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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 10.10.2018 – VG 3 L 516/18

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:1010.3L516.18.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe§

1. Das Begehren der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Form einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), das die Kammer bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens (§ 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO) namentlich im Antragsschriftsatz vom 2. September 2018 dahingehend auslegt, dass sie nicht nur die Erteilung einer Duldung für die Aufnahme der Berufsausbildung, sondern zugleich auch die Erteilung der dafür erforderlichen Beschäftigungserlaubnis begehrt, und somit den sinngemäßen Antrag umfasst,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung zur Altenpflegerin bei M..., H... sowie eine Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zur Durchführung dieser Ausbildung zu erteilen,

hat keinen Erfolg. Der so gefasste Antrag ist jedenfalls unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung der beiden Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Nur wenn das Vorliegen beider Voraussetzungen dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, kann eine einstweilige Anordnung ergehen.

Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer Ausbildungsduldung sowie einer Beschäftigungserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn die Antragstellerin hat jedenfalls einen regelungsfähigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

a. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Zudem darf keine die Erteilung der Ausbildungsduldung ausschließende Straffälligkeit nach § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG vorliegen.

aa. Die Antragstellerin hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass sie eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt.

Zwar handelt es sich bei der Ausbildung zur Altenpflegerin um eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf in Deutschland. Sie dauert drei Jahre und erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - AltPflAPrV) vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886).

Jedoch hat die Antragstellerin das Zustandekommen eines Ausbildungsverhältnisses nicht in der gebotenen Form belegt. Jedenfalls im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG die Vorlage eines schriftlichen Ausbildungsvertrages voraus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris Rn. 3). Einen solchen, nach den Maßgaben des § 13 AltPflG genügenden Ausbildungsvertrag mit dem Träger der praktischen Ausbildung (§ 4 Abs. 3 AltPflG) hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Der eingereichte Schulvertrag mit der Akademie S...GmbH reicht hierfür ersichtlich nicht aus, da damit allenfalls der theoretische und praktische Unterricht abgedeckt wird, nicht aber die praktische Ausbildung, auf der nach den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 3 AltPflG und § 1 Abs. 1 AltPflAPrV indes der Schwerpunkt der Ausbildung liegt. Soweit sie sowohl im Antrag auf Ausbildungsduldung vom 24. August 2018 als auch im Antragsschriftsatz auf das Schreiben von Medical Park vom 24. August 2018 verweist, kann dies ebenso wenig genügen. Denn darin wird nur erklärt, dass der Verfahrensbevollmächtigten eine Bestätigung zugesandt werden könne. Eine Bestätigung selbst ist damit aber gerade nicht ausgesprochen worden, so dass es keiner abschließenden Bewertung bedarf, ob dies überhaupt genügen könnte (vgl. zum Ungenügen einer bloßen Absichtserklärung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2017 - OVG 12 S 51.17/OVG 12 M 69.17 -).

bb. Zudem steht der Erteilung einer Ausbildungsduldung vorliegend der Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 2 Satz 4 letzter Hs. AufenthG entgegen, dass im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung einer Ausbildungsduldung mit Schreiben vom 24. August 2018 (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris Rn. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 7 B 11079/17 -, juris Rn. 38) seitens des Antragsgegners bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ergriffen worden waren.

Dieses Kriterium erfordert nicht, dass konkrete Maßnahmen bereits angeordnet oder ausgeführt worden sind. Die Gesetzformulierung "Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" ist bewusst weiter gefasst als die eigentliche Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung. Es genügt entsprechend dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/9090 S. 25) vielmehr, dass die Abschiebung durch die Ausländerbehörde oder eine andere für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Behörde vorbereitet wird und für diese absehbar durchgeführt werden soll. Der Erteilung einer Duldung entgegenstehende Maßnahmen sind daher solche, die nach typisierender Betrachtung prognostisch bereits in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen, und erfasst behördliche Vorbereitungshandlungen, die die Durchsetzung der Ausreisepflicht zum Gegenstand haben und denen zu entnehmen ist, dass der weitere Aufenthalt nicht mehr hingenommen und eine Aufenthaltsbeendigung aktuell angestrebt wird. Dies können etwa die Kontaktaufnahme mit der deutschen Auslandsvertretung im Abschiebezielstaat zur Vorbereitung der Abschiebung, die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers zum Zwecke der Abschiebung, die Erstellung eines Rückübernahmeersuchens, das Abschiebungsersuchen der Ausländerbehörde gegenüber der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde, die Bestimmung eines Abschiebetermins, die Veranlassung einer erforderlichen ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit oder die Beantragung von Abschiebungshaft sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2018 - OVG 2 S 32.18 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 23. April 2018 - 18 B 110.18 - juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris Rn. 21; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 30. August 2018 - 13 ME 298/18 -, juris Rn. 10; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 7 B 11079/17 -, juris Rn. 33).

Nach diesen Maßgaben steht der Erteilung einer Ausbildungsduldung an die Antragstellerin entgegen, dass der Antragsgegner bereits seit April 2017 die Abschiebung der Antragstellerin betreibt. Denn mit Schreiben vom 10. April 2017 bat er die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg um Amtshilfe bei der Einleitung der Passbeschaffung bei der kenianischen Botschaft, in dessen Zusammenhang es am 18. Mai 2017 zur Vorführung bei der Botschaft kam. Die für den 12. Dezember 2017 vorgesehene Abschiebung der Antragstellerin mittels des am 22. November 2017 gebuchten Fluges von Berlin-Tegel, für den zuvor nach erneuter Vorführung am selben Tag bei der kenianischen Botschaft ein "emergency certificate" ausgestellt worden war, scheiterte aus von der Antragstellerin zu vertretenden Gründen, indem sie an Bord der Maschine erklärte, nicht fliegen zu wollen ("I don't fly"). An dieser Zurechenbarkeit der Abbruchs der Abschiebung ändert auch nichts, wenn ihr Vorbringen im Antragsschriftsatz zutreffen sollte, dass es die Entscheidung des Piloten gewesen sei, den Flug ohne sie durchzuführen, da auch dieser Entschluss erkennbar auf das Verhalten der Antragstellerin zurückgeht, sich der Reise nach Doha zum Weiterflug nach Nairobi zu verweigern. Ein erneuter Abschiebeversuch durch den Antragsgegner kam zunächst aufgrund des Untertauchens der Antragstellerin zwischen dem 29. Dezember 2017 und dem 17. April 2018 nicht in Betracht. Zwischen dem 12. Juni 2018 und 27. August 2018 stand dem Antragsgegner die Verwaltungsakte aufgrund der Akteneinsichtsgesuche der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin sowie des Amtsgerichts Tiergarten nicht zur Verfügung zudem wurde gegen die Antragstellerin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, hierzu: § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Aber auch für diesen Zeitraum hat der Antragsgegner für die Antragstellerin unzweifelhaft zu erkennen gegeben, dass er an der beabsichtigten Beendigung ihres Aufenthalts festhält. Dies ist zu einem festzumachen an der wiederholten Ausstellung von Grenzübertrittsbescheinigungen. Auch folgt dies aus der Ablehnung der unter dem 2. August 2018 beantragten Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit Bescheid vom 16. August 2018. Angesichts dieses Verfahrensablaufs ist weiter von der absehbaren Durchführung der Aufenthaltsbeendigung (gerade auch angesichts des Fehlens sonstiger Duldungsgründe) auszugehen und insbesondere der sachliche und zeitliche Zusammenhang mit der Abschiebung der Antragstellerin nach wie vor gegeben, selbst wenn im Moment ein neuer Abschiebeflug nicht gebucht oder die Bundespolizei noch nicht erneut im Amtshilfe ersucht worden sein sollte.

Die Antragstellerin fällt demgemäß nach Sinn und Zweck der Regelung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG und insbesondere des darin normierten Ausschlussgrundes nicht mehr in den Anwendungsbereich der Ausbildungsduldung. Der Anspruch auf Duldung bei Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung dient dazu, Geduldeten und ausbildenden Betrieben für die Zeit der Ausbildung und für einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtssicherheit zu verschaffen und das diesbezügliche aufenthaltsrechtliche Verfahren zu vereinfachen. Gleichzeitig ist jedoch insbesondere auch die Bleibeperspektive zu berücksichtigen, so dass die integrationsfördernden Maßnahmen in erster Linie denjenigen mit "guter Bleibeperspektive" zugutekommen (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 1, 2, 4, 5, 22, 23, 25, 31, 36 und 39), während auf Maßnahmen mit dem Ziel der Integration verzichtet werden soll, wenn individuell eine geringe Bleibewahrscheinlichkeit besteht (vgl. vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 22). Mit der Herausnahme von Fällen einer konkret absehbaren Aufenthaltsbeendigung aus dem Anwendungsbereich von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass in erster Linie Ausbildungsverhältnisse geschützt werden sollen, die sich als Folge einer bereits begonnenen Integration darstellen. Demgegenüber ist der Anspruch auf Duldung bei Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung nicht dazu bestimmt, bei konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung eine Bleibeperspektive für die Dauer der Ausbildung (erst) zu begründen. Ausbildungsverhältnisse, die - wie hier im Fall der Antragstellerin - erst im Lichte einer drohenden Aufenthaltsbeendigung nach dem Entfallen oder der Feststellung des Fehlens von Abschiebungshindernissen kurzfristig angestrebt oder aufgenommen werden, sollen einen Anspruch auf einen Verbleib im Bundesgebiet nicht vermitteln können. Der Durchsetzung der Ausreisepflicht kommt in diesen Fällen der Vorrang zu; das wirtschaftliche Interesse daran, aus dem Kreis ausreisepflichtiger Ausländer Auszubildende gewinnen zu können, muss demgegenüber zurücktreten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 7 B 11589/16 -, juris Rn. 7; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 4. November 2016 - 2 L 867/16.NW -, juris Rn. 2).

b. Die Antragstellerin hat auch in Bezug auf die begehrte Beschäftigungserlaubnis einen Anordnungsanspruch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.

Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer für die Aufnahme einer Berufsausbildung sind § 4 Abs. 2 Satz 3, § 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG i. V. m. § 32 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 2017 (BGBl. I S. 3066). Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Eine solche Ausnahme regelt - auf der Grundlage des § 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG - die Norm des § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV, nach der die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf.

Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis steht danach - auch im Fall des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG - im Ermessen der Ausländerbehörde. Der Gesetzgeber hat keine Regelung dahingehend getroffen, dass die nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu erteilende Duldung als solche zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen der Ausbildung berechtigt. Vielmehr hat er es - jenseits der in § 60a Abs. 6 AufenthG normierten Beschäftigungsverbote - bei der gesondert zu erteilenden Beschäftigungserlaubnis belassen, worüber die Ausländerbehörde nach Ermessen zu entscheiden hat. Eine für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Reduzierung dieses Ermessens auf Null (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 21. April 2017 - 3 B 826/17 -, juris Rn. 12) hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Da die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG hier nicht gegeben sind, kann eine solche Ermessensschrumpfung vorliegend insbesondere nicht aus einem Anspruch auf eine Ausbildungsduldung hergeleitet werden (vgl. hierzu Hamburgisches OVG, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 Bs 175/17 -, juris Rn. 25; s. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 3 B 2137/17 -, juris Rn. 12).

c. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die sich aus seinem Antrag für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache bemisst die Kammer mit dem Auffangwert, der mit Blick auf die hier beantragte Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58).