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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 19.06.2019 – 3 K 1177/18

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0619.3K1177.18.00

Zitiert 2 Entscheidungen 11 zitierte Normen

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

Der als Jäger tätige Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer ihm am 29. September 2008 erteilten Waffenbesitzkarte.

Im Rahmen einer am 13. Februar 2018 vor dem Wohnhaus des Klägers durchgeführten Verkehrskontrolle fanden Polizeibeamte eine Repetierbüchse auf dem Rücksitz des klägerischen PKW. Die Polizeibeamte begleiteten den Kläger daraufhin in dessen Wohnung, deren Haustür nicht verschlossen war. In der klägerischen Wohnung wurde eine mit einer Laservorrichtung montierte Büchse offen auf einer Matratze liegend aufgefunden sowie an verschiedenen Stellen Munition entdeckt, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob es sich hierbei um verschossene Munitionshülsen handelte. Der Schlüssel zum Waffenschrank wurde ungesichert hinter einem unmittelbar neben diesem stehenden Eimer aufbewahrt. Die im Nebenhaus wohnende Mutter des Klägers, die über keine waffenrechtlichen Befugnisse verfügt, besitzt einen Schlüssel zur Wohnung ihres Sohnes.

Daraufhin wurde gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz eingeleitet.

Mit Stellungnahme vom 16. März 2018 trug der Kläger vor, mit der auf der Matratze zurückgelassenen Büchse beschäftigt gewesen zu sein, diese Tätigkeit aber unterbrochen zu haben, um einer telefonischen Bitte folgend in einem näher bezeichneten Gebiet nach Wild zu suchen. Da er beabsichtigt habe, nach einer Abwesenheitsdauer von 20 bis 30 Minuten wieder zu seiner Wohnung zurückzukehren, ließ er die Repetierbüchse auf dem Bett liegen und legte den zum Waffenschrank gehörenden Schlüssel an den aufgefundenen Ort, bei dem es sich aber nicht um den eigentlichen Aufbewahrungsort handele. Bei Verlassen der Wohnräume habe er die Haustür verschlossen; diese sei von seiner Mutter aber wieder geöffnet worden, weshalb die Polizisten sie unverschlossen vorfanden.

Mit Bescheid vom 22. März 2018 widerrief der Beklagte die Waffenbesitzkarte. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Kläger besäße die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, weil der Vorfall am 13. Februar 2018 die Annahme rechtfertigte, dass dieser mit Waffen und Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umginge und diese nicht sorgfältig verwahre. Zudem habe der Kläger gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen. Hierbei sei erschwerend zu berücksichtigen, dass die Mutter des Klägers einen Schlüssel besäße und sich jederzeit Zugang zur Wohnung habe verschaffen können. Angesichts der unverschlossenen Haus- und Zimmertür hätte sich jedermann nach Betreten der Wohnräume der Waffe bemächtigen können, was auch bei einer Abwesenheitsdauer von nur 20 Minuten nicht hinnehmbar sei. Mit Blick auf die sich aus dem Besitz von Waffen ergebenden Risiken und dem vorbeugenden Charakter der gesetzlichen Regelungen des Waffengesetzes sei eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen und Munition ausreichend, ein Restrisiko müsse nicht hingenommen werden.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und stellte einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az.: 3 L 264/18). Zur Begründung führte er in der Antragsschrift vom 19. April 2018 aus, die oben vorgefundene Situation bewege sich an der „untersten Grenze der Vorwerfbarkeit“ und rechtfertige die Annahme seiner Unzuverlässigkeit nicht. In seiner Antragserwiderung wandte der Beklagte ein, der Kläger sei als waffenrechtlich unzuverlässig i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit b) des Waffengesetzes (WaffG) anzusehen. Zudem läge ein gröblicher Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungspflichten i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG vor.

Mit Bescheid vom 29. Mai 2018 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgebrachten Ausführungen wiederholt.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde mit Beschluss vom 19. Juni 2018 abgelehnt.

Am 6. Juni 2018 hat der Kläger Klage erhoben.

Er behauptet, bei der aufgefundenen Munition habe es sich um verschossene Hülsen gehandelt, die er für einen Freund aufbewahre. Im Übrigen verweist er auf seinen bisherigen Vortrag.

Nachdem das gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 153a Abs. 1 StPO im Dezember 2018 eingestellt worden ist, trägt der Kläger ergänzend vor, „§ 4 Abs. 2 Nr. 1 WaffG“ fände nach der Einstellung des Strafverfahrens keine Anwendung mehr.

Der Kläger beantragt,

den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 22. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2018 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Eilverfahren und trägt ergänzend vor, die Einstellung des Ermittlungsverfahrens beseitige die Unzuverlässigkeit des Klägers nicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im hiesigen Verfahren und im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 L 264/18 sowie den in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgängen Bezug genommen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer erklärt.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht kann durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 8. März 2018 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 29. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1991 – 1 B 159.91, BeckRS 1991, 31250691, beck-online; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2017 – OVG 11 S 1.16 – juris Rn. 8).

Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist § 45 Abs. 2 S. 1 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133). Danach ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Widerrufsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Gericht verweist gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Begründung auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 19. Juni 2018 – 3 L 264/18 –, durch den es den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat. Es hält an diesen Ausführungen nach erneuter und nicht nur summarische Prüfung fest, ergänzt und vertieft sie.

Voraussetzung für Waffenerlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unter anderen die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt werden. Das ist hier der Fall.

Im Rahmen der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Zuverlässigkeitsprognose ist der allgemeine Zweck des Waffengesetzes zu berücksichtigen, zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (Begründung Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 4/7758, S. 51). Dabei wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr allgemein nach tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 – 1 B 215.93 – juris Rn. 10; VGH Bayern, Beschluss vom 28. November 2013 – 21 CS 13.1758 – juris Rn. 9).

Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung von Waffen und Munition richten sich nach § 36 WaffG. Danach hat ein Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Hiervon ausgehend ist der Kläger als unzuverlässig einzustufen. Mit dem Vorfall vom 13. Februar 2018, bei dem der Kläger nach den Feststellungen der Polizeibeamten in seiner Wohnung, die trotz seiner Abwesenheit unverschlossen war, eine Waffe offen zurückgelassen und den Schlüssel des Waffenschranks in unmittelbarer Nähe zu diesem aufbewahrt hatte, verstieß der Kläger gegen wesentliche Bestimmungen einer ordnungsgemäßen Verwahrung. Sowohl die offen auf der Matratze liegende Büchse als auch die im Waffenschrank aufbewahrten Waffen waren dem Zugriff Dritter nicht hinreichend sicher entzogen. Mit Stellungnahme vom 16. März 2018 und der im Verfahren 3 L 264/18 eingereichten Antragsschrift vom 19. April 2018 räumt der Kläger selbst ein, dass sich der Schlüssel zum Waffenschrank beim Eintreffen der Polizeibeamten an der von ihnen beschriebenen Stelle befand und er die Waffe vor Verlassen des Hauses ungesichert beiseitelegte.

Aus den von dem Beklagten auf S. 3 des Widerrufbescheids genannten Gründen kann dahinstehen, ob der Kläger beim Verlassen des Hauses die Haustür unverschlossen ließ oder ob diese von seiner Mutter wieder geöffnet wurde. Allein der Umstand, dass die nicht zum Umgang mit Waffen befugte Mutter im Besitz eines Schlüssels ist und sich damit jederzeit Zugang zur Wohnung des Klägers verschaffen kann, rechtfertigt die Annahme, dass die Waffen dem Zugriff Dritter nicht hinreichend sicher entzogen waren. Erschwerend kommt hinzu, dass sich angesichts der unverschlossenen Haustür jedermann zum Wohnhaus des Klägers Zutritt verschaffen und ohne Weiteres auf die auf der Matratze liegende Waffe zugreifen sowie aufgrund des nicht ordnungsgemäß abgelegten Schlüssels auch der im Waffenschrank aufbewahrten Büchsen ohne größere Schwierigkeiten bemächtigen konnte.

Es kann offenbleiben, ob der Kläger darüber hinaus auch funktionsfähige Munition an verschiedenen Stellen aufbewahrt hatte oder ob es sich bei der aufgefundenen Munition um verschossene Hülsen handelte. Selbst die Einlassung des Klägers als wahr unterstellt, ergibt sich mit Blick auf den Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG („Waffen oder Munition“) keine andere rechtliche Bewertung, da die Voraussetzungen in Bezug auf sämtliche in seiner Wohnung befindlichen Waffen erfüllt sind.

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es insoweit auch nicht entscheidend darauf an, ob es sich nur um einen einmaligen und kurzzeitigen Verstoß handelt. Denn bereits die Situation, wie sie sich den Polizeibeamten am 13. Februar 2018 zeigte, rechtfertigt die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers. Angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, kann ein Restrisiko nicht hingenommen werden (hierzu ausführlich Beschluss der Kammer vom 19. Juni 2018, a.a.O. mit den dort genannten umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. März 2015 – OVG 11 S 9.15 – juris Rn. 7). Vielmehr kann auch eine nur (äußerst) kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition, das heißt auch ein nur einmaliger kurzzeitig andauernder Verstoß genügen, um diese Gegenstände in die Hände nicht Berechtigter gelangen zu lassen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2011 – 1 S 1391/11 – juris Rn. 6). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kläger – wie hier – die ungesicherte Verwahrung bagatellisiert, da dies weitere Sorgfaltsverstöße als wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 9. August 2006 – 3 L 56/06 – juris Rn. 22). Dass ein kurzzeitiger Verstoß ausreichend ist, zeigt sich hier schon darin, dass – sollte sich der Sachverhalt so zugetragen haben, wie vom Kläger dargestellt – die Mutter während seiner Abwesenheit dessen Wohnung tatsächlich betreten hat und ohne Weiteres auf die nicht sorgsam verwahrten Waffen zugreifen konnte.

Entgegen der mutmaßlichen Auffassung des Klägers erschüttert die Einstellung des wegen des hiesigen Sachverhalts geführten Strafverfahrens gemäß § 153a StPO die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht. Dies gilt schon mit Blick darauf, dass es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheids ankommt, das Strafverfahren aber erst zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt wurde. Im Übrigen setzt die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG für die Annahme der Unzuverlässigkeit kein konkretes strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Klägers voraus. Die Einstellung eines Strafverfahrens würde Behörden und Gerichte auch nicht hinern, die festgestellten Tatsachen unter sicherheitsrechtlichen Aspekten anders zu bewerten und zu gewichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 – 1 C 12/95 – juris Rn. 20, 24-25, VGH Bayern, Beschlüsse vom 8. September 2011 – 21 ZB 11.1286 – juris Rn. 9 ff.). Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO – im Gegensatz zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO – nicht den Anlass zur Erhebung einer Anklage entfallen lässt, sondern nur das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch Auflagen und Weisungen beseitigt.

Ob sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers mit Blick auf die an der auf der Matratze liegenden Waffe angebrachte Laservorrichtung und einem damit verbundenen gröblichen Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften auch aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ergibt, kann letztlich dahinstehen.

Die Kostenentscheidung ergeht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.