Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 07.09.2018 – VG 6 K 655/15.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0907.6K655.15.00
Tenor§
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Mai 2015 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der nach seinen Angaben am 1. Oktober 1977 in Tserona geborene Kläger, eritreischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Tigrinya, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages.
Der Kläger stellte am 23. Mai 2014 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Eisenhüttenstadt einen Asylantrag. Zur Begründung trug er bei seiner Anhörung am 2. Februar 2015 im Wesentlichen vor, dass er nicht an die Ziele und die Ideologie des eritreischen Regimes geglaubt und das System gehasst habe, dem es nur darum gegangen sei, junge Leute für den Wehrdienst zu finden. Er habe keinen Wehrdienst leisten wollen und sei deshalb ständig auf der Flucht gewesen, um einer Verhaftung zu entgehen. Mit seinem Vieh sei er außerhalb der Städte in einem Gebiet unterwegs gewesen, das an der Grenze zu Äthiopien liege. Einmal sei er von Soldaten an der Grenze verhaftet, dann jedoch wieder frei gelassen worden. In Eritrea gebe es keine Demokratie, keine Glaubens- und keine Bewegungsfreiheit. Jeder Eritreer müsse gezwungenermaßen Wehrdienst leisten, daher habe er das Land verlassen und sei am 1. Januar 2001 zu Fuß nach Äthiopien gegangen. Dort habe er zusammen mit seiner Frau und seinen dort geborenen Kindern bis Februar 2014 in Gerhu-Sirnay gelebt und darauf gehofft, dass die eritreische Regierung gestürzt werde. Da als eritreischer Flüchtling aber auch in Äthiopien kein freies Leben möglich sei, sei er im Februar 2014 mit dem Pkw nach Karthum (Sudan) gefahren und von dort weiter nach Libyen. Nach zwei Monaten sei er mit dem Schiff nach Italien gefahren und von dort mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland gereist, wo er am 13. Mai 2014 in München angekommen sei.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2015, dem Kläger zugestellt am 9. Mai 2015, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers sowohl auf Anerkennung als Asylberechtigten als auch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und drohte ihm seine Abschiebung nach Eritrea an. Zur Begründung verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass der über einen sicheren Drittstaat eingereiste Kläger weder asylberechtigt noch als Flüchtling anzuerkennen sei. Allein die drohende Einberufung zum Nationaldienst sei noch keine zielgerichtet gerade dem Kläger drohende, einen Flüchtlingsschutz auslösende Maßnahme, da diese Pflicht grundsätzlich jeden Bürger Eritreas gleichermaßen treffe. Der Kläger habe zudem weder eine Aufforderung zum Nationaldienst erhalten noch sei nach ihm gesucht worden. Nach seinem Vortrag habe es keinerlei gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung gegeben, allein dass er an der Grenze einmal festgenommen worden sei, genüge hierfür nicht, zumal er wieder freigelassen worden sei. Der Kläger habe Eritrea damit unverfolgt verlassen. Seine oppositionelle Haltung gegenüber dem Regime sei eine innere Überzeugung, er zu keiner Zeit erkennbar nach außen gelebt habe, so dass er auch nicht als Regimegegner wahrgenommen worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass dem Kläger auch bei seiner Rückkehr keine Verfolgungsmaßnahme drohe. Ebenso wenig drohten ihm ein ernsthafter Schaden bzw. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Infolge der völligen Intransparenz des eritreischen Strafvollstreckungssystems seien verlässliche Aussagen über drohende Bestrafungen nicht möglich, an einem glaubhaften Vortrag des Klägers fehle es. Dem gesunden und arbeitsfähigen Kläger sei eine Rückkehr auch im Übrigen zuzumuten.
Am 21. Mai 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Er trägt im Wesentlichen vor, dass er zum Militärdienst habe eingezogen werden sollen, diesen aber verweigert habe, da er insbesondere vor dem Hintergrund, dass sein Vater, seine Onkel und seine Brüder im Grenzkrieg mit Äthiopien gefallen seien, den Militärdienst und darüber hinaus auch die Ideologie und das Herrschaftssystem Eritreas ablehne. Fluchtauslösendes Ereignis sei seine Festnahme Ende des Jahres 2000 im eritreischen Grenzgebiet gewesen. Er sei 24 Tage unterirdisch in einem Militärcamp 10 Kilometer südlich von Tserona festgehalten, geschlagen und misshandelt worden, wobei sein linker Arm gebrochen worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden, den Wehrdienst nicht geleistet zu haben, oppositionell und nicht loyal zum Staat zu sein. Bei einem nächtlichen Toilettengang habe er schließlich fliehen können, wobei auf ihn geschossen worden sei. Insoweit habe es bei seiner Anhörung beim Bundesamt ein Missverständnis gegeben. Mit seiner Flucht aus dem Land habe er zum Ausdruck gebracht, dass er mit den politischen Verhältnissen im Land nicht einverstanden sei. Daher werde er in Eritrea als politischer Gegner angesehen, was insbesondere aus dem hohen politischen Stellenwert des Nationaldienstes folge. Aufgrund dessen drohe ihm bei seiner Rückkehr politische Verfolgung, die insbesondere in einer willkürlich verhängten, harten und erniedrigenden Bestrafung bis hin zu der Möglichkeit einer Hinrichtung bestehe. Zumindest stehe ihm subsidiärer Schutz zu.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Mai 2015 zu verpflichten, ihn als Flüchtling anzuerkennen,
hilfsweise, ihm den subsidiären Schutz zu gewähren,
hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Über die Klage kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 5. Mai 2015 ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig, soweit dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird, und verletzt diesen daher insoweit in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf subsidiären Schutz, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Soweit in Ziffer 1 die Anerkennung des Klägers als Flüchtling abgelehnt wird, ist der Bescheid dagegen rechtmäßig. Der hiergegen gerichtete Hauptantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg.
Anspruchsgrundlage für die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling ist § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von Abs. 1 der Regelung ist und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b). Eine derartige Verfolgung, als welche gemäß § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen gelten, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung oder durch Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Bei der Beurteilung, ob eine Verfolgung im dargelegten Sinne droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 -, juris Rn. 20 ff.). Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. davon unmittelbar bedroht war, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie)). Widerlegt werden kann diese Vermutung nur, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. zum Ganzen VG Ansbach, Urteil vom 1. Dezember 2010 – AN 11 K 10.30384 -, juris, Rn. 16 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht ist aufgrund seines Vorbringens unter Berücksichtigung der herangezogenen Erkenntnisquellen nicht der Überzeugung, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Eritrea einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre.
Auf die Verhältnisse in Eritrea kommt es vorliegend maßgeblich an. Die Kammer hat keinen Anlass zu zweifeln, dass der Kläger eritreischer Staatsangehöriger ist. Zwar existierte der (völkerrechtlich anerkannte) Staat Eritrea im vorgetragenen Zeitpunkt seiner Geburt am 1. Oktober 1977 noch nicht, der vielmehr erst mit der Unabhängigkeitserklärung vom 24. Mai 1993 entstand. Zuvor war das Gebiet seit 1962 Teil Äthiopiens (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2017) vom 25. Februar 2018, Ziff. I.1; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 1.3).
Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger seine dementsprechend mit der Geburt zunächst erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit nachfolgend durch Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit verloren hat (Art. 11 lit. a des seinerzeit geltenden äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1930, hier zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien (Stand: 1. November 2004), Seite 18). Dies hat der Kläger hinreichend durch Vorlage seiner am 21. April 1996 ausgestellten eritreischen ID-Karte belegt, die trotz ihrer deklaratorischen Wirkung Indiz dafür ist, das der im Gebiet des heutigen Eritreas geborene und dort bis zu seiner Ausreise aufhältige Kläger die äthiopische Staatsangehörigkeit zu Gunsten der eritreischen verloren bzw. aufgegeben hat (vgl. zum Ganzen ausführlich: Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2017 – VG 6 K 2018/15.A -, Seite 6 ff. UA).
Der Kläger ist unverfolgt aus Eritrea ausgereist. Seine Darstellung im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt, ständig auf der Flucht, also darauf bedacht gewesen zu sein, nicht verhaftet und zum Wehrdienst herangezogen zu werden, lässt keine zielgerichtete asylerhebliche Verfolgung erkennen.
Die in Eritrea drohende zwangsweise Einziehung zum Nationaldienst stellt für sich genommen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar, da von ihr praktisch alle erwachsenen eritreischen Staatsbürger gleichermaßen betroffen sind und es im Hinblick darauf an einem Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b AsylG mangelt (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 25; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2017) vom 25. Februar 2018, Seite 12 f.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 32 ff).
Dementsprechend hat auch der Kläger auf die Frage nach seinen Fluchtgründen hin lediglich auf die allgemein in Eritrea herrschende Situation verwiesen und keine konkret gerade gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahme benannt. Soweit er demgegenüber im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens als fluchtauslösendes Erlebnis eine Verhaftung Ende des Jahres 2000 behauptet hat, in deren Zuge er in einem Militärcamp in einem unterirdischen Bunker unter dem Vorwurf der Wehrdienstentziehung und der Opposition festgehalten, geschlagen, misshandelt und verletzt worden sei, bis er unter Lebensgefahr habe fliehen können, ist dieser Vortrag nicht glaubhaft. Zwar hat der Kläger auch gegenüber dem Bundesamt angegeben, einmal an der Grenze verhaftet worden zu sein. Nähere Angaben hierzu hat er jedoch nicht getätigt, vielmehr lediglich erklärt, wieder freigelassen worden zu sein, so dass nicht der Eindruck entstanden ist, hierbei habe es sich um das prägende, fluchtauslösende Ereignis gehandelt, als welcher es der Kläger nunmehr im Klageverfahren darstellt. Er hat weder vorgetragen, länger festgehalten und geschlagen worden zu sein, noch den behaupteten Bruch seines linken Armes erwähnt, noch seine Flucht, bei der auf ihn geschossen worden sein soll. Insofern beinhaltet sein nunmehriger Vortrag eine erhebliche und deshalb wenig glaubhafte Steigerung und Dramatisierung des Geschehens, die er mit dem bloßen Hinweis auf ein „Missverständnis“ im Rahmen der immerhin 80 Minuten währenden Anhörung nicht plausibel erklärt hat. Hinzu kommt, dass auch der nunmehrige Vortrag wenig detailliert und anschaulich ist und der Kläger etwa nicht nachvollziehbar dargelegt hat, worauf die Soldaten, da er eine konkrete Rekrutierungsmaßnahme nach wie vor nicht behauptet, den Vorwurf der Wehrdienstentziehung und des oppositionellen Verhaltens gestützt haben sollen. Auch die Schilderung seiner Flucht aus dem Militärcamp bleibt oberflächlich und lässt zudem nicht nachvollziehen, ob der Kläger unmittelbar danach über die Grenze nach Äthiopien geflohen ist und wie und in welchem Zusammenhang seine Ehefrau die Flucht bewerkstelligt hat.
Der Gelegenheit, seinen Vortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiter zu substantiieren und die bestehenden durchgreifenden Zweifel durch plausible, nachvollziehbare Angaben zu entkräften, hat sich der Kläger durch sein persönliches Nichterscheinen zurechenbar begeben. Soweit dessen Prozessbevollmächtigter im Termin gemutmaßt hat, dass die von ihm seinem Mandanten postalisch übermittelte Ladung von dem Kläger aufgrund einer auswärtigen Berufstätigkeit nicht zur Kenntnis genommen worden sei, liegt dies ausschließlich im Verantwortungsbereich des Klägers und stellt keinen eine Vertagung der mündlichen Verhandlung rechtfertigenden erheblichen Grund i. S. v. § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung dar.
Nach Überzeugung der Kammer kann auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr eine politische Verfolgung wegen der mit dem Grenzübertritt nach Äthiopien einhergehenden Wehrdienstentziehung und illegalen Ausreise droht.
Zwar sieht Art. 37 Abs. 1 der eritreischen „Proclamation on National Service“ (Proklamation Nr. 82/1995) für Personen, die sich dem aktiven Wehrdienst bzw. der allgemeinen Dienstpflicht entziehen, eine zweijährige Freiheitsstrafe und/oder eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr vor, verlässt der Deserteur das Land, beträgt die Freiheitsstrafe fünf Jahre. Deserteure verlieren außerdem das Recht auf Arbeit und Landbesitz. Art. 300 des eritreischen Strafgesetzbuches von 1991 legt zusätzlich fest, dass eine Desertion während Kriegszeiten eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis lebenslänglich, u. U. auch die Todesstrafe nach sich zieht; Wehrdienstverweigerung während Kriegszeiten wird gemäß Art. 297 mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.1; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 67). Mittlerweile hat Eritrea zwar neue Strafvorschriften erlassen, die jedoch in der Praxis noch nicht angewendet werden (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.1).
Auch stimmen praktisch alle von der Kammer im Übrigen herangezogenen Erkenntnisquellen darin überein, dass illegal ausgereiste Deserteure bestraft werden, und zwar außergerichtlich – häufig von Militärvorgesetzten - und willkürlich sowie ohne die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu erheben; die Haftbedingungen sind häufig unmenschlich hart und lebensbedrohlich, Folter und Misshandlungen während der Inhaftierung sind verbreitet (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.5. und 4.5.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.1 und 6.4.4.; Pro Asyl: Eritrea – Desertion, Flucht & Asyl, September 2010, S. 8; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 75 ff.; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 35 ff., 56; sowie zum Ganzen bereits ausführlich: Urteil der Kammer vom 10. November 2017 – VG 6 K 386/15.A – juris Rn. 28 ff.).
Der Umstand, dass der Kläger hier Eritrea verlassen hat, ohne zuvor einer konkreten Rekrutierungsmaßnahme ausgesetzt gewesen zu sein, spricht jedoch mit überwiegender Beachtlichkeit dagegen, dass eine ihm etwa drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung und illegaler Ausreise an einen Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b AsylG, namentlich an seine politische Überzeugung, anknüpft, also eine asylerhebliche Verfolgung darstellen würde.
Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3 c genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei gemäß § 3 b Abs. 2 AsylG genügt, dass ihm dies von seinem Verfolger zugeschrieben wird (vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 2 BvR 2141/06 -, juris Rn. 26). Andererseits macht allein der Umstand, dass der Betroffene sich bei seinem Handeln von einer politischen Überzeugung leiten lässt, eine ihm wegen dieses Handelns drohende staatliche Maßnahme noch nicht zu einer politischen Verfolgung. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Frage, ob eine Verfolgung politisch ist, nur auf die Motive des verfolgenden Staates, nicht auf die Motive des Verfolgten an (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 23, und Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 -, juris Rn. 12). Allein dass der Kläger vorliegend aus einer dem eritreischen Regime gegenüber kritischen Überzeugung das Land verlassen haben will, genügt für die Annahme eines Verfolgungsgrundes im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b AsylG daher nicht.
Bestrafungen wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. In eine solche schlagen derartige Maßnahmen aber dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die hierdurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322/85 -, juris Rn. 11; ebenso Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 -, juris Rn. 44). Wann dies der Fall ist, ist anhand des inhaltlichen Charakters der Maßnahme nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit zu beurteilen, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, welche Mittel der Staat ergreift, sondern welchem Zweck diese dienen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 -, juris Rn. 44; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 22 f.). Eine an sich nicht flüchtlingsschutzrelevante Strafverfolgung kann dementsprechend etwa in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 -, juris Rn. 24).
Die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe – insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe – gibt dabei regelmäßig insbesondere dann Anlass zur Prüfung ihrer Asylrelevanz, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen willkürlich verhängt werden, weil ein derartiges evidentes Fehlen rechtsstaatlicher Grundsätze ein Indiz für eine hinter der Strafnorm stehende Verfolgung in einem asylerheblichen Merkmal sein kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322/85 -, juris Rn. 11, und Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131/90 -, juris Rn. 19). Gleiches gilt für die Anwendung von Folter als eines menschenrechtswidrigen und eklatant gegen allgemeine Grundsätze des Völkerrechts verstoßenden Verfolgungsmittels, weshalb bei deren Feststellung eine besonders sorgfältige Prüfung der sie auslösenden Motivation geboten ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 30; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 126). Wird sie wegen flüchtlingsrelevanter Merkmale eingesetzt oder in verschärfter Form angewendet, kommt ihr Bedeutung für die Annahme einer politischen Verfolgung zu, woran es demgegenüber fehlt, wenn die Übergriffe Ausdruck einer unterschiedslos angewandten allgemeinen Praxis sind, da die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System eines fremden Staates seiner Bevölkerung allgemein auferlegt, für sich genommen keinen Asylanspruch zu begründen vermögen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 34, und Urteil vom 27. Mai 1986 – 9 C 35/86, 9 C 36/86 -, juris Rn. 14.)
Maßgeblich ist insofern, ob der Staat seine Bürger in ihren asylerheblichen Merkmalen – etwa ihrer politischen Überzeugung – zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt lässt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 34, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 130; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 35). Unter diesen Gesichtspunkten ist daher auch der Zweck konkret angedrohter oder von dem Betroffenen befürchteter Sanktionen festzustellen. Von gleicher Bedeutung können auch die konkreten Umstände staatlichen Vorgehens und die praktische Handhabung der Sanktionsnorm sein. Insoweit werden sowohl etwaige Manipulationen des Strafvorwurfs wie auch die formellen Kriterien zu würdigen sein, nach denen ein staatlicher Eingriff stattfindet, zum Beispiel welches Verfahren angewendet wird und wie die Zuständigkeiten dabei verteilt sind. Es macht einen Unterschied, ob die Entscheidung durch unabhängige, nur einem bereits vorliegenden Gesetz unterworfene allgemeine Gerichte erfolgt oder solchen staatlichen Organen wie Polizei, Militär, Sondergerichten überantwortet wird, oder gar ohne rechtliche Grundlage und ohne Durchführung eines geordneten Verfahrens erfolgt. Eine insoweit bestehende Bindungslosigkeit der staatlichen Strafgewalt spricht in erheblichem Maße für eine politische Verfolgung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 35 f.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 132).
Widersetzt sich ein eritreischer Staatsbürger bewusst und für die staatlichen Stellen wahrnehmbar einer konkreten Rekrutierungsmaßnahme - leistet er etwa einer Einberufung keine Folge oder entzieht sich einer der Gewinnung von Rekruten dienenden Razzia - oder flieht er aus einem Ausbildungslager oder dem aktiven Dienst, spricht nach Überzeugung der Kammer Überwiegendes dafür, dass die eritreischen Behörden den Betroffenen in Anknüpfung an ein derartiges Verhalten einen Verrat an der nationalen Sache und damit eine politische Gegnerschaft unterstellen, an die die sodann drohende Bestrafung maßgeblich anknüpft (vgl. hierzu bereits ausführlich: Urteil der Kammer vom 10. November 2017 – 6 K 386/15.A -, juris Rn. 28 ff.; ebenso Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 29. Februar 2016 – 15 A 3628/15 As SN -, juris Rn. 50 ff., und Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, juris Rn. 49 ff.; Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 -, juris Rn. 36; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 7 K 2273/16.A -, juris Rn. 46; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 13. November 2014 – 10 K 2815/13.A -, juris Rn. 50; Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 12. August 2013 – 8 K 2202/13.F.A -, juris Rn. 15; grundsätzlich wohl auch Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 3 A 5931/16 -, juris Rn. 74).
An einem derartigen Anknüpfungspunkt in Gestalt eines sich der Pflicht zur Ableistung des Nationaldienstes bewusst widersetzenden konkreten Verhaltens, das als solches auch von den Behörden wahrnehmbar ist, fehlt es vorliegend jedoch.
2. Der auf eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes gerichtete Hilfsantrag des Klägers hat demgegenüber Erfolg.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Hier ist davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Eritrea ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Insoweit gilt auch hier – wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft – der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die für die Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht besitzen und gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, wobei das Gericht sowohl von der Wahrheit des geltend gemachten Schicksals als auch von der Richtigkeit der Gefahrenprognose die volle Überzeugung gewinnen muss (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 -, juris Rn. 20 ff.; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Mai 2013 – 6a K 6153/12.A -, juris Rn. 20; Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 7. November 2016 – Au 5 K 16.31853 -, juris Rn. 35).
Der Kläger würde bei seiner Rückkehr nach Eritrea jedenfalls die Einziehung zum Nationaldienst drohen, dem gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 grundsätzlich alle Männer und Frauen vom 18. bis zum 50. Lebensjahr unterliegen. Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissengründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25. Februar 2018, Seite 12, Ziff. 1.6). Bei diesem Nationaldienst handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um einen zeitlich nicht befristeten Arbeitsdienst unter menschenrechtswidrigen Bedingungen, welcher als Zwangsarbeit und damit als eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung zu qualifizieren ist (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Mai 2017 – 1a K 1931/16.A -, juris Rn. 38; Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 4 A 3618/16 -, juris Rn. 25).
Dabei ist zu beachten, dass es in Bezug auf Eritrea wegen der fast lückenlosen Unterdrückung freier Informationsmöglichkeiten innerhalb des Landes durch Militär, Polizei und Sicherheitsdienste außerordentlich schwierig ist, menschenrechtsrelevante Informationen zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25. Februar 2018, S. 2, Ziff. 7; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29). Es existieren nur wenige verlässliche Primärquellen und nur wenige überprüfbare Informationen, die auf in Eritrea erhobenen empirischen Daten beruhen. Menschenrechtsbeobachter haben keinen Zugang zum Land, auch eine freie Presse gibt es nicht. Die eritreische Verwaltung verhält sich weitgehend intransparent, interne Richtlinien und Änderungen der behördlichen Praxis werden nicht veröffentlicht. Besondern betroffen sind dabei Kernthemen wie der Nationaldienst, die Haftbedingungen, Folter sowie die Bestrafung von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 9; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Ziff. 1; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 71, 73).
Berichte von Menschenrechtsorganisationen und UN-Institutionen stützen sich daher im Wesentlichen auf Quellen außerhalb Eritreas, hauptsächlich auf Aussagen von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden sowie Einschätzungen von Personen mit Expertenwissen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Ziff. 1, S. 3), während die Migrationsbehörden der europäischen Länder für ihre Berichte auch die im Rahmen von Fact-Finding-Missions erlangten Positionen der eritreischen Regierung und Äußerungen von eritreischen Einwohnern – die allerding in der Regel in vom eritreischen Außenministerium organisierten und von dessen Mitarbeitern übersetzten Interviews erfolgen - und ausländischen Diplomaten heranziehen (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2.). Die Gefahr des sog. „Information round tripping“ – sekundäre Quellen zitieren einander gegenseitig, so dass der Eindruck einer tatsächlich nicht gegebenen breiten Quellenbasis entsteht -, der Spekulation, Unzuverlässigkeit und Unausgewogenheit haftet letztlich all diesen Quellen an (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Ziff. 1, S. 3; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 9; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2.), die deshalb nicht einseitig und unkritisch zu Grunde gelegt werden dürfen.
Den herangezogenen Quellen lässt sich jedoch jedenfalls entnehmen, dass sich der eritreische Nationaldienst vom Wehrdienst anderer Staaten durch seine unbegrenzte und willkürliche Dauer, durch die Heranziehung der Dienstpflichtigen in Form von Zwangsarbeit und die dabei häufig herrschenden unmenschlichen Bedingungen bis hin zur Anwendung von Folter und Sexualstraftaten unterscheidet (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 -, juris Rn. 34). Es kommt systematisch zu Menschenrechtsverletzungen, die Arbeitsbedingungen sind sowohl im militärischen als auch in zivilen Teil des Dienstes extrem hart, die Arbeitstage dauern bis zu 12 Stunden, ein Urlaubsanspruch scheint nicht geregelt, Feiertage oder Urlaub werden willkürlich nur selten gewährt. Besoldung, Bekleidung, Lebensmittel- und medizinische Versorgung sind schlecht und ermöglichen den Rekruten und ihren Familien keine menschenwürdige Existenz. Bestrafungen erfolgen willkürlich und gehen mit Haft unter härtesten Bedingungen, Folter und anderen Formen der Misshandlung einher, schon kleinste Verstöße gegen die militärische Disziplin können drakonische Strafen mit Schlägen und Folter nach sich ziehen, vor allem Frauen drohen auch sexuelle Übergriffe. Eine geregelte und funktionierende Militärgerichtsbarkeit existiert nicht (vgl. zum Ganzen ausführlich: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Seite 4 ff.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 38 ff.; Amnesty International, Report 2017 Eritrea; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25. Februar 2018, Seite 12).
Ausschlussgründe stehen der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht entgegen.
Eine Möglichkeit, innerhalb von Eritrea internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 e AsylG vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens zu erlangen, besteht nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25. Februar 2018, S. 15; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 13. November 2014 – 10 K 2815/13.A -, juris Rn. 56).
Anhaltspunkte dafür, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 AsylG vorliegen, bestehen ebenfalls nicht.
3. Hat der Kläger danach einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und in der Folge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG, ist auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheides vom 30. Juni 2015 rechtswidrig und gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. Ebenso ist die unter Ziffer 4. des Bescheides erfolgte Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, aufzuheben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 2002 – 1 C 17/01 -, juris Rn. 11; vgl. auch § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG).
5. Die Kostenentscheidung für das nach § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.