Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 24.01.2020 – 3 L 523/19
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0124.3L523.19.00
Tenor§
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe§
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Auf die Erwägungen zu II. wird verwiesen.
II. Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem wörtlich gestellten Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG vorläufig zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Sicherung des Aufenthalts bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 123 VwGO ist statthaft. Hat ein Antrag auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis – wie hier – weder eine gesetzliche noch eine angeordnete Fiktionswirkung, die durch eine ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde beendet werden könnte, kommt vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO in Betracht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. Oktober 2018 – OVG 3 S 64.18 –, juris, Rn. 5, juris). Dies gilt auch nach Erlass des Ablehnungsbescheids vom 28. Oktober 2019.
Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Maßgeblich für die Beurteilung der beiden Voraussetzungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Nur wenn das Vorliegen beider Voraussetzungen dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, kann eine einstweilige Anordnung ergehen.
Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches, der durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sichern wäre. Ein Anspruch des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 AufenthG wegen des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG ist nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Abschiebung vor dem Hintergrund seines Begehrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, in Betracht kommt vorliegend allein § 25a AufenthG, nicht glaubhaft gemacht.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG scheitert schon daran, dass es an der Eingangsvoraussetzung einer gegenwärtigen Duldung des Aufenthalts des Antragstellers i.S.d. § 25a Abs. 1 S. 1 AufenthG fehlt. Danach soll einem jugendlichen oder heranwachsenden „geduldeten“ Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 AufenthG erfüllt. Nach der gesetzgeberischen Intention sollte mit § 25a AufenthG dem Umstand Rechnung getragen werden, dass gut integrierten und geduldeten Jugendlichen und Heranwachsenden eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive zu eröffnen (vgl. BT-Drs 17/4401, S. 16). Erforderlich ist demnach die Rechtsstellung als unabhängig vom Aufenthaltstitelerlaubnisverfahren geduldeter Ausländer. Das setzt voraus, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder im Besitz einer Duldung ist oder aber zumindest die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung erfüllt sind, mithin ein Anspruch auf Duldung wegen Vorliegens materieller Duldungsgründe im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG gegeben ist (vgl. Wunderle/Rücker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AufenthG, § 25a, Rn. 10). Eine rein verfahrensbezogene Duldung, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet nur zur Durchführung des Verfahrens nach § 25a AufenthG sichert, führt dagegen nicht zu einem geduldeten Aufenthalt i.S.d § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Denn in diesem Fall gehört der Antragsteller nicht zum Kreis derjenigen Ausländer, deren schon zuvor nicht zu beendender Aufenthalt die Norm zukünftig legalisieren will. Auch kann es nicht Sinn und Zweck eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens sein, das dem Erlass oder der Überprüfung einer Entscheidung dient, die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung erst herbeizuführen (vgl. zu § 25a AufenthG: VGH Bayern, Beschl. v. 23. April 2018 – 19 CE 18.851 –, juris, Rn. 25; VG Augsburg, Beschl. v. 02. April 2019 – Au 6 E 19.389 –, juris, rn. 51; zu dem in diesem Punkt wortgleichen § 25b Abs. 1 AufenthG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11 Juni 2019 – OVG 11 S 37.19 –, juris; Beschl. v. 11. Januar 2018 – OVG 11 S 98.17 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N.; Beschl. d. Kammer v. 06. Juni 2019 – VG 3 L 282/19 –, n.v.).
Ungeachtet der Frage nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt hatte der Antragsteller vorliegend zu keiner Zeit des Verfahrens eine von diesem unabhängige Duldung inne. Auch die ihm zu dem zeitlich begrenzten Zweck der Durchführung des Härtefallverfahrens erteilte Duldung ist mit der Ablehnung des Härtefallantrags am 19. September 2019 erloschen (siehe auflösende Bedingung der Duldung der Mutter des zum Zeitpunkt der Einreichung des Härtefallantrages minderjährigen Antragstellers, Bl. 111 VV). Die dem Antragsteller nach seiner Volljährigkeit persönlich ausgestellten Duldung vom 27. August 2019 bis 30. November 2019 (Bl. 117 VV) wurde lediglich zur Durchführung des Verfahrens vor der Härtefallkommission bzw. nach Beendigung desselbigen zur Durchführung des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG ausgestellt (vgl. auch die Meldung des Antragsgegners zur Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch die ZABH, Bl. 156 VV, in der als Duldungsgrund angegeben wird: „Antrag Aufenthaltstitel, ablehnende Entscheidung Ende Oktober erwartet“).
Im Übrigen ist auch das Vorliegen materieller Duldungsgründe, die einen verfahrensunabhängigen Duldungsanspruch begründen könnten, nicht ersichtlich. Sofern der Antragsteller sich auf einen Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG beruft, kann er hiermit nicht durchdringen.
Duldungsgründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 2 bis 4 AufenthG macht der Antragsteller nicht geltend. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes allein möglichen summarischen Prüfung liegen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des Antragstellers unter Zugrundelegung der Sachlage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist, nicht vor. Ein rechtliches Abschiebungshindernis ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus der vom Antragsteller angeführten Erkrankung.
Eine bestehende individuelle (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers kann im Hinblick auf die zu erwartenden negativen Auswirkungen der Abschiebung als solche – und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung – ein inlandsbezogenes Abschiebehindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) begründen. Dies ist dann der Fall, wenn und solange der Ausländer wegen der Erkrankung transportunfähig ist, d. h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs der Abschiebung wesentlich verschlechtert oder Lebens- bzw. Gesundheitsgefahren entstehen (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 2. November 2017 – OVG 11 B 8.16 –, juris, Rn. 21; Beschl. v. 25. August 2011 – OVG 11 S 49.11 –, juris, Rn. 7 ff.; Beschl. d. Kammer v. 12. Mai 2017 – VG 4 L 317/17 –, juris, Rn. 12). Es muss das ernsthafte Risiko bestehen, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche sich der Gesundheitszustand des Ausländers in körperlicher oder psychischer Hinsicht voraussichtlich wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8. Mai 2007 – OVG 2 S 47.07 –, juris, Rn. 6). Dies kann sich auch aus einer akuten ernsthaften Selbsttötungsabsicht ergeben, die auf einem krankhaften, die eigene Willensbildung ausschließenden Zustand beruht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. September 2016 – OVG 2 S 41.16 –, n.v., BA, S. 2 ff; Beschl. v. 7. März 2016 – OVG 2 S 67.15 –, n.v., BA, S. 2 ff.; Urt. v. 25. Februar 2009 – OVG 2 B 2.08 –, juris, Rn. 35 ff.; Beschl. d. Kammer v. 04. Mai 2018 – VG 3 L 235/18 –, n.v.).
Bei der Beurteilung der Reisefähigkeit im Rahmen des § 60a Abs. 2 AufenthG sind die Regelungen des § 60a Abs. 2c und d AufenthG zu beachten. Nach § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Hierbei muss es sich nach Sinn und Zweck der Vorschrift in aller Regel um eine Bescheinigung handeln, die über den aktuellen Gesundheitszustand Aufschluss gibt. Eine ärztliche Bescheinigung ist grundsätzlich nur dann als qualifiziert anzusehen, wenn die in § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genannten Merkmale und Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 19), wobei diesen Anforderungen nicht schon dann genügt wird, wenn die Bescheinigung zu den geforderten Themenbereichen Ausführungen enthält, vielmehr müssen diese auch inhaltlich nachvollziehbar sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2. Juni 2014 – OVG 12 S 30.14 –, n.v., BA, S. 4). Wird die geltend gemachte Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen soll, nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c AufenthG belegt, so wird auch die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt.
Hiernach hat der Antragsteller die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt. Er hat die geltend gemachte Erkrankung, die seine Abschiebung beeinträchtigen soll, nicht durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG glaubhaft gemacht.
Sofern sich der Antragsteller auf einen Bericht des Sozialarbeiters G... vom 26. Februar 2019 (Bl. 59 f. GA) und einen Vermerk desseligen vom 12. August 2019 (Bl. 64 GA, Foto des Antragstellers auf einem Bahnhof, auf den sich vor drei Jahren ein Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft M... vor einen einfahrenden Zug geworfen hat) bezieht, stellen diese schon keine ärztlichen Atteste dar und sind daher nicht geeignet, die Vermutung des § 60a Abs. 2c S. 1 AufenthG zu erschüttern.
Sofern der Antragsteller sich auf die seit 09. April 2019 erfolgten Behandlung durch die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie R... bezieht und hierfür Bescheinigungen vom 22. Mai 2019 (Bl. 62 GA), vom 07. August 2019 (Bl. 63 GA) und vom 18. Oktober 2019 (Bl. 103 GA) vorlegt, entsprechen diese nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c S. 3 AufenthG. Es fehlt jedenfalls eine nachvollziehbare Darstellung der Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation bezogen auf die hier zu beantwortende Fragestellung voraussichtlich ergeben.
Dass der Antragsteller aufgrund der diagnostizierten Erkrankungen „F 32.1 mittelgradige depressive Episode (mit Angst, Suizidalität“ und „F41.1 akute Belastungsreaktion“ reiseunfähig im engeren Sinne wäre, wird nicht dargelegt. Ebenso wenig lässt sich der Bescheinigung mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers infolge der Abschiebemaßnahme als solcher, d. h. vor, während oder unmittelbar nach einer Abschiebung wesentlich verschlechtern wird. Dies gilt auch mit Blick auf eine Suizidalität. Die ärztlichen Schreiben lassen eine tragfähige Einschätzung nicht zu, dass bzw. mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit der Antragsteller vor, während oder nach einer Abschiebung suizidal reagieren wird.
So heißt es in dem Attest, der Antragsteller habe „wiederkehrende Suizidgedanken“ und leider unter „massiven Angst“ (Bescheinigungen vom 22. Mai 2019, Bl. 62 GA, vom 07. August 2019, Bl. 63 GA, vom 18. Oktober 2019, Bl. 103 GA). Von konkreten Plänen hingehen wird nicht berichtet. Genannt wird hingegen eine unkonkrete Ankündigung („sollten sie erneut versuchen uns abzuschieben, so bringe ich mich um“, Bescheinigungen vom 07. August 2019, Bl. 63 GA, u. vom 18. Oktober 2019, Bl. 103 GA). Aus diesen nicht näher untersetzten Angaben lässt sich das konkrete Risiko eines Suizidversuchs im Falle einer Abschiebung nicht einschätzen. Insoweit fehlt es nicht nur an jeglichen Darlegungen dazu, auf welcher Grundlage die Einschätzung gewonnen worden ist. Es fehlt vor allem auch an einer Beschreibung des Schweregrades der Selbsttötungsgedanken; namentlich lässt sich den ärztlichen Stellungnahmen nicht entnehmen, ob jene Gedanken eher allgemeiner Natur sind oder in der Situation einer drohenden Abschiebung begründet sind und ob die vom Antragsteller geäußerten Selbstmordgedanken ernst gemeint sind und mit welcher Wahrscheinlichkeit von einer Umsetzung etwaiger Suizidgedanken auszugehen ist
Auch die weiteren Ausführungen des Attests können hieran nichts ändern. So heißt es dort (Bescheinigung vom 22. Mai 2019, Bl.63 GA):
„Er habe die Abschiebung 2017 als sehr bedrohlich empfunden und sehe für sich weder in Polen noch im Tschetschenien eine Perspektive. Seine latente Suizidalität kann durch eine drohende/die Umsetzung der Abschiebung aus unserer Sicht erheblich gesteigert werden.“
Ergänzend hierzu wird in der – im Übrigen wortgleichen – Bescheinigung vom 07. August 2019 (Bl. 63 GA) ausgeführt:
„Somit kann sich durch die Abschiebung eine konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit ergeben, da sich seine schwerwiegenden psychischen Erkrankungen durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde und mit suizidalen Handlungen (Selbstmord) zu rechnen ist.“
Dem wird in der Bescheinigung vom 18. Oktober 2019 (Bl. 103 GA) hinzugefügt:
„Seit dem Beginn der Behandlung in der hiesigen Praxis betrachten wir V... somit als deutlich reiseunfähig.“
Hieraus lässt sich keine konkrete, auf den unmittelbaren Abschiebevorgang bezogene prognostische Aussage über die Wahrscheinlichkeit eines Suizidversuches entnehmen. Die Ausführungen beschränken sich auf die Aussprache eines Verdachts, ohne diesen zu begründen. Insbesondere wird in den Bescheinigungen kein konkreter Bezug zu dem Zielland der Abschiebung – Polen – hergestellt. Hierzu heißt es eingangs lediglich, der Antragsteller habe „massive Ängste (auf Polen aber auch sein Heimatland bezogen)“ und „sehe für sich weder in Polen noch in Tschetschenien eine Perspektive“.
Sofern dem Antragsteller attestiert wird, „deutlich reiseunfähig“ zu sein, fehlen auch hier nachvollziehbare Ausführungen, weshalb er ungeachtet möglicher Medikationen reiseunfähig sein sollte, sich also infolge der Abschiebung bzw. während des Abschiebevorgangs aufgrund dieser Erkrankung Gefahren für Gesundheit oder Leben ergeben sollen. Offenbar bedurfte der Antragsteller bis zur Aufnahme in eine Klinik am 10. Oktober 2019 auch keiner medikamentösen oder stationären Behandlung und damit keiner ständigen ärztlichen Betreuung oder sonstigen Überwachung. Diesen Eindruck kann auch die eingereichte Aufenthaltsbescheinigung des Asklepios Fachklinikums T... vom 11. Oktober 2019 nicht erschüttern (Bl. 98 GA). Zwar ist dieser zu entnehmen, dass sich der Antragsteller seit 11. Oktober 2019 in der Klinik befindet. Dass er dort wegen akuter Suizidalität behandelt wird – wie der Antragsteller vorträgt –, kann dieser Bescheinigung nicht entnommen werden. Im Übrigen hat der Antragsteller bezüglich des Klinikaufenthalts weder eine fachärztliche Bescheinigung, einen Befund oder einen Entlassungsbrief, aus denen sich eine Diagnose ergeben könnte, vorgelegt. Auch die den Antragsteller bereits seit April 2019 behandelnde Fachärztin R... erwähnt einen Klinikaufenthalt in ihrer auf 18. Oktober 2019 datierten Bescheinigung (Bl. 103 GA) nicht.
Welche Auswirkung der Transport des Antragstellers nach Polen auf den Gesundheitszustand in Bezug auf seine Depression haben wird, erschließt sich daher aus den ärztlichen Stellungnahmen nicht; insbesondere ergibt sich nicht, dass dem Antragsteller bei einer Abschiebung eine Verschlimmerung der Erkrankung oder andere Schäden drohen. Für die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode nennt die fachliche Stellungnahme als tatsächliche Umstände‚ auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist‚ die Begegnung „eines depressiven Jugendlichen, der sich mit der drohenden Abschiebung deutlich überfordert zeigt“. Die akute Belastungsreaktion wird auf die tatsächlichen Umstände „große Ängsten“, „schlechte Träume, Flashbacks (…), versuche sich von bedrohlichen Situationen und Plätzen fernzuhalten“, das Empfinden „deutlich weniger Freude“, Konzentrationsschwächen und erhöhte Wachsamkeit gestützt- Die vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen lassen, soweit sie ihm am Ende lapidar eine Reiseunfähigkeit attestieren, nicht erkennen, weshalb die mittelgradig depressive Episode und die akute Belastungsreaktion mit den aufgeführten Symptomen eine Transportunfähigkeit oder eine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers bewirken soll. Angesichts dieser Umstände lässt sich nicht überzeugend ableiten, dass das Krankheitsbild des Antragstellers durch eine zwangsweise herbeigeführte Rückkehr nach Polen unmittelbar eine wesentliche Verschlechterung erfahren, insbesondere eine akute Suizidgefahr ausgelöst würde.
Darüber hinaus bilden die vorliegenden fachärztliche Stellungnahmen keine Grundlage für die Annahme, die Erkrankung des Antragstellers wäre solcher Art, dass sie trotz der erforderlichen, vom Antragsgegner zu ergreifenden Schutzmaßnahmen eine Abschiebung ausschließt. Die Ausländerbehörde, der insoweit eine Garantenstellung zukommt, ist in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung von Amts wegen verpflichtet, durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Abschiebung verantwortet werden kann. Solche Maßnahmen bestehen in der Überprüfung der Reisefähigkeit des Ausländers unmittelbar vor der Abschiebung, Begleitung während der Abschiebung durch eine Arzt oder Sicherheitskräfte und gegebenenfalls Ausstattung mit Medikamenten. Diese Pflicht kann zeitlich auch bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat fortdauern, wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung droht, etwa weil er einer Betreuung oder medizinischen Behandlung bedarf. In derartigen Situationen ist sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 18. Januar 2013 – OVG 7 S 11.13 –, juris, Rn. 12; Beschl. v. 14. April 2015 – OVG 3 S 14.15/OVG 3 M 19.15 –, n.v., BA, S. 4). Dass der Antragsgegner diese Anforderungen missachten und eine ernsthafte Gefährdung des Antragstellers in Kauf nehmen würde, ist nicht erkennbar.
Ist eine die Abschiebung beeinträchtigende Erkrankung nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht und die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit damit nicht widerlegt, kommt eine Aussetzung der Abschiebung in der Regel nicht in Betracht. Eine Ermittlungspflicht der Ausländerbehörde besteht in diesem Fall grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt gemäß § 60a Abs. 2d S. 2 AufenthG nur dann, wenn der Ausländer unverschuldet an der Einholung einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung i. S. d. § 60a Abs. 2c AufenthG gehindert war oder anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unverschuldet gehindert war, eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung einzuholen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es gibt auch keine anderweitigen tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Die alleinige Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen, die nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, begründet keine anderweitigen tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Erkrankung im Sinnen des § 60a Abs. 2d AufenthG, da dies die Umgehung der gesetzlichen Wertungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG zur Folge hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. Mai 2017 – OVG 12 M 91.16 –, n.v., BA S. 6). Da die Kammer auch die früheren Bescheinigungen gewürdigt hat, kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein Hinweis nach § 60a Abs. 2d S. 4 AufenthG erfolgt ist, nicht an.
Einen Verstoß der nationalen Vorschriften in § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG gegen Art. 8 Abs. 4 S. 1 Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) vermag die Kammer nicht zu erkennen, so dass das Verfahren nicht – wie vom Antragsteller beantragt – auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen war. Art. 8 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie regelt, dass Zwangsmaßnahmen zur Durchführung der Abschiebung von Widerstand leistenden Drittstaatsangehörigen verhältnismäßig sein müssen und nicht über die Grenzen des Vertretbaren hinausgehen dürfen. Die unverzügliche Vorlagepflicht qualifizierter Atteste dient auch der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der Grund- und Menschenrechte des Betroffenen und gilt nicht uneingeschränkt. Selbstverständlich darf kein ernsthaft erkrankter Mensch bei individuell konkreter und erheblicher Gefahr für Leib oder Leben abgeschoben werden. Dies zeigt auch die Einschränkung des § 60a Abs. 2d S. 2 AufenthG, wonach einem Ausländer bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensgefährlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, das Fehlen einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung nicht entgegengehalten werden darf (vgl. zur grund- und menschenrechtskonformen Auslegung: Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AufenthG, § 60a, Rn. 47). Die von Antragsteller gerügte Vorschrift enthält damit eine – die Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie begründende – Ausnahmeregel.
Hält die Kammer die vom Antragsteller gerügten Regelungen des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG für mit der Rückführungsrichtlinie vereinbar, kommt es auf die Ausführungen des Antragstellers zur Vorlagepflicht nicht an. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 17. Januar 2017 – 2 BvR 2013/16 –, juris) eine Vorlagepflicht erstinstanzlicher Gerichte bei Fragen zur Vereinbarkeit mit Europarecht gerade nicht statuiert, sondern lediglich ausführt, eine mögliche Unvereinbarkeit sei in die Interessenabwägung mit einzubeziehen (BVerfG, a.a.O. Rn. 21).
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden kann offen bleiben, ob der Antrag nach § 123 VwGO auch daran scheitern würde, dass der Antragsteller bei einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der die Duldungs- bzw. Fortgeltungsfiktion nicht auslöst, generell darauf zu verweisen wäre, das Verfahren aus dem Ausland zu führen oder aber bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 25a AufenthG auf die Durchführung des Visumsverfahrens zu verzichten wäre (vgl. in diesem Sinne: VG Stuttgart, Urt. v. 12. Juni 2019 – 8 K 19641/17 –, juris, Rn. 51). Ebenso offen bleiben kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Antragsteller die übrigen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 AufenthG erfüllt, insbesondere ob er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält. Dementsprechend war die vom Antragsteller angeregte Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH zu der Frage, ob eine Abschiebung im Folgeverfahren vor Erlass des Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf und ob die Zeiten einer rechtswidrigen Abschiebung außerhalb Deutschlands so behandelt werden müssen, als habe sich der Antragsteller rechtmäßig bzw. geduldet in Deutschland aufgehalten, nicht entscheidungserheblich. Ohne dass es hier darauf ankäme, weist das Gericht aber darauf hin, dass selbst bei Hinzurechnung dieser Monate die Voraussetzung des § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt sein dürften. Denn es kommt hier nicht allein auf die Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet an, sondern auf einen erlaubten oder geduldeten Aufenthalt. Nach Aktenlage hat sich der Antragsteller nicht durchgängig erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten. Er ist am 16. Juli 2015 erstmals in das Bundesgebiet eingereist. Nach bestandskräftiger Ablehnung seines Asylantrages hat er sich seit 29. Dezember 2015 bis zur Stellung eines Folgeantrages am 06. April 2017 unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten. Nach Aktenlage dürfte er in diesem Zeitraum auch keinen Duldungsanspruch gehabt haben. Nach der Ablehnung des Folgeantrages vom 06. April 2017 am 24. April 2017, der Abschiebung am 19. April 2017 und der Wiedereinreise am 24. Dezember 2017 hat er sich zumindest bis zur Stellung des weiteren Folgeantrages am 22. Februar 2018 erneut unerlaubt und – soweit nach Aktenlage ersichtlich – nicht geduldet und auch ohne Anspruch auf eine Duldung im Bundesgebiet aufgehalten. Auch seit Ablehnung des Härtefallantrags am 19. September 2019 hält sich der Antragsteller – wie bereits erörtert – ohne Duldungsgründe im Sinne des § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG im Bundesgebiet auf. All diese Zeiten haben im Rahmen des § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG unberücksichtigt zu bleiben, so dass hier keineswegs von einem vierjährigen ununterbrochenen erlaubten bzw. geduldeten Aufenthalt ausgegangen werden kann.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die sich aus seinem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache bemisst die Kammer mit dem halben Auffangwert (Nr. 8.3, 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58).