C 4.01 -, BVerwGE 116, 169, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 BVerwG 4 C 5.99 -, BRS 63 Nr. 115, juris Rn. 31). Hierfür reicht etwa die Lage am Rand eines Ortes, aber außerhalb des Bebauungszusammenhangs allein nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 29.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BauG Nr. 223, juris Rn. 8). Dies gilt erstrecht für die Lage am Rande einer Splittersiedlung. Zwar ist dem Kläger insofern zuzustimmen, als einem objektiven Betrachter das Gebäude auf dem Nachbargrundstück mit seiner, wohl nicht unerheblichen Erweiterung ins Auge fällt und das klägerische Gebäude vergleichsweise kleiner und unauffälliger wirken lässt. Dennoch hat das klägerische Grundstück nach tatrichterlicher Würdigung durch die Vorbelastung seine Schutzwürdigkeit betreffend den Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht (vollständig) eingebüßt. Das Vorhabengrundstück ist zu den übrigen Seiten hin von naturgeprägten Flächen umgeben. Die Bebauung im Akazienweg ist nur zu laubarmen Jahreszeiten wahrnehmbar und durch das dazwischenliegen der Waldfläche sowie des Bahndammes optisch getrennt. Aus diesem Grund ist der Vorhabenort nicht etwa durch sonstige mit der Funktion des Außenbereichs unvereinbare Vorhaben bereits soweit vorbelastet, dass die natürliche Eigenart der Landschaft und ihre Aufgabe als Erholungsgebiet ohnehin nicht mehr zur Geltung kommen.

Eine gegebenenfalls fehlende, erforderliche Duldungsverfügung gegenüber der Stadt Mittenwalde als Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks lässt die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung unberührt. Das Fehlen einer erforderlichen Duldungsverfügung stellt vielmehr ein Vollzugshindernis dar, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete Verfügung ausgeräumt werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 10 S 3.12 –, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2000 – 3 B 1/00 -, juris Rn. 9).

Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind in der angefochtenen Verfügung nicht erkennbar.

Demgegenüber ist die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig. Es fehlt an der erforderlichen Duldungsverfügung gegenüber - bzw. einer rechtsverbindlichen Duldungserklärung von – der Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks, namentlich der Stadt Mittenwalde. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung ist es unter anderem auch, dass der durch den zugrundeliegenden Verwaltungsakt als Störer Verpflichtete in der Lage ist, die ihm auferlegten Pflichten innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nach § 28 Abs. 1 S. 2 VwVGBbg zu erfüllen (VG Cottbus, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 3 L 244/16 -, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2010 – OVG 11 S 17.09 -, juris Rn. 15; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rn. 3). Muss der Pflichtige zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in die Rechte Dritter eingreifen und ist der Dritte nicht bereit, den Eingriff in seine Rechte zu dulden, so besteht ein Vollzugshindernis (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2009 – 8 A 10502/09 –, juris Rn. 18; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13. September 2004 – 3 M 66/04 –, juris Rn. 20; VG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2014 – 2 L 1212/14 –, juris Rn. 20 ff.). Um dieses Vollstreckungshindernis auszuräumen, muss die Behörde den Dritten durch Verwaltungsakt vollziehbar verpflichten, den Eingriff in seine Rechte zu dulden (sog. Duldungsanordnung), wenn diese nicht unwiderruflich ihr Einverständnis mit der verlangten Maßnahme erteilt haben (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2013 – 2 A 923/13 –, juris Rn. 17 ff.). Dabei muss eine erforderliche Duldungsanordnung zu Beginn der Erfüllungsfrist nach § 28 Abs. 1 S. 2 VwVGBbg vorliegen und auch vollziehbar sein, damit dem durch den zugrundeliegenden Verwaltungsakt Verpflichteten der zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eingeräumte Zeitraum auch vollständig zur Verfügung steht (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Juli 2001 – 1 ZB 01.1255 –, juris Rn. 14). Vorliegend hat es der Beklagte versäumt, gegenüber der Stadt Mittenwalde eine sofort vollziehbare Duldungsanordnung zu erlassen, oder eine entsprechende Duldungserklärung einzuholen. Diese wäre erforderlich gewesen, da es sich bei den zu beseitigenden Anlagen um wesentliche Bestandteile des Grundstückes im Sinne des § 94 BGB handelt.

Gegen die festgesetzten Gebühren für den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid von je 150,00 Euro gem. § 2 Abs. 1 BbgBauGebO und Tarifstelle 4.3.1 der Anlage 1 zur BbgBauGebO betreffend den Ausgangsbescheid und gem. § 18 Abs. 1 GebGBbg betreffend den Widerspruchsbescheid, ist nichts zu erinnern.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zwangsgeldandrohung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus und ist daher bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen. Angesichts der Kostenfolge unterbleibt ein Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 709 ZPO.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Einzelrichterin erachtet in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58, dort Nr. 9.5) - unter Berücksichtigung des geschätzten Zeitwerts der zu beseitigenden Substanz plus Abrisskosten - die Bedeutung der Sache für die Kläger mit einem Streitwert in Höhe von 5.000,00 Euro als angemessen bewertet.