Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 25.10.2018 – 3 K 960/13
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:1025.3K960.13.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem für sie aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages. Im Übrigen wird den Klägern nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung K... , Flur 6, Flurstück 73 (vormals Flur 6, Flurstück 40). Sie erhielten dieses im Rahmen eines Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichtes B... im Rahmen einer Zwangsversteigerung am 7. November 1997. Das Grundstück hat eine Gesamtgröße von 424.848 m². Das Grundstück ist mit 334.406 m² Teil einer Lagerstätte für Kiese und Kiessande.
Am 10. September 1992 beantragte das K... die Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung von Kiessanden im Feld K... . Mit einem Flächeninhalt von 799.310 m². Auf diesen Antrag wurde unter dem 3. September 1993 die Erlaubnis erteilt, Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen aufzusuchen. Die Erlaubnis war auf ein Jahr befristet. Am 8. Juli 1994 beantragte die K... die Verlängerung der Gültigkeitsdauer und ergänzte den Antrag unter dem 15. August 1994 dahingehend, die Gültigkeit für ein Jahr zu verlängern. Unter dem 12. Dezember 1994, gerichtet an die K... , verlängerte das Oberbergamt des Landes Brandenburg in C... die Geltungsdauer um ein Jahr, wobei gegenüber dem Bergamt S... mitgeteilt wurde, dass die Erlaubnis am 3. September 1995 erlischt. Am 16. Januar 1995 beantragte die K... mit dem Hinweis, dass mit der endgültigen Privatisierung die B... gegründet worden sei, die Übertragung der Berechtigungen auch in Bezug auf K... . Das Oberbergamt des Landes Brandenburg erteilte am 30. Mai 1995 die Zustimmung zur Übertragung der für das Feld K... erteilten Erlaubnis. Das Kieswerk B... (B... ) beantragte unter dem 29. Juni 1995 eine Fristverlängerung für verschiedene Erlaubnisfelder darunter K... . Mit Bescheid vom 30. Juni 1995 wurde die Gültigkeit der Erlaubnis betreffend des Feldes K... auf den 30. Juni 1996 verlängert. Die Kopie des Rückscheins (Bl. 73 BA VII) belegt den Eingang am 05. Juli 1995. Der Hauptbetriebsplan für das Aufsuchen in dem genannten Feld wurde unter dem 31. August 1995 zugelassen und dessen Gültigkeit unter dem 28. März 1996 bis zum 30. September 1996 verlängert. Eine weitere Verlängerung der Erlaubnis wurde gegenüber B... unter dem 06. Juni 1996 bis zum 30. Juni 1997 erteilt.
Am 18. April 1996 beantragte das K... die Erteilung der Bewilligung nach § 8 BBergG für die Kiessandlagerstätte K... . Die Bewilligung wurde durch das Oberbergamt des Landes Brandenburg am 25. April 1997 erteilt mit der Nebenbestimmung der Befristung für 30 Jahre. Unter dem 29. April 1999 erfolgte die Übertragung der Bewilligung auf die B... . Am 15. Dezember 1999 erfolgte die Änderung in die H... . Am 29. Mai 2009 legte die H... die Antragsunterlagen für den Rahmenbetriebsplan für das Vorhaben „K... “ vor. Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 15. August 2012 erließ der Beklagte unter dem 23. September 2013 den Planfeststellungsbeschluss zum Vorhaben „K... “ der Firma H... . Nach der Textziffer 1. ließ der Beklagte damit den Rahmenbetriebsplan „K... “ für den Geltungszeitraum bis zum 31. Dezember 2054 entsprechend den Antragsunterlagen und nach Maßgabe der in der Textziffer 4. genannten Nebenbestimmungen zu. Auf den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO verwiesen.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2015 lehnte der Beklagte den nach Einreichung der Klage gestellten Antrag der Kläger auf Widerruf der Bewilligung für die Gewinnung des Bodenschatzes Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen im Bewilligungsfeld K... vom 25. April 1997 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 2. Dezember 2015 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2016 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Antrag sei bereits unzulässig. Eine Antragsbefugnis ergebe sich nicht aus § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen (Vereinheitlichungsgesetz) i. V. m. § 18 Abs. 3 BBergG. Die in § 18 BBergG aufgeführten Widerrufsgründe stünden in Bezug zu der mit der Erteilung von Bergbauberechtigungen bezweckten Ordnung und Förderung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und dienten damit allein öffentlichen Interessen an der Rohstoffversorgung. Ein Recht, einen Antrag auf Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung zu stellen, räume das Gesetz nur dem Inhaber des Rechtes ein, § 19 Abs. 1 BBergG. Soweit die Kläger der Auffassung seien, § 2 Abs. 3 des Vereinheitlichungsgesetzes vermittele Drittschutz, sei dies dem Wortlaut nicht zu entnehmen und auch aus systematischen Gründen nicht dergestalt, Rechten und Interessen der Grundeigentümer zu dienen. Es fehle den Klägern am Sachbescheidungsinteresse. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Die Voraussetzungen für einen Widerruf lägen nicht vor. Soweit die Kläger der Auffassung seien, die im § 2 Abs. 3 des Vereinheitlichungsgesetzes genannte Frist gelte auch für die hier in Rede stehende Bewilligung, werde dem nicht gefolgt. Bei der vorliegenden Bewilligung handele es sich nicht um eine bestehende Bergbauberechtigung mit der Folge der Geltung der verkürzten Fristen. Es lägen Gründe einer sinnvollen technischen und wirtschaftlichen Planung vor, damit sei ein Widerrufsausschlussgrund gegeben. Von Seiten des Bewilligungsinhabers sei am 17. Dezember 1998 ein Antrag auf Aussetzung des Zulassungsverfahrens gestellt worden mit Blick auf ein erforderliches Raumordnungsverfahren und ein anschließendes bergrechtliches Planfeststellungsverfahren. Die in diesem Zusammenhang von Seiten des Bewilligungsinhabers zu veranlassenden Schritte seien in angemessener Zeit durchgeführt worden. Jedenfalls habe die Bewilligungsinhaberin einen Betriebsplan mit ihrem Antrag vom 1. Oktober 1998 eingereicht, sodass den Anforderungen nach § 2 Abs. 3 des Vereinheitlichungsgesetzes genügt worden sei. Zudem sei ein Widerrufsrecht verwirkt.
Die Kläger haben am 29. Oktober 2013 Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss zum Vorhaben „K... “ der Beigeladenen nichtig ist, soweit dieser ihre Grundstücke in der Gemarkung K... , Flur 6, Flurstück 73 betrifft. Zur Begründung tragen sie vor, die Beigeladenen hätten keine Rechte mehr, vielmehr hätten sie im Wege des Zuschlages im Rahmen der Zwangsversteigerung originäres Eigentum erworben. Mit dem am 3. August 2016 eingegangenen Antrag haben die Kläger die Klage dahingehend geändert, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben.
Sie tragen vor, das Klagebegehren könne ausgelegt werden. Eigentliches Rechtsschutzziel sei, die Zuordnung der zu gewinnenden Kiessande zu ihrem Grundstückseigentum zu klären und die Inanspruchnahme ihres Grundstücks für die Abbautätigkeit der Beigeladenen zu verhindern. Dies könne auch mit einer Anfechtungsklage und nicht nur mit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage erreicht werden. Die Klage sei auch begründet. Der Rahmenbetriebsplan sei rechtswidrig und nichtig und verletze sie in ihren subjektiven Rechten. Der Beigeladenen fehle es an der erforderlichen Berechtigung für die im Betriebsplan vorgesehene Gewinnung des Bodenschatzes Kiessand. Dieser stünde nicht der Beigeladene, sondern ihnen als sonstigen Grundeigentümern zu. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG begründe für die Zulassung eines bergrechtlichen Betriebsplanes den Nachweis der für die vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen erforderlichen Berechtigung. Diese Regelung vermittle Drittschutz. Die ihnen – den Klägern - gehörende Parzelle stelle die mit Abstand größte Teilfläche des insgesamt 54 ha großen Abbaugebietes dar. Kiese und Kiessande seien gem. § 3 Abs. 3 BBergG grundsätzlich keine bergfreien Bodenschätze. Die sich aus den Vorschriften des Einigungsvertrages ergebende zwischenzeitlich abweichende Rechtslage sei durch die Regelung des Vereinheitlichungsgesetzes zum Stichtag 23. April 1996 bereinigt. Der Berechtigungsnachweis könne nicht durch die mehrfach verlängerte Aufsuchungserlaubnis vom 3. September 1993 und durch die Bewilligung aus dem Jahr 1997 erfolgen. Hierauf könnten sie - die Kläger - sich auch noch berufen. Soweit früher vertreten worden sei, eine rechtswidrige, aber wirksame Bergbauberechtigung genüge aus Vertrauensschutzgründen, könne daran mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. Dezember 2013 nicht mehr festgehalten werden. Vielmehr könnten Rechte im Rahmen des Rahmenbetriebsplanverfahrens geltend gemacht werden. Auf eine eventuelle Bestandskraft der bergrechtlichen Bewilligung oder der Erlaubnis könne es insoweit nicht ankommen. Die Rechtsvorgänger der Kläger bzw. sie selbst seien im Rahmen der Erteilung der Erlaubnis oder aber der Bewilligung nicht angehört worden und hätten keine Möglichkeit gehabt, effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Auch werde vertreten, dass - wenn eine objektive Unmöglichkeit der Gewinnung gegeben sei - die Nichtigkeit der Bewilligung die Folge sei. Im Ergebnis könnten sie – die Kläger – im vorliegenden Verfahren eine vollständige Überprüfung der erforderlichen Berechtigung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG verlangen. Die Aufsuchungserlaubnis aus dem Jahr 1993 sei aus verschiedenen Gründen unwirksam. So sei der Verlängerungsbescheid vom 12. Dezember 1994 den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Der Nachweis des Abgangs des Verlängerungsbescheides vom 12. Mai 1995 sei nicht vorhanden. Auch sei die befristete Aufsuchungserlaubnis mit Ablauf der Frist unwirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Verlängerung nicht ausgesprochen gewesen. Im Gegensatz zu anderen Vorschriften beinhalte das Bundesberggesetz keine Regelung darüber, dass eine rechtzeitige Antragstellung genüge und eine rückwirkende Verlängerung möglich sei. Auch der Verlängerungsbescheid vom 30. Juni 1995 leide an einem schwerwiegenden, zur Nichtigkeit führenden Fehler. Dieser sei gegenüber der K... ergangen, wobei diese zwischenzeitlich an die B... übertragen worden sei. Die Verlängerung sei mithin an den falschen Adressaten gerichtet. Jedenfalls sei die Verlängerung vom 5. Juli 1995 nicht gegenüber dem zu diesem Zeitpunkt zutreffenden Erlaubnisinhaber erteilt worden. Die Verlängerungsverfügung sei damit ins Leere gegangen. Sei die Erlaubnis vom 3. September 1993 mithin unwirksam, habe das auch die Unwirksamkeit der Bewilligung vom 25. April 1997 zur Folge. Es sei auch einzustellen, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vereinheitlichungsgesetzes anhängige Bewilligungsanträge eine Neuerteilung von Bergbauberechtigungen nicht zur Folge haben dürften. Die Bewilligung sei auch deshalb unwirksam geworden, weil ein zwingender gesetzlicher Widerrufsgrund vorliege, auf den sie sich berufen könnten. Gemäß § 2 Abs. 3 Vereinheitlichungsgesetz würde für Bergbauberechtigungen im Sinne des Abs. 1 § 18 Abs. 2 und 3 BBergG mit der Maßnahme gelten, dass die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes 6 Monate und Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes betrage. Die Frist habe damit am 23. Oktober 1997 geendet, wobei ein entsprechender Hauptbetriebsplan erst am 13. Oktober 1998 eingereicht worden sei. Im Übrigen hätte die fristgerechte Einreichung eines Hauptbetriebsplanes nicht genügt, da ein Rahmenbetriebsplan erforderlich gewesen sei. Dieser sei erst im Jahr 2009 beantragt worden. § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG führe nicht zu einer anderen Sicht der Dinge. Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers, die die Nichteinreichung oder spätere Einreichung eines (Rahmen-) Betriebsplanes erfordert hätten oder erfordern würden, lägen nicht vor. Abbaumöglichkeiten der Konkurrenz oder aber eine Marktsättigung würden hierfür nicht genügen. Denkbar sei hier die Verzögerung mit Blick auf eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der ursprünglichen Bewilligungsinhaberin. Seit der Erteilung der Erlaubnis seien nachfolgend Genehmigungsverfahren nicht mit Nachdruck betrieben worden. Auch sonst lägen keine Gründe für eine Unterbrechung vor, die die Beigeladene nicht zu vertreten hätte. Bei dem Widerruf handele es sich um eine gebundene Entscheidung. Ein Ermessen der zuständigen Bergbehörde bestehe nicht.
Die Kläger haben mit Schriftsatz (eingegangen am 3. August 2016) ihre Klage erweitert und den Bescheid vom 29. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2016 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Sie tragen vor, eine Antragsbefugnis sei gegeben. § 2 Abs. 3 des Vereinheitlichungsgesetzes diene nicht nur dem Schutz öffentlicher Interessen an der ordnungsgemäßen Gewinnung der Rohstoffe zum Zwecke der Marktversorgung, sondern gerade auch dem Interesse und den Rechten des Grundstückseigentümers, nicht länger von einer Abtrennung seines fortbestehenden bergfreien Bodenschatzes betroffen zu sein. Der mit dem Vereinheitlichungsgesetz vorgesehene Rückfall der Bodenschätze in die Verfügungsbefugnis der Grundeigentümer sei mehr als ein bloßer Rechtsreflex. Gerade der Ausschließlichkeitscharakter der einem Dritten erteilten Bewilligung hindere den Grundeigentümer, die Gewinnungstätigkeit anzugehen, dies diene letztlich auch der Rohstoffversorgung des Marktes. Eine solche Sicht der Dinge entspreche auch dem Gebot effektiven Rechtsschutzes. Sie – die Kläger – hätten bislang keine Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes gegen die Erteilung der Aufsuchungserlaubnis im Jahr 1993 gehabt. Im Übrigen bestehe ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das Begehren sei auch begründet. Es würden hier die verkürzten Fristen nach § 2 Abs. 3 des Vereinheitlichungsgesetzes gelten, die nicht eingehalten worden seien. Die Beigeladene bzw. die maßgebliche Unternehmerin habe nicht die notwendigen Schritte rechtzeitig veranlasst. Sie habe mit dem Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplanes vom 1. Oktober 1998 einen falschen Antrag gestellt, da es eines obligatorischen Rahmenbetriebsplanes bedürfe und ein vorgelagertes Raumordnungsverfahren erforderlich sei. Auch sei die Befugnis, die Bewilligung zu widerrufen weder verfristet noch verwirkt. Die Jahresfrist sei hier nicht einschlägig, zudem hätten die übrigen Beteiligten auf die fehlenden Rechte hingewiesen, sodass die Problematik bekannt gewesen sei und eine Unzumutbarkeit nicht abgeleitet werden könne.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Oktober 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2016 zu verpflichten, dem Antrag vom 3. Juli 2015 auf Widerruf der Bewilligung Nr. 2... stattzugeben
sowie
den Planfeststellungsbeschluss zum Vorhaben „K... “ vom 23. September 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zunächst nimmt er in Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. September 2013 eine Gesamtabwägung vor (Blatt 152 bis 176 GA). Er verweist auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides mit der vorgenommenen Gesamtabwägung und trägt ergänzend vor, selbst wenn davon auszugehen sei, dass die Verlängerung der Erlaubnis fehlerhaft erteilt worden sei, könne diese gem. § 47 VwVfG in eine Neuerteilung umgedeutet werden. Die Neuerteilung der Erlaubnis würde auf das gleiche Ziel hinauslaufen. Dies stünde nicht im Widerspruch zu der Absicht der erlassenden Behörde und entspreche dem Begehren der damaligen Rechteinhaberin. Soweit die Kläger einbringen, der Bescheid vom 30. Juni 1995 sei der falschen Adressatin zugestellt, sei dies unzutreffend, da der Bescheid an das K... adressiert worden sei und es sich hierbei um eine Kurzbezeichnung gehandelt habe. Auch sei die Bewilligung rechtmäßig erteilt worden. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 2 des Vereinheitlichungsgesetzes. Die Bestandschutzregelung würde auch für die Fälle gelten, dass dem Inhaber einer Erlaubnis eine Bewilligung erteilt werde.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, soweit die Kläger den ordnungsgemäßen Übergang der Erlaubnis bestreiten, werde auf den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen. Die zwischenzeitliche Rechteinhaberin B... sei in die H... umfirmiert worden. Dies sei dem Beklagten angezeigt worden. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 8. Januar 2004 sei die H... in die Beigeladene umfirmiert worden. Auch insoweit gebe es eine Handelsregistereintragung. Insoweit die Kläger Nichtigkeitsgründe geltend machen, sei § 44 Abs. 2 VwVfG maßgeblich. Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen hier erfüllt seien, sei nicht ersichtlich. § 44 Abs. 1 VwVfG greife nicht. Auch führe das Fehlen einer Zulassungsvoraussetzung nicht zu einer Nichtigkeit des zulassenden Verwaltungsaktes. Der Planfeststellungsbeschluss sei demnach nicht nichtig und auch nicht rechtswidrig. Die Zulassungsvoraussetzungen seien erfüllt. Die von den Klägern geltend gemachte Eigentumsstellung sei für die Frage der Rechtmäßigkeit der Rahmenbetriebsplanzulassung unbeachtlich. Das Grundeigentum gehöre nicht zu den Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 55, 48 BBergG. Vorliegend handele es sich auch um bergfreie Bodenschätze, die nicht Bestandteil des Grundeigentums seien. Derartige Rechte würden nicht durch eine Zuschlagserteilung für ein zwangsversteigertes Grundstück erlöschen. Soweit die Kläger vortragen, es fehle an einem überwiegenden öffentlichen Interesse, sei ein solches im Planfeststellungbeschluss ab Seite 43 insbesondere unter Hinweis auf die Sicherung der Rohstoffversorgung ausdrücklich festgestellt worden. Auf die in Rede stehenden Fläche sollen qualitativ hochwertige Rohstoffe mit einem Volumen von insgesamt 14,5 Millionen Tonnen über einen Zeitraum von 38 Jahren gewonnen und damit der regionale als auch der überregionale Markt versorgt werden. Auch die Vorgaben der Landesplanung und Raumordnung würden für die Gemeinwohldienlichkeit sprechen. Folgerichtig sei das Bewilligungsfeld in den Regionalplänen ausgewiesen worden; Rohstoffberichte des Landes Brandenburg würden die volkswirtschaftliche Bedeutung der hier in Rede stehenden Lagerstätte betonen. Dem Vorhaben würden andere gewichtigere Allgemeinwohlinteressen nicht entgegenstehen. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung und den dort abgearbeiteten Schutzgütern; eine Überprüfung habe stattgefunden. Soweit die Kläger im Kern vortragen, es fehle an der erforderlichen Bergbauberechtigung, könnten sie damit nicht durchdringen. Deren Auffassung, der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hätte eine wirksame Bewilligung nicht mehr erteilt werden können, sei nicht zu folgen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Vereinheitlichungsgesetzes (GVRB) blieben Bodenschätze, auf die sich einer Bergbauberechtigung beziehe, bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung der Bergbauberechtigung bergfrei. Gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 GVRB gelte das Gleiche für Bodenschätze, auf die sich eine Bewilligung beziehe, die nach § 12 Abs. 2 BBergG dem Inhaber einer Erlaubnis erteilt werde. Diese Regelung sei vorliegend einschlägig. Der Inhaberin der Aufsuchungserlaubnis sei eine Bewilligung erteilt worden. Die Aufsuchungserlaubnis sei zu diesem Zeitpunkt noch gültig gewesen. Die Aufsuchungserlaubnis sei mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 30. Juni 1997 verlängert und die Bewilligung am 25. April 1997 erteilt worden. Im Übrigen habe der Erlaubnisinhaber auch die Bodenschätze aufgefunden, von daher sei er berechtigt, die Bewilligung zu erlangen. Soweit die Kläger geltend machten, die Verlängerung im Januar 1995 sei nicht rechtzeitig, sei eine Umdeutung möglich, § 47 VwVfG. Ein Unterschied zwischen einer Verlängerung und der Ersterteilung einer Erlaubnis sei nicht auszumachen. Im Übrigen würden Fehler hinsichtlich der einzelnen Verlängerungsvorgänge der Erlaubnis unbeachtlich sein, weil es für die Erteilung der Bewilligung nicht auf die Rechtmäßigkeit einer Erlaubnis ankomme und zudem § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG nicht auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit bergbaulicher Berechtigungen abstelle. Es komme nur auf den Bestand der Erlaubnis sowie deren Erteilung gegenüber demjenigen, der eine Bewilligung beantragt habe, an. Die im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses gegebene Bewilligung sei diesem zugrunde zu legen gewesen. Soweit die Kläger meinten, sie könnten im Betriebsplanzulassungsverfahren eine Überprüfung der Bergbauberechtigung erlangen, könne ihnen gleichermaßen nicht gefolgt werden. Soweit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Vorverlagerung des Rechtsschutzes bestätigt worden sei, betreffe dies komplexe Großvorhaben, um den Grundeigentümer, etwa den Oberflächeneigentümer schon bei der Rahmenbetriebsplanzulassung zu schützen, auch wegen der damit einhergehenden Feststellung der grundsätzlichen Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens. Hinsichtlich der Bergbauberechtigung greife dies nicht. Insoweit komme es im Bereich des § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG nur auf die Prüfung an, ob der Vorhabenträger die erforderliche Bergbauberechtigung innehabe. Insoweit sei auch einzustellen, dass die Bewilligung zwar ein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber Dritten vermittele mit Ausschlusscharakter, jedoch die Bewilligung nicht die öffentlich-rechtliche Befugnis umfasse, von diesem Rechtstitel auch tatsächlich Gebrauch zu machen. Dies könne erst in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren erreicht werden. Die Kläger könnten auch mit ihren Angriffen in Bezug auf die Bewilligung nicht durchdringen. Nach § 31 Abs. 7 VwVfG sei eine rückwirkende Verlängerung möglich, wenn – wie hier – der Antrag rechtzeitig gestellt worden sei. Auch eine fehlerhafte Adressierung des Verlängerungsbescheides vom 30. Juni 1995 führe nicht zur Nichtigkeit. Der Bescheid sei ersichtlich durch die Behörde bekannt gegeben worden. Die falsche Adressierung sei kein offenbarer und besonders schwerwiegender Fehler zumal dann, wenn sowohl der richtige Adressat als auch der falsch bezeichnete unter derselben Anschrift ansässig seien. Auch handele es sich bei der Erlaubnis wie bei der Bewilligung um eine Sachkonzession, die sich auf ein bestimmtes Bergwerksfeld beziehe und hinsichtlich der darin lagernden Bodenschätze vor allem Aneignungs- und Tätigkeitsrechte begründe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist ohne Erfolg.
1. Zu Recht sehen auch die Kläger das Begehren auf Widerruf der der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilten Bewilligung vom 25. April 1997 - Nr. 22-1430 – als vorrangig an. Würde die Bewilligung aufgehoben, fehlte es der Beigeladenen an der erforderlichen Berechtigung und damit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Zulassung des Betriebsplans nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG, wobei die Regelung nach allgemeiner Meinung Drittschutz vermittelt (vgl. Piens in Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, Kommentar, 2. Auflage, Rn. 15 zu § 55).
1.1. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2016 verletzt die Kläger jedenfalls nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1.1.1. Den Klägern kommt hierbei schon eine Klagebefugnis nicht zu. Die Kläger können sich nicht auf ein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht berufen.
Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG wird nur berührt, wenn durch Hoheitsakt in eine dem Berechtigten (noch) zustehende schutzfähige Eigentumsposition eingegriffen wird (BVerfG, Kammerbeschluss v. 24.9.1997, EuGRZ 1998, 36).
Die Kläger sind nicht Eigentümer des Bodenschatzes Kies- und Kiessande im Bereich des Kiessandtagebaus K... , die die Bewilligung vom 25. April 1997 zum Gegenstand hat. Vielmehr zählt dieser Bodenschatz nach wie vor zu den bergfreien Bodenschätzen, auf welche sich das Grundeigentum nicht erstreckt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BBergG).
Vorliegend bestand die Erlaubnis vom 03. September 1993, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens des Vereinheitlichungsgesetzes zum 3. Mal verlängert worden war. Sie war weder erloschen noch aufgehoben. Mit Blick auf die daraufhin erteilte Bewilligung vom 25. April 1997 bestand für die Kläger eine schutzfähige Eigentumsposition an dem streitgegenständlichen Bodenschatz weder im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 noch zu einem späteren Zeitpunkt.
1.1.2. Nach § 3 Abs. 2 S. 2 BBergG sind bergfreie Bodenschätze nicht Bestandteil des Eigentums am Grundstück. Durch Kap. V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 A des Einigungsvertrages wurden die ehemals volkseigenen Bodenschätze im Sinne von § 3 Berggesetz DDR in bergfreie Bodenschätze gemäß § 3 Abs. 3 BBergG umgewandelt. In Verbindung mit der Verordnung über die Verleihung von Berkwerkseigentum vom 15. August 1990, GBl. S. 1071, gelten nach der dortigen Anlage 9.23 - wie hier - hochwertige Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen (Kiesanteil größer 2 mm: mehr als 10 %) als bergfreie Bodenschätze. Mit § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung wurden die als Bodenschätze nach § 3 BergG/DDR geltenden mineralischen Rohstoffe bestimmt. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Veränderung des Eigentumsinhalts durch Begründung der Bergfreiheit vollzogen gewesen, so dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrages eine eigentumsfähige Rechtsposition nicht mehr bestanden hat (BVerfG, Kammerbeschluss v. 24.9.1997, a.a.O.). Die Regelung, Kiese und Kiessande durch den Einigungsvertrag als bergfrei zu qualifizieren, ist verfassungsrechtlich weder unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG noch das Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden (vgl. Vitzthum/Piens, a.a.O., Rn 30 zu § 3 m.w.N.).
Nach dem Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 602, GVRB) hat es insoweit eine Rechtsbereinigung gegeben. Von Bedeutung ist die Ausnahmeregelung im § 2 GVRB. Sie gewährt Bestandsschutz. Bodenschätze, auf die sich eine Bergbauberechtigung oder ein Gewinnungs- oder Speicherrecht bezieht, bleiben innerhalb des Feldes während der Geltungsdauer der Berechtigung bergfrei. Nach S. 2 gilt gleiches für Bodenschätze, auf die sich eine Bewilligung bezieht, die nach § 12 Abs. 2 BBergG dem Inhaber einer Erlaubnis erteilt wird Das Vereinheitlichungsgesetz von 1996 ist verfassungsrechtlich gleichermaßen nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 24. September 1997 1 BvR 647/91 -; VG Dresden, Urteil vom 16. Juni 2011 – 3 K 1220/09 – jeweils zitiert nach juris).
1.1.3. Der hier in Rede stehende Bodenschatz unterfällt den Vorschriften des Einigungsvertrages bzw. das Vereinheitlichungsgesetzes.
Der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, der Firma B... wurde am 25. April 1997 eine Bewilligung zur Gewinnung erteilt. Diese Bewilligung bezieht sich auf einer Erlaubnis, die dem Inhaber nach § 12 Abs. 2 BBergG erteilt wurde.
Am 06. Juli 1994 stellte der Erlaubnisempfänger den Antrag auf Verlängerung der für ein Jahr befristeten Erlaubnis. Unter dem 12. Dezember 1994 verfügte das Bergamt Senftenberg die Verlängerung der Erlaubnis mit dem Vermerkt, dass diese am 03. September 1995 erlischt (Bl. 57 BA VIII - Abvermerk 12.01.1995 in der Akte).
Das „K... “ B... beantragte am 29. Mai 1995 die Verlängerung der Erlaubnis. In dem Schreiben vom 29. Juni 1995 wurden die Gründe eines noch nicht erfolgten Aufsuchens dargestellt, auch, dass aus dem K... das neuerrichtete Kieswerk ausgegliedert und die B... gegründet wurde. Die Zustimmung zur Übertragung wurde seitens des Oberbergamtes am 30. Mai 1995 erteilt (Bl. 1888 BA IX).
Unter dem 30. Juni 1995 verlängerte das Bergamt Senftenberg die Erlaubnis – gerichtet an das Kieswerk B... - bis zum 30. Juni 1996 (Bl. 69 VV BA VIII).
Auf entsprechenden Antrag des „K... “ vom 31. Mai 1996 wurde unter dem 06. Juni 1996 die 3. Verlängerung bis zum 30. Juni 1997 erteilt (Bl. 78 VV –BA VIII).
Die Bewilligung wurde dem Erlaubnisinhaber noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Erlaubnis ausgestellt.
Hinsichtlich des Übergangs der Bewilligung auf die Beigeladene wird auf die Erwägungen des Beklagten im Planfeststellungsbeschluss vom 23. September 2013 (S.46) Bezug genommen. Fundierte Angriffe diesbezüglich werden seitens der Kläger nicht geführt.
1.1.4. Soweit die Kläger einen nicht ausreichenden Übergang der Erlaubnis geltend machen, können sie damit nicht durchdringen.
Zunächst wurde die Bewilligung (Bewilligungsurkunde Nr. 22 -1430) der B... erteilt. Dies ist dieselbe Firma, die die 3. Verlängerung der Erlaubnis beantragt und erteilt bekommen hat. Die Aussage der Kläger, die Bewilligung sei der Firma K... erteilt worden, trifft mithin nicht zu (Bl. 267 VV –BA VI).
Für die Frage der Einordnung der Bodenschätze ist im Übrigen allein maßgeblich, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vereinheitlichungsgesetzes a) eine Erlaubnis bestand, auf die sich b) die Bewilligung bezieht. Auf die Frage, ob diese rechtmäßig oder rechtswidrig ist, kommt es nicht an. Anhalte für eine Nichtigkeit im Sinne des § 44 VwVfG bestehen nicht.
Von daher ist es an sich ohne Bedeutung, dass die erste Verlängerung nach Ablauf der Befristung erteilt wurde. Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, führte dies nicht zum Erfolg. Hierfür ist beachtlich, dass jedenfalls die Verlängerung rechtzeitig seitens der Rechteinhaberin beantragt wurde. In diesem Fall greift § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 31 Abs. 7 VwVfG. Danach können Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, verlängert werden. Nach S. 2 der Vorschrift ist eine rückwirkende Verlängerung möglich, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Zunächst ist diese Vorschrift vorliegend anwendbar, da es sich bei der hier in Rede stehenden Erlaubnis mit der einjährigen Befristung um eine solche handelt, die von einer Behörde gesetzt wurde, es sich mithin nicht um eine sich aus Rechtsvorschriften ergebende zwingende Frist handelt. Die rückwirkende Verlängerung ist insbesondere dann angezeigt, wenn die Verlängerung rechtzeitig, wie hier, vor Ablauf der Frist beantragt worden war und die Voraussetzungen für die Verlängerung gegeben sind. Andernfalls würde die nicht rechtzeitige Erteilung, die dann auf eine Untätigkeit der Behörde zurückzuführen ist, einseitig zu Lasten des Antragstellers gehen (zur Zulässigkeit einer rückwirkenden Verlängerung einer bergrechtlichen Gestattung nunmehr auch: OVG Magdeburg, Urteil vom 18. Juli 2018 – 2 L 96/16 - Rn 62, zitiert nach juris). Vorliegend wurde der Verlängerungsantrag rechtzeitig am 15. August 1994 gestellt und auf einen entsprechenden Hinweis der damals zuständigen Behörde am 19. August 1994 - also noch vor Ablauf der Frist - eine entsprechende Begründung dafür gegeben, aus welchen Gründen von der Erlaubnis noch nicht Gebrauch gemacht werden konnte. Aus Sicht des Adressaten konnte auch nicht zweifelhaft sein, dass die B... Erlaubnisinhaber sein sollte, hat sie doch selbst mit dem Titel „K... “ die entsprechenden Erlaubnisse beantragt und aufgrund der befristet erteilten Erlaubnisse auch rechtzeitig die Verlängerungen beantragt.
Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf VG Leipzig (Urteil vom 19. Mai 2000 – 1 K 191/98 -) meint, die Regelung sei vorliegend nicht anwendbar, da es sich bei § 16 Abs. 4 Satz 1 BBergG um eine materielle Frist handelt, kann dem nicht gefolgt werden. Danach ist die Erlaubnis auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Der durch das Gesetz eingeräumte Zeitraum war hier erkennbar noch nicht abgelaufen. Zudem überzeugt die Argumentation der Beigeladenen, wonach die hier in Rede stehende Verlängerung vom Januar 1995 als eine Neuerteilung umgedeutet werden kann. Die in § 47 Abs. 1 VwVfG genannten Voraussetzungen sind hierfür erfüllt. Die in Rede stehende Gewährung einer Erlaubnis zum Aufsuchen des Bodenschatzes ist inhaltsgleich, wenn es um die Verlängerung der Frist oder die Ersterteilung geht. Sie hätte auch in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden können. Auch sind keine Anhalte dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller die Erlaubnis zu versagen gewesen wäre. Vielmehr hat die K... mit Schreiben vom 15. August 1994 die technischen Vorarbeiten beschrieben und substantiiert ausgeführt, dass nach Herstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit das Vorhaben weitergeführt werden soll.
Die Beigeladene beruft sich in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf § 2 Abs. 2 S. 2 GVRB. Wie bereits dargestellt, war der Bodenschatz, für den die Bewilligung erteilt wurde, noch bergfrei. Auch bezog sich die Bewilligung auf den noch bergfreien Bodenschatz im Bergfeld K... . Die weiteren Voraussetzungen sind gleichermaßen erfüllt. Nach § 12 Abs. 2 BBergG wird dem Inhaber einer Erlaubnis die Bewilligung erteilt, wenn er die Bodenschätze im Erlaubnisfeld entdeckt. Entdeckung ist die Wahrnehmung von Tatsachen, die objektiv, d.h. nach allgemeiner Erfahrung eine sichere Schlussfolgerung auf das Vorhandensein des Bodenschatzes gestatten (vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Kommentar, Rn. 4 zu § 12). Dann kommt in 1. Linie für die Erteilung einer Bewilligung der Erlaubnisinhaber in Betracht. Dies kann allerdings auch eine andere Person sein (vgl. § 14, § 33 BBergG). Dass der Rechtsvorgänger der Beigeladenen den Bodenschatz tatsächlich entdeckt hat, also der Bodenschatz nach Lage und Tiefe in einem Lageriss erfasst werden kann, wurde durch die Beigeladene vorgetragen und seitens der Kläger nicht bestritten. Anhalte, dass dies nicht den Tatsachen entsprechen würde, sind mit Blick auf die durch das L... Ingenieurbüro für das Kieswerk B... im März 1996 angefertigte und bei dem Beklagten eingereichte Geologische Beurteilung der Kiessandlagerstätte K... vom 15. Februar 1996 auch sonst nicht ersichtlich.
1.1.5. Eine Klagebefugnis der Kläger ergibt sich auch nicht aus ihrem Oberflächeneigentum. Rechtsgrundlage für die Erteilung der Bewilligung ist § 8 BBergG. Nach § 8 Abs. 1 BBergG gewährt die Bewilligung das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes, in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinnen, sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben (Nr. 1), die bei Anlegung von Hilfsbauten zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben (Nr. 2), die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben (Nr. 3) und Grundabtretungen zu verlangen (Nr. 4).
Durch die Bewilligung allein wird die Substanz des Oberflächeneigentums weder tatsächlich noch rechtlich berührt. Es wird nicht eine bestimmte Abbaufläche für einen vom Bergrecht vorgesehenen Zweck freigegeben und damit auch nicht über eine unmittelbare Inanspruchnahme der betroffenen Grundstücke entschieden; vielmehr wird lediglich das Recht zur Gewinnung von Bodenschätzen dem Grunde nach festgestellt. Der bergrechtlichen Zulassung kommt lediglich indizielle Bedeutung zu, soweit sie gemäß § 55 BBergG die Zulässigkeit des Vorhabens unter spezifisch bergbaulichen Anforderungen feststellt. Damit entfaltet die Bewilligung auch keine enteignungsrechtliche Vorwirkung. Sie trifft keinerlei verbindliche Aussage über die Zulässigkeit einer späteren Enteignung im Grundabtretungsverfahren nach den §§ 77 ff BBergG.
1.1.6. Auch § 2 Abs. 3 GVRB i. V. m. § 18 Abs. 3 BBergG vermittelt den Klägern kein Recht, den Widerruf der Bewilligung verlangen zu können. Die Regelungen sind nicht drittschützend. Nach § 2 Abs. 3 GVRB wird die in § 18 Abs. 3 BBergG mit drei Jahren festgeschriebene Widerrufsfrist für die nach Maßgabe des Einigungsvertrages in den neuen Bundesländern bis zum 22. April 1996 erteilten und noch bestehenden Bewilligungen auf 18 Monate nach Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes reduziert, wenn nicht binnen dieser Frist mit dem Aufsuchen - in Form des Einreichens eines Betriebsplanes - begonnen wird. Zwar hätte ein Widerruf der streitgegenständlichen Bewilligung zur Folge, dass die normative Abspaltung des derzeit bergfreien Bodenschatzes vom Grundeigentum der Kläger unmittelbar beendet wäre (§ 1 GVRB) und dieser in das Eigentum der Kläger übergehen würde. Zweck der Verkürzung der im Bundesberggesetz geregelten Fristen ist aber nicht die Zuordnung des Bodenschatzes zum Oberflächeneigentum, sondern sie dient unter Berücksichtigung des Bestands- und Vertrauensschutzinteresses der Bergbauberechtigten einer zügigen Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen (s. Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen, BT-Drs. 13/3876, Begründung zu § 2; BVerfG, Kammerbeschluss v. 24.9.1997, a.a.O.). Dass der Gesetzgeber den Eigentümern der von den Bergbauberechtigungen tangierten Grundstücke über die Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen hinaus weitergehende Rechte hätte einräumen wollen, lässt sich auch den Plenarprotokollen nicht entnehmen. Zur Diskussion stand allein ein Antrag der Mitglieder der Fraktion der SPD, § 2 GVRB um einen Absatz 4 zu ergänzen, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf keine aufschiebende Wirkung haben sollten. Dieser Änderungsantrag wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass die Verkürzung der Widerrufsfristen bereits einen erheblichen Eingriff in die bestehenden Rechte der Bergbauberechtigten darstelle, der verfassungsrechtlich bei Abwägung aller Belange noch tragfähig scheine (s. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft; Bericht der Abgeordneten Ulrich Petzold und Jelena Hoffmann, Punkt IV, BT-Drs. 13/3992). Zudem hätte eine derartige Regelung lediglich die Rechtsschutzgewährungsansprüche der Bergbauberechtigten eingeschränkt, nicht aber den Eigentümern der von einer Bergbauberechtigung betroffenen Grundstücke weitergehende oder neue Rechte eingeräumt (vgl. zu allem: VG Dresden, a.a.O.).
Soweit sich die Kläger ergänzend auf § 18 Abs. 3 BBergG und die dort genannten weiteren Voraussetzungen berufen, lassen sie jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Regelungsgehalt des Vereinheitlichungsgesetzes vom 15. April 1996 vermissen. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Kammerbeschluss vom 24. September 1997 (a. a. O.) in einem - vergleichbar gelagerten - Verfassungsbeschwerdeverfahren von Grundeigentümern mit bergfreien Kies- und Kiessandvorkommen aus den neuen Bundesländern klargestellt, dass die bergrechtliche Sonderregelung des Einigungsvertrags (Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a) „in den hier einschlägigen Übergangsfällen des § 2 Vereinheitlichungsgesetz weiterhin maßgebend bleibt mit der Folge, dass die ... (Grundeigentümer) nach wie vor nicht Eigentümer der Kiese und Kiessande unter ihrem Grundstücken sind“ (Hervorhebung nicht im Original). Anders als die Kläger sieht das Bundesverfassungsgericht in § 2 GVRG auch keine grundlegende Rechtsänderung zugunsten von Grundeigentümern (etwa durch die Schaffung eines Anwartschaftsrechts oder gar einer „Sonderkategorie von Bodenschätzen“, sondern vielmehr eine „Aufrechterhaltung der Rechtslage, wie sie nach dem Einigungsvertrag in Verbindung mit der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 bestanden hat, gegenüber den davon betroffenen Grundstückseigentümern“ aus „Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes (vgl. BTDrucksache 13/3876, S. 4 zu § 2)“ (Hervorhebung nicht im Original) (vgl. zu allem: OVG Sachsen, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 1 A 529/11 – zitiert nach juris).
Im Übrigen würde eine Auslegung des gesetzgeberischen Willens dahingehend, dass § 2 GVRB drittschützende Wirkung dergestalt zukommt, dass Grundstückseigentümer im Beitrittsgebiet ein Recht darauf hätten, das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf der Erlaubnis oder der Bewilligung überprüfen zu lassen (etwa durch Stellung eines entsprechenden Antrags auf Widerruf bei der zuständigen Behörde und in dessen Folge einer gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit), zu deren Besserstellung gegenüber den Grundstückseigentümer in den alten Bundesländern führen. Denn diesen steht ein solches Recht nicht zu. Die in § 18 BBergG aufgeführten Widerrufsgründe stehen in Bezug zu der mit der Erteilung von Bergbauberechtigungen bezweckten Ordnung und Förderung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen (§ 1 Nr. 1 BBergG) und dienen damit allein den öffentlichen Interessen der Rohstoffversorgung. Ein Recht, einen Antrag auf Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung zu stellen, räumt das Gesetz nur dem Inhaber dieses Rechts ein, § 19 Abs. 1 BBergG (vgl. VG Dresden: Urteil vom 16. Juni 2011 - 3 K 1220/09 – bestätigt durch OVG Sachsen, Beschluss vom 23. Juni 2014, a.a.O.).
Sofern es gleichwohl auf § 2 Abs. 3 GVRB ankommen sollte, verweist die Beigeladene zutreffend darauf, dass die Regelung nur für Bergbauberechtigungen nach Absatz 1 gilt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vereinheitlichungsgesetzes war aber nur die Erlaubnis in Bezug auf das hier in Rede stehende Bergbaufeld vorhanden. Die Bewilligung wurde erst danach erteilt. Es lag die Erlaubnis vom 03. September 1993 – hier in der 2. Verlängerung – vor. In Bezug auf diese Erlaubnis war aber ein Betriebsplan schon eingereicht worden, nämlich der Hauptbetriebsplan für das Aufsuchen von Sand und Kies im Erlaubnisfeld “K... “. Dieser wurde unter dem 31. August 1995 durch das Bergamt Senftenberg zugelassen (Bl 2 BA V.). Die ursprünglich bis zum 31. März 1996 befristete Zulassung wurde auf Antrag mit Bescheid vom 28. März 1996 bis zum 30. September 1996 verlängert.
1.1.7. Auch aus den allgemeinen Widerrufsvorschriften - hier § 1 VwVfGBbg i.V.m. § 49 VwVfG - können die Kläger einen Anspruch auf Widerruf nicht herleiten. Insoweit ist zwar anerkannt, dass die Vorschrift des § 49 VwVfG neben § 18 BBergG gilt (vgl. Vitzthum/Piens a.a.O, Rn 16 zu § 18), jedoch haben die Kläger keine Tatsachen benannt, die einen allgemeinen Widerrufsgrund ausfüllen könnten. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG und darauf verweisen, dass der Behörde ein Ermessenspielraum zustehe, können sie damit nicht durchdringen. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, der Behörde in Ausnahmefällen, in denen die Notwendigkeit eines Widerrufs trotz Nichteingreifen der anderen Tatbestände unabweisbar ist, eine Möglichkeit zum Widerruf zu geben. Dabei können nicht beliebige Gemeinwohlgründe als gewichtig angesehen werden, sondern nur solche eines übergesetzlichen Notstandes, z.B. in Katastrophenfällen. Freilich können hierbei auch eine ernsthafte Gefährdung oder Beeinträchtigung von Rechtsgütern Einzelner in Rede stehen. Allerdings muss die Verletzung so gravierend sein, dass auch im Interesse der Allgemeinheit derartige Verletzungen nicht hingenommen werden können. Eine bloße Verletzung des nach Art. 14 GG geschützten Eigentums reicht nicht (vergleiche zu allem: Ramsauer in Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 18. Aufl., Randnummer 56 ff. zu § 49 m.w.N; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 3 B 5/15 - zitiert nach juris).
2. Eine Klagebefugnis könnte den Klägern zwar zukommen, soweit es um die Frage geht, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 GVRB erfüllt sind. Für den Grundeigentümer muss die (rechtliche) Möglichkeit eingeräumt sein, überprüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen für den Übergang von der Erlaubnis auf die Bewilligung erfüllt sind; der erforderliche Bezug gegeben ist, auch, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Bergfreiheit vorliegen. Dies führt aber in Bezug auf den angestrebten Widerruf der der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilten Bewilligung nicht weiter. Hierbei ist nämlich nur zu prüfen, ob die in den Rechtsvorschriften enthaltenen Widerrufsgründe erfüllt sind (vgl. § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Hingegen ist nicht Gegenstand einer solchen Überprüfung, ob die Bewilligung von Anfang an rechtmäßig war oder nicht und diese deswegen zurückzunehmen wäre. Insoweit sei schon hier angemerkt, dass §§ 19, 20 BBergG die Aufhebung einer Bewilligung nur auf Antrag des Berechtigten vorsehen.
3. Die Kläger haben auch keinen Erfolg soweit sie sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 23. September 2013 wenden.
3.1. Die Klage ist mit dem geänderten Antrag zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit § 74 VwGO nicht entgegen. Die sich daraus ergebende Monatsfrist wurde gewahrt. Zwar ist es streitig, ob bei einem Übergang von einer allgemeinen Feststellungsklage zu einer Anfechtungsklage zum Zeitpunkt der Erhebung der Anfechtungsklage die Klagefrist noch gewahrt sein muss (in diesem Sinne: W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage, Rn. 7 zu § 74). Vorliegend bedarf es jedoch diesbezüglich keiner Entscheidung. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Antrag in Aussicht gestellt, festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss nichtig ist. Jedoch ergibt sich aus der Begründung der Klage vom 28. Oktober 2013, dass Hintergrund des in Aussicht gestellten Antrages die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses sei. Damit geht es den Klägern nicht allein darum festzustellen, ob Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 44 VwVfG vorliegen. Vielmehr ist dem Klagebegehren deutlich zu entnehmen, dass die Kläger den Planfeststellungsbeschluss nicht gegen sich gelten lassen wollen, weil sie ihn als rechtswidrig ansehen. Dies erlaubt - wie auch die Prozessbevollmächtigten der Kläger jetzt ausführen - die Auslegung der Klage dahingehend, dass die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses Teil des Begehrens ist (vergleiche zu einer entsprechenden Umdeutung: BVerwG, Urteil vom 10. November 1988 – 3 C 59/85 - zitiert nach juris; Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage, Rn. 11 zu § 74).
Ist damit das Anfechtungsbegehren Inhalt der ursprünglichen Klage bedarf es keiner weiteren Überlegungen dahingehend, ob eine etwaige Klageänderung sachdienlich wäre. Mit Blick darauf, dass jedenfalls die Beigeladene einer Klageänderung von einer Feststellungs- zu einer Anfechtungsklage nicht zustimmt, wäre andernfalls eine Entscheidung nach § 91 Abs. 1 VwGO zu treffen. Die Sachdienlichkeit wäre hier zu bejahen. Es handelt sich um den im Wesentlichen selben Streitstoff; auch ist die geänderte Klage geeignet, den sachlichen Streit zwischen den Beteiligten endgültig auszuräumen (vgl. Rennert, a.a.O., Rn 31 zu § 91).
3.2. Die Klage ist aber unbegründet. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans im Wege eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 52 Abs. 2 a i.V.m. § 55 BBergG verstößt nicht gegen materiell-rechtliche Normen, die zugleich den Interessen der Kläger zu dienen bestimmt sind, d.h. einen subjektiv-rechtlichen Gehalt haben, § 113 Abs. 1 VwGO.
3.2.1. Die Kläger können mit ihrer Klage gegen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 23. September 2013 (nur) den Verstoß gegen solche materiell-rechtlichen Normen geltend machen, die zugleich ihren Interessen zu dienen bestimmt sind. Als solche drittschützende Normen kommen insbesondere die sich aus § 55 oder § 48 Abs. 2 BBerGG ergebenden Voraussetzungen in Betracht, bei deren Vorliegen die beantragte Zulassung des Rahmenbetriebsplans zwingend zu versagen ist. Liegen die sich danach ergebenden zwingenden Versagungsgründe hingegen nicht vor, hat die zuständige Bergbehörde den Planfeststellungsbeschluss zu erlassen. Das allgemeine (und drittschützende) fachplanerische Abwägungsgebot gilt für die bergrechtliche Planfeststellung nicht.
3.2.2. Ein ihre Rechte verletzender Verstoß gegen die in § 55 BBergG genannten Zulassungsvoraussetzungen liegt entgegen der Auffassung der Kläger nicht vor.
aa) Die Kläger können sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beigeladene den nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBerGG erforderlichen Nachweis der Gewinnungsberechtigung nicht erbracht habe. § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG bezieht sich nicht auf die Eigentumsverhältnisse der für die bergbauliche Tätigkeit erforderlichen Grundstücke, sondern nur auf die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen. Falls der Unternehmer bei der Vorlage eines Rahmenbetriebsplans die Berechtigung für den vorgesehenen Abbau noch nicht vollständig besitzt, schließt das die Zulassung nicht aus. Da erst die Hauptbetriebsplanzulassung gestattende Wirkung für die Aufsuchungs- und Gewinnungstätigkeit entfaltet, verlangt eine Rahmenbetriebsplanzulassung nicht zwingend den Nachweis einer Gewinnungsberechtigung für das gesamte vom Rahmenbetriebsplan erfasste Feld, sofern zum Entscheidungszeitpunkt nicht völlig ausgeschlossen ist, dass der Unternehmer die Berechtigung noch erlangen kann. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist in diesen Fällen aber mit der einschränkenden Nebenbestimmung zu erteilen, dass die Gewinnungsberechtigung bei der Vorlage des Hauptbetriebsplans nachzuweisen ist.
Für den Begriff der “Berechtigung“ unerheblich sind bei bergfreien Bodenschätzen die Eigentumsverhältnisse an dem für die Aufsuchungs- und Gewinnungsmaßnahmen benötigten Grundstück. Bei Fremdeigentum ist daher nicht das Einverständnis des Grundeigentümers oder eine Grundabtretung nachzuweisen. Seitens der Bergbehörde ist nicht die Frage zu prüfen, ob durch den Betriebsplan private Rechte Dritter verletzt werden. § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBergG vermittelt allerdings insofern Drittschutz, als der Betriebsplan die Inanspruchnahme von Gewinnungsberechtigungen vorsieht, die dem Antragsteller – hier der Beigeladenen - nicht zustehen (vgl. Piens in Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O.).
Entgegen der Auffassung der Kläger steht der Zulassung des von der Beigeladenen vorgelegten Rahmenbetriebsplans eine fehlende Bergbauberechtigung nicht entgegen. Die in der Kiessandlagerstätte K... lagernden Rohstoffe sind bergfrei und damit nicht Teil des Grundeigentums. Auf die Erwägungen zu 1.1.2. und 1.1.3. wird Bezug genommen.
Soweit die Kläger insbesondere im Verwaltungsverfahren vermerkt haben, durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren hätten sie „ein Stück Erdoberfläche“ erworben und der Eigentumserwerb sei umfassend, verkennen sie, dass zum Zeitpunkt des Zuschlags die bergrechtliche Bewilligung schon erteilt worden war und es sich dabei um ein absolutes Recht handelt, welches nicht an das Grundeigentum gebunden ist. Es geht durch einen Zuschlagsbeschluss auch nicht unter. Die Entstehung und Beendigung des Bergwerkseigentums richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes (vgl. Vitzthum/Piens, a.a.O., Rn 10 zu § 9. Auch belegt § 9 Abs. 2 BBergG, dass das Eigentum an einem Grundstück und das Bergwerkseigentum strikt zu trennen sind.
bb) Die Kläger machen einen Verstoß gegen weitere, die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans betreffende Vorschriften in § 55 BBergG nicht geltend. Den weitergehenden Vorschriften in § 55 BBergG kommt vorliegend auch keine die Kläger betreffende drittschützende Funktion zu. Bei der Auslegung der bergrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Zulassung von Betriebsplänen unter dem Gesichtspunkt, ob in ihnen der Schutz von Belangen eines individualisierbaren Kreises von Drittbetroffenen angelegt ist, sind die besonderen Sachgesetzlichkeiten des Bergbaus angemessen zu berücksichtigen. § 55 Abs. 1 Nr. 5 BBergG dient danach nicht dem Schutz individueller Interessen. Von dem bergbaulichen Vorhaben betroffene Oberflächeneigentümer wird Drittschutz im Rahmen der Betriebsplanzulassung in beschränktem Umfang allein durch die §§ 48 Abs. 2, 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG vermittelt (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 24. Mai 2018 – 2 A 551/17 – zitiert nach juris).
Hinsichtlich der Regelung in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG ist streitig, ob die dort postulierte Vorsorgepflicht auch den Schutz von Sachgütern außerhalb des Betriebes umfasst. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde das sich aus dieser Vorschrift herzuleitende Abwehrrecht des Oberflächeneigentümers nicht weiter reichen als der über § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG zu erwartende Sachgüterschutz. Rechtsprechung und Literatur lehnen einen weitergehenden Schutzanspruch aus § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BBergG ab (vgl. Piens, a.a.O., Rn 54 zu § 55, m.w.N.). Im Übrigen haben die Kläger insoweit nichts Substantiiertes vorgetragen.
cc) Auch der (drittschützende) Versagungsgrund des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach dieser Vorschrift kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Liegen bereits bei der Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans Umstände vor, die der Bergbehörde Anlass geben, die Aufsuchung oder Gewinnung gemäß § 48 Abs. 2 BbergG zu beschränken oder zu untersagen, hat sie dies bei ihrer Entscheidung durch Beschränkung oder Versagung der Zulassung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung des § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG sind auch die Belange der Grundeigentümer einzubeziehen, deren Grundstücke für die Verwirklichung des Vorhabens unmittelbar in Anspruch genommen werden müssen. Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans enthält die Feststellung, dass die beabsichtigte Gewinnung nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen also auch nicht unter Berücksichtigung des Schutzes des unmittelbar betroffenen Eigentums zu beschränken oder zu untersagen ist. Das öffentliche Interesse wird auch dann berührt, wenn Maßnahmen des Bergbaus das Grundstückseigentum in schwerer und unerträglicher Weise beschädigen. Effektiver Rechtsschutz gebietet es, bereits an dieser Stelle die Belange des Grundeigentümers in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08 – zitiert nach juris).
Unter Beachtung der genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtes und der nach Art. 14 Abs. 3 GG gebotenen Gesamtabwägung hat der Beklagte – zulässigerweise – (vgl. Seite 36 der verfassungsgerichtlichen Entscheidung) die Gesamtabwägung Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt und zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht (Bl. 152- 176 GA).
Dieser sind die Kläger inhaltlich nicht entgegengetreten. Auch von Seiten des Gerichts sind Anhalte dafür, dass die dort erfassten und niedergelegten, einer Abwägung zugeführten Interessen fehlgewichtet wären, nicht ersichtlich. So hat der Beklagte zunächst aufgegriffen, dass bebaute Grundstücke von der bergbaulichen Maßnahme nicht betroffen sind, die Flächen zu landschaftlichen Zwecken genutzt werden. Mit Blick auf die Erwägungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens - so der Beklagte - kann auch nicht von einer grundlegenden Ablehnung des Vorhabens seitens der übrigen Grundeigentümer ausgegangen wird, vielmehr können auf zivilrechtlicher Ebene Vereinbarungen als möglich angesehen werden. Insbesondere wurden die Interessen der Landwirtschaft im Rahmen des Aufstellungsverfahrens eingestellt und in einer Betroffenheitsanalyse aufgearbeitet. Dabei wurde festgestellt, dass mit Blick auf den festgelegten Umfang von Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs dieser noch als vertretbar angesehen werden kann. Dies wurde auch in der Nebenbestimmung 4.8.2. des Planfeststellungsbeschlusses deutlich gemacht. Soweit es um die Kläger geht, haben diese die Fläche zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet. Eine eigene Bewirtschaftung erfolgt nicht. Besondere unmittelbare Nutzungsinteressen sind mithin nicht gegeben. Auf der andern Seite dient das Vorhaben dem Gemeinwohl im Sinne des § 79 Abs. 1 BBergG. Auf der vom Rahmenbetriebsplan erfassten Fläche sollen Rohstoffe von insgesamt 14,5 Mio. t über einen Zeitraum von 38 Jahren zur Versorgung des regionalen und überregionalen Marktes gewonnen werden. Die bisher vorliegenden Untersuchungen zur Rohstoffqualität belegen die Möglichkeit der Verwendung der Rohstoffe für vielfältige Einsatzbereiche auch mit hohen Ansprüchen. Auch ist das Vorhaben erforderlich. Dabei reicht es, wenn der Abbau der Rohstoffe bzw. das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist. Dies ist hier für die Gewinnung von Kiessanden im Kiessandtagebau K... der Fall. Die Gewinnung des Bodenschatzes dient der Versorgung der regionalen Bauwirtschaft sowie des Raumes Berlin und Ostbrandenburg mit hochwertigen Kiessanden. Insbesondere geht es um die bedarfsgerechte Versorgung von Transportbeton für die zum Unternehmensverband gehörenden Werke. Eine kontinuierliche und qualitativen Anforderungen entsprechende Versorgung dieser Betriebe mit Rohstoffen ist derzeit nicht gewährleistet. Ein Defizit besteht. Es bedarf mithin ständiger Zulieferungen in erheblichen Größenordnungen aus anderen Regionen für die zum Verband gehörenden Werke in Berlin und Brandenburg. Mit Blick auf die gegenwärtig anstehende Bautätigkeit sowohl im Infrastruktur- als auch im Hochbaubereich besteht mittelfristig bis langfristig ein erheblicher Bedarf an hochwertigen Kiessanden. Dies bestätigen die rohstoffspezifischen Bedarfsfeststellungen des Landes Brandenburg wie auch die landesplanerische Untersetzung durch die Festlegung einer Vorbehaltsfläche. Andere wichtige Allgemeinwohlinteressen stehen der Gewinnung des Rohstoffes hier nicht entgegen. Das betrifft namentlich die umweltbezogenen Schutzgüter (vgl. näher Blatt 170-173 GA). Insbesondere ergibt sich aus der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, dass das Vorhaben mit den sich aus den umweltbezogenen Vorschriften ergebenden Anforderungen vereinbar ist. Von daher fällt auch die abschließende Gesamtabwägung zu Gunsten der Beigeladenen und des von ihr verfolgten Vorhabens aus (Bl. 174 ff GA). Diese Erwägungen macht sich die Kammer zu eigen, § 117 Abs. 5 VwGO.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1, Abs.3, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt, sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, deren außergerichtlichen Kosten den unterliegenden Klägern aufzuerlegen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.