Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 21.06.2018 – VG 6 K 1031/14

6. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Mit Bescheid vom 18. Juni 2012 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Kanalanschlussbeitrag für das Grundstück „S.../R... in 0..., Gemarkung M..., Flur 160, Flurstücke 27/1, 26 in Höhe von 13.608,50 Euro fest.

Gegen den Beitragsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 2012 Wider-spruch ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Stundung der geltend gemachten Beitragsforderung. Zur Begründung des Stundungsantrags verwies der Kläger darauf, dass die festgesetzte Beitragsforderung eine erdrosselnde Wirkung sowohl für ihn selbst als auch für seine Familienmitglieder und seine Firma habe. Die Beitragsforderung sei auch deshalb mit einer besonderen Härte verbunden, da der Kläger mehrere Arbeitsunfälle erlitten habe (u.a. Sturz von einer Rüstung) und in den letzten Jahren grundsätzliche gesundheitliche Probleme aufgetreten seien, die zur Zeit noch nicht behoben werden könnten.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 wurden dem Kläger die entsprechenden Unterlagen zur Stundung der Beitragsforderung übersandt. Der Beklagte setzte dem Kläger erfolglos Frist bis zum 10. August 2012, um die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Am 17. Juli 2012 stellte der Kläger erneut Antrag auf Stundung der Beitragsforderung. Im Zuge einer Vorsprache bei dem zuständigen Dezernenten des Beklagten wurden dem Kläger am 12. September 2012 die Stundungsmodalitäten erläutert und der Kläger wurde aufgefordert, die vollständigen Stundungsunterlagen innerhalb der nächsten vier Wochen einzureichen. Mit Schreiben vom 1. März 2013 forderte der Beklagte den Kläger erneut unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Einreichung der vollständigen Unterlagen und Nachweise für das Vorliegen einer besonderen Härte bis zum 2. April 2013 auf.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2013 lehnte der Beklagte den Antrag auf Stundung der Beitragsforderung aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers ab. Zur Be-gründung trägt er vor, dass der Kläger trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung des Beklagten die für die Beurteilung einer Stundungsbedürftigkeit erforderlichen Unterlagen und Nachweise nicht eingereicht habe. Dem Beklagten sei es daher nicht möglich gewesen, die gemäß § 222 Abgabenordnung (AO) für die Gewährung einer Stundung notwendige Tatbestandsvoraussetzung einer erheblichen Härte zu beurteilen.

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, die begehrte Stundung des Kanalanschlussbeitrags vom 18. Juni 2012 sei durch das 17-monatige Stillschweigen des Beklagten dem Kläger nunmehr heilbar zugestanden worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2014, dem Kläger zugestellt am 5. Juni 2014, wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die fehlende Mitwirkung des Klägers. Ferner sei aufgrund des bereits geführten Schriftverkehrs zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht von einem 17-monatigen Stillschweigen auszugehen, da vermehrt die Modalitäten für das Wirksamwerden einer Stundung erklärt worden seien und auch auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung des Klägers hingewiesen worden seien.

Am 7. Juli 2014 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2014 erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er an einer seltenen und lebensgefährlichen Krankheit leide. Weiterhin erhalte er eine monatliche Rente von 662,37 Euro und müsse davon quartalsweise Zuzahlungen für Medikamente, Behandlungen und Geräte leisten.

Gleichzeitig hat der Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 2014 einen Antrag auf An-ordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Widerspruchs gegen den Kanalanschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 18. Juni 2012 gestellt. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 5. September 2014 unter dem Aktenzeichen VG 6 L 197/14 zurückgewiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2016 hat der Beklagte den Kanalanschlussbeitragsbescheid vom 18. Juni 2012 im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) zurückgenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger bereits einen Betrag in Höhe von 6.950,00 Euro auf die mit dem Beitragsbescheid festgesetzte Beitragsforderung geleistet.

Mit Schreiben vom 1. April 2016 hat der Kläger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß beantragt,

1. den Antragsgegner zu verpflichten, ihm alle Vollstreckungstitel im Original sofort auszuhändigen,

2. den Antragsgegner zu verpflichten, die von ihm geleisteten Beiträge in Höhe von insgesamt 6.950,00 Euro mit 8,5 % Zinsen seit dem 31. August 2015 zu verzinsen,

3. den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die von 1992 bis heute mit den Abwassergebühren bzw. –entgelten bezahlten Investitionskosten, insgesamt 12.000 Euro, nebst Zinsen zurückzuerstatten und diesen des Weiteren zu Schadensersatz für die nicht nachgewiesenen Instandhaltungsaufwendungen des Leitungsnetzes in der S... in M...(insgesamt mindestens 16.000 Euro) zu verpflichten,

4. den Antragsgegner zu verpflichten, ihm sofort alle über ihn geführten Unterlagen im Original auszuhändigen,

5. den Antragsgegner entgegen der im Widerspruchsbescheid vom 24. März 2016 unter Ziffern 3. und 4. getroffenen Kostenentscheidung zu verpflichten, die ihm im Widerspruchsverfahren gegen den Beitragsbescheid vom 18. Juni 2012 entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten,

6. den Antragsgegner zu verpflichten, ihm alle Kosten der von ihm gegen diesen geführten Verfahren bzw. Rechtsstreite zu erstatten.

Mit Schreiben vom 2. April 2016 hat der Kläger erklärt, dass bzgl. der „Stundung der Altanschließergebühren und Stundung des Kanalanschlussbeitrags“ die „Forderung nach Widerspruchsbescheid vom 24.03.2016 erfüllt“ sei.

Die vom Kläger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit Schreiben vom 1. April 2016 gestellten Anträge wurden mit Beschluss vom 12. April 2017 unter dem Aktenzeichen VG 6 L 164/16 zurückgewiesen.

Am 12. April 2016 erfolgte die Erstattung des vom Kläger bereits auf die Beitragsforderung geleisteten Teilbetrags in Höhe von 6.950,00 Euro durch den Beklagten.

Nachdem der Kläger zunächst sinngemäß beantragt hat, den Beklagten zu verpflichten, neu über seinen Stundungsantrag vom 2. Juli 2012 zu entscheiden, beantragt er nunmehr nach Maßgabe seines Schreibens vom 17. Juni 2016 unter Berücksichtigung seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 2. April 2016 schriftsätzlich sinngemäß,

den Beklagten zu verpflichten, alle Unterlagen mit den Vollstreckungstiteln im Original, die beim Beklagten über den Kläger geführt wurden, dem Kläger auszuhändigen;

den Beklagten zu verpflichten, die Gerichtkosten im hiesigen Klageverfahren zu übernehmen sowie in den Verfahren VG 6 L 197/14 und VG 6 L 164/16 zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor: Zur Beurteilung einer Stundungsbedürftigkeit müsse die wirtschaftliche Situation des Klägers ermittelt werden. Dabei sei nicht lediglich auf das monatlich zufließende Einkommen, sondern auch auf die daneben vorhandenen Vermögenswerte abzustellen, die zur Zahlung der Beitragsforderung zur Verfügung stehen. Die Einreichung der dafür erforderlichen Unterlagen und Nachweise obliege dem Forderungsschuldner. Dieser Obliegenheit sei der Kläger nicht nachgekommen, sodass es dem Beklagten nicht möglich gewesen sei, die gemäß § 222 AO für die Gewährung einer Stundung notwendige Tatbestandsvoraussetzung einer erheblichen Härte zu beurteilen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch nicht vertreten war, denn er ist in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Rechtsfolgen hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Das Gericht war nicht gehalten den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den Antrag des Klägers vom 3. Mai 2018 zu verlegen.

Nach § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO kann ein Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts („kann“, BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2001 – 8 B 69/01 –, NJW 2001, 2735 (2735); Geiger, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 102 Rn. 6; siehe auch Stadler, in: Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 227 Rn. 4 m.w.N.), Ermessensleitlinie ist dabei die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten (vgl. Geiger, a.a.O., § 102 Rn. 6; siehe auch BVerwGE 81, 229 (233 f.); BVerwG, NJW 2001, 2735 (2735 f.)). Eine Terminsänderung ist geboten, wenn trotz aller nach der Prozesslage gebotener und zumutbarer Anstrengungen die ordnungsgemäße Wahrnehmung eines Termins seitens eines Beteiligten nicht möglich ist (Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 102 Rn. 27; vgl. auch Stadler, a.a.O., § 227 Rn. 4; VG Berlin, Urteil vom 7. Juli 2008 – 35 A 167.08 –, Rn. 304, juris). Entgegen der Ansicht des Klägers war nach diesen Maßstäben keine Terminsverlegung erforderlich. Denn der Kläger hat einen erheblichen Grund, der eine Terminsverlegung rechtfertigen würde, nicht glaubhaft gemacht (§ 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Es ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Kläger die mündliche Verhandlung wegen Krankheit nicht wahrnehmen konnte. Eine Erkrankung ist dann ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung, wenn sie so schwer ist, dass von dem Beteiligten oder Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Die bloße Arbeitsunfähigkeit reicht hierfür nicht aus. Eine Erkrankung ist so substantiiert darzutun, dass das Gericht in der Lage ist, die Verhandlungsunfähigkeit zu beurteilen (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Mai 2010 – IX B 201/09 –, Rn. 7, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2018 – 4 A 10/18.A –, Rn. 20ff., juris). Das Gericht kann die Vorlage eines aussagekräftigen Attests aufgeben, welches die Art und Schwere der Erkrankung und das Maß etwaiger Beeinträchtigungen erkennen lassen muss (OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2018 – 4 A 10/18.A –, Rn. 24, juris). Danach reichte die vom Kläger vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 17. Mai 2018 jedenfalls ersichtlich nicht zur Glaubhaftmachung aus. Zwar enthält die weitere ärztliche Bescheinigung vom 23. Mai 2018 Angaben zu Art und Schwere der Krankheit. Sie genügte jedoch den An-forderungen des Gerichts zur Glaubhaftmachung gemäß gerichtlicher Verfügung vom 14. Mai 2018 nicht. Das Gericht hatte zur Glaubhaftmachung ausdrücklich die Vorlage eines aussagekräftigen Attests, welches Art und Schwere der Erkrankung und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lässt und sich konkret auf die Verhandlungsunfähigkeit des Klägers am 21. Juni 2018 bezieht, gefordert. Ein solches wurde nicht vorgelegt, obwohl ausreichend Gelegenheit bestand, einen Arzt aufzusuchen. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen treffen keine Aussagen über das Maß etwaiger Beeinträchtigungen und eine etwaige Verhandlungsunfähigkeit des Klägers am Termin der mündlichen Verhandlung. Es sind lediglich für den Kläger oder weiterbehandelnde Ärzte bestimmte Diagnosen sowie Bescheinigungen über zurückliegende Krankenhausaufenthalte. Die ärztliche Bescheinigung vom 17. Mai 2018 beschränkt sich dabei auf die Aussage, dass der Kläger in den nächsten sechs Monaten in regelmäßiger stationärer Behandlung sein werde, trifft aber keine Aussage zum Termin der mündlichen Verhandlung.

Der Antrag des Klägers, gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, über den das Gericht in den Gründen des die Klage abweisenden Urteils entscheiden kann (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2017 – 6 K 6022/16 –, Rn. 19 m.w.N., juris; VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2014 - 14 K 3986/11 -, juris, Rn. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 94 Rn. 6 m.w.N.), wird abgelehnt. Nach §§ 173 Satz 1 VwGO, 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Diese Voraus-setzungen liegen nicht vor. Der Beklagte hat sich dem (zuletzt) mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016 gestellten Antrag des Klägers, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, nicht angeschlossen. Es liegt auch kein wichtiger Grund vor, der die Ruhensanordnung als zweckmäßig erscheinen lässt. Es sind weder Gründe ersichtlich noch vorgetragen, aufgrund derer zu erwarten steht, dass eine Förderung des hiesigen Verfahrens durch Maßnahmen außerhalb des Verfahrens in absehbarer Zeit erfolgen wird (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2017 – 6 K 6022/16 –, Rn. 17 m.w.N., juris).

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.

Der Antrag des Klägers war entsprechend den Grundsätzen des § 88 VwGO nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel auszulegen. Während der ursprüngliche Klage-antrag (Klageschriftsatz vom 7. Juli 2014) lediglich auf die Verpflichtung des Beklagten zur Stundung der geltend gemachten Beitragsforderung im Kanalanschlussbeitragsbescheid vom 18. Juni 2012 in Höhe von 13.608,50 Euro gerichtet war, bezieht sich der Antrag des Klägers nunmehr darauf, den Beklagten zu verpflichten, alle Unterlagen mit den Vollstreckungstiteln im Original, die beim Beklagten über den Kläger geführt werden, auszuhändigen sowie die Gerichtkosten im hiesigen Klageverfahren zu übernehmen sowie in den Verfahren VG 6 L 197/14 und VG 6 L 164/16 zu erstatten. Die durch den Kläger gestellten Anträge im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter dem Aktenzeichen VG 6 L 164/16 sind hingegen nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Insoweit kann der Hinweis des Klägers in seinem Schriftsatz vom 2. April 2016, seine neuen Forderungen ergäben sich aus seinem „Vollstreckungsantrag vom 1. April 2016“ nicht dahingehend ausgelegt werden, dass diese auch zum Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens gemacht werden sollten. Die vom Kläger im Verfahren VG 6 L 164/16 gestellten Anträge beziehen sich gänzlich auf die Folgen der Aufhebung des Kanalanschlussbeitragsbescheids vom 18. Juni 2012 durch den Widerspruchsbescheid vom 24. März 2016. Die Anfechtung des Kanalanschlussbeitragsbescheids vom 18. Juni 2012 war jedoch zu keinem Zeit-punkt Streitgegenstand des hiesigen Klageverfahrens. Vielmehr verfolgte der Kläger ursprünglich lediglich das Begehren, den Beklagten zu verpflichten, die geltend gemachte Beitragsforderung im Kanalanschlussbeitragsbescheid vom 18. Juni 2012 zu stunden. So führt der Kläger im Schreiben vom 22. Oktober 2014 aus: „Richtig ist, dass meine Klage vom 07.07.2014 auch nur grundsätzlich den Antrag die verweigerte Stundung zu gewähren, beinhaltete.“

Die nunmehr gestellten Anträge bedeuten indessen eine unzulässige Klageänderung. Der auf die Stundung der geltend gemachten Beitragsforderung im Kanalanschlussbeitragsbescheid vom 18. Juni 2012 gerichtete Antrag wurde zunächst mit Schriftsatz vom 2. April 2016 und zuletzt mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 ersichtlich im Hinblick auf die mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2016 erfolgte Rücknahme des Kanalanschlussbeitragsbescheids vom 18. Juni 2012 dahin geändert, dass nunmehr die Aushändigung der Unterlagen mit den Vollstreckungstiteln im Original sowie die Übernahme der Gerichtkosten im hiesigen Klageverfahren sowie in den Verfahren VG 6 L 197/14 und VG 6 L 164/16 durch den Beklagten begehrt wird.

Der Übergang von der Klage auf Stundung der geltend gemachten Beitragsforderung auf die Aushändigung von Unterlagen mit den Vollstreckungstiteln im Original sowie die Übernahme von Gerichtskosten durch den Beklagten ist nicht als teilweise Klagerücknahme zu bewerten. Denn ein solcher Übergang bedeutet einen Wechsel des Streitgegenstandes. Dies folgt ohne weiteres daraus, dass in dem an die Behörde gerichteten Antrag auf Stundung der geltend gemachten Beitragsforderung im Kanalanschlussbeitragsbescheid vom 18. Juni 2012 nicht zugleich als darin gleichsam eingeschlossenes Minus gesonderte Anträge auf positive Bescheidung von Anträgen auf die Aushändigung von Unterlagen oder Gerichtskostenübernahmen durch den Beklagten liegen. Es handelt sich vielmehr um unterschiedliche Streitgegenstände mit der Folge, dass der Wechsel von einem Begehren zum anderen eine Klageänderung bedeutet (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 1992 – 7 A 81/89 –, Rn. 25f., juris).

Diese Klageänderung ist hier nach § 91 Abs. 1 VwGO unzulässig, weil weder der Beklagte ihr zugestimmt oder sich rügelos zur geänderten Hauptsache i.S.v. § 91 Abs. 2 VwGO eingelassen hat noch die Änderung sachdienlich ist. Die Sachdienlichkeit ist durch den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit geprägt. Wenn die geänderte Klage der endgültigen Ausräumung des Streits zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist und wenn der Streitstoff im Wesentlichen derselbe ist, ist sie in der Regel sachdienlich. Allerdings ist die Eignung zur endgültigen Bereinigung des Streitstoffs bei im Zeitpunkt der Entscheidung erkennbarer Unzulässigkeit der neuen Klage nicht gegeben (Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 91 Rn. 61). Nach dieser Maßgabe ist die Klageänderung hier nicht sachdienlich. Die neuen Anträge führen gänzlich neuen Prozessstoff in das Verfahren ein, der die bisherigen Grundlagen des Rechtsstreits ändert und das Ergebnis des bisherigen Verfahrens unverwertbar macht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 91 Rn. 20). Die Sachdienlichkeit fehlt darüber hinaus auch deshalb, weil die Anträge in ihrer geänderten Form mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 1992 – 7 A 81/89 –, Rn. 31, juris). Der Kläger hat sich mit seinen Anliegen, die Unterlagen mit den Vollstreckungstiteln im Original vom Beklagten ausgehändigt bekommen zu wollen oder die Gerichtkosten in den Verfahren VG 6 L 197/14 und VG 6 L 164/16 durch den Beklagten erstattet bekommen zu wollen, nicht zuvor an den Beklagten gewandt (vgl. zum Streitstand Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 22).

Über den ursprünglichen Antrag des Klägers war nicht zu entscheiden, weil dieser von der Klageänderung betroffen war und der Kläger ihn auch nicht hilfsweise auf-rechterhalten hat (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 91 Rn. 24; Barczak, JA 2014, 778, 780).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).