Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 29.01.2019 – VG 3 L 688/18

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0129.3L688.18.00

Zitiert 8+ Entscheidungen 10 zitierte Normen

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 22. Oktober 2018 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. Oktober 2018 anzuordnen,

hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet.

1. Mangels aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung (§ 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO) kann das Gericht der Hauptsache nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Bei der im summarischen Verfahren zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht die Interessen des Antragstellers, des Antragsgegners und die der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des intervenierenden Dritten und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung auch schon vor deren Bestandskraft Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Drittrechtsbehelfs abzustellen, wobei allein die Verletzung von Normen relevant ist, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Dritten aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Dritten als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen. Erscheint der Drittrechtsbehelf dagegen als offensichtlich aussichtslos, so ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten nach summarischer Überprüfung als offen dar, findet eine Interessenabwägung statt (vgl. zum Prüfungsmaßstab: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. August 2014 – OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 3; vom 19. Dezember 2012 – OVG 2 S 44.12 -, juris Rn. 14, und vom 28. September 2012 – OVG 10 S 21.12 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2018 – OVG 2 S 50.17 – hier auch zu einem Vorrang für das „Bauen auf eigenes Risiko“).

2. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der Widerspruch des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 8. Oktober 2018, die der Beigeladenen die Errichtung eines Wohngebäudes mit fünf Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit (Bauteil C) auf dem Grundstück mit der postalischen Anschrift M..., 0..., Gemarkung A..., Flur 2, Flurstück 372, gestattet, nach der gegenwärtig bestehenden Sachlage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben.

2.1. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt nach summarischer Prüfung nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind.

a) Soweit der Antragsteller die Verletzung des sich aus § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ergebenden Rücksichtnahmegebotes in Ansehung des Maßes der baulichen Nutzung für sich geltend macht, weil das geplante Vorhaben mit vier Geschossen und einem zurückgesetzten Staffelgeschoss die umliegenden Gebäude weit überragen würde, dringt er hiermit nicht durch.

Die Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich vorliegend gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 Abs. 1 BauGB, da für das Gebiet nur ein einfacher Bebauungsplan vorliegt. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, da sich insoweit eine Verletzung von Nachbarrechten nur aus einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergeben kann. Danach muss ein durch die Überschreitung konkret betroffener Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der gesamten Situation und nach Abwägung der schutzwürdigen Belange der beteiligten Grundstücke unzumutbar beeinträchtigt sein. Es muss sich um eine derjenigen Ausnahmesituation neu handeln, in denen die Verletzung der nicht primär nachbarschützenden Vorschriften im konkreten Fall den Grad der Unzumutbarkeit, also einer billigerweise nicht mehr hinnehmbaren Verschlechterung der Situation des betroffenen Grundstücksnachbarn, erreicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – OVG 10 S 26.09 -, juris Rn. 15; VG Cottbus, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 3 L 367/18). Ein solcher Fall liegt indes nicht vor.

Der Vortrag des Antragstellers, das Bauvorhaben übe auf sein Grundstück aufgrund der Höhe und der geplanten Geschosszahl eine erdrückende Wirkung aus, vermag die Kammer nicht überzeugen. Das Gebot der Rücksichtnahme kann wegen einer erdrückenden Wirkung eines Vorhabens zulasten einer Nachbarbebauung verletzt sein, wenn den Nachbarn ein Vorhaben im Einzelfall nicht mehr zugemutet werden kann. Von Bedeutung sind dabei neben messbaren Kriterien wie Geschosszahl, Höhe und Länge des Gebäudes und der Entfernung zum Nachbarn auch das Verhältnis der Baukörper auf den benachbarten Grundstücken und ihre Lage zueinander sowie Erscheinungsbild und Gesamtwirkung des Bauvorhabens, wobei dies auch in Beziehung zu Bebauung und Eigenart der näheren Umgebung zu setzen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. November 2018 – OVG 10 S 57.17 -, juris Rn. 18, und vom 4. 20. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Wann eine erdrückende Wirkung eines Vorhabens anzunehmen ist, richtet sich maßgeblich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Voraussetzung ist, dass eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft zum Atmen nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl eines „Eingemauertseins“ bzw. eine „Hinterhofsituation“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Falls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. November 2018 - OVG 10 S 57.17 -, juris Rn. 18; vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 29, und vom 26. Oktober 2018 - OVG 10 S 41.17 -, juris Rn. 19).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann eine derartige qualifizierte, gleichsam „erdrückende“ Wirkung des Bauvorhabens im Verhältnis zur benachbarten Bebauung des Wohngebäudes des Antragstellers nach den Umständen des Einzelfalles und im Rahmen des hier gegebenen Prüfungsumfangs nicht angenommen werden. Zwar ist zuzugestehen, dass sich das Bauvorhaben auf das Gebäude des Antragstellers nachteilig auswirkt, jedoch begründet dies allein keine erdrückende Wirkung. Der zwischen der dreigeschossigen Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers und dem fünfgeschossigen Vorhaben der Beigeladenen bestehende Höhenunterschied von ca. neun Metern stellt bei weitem kein derartiges extremes Missverhältnis dar, zumal das fünfte Geschoss als zurückversetztes Sattelgeschoss geplant ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Vorhabengrundstück nur zu einem geringen Teil rückwärtig an das Grundstück des Antragstellers grenzt und im Übrigen in südlicher und östlicher Richtung von einer unmittelbar anschließenden Bebauung verschon bleibt und in westlicher Richtung der genehmigte Bauteil D einen Abstand von wenigstens 19 m wahrt. Von daher kann auch von einem Gefühl des „Eingemauertseins“ nicht die Rede sein.

b) Ohne Erfolg macht der Antragsteller ferner geltend, dass mit der Errichtung des Gebäudekomplexes eine direkte und uneingeschränkte Einsichtmöglichkeit durch die nach Süden ausgerichteten Wintergärten und die Dachterrasse auf sein Grundstück geschaffen würde. Zunächst weist das Gericht darauf hin, dass das geplante Vorhaben ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen und zur Baugenehmigung gehörenden Pläne auf der südlichen Seite nur über zwei Wintergärten verfügen soll, die aufgrund einer geschlossenen Wand auf südöstlicher Seite keinen direkten, sondern nur einen allenfalls seitlichen Einblick auf die Dachterrasse des Antragstellers ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Wintergärten üblicherweise nur zum vorübergehenden, gelegentlichen Ausblick genutzt werden. Ähnliches gilt im Hinblick auf die geplante und vom Antragsteller angesprochene Dachterrasse. Auch diese dient - anders als z.B. eine Aussichtsplattform oder ein Aussichtsturm - nicht primär dazu, auf die umliegenden Gebäude und Grundstücke einen Blick zu werfen. Vielmehr ist ähnlich wie bei Fenstern und Wintergärten nur mit einer gelegentliche Einsichtnahme zu rechnen. Auch weisen die Pläne eine Brüstung mit einer Breite von 30 cm auf, die ein Herantreten bis an das äußerste Ende der Dachterrasse verhindert und die Einsichtnahmemöglichkeiten beschränkt. Dies belegt auch der Plan Nachbarschaft Bauteil C (Bl. 166 VV), wonach bei einem aufrechtstehenden Menschen der Blick über die Dachterrasse des Antragstellers hinweggeht. Der Blickkegel dieser Person ist auf dem Plan derart eingezeichnet, dass er die Dachterrasse des Antragstellers überwiegend nicht erfasst. Auch wenn der weiter von der Beigeladenen eingereichte Plan vom 24. November 2017 (Blatt 168 VV) keinen Genehmigungsvermerk aufweist, mithin nicht als Teil der Baugenehmigung vom 08. Oktober 2018 angesehen werden kann, ist er für die hier anzustellende Interessenabwägung nicht ohne Bedeutung. Dieser wurde im Rahmen der Nachbarbeteiligung erstellt und enthält die Unterschriften des Nachbarn (Herrn M..., G...) sowie des Vertreters der Beigeladenen. Der Plan zeigt den Eintrag einer Begrünung von ca. 50 cm Breite auf der Dachterrasse, die ein Herantreten an das Ende der Dachterrasse weiter deutlich einschränkt. Auch wurde dort das Anbringen eines Sichtschutzes als möglich angesehen. Mit Blick auf die Unterzeichnung dieses Plans kann diesem eine Bindungswirkung nicht abgesprochen werden. Danach ist es dem Hauptsacheverfahren - gegebenenfalls mittels einer Ortsbesichtigung frühestens nach Rohbaufertigstellung - vorbehalten zu klären, ob und inwieweit - verbindlich – die gegenüber dem weiteren Nachbarn getroffenen Vereinbarungen, die sich auch unmittelbar auf die Situation für das Grundstück des Antragstellers auswirken, umgesetzt wurden oder aber im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden sind und wie sich danach die Einsichtnahmemöglichkeiten konkret darstellen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine Einsichtnahme in das Innere der Wohnung des Antragstellers ausgeschlossen werden kann, da ausweislich seines eigenen Vortrags die Fensteröffnungen seines Hauses nach Westen und Süden gerichtet sind. Ohnehin müssen Nachbarn in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet grundsätzlich hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtmöglichkeiten kommt, die eine Wohngebiet üblich sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2018 - OVG 2 S 9.18 -, juris Rn. 11). Daran gemessen sind jedenfalls die allenfalls beschränkten von dem Vorhaben der Beigeladenen eröffneten Einsichtmöglichkeiten auf die Dachterrasse des Antragstellers, die der typischen Situation von bebauten schmalen Grundstücken bei geschlossener Bauweise entsprechen, nicht als rücksichtslos zu bewerten. Die Einsichtmöglichkeiten weisen keine Qualität auf, die auf einen Ausnahmefall schließen lassen.

c) Ebenso wenig kann der Antragsteller damit gehört werden, das Gebot der Rücksichtnahme sei aufgrund einer unzumutbaren Verschattung seiner Dachterrasse verletzt. Da das geplante Bauvorhaben an die nordwestliche Grundstücksseite grenzt, kommt allenfalls eine Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse am späten Nachmittag bzw. Abend in Betracht, zu einem Zeitpunkt also, in dem der Antragsteller sowieso eine Verschattung aufgrund der untergehenden Sonne zu erwarten hat. Er hat nicht schlüssig dargetan, über den gesamten Tagesverlauf gesehen in qualifizierter Weise beeinträchtigt zu sein, was für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme aber erforderlich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 10 N 53.11 -, juris Rn. 8).

2.2. Die angegriffene Baugenehmigung verstößt nach dem hier maßgeblichen Prüfungsumfang voraussichtlich auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts.

a) Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen abstandsrechtliche Vorschriften geltend macht.

Vor den Außenwänden von Gebäuden sind nach § 6 Abs. 1 S. 1 der BbgBO Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Nach § 6 Abs. 2 S. 1 BbgBO müssen die Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Die Außenwand des geplanten Vorhabens der Beigeladenen soll ausweislich des insoweit unstreitigen Vortrags der Beteiligten und des zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Lageplans rückwärtig, d.h. zur nach Süden gerichtete Seite unmittelbar an die Stadtmauer und die diese direkt anschließende Grenze zum Grundstück des Antragstellers errichtet werden und hält damit keine Abstandsflächen ein.

Jedoch greift vorliegend die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 1 S. 3 BbgBO. Die Norm schränkt in Anknüpfung an vorrangige planungsrechtliche Vorschriften den Grundsatz des § 6 Abs. 1 S. 1 BbgBO zur Erforderlichkeit von Abstandsflächen insoweit ein, als hiernach eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Diese Regelung gilt nicht nur in Bereichen, in denen planungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bestehen, sondern auch im unbeplanten Innenbereich.

Das Vorhaben der Beigeladenen zur Errichtung des Bauteils C darf nach der planungsrechtlichen Vorschrift des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB im rückwärtigen Bereich an die Grenze zur historischen Stadtmauer bzw. an die diese unmittelbar anschließende Grenze zum Grundstück des Antragstellers gebaut werden, weil es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Die Erforderlichkeit von Abstandsflächen richtet sich nach dem tatsächlichen in der maßgeblichen Umgebung prägend vorhandenen Rahmen (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1994 - 4 B 158.93 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 34). Planungsrechtliche Merkmale, die regeln, ob an die Grenze gebaut werden muss oder darf, sind vor allem die über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Im Rahmen des § 6 Abs. 1 S. 3 BbgBO i.V.m. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist für die Frage der Erforderlichkeit von Abstandsflächen bzw. dafür, ob die Außenwände an der Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen, ferner maßgeblich, ob sich das Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 34). Für die Frage, ob eine Abstandsfläche erforderlich ist, kommt es insoweit auf die konkrete Größe der Grundstücksfläche des streitgegenständlichen Vorhabens und auch auf seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, juris Rn. 4 m.w.N.).

Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst, wobei auf das abzustellen ist, was in der Umgebung tatsächlich vorhanden ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2018 - 4 B 60.17 -, juris Rn. 7; vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 -, juris Rn. 7). Hieran gemessen beurteilt sich der maßgebliche Rahmen der näheren Umgebung nach der städtebaulichen Situation, wie sie sich aus der unmittelbar an das geplante Vorhaben angrenzenden Bebauung ergibt. Zur näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB zählen – nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens - demnach die Grundstücke in der nördlichen Mühlenstraße, die südlich verlaufende Stadtmauer sowie das zu einer nach Nordosten gerichteten Spitze verlaufende Areal bestehend aus den Grundstücken A... (im Osten) und A... (im Süden und Südosten).

Das Vorhaben fügt sich in Bezug auf die hier maßgeblichen Kategorien in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ein Einfügen nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB setzt regelmäßig voraus, dass sich als Eigenart der näheren Umgebung vergleichbare Vorbilder in der näheren Umgebung finden (Otto, Brandenburgische Bauordnung 2016, 4. Auflage, § 6, Rn. 264). Dies ist hier der Fall. Bei Betrachtung der Fotografien und Ansichten aus der Vogelperspektive ist festzustellen, dass das Gebäude Am Gerichtsplatz 4 zur rückwärtig gelegenen Seite ebenfalls unmittelbar – und sogar fast über die gesamte Länge - an die Grenze des Grundstücks des Antragstellers bzw. die Stadtmauer gebaut wurde. Abstandsflächen werden im Verhältnis der Grundstücke am Spreeufer 2 und Am Gerichtsplatz 4 damit ebenso nicht gewahrt. Daher fügt sich die unmittelbar an die Grenze vorgesehene Bebauung durch das Bauteil C in die nähere Umgebung ein. Die Bebauung, die auch im rückwärtigen Bereich keine Abstandsflächen aufweist, ist hier durch die Lage der Straßen vorgezeichnet und entspricht der historischen Bebauung. Gerade der Umstand, dass die Straßen A... und M... aufeinander zulaufen und bei dem Zusammentreffen ein Dreieck bilden, zeichnet eine enge Bebauung in der Spitze vor. Eine ähnliche Bebauung findet sich zudem im Bereich der S... und ist für enge historische Stadtbilder nicht untypisch.

b) Auch der – schon nicht substantiierte – Hinweis des Antragstellers auf nachbarschützende brandschutzrechtliche Vorschriften greift nicht.

Zwar kann der Nachbar regelmäßig verlangen, dass die Bestimmungen über äußere Brandwände, jedenfalls soweit sie den Bezug zum Nachbargrundstück betreffen, eingehalten werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2018 - OVG 10 S 7.17 -, Rn. 36). Der Nachbar hat insbesondere einen Anspruch darauf, dass die Außenwände des geplanten Vorhabens auf der seinem Grundstück zugewandten Seite – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind - teilweise als Brandwand i.S.d. § 30 BbgBO ausgeführt werden.

Nach § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BbgBO sind Brandwände erforderlich als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 Meter zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist.

Insoweit es beachtlich, dass der Gesetzgeber mit der Novelle der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016 die Vorschrift in Anlehnung an die Musterbauordnung 2002 geändert hat. Während nach der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung ein Brandwanderfordernis bestand zum Abschluss von Gebäuden, die in einem Abstand von nicht mehr 2,50 m von der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet werden, sieht der Gesetzgeber ein solches Erfordernis jetzt dann als gegeben an, wenn diese Abschlusswände gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden. Die neue Fassung führt auch zur Neubewertung brandschutzrechtliche Anforderung in Bezug auf die Brandwand. Während bisher das Brandwanderfordernis auch für Wände galt, die schräg oder aber rechtwinklig zur Grundstücksgrenze verlaufen, (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2011 – OVG 10 B 6.11 –zitiert nach juris), kann eine solche (weite) Sicht der Dinge mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht mehr in Übereinstimmung gebracht werden. Das Erfordernis, dass die Abschlusswand gegenüber der Nachbargrenze errichtet werden soll, legt es nämlich nahe, nicht allein die Entfernung einer Wand von der Nachbargrenze, sondern deren Stellung zu dieser für maßgeblich zu halten. Im räumlichen Sinne bezeichnet nämlich der Begriff „gegenüber“ eine frontal entgegengesetzte Lage, wobei die Beifügung „schräg“ dem Begriff „gegenüber“ weniger die Parallelität der Lage nimmt als eine Verschiebung nach links oder rechts kennzeichnet. Eine Wand, die in einem Winkel von 90° oder mehr auf die Nachbargrenze zuläuft liegt dann nicht mehr gegenüber der Nachbargrenze, wohingegen Wände, die einen Winkel von 90° unterschreiten, noch als gegenüber liegend angesehen werden könnten (vgl. hierzu: VGH München, Beschluss vom 20. März 1989 – 14 B 87.04029 – BRS 49 Nr. 211).

Hierfür spricht, dass bei der Überarbeitung der Musterbauordnung, deren Regelung in der neuen Fassung der Brandenburgischen Bauordnung Eingang gefunden haben, die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1989 bereits vorlag. Eine solche Betrachtung entspricht auch den sich aus historischen baupolizeilichen Vorschriften ergebenden Anforderungen und führt zu praxisgerechten baulichen Lösungen (vgl. im Einzelnen: Böhme in Bauordnungsrecht Brandenburg, Kommentar, Stand September 2018, Rn 10 zu § 30; auch § 8 DVO-NBauO wonach nur bei einem Winkel kleiner als 45 Grad ein Brandwanderfordernis gesehen wird).

Sie wird auch mehrheitlich in den Bundesländern vertreten, die eine entsprechende Regelung in ihren Bauordnungen aufweisen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 19. Juni 2012 – 3 K 1072/10 – zitiert nach juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand 01.09.2016 – Textziffer 3. zu § 31, auch mit dem für das hiesige Landesrecht gleichermaßen – vgl. § 30 Abs. 6 BbgBO - gültigen Hinweis, dass der Gesetzgeber weitergehenden Anforderungen nur für innere Ecken, jedoch nicht für äußere Ecken eines Gebäudes bestimmt hat; Hasske/May/Hillesheim/Linow, Sächsische Bauordnung für Praktiker, Rn. 4 zu § 30; Hormann, Hessische Bauordnung, Kommentar, 3. Auflage, Textziffer 3.1. zu § 33; a.A. Semtner in Reimus u.a., Die neue Brandenburgische Bauordnung, Kommentar, 4. Auflage, Rn 5 zu § 30, Kühnel/Gollwitzer in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Kommentar, Stand Juli 2018, Rn. 40 ff. zu Art. 28).

Bei dieser Betrachtung ist es unschädlich, dass die südlich liegende, zum Grundstück des Antragstellers rechtwinklig angeordnete Außenwand des genehmigten Vorhabens der Beigeladenen, die in einem 90-Grad-Winkel zur Grundstücksgrenze errichtet werden soll, den an eine Brandwand zu stellenden Anforderungen nicht genügt, da diese Wand auch im 2,50 m Abstand Fensterfronten für die dahinterliegenden Wintergärten aufweist.

Die Frage, ob für den Fall einer senkrecht abgehenden Wand die Voraussetzungen für ein Abweichung nach § 67 BbgBO erfüllt sein könnten (in diesem Sinne wohl: Otto, Brandenburgische Bauordnung, Kommentar, 4. Auflage, Rn. 819), bedarf danach keiner Klärung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO. Von einer Überbürdung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf den Antragsteller ist abzusehen, weil die Beigeladene einen Antrag nicht gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

4. Der Streitwert ist entsprechend § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2013, Textziffer 1.5, 9.7.1 mit der Hälfte des für ein Hauptsacheverfahren regelmäßigen anzusetzenden Betrages von 7.500 Euro zu bestimmen.