Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 06.06.2019 – 3 L 282/19

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0606.3L282.19.00

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Tenor§

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe§

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Auf die Erwägungen zu II. wird verwiesen.

II. Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem wörtlich gestellten Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass keine Abschiebemaßnahmen durchgeführt werden können,

hat keinen Erfolg.

Die Kammer versteht dieses Begehren, unbeschadet der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers, bei sachgerechter Auslegung entsprechend § 88 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, vorerst in der Bundesrepublik Deutschland geduldet zu werden.

Der Antrag ist als solcher statthaft, da der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenhG nicht die in § 81 Abs. 4 AufenthG gesetzlich vorgesehen Duldungsfiktion auslösen kann, die die bisher vom Antragsteller innegehabte Duldung zur Durchführung des Verfahrens bei der Härtefallkommission keinen Aufenthaltstitel im Sinne des § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG darstellt, so dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft ist.

Der so verstandene und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Maßgeblich für die Beurteilung der beiden Voraussetzungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Nur wenn das Vorliegen beider Voraussetzungen dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, kann eine einstweilige Anordnung ergehen.

Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches, der durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sichern wäre. Ein Anspruch des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 AufenthG wegen des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG ist nicht glaubhaft gemacht.

Nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Abschiebung vor dem Hintergrund seines Begehrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, in Betracht kommt vorliegend allein § 25b AufenthG, nicht glaubhaft gemacht. Denn der Antragsteller hat den für ihn maßgeblichen Acht-Jahres-Zeitraum nach § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt. Er reiste am 27. März 2013 in das Bundesgebiet ein und ist damit seit 6 Jahren in der Bundesrepublik. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Antragsgegners setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Dass er mit einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, und daher eine Sechs-Jahres-Frist nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gelten muss, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Auch wenn nach Aktenlage ein jüngerer Bruder ebenfalls unter der gleichen Adresse gemeldet ist und davon auszugehen sein dürfte, dass § 25 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG keine statusrechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausländer und dem Kind voraussetzt (vgl. Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 21. Edition, Stand 01. November 2018, AufenthG, § 25b, Rn. 16), hat der Antragsteller zumindest eine häusliche Gemeinschaft nicht glaubhaft gemacht. Eine solche besteht auch gegenwärtig nicht, da sich der Bruder des Antragstellers (seit dem 03. April 2019) in der Jugendwohngruppe I... in der T... in O... aufhält.

Unabhängig von der Einhaltung der Frist des § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG scheitert ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG auch daran, dass es hier an der Eingangsvoraussetzung einer gegenwärtigen Duldung des Aufenthalts des Antragstellers i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 AufenthG fehlt. Nach der gesetzgeberischen Intention sollte mit § 25b AufenthG dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die aufenthaltsrechtliche Situation vieler Ausländer weder durch eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung noch durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verändert werden kann und im Interesse der Vermeidung von Kettenduldungen eine allgemeine Bleiberechtsregelung für nicht dem eng begrenzten Personenkreis der §§ 18a, 25a AufenthG unterfallende Ausländer mit anerkennenswerten Integrationsleistungen geschaffen werden (vgl. BT-Drs. BT-Drs 18/4097, S. 23). Entsprechend dieser Intention, langjährig geduldeten Personen eine dauerhaft rechtlich abgesicherte Lebensperspektive in Deutschland zu eröffnen, setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG deshalb eine unabhängig von dem Aufenthaltserlaubnisverfahren bestehende Duldung voraus. Eine rein verfahrensbezogene Duldung, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet nur zur Durchführung des Verfahrens nach § 25b AufenthG sichert, führt dagegen nicht zu einem geduldeten Aufenthalt i.S.d § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Denn in diesem Fall gehört der Antragsteller nicht zum Kreis derjenigen Ausländer, deren schon zuvor nicht zu beendender Aufenthalt die Norm zukünftig legalisieren will. Auch kann es nicht Sinn und Zweck eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens sein, das dem Erlass oder der Überprüfung einer Entscheidung dient, die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung erst herbeizuführen (vgl. zu alldem: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. Januar 2018 – OVG 11 S 98.17 –, juris, Rn. 8, m. w. N.).

So liegt der Fall hier. Ungeachtet der Frage nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt hatte der Antragsteller vorliegend zu keiner Zeit des Verfahrens eine von diesem unabhängige Duldung inne. Auch die ihm zu dem zeitlich begrenzten Zweck der Durchführung des Härtefallverfahrens erteilte Duldung ist mit der Rücknahme des Härtefallantrags durch das einbringende Mitglied am 23. Mai 2019 erloschen. Sofern eine Duldung zur Durchführung des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ausgestellt wurde, kann diese die Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. Januar 2018 – OVG 11 S 98.17 –, juris, Rn. 9). Im Übrigen ist auch das Vorliegen materieller Duldungsgründe, die einen verfahrensunabhängigen Duldungsanspruch begründen könnten, vom Antragsteller weder dargelegt noch ersichtlich.

Ob es darüber auch an dem nach § 25b Abs. 1 Nr. 2 AufenthG notwendigen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 25b Abs. 1 Nr. 3 AufenthG fehlt, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die sich aus seinem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache bemisst die Kammer mit dem halben Auffangwert (Nr. 8.3, 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58).