Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 18.04.2019 – 6 L 327/16
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0418.6L327.16.00
Tenor§
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 1.264,21 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der von dem Antragsteller zuletzt gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 27. Juni 2016 (Az.: VG 6 K 922/16) gegen den Vorausleistungsbescheid des Antragsgegners vom 8. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016 festzustellen,
vermag dem von ihm vorliegend ersichtlich verfolgten Rechtsschutzinteresse nicht zu dienen. Die vom Gericht analog § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu treffende Feststellung kommt vielmehr nur in den Fällen sog. faktischer Vollziehung in Betracht, wenn Behörden oder Dritte nämlich, ohne dass die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 VwGO vorliegen, bereits Vollzugsmaßnahmen getroffen haben oder treffen oder wenn solche Maßnahmen drohen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, da Rechtsbehelfe gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gerade keine aufschiebende Wirkung haben, deren Anordnung der Rechtsschutzsuchende vielmehr erst gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beantragen muss. Unter Beachtung des mit dem vorliegenden Verfahren erkennbar verfolgten Zwecks (§ 88 VwGO) ist jedoch davon auszugehen, dass der Antragsteller mit der Neuformulierung seines ursprünglichen Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung lediglich auf die – durch freiwillige Zahlung unter dem Druck drohender Vollzugsmaßnahmen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 80 Rn. 20 ) - bereits erfolgte teilweise Vollziehung des verfahrensgegenständlichen Vorausleistungsbescheides reagieren und ergänzend sinngemäß deren Aufhebung erreichen wollte.
Der so verstandene Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft und nach der mit dem Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2016 erfolgten Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO) auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat sich der Vorausleistungsbescheid nicht durch den Erlass des endgültigen Heranziehungsbescheides vom 9. Mai 2017 erledigt. Ein Vorausleistungsbescheid erledigt sich im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. V. m. § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung „auf andere Weise“ vielmehr nur, wenn er durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid vollständig abgelöst und dadurch gegenstandslos wird, wobei es auf den - regelmäßig die (vorläufige bzw. endgültige) Festsetzung der Abgabe einerseits und andererseits das Leistungsgebot umfassenden - Regelungsgehalt des endgültigen Beitragsbescheides im Verhältnis zum Vorausleistungsbescheid ankommt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 244/97, juris Rn. 8 ff.).
Ausgehend hiervon hat vorliegend der den – um den im Vorausleistungsbescheid hinsichtlich des Flurstücks 161/4 festgesetzten und bereits getilgten Betrag verringerten – Beitrag festsetzende endgültige Heranziehungsbescheid vom 9. Mai 2017 den hier verfahrensgegenständlichen Vorausleistungsbescheid nicht abgelöst, weil dieser nach wie vor die Festsetzung von 70% der (ursprünglichen) Gesamtforderung enthält und auch den Rechtsgrund für die Forderung und (nach etwaiger Zahlung) das Behaltendürfen dieses Betrages darstellt. Das Leistungsgebot im endgültigen Heranziehungsbescheid ist entsprechend verringert worden. Auch wenn – wie hier hinsichtlich des Flurstücks 161/1 – nach der Erhebung der Vorausleistung das Eigentum an dem Grundstück wechselt und die gezahlte Vorausleistung kraft Gesetzes (vgl. § 8 Abs. 8 Satz 5 KAG sowie dazu noch unten) mit dem endgültigen Beitrag des neuen Eigentümers verrechnet wird, bleibt der Vorausleistungsbescheid die formelle Grundlage dafür, dass der Aufgabenträger die vom Voreigentümer geleistete Vorauszahlung mit Tilgungswirkung für die dem endgültigen Beitragsschuldner gegenüber erhobene Beitragsforderung behalten darf (vgl. Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 13. September 2017 – 2 K 1878/16, juris Rn. 22).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, erster Halbsatz VwGO kann das Gericht die bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeitsprüfung im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren eingeschränkten Umfang geboten ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, soweit diese nicht offensichtlich nichtig sind. Das Gericht hat sich auf die summarische Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht, die dem Klageverfahren vorbehalten bleibt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 –, Seite 3 EA; sowie Beschluss vom 14. Februar 2006 – 9 S 26.05).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage des Antragstellers nicht überwiegend wahrscheinlich. Seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den voraussichtlichen Abwasseranschlussbeitrag erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Seine rechtliche Grundlage findet der Bescheid nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens in der am 19. Februar 2015 in Kraft getretenen Abwasserbeitragssatzung D… des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz (WAV) vom 12. Februar 2015 (ABS 2015). Die Satzung lässt im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung weder formelle noch materiell-rechtliche Fehler erkennen, wofür auf die ausführliche Begründung des Urteils der Kammer vom 24. Oktober 2016 – VG 6 K 922/14 – (juris Rn. 16 ff.) zur Vorgängersatzung vom 14. August 2012 (ABS 2012) verwiesen wird. Die dortigen Erwägungen, an denen die Kammer weiterhin festhält, lassen sich auch auf die (nahezu) gleichlautende Abwasserbeitragssatzung 2015 übertragen. Der Antragsteller hat substantiierte Rügen insoweit nicht erhoben.
Ebenso wenig bestehen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung des Antragstellers ernstlichen Zweifel.
Der angegriffene Bescheid weist keine offenkundigen formellen oder materiellen Fehler auf, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten. Der Antragsgegner stützt sich für die verfahrensgegenständliche Erhebung einer Vorausleistung vielmehr zutreffend auf § 8 Abs. 8 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i. V. m. § 9 Abs. 1 ABS 2015, wonach auf die voraussichtliche Beitragsschuld eine Vorausleistung in Höhe von 70% erhoben wird, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Letzteres war nach dem – vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Vortrag des Antragsgegners im November 2015 der Fall, fertiggestellt war die Anlage am 12. April 2017, so dass im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens davon ausgegangen werden kann, dass die sachliche Beitragspflicht erst nach Erlass des hiesigen Widerspruchsbescheides entstanden ist, dieser also insoweit rechtmäßig erlassen wurde (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2016 – VG 6 K 667/12, juris Rn. 75 ff.).
Mit seinem Vortrag, der Antragsgegner habe es unterlassen, in Vorbereitung seiner Beitragskalkulation ein den endgültigen technischen Umfang der Anlage dokumentierendes Abwasserbeseitigungskonzept zu erstellen, ohne das der Beitragssatz nicht fehlerfrei kalkuliert werden könne, so dass vorliegend schon der Abgabentatbestand nicht erfüllt sei, vermag der Antragsteller keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheides darzulegen.
Die Annahme, es bedürfe frühzeitig eines Abwasserbeseitigungskonzeptes, insbesondere um voraussehen zu können, was die öffentliche Anlage umfassen solle und wann diesbezüglich ihr endgültiger Ausbauzustand erreicht sein werde, findet im Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg keinen unmittelbaren Anhalt (vgl. so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2012 – OVG 9 S 85.11, juris Rn. 13; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 13. September 2012 – VG 6 K 306/12, juris Rn. 21). Ungeachtet der Frage, ob man ein Abwasserbeseitigungskonzept für die Beurteilung der Frage, ob ein Herstellungstatbestand gegeben ist bzw. ob der in die Kalkulation des Beitragssatzes eingestellte Herstellungsaufwand beitragsfähig ist, überhaupt grundsätzlich für erforderlich erachtet (offen lassend: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 3. November 2011 – VG 6 K 15/11, juris Rn. 48 f. und Urteil vom 8. Juni 2011 – VG 6 K 1033/09, juris Rn. 38 f.) vermag ein solches Konzept die ihm in erster Linie zukommende Funktion, nämlich die Beurteilung zu ermöglichen, ob die technischen Anlagen bereits funktionsfähig hergestellt sind und ob demgemäß für ein Grundstück wegen einer bestimmten Maßnahme (noch) ein Herstellungs- oder (schon) ein Verbesserungsbeitrag zu erheben ist – vielmehr auch dann zu erfüllen, wenn es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten wirksamen Herstellungsbeitragssatzung vorliegt (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 3. November 2011 – VG 6 K 15/11, a.a.O. Rn. 49, Urteil vom 8. Juni 2011 – VG 6 K 1033/09, a.a.O. Rn. 39 und Urteil vom 13. September 20112 – VG 6 K 306/12, juris Rn. 21). Ebenso wenig muss sich jede einzelne Herstellungsmaßnahme darin wiederfinden (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 3. November 2011 – VG 6 K 15/11, a.a.O. Rn. 54 u. 71 und Urteil vom 8. Juni 2011 – VG 6 K 1033/09, a.a.O. Rn. 43).
Hier hat der Antragsgegner zudem vorgetragen, über ein Abwasserbeseitigungskonzept zu verfügen, dessen zweite Fortschreibung auch den Anschluss des Ortsteils A… vorsehe. Substantiierte Einwände hiergegen hat der Antragsteller nicht erhoben, sondern lediglich ins Blaue hinein behauptet, dass es an einem den rechtlichen Anforderungen genügendem Abwasserbeseitigungskonzept fehle. Eine ggf. nähere Klärung insoweit muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Sonstige Bedenken gegen die Höhe der konkreten Veranlagung hat der Antragsteller nicht geltend gemacht und sind im Rahmen der hier nur gebotenen summarischen Prüfung auch nicht ersichtlich.
Der nach Erlass des Vorausleistungsbescheides und des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016, aber vor Entstehung der sachlichen Beitragspflicht hinsichtlich des Flurstücks 161/1 erfolgte Eigentümerwechsel, in dessen Folge der Antragsteller hinsichtlich dieses Flurstückes nicht beitragspflichtig geworden ist, lässt die Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheides unberührt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Vorausleistungsbescheides ist grundsätzlich auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, regelmäßig also des Widerspruchsbescheides abzustellen (vgl. Kluge in Becker u. a., KAG Bbg, Kommentar, § 6 Rn. 784 a m. w. N.), wobei vorliegend dahinstehen kann, ob ein Eigentümerwechsel vor Erlass des Widerspruchsbescheides relevant wäre. § 9 Abs. 3 ABS 2015 sieht dementsprechend unter Bezugnahme auf die entsprechende Regelung des § 8 Abs. 8 Satz 5 KAG für diesen Fall die Verrechnung der Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld vor, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Diese Rechtsfolge kann aber nur erreicht werden, wenn der Wegfall der Umstände, die zur Beitragspflicht im Vorausleistungsverfahren geführt haben, die Rechtmäßigkeit und den Bestand des Vorausleistungsbescheides als Rechtsgrund für das vorübergehende Behaltendürfen der Vorausleistung und deren Tilgungswirkung zugunsten des endgültig persönlich Beitragspflichtigen unberührt lässt. Veränderungen in der Eigentümerstellung berühren deshalb die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides (bzw. – was hier offen bleiben kann – des Widerspruchsbescheides) in der Person des damaligen Eigentümers entstandene Vorausleistungspflicht nicht (vgl. für die entsprechende Norm des § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Erschließungsbeitragsrecht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2018 – OVG 5 S 56.17, juris Rn. 5; zum Anschlussbeitragsrecht: Holz in Aussprung u. a., KAG MV, Kommentar, § 8 Rn. 1.6.1).
Schließlich lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Vollziehung des Vorausleistungsbescheides in Höhe von 5.056,86 Euro für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte. Eine unbillige Härte liegt (nur) vor, wenn für den Betroffenen durch die sofortige Vollziehung über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer gutzumachen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers führen würde (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 – OVG 9 S 11.08 – juris, Rn. 8). Entsprechende Umstände hat der Antragsteller hier jedoch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragsteller, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.