Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 30.08.2018 – VG 3 K 517/18
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0830.3K517.18.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger ist Eigentümer des in T..., S...Straße 4, belegenen Grundstücks. Dieses ist an der S...Straße mit einem Wohngebäude bebaut. Rückwärtig an der rechten Grundstücksgrenze befindet sich ein Nebengebäude. Auf den Flurstücken 402, 406, 405 sind an der östlichen Seite des Grundstücks im rückwärtigen Bereich großräumige Nebengebäude vorhanden. Im nördlichen Bereich in geschlossener Bauweise ist eine Bebauung von großräumigen (Scheunen-) Gebäuden gegeben, die das jeweilige Grundstück von Ost nach West erfassen und über den gesamten Straßenzug von dem Flurstück 404 bis zur S...10 reichen. Auf der südlichen Seite der S...Straße ist eine grenzständige Bebauung mit Hauptgebäuden gegeben; rückwärtig schließen sich großräumige Nebengebäude an der östlichen Grundstücksgrenze an. Auf dem Grundstück der Beigeladenen stand ursprünglich direkt an der Grenze zum Grundstück des Klägers ein Wohnhaus. Weiter ist an der westlichen Grenze ein Nebengebäude vorhanden. Weiter rückwärtig findet sich ein Schuppen.
Quelle: Brandenburg-Viewer Geobasis-DE/LBG/BKG
Am 25. April 2017 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben Neubau Wohnhaus mit Carport sowie Abriss Schuppen und Sanierung Nebengebäude. Nach dem amtlichen Lageplan des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs K... vom 18. April 2017, der den objektbezogenen Lageplan beinhaltet, ist die Errichtung des Wohnhauses unter Beachtung von Abstandsflächen mittig auf dem Grundstück S...Straße 3 vorgesehen, ferner die Errichtung eines Carports mit einer Länge von 9 m direkt an der Grenze zum Grundstück des Klägers. Teil der Bauvorlagen ist der vorgesehene Abriss des rückwärtigen im westlichen Bereich des Grundstücks belegenen Schuppens sowie die Sanierung der an der S...Straße an der westlichen Grundstücksseite befindlichen Nebengebäude mit einer Länge von 5,29 m an der Grundstücksgrenze und einer Tiefe von 6,04 m.
Unter dem 16. Juni 2017 teilte der von den Beigeladenen beauftragte Architekt dem Beklagten mit, bei dem Nebengebäude handele es sich um mehrere Räume einer Sommerküche, einer Waschküche und einem historischem Gewölbebackofen. Der Abriss und Neubau der Sommerküche und der Waschküche seien notwendig, da die Abstandsflächen zum Wohngebäude nicht ausreichend seien. Die Nutzung des historischen Gewölbebackofens beinhalte ausschließlich den privaten und nur gelegentlichen Gebrauch. Auf dem bestehenden Schornstein werde ein doppelwandiger Edelstahlschornstein von 2.50 m aufgebaut.
Unter dem 25. Juli 2017 erteilte der Beklagte den Beigeladenen die Baugenehmigung zu dem Vorhaben „Neubau Wohnhaus mit Carport, Abriss Schuppen, Sanierung Nebengebäude“. Er erteilte die Genehmigung, das Vorhaben entsprechend den beigefügten und dazugehörig gekennzeichneten Bauvorlagen auszuführen. Nach der Textziffer III. 2. darf die Länge der grenzständischen Wand des Carports 9 m nicht überschreiten. Zur Begründung führte er aus, sofern die Länge 9 m überschreiten würde, sei der privilegierte Sachverhalt des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) nicht mehr gegeben.
Am 2. November 2017 begehrte der Kläger in Bezug auf die Baugenehmigungsunterlagen Akteneinsicht und legte vorsorglich und hilfsweise Drittwiderspruch ein. Unter dem 28. November 2017 wiederholte er diesen mit dem Vermerk, die vollständigen Baugenehmigungsunterlagen seien nicht übersandt worden. Die Wand des Carports würde Abstandsflächen erzeugen. Diese seien rechtlich nicht gesichert. Er bat um Mitteilung, ob in Bezug auf die vorhandene Scheune eine Umnutzungsgenehmigung erteilt worden sei.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 5. Februar 2018 zurück. Darin führte er aus, die Voraussetzungen für ein Abwehrrecht des Nachbarn seien nicht gegeben. Das Vorhaben verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Der Kläger werde nicht mehr als zumutbar beeinträchtigt. In Bezug auf die Größe des Carports werde darauf hingewiesen, dass die genehmigte Länge 9 m betrage und dies dem Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BbgBO entspreche. Die Scheune sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Allein der Umstand, dass ein Fenster eingebaut sei, begründe eine Nutzungsänderung nicht. Das Vorhaben liege im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde T.... Beurteilungsgrundlage sei § 34 Abs. 1 BauGB. Das Gebiet sei geprägt durch Wohngrundstücke mit entsprechendem Nebengelass. Gebietstypisch sei, dass so gut wie alle Hauptgebäude in der näheren Umgebung grenzständig seien. Das Vorhaben halte Abstandsflächen ein, obwohl hier § 6 Abs. 1 Satz 1 BbgBO anwendbar gewesen wäre. Eine generelle Nachbarbeteiligung sehe die Brandenburgische Bauordnung nicht vor.
Der Kläger hat am 6. März 2018 Klage erhoben. Er trägt vor, die Baugenehmigung sei rechtswidrig. Es würden nachbarschützende Vorschriften des Baurechts verletzt. Gemäß § 6 Abs. 8 BbgBO dürfte die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Anlagen auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten. Dagegen werde verstoßen. Mit den genehmigten baulichen Anlagen würden die 15 m überschritten. Auch liege ein Verstoß gegen § 6 Abs. 8 Nr. 1 BbgBO vor. So weise das Nebengebäude an der nördlichen Grenze bereits eine Breite von 4,32 m auf, so dass nur 4,68 m Grenzbebauung zulässig seien. Allerdings sei der Carport breiter geplant. Eine rechtliche Absicherung sei notwendig. Diese liege nicht vor.
Der Kläger beantragt,
die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 5. Februar 2018 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich § 34 Abs. 1 BauGB. Die nähere Umgebung sei durch eine geschlossene Bebauung geprägt. Dies gelte auch für die gegenüberliegende Straßenseite. Danach seien Abstandsflächen nicht erforderlich. Unabhängig davon würden die Abstandsflächen eingehalten. Die von dem Kläger vorgenommene Berechnung sei nicht richtig. Die vorhandene alte Scheune genieße Bestandsschutz und sei bei der Berechnung außer Betracht zu lassen. Die Grenzbebauung betrage auf dem Grundstück der Beigeladenen insgesamt 14,29 m.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Juli 2018, der Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Juli 2018 und die Beigeladenen mit Schriftsatz vom 29. Juni 2018 sich mit einer derartigen Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die Klage ist ohne Erfolg.
Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 25. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Februar 2018 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Soweit der Kläger zunächst einen Beteiligungsmangel rügt, kann er damit nicht durchdringen. Ein Fall des § 70 Abs. 2 BbgBO, wonach einem Nachbar vor der Zulassung von Abweichungen nach § 67 BbgBO und vor der Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs, 1 des Baugesetzbuches (BauGB), die öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berühren können, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist, liegt nicht vor. Im Übrigen wäre über die bloße Verletzung dieses Beteiligungsrechts hinaus erforderlich, dass der Kläger durch die auf die unterbliebene Beteiligung hin ergangene Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt ist, da die Beteiligung keinen „Wert an sich“ darstellt, sondern ihren Sinn und Zweck darin findet, dem Dritten dieselben Verfahrensrechte einzuräumen wie den anderen bereits kraft Gesetzes an dem Verfahren Beteiligten (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 21. Mai 1999 – 3 B 36/99 – Seite 4f. des Entscheidungsumdruckes).
Für eine solche Rechtsverletzung ist indes aus den nachfolgenden Gründen nichts ersichtlich.
Die Frage, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung; nachträgliche Änderungen sind dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zugunsten des Bauherrn auswirken (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - BVerwG 4 B 40.98 -, BauR 1998, 995, juris LS 2 und Rn. 3; Beschluss vom 8. November 2010 - BVerwG 4 B 43.10 -, BauR 2011, 499, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07. April 2016 – 10 N 45.14 – zitiert nach juris).
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen abstandsrechtliche Vorschriften geltend macht, kann er damit nicht durchdringen. Zwar ist es zutreffend, dass die Vorschriften des § 6 BbgBO Nachbarschutz vermitteln. Dies gilt aber nur dann, wenn überhaupt Abstandsflächen erforderlich sind.
Eine Abstandsfläche ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf. Die maßgebliche planungsrechtliche Vorschrift ist vorliegend § 34 Abs. 1 BauGB, weil das Vorhaben der Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich ausgeführt werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 - BVerwG 4 B 53/94 -, NVwZ 1994, 1008; juris Rn. 4; OVG Bbg, Beschluss vom 28. Mai 2003 - OVG 3 B 53/03 -). Die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Gebäudes an der Grundstücksgrenze richtet sich daher nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung, da sich ein Vorhaben auch hinsichtlich der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Dabei genügt es, wenn ein Baugebiet teils offene, teils geschlossene Bebauung aufweist und damit regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig sind (Broy-Bülow in: Wilke/Dageförde/ Knuth/Meier/Broy-Bülow, a.a.O., § 6 Rn. 29). Ob sich ein Vorhaben hinsichtlich der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, richtet sich grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung tatsächlich vorhandenen Bebauung. Allerdings verliert ein Altbestand, der vernichtet ist, nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert fort, solange mit der Wiederbebauung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 5/98 -, NVwZ 1999, 523, juris Rn. 22; Beschluss vom 2. Oktober 2007 - BVerwG 4 B 39/07 -, ZfBR 2008, 52, juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2012 – 10 S 29.12 –zitiert nach juris; Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 – 3 L 85/18 -).
Vorliegend ist die nähere Umgebung des Vorhabens nicht in der Weise geprägt, dass nur die offene Bauweise zulässig wäre. Vom Gegenteil (einer halboffenen oder aber sogar geschlossenen Bauweise) ist auszugehen, da auf den Grundstücken Spinnhäuserstraße 6, 8, 10 die Wohnhäuser an der östlichen Grundstücksgrenze errichtet wurden. Auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist durchgehend eine Bebauung mit Hauptgebäuden an der östlichen Grundstücksgrenze gegeben. Zudem ist beachtlich, dass nach den hier verfügbaren Unterlagen (bb-viewer.geobasis-bb.de) in Höhe des jetzt zur Errichtung anstehenden Wohngebäudes mit Carport eine bauliche Anlage gegeben war, die unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Klägers stand und damit für das Baugrundstück selbst prägend war. Dieser Bestand kann allenfalls erst vor kurzem beseitigt worden sein (in dem Brandenburg-Viewer wird der Bestand für das Jahr der Befliegung 2017 noch ausgewiesen), so dass selbst in Ansehung des vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Zeitmodells (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 4 B 39/07 – BRS 71 Nr. 84) die Verkehrsauffassung noch mit einer Wiedererrichtung rechnet.
Auch fügt sich das Vorhaben in Ansehung der ursprünglichen Bebauung auf dem Vorhabengrundstück aber auch den Nachbargrundstücken ohne weiteres nach der überbaubaren Grundstücksfläche ein, da es keinesfalls über den durch die gegebene Bebauung vorgegebenen Rahmen in Bezug auf die rückwärtige Baugrenze - auch bezogen auf die Hauptnutzungen – hinausragt.
Insoweit ist auch anerkannt, dass bei der Feststellung einer faktischen hinteren Baugrenze zwar Nebenanlagen auszublenden sind, sofern ihnen die maßstabsbildende Kraft fehlt, dies aber nur dann gilt, wenn sie der Hauptanlage nicht nur funktionell zugeordnet, sondern ihr auch räumlich-gegenständlich („optisch“) untergeordnet sind bzw. vom Betrachter aufgrund ihres Erscheinungsbildes nur am Rande wahrgenommen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2014 – 2 S 65.13 -). Eine wie auch immer geartete optische Unterordnung ist für die massiven im rückwärtigen Bereich gegebenen baulichen Anlagen zu verneinen. Das (Scheunen-)Gebäude weist eine Grundfläche von ca. 160 m² auf, während das nun zur Genehmigung gestellte Wohnhaus auf ca. 120 m² Grundfläche errichtet werden soll. Auch unterscheidet sich die Firsthöhe nur gering (70,5 zu 71,1). Der rückwärtige Scheunenbereich ist über den gesamten Bereich der S... in geschlossener Bauweise errichtet, so dass hierfür ein Abstandsflächenerfordernis nicht besteht und dies danach - auch in Ansehung des großflächigen Nebengebäudes auf den übrigen Grundstücken - sogar für die gesamte Grundstücksgrenze gelten dürfte.
Ist nach alledem mit Blick auf die bauliche Situation ein Abstandsflächenerfordernis nicht gegeben, kommt es vorliegend nicht streitentscheidend drauf an, dass es sich bei dem Carport nicht um ein Gebäude im Sinne des § 22 BauNVO handelt. Zwar bezieht sich die Festsetzung der geschlossenen Bauweise nur auf Gebäude, Garagen und untergeordnete Nebenanlagen werden nicht erfasst (vgl. Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand 1. Februar 2018, Rn. 37 zu § 22 BauNVO). Ein Abstandsflächenerfordernis nach der Brandenburgischen Bauordnung ist aber schon dann nicht gegeben, wenn an der Grenze gebaut werden kann oder darf. § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO differenziert nicht zwischen Haupt- und Nebenanlagen, sondern benennt als maßgebliches Kriterium lediglich das Vorhandensein von Außenwänden.
Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, könnte der Kläger daraus für sich nichts herleiten. Aus Sicht des Nachbarn ist es gerade mit Blick auf die maßgeblichen Aspekte der Belichtung, Besonnung und Belüftung ohne Bedeutung, ob an der Grenze ein Haupt- oder Nebengebäude errichtet wird. Wegen der für ein Nebengebäude aus § 6 Abs. 8 BbgBO ergebenden Beschränkungen dürfte dies für den Nachbarn sogar regelmäßig vorteilhafter sein (vgl. auch in diesem Zusammenhang: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2016 – 2 S 29.16 – zitiert nach juris, wonach es einen Wertungswiderspruch darstellen würde, wenn eine Grenzwand zulässig wäre aber nicht ein Satteldach, welches für den Nachbarn im Vergleich mit einer Grenzwand weniger belastend in Erscheinung tritt).
Aber auch dann, wenn in dem Fall, dass nicht ein an sich zulässiges Hauptgebäude, sondern ein in den Abstandsflächen zulässiges Nebengebäude errichtet wird, wieder die allgemeinen abstandsrechtlichen Vorschriften gelten würde, käme der Klage kein Erfolg zu.
In diesem Zusammenhang ist freilich zunächst anzumerken, dass ein Nachbar eine Bebauung an seiner Grundstücksgrenze auch dann erfolgreich abwehren kann, wenn diese zwar dem 9 m Erfordernis nach § 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 BbgBO genügt, aber die Grenzbebauung insgesamt 15 m überschreitet. Die Privilegierung nach § 6 Abs. 8 BbgBO greift nur dann, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls könnte zu jedes Nachbarn Nachteil ohne gesetzliche Grundlage vom Regelfall abgewichen werden. Soweit die allen Nachbargrundstücken zugutekommende Bestimmung der Begrenzung der Gesamtfläche für in den Abstandsflächen gestatteten Baulichkeiten verletzt wird, können alle Nachbarn die unzulässige Grenzbebauung abwehren (so schon Beschluss der Kammer vom 29. Oktober 2001 – 3 L 626/01 -, m.w.N.; Gädtke u.a., Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 9. Auflage, Rn 128 zu § 6).
Auch fällt ein Carport unter die Regelung des § 6 Abs. 8 Nr. 1 BbgBO. Diese sind nicht etwa schrankenlos und ohne die in S. 2 genannten Längenbegrenzungen zulässig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2013 – 2 N 47.10 -). Auch kommt es bei der Bestimmung der maximalen Grenzbebauung – entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht darauf an, ob der jeweiligen Anlage Bestandsschutz zukommt. Anders ist es aber dann, wenn es sich bei dem an der Grundstücksgrenze belegenden Gebäude nicht um ein Nebengebäude, sondern um eine Hauptnutzung handeln würde (vgl. Beschluss der Kammer vom 25. November 2011 – 3 L 361/11 -).
Dem entspricht, dass § 6 Abs. 8 Satz 2 BbgBO nur auf Anlagen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Bezug nimmt.
Das rückwärtige auf dem Grundstück der Beigeladenen stehende Scheunengebäude kann nicht als ein solches – hier beachtliches Nebengebäude - angesehen werden. Dies gilt schon mit Blick auf die Größe und dem Umstand, dass unter Würdigung des auch vom Kläger angesprochenen Ausbaus und der Ausstattung mit einer hochwertigen Fensteranlage die Räumlichkeit jedenfalls für den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen als geeignet angesehen werden muss (vgl. Bl. 15 VV). Das Gebäude ist dann, vgl. § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 5 BbgBO, bei der Bestimmung der maßgeblichen Grenzlänge herauszunehmen. Danach nimmt der nun zur Errichtung anstehende Carport mit den verbleibenden Nebengebäuden an der östlichen Grundstücksgrenze allenfalls eine Gesamtlänge von 14,29 m in Anspruch.
Soweit der Kläger darauf hinweist, die Länge des Carport überschreite die zulässigen 9 m, kann ihm nicht gefolgt werden. Maßgeblich ist der Inhalt der Baugenehmigung. Nach dem Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2017 wurde die Genehmigung entsprechend dem beigefügten und als zugehörig gekennzeichneten Bauvorlagen erteilt. Nachdem mit einem Grünstempel versehenen amtlichen Lageplan beträgt die Länge des Carports 9 m. Ein entsprechender Grüneintrag findet sich auch auf der Bauvorlage vom 18. April 2017 „Außenanlagenplan“. Damit in Übereinstimmung ist Teil der Regelung in der angegriffenen Baugenehmigung die Nebenbestimmung III. 2., wonach die Länge der grenzständigen Wand des Carport 9 m nicht überschreiten darf. Die Begründung zu der Auflage ist insoweit lediglich als Hinweis dahingehend zu verstehen, dass wenn die Länge von 9 m überschritten würde, die Privilegierung nach § 6 Abs. 8 BbgBO entfällt.
Die Verletzung anderer nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungs- oder aber des Bauplanungsrechts wurde nicht geltend gemacht und ist - mit Blick auf die ursprüngliche Nutzung – auch sonst nicht ersichtlich. So hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB einfüge, da die nähere Umgebung von einer Wohnbebauung geprägt sei und den Beigeladenen eine dementsprechende Nutzung gestattet wurde. Gegenteiliges trägt der Kläger nicht vor und ist in Ansehung der störungsarmen Nutzung auch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt auch in Bezug auf den genehmigten Carport, der nach § 12 Abs. 1 BauNVO in allen Baugebieten zulässig ist und hier keine Anhalte dafür vorliegen, dass damit ein Bedarf abgedeckt werden würde, der über den mit der zugelassenen und rechtmäßigen Nutzung verbundenen wäre, vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO. Die üblicherweise zu erwartenden Immissionen zulässiger Stellplätze und Garagen sind von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, Kommentar, 2. Aufl., Rn 47 zu § 12). Dies gilt vorliegend auch deshalb, da der Kläger in Höhe des genehmigten Wohngebäudes selbst seine Grundstücksausfahrt hat.
Die Kostenverteilung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Von einer Überbürdung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf den Kläger ist abzusehen, da die Beigeladenen einen Antrag nicht gestellt und sich somit auch einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.