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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 22.07.2019 – 3 K 439/16

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0722.3K439.16.00

Zitiert 1 Entscheidungen 8 zitierte Normen

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks der Gemarkung S..., Flur 71, Flurstück 781. Dieses ist auf der nördlichen Seite der von der L... in Richtung Osten abzweigenden Straße S... belegen. Der S... ist auf der nördlichen Straßenseite bis einschließlich des westlich an das klägerische Grundstück grenzenden Flurstücks mit Ein- und Zweifamilienhäusern bebaut. Auf der südlichen Straßenseite endet die Bebauung etwas eher. Östlich und südlich des klägerischen Grundstücks liegt eine Brachfläche, die sich bis zu einem etwa 100 m entfernten Waldstück erstreckt. Auf der im Norden parallel zum S...verlaufenden Straße Z... reicht die Wohnbebauung bis zum Waldrand heran.

Auf der Karte stellt sich die Situation wie folgt dar:

Quelle: Brandenburg Viewer

Der Flächennutzungsplan des Beklagten sieht für den nordwestlichen Teil des klägerischen Flurstücks Wohnbauflächen und für den übrigen Teil Flächen für die Landwirtschaft vor. Ein von der Stadt C...in Auftrag gegebenes Gutachten zu den Entwicklungsmöglichkeiten im Ortsteil S...stellt einen Wohnraumbedarf von 25-30 Wohneinheiten fest. In den Jahren 2013 und 2014 genehmigte der Beklagte die Errichtung von Wohngebäuden auf den südwestlich vom Grundstück der Klägerin liegenden Flurstücken 967 bis 969, die zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung unstreitig dem Außenbereich zugeordnet waren.

Für die zu ihrem Grundstück führende private Erschließungsstraße hat sich die Klägerin eine Grunddienstbarkeit bewilligen lassen.

Im Oktober 2009 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau Einfamilienhaus mit Garage“ auf vorgenanntem Grundstück. Sie beabsichtigte, das Wohnhaus und die nördlich davon gelegene Garage am östlichen Grundstücksrand zu errichten. Die gegen die Versagung der Baugenehmigung erhobene Klage wurde mit Urteil der Kammer vom 13. Juli 2012 – 3 K 82/11 – abgewiesen.

Mit Antrag vom 22. April 2015 beantragte die Klägerin erneut eine Baugenehmigung für das gleiche Vorhaben, das ausweislich der Bauvorlagen nunmehr am nordwestlichen Grundstücksrand errichtet werden soll.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2015 lehnte der Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da es sich im Außenbereich befinde und dort mehrere öffentliche Belange beeinträchtige.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch lehnte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2016 ab. Zur Begründung führte er aus, dass zwar der Stadtteil S...einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB darstelle; die Grenze des Innenbereichs befinde sich jedoch an dem Gebäudeabschluss der sich westlich des klägerischen Grundstücks befindlichen Anlage. Dieses sei dem Außenbereich zuzuordnen. Dem Vorhaben stünde der öffentliche Belang einer ungeordneten Ausweitung des Innenbereichs in den Außenbereich entgegen; bei Verwirklichung des Vorhabens sei eine Ausweitung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach Osten hin zu befürchten. Die südlich gelegenen Grundstücke würden unter Verweis der Gleichbehandlung nach Osten aufschließen wollen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Klägerin das Vorhaben nunmehr an der westlichen Grundstückgrenze realisieren möchte, da die öffentlichen Belange in Bezug auf das gesamte Grundstück und nicht nur hinsichtlich bestimmter Teile beeinträchtigt seien.

Die Klägerin hat am 24. März 2016 Klage erhoben.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, ihr Vorhaben sei dem Innenbereich zuzuordnen. Die Straßen S..., L... und Z... bildeten eine Raute, deren östliche Begrenzung auf einer gedachten Linie zwischen den Flurstücken 787 in der Straße Z... und dem Flurstück 969 liege; innerhalb dieser Raute liege auch ihr Grundstück. Bei Besichtigung der Örtlichkeit erwarte ein Betrachter geradezu, dass auch das Grundstück der Klägerin bebaut werden dürfe, da es die bislang noch unruhig erscheinende Bebauung östlich der L...beruhige und den Bebauungszusammenhang in Richtung Waldrand arrondiere. Selbst bei Zuordnung des Vorhabens zum Außenbereich sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, da der Flächennutzungsplan des Beklagten den nordwestlichen Teil ihres Grundstücks als Wohnbaufläche ausweise und andere öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Insbesondere sei die Entstehung einer Splittersiedlung nicht zu befürchten, weil das Vorhaben in eine organische Beziehung zu der bereits vorhandenen Bebauung trete. Im Übrigen habe der Beklagte Baugenehmigungen für „um das Grundstück der Klägerin herumliegende“ Vorhaben erteilt. Ferner beruft sie sich auf das von der Stadt C...in Auftrag gegebene Gutachten, ausweislich dessen ein Wohnraumbedarf von 25-30 Wohneinheiten für S...bestehe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 26. Februar 2016 die Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück C..., S..., Gemarkung S..., Flur 71, Flurstück 781, zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden entgegen. Er trägt insbesondere vor, das Vorhaben nehme nicht mehr am Innenbereich teil, auch wenn es nunmehr an der westlichen Grundstücksgrenze beabsichtigt sei. Bezüglich der genehmigten Vorhaben „um das Grundstück der Klägerin herum“ trägt er vor, der im Zusammenhang bebaute Ortsteil sei zunehmend in den Außenbereich vorgedrungen. Diese baulichen Fehlentwicklungen hätten im Jahr 2003 zur Entscheidung geführt, nur noch Vorhaben bis zu den Grenzen des westlich des klägerischen Grundstücks liegenden ehemaligen Grabenverlaufs zu genehmigen, wo sich auch die in den Jahren 2013 und 2014 erteilten Baugenehmigungen befänden.

Das Gericht hat über die örtlichen Verhältnisse Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Ortsterminprotokoll vom 3. Juni 2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer erklärt.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht kann durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

Der Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung vom 17. September 2008 (GVBl. I/08, Nr. 14), diese zuletzt geändert am 29. November 2010 (GVBl. I/10, Nr. 39) in Verbindung mit § 89 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I/16, Nr. 14), da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Nach § 67 Abs. 1 S. 1 BbgBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da das Vorhaben gegen das Bauplanungsrecht verstößt. Es soll im Außenbereich realisiert werden und beeinträchtigt dort öffentliche Belange.

Das Vorhaben der Klägerin liegt entgegen ihrer Ansicht im Außenbereich; es nimmt nicht mehr an dem von den Wohngebäuden entlang der östlich von der L... abzweigenden Straßen S... und Z... gebildeten Bebauungszusammenhang teil. Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. Juli 2012 (3 K 82/11) verwiesen; die örtlichen Verhältnisse entsprechen im Wesentlichen der im dortigen Verfahren vorgefundenen Situation. Insbesondere führt die Errichtung der zwei südwestlich vom Grundstück der Klägerin liegenden Wohngebäude (Flurstücke 968 und 969) zu keiner anderen Bewertung.

Das demnach nach § 35 BauGB als sonstiges Vorhaben nach Abs. 2 zu beurteilende Vorhaben ist unzulässig, weil es öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB beeinträchtigt.

Dem Vorhaben steht der in § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB nicht ausdrücklich genannte öffentliche Belang der durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordneten Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 29.81 – juris Rn. 9 ff.). Es ist davon auszugehen, dass mit der Realisierung des geplanten Vorhabens der bisher westlich des streitbefangenen Flurstücks endende Bebauungszusammenhang in städtebaulich unerwünschter Weise in den Außenbereich ausgeweitet würde, weil das Vorhaben konkret geeignet ist, eine Folgebebauung nach sich zu ziehen. Eine solche Nachfolgebebauung kommt insbesondere auf die südlich des Vorhabengrundstücks liegenden sechs Flurstücke (951 bis 956) in Betracht, zumal diese schon parzelliert sind. Eine natürliche Schranke, die aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten die Bebauung insoweit beschränkte, ist nicht vorhanden (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. Januar 2007 – 2 Q 35/06 – juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2012 – OVG 2 B 5.11 – juris Rn. 40).

Der Versagung der Baugenehmigung steht nicht entgegen, dass der Flächennutzungsplan den nordwestlichen Teil des Grundstücks der Klägerin, also den Bereich, in dem sie ihr Vorhaben zu realisieren beabsichtigt, als Wohnbaufläche darstellt. Selbst wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht widersprechen sollte (vgl. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB), kann daraus nicht geschlossen werden, dass das Vorhaben ohne Weiteres zulassungsfähig wäre. Jeder einzelne in § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB beispielhaft genannte öffentliche Belang ist unabhängig davon, ob er durch andere noch verstärkt wird, für sich genommen geeignet, eine Zulassung zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1999 – 4 B 85/99 – juris Rn. 10). Ob die Errichtung des Einfamilienhauses der Klägerin darüber hinaus weitere Belange beeinträchtigt, kann somit dahinstehen.

Auch soweit die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung daraus ableitet, dass der Beklagte „um ihr Grundstück herumliegende“ liegende Wohngebäude erteilt habe, obwohl diese im Erteilungszeitpunkt unstreitig dem Außenbereich zuzuordnen waren, dringt sie hiermit nicht durch. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vor. Insoweit hat der Beklagte nachvollziehbar und schlüssig vorgetragen, infolge des verstärkten Vordringens von baulichen Anlagen in den Außenbereich im Jahr 2003 die Entscheidung getroffen zu haben, Baugenehmigungen nur noch für Vorhaben westlich des ehemaligen Grabengrundstücks zu erteilen. Nur in diesem Bereich seien in den Jahren 2013 bis 2014 Vorhaben genehmigt worden. Ungeachtet der Frage, inwieweit diese überhaupt den öffentlichen Belang der ungeordneten Ausweitung in den Außenbereich beeinträchtigten, etwa weil sie einen Berufungsfall geschaffen haben, ist die Versagung der Baugenehmigung für das klägerische Vorhaben jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Der Beklagte lässt insoweit ein planmäßiges Vorgehen erkennen.

Die Klägerin kann auch aus dem von der Stadt C...in Auftrag gegebenen (unverbindlichen) Gutachten, das einen Wohnraumbedarf von 25-30 Wohneinheiten für S...bestätigt, ebenso wie aus den weiteren von ihr eingereichten Dokumenten keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung ableiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 der Zivilprozessordnung.