Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 12.09.2018 – VG 3 L 722/17
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0912.3L722.17.00
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17. November 2017 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Oktober 2017 wird hinsichtlich der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ausgesprochenen Beseitigungsverfügung wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Antrag,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 17. November 2017 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Oktober 2017 (Az.: 6...) bezüglich des Bescheidtenors zu Nr. 1 wiederherzustellen,
hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet.
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung bestehen nicht, jedoch fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus.
Der Antragsgegner hat in Ziffer 3 des Bescheides vom 17. Oktober 2017 die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1 ausgesprochenen Beseitigungsanordnung in ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Die durch den Antragsgegner in der Verfügung gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie er hier vorliegt - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 84 ff.). Die Ausführungen in dem Bescheid – insbesondere dazu, dass ein Brandüberschlag im Brandfall wahrscheinlich sei, da sich in der Wand des Nachbarwohnhauses (Flurstück 225) ein Fenster befinde, sowie zu dem Umstand, dass es sich bei der Überdachung mit Solaranlage um eine Anlage handle, die leicht ohne größeren Substandverlust, in kurzer Zeit abgebaut werden könne - lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinandergesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 17. Oktober 2017 inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO.
Des Weiteren war auch eine gesonderte Anhörung vor Anordnung der sofortigen Vollziehung – entgegen dem Vorbringen des Antragstellers – nicht erforderlich. Die Vorschrift des § 28 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg über die Anhörungspflicht zum Erlass belastender Verwaltungsakte ist auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht anwendbar. Dem steht bereits entgegen, dass die Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG darstellt. Sie zielt nämlich nicht auf eine verbindliche, der Bestandskraft fähige und vollstreckbare Regelung ab. Es werden keinerlei materielle Rechtspositionen verbindlich festgestellt, begründet, aufgehoben oder abgeändert. Sie bewirkt allein die Durchsetzung einer von ihr zu trennenden Regelung eines gesonderten Verwaltungsaktes. Im Übrigen sind die formellen Voraussetzungen einer Vollziehungsanordnung in § 80 VwGO abschließend geregelt; dieser enthält in Abs. 3 lediglich ein Formerfordernis (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 1999 – 4 B 25/99 –, juris Rn. 8 m.w.N.).
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, wenn diese gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt. Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergibt und – in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – ein besonderes Sofortvollzugsinteresse nicht vorhanden ist.
Vorliegend fällt die Interessenabwägung betreffend die Beseitigungsverfügung in Ziffer 1 des Bescheides zu Gunsten des Antragstellers aus.
Zunächst spricht Überwiegendes für eine fristgerechte Einlegung des Widerspruches. Zwar befindet sich in den Verwaltungsvorgängen lediglich das Original des Widerspruchsschreibens des Antragstellers, welches mit einem Stempel vom 21. November 2017 versehen wurde. Jedoch ist dort vermerkt, dass das vom 17. November 2017 datierende Schreiben vorab per Fax versendet worden sei. Nach der Eingangsbestätigung vom 24. November 2017 und dem Vorblatt zum Widerspruchsverfahren geht auch der Antragsgegner selbst davon aus, der Widerspruch sei am 20. November 2017 eingegangen.
Der Widerspruch ist nach dem Ergebnis der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch begründet. Der formell nicht zu beanstandende, angegriffene Bescheid vom 17. Oktober 2017 erweist sich nach derzeitigem Ermittlungsstand als materiell rechtswidrig.
Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung ist § 80 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016 (BbgBO). Nach § 80 Abs. 1 S. 1 BbgBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Auf dieser Grundlage kann eine Beseitigungsanordnung ausgesprochen werden, wenn ein Gebäude formell und materiell illegal ist. Der Antragsgegner begründete sein Beseitigungsverlangen maßgeblich mit der materiellen Baurechtswidrigkeit des Vorhabens des Antragstellers. Unabhängig von der Frage nach der Genehmigungsfreiheit der Errichtung der verfahrensgegenständlichen, grenzständigen Überdachung gem. §§ 59, 61 Abs. 1 Nr. 1 BbgBO, sind die tragenden Erwägungen zur materiellen Baurechtswidrigkeit, die der Antragsgegner seiner Ermessensbetätigung zugrunde legte, nach dem Ergebnis der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage unzutreffend, § 114 S. 1 VwGO.
Höchst vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass § 61 Abs. 1 Nr. 3 BbgBO hier nicht einschlägig sein dürfte. Die grenzständige Überdachung mit der darauf befindlichen Solaranlage besteht aus einer Holzkonstruktion, wie auf Bl. 13, 14 und 18a der Verwaltungsvorgänge erkennbar. Unter § 61 Abs. 1 Nr. 3 a BbgBO fallen nur solche Solaranlagen, die in, an und auf Dach- und Außenflächen bestehender Gebäude errichtet werden. Hier wurde aber auch das darunterliege Gebäude neu errichtet, sodass alleine die Heranziehung der genannten Vorschrift die Genehmigungsfreiheit des Gesamtvorhabens nicht begründen kann. Vielmehr kommt es auf die zusätzliche Prüfung des § 61 Abs. 1 Nr. 1 BbgBO an. Es handelt sich auch nicht um eine gebäudeunabhängige Solaranlage im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 3 a bzw. § 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 2 BbgBO. Hierunter versteht die Kammer gerade nicht solche Anlagen, die auf dem Dach eines Gebäudes entweder fest verbaut oder aufgeständert sind, sondern vielmehr Anlagen, die beispielsweise aufgrund einer mit ihr verbundenen Halterungskonstruktion freistehend auf dem Boden aufgestellt werden, wie es etwa bei Solarfeldern der Fall ist.
Zunächst verstößt das Vorhaben nicht gegen abstandsflächenrechtliche Regelungen. Abstandsflächen sind in dem hier zu beurteilenden Gebiet schon nicht erforderlich. Eine Abstandsfläche ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO nicht erforderlich vor Außen-wänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtli-chen Vorschriften das Gebäude an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf. Die maßgebliche planungsrechtliche Vorschrift ist vorliegend § 34 Abs. 1 BauGB, weil das Vorhaben des Antragstellers im unbeplanten Innenbereich ausge-führt werden soll (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 30. August 2018 – 3 K 517/18 – m.w.N.). Die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Gebäudes an der Grundstücksgrenze richtet sich daher nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung, da sich ein Vorhaben auch hinsichtlich der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Dabei genügt es, wenn ein Baugebiet teils offene, teils geschlossene Bebauung aufweist und damit regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig sind. Das Erfordernis der Einhaltung von Abstandsflächen entfällt folglich auch bei einer regellosen Bebauung (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 14. Februar 2018 – 3 L 85/18 – sowie Urteil vom 30. August 2018 – 3 K 517/18 – m.w.N.).
Ob sich ein Vorhaben hinsichtlich der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, richtet sich grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung tatsächlich vorhandenen Bebauung. Vorliegend ist die nähere Umgebung des Vorhabens nicht in der Weise geprägt, dass nur die offene Bauweise zulässig wäre. So wurden folgende Hauptgebäude ohne Einhaltung der Abstandsflächen, teilweise auch unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze errichtet: S...1a, S...1, S...5a und S...7 sowie A... 24 und gegebenenfalls auch A... 21 und 25. Hingewiesen wird auch auf die grenznahe Lage der Gebäude in der S...13c, 13d und 13e, wobei zur Klärung der Frage, ob die Gebäude in der maßgeblichen „näheren Umgebung“ des Vorhabengrundstückes liegen, eine Ortsbegehung erforderlich wäre. Ist mit Blick auf die bauliche Situation ein Abstandsflächenerfordernis nicht gegeben, kommt es vorliegend nicht streitentscheidend darauf an, dass es sich bei der Überdachung samt Solaranlage nicht um ein Gebäude im Sinne des § 22 BauNVO handelt. Zwar bezieht sich die Festsetzung der geschlossenen Bauweise nur auf Gebäude, Garagen; untergeordnete Nebenanlagen werden nicht erfasst (vgl. Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand 1. Februar 2018, Rn. 37 zu § 22 BauNVO). Ein Abstandsflächenerfordernis nach der Brandenburgischen Bauordnung ist aber schon dann nicht gegeben, wenn an der Grenze gebaut werden kann oder darf. § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO differenziert nicht zwischen Haupt- und Nebenanlagen, sondern benennt als maßgebliches Kriterium lediglich das Vorhandensein von Außenwänden an Gebäuden (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 30. August 2018 – 3 K 517/18 -). Auch wurde di Differenzierung zwischen Haupt- und Nebengebäuden für die ohne Abstandsflächen zulässigen baulichen Anlagen in § 6 Abs. 8 BbgBO aufgegeben.
Dies zugrunde gelegt, kommt es auf die hier unfraglich vorliegende Überschreitung der zulässigen Grenzbebauung nach § 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 1, S. 2 BbgBO durch die Vielzahl an Nebengebäuden auf dem Grundstück des Antragstellers nicht mehr an.
Das verfahrensgegenständliche Gebäude steht – entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners – ferner nicht im Widerspruch zum nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebot.
Grundsätzlich ist es Sache des Bauherrn – hier also der Nachbarn –, die für die Belichtung und Belüftung seiner Fenster erforderlichen freien Flächen auf seinem eigenen Grundstück vorzuhalten. Eine andere Beurteilung mag dann in Betracht kommen, wenn die an sich zulässige Grenzbebauung im Einzelfall dazu führt, dass hierdurch bestandsgeschützte notwendige Fenster zu Aufenthaltsräumen im Gebäude des Nachbarn verbaut werden und dieser nicht (wirtschaftlich zumutbar) anderweitig Abhilfe schaffen kann (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2010 – OVG 10 N 17.07 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Zwar dürfte es sich um ein notwendiges Fenster handeln, da es die einzige Belichtungsquelle des dahinterliegenden Aufenthaltsraumes darstellt. Es fehlt jedoch an dem Nachweis, dass das Fenster in der südwestlich ausgerichteten Wand auf dem Grundstück zur Flurstücknummer 225 dem Bestandsschutz unterfällt.
Unabhängig davon, ob für einen baurechtlichen Bestandsschutz ausreichend ist, dass der Bestand zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt worden oder jedenfalls genehmigungsfähig gewesen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Juli 2000 – 1 BvR 151/99 -; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1980 – IV C 98.77 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. September 2002 – 20 ZB 02.1764 –, jeweils zitiert nach juris) oder nach der Gegenansicht vielmehr im Falle der Genehmigungspflichtigkeit ein förmlich genehmigter Bestand und die genehmigte Funktion erforderlich ist (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1995 – 1 BvR 1713/92 -; Bayerischer VGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 B 05.1429 -, jeweils zitiert nach juris; Decker, in: Simon/Busse, BayBO, Oktober 2009, Art. 76, Rn. 117f. m.w.N.), ist ein Bestandsschutz vorliegend nicht gegeben.
Es fehlt, trotz gerichtlicher Anfrage gegenüber dem Antragsgegner sowie dem Kreisarchiv, an einem Nachweis über eine Baugenehmigung für den Einbau des Fensters. Insbesondere geht aus dem baupolizeilich geprüften Lageplan aus dem Jahr 1934 (GA Bl. 68) schon nicht hervor, dass es sich bei dem dort genehmigten Neubau um das Grundstück zur heutigen Flurstücknummer 225 handelt. Vielmehr spricht nach einem Abgleich der Unterlagen mit dem Lageplan zu den Genehmigungsunterlagen aus 1991 (BA II Bl. 6) Vieles dafür, dass sich die Unterlagen aus dem Jahr 1934 auf das Grundstück des Antragstellers selbst beziehen. Darüber hinaus ist dem Antragsteller beizupflichten, wenn dieser vorträgt, dass das zwischenzeitlich auf dem nachbarlichen Grundstück verwirklichte Wohngebäude, welches im Jahr 1991 offenbar in Richtung Osten hin vergrößert wurde, zu einem Wegfall eines etwaigen Bestandsschutzes der ehemaligen Wochenendlaube geführt habe. Es fehlen letztlich die Genehmigungsunterlagen, die den Bestand des Gebäudes umfassen, wie er in den Genehmigungsunterlagen aus dem Jahr 1991 zu dem Aktenzeichen 0... zu Grunde gelegt wurde. Es bleibt unklar, ob die damals zuständigen Behörden den Einbau des Fensters in der Nordwand des grenzständigen Gebäudes auf Dauer tatsächlich genehmigt hätten, da gem. § 354 der vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990 geltenden Deutschen Bauordnung lediglich eine befristete Fensteröffnung gestattet war. Nach § 354 Abs. 1 der Deutschen Bauordnung vom 2. Oktober 1958 konnte bei einseitiger Grenzbebauung ausnahmsweise die Anordnung von Fensteröffnungen zum Nachbargrundstück hin befristet gestattet werden, wenn keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für den Nachbarn entstanden und aus Gründen des Bestandsschutzes keine Bedenken bestanden. Nach Absatz 2 der Vorschrift konnte von der Staatlichen Bauaufsicht die sofortige Schließung dieser Öffnung angeordnet oder gefordert werden, wenn später eine Grenzbebauung auf dem Grundstück vorgenommen würde, oder sonst Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück entstehen würden. Hiernach kann allenfalls eine Duldung der vorübergehenden Öffnung durch die Behörden der DDR angenommen werden. Bestandsschutz kann daraus jedenfalls nicht erwachsen (Urteil der Kammer vom 14. August 2002 – 3 K 318/01 -).
Auch aus der späteren Baugenehmigung zum Ausbau an der Nordost-Seite aus dem Jahr 1991 lässt sich keine Genehmigung des Fensters ableiten. Die Abbildung des bestehenden Fensters in den zur Baugenehmigung gehörenden Ansichtsplänen, lassen für sich genommen nicht den Schluss zu, das Fenster sei von der jeweiligen Genehmigung umfasst (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 3 K 95/14 –).
Der (dauerhafte) Einbau des Fensters stand auch nicht für eine gewisse Zeit mit den materiellen Regelungen des Baurechts in Einklang. § 345 Abs. 1 der Deutschen Bauordnung 1958 wurde durch § 29 des Gesetzes zur Einführung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Bauordnung (BauO) (GBl. DDR I, Nr. 50, S. 950) abgelöst. § 29 Abs. 1 dieses Gesetzes definierte Brandschutzwände im Sinne des heutigen § 30 Abs. 2 BbgBO. Ein Mindestabstand von 5 Metern zu künftigen Gebäuden auf dem Nachbargrundstück war zu keinem Zeitpunkt gesichert. Nach § 29 Abs. 8 der BauO 1990 waren Öffnungen in Brandwänden unzulässig. Nach § 84 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 konnte verlangt werden, dass bestehende bauliche Anlagen entsprechend der Anforderungen, die sich aus dem neuen Gesetz ergaben, angepasst werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich war. Im Jahr 1994 trat das Gesetz zur Einführung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Bauordnung vom 20. Juli 1990 außer Kraft und die Brandenburgische Bauordnung (GVBl. I, S. 126) in Kraft. Diese wurde im Jahr 1998 neugefasst (GVBl. I, Nr. 8, S. 82). Nach § 32 Abs. 1 BbgBO 1998 mussten Brandwände durchgehend sein. § 32 Abs. 9 BbgBO 1998 entsprach im Wesentlichen § 29 Abs. 8 des Gesetzes vom 20. Juli 1990. Die Vorschrift fand bzw. findet sich auch in § 26 Abs. 7 BbgBO in der Fassung vom 17. September 2008 (GVBl. I, Nr. 14, S. 226), diese zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I Nr. 39), sowie heute in § 30 Abs. 8 BbgBO in der Fassung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I, Nr. 14). Nach § 30 Abs. 8 Brandenburgische Bauordnung in der Fassung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I, Nr. 14) sind Öffnungen in Brandwänden unzulässig. Ausnahmen bestehen nur für innere Brandwände. Brandwände sind gem. § 30 Abs. 2 BbgBO als Gebäudeabschlusswand erforderlich, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 Meter gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden rechtlich gesichert ist. Vorliegend befindet sich das Einfamilienhaus auf dem Flurstück 225 unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Antragstellers. Eine Sicherung des erforderlichen Abstandes zu künftigen Gebäuden erfolgte nicht. Folgerichtig handelt es sich bei der Südwest-Wand des nachbarlichen Gebäudes um eine Wand, die als Brandwand ausgebildet sein müsste. In dieser befindet sich ein Fenster.
Mangels Bestandsschutzes des nachbarlichen Fensters in der Brandwand, hat der Antragsteller mit dem Bau der verfahrensgegenständlichen Überdachung im Umkehrschluss nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.
Selbst bei Zugrundelegung der Annahme, der Voreigentümer des Grundstückes des Antragstellers habe dem Einbau des Fensters damals zugestimmt, so hat dies nur Bedeutung für die Frage eines Beseitigungsanspruchs des Antragstellers gegenüber den Nachbarn, bindet ihn jedoch nicht in der Weise, dass er für alle Zeiten alle baulichen Maßnahmen unterlassen müsste, die das Fenster beeinträchtigen könnten. Eine dinglich wirkende Sicherung des Fensters bzw. der vorgelagerten Abstandsflächen, die das Grundstück des Antragstellers dauerhaft belasten würde, ist gerade nicht erfolgt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2010 – OVG 10 N 17.07 –, juris Rn. 19).
Soweit der Antragsgegner in dem Bau der verfahrensgegenständlichen Überdachung einen Verstoß gegen § 14 BbgBO sieht, so kann dem jedenfalls insofern nicht gefolgt werden, als der Antragsgegner auf die Gefahr eines Brandüberschlages auf das Nachbargebäude abstellt. Das Fenster in der Brandwand des Nachbarn ist – wie oben bereits ausgeführt – nicht bestandsgeschützt. Die hiervon ausgehenden Gefahren können demnach nicht dem Antragsteller zum Nachteil gereichen. Den Gefahren kann folgerichtig nicht wirksam begegnet werden indem gegenüber dem Antragsteller vorgegangen wird, vielmehr bedarf es einem Vorgehen gegenüber dem Nachbarn.
Folgerichtig greift keine der ermessensleitenden Erwägungen.
Ob die Überdachung in Holzbauweise (massive Holzbalken und Deckenlatten aus Holz) darüber hinaus den brandschutzrechtlichen Vorschriften genügt, prüfte der Antragsgegner demgegenüber nicht. Es bedürfte insofern der Einordnung der Überdachung in eine Gebäudeklasse (hier wohl Gebäudeklasse 2) und der Prüfung der Dauer der Standsicherheit des Unterstandes im Brandfall sowie des Verlaufs der Brandausbreitung, §§ 27 Abs. 1 Nr. 3, 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 BbgBO. Zu klären wäre weiter die Pflicht zur Herstellung einer Gebäudeabschlusswand nach § 30 Abs. 2 BbgBO und damit auch die exakten Maße der verfahrensgegenständlichen Baulichkeit (≤ 50 m³). Die insofern bestehenden Unklarheiten führen indes nicht zu einem anderen Ergebnis der vorzunehmenden Interessenabwägung. Vielmehr rechtfertigen diese das Abwarten des Widerspruchsverfahrens vor der Schaffung vollendeter Tatsachen durch Abriss des Unterstandes. Letztlich ist das Risiko für Leib, Leben und Eigentum der Nachbarn bei ordnungsgemäßer, geschlossener Ausgestaltung der Brandwand des Wohnhauses auf dem Nachbargrundstück als gering einzuschätzen, während der Eingriff in das Eigentumsrecht des Antragstellers durch die Beseitigungsverfügung – gerade auch mit Blick auf die Vielzahl an Nebengebäuden auf den umliegenden Grundstücken – vergleichsweise schwer wiegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer erachtet in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58, dort Nr. 1.5 und 9.5) die Bedeutung der Sache für den Antragsteller angesichts des Zeitwertes der zu beseitigenden Substanz plus Abrisskosten mit 5.000,00 Euro als angemessen bewertet. Der Streitwert ist aufgrund der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren.