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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 30.10.2018 – VG 6 K 1977/16

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:1030.6K1977.16.00

Tenor§

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2016 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag.

Die Klägerin war bis April 2016 Eigentümerin des unbebauten Grundstücks S...Straße, Flur 6, Flurstück 442 in E....

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2015 zog der Beklagte die Klägerin für die Möglichkeit des Anschlusses des o.g. Grundstückes an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung zu einem Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 14.624,48 Euro heran.

Den hiergegen am 15. Januar 2016 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2016, der Klägerin zugestellt am 18. Oktober 2016 zurück.

Am 14. November 2016 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Die Beitragserhebung sei rechtswidrig. Die in Rede stehende Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung habe bereits vor dem 3. Oktober 1990 existiert. Somit handele es sich bei dem veranlagten Grundstück um ein sogenanntes Altanschließergrundstück. Da die sachliche Anschlussbeitragspflicht insoweit hypothetisch zu dem Zeitpunkt entstanden sei, zu dem eine erste Beitragssatzung des Beklagten in Kraft getreten sei und das Grundstück hätte angeschlossen werden können, sei der hier angefochtene Bescheid verspätet. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -) hätte ein Beitrag nämlich nicht mehr erhoben werden dürfen, weil mit Entstehung der Beitragspflicht durch rückwirkendes Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung zugleich Festsetzungsverjährung eingetreten wäre. § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) n.F. finde keine Anwendung. Insofern sei auch die in § 3 Abs. 3 der Beitrags- und Kostenersatzsatzung des Beklagten vom 09. April 2013 (BKEWS 2013) getroffene Regelung, wonach die sachliche Beitragspflicht für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen gewesen sein oder an diese hätten angeschlossen werden können, erst mit Inkrafttreten der ersten rechtswirksamen Satzung entstehe, rechtswidrig. Bei dem veranlagten Grundstück handele es sich ferner nicht um ein für öffentliche Zwecke genutztes Grundstück, sondern um eine ungenutzte Fläche mit Wildbewuchs. Jedenfalls falle wegen der Benutzung als Brachfläche kein Schmutzwasser an. Dem Grundstück werde schließlich keine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit geboten. Es liege nicht direkt an der S...Straße an. Es werde vielmehr von dieser durch das im Zeitpunkt der Veranlagung im Eigentum der Stadt E... stehende ehemalige Grabengrundstück 418 der Flur 6 in der Gemarkung E..., das zwischen dem veranlagten Flurstück und dem Flurstück 443, das im Zeitpunkt der Veranlagung in ihrem Eigentum gestanden habe und direkt an die S...Straße grenze, getrennt. An dem Flurstück 418 habe die Klägerin keinerlei Rechte. Diese Trennung des Flurstücks 442 von der S...Straße durch ein Drittgrundstück verhindere die Möglichkeit des Anschlusses der Liegenschaft an die Schmutzwasserentsorgung in der S...Straße. Bei dem Flurstück 442 handele es sich insoweit zur S...Straße hin um ein sogenanntes Hinterliegergrundstück, welches durch die Schmutzwasserentsorgung der S...Straße nicht erschlossen werde. Insoweit fehle es bereits an einer für eine Veranlagung notwendigen Vorteilslage im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG für das veranlagte Grundstück. Ein Grundstück sei durch eine Entwässerungseinrichtung in der Regel erst dann erschlossen, wenn es an einer öffentlichen Verkehrsfläche liege, in der ein zur Einrichtung gehörender Kanal verlaufe. Es sei weiterhin dann erschlossen, wenn ein solcher Kanal bis an die Grundstücksgrenze herangeführt sei. Handele es sich, wie vorliegend, um ein Hinterliegergrundstück, sei erforderlich, dass auch hier die Möglichkeit bestehe, nach Durchquerung des Zwischengrundstückes einen Anschluss herzustellen und dass die Durchquerung rechtlich und tatsächlich auf Dauer gesichert sei. Dies setze allerdings voraus, dass zulasten des Vorderliegergrundstücks und zugunsten des Hinterliegergrundstücks entsprechende Grunddienstbarkeiten bestellt seien. Dies sei vorliegend bezüglich des Zwischengrundstückes – Flurstück 418 - der Stadt E... und des veranlagten Grundstücks nicht der Fall. Für das Hinterliegergrundstück existiere auch kein Notwegerecht, da es für unbebaute Grundstücke kein Notwegerecht gebe. Ein Notwegerecht könne nur für vorhandene Bebauung entstehen, nicht aber die Bebaubarkeit eines unbebauten Grundstückes erst schaffen. Denn Sinn des Notwegerechtes sei es, eine bereits rechtlich zulässige Nutzung des gefangenen Grundstücks zu ermöglichen, nicht jedoch, eine von der bisher zulässigen Nutzung der Art nach völlig abweichende neue Nutzung erst zulässig zu machen. Schließlich habe – wenn man dies überhaupt für ausreichend erachte - die Stadt E... weder die Leitungsverlegung über das Flurstück 418 gestattet noch signalisiert, zu einer solchen Gestattung bereit zu sein.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den Beitragsbescheid vom 29. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Rechtsgrundlage für den Bescheid über die Erhebung eines Beitrages für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage sei die Beitrags- und Kostenersatzsatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda vom 09. April 2013. Die Möglichkeit des Anschlusses des veranlagten Grundstücks habe erstmals im Jahre 2002 mit der Herstellung des Schmutzwasseranschlusses Gewerbegebiet – West in E... bestanden. Die Fertigstellung und die Abnahme der erforderlichen Arbeiten „Rohrleitungsverlegung/Pumpwerksbau/Schachtsanierung“ seien am 14. Dezember 2002 erfolgt. Der tatsächliche Anschluss des veranlagten Grundstücks an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage sei zwar bislang nicht erfolgt. Dies sei jedoch für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht von Bedeutung, da sowohl § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG als auch § 3 Abs. 1 BKEWS 2013 die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht an den tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage, sondern an die Möglichkeit des Anschlusses knüpften. Die in § 19 KAG vorgesehene zeitliche Obergrenze für die Abgabenerhebung sei vorliegend nicht überschritten. Die Vorteilslage für das betroffene Grundstück sei – wie dargelegt - im Jahre 2002 mit der Fertigstellung der Anlagen zum Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage eingetreten, die maximale zeitliche Obergrenze des § 19 Abs. 1 KAG habe damit erst zum 31. Dezember 2017 geendet. Auch Festsetzungsverjährung gemäß § 169 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG sei nicht eingetreten. Bei der Beitrags- und Kostenersatzsatzung zur Entwässerungssatzung vom 09. April 2013 habe es sich um die erste rechtswirksame Satzung des Verbandes gehandelt. Alle vorangegangenen Beitragssatzungen seien unwirksam gewesen. Daher habe die sachliche Beitragspflicht gem. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG erst mit Inkrafttreten der vorgenannten Beitragssatzung im Jahre 2013 entstehen können, so dass der angefochtene Beitragsbescheid vor Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist erlassen worden sei. Die Trennung des Flurstücks 442 durch das Flurstück 418 von der S...Straße hindere die Möglichkeit des Anschlusses weder aus tatsächlicher noch aus rechtlicher Sicht. Bei einem Vorder- wie auch einem Hinterliegergrundstück sei die einen Vorteil vermittelnde tatsächliche Anschlussmöglichkeit gem. § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG gegeben, wenn diese unter gemeingewöhnlichen Umständen an einen betriebsfertigen öffentlichen Kanal angeschlossen werden könnten. Dazu, dass dies vorliegend nicht der Fall sei, habe die Klägerin nichts vorgetragen. Darüber hinaus bestehe auch ein Anschlussrecht für die in Rede stehende öffentliche Einrichtung. Für Hinterliegergrundstücke sei die für die Vorteilsvermittlung erforderliche rechtliche Anschlussmöglichkeit gegeben, wenn die technische Satzung auch für sie eindeutig ein unbedingtes, nicht nur in das Ermessen des Einrichtungsträgers gestelltes Anschlussrecht gewähre. Dies sei hier gemäß § 3 Abse. 1 und 2 BKEWS 2013 der Fall. Darüber hinaus sei dieses satzungsmäßige Anschlussrecht auch (rechtlich) gesichert. Zwar sei es dem Beklagten nicht möglich, eine Erklärung der Stadt E... beizubringen, in welcher diese sich bereit erkläre, der Klägerin die Nutzung des Flurstücks 418 zur Verlegung einer Anschlussleitung für Abwasser an das zentrale öffentliche Abwasserentsorgungsnetz zu gestatten. Hintergrund sei, dass die Stadt E... das Flurstück 418 im Jahre 2017 veräußert habe. Auch die Eintragung einer entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit komme insofern nicht in Betracht. Dennoch sei die rechtliche Situation so, dass es nur vom Willen des Eigentümers des Hinterliegergrundstückes abhänge, ob und wann er die Anschlussmöglichkeit realisiere. Denn vorliegend sei Eigentümeridentität bezüglich des Flurstückes 442 und des an die S...Straße angrenzende Flurstückes 443, das gleichfalls im Eigentum der Klägerin stehe, gegeben. Diese Eigentümeridentität werde auch nicht durch das im Eigentum der Stadt E... stehende Flurstück 418 durchbrochen. Denn die Stadt E... mit dem Ortsteil K... sei Mitglied des Beklagten. Einem Anschluss könne sie sich als Eigentümerin des besagten Grundstückes nicht widersetzen, da sie gleichzeitig Mitglied des Beklagten sei, gegen den das Anschlussrecht gemäß Satzung bestehe. Einer dinglichen Sicherung der Anschlussmöglichkeit bedürfe es damit nicht. Das genannte Flurstück 418 könne auch deshalb nicht als die rechtlich gesicherte Erschließung des veranlagten Grundstücks hindernd angesehen werden, weil die Stadt E... auch Baulastträger des hier maßgeblichen Abschnittes der S...Straße sei. Schließlich stelle das Flurstück 418 auch rein faktisch kein Hindernis für die Anschlussmöglichkeit des veranlagten Grundstücks dar. Eine besondere Nutzung des Flurstückes durch die Stadt E... finde nicht statt und sei in dem Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbepark – West“, in dem die genannten Grundstücke lägen, auch nicht festgeschrieben. Es handele sich um einen sehr schmalen Grünstreifen, der aufgrund seiner Lage und Eigenart mit den angrenzenden Flurstücken „verwachsen“ sei.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss übertragen worden ist. Auch konnte die Entscheidung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren ergehen, da sich die Beteiligten hiermit jeweils (erneut) mit Schriftsätzen des Beklagtenvertreters vom 27. September 2018 und der Klägerin vom 2. Oktober 2018 einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin (daher) in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Es mag dahinstehen, ob die vom Beklagten als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Beitragsveranlagung herangezogene Beitrags- und Kostenersatzsatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes E... vom 9. April 2013 (BKEWS 2013) wirksam ist.

Denn jedenfalls die konkrete Veranlagung der Klägerin ist zu beanstanden.

Dies ergibt sich allerdings nicht daraus, dass die Klägerin ihr Eigentum am veranlagten Flurstück bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides veräußert hatte und der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden war. Denn jedenfalls bei Bekanntgabe des Beitragsbescheides war die Klägerin noch Grundstückseigentümerin und damit – die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht vorausgesetzt - grds. beitragspflichtig gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BKEWS 2013 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG. Änderungen im Eigentum (Erbbaurecht u.s.w.) zwischen der Bekanntgabe/Zustellung des Beitragsbescheides und dem Erlass des Widerspruchsbescheides haben – sofern es, wie hier, nach der Satzung auf die Bekanntgabe/Zustellung des Beitragsbescheides ankommt – nur dann Einfluss auf die Person des Beitragspflichtigen, wenn der angefochtene Beitragsbescheid aufgehoben wird. Trifft letzteres zu, kann der Einrichtungsträger numehr bis zur Grenze der Festsetzungsverjährung den neuen Eigentümer (Erbbauberechtigten u.s.w.) veranlagen (vgl. HessVGH, Beschl. vom 30.6.1987 – 5 TH 1969/86 -, GemHH 1988 S. 165).

Jedoch war das veranlagte, im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes belegene Grundstück von der zentralen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten im Zeitpunkt der Veranlagung - wie auch bei Erlass des Widerspruchsbescheides – trotz der Betriebsfertigkeit der öffentlichen Einrichtung (noch) nicht gem. § 2 Abs. 1 lit. a) BKEWS 2013 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAGbevorteilt und unterlag daher (noch) nicht der (sachlichen) Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1 BKEWS 2013 i.V.m. den vorgenannten Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes.

Nach § 2 Abs. 1 lit. a) BKEWS 2013 unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, die an eine zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG werden die Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Hiernach entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, wobei sich die (erstmalige) Möglichkeit des Anschlusses nach dem Vorliegen der tatsächlichen und rechtlichen Anschlussvoraussetzungen richtet (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE –, juris Rn. 46; Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2016 – 6 K 1014/13 -, juris, Rn. 21; Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2016 – 6 K 1015/13 -, juris, Rn. 19 ). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Zwar befindet sich das veranlagte Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10 der Stadt Elsterwerda „Industrie- und Gewerbepark- West“, von dessen Wirksamkeit im vorliegenden Verfahren auszugehen ist, so dass für das Grundstück i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. a) BKEWS 2013 eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist.

Entgegen der (scheinbaren) Auffassung der Klägerin war auch die tatsächliche Anschlussmöglichkeit für das veranlagte Grundstück im Zeitpunkt der Veranlagung gegeben.

Da das veranlagte Flurstück 442 nicht unmittelbar an die S...Straße, in der der Schmutzwasserkanal verlegt ist, grenzt, sondern von dieser durch das Vorderlieger- und zugleich – wegen seines unmittelbaren Angrenzens an die Straße - Anliegergrundstück Flurstück 443, das – ebenso wie das veranlagte Flurstück - bis zum 11. April 2016 im Eigentum der Klägerin stand und sich nunmehr – nach zwischenzeitlichem Eigentum des Herrn J... - im Eigentum der E... Solar GmbH befindet, sowie das Flurstück 418, welches zwar kein Anliegergrundstück zur Straße ist, sich aber im Verhältnis zum Flurstück 442 als weiteres Vorderliegergrundstück darstellt und das bis zum 19. Februar 2018 im Eigentum der Stadt E... stand und sich nunmehr gleichfalls im Eigentum der E... Solar GmbH befindet, getrennt wird, handelte es sich bei dem Flurstück 442 im – wie noch darzulegen sein wird – maßgeblichen Zeitpunkt der Veranlagung um ein sog. Hinterliegergrundstück.

Bei einem Vorder- wie bei einem Hinterliegergrundstück ist die einen Vorteil vermittelnden tatsächliche Anschlussmöglichkeit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG – für die zitierte Satzungsvorschriften der §§ 2 Abs. 1 lit. a), 3 Abs. 1 BKEWS 2013 gilt nichts anderes - gegeben, wenn dieses unter gemeingewöhnlichen Umständen an einen – hier unstreitig vorhandenen -betriebsfertigen öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann (vgl. Urteile der Kammer vom 20. Dezember 2016, jeweils a.a.O., Rn. 22 und Rn. 20; Urteil der Kammer vom 24. Oktober 2010 – 6 K 197/08 –, juris Rn. 19; Beschluss der Kammer vom 25. November 2016 – 6 L 474/16 –, juris Rn. 18; Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2012 – 6 L 81/12 –, juris Rn. 23; Beschluss der Kammer vom 27. April 2010 – 6 K 197/08 -, juris, Rn. 19; Grünewald in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 542). Der Begriff der gemeingewöhnlichen Umstände richtet sich dabei auf die Zumutbarkeit des Anschlusses im Hinblick auf den finanziellen Aufwand für die Anschlussleitungen (vgl. Urteile der Kammer vom 20. Dezember 2016, jeweils a.a.O., Rn. 24 und Rn. 22; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 1. April 2003 – 15 A 2254/01 –, juris Rn. 8f., Beschluss vom 27. November 1997 – 15 A 7031/95 – S. 4 d. E. A.).

Dafür, dass für die Klägerin die mit der Herstellung des Anschlusses einschließlich etwaiger mit der Herstellung des Anschlusses verbundenen Kosten unter Berücksichtigung der durch die Erschließung vermittelte Wertsteigerung eine zumutbare Höhe überschritten (gewesen) wäre (vgl. hierzu Kluge in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 10 Rn. 99ff, 102ff; Grünewald in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 542), hat diese nichts dargetan und ist auch sonst nichts ersichtlich.

Indes lagen die rechtlichen Anschlussvoraussetzungen für das veranlagte Grundstück im Zeitpunkt der Veranlagung - wie auch bei Erlass des Widerspruchsbescheides - nicht vor. Der Umstand, dass es sich bei dem veranlagten, tatsächlich nicht – satzungsgemäß - angeschlossenen Grundstück (Flurstück 442) um ein – wie dargelegt - Hinterliegergrundstück handelt, steht der Annahme einer – rechtlich gesicherten – Vorteilsvermittlung entgegen, so dass die sachliche Beitragspflicht im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides - wie auch bei Erlass des Widerspruchsbescheides – noch nicht entstanden war.

Das Vorliegen der rechtlichen Anschlussvoraussetzungen scheiterte indes nicht bereits daran, dass – wie die Klägerin möglicherweise meint - Hinterliegergrundstücken durch das Satzungsrecht des Beklagten nicht grundsätzlich ein Anschlussrecht vermittelt wird.

Für Hinterliegergrundstücke ist die für die Vorteilsvermittlung erforderliche rechtliche Anschlussmöglichkeit auf der Grundlage des Satzungsrechts des Einrichtungsträgers gegeben, wenn die technische Satzung auch für sie eindeutig ein unbedingtes, nicht nur in das Ermessen des Einrichtungsträgers gestelltes Anschlussrecht gewährt. Beschränkt die Satzung das Anschlussrecht auf Grundstücke, bei denen die betriebsfertige öffentliche Ent- bzw. Versorgungsleitung in unmittelbarer Nähe oder auf dem Grundstück selbst verläuft oder die an eine betriebsfertige kanalisierte bzw. mit einer Leitung versehene Straße grenzen oder durch eine Straße erschlossen sind, in der die öffentliche Anlage betriebsfertig vorhanden ist, so werden Hinterliegergrundstücke von einem Anschlussrecht ausgeschlossen, soweit die Satzung nicht regelt, dass ein Anschlussrecht auch dann vorliegt, wenn ein Durchleitungsrecht über das Vorderliegergrundstück besteht (vgl. Urteil der Kammer vom 14. September 2018 – 6 K 1174/14 -, juris, Rn. 32; Urteile der Kammer vom 20. Dezember 2016, jeweils a.a.O., Rn. 28 und Rn. 25 f.; Beschluss der Kammer vom 25. November 2016, a.a.O., Rn. 18; Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2012 – 6 L 81/12 -, juris, Rn. 24; Grünewald in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 543; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 2. März 2004 – 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679; Urteil vom 1. April 2003 – 15 A 2254/03 -, NVwZ-RR 2003, 778; Beschluss vom 24. Mai 2005 – 15 A 949/05 -, zit. nach juris; Beschluss vom 31. Mai 2006 – 15 A 1691/05 -, KStZ 2005, 191). Vorliegend kann gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda vom 5. Juli 2011 (EWS 2011) jeder Anschlussnehmer verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe der Regelungen dieser Satzung an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen wird. § 3 Abs. 2 Satz 1 EWS 2011 bestimmt sodann, dass – soweit hier von Interesse - das Anschlussrecht nur für Grundstücke besteht, die durch einen Schmutzwasserkanal erschlossen werden. Dies reicht unter Zugrundelegung der genannten Vorgaben für die Annahme eines satzungsmäßigen, unbedingten und nicht in das Ermessen des Einrichtungsträgers gestellten Anschlussrechts (auch) für Hinterliegergrundstücke, da eine Beschränkung auf Vorderliegergrundstücke im oben genannten Sinne in den zitierten Vorschriften nicht enthalten ist (in diesem Sinne zu vergleichbaren Satzungsregelungen bereits Urteile der Kammer vom 20. Dezember 2016, jeweils a.a.O., Rn. 29 und Rn. 27).

Das Bestehen eines satzungsmäßigen Anschlussrechts (auch) für das veranlagte Hinterliegergrundstück genügt für die Annahme einer (rechtlich) dauerhaften Vorteilsvermittlung für dieses gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a), § 3 Abs. 1 BKEWS 2013 durch die öffentliche Schutzwasserentsorgungseinrichtung jedoch nicht.

Vielmehr ist bei einem Hinterliegergrundstück für eine Vorteilsvermittlung darüber hinaus auch erforderlich, dass das Hinterliegergrundstück einen rechtlich gesicherten, auch das Leitungsrecht umfassenden Zugang zur öffentlichen, kanal- bzw. leitungsführenden Straße hat, so dass auch hier die Möglichkeit besteht, nach Durchquerung eines Zwischengrundstücks einen Anschluss herzustellen und diesen zu nutzen, und dies rechtlich und tatsächlich auf Dauer gesichert ist. Vom Vorliegen der beitragsrechtlich erforderlichen gesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme ist insoweit nämlich (nur) dann auszugehen, wenn die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung nur noch vom Willen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks abhängt, wenn es also nur (noch) dem Willen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks obliegt, ob und wann er die Anschlussmöglichkeit realisiert. Damit wird vorausgesetzt, dass im Verhältnis zwischen dem Eigentümer des Vorderlieger- und jenem des Hinterliegergrundstücks gewährleistet ist, dass eine Stichleitung durch das Anliegergrundstück verlegt und genutzt werden darf und ihr Verbleib auf Dauer gesichert ist. Dazu ist es nicht nur erforderlich, dass der Eigentümer des Vorderliegergrundstücks die Leitungsverlegung gestattet oder eine solche Gestattung zumindest verlässlich angeboten hat, sondern auch, dass diese Gestattung in dem Sinne gesichert ist, dass sie ohne Gefahr jederzeitiger Beendigung auf Dauer Bestand hat. Lediglich schuldrechtliche Absprachen oder einseitige Erklärungen reichen nicht aus (vgl. Urteil der Kammer vom 14. September 2018, a.a.O., juris, Rn. 33; Urteile der Kammer vom 20. Dezember 2016, jeweils a.a.O., Rn. 30 und Rn. 28; Beschluss der Kammer vom 25. November 2016 – 6 L 474/16 -, juris, Rn. 18; Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2012, a.a.O., Rn. 24; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 2. März 2004, a.a.O., Rn. 24; Urteil vom 15. Februar 2000 – 15 A 5328/96 -, juris, Rn. 74 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 24. Juli 1997 – 23 B 95.3277 – VGH n.F. 50, 146/147 = GK 1998 Nr. 44; VG Bayreuth, Urteile vom 25. Mai 2016 – B 4 K 15.41 –, juris Rn. 20f. und vom 24. März 2004 – B 4 K 02.565 –, juris Rn. 33ff.; VG München, Urteil vom 19. Januar 2006 – M 10 K 05.1306 –, juris Rn. 30; Grünewald in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 544; Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1050a; Haack in: Dtriehaus, a.a.O., § 8 Rn. 2210; anders zum Straßenbaubeitragsrecht VG Meiningen, Beschluss vom 5. Dezember 2007 – 1 E 428/05 -, juris, Rn. 20, wonach eine „verlässliche Zusage“ reiche).

Für die rechtliche Sicherung der Anschlussmöglichkeit eines Hinterliegergrundstücks gelten dabei unterschiedliche Maßstäbe, je nachdem ob Vorder- und Hinterliegergrundstück demselben Eigentümer gehören oder nicht. Maßgeblich hinsichtlich der Frage einer Vorder-/Hinterliegersituation ist dabei, wenn die Beitragssatzung – wie zulässigerweise (vgl. Becker in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 152 ff.) gemäß § 5 Abs. 1 BKEWS 2013 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG hier der Fall – auf die Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides abstellt, (ausschließlich) die Eigentumslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheides. Von dieser Eigentumslage ausgehend ist dann die Problematik der hinreichenden rechtlichen Absicherung des Anschlussvorteils im Sinne von § 8 Abs. 2, Abs. 6 KAG zu beurteilen (vgl. zum dortigen Landesrecht OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 24. März 2004 – 1 L 58/02 -, juris, Rn. 174). Im Einzelnen gilt hierbei Folgendes:

Im Falle der Eigentümeridentität von selbständige wirtschaftliche Grundstücke i.S.d. § 8 Abs. 2, Abs. 6 KAG darstellenden Grundstücken ist – zumindest in der Situation des Alleineigentums - ohne weiteres davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in Bezug auf das „Ob“ und das „Wann“ nur noch vom Willen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks abhängt, so dass eine weitere rechtliche Sicherung – und sei es auch nur durch ein Notwegerecht (vgl. dazu sogleich) - nicht erforderlich ist. Bereits das einheitliche Eigentum stellt insoweit eine ausreichende Sicherung des Leitungsrechts dar, unabhängig davon, ob das Hinterliegergrundstück schon angeschlossen ist oder nicht oder bebaut ist oder nicht und ob Vorder- und Hinterliegergrundstück einheitlich genutzt werden. Bilden Vorder- und Hinterliegergrundstück eine wirtschaftliche Einheit, ist die rechtliche Sicherung bei Bestehen eines satzungsmäßigen Anschlussrechts ohnehin unproblematisch (vgl. zum Ganzen Urteil der Kammer vom 14. September 2018, a.a.O., Rn, 33; Beschluss der Kammer vom 25. November 2016, a.a.O., Rn. 18; VG Magdeburg, Urteil vom 5. April 2017 – 9 A 208/16 -, juris, Rn. 17; Beschluss vom 21. Juli 2008 – 9 B 14/08 -, juris zur mangelnden Eigentümeridentität bei Alleineigentum und Eigentum einer GbR; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2005 – 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 zum Straßenbaubeitragsrecht; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 – 8 C 35.92 -, KStZ 1995, 76 zu § 133 BauGB; Grünewald in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 544; Haack in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 2209; a.A. etwa zum dortigen Landesrecht Bayerischer VGH, Urteil vom 19. Januar 2017 – 20 BV 15.817 -, juris, Rn. 24; VG Ansbach, Urteil vom 21. März 2006 – 1 K 04.03657 -, juris, Rn. 26, wonach auch bei Eigentümeridentität ein darüber hinaus rechtlich gesichertes Leitungsrecht erforderlich sei, solange des Hinterliegegrundstück nicht bebaut sei; abweichend auch Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1050b unter Hinweis auf OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. November 1996 – 9 L 1151/95 -, wonach Hinter- und Vorderliegergrundstück einheitlich genutzt werden müssten). Stehen Vorder- und Hinterliegergrundstück in verschiedenem (Allein-)Eigentum, setzt die rechtliche Sicherung in der Regel voraus, dass zu Lasten des Vorderliegergrundstücks und zu Gunsten des Hinterliegergrundstücks entsprechende Grunddienstbarkeiten bestellt sind (vgl. Urteile der Kammer vom 20. Dezember 2016, a.a.O., jeweils Rn. 28; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Mai 1999 – 23 ZS 99.1327 – juris Rn. 2; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 30. Oktober 2001 – 15 A 5184/99 -, NVwZ-RR 2002, 296; Beschluss vom 26. November 2010 – 15 E 1291/10 -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 5. April 2017, a.a.O., Rn. 18; Grünewald in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 544, allerdings mit der auf die Rechtslage in Brandenburg nicht übertragbaren Einschränkung, dass dies dann nicht gelte, wenn für das Hinterliegergrundstück ein Anschluss über das Vorderliegergrundstück bereits hergestellt sei, hier genüge die Eintragung eines Baulast). Wenn nach dem Ortsrecht des Einrichtungsträgers die Herstellung des Grundstücksanschlusses Aufgabe des Einrichtungsträgers und nicht des Anschlussverpflichteten ist, ist es allerdings nicht erforderlich, dass durch eine Grunddienstbarkeit gerade im Verhältnis zwischen dem Eigentümer des Vorderliegergrundstücks und jenem des Hinterliegergrundstücks (rechtlich) gewährleistet ist, dass eine Stichleitung durch das Anliegergrundstück verlegt und genutzt werden darf. Vielmehr genügt hier – entgegen der vom Beklagten im Schriftsatz vom 29. Oktober 2018 geäußerten Auffassung - mangels die Herstellung betreffender Pflichten des Grundstückseigentümers als rechtliche Sicherung auch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gerade für die in Rede stehende – bereits verlegte oder noch zu verlegende – (Anschluss- bzw. Stich)Leitung zum Anschluss des Hinterliegergrundstücks zugunsten des Einrichtungsträgers in Form eines Leitungsrechts. Hier ist eine zusätzliche (dingliche) Sicherung zugunsten des veranlagten Grundstückseigentümers entbehrlich, da die Benutzungsmöglichkeit als Voraussetzung der beitragsrechtlichen Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung hinreichend durch das Leitungsrecht des Einrichtungsträgers gesichert ist (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 15. Februar 2000, a.a.O., Rn. 76 ff.; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 24. März 2004, a.a.O., Rn. 182 ff. für eine gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Nr. 1 GBBerG i.V.m. § 1 Satz 1 SachenR-DV begründete beschränkte persönliche Dienstbarkeit; anders in Bezug auf Letztere unter Hinweis auf die Möglichkeit lastenfreien Erwerbs VG Magdeburg, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 282/05 -, juris, Rn. 22; Grünewald in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 544). Ein dinglich gesichertes Leitungsführungsrecht ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn ein Notleitungsrecht gemäß § 44 Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) zugunsten des Hinterliegergrundstücks besteht, weil dieses seine leitungsmäßige Erschließung ausschließlich über das Vorderliegergrundstück erfährt bzw. erfahren kann (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 2. Dezember 2014 – 9 N 114.13 -, juris, Rn. 9; vom 26. Januar 2011 – 9 B 22.09 -, juris, Rn. 51; Urteile der Kammer vom 20. Dezember 2016, jeweils a.a.O., Rn. 30 ff. und Rn. 28 ff.; vom 19. Dezember 2012 – 6 K 323/12 –, S. 6 d. E.A.; Beschluss der Kammer vom 27. Dezember 2010 - VG 6 L 321/09 -, S. 5 f. des E.A.; VG Potsdam, Urteil vom 22. Februar 2017 – 8 K 149/14 -, juris, Rn. 27 ff.), und zwar unabhängig davon, ob es sich um die Verlegung einer neuen Leitung oder lediglich um die Duldung einer bereits verlegten Leitung handelt, also unabhängig davon, ob das Hinterliegergrundstück über das Vorderliegergrundstück angeschlossen ist oder nicht (vgl. OVG Berlin, Urteile vom 2. Dezember 2014 und vom 26. Januar 2011, jeweils a.a.O.; Urteile der Kammer vom 20. Dezember 2016, jeweils a.a.O., Rn. 32 ff. und Rn. 34; vom 19. Dezember 2012, a.a.O.; Beschluss der Kammer vom 27. Dezember 2010, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 19. Januar 2017, a.a.O., Rn. 29 zu § 918 Abs. 2 BGB; anders insoweit etwa - ein Notleitungsrecht daran knüpfend, dass eine Anschlussleitung bereits verlegt worden sei – OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 18. Oktober 2004 – 1 L 339/04 -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 5. April 2017, a.a.O., Rn. 18; VG Halle, Beschluss vom 21. Mai 2007 – 4 B 708/06 -, juris, Rn. 6; möglicherweise auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 28, wonach dann, wenn ein auf eine Entwässerung angewiesenes Grundstück tatsächlich an die öffentlichen Entwässerungsanlage angeschlossen sei und die Anschlussleitung über Grundstücke Dritter führe, sich die Dauerhaftigkeit der beitragsrelevanten Vorteilslage regelmäßig schon aus einem Duldungsanspruch des Grundstückseigentümers, den er kraft Nachbarrechts (§ 44 Abs. 1 BbgNRG) oder als Notleitungsrecht (§ 917 BGB) einem Begehren des Eigentümers des benachbarten Grundstücks auf Beseitigung der Anschlussleitung entgegenhalten könne, ergebe). Liegen (auch) die Voraussetzungen eines Notleitungsrechts nicht vor, kann allein der Aufgabenträger die rechtliche Sicherung ggf. im Wege eines Zwangsrechts (vgl. etwa § 93 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts [Wasserhaushaltsgesetz – WHG]) durch Verlegung eines Grundstücksanschlusses herbeiführen.

Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass für das veranlagte Flurstück 442 im Zeitpunkt der Veranlagung - oder auch nur bei Erlass des Widerspruchsbescheides - eine rechtlich gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit über das Flurstück 418 hinsichtlich der zentralen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten gegeben war.

Eine Eigentümeridentität war im maßgeblichen Zeitpunkt der Veranlagung zwar hinsichtlich des veranlagten Grundstückes Flurstück 442 und des Anliegergrundstückes 443 gegeben. Keine Eigentümeridentität bestand im Zeitpunkt der Veranlagung indes zwischen dem veranlagten Flurstück 442 und dem Vorderliegergrundstück Flurstück 418. Eine solche Eigentümeridentität zwischen den Flurstücken 442 und 418 bestand auch im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides unter dem 14. Oktober 2016 nicht, da auch zu diesem Zeitpunkt das Flurstück 418 nicht im Eigentum der Klägerin stand, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob es hierauf im vorliegenden Zusammenhang überhaupt ankommen könnte. Eine Eigentümeridentität hinsichtlich aller genannten Grundstücke besteht zwar im Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung, so dass eine sachliche Beitragspflicht inzwischen entstanden sei dürfte. Jedoch ist insoweit die Klägerin nicht mehr Grundstückseigentümerin, sondern die E... Solar GmbH.

Für das Vorderliegergrundstück 418 war auch weder im Zeitpunkt der Veranlagung noch bei Erlass des Widerspruchsbescheides eine Grunddienstbarkeit zugunsten des veranlagten Grundstücks Flurstück 442 eingetragen.

Auch mit Blick auf die ausweislich des vom Beklagten mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2018 eingereichten Grundbuchauszuges, Blatt 4187, dort Bogen II-E 1, laufende Nummer 5 für das Flurstück 418 (laufende Grundstücksnummer 3) eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht - Abwasserleitung mit einer Länge von 3 m PE-HD DN 110 nebst Geh- und Fahrtrecht) zugunsten des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda kann nicht von einer rechtlichen Sicherung der Erschließung ausgegangen werden. Zwar ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 EWS 2011 die Herstellung des Grundstücksanschlusses Aufgabe des Verbandes und nicht des Anschlussverpflichteten, so dass – wie ausgeführt - es grds. nicht erforderlich ist, dass gerade im Verhältnis zwischen dem Eigentümer des Vorderliegergrundstücks und jenem des Hinterliegergrundstücks (rechtlich) gewährleistet ist, dass eine (Stich)Leitung durch das Anliegergrundstück verlegt und genutzt werden darf, vielmehr hier mangels die Herstellung betreffender Pflichten des Grundstückseigentümers als rechtliche Sicherung auch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gerade für die in Rede stehende – bereits verlegte oder noch zu verlegende – (Anschluss- bzw. Stich)Leitung zum Anschluss des Hinterliegergrundstücks zugunsten des Einrichtungsträgers in Form eines Leitungsrechts genügt. Eine solche rechtliche Sicherung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gerade für eine (Anschluss- bzw. Stich)Leitung hinsichtlich des Flurstücks 418 besteht hier jedoch gerade nicht. Vielmehr hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2018 vorgetragen und unter Vorlage einschlägiger Unterlagen (vgl. Schriftsätze des Verbandes an die Stadt E... vom 29. September 2005, vom 20. November 2000 und vom 21. Juli 1999, „Vereinbarung über Grundstücksbenutzung“ zwischen dem Verband und der Stadt E... vom 19. Juli/13. August 1999, Schreiben des Amtsgericht B... vom 24. November 2005 über die Eintragung der Dienstbarkeit, diverse Lagezeichnungen) belegt, dass Grundlage der Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit die vorstehend erwähnte Vereinbarung über die Grundstücksnutzung zwischen der Stadt E... und dem Verband sei. Für die Verlegung der Schmutzwasserleitung im Gewerbegebiet West sei insoweit die Querung des Flurstücks 418 erforderlich gewesen. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit berechtige zur Querung des Flurstücks 418 ausschließlich hinsichtlich der Flurstücke 460 und 467, nicht jedoch in Bezug auf das hier in Rede stehende Flurstück 442.

Zugunsten des veranlagten Grundstücks bestand im Zeitpunkt der Veranlagung wie

auch bei Erlass des Widerspruchsbescheides ferner auch kein Notleitungsrecht. Bei fehlender, wasserversorgungs- bzw. abwasserentsorgungsrelevanter Bebauung oder gewerblicher Nutzung eines – wie hier - auch wegemäßig nicht (rechtlich gesichert) erschlossenen und auch sonst nicht auf eine Wasserversorgung bzw. Entwässerung angewiesenen Hinterliegergrundstücks existiert nämlich kein - an sich zur Vermittlung der dauerhaften Vorteilslage ausreichendes - Notleitungsrecht zugunsten des Hinterliegergrundstücks nach dem Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz. In solchen Fällen fehlt es an der zur Entstehung eines Notleitungsrechts notwendigen Voraussetzung des Vorliegens eines bauplanungsrechtlich zulässigen Vorhabens (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BbgNRG). Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens gemäß § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gehört nämlich auch die (wegemäßige) gesicherte Erschließung; ein Notwegerecht gemäß § 917 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) soll aber nur eine bereits rechtlich zulässige Nutzung des gefangenen Grundstücks ermöglichen, jedoch keine von der bisherigen zulässigen Nutzung der Art nach völlig abweichende neue Nutzung erst zulässig machen (vgl. Beschluss der Kammer vom 24. November 2016 – 6 K 572/13 -, juris, Rn. 16; Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2016 – 6 K 1014/13 -, a.a.O., Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 27 f.; zum dortigen Landesrecht bzw. §§ 917, 918 Abs. 2 BGB Bayerischer VGH, Urteil vom 19. Januar 2017, a.a.O., Rn. 24, 29; VG Neustadt, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 1 K 164/14 -, juris Rn. 41; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 8 B 14/14 -, jurisRz. 45; VG Augsburg, Urteil vom 13. November 2006 – 1 K 04.401 -, juris, Rn. 38; VG Ansbach, Urteil vom 21. März 2006, a.a.O., Rn. 26; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. April 2011 - 5 U 16/11 – juris).

Dafür dass der Beklagte als Aufgabenträger die rechtliche Sicherung ggf. im Wege eines Zwangsrechts (vgl. etwa § 93 WHG) durch Verlegung eines Grundstücksanschlusses herbeiführt hätte, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Soweit der Beklagte sich zunächst auf den Standpunkt gestellt hatte, für die rechtliche Sicherung der Erschließung genüge es, eine Erklärung der Stadt Elsterwerda beizubringen, in welcher diese sich bereit erkläre, der Klägerin die Nutzung des Flurstücks 418 zur Verlegung einer Anschlussleitung für Abwasser an das zentrale öffentliche Abwasserentsorgungsnetz zu gestatten, es genüge sogar, dass die Stadt Elsterwerda dies in der Zukunft gestatten könne, hält er diesen Vortrag ausweislich der Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 27. September 2018 offensichtlich nicht mehr aufrecht. Er hat vielmehr ausdrücklich vorgetragen, es sei ihm nicht möglich, eine solche Erklärung der Stadt Elsterwerda beizubringen. Hintergrund sei, dass die Stadt Elsterwerda das Flurstück 418 im Jahre 2017 veräußert habe. Eine solche Erklärung könnte daher in Zukunft auch gar nicht mehr erfolgen. Ungeachtet dessen ist bereits oben dargelegt worden, dass im Falle einer Hinterliegersituation vorausgesetzt wird, dass im Verhältnis zwischen dem Eigentümer des Vorderlieger- und jenem des Hinterliegergrundstücks gewährleistet ist, dass eine Stichleitung durch das Anliegergrundstück verlegt und genutzt werden darf. Dazu ist es nicht nur erforderlich, dass der Eigentümer des Vorderliegergrundstücks die Leitungsverlegung gestattet oder eine solche Gestattung zumindest verlässlich angeboten hat, sondern auch, dass diese Gestattung in dem Sinne gesichert ist, dass sie ohne Gefahr jederzeitiger Beendigung auf Dauer Bestand hat. Lediglich schuldrechtliche Vereinbarungen oder einseitige Erklärungen sind nicht geeignet, die Anschlussmöglichkeit auf Dauer zu sichern (vgl. Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1050a; Haack in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 2210). Der vorliegende Fall zeigt dies gerade eindrücklich.

Soweit der Beklagte in der Klageerwiderung vorgetragen hat, die Stadt E... sei mit dem Ortsteil K... Mitglied des Beklagten und könne sich einem Anschluss des veranlagten Grundstücks als Eigentümerin des besagten Grundstückes Flurstück 418 nicht widersetzen, da sie gleichzeitig Mitglied des Beklagten sei, gegen den das Anschlussrecht gemäß Satzung bestehe, so dass es einer dinglichen Sicherung der Anschlussmöglichkeit damit nicht bedürfe, hält er auch diesen Vortrag ausweislich der Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 27. September 2018 angesichts des Umstandes, dass die Stadt E... das Flurstück 418 veräußert hat, offensichtlich nicht mehr aufrecht. Ungeachtet dieses Umstandes ist der Vortrag bereits im Ansatz verfehlt. Der beitragsrechtliche Vorteil besteht darin, dass er einem Grundstück die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit sichert, indem dessen Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung geschaffen und grundsätzlich dauerhaft erhalten wird. Dauerhaft meint dabei zumindest für die gewöhnliche Nutzungsdauer der Einrichtung oder Anlage (vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 9. März 2017 – 6 A 10603/16 -, juris, Rn. 30). Dies schließt es aus, für die Annahme der hinreichenden rechtlichen Sicherung der Anschlussmöglichkeit darauf abzustellen, dass sich im Falle einer Hinterliegersituation das Vorderliegergrundstück im Eigentum eines Verbandsmitglieds befindet, kann doch dieses Grundstück – wie auch der vorliegende Fall eindrücklich zeigt - jederzeit veräußert werden oder das Verbandsmitglied jederzeit unter Beachtung der Vorgaben des § 32 Abse. 2 bis 7 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) aus dem Verband ausscheiden.

Erweist sich mithin der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aus den dargelegten Gründen als rechtswidrig, mag dahinstehen, ob auch die sonstigen vom Beklagten für die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung vorgebrachten Argumente durchgreifen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.