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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 27.11.2020 – 6 K 922/16

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1127.6K922.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Schmutzwasseranschlussbeitrag durch den Beklagten.

Er war Eigentümer zweier in der Stadt D... gelegener Grundstücke (F... ), welche seit dem Jahr 2017 über eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage des Beklagten verfügen.

Mit Vorausleistungsbescheid vom 8. März 2016 erhob der Beklagte für die Herstellung und Anschaffung dieser Anlage eine Vorausleistung auf den voraussichtlichen Schmutzwasseranschlussbeitrag für diese Grundstücke in Höhe von insgesamt 5.056,86 Euro. Dies entsprach 70 % der Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld für die beiden Flurstücke in Höhe von 7.224,08 Euro. Der Berechnung der Beitragshöhe lagen eine Gesamtfläche der Grundstücke von 7.789,00 m², eine anrechenbare Grundstücksfläche von 1.655,00 m² sowie ein Nutzungsfaktor von 1,5 für zwei Vollgeschosse und ein Beitragssatz von 2,91 Euro pro Quadratmeter zu Grunde. Die festgesetzte Vorausleistung wurde vom Kläger in voller Höhe entrichtet.

Mit Schreiben vom 19. März 2016 legte der Kläger Widerspruch gegen den Vorausleistungsbescheid ein. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2016 zurück.

Daraufhin hat der Kläger am 27. Juni 2016 die vorliegende Klage erhoben.

Nach Klageerhebung erfolgte noch im selben Jahr ein Eigentumswechsel hinsichtlich des F... mit der Folge, dass nur noch das F... im Eigentum des Klägers stand.

Für dieses Flurstück setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 9. Mai 2017 einen endgültigen Abwasseranschlussbeitrag in Höhe von 5.464,98 Euro fest. Unter Anrechnung einer bereits auf den Vorausleistungsbescheid vom 8. März 2016 erfolgten Zahlung in Höhe von 3.825,49 Euro forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Betrages von 1.639,49 Euro auf.

Mit Bescheid vom selben Tag setzte der Beklagte auch gegenüber der neuen Eigentümerin des F... einen endgültigen Abwasseranschlussbeitrag für dieses und ein weiteres in ihrem Eigentum stehende Grundstück fest. In der Zahlungsaufforderung dieses Bescheides berücksichtigte er die vom Kläger entrichtete Vorausleistung anteilig.

Der Kläger ist im Wesentlichen der Auffassung, dass es dem Beklagten an dem für eine Beitragserhebung erforderlichen Abwasserbeseitigungskonzept fehle. Da der endgültige Beitragsbescheid vom 9. Mai 2017 die Vorauszahlung des Klägers nicht in voller Höhe berücksichtigt habe, sei auch dessen Rechtsschutzinteresse an der Klage gegen den Vorausleistungsbescheid nicht entfallen.

Der Kläger hat schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,

den Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 8. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016 aufzuheben.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass der Vorauszahlungsbescheid rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Gemäß seiner Abwasserbeitragssatzung werde auf die voraussichtliche Beitragsschuld eine Vorausleistung erhoben, sobald mit der Durchführung der betreffenden Erschließungsmaßnahme begonnen worden ist. Dies sei hier der Fall gewesen. Auch die konkrete Höhe der Vorausleistung sei nicht zu beanstanden. Das klägerische Grundstück liege mit einer Fläche von 1.655,00 m² im unbeplanten Innenbereich und könne mit zwei Vollgeschossen bebaut werden. Der Nutzungsfaktor betrage folglich 1,5. Bei einem satzungsgemäßen Beitragssatz von 2,91 Euro pro m² ergebe sich ein voraussichtlicher Abwasserbeitrag in Höhe von 7.224,08 Euro. 70 % hiervon ergeben die im Vorausleitungsbescheid festgesetzten 5.056,86 Euro. Auch sei beim Beklagten ein Abwasserbeseitigungskonzept vorhanden, dessen 2. Fortschreibung auch den Ortsteil A... umfasse. Die nur teilweise Berücksichtigung der klägerischen Vorausleistung im endgültigen Beitragsbescheid sei dem zwischenzeitlichen Eigentümerwechsel bezüglich des F... geschuldet. Die entrichtete Vorausleistung habe daher nur mit dem auf das F... entfallenden Teil angerechnet werden können. Der auf das F... entfallende Teil sei im endgültigen Beitragsbescheid für dessen neue Eigentümerin berücksichtigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten im hiesigen Verfahren und im Verfahren 6..., die zur Kammersammlung gereichten Satzungsunterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die jeweils der Entscheidung zu Grunde lagen.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Wege des schriftlichen Verfahrens durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Zwar ist sie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat sich der Vorausleistungsbescheid nicht durch den Erlass der endgültigen Heranziehungsbescheide vom 9. Mai 2017 erledigt. Ein Vorausleistungsbescheid erledigt sich durch einen endgültigen Gebührenbescheid im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) i. V. m. § 124 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) „auf andere Weise“ und wird dadurch in jeder Hinsicht gegenstandslos, wenn der Rechtsgrund für die Heranziehung nunmehr ausschließlich durch den endgültigen Bescheid vermittelt wird und dieser den Vorausleistungsbescheid als Rechtsgrund vollständig "ablöst" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 9 B 52.18 -, juris Rn. 8; VG Cottbus, Beschluss vom 20. August 2020 – 6 L 477/17 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 5. September 2019 – 6 L 680/17 -, juris Rn. 5; Urteil vom 28. September 2017 – 6 K 521/14 -, juris Rn. 17). Maßgeblich ist insoweit der Regelungsgehalt des endgültigen Gebührenbescheides im Verhältnis zum Vorausleistungsbescheid, wobei beide Bescheide regelmäßig – wie auch hier – zwei rechtlich selbständige Regelungen enthalten, nämlich die (vorläufige oder endgültige) Festsetzung der entstandenen Abgabe einerseits und das Leistungsgebot (die Zahlungsaufforderung) andererseits. Die Beantwortung der Frage der Ablösung eines Vorausleistungsbescheides durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid und damit der Erledigung des Vorausleistungs-bescheides muss dementsprechend beide Regelungsgegenstände in den Blick nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 244/97 –, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2020 – 2 S 478/18 –, juris Rn. 58; Thüringer OVG, Beschluss vom 29. Juni 2001 – 4 ZEO 917/97 -, juris Rn. 8; VG Cottbus, Beschluss vom 20. August 2020 – 6 L 477/17 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 5. September 2019 – 6 L 680/17 -, juris Rn. 5; Urteil vom 28. September 2017 – 6 K 521/14 -, juris Rn. 17; Urteil vom 27. Oktober 2016 – 6 K 667/12 –, juris Rn. 71).

Gemessen daran haben hier die endgültigen Beitragsbescheide des Beklagten vom 9. Mai 2017 den streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheid vom 8. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016 nicht vollständig abgelöst. Dies kann durch den an den Kläger adressierten endgültigen Beitragsbescheid schon deshalb nicht erfolgt sein, da dieser nur für eines der mit dem Vorausleistungsbescheid herangezogenen Flurstücke - nämlich das F... – einen Anschlussbeitrag festsetzt und daher auch nur insoweit – d. h. nur in Höhe des auf dieses Flurstück entfallenden Teilbetrages der Vorausleistung - nunmehr den Rechtsgrund für das (endgültige) Behaltendürfen der Vorausleistung darstellt. Aber auch unter Berücksichtigung des an die neue Eigentümerin des F... adressierten endgültigen Beitragsbescheides ist vorliegend keine vollständige Ablösungswirkung eingetreten. Zwar wurde so insgesamt, d. h. in der Summer der beiden Heranziehungsbescheide, der Beitrag für die ehemals klägerischen Flurstücke endgültig und in voller Höhe festgesetzt. Dies führt aber im Hinblick auf das nach Erlass des Vorausleistungsbescheides übereignete F... gleichwohl nicht dazu, dass der Vorausleistungsbescheid in jeder Hinsicht gegenstandslos wird. Da infolge des Eigentumswechsels der Vorauszahlungsbescheid und der endgültige Bescheid an unterschiedliche Adressaten gerichtet waren, bleibt der Vorausleistungsbescheid insoweit vielmehr weiterhin die formelle Grundlage dafür, dass der Beklagte die vom Kläger für dieses Flurstück gezahlte Vorausleistung behalten darf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2020 – 2 S 478/18 –, juris Rn. 67 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2009 – 2 LB 43/08 –, juris Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. April 1998 – 15 A 7071/95 –, juris Rn. 4; VG Cottbus, Beschluss vom 18. April 2019 – 6 L 327/16 –, juris Rn. 5; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. September 2017 – 2 K 1878/16 -, juris Rn. 22).

Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid vom 8. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger (daher) nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für den Vorausleistungsbescheid ist § 8 Abs. 8 Satz 1 KAG. Danach können auf die künftige Beitragsschuld Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 begonnen worden ist. Aus diesem Wesen der Vorausleistung, Zahlung auf eine künftige Beitragsschuld zu sein, folgt, dass eine Vorausleistung nur erhoben werden darf, soweit die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 5. März 2020 – 6 K 849/17 –, juris Rn. 33; Urteil vom 27. Oktober 2016 - 6 K 667/12 -, juris Rn. 76). Da nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG der künftige Beitrag nur aufgrund einer Satzung erhoben werden darf, folgt daraus zudem, dass die Festsetzung einer Vorausleistung das Vorhandensein einer gültigen Beitragssatzung verlangt (so für das Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 22. August 1975 – IV C 7.73 –, juris Rn. 25; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 – 6 CS 13.2392 –, juris Rn.7; Sächsisches OVG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 5 A 624/13 –, juris Rn.18).

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Sowohl der Vorausleistungsbescheid vom 8. März 2016 als auch der Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2016 ergingen zu einem Zeitpunkt, in dem die maßgebliche Erschließungsmaßnahme zwar bereits begonnen hatte, aber noch nicht abgeschlossen, mithin auch die sachliche Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 KAG noch nicht entstanden war. Denn nach dem Vortrag des Beklagten, dem der Kläger nicht entgegengetreten ist, wurde die Schmutzwassererschließung des Ortsteils A... im November 2015 begonnen und erst mit der Bauabnahme am 12. April 2017 fertiggestellt.

Die erforderliche Satzungsgrundlage findet die streitgegenständliche Vorausleistung in der am 19. Februar 2015 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen des W... für die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage D... vom 12. Februar 2015 (ABS 2015), welche sowohl den Vorausleistungs- als auch den Widerspruchsbescheid in zeitlicher Hinsicht erfasst. Die Satzung wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum durch den Verbandsvorsteher ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verbandssatzung vom 15. Juni 2011 im Amtsblatt für den W... (W... ) Nr. 2 vom 18. Februar 2015 auf den Seiten 9 ff. in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht. Auch materielle Satzungsfehler liegen nicht vor. Dies wurde von der Kammer bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2016 - V... – (juris Rn. 16 ff.) bezüglich der nahezu gleichlautenden Vorgängersatzung vom 14. August 2012 (ABS 2012) festgestellt und gilt ebenfalls für die vom Kläger im Widerspruchsverfahren – ohne Substantiierung – gerügte Kalkulation des Beitragssatzes. An den dortigen Erwägungen hält die Kammer auch im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der ABS 2015 fest.

Der künftigen Erhebung eines Abwasserbeitrages auf Grundlage diese Satzung steht hier auch nicht entgegen, dass der Beklagte - wie der Kläger meint – über kein Abwasserbeseitigungskonzept verfügt. Ungeachtet der Frage, ob man ein solches Abwasserbeseitigungskonzept für die Beurteilung der Frage, ob ein Herstellungstatbestand gegeben ist bzw. ob der in die Kalkulation des Beitragssatzes eingestellte Herstellungsaufwand beitragsfähig ist, überhaupt grundsätzlich für erforderlich erachtet (offen lassend: VG Cottbus, Beschluss vom 30. April 2019 - 6 L 482/17 -, juris Rn. 12; Urteil vom 3. November 2011 – 6 K 15/11 –, juris Rn. 48 f.; Urteil vom 8. Juni 2011 – 6 K 1033/09 –, juris Rn. 38 f.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 9 N 89.17 -, juris Rn. 9), vermag ein solches Konzept die ihm in erster Linie zukommende Funktion - nämlich die Beurteilung zu ermöglichen, ob die technischen Anlagen bereits funktionsfähig hergestellt sind und ob demgemäß für ein Grundstück wegen einer bestimmten Maßnahme (noch) ein Herstellungs- oder (schon) ein Verbesserungsbeitrag zu erheben ist – vielmehr auch dann zu erfüllen, wenn es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten wirksamen Herstellungsbeitragssatzung vorliegt (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 3. November 2011 – 6 K 15/11 –, juris. Rn. 49, Urteil vom 8. Juni 2011 – 6 K 1033/09 –, juris Rn. 39; Urteil vom 13. September 20112 – 6 K 306/12 –, juris Rn. 21).

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Beklagte verfügt über ein Abwasserbeseitigungskonzept, dessen zweite Fortschreibung von August 2005, die sich in den Gerichtsunterlagen befindet, auch den Anschluss des Ortsteils A... vorsieht. Diese Fortschreibung lag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten wirksamen Abwasserbeitragssatzung bereits vor. Denn die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Beklagten ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 88; VG Cottbus, Urteil vom 20. Dezember 2016 – 6 K 1014/13 -, juris Rn. 39) die rückwirkend zum 23. August 2011 in Kraft getretene Satzung vom 14. August 2012 (ABS 2012). Eine Beanstandung des fortgeschriebenen Konzeptes durch die zuständige Wasserbehörde gemäß § 67 Abs. 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) ist ersichtlich nicht erfolgt.

Der mit der Grundbucheintragung am 6. September 2016 und damit erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016 vollzogene Eigentumswechsel bezüglich des F... lässt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheides ebenfalls unberührt. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Vorausleistungsbescheides ist spätestens auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Bekanntgabe des betreffenden Widerspruchsbescheides abzustellen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 18. April 2019 – 6 L 327/16 –, juris Rn. 17).

Auch die Höhe der festgesetzten Vorausleistung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 ABS 2015 beträgt die Höhe der Vorausleistung 70 v. H. der voraussichtlichen Beitragsschuld. Der Beklagte ist hier von einer künftigen Beitragsschuld in Höhe von 7.224,08 Euro ausgegangen. 70 % hiervon ergeben die festgesetzte Vorausleistung in Höhe von 5.056,86 Euro.

Insoweit bestehen auch keine Bedenken gegen die konkrete Berechnung der voraussichtlichen Beitragsschuld. Der Beklagte hat von den insgesamt 7.789,00 m² großen Flurstücken nur die im Innenbereich gelegenen Teilflächen von 1.655,00 m² herangezogen. Dies findet seine satzungsrechtliche Grundlage in § 6 Nr. 7 ABS 2015, wonach bei einem Grundstück, das über die Grenzen eines der anderen in § 6 aufgeführten Bereiche hinaus in den Außenbereich reicht, diejenige Fläche als Grundstücksfläche gilt, die im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs baulich oder gewerblich nutzbar ist. Dies ist bei einem vom Innen- in den Außenbereich übergehenden Grundstück regelmäßig nur die im Innenbereich gelegene Fläche, da diese grundsätzlich einer baulichen Nutzung offen steht, während Außenbereichsflächen im Prinzip von baulicher und gewerblicher Nutzung freizuhalten und damit durch die abwasserseitige Erschließung üblicherweise nicht bevorteilt sind. Anhaltspunkte, dass dies vorliegend ausnahmsweise anders sein könnte, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die zugrunde gelegten 2 Vollgeschosse und der daraus folgende Nutzungsfaktor von 1,5 finden ihre satzungsrechtliche Grundlage in § 7 Abs. 5 ABS 2015. Nach dessen Satz 1 richtet sich bei bebauten Grundstücken, die aus dem unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich hineinreichen, der Nutzungsfaktor nach der Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch nach der Zahl der baurechtlich auf dem Grundstück zulässigen Vollgeschosse. Vorliegend sind die im Innenbereich gelegenen Teilflächen zumindest baurechtlich zweigeschossig bebaubar. Deren nähere Umgebung im Sinne von § 34 BauGB ist von zweigeschossigen Gebäuden geprägt. Denn wie der Kläger auf Nachfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 29. April 2020 erklärt hat, sind in der A... – und damit in der näheren Umgebung der streitgegenständlichen Flurstücke – zweigeschossige Gebäude vorhanden. Anhaltspunkte dafür, dass dies zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides noch anders gewesen sein könnte, liegen keine vor. Ebenso wenig hat der Kläger sonstige Bedenken gegen die Berechnung des prognostizierten Beitrages geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).