Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 28.09.2018 – VG 3 K 1823/16

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0928.3K1823.16.00

Tenor§

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2016 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu seiner deutschen Ehegattin.

Der am 7. Januar 1994 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 7. August 2013 ohne Visum und ohne Passdokument in das Bundesgebiet ein. Nach den Angaben in der von der Polizeidirektion H... durchgeführten Beschuldigtenvernehmung vom 12. August 2013 wurde der Kläger am 9. August 2013, gegen 21:00 Uhr in H... angetroffen. Der Kläger gab an, an diesem Tag von B... nach H... gefahren zu sein, da er dort Verwandte habe und um dort einen Asylantrag zu stellen. Er suche um Asyl nach, da ihm die Einziehung zum Militärdienst drohe. Am 28. August 2013, dem ihm durch die Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge Karlsruhe zugewiesenen Termin, stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies ihn unter dem 9. September 2013 der unteren Aufnahmebehörde beim Landratsamt O... in S... zu.

Am 5. Dezember 2014 schloss der Kläger in L... die Ehe mit der 26. Februar 1994 geborenen A.... Er beantragte am 17. Dezember 2014 die Umverteilung von S... zum Wohnsitz seiner Ehefrau in L....

Die Staatsanwaltschaft E... stellte mit Verfügung vom 12. März 2015 das gegen den Kläger wegen des Verdachts unerlaubter Einreise geführte Ermittlungsverfahren nach § 153 Abs. 1 StPO ein. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sei nicht gegeben; die Schuld wäre als gering anzusehen. Angesichts der Asylantragstellung nach der Einreise sei nicht auszuschließen, dass sich der Kläger auf Art. 31 GFK berufen könne.

Der Beklagte nahm am 12. Mai 2015 den vom Kläger vorgelegten türkischen Nationalpass, der am 26. Januar 2015 vom türkischen Konsulat in S... ausgestellt wurde und bis 5. November 2023 gültig ist, in Verwahrung.

Der Beklagte stimmte mit Bescheid vom 29. Juli 2015 dem Antrag auf Umverteilung auf der Grundlage von § 51 AsylVfG zum 1. August 2015 zu.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. September 2015 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Nachzugs zum deutschen Ehepartner.

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 7. Dezember 2015 ab, da die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht erfüllt seien. Der Kläger sei entgegen der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG illegal in die Bundesrepublik eingereist. Von der Einholung eines Visums könne auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Besondere Umstände für eine Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens seien nicht geltend gemacht worden. Die hierfür notwendige Trennung von der Ehefrau sei vorübergehend. Zudem habe der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Auch lägen die Voraussetzungen des § 39 AufenthV offensichtlich nicht vor. Es fehle ein Nachweis über die nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Sprachkenntnisse.

Der Kläger erhob mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Januar 2016 Widerspruch, zu dessen Begründung er anführte, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 39 Nr. 4 AufenthV zustehe. Eine Einreise ohne das erforderliche Visum könne ihm nicht entgegen gehalten werden, wenn die Eheschließung während des anhängigen Asylverfahrens im Bundesgebiet erfolge. Die Einreise sei nicht illegal gewesen, da sie zur Asylantragstellung erfolgt sei. Er könne auch die notwendigen ausreichenden Sprachkenntnisse nach dem Zertifikat vom 25. Februar 2016 nachweisen. Er erziele schließlich ein ausreichendes Einkommen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15. September 2016 als unbegründet zurück. Zugleich forderte er den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bestands- und Rechtskraft der Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag verlassen, und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Zwar seien die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt, jedoch fehle es an der allgemeinen Voraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Die Voraussetzungen des § 39 Nr. 4 AufenthV lägen offensichtlich nicht vor. Der Kläger sei aufgrund seiner Asylantragstellung im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Es ergäben sich aber nach den Akten und dem Widerspruch keine Hinweise darauf, dass im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG wichtige Interessen der Bundesrepublik es erforderten, dem Kläger einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Ein Absehen vom Erfordernis des Visumsverfahrens komme nicht in Betracht, da kein Anspruch auf Erteilung der angestrebten Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG vorliege. Hierfür genüge nur ein strikter Rechtsanspruch, der nur dann vorliege, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben habe. Ausgehend vom Zweck des Visumverfahrens seien Ausnahmen von der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG prinzipiell eng auszulegen. Aus der Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass ein insoweit relevanter Ausnahmetatbestand vorliege. Es fehle jedenfalls an der Regelvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, dass kein Ausweisungsinteresse vorliegen dürfe. Durch die illegale Einreise und den illegalen Aufenthalt bis zur Asylantragstellung sei das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG erfüllt. Vom Visumerfordernis könne auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG abgesehen werden, da für eine Unzumutbarkeit einer Nachholung des Visumverfahrens nichts ersichtlich sei.

Der Kläger hat am 18. Oktober 2016 Klage erhoben. Er macht geltend, dass er einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau habe. Er sei gemäß § 39 Nr. 4 AufenthV von der Visumpflicht befreit, so dass die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet habe eingeholt werden können. Von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sei abzusehen, da anderenfalls die Regelung des § 39 Nr. 4 AufenthV sinnlos sei. Ebenso wenig sei ein Ausweisungsgrund gegeben. Denn die Einreise zur Asylantragstellung sei gemäß Art. 31 GFK nicht strafbar. Auch entfalle eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nach der EuGH-Rechtsprechung für alle Drittstaatsangehörigen, für die die Rückführungsrichtlinie anwendbar sei, wie abgelehnte Flüchtlinge. Er habe keine unrichtigen Angaben zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnis gemacht. Zwischen den Eheleuten bestehe eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft. Weiter führt er unter Vorlage ärztlicher Unterlagen an, dass es ihm aufgrund der besonderen Umstände nicht zumutbar sei, das Visumverfahren nachzuholen, da seine Ehefrau aufgrund der Folgen einer schweren Krebserkrankung auf seine Pflege, Betreuung und Unterstützung angewiesen sei. Im Fall einer Trennung der Eheleute infolge seiner Ausreise bestehe die konkrete Gefahr der Gesundheitsverschlechterung.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2016 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen in Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Ergänzend macht er geltend, dass aus den eingereichten ärztlichen Schreiben keine Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens abgeleitet werden könne, zumal die Dauer der Abwesenheit durch entsprechende Vorbereitung auf ein überschaubares Minimum reduziert werden könne. Auch die festgestellte Schwerbehinderung der Ehefrau rechtfertige vorliegend keine Abweichung von den Regelerteilungsvoraussetzungen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 30. Juni 2017 ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, forderte den Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Der Kläger verfolgt mit der Klage VG 7 K 4488/17.A beim Verwaltungsgericht Potsdam sein Asylbegehren weiter.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. September 2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakten I bis VI) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis, so dass der ablehnende Bescheid des Beklagten rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 -, BVerwGE 129, 226, 230, juris Rn. 13; Urteil vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 -, BVerwGE 131, 370, 374, juris Rn. 17) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), i. V. m. § 5 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 39 Nr. 4 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 AufenthG.

Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 AufenthG sind hier gegeben. Der Kläger ist unstreitig seit dem 5. Dezember 2014 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Die Voraussetzungen der Titelerteilungssperre des § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Tragfähige Anhaltspunkte für eine Zweckehe in diesem Sinne sind vorliegend nicht ersichtlich. Entsprechendes hat der Beklagte auch weder in seinen Bescheiden noch im Klageverfahren geltend gemacht.

Das Erfordernis hinreichender deutscher Sprachkenntnis nach § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG steht dem Anspruch des Klägers ebenso wenig entgegen. Nach diesen Bestimmungen ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der ausländische Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Ausweislich des im Widerspruchsverfahren eingereichten "Goethe-Zertifikats A1" vom 25. Februar 2016 hat der Kläger die Prüfung mit befriedigend abgeschlossen und hat damit einfache Deutschkenntnisse nachgewiesen (vgl. zu den Anforderungen Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: August 2018, AufenthG § 30 Rn. 19; Müller, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 30 Rn. 22).

Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG i. V. m. § 39 Nr. 4 AufenthV sind vorliegend gegeben. Die Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 1 AufenthG greift nicht ein.

Die in § 5 Abs. 2 AufenthG normierte allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung der Einhaltung des Visumverfahrens ist aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Nr. 4 AufenthV vorliegend keine erforderliche allgemeine Erteilungsvoraussetzung. Es liegt vielmehr eine gesetzliche Befreiung aufgrund des § 39 Nr. 4 AufenthV vor.

§ 39 Nr. 4 AufenthV enthält eine Ausnahme von der Pflicht zum Durchlaufen eines Visumsverfahrens für Asylbewerber, denen nach § 10 Abs. 1 AufenthG ausnahmsweise ein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, da § 5 Abs. 2 AufenthG unanwendbar ist, soweit die Ausnahmetatbestände des § 39 AufenthV eingreifen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 18 B 1535/07 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 10 CS 15.859, 10 C 15.860, 10 C 15.981 -, juris Rn. 48 ff.; Beschluss vom 28. September 2015 - 10 C 15.1470 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. September 2012 - 11 S 1639/12 -, juris Rn. 6; Hailbronner, AuslR, Stand: Januar 2018, AufenthG § 5 Rn. 56; Bender/Leuschner, in: Hofmann, AuslR, AufenthG § 5 Rn. 30; Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Stand: Juni 2018, § 5 Rn. 108).

Vorliegend war ein Visum nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG i. V. m. § 39 Nr. 4 AufenthV entbehrlich. Der Kläger kann die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nach der Regelung in § 39 Nr. 4 AufenthG im Bundesgebiet einholen, wenn dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen. Der Verordnungsgeber hat die Privilegierung des § 39 Nr. 4 AufenthV als Ergänzung zur Privilegierung des § 10 Abs. 1 und 2 AufenthG verstanden (vgl. BR-Drs. 731/04 S. 181 ff.).

Die Voraussetzungen des § 39 Nr. 4 AufenthV liegen vor.

Der Kläger ist nach wie vor im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 des Asylgesetzes (AsylG), denn sein Asylverfahren ist trotz der einfach unbegründet ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juni 2017 infolge der Klageerhebung und des weiter beim Verwaltungsgericht Potsdam anhängigen Verfahrens VG 7 K 4488/17.A bislang nicht abgeschlossen. Daher kann dahinstehen, ob es für das Erfordernis der Aufenthaltsgestattung maßgeblich auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 10 CS 15.859, 10 C 15.860, 10 C 15.981 -, juris Rn. 50) oder die gerichtliche Entscheidung ankommt.

Die weitere Voraussetzung des § 39 Nr. 4 AufenthV, dass die Voraussetzungen des (vorliegend einschlägigen) § 10 Abs. 1 AufenthG vorliegen, also dass keine Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 1 AufenthG besteht, ist gegeben.

Die Sperrwirkung des § 10 Abs. 1 AufenthG greift nicht ein in Fällen, in denen ein gesetzlicher Anspruch besteht. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht dann, wenn sich der Anspruch unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Voraussetzung hierfür ist die Erfüllung aller zwingenden oder regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen, weil nur dann der Gesetzgeber selbst die Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat. Eine Ermessensvorschrift genügt auch bei einer Ermessensreduzierung auf Null ebenso wenig wie eine Soll-Bestimmung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 C 37.07 -, BVerwGE 132, 382, 388, juris Rn. 21; Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 17.09 -, BVerwGE 138, 122, 132, juris Rn. 24; Beschluss vom 16. Februar 2012 - BVerwG 1 B 22.11 -, juris Rn. 4; Urteil vom 17. Dezember 2015 - BVerwG 1 C 31.14 -, BVerwGE 153, 353, 358 f., juris Rn. 20).

Im vorliegenden Fall sind alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zum deutschen Ehegatten gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt, sodass ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 10 Abs. 1 AufenthG vorliegt. Da § 39 Nr. 4 AufenthV bei Erfüllung seiner tatbestandlichen Voraussetzungen die regelhafte allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 AufenthG abbedingt, ist § 5 Abs. 2 AufenthG auch nicht Teil der für das Vorliegen eines Anspruchs nach § 10 Abs. 1 AufenthG zu erfüllenden regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen.

Neben den besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 AufenthG, die vorliegend unstreitig erfüllt sind (s. oben), liegen auch alle allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG vor.

Der Lebensunterhalt des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG ist gesichert, obschon nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine regelhafte Soll-Abweichung eingreift. Nach den zuletzt im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Nachweisen ist der nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB II (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 -, BVerwGE 131, 370, 375 f., juris Rn. 19) zu bestimmende Bedarf des Klägers und seiner Ehefrau aus Regelbedarf und Kosten der Unterkunft durch das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.536,00 € brutto (1.210,47 € netto) und der Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 697,40 € gedeckt.

Im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt erfüllt der Kläger seine Passpflicht nach § 3 AufenthG (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Dem Beklagten liegt der bis 2023 gültige Reisepass des Klägers vor. Damit ist auch die Identität des Klägers ebenso geklärt wie seine Staatsangehörigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG). Für eine Gefährdung oder Beeinträchtigung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch den Aufenthalt des Klägers ist nichts ersichtlich oder vorgetragen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG).

Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht in Bezug auf den Kläger kein Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.

Unter einem Ausweisungsinteresse im Sinne dieser Norm ist ein Tatbestand zu verstehen, der in § 54 AufenthG definiert ist. Dabei ist keine hypothetische Ausweisungsprüfung in der Weise vorzunehmen, dass geklärt würde, ob eine Ausweisung des Antragstellers rechtmäßig wäre. Es spielt demnach keine Rolle, ob ein Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12, 17, juris Rn. 28; Urteil vom 16. Juli 2002 - BVerwG 1 C 8.02 -, BVerwGE 116, 378, 385, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Mai 2017 - OVG 11 S 14.17/OVG 11 M 5.17 -, juris Rn. 4; Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, AufenthG § 5 Rn. 8; Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, § 5 Rn. 56 ff.). Allerdings begründet die Verwirklichung eines der in § 54 AufenthG genannten Tatbestände nicht unmittelbar das Ausweisungsinteresse. Vielmehr ist dieser Begriff unter Beachtung des gefahrenabwehrrechtlichen Zwecks der Ausweisungsvorschriften zu interpretieren, so dass ein Ausweisungsinteresse nur dann im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht, wenn von dem Betroffenen noch aktuell eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, der weitere Aufenthalt des Ausländers also eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt oder sonst erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Ein Ausweisungsinteresse ist hingegen nicht mehr erheblich, wenn ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Ausweisungsinteresse zusammenhängt, nicht mehr besteht. Eine in der Vergangenheit liegende Gefährdung oder eingetretene Verletzung eines Rechtsguts im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG reicht zur Begründung eines Ausweisungsinteresses nicht aus, wenn nach der konkreten und individuellen Situation des Ausländers eine erneute Gefährdung nicht mehr konkret zu besorgen ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 19 CS 08.1436 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 29. August 2016 - 10 AS 16.1602 -, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2017 - 11 S 1967/16 -, juris Rn. 25; Funke/Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, § 5 Rn. 64; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, AufenthG, § 5 Rn. 50 f.; Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, AufenthG § 5 Rn. 11).

Vorliegend ist schon ein Tatbestand des § 54 AufenthG nicht erfüllt. Soweit der Beklagte nach dem Widerspruchsbescheid vom 15. September 2016 und der Klageerwiderung auf § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG verweist, vermag dies nicht zu überzeugen.

Ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG liegt vor, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche bzw. behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat oder aber außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, die der Beklagte als einschlägig heranzieht, ist nicht gegeben. Nach dieser Regelung ist die gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AufenthG verstoßende Einreise in das Bundesgebiet unter Strafandrohung gestellt. Unerlaubt ist die Einreise somit, wenn der Ausländer ohne den erforderlichen Pass und ohne den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel (Visum) einreist. Eine Strafbarkeit ist aber nach § 95 Abs. 5 AufenthG nicht gegeben, wenn Art. 31 Abs. 1 GFK vorliegt. Der unerlaubte Aufenthalt nach illegaler Einreise im Falle eines Asylantrages ist sowohl nach internationalem Recht (Art. 31 GFK) als auch nach nationalem Recht (§ 13 Abs. 3 Satz 2 AsylG) nur dann mit Strafe bedroht, wenn die Antragstellung nicht unverzüglich erfolgt. Wer das Asylgesuch unverzüglich nach der Einreise bei einer Aufnahmeeinrichtung, einer Ausländerbehörde oder der Polizei stellt, macht sich daher nicht strafbar und begründet hierdurch auch kein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, insbesondere kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Eine Asylantragstellung innerhalb von zwei Wochen ist in der Regel noch als "unverzüglich" anzusehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2017 - 2 O 31/17 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 14. Februar 2018 - 2 L 45/16 -, juris Rn. 7; Fahlbusch, in: Hofmann, AuslR, AufenthG § 95 Rn. 258).

Vorliegend hat der Kläger bereits in der polizeilichen Vernehmung vom 12. August 2013 - d. h. weniger als eine Woche nach seiner Einreise am 7. August 2013 - angegeben, dass er um Asyl wegen des befürchteten Wehrdienstes nachsuche. Dementsprechend wurde die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender von der Landesaufnahmestelle Karlsruhe unter dem 14. August 2013 ausgestellt; von dieser wurde dem Kläger auch der - vom Beklagten im Widerspruchsbescheid monierte spätere - Termin zur Asylantragstellung am 28. August 2013 vorgegeben. Damit erscheint dem Kriterium der Unverzüglichkeit des Asylgesuches genüge getan. Dieser Wertung entspricht auch die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft E... das gegen den Kläger wegen illegaler Einreise geführte Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 1. März 2015 eingestellt hat. Der Einwand des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, das Asylgesuch sei erst nach dem Aufgriff des Klägers durch die Polizei erfolgt, ist insoweit unbehelflich, da dadurch der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang von Einreise und Asylgesuch nicht aufgehoben wurde. Somit kann dahinstehen, ob die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu überzeugen vermag, dass er sich zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle (9. August 2013, gegen 21:00 Uhr) auf dem Weg zur Asylantragstellung befunden habe, was angesichts der Uhrzeit sowie der Tatsache, dass es sich bei dem 9. August 2013 um einen Freitag handelte, nicht frei von Bedenken erscheint. Mithin stellt die Einreise und der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet angesichts seiner unverzüglichen Anbringung seines Asylbegehrens keinen Rechtsverstoß im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG dar.

Darüber hinaus ist nach der konkreten und individuellen Situation des Klägers nicht zu erkennen, dass eine erneute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch ihn weiterhin konkret zu besorgen ist. Für einen Verstoß des Klägers gegen gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen im Übrigen ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat sich während seines Aufenthalts nach der Einreise weder strafbar gemacht noch wurden ihm gegenüber behördliche Entscheidungen oder Verfügungen erlassen, gegen die er verstoßen haben müsste. Auch aus diesem Grunde ist ein (gegenwärtiges) Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in seinem Fall nicht anzunehmen.

Mithin ist im Ergebnis festzustellen, dass sämtliche einschlägigen allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG sowie die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 AufenthG vorliegen. Somit liegt ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 1 AufenthG vor, sodass die Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 1 AufenthG vorliegend nicht greift und damit auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 39 Nr. 4 AufenthV gegeben sind und somit auch das Visumverfahren als Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 AufenthG vorliegend nicht einschlägig ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.