Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 01.08.2019 – 6 K 1587/17.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0801.6K1587.17.A.00
Tenor§
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juni 2017 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der am 1. Januar 1989 in Aden/Jemen geborene Kläger, seinen Angaben zufolge somalischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Reez Xaman, begehrt die Gewährung subsidiären Schutzes.
Der Kläger stellte am 7. Juni 2017 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Eisenhüttenstadt einen Asylantrag. Zur Begründung trug er bei seiner Anhörung am 12. Juni 2017 im Wesentlichen vor, dass er noch nie in Somalia gewesen sei, da seine Familie wegen des Krieges in den Jemen geflüchtet sei und er dort bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er wisse nur, dass das Leben in Somalia schwer und nicht sicher sei, und befürchte, von der Al-Shabaab-Miliz entführt zu werden. Jemen habe er wegen des Bürgerkrieges verlassen, nachdem sein Vater und sein Bruder im Zuge einer Zwangsrekrutierung getötet worden seien. Anfang 2016 sei er über Sudan, Ägypten und die Türkei nach Bulgarien und von dort auf dem Landweg weiter in die Bundesrepublik Deutschland gereist, wo er am 6. Juni 2017 angekommen sei.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2017, dem Kläger zugestellt am 28. Juni 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers sowohl auf Anerkennung als Asylberechtigten als auch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und drohte dem Kläger seine Abschiebung nach Somalia an. Zur Begründung verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass die Annahme einer politischen Verfolgung im Herkunftsland schon daran scheitere, dass der Kläger noch nie in Somalia, auf dessen Staatsangehörigkeit er sich berufe, gewesen sei und insoweit auch keine individuellen Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht habe. Ebenso wenig würden entsprechend die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylbewerber vorliegen. Dem Kläger drohe in Somalia auch kein die Gewährung subsidiären Schutzes begründender ernsthafter Schaden, namentlich sei die Zahl konfliktbedingter Tötungen von Zivilisten nicht so hoch, dass jeder Rückkehrer damit rechnen müsse, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Zwar bestehe in Somalia ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, aufgrund dessen die allgemeine Sicherheitslage in M...weiterhin problematisch und brüchig sei, nach dem Abzug der Al-Shabaab-Miliz aus der Stadt Ende Mai 2012 sei das Gewaltniveau jedoch gesunken und habe eine gewisse Normalisierung des Alltagslebens stattgefunden. Schließlich würden auch keine Abschiebungsverbote vorliegen, vor allem erfüllten die derzeitigen humanitären Bedingungen in Somalia, das zu den ärmsten Ländern der Welt gehöre, nicht den für eine Verletzung von Art. 3 EMRK anzusetzenden Gefahrenmaßstab. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger als volljähriger gesunder Mann in der Lage sei, auch ohne nennenswertes Vermögen durch Gelegenheitsarbeiten zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren, zumal auch seine Mutter in M...lebe.
Am 5. Juli 2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst die Gewährung von Flüchtlingsschutz sowie hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten begehrte. Hinsichtlich des Flüchtlingsschutzes hat der Kläger seine Klage am 4. Juni 2019 zurückgenommen.
Der Kläger trägt vor, dass seine Mutter nach drei Monaten Aufenthalts in Somalia wieder in den Jemen zurückgekehrt sei, da ein Leben in Somalia nicht möglich gewesen sei. In weiten Teilen des Landes herrsche willkürliche Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes. Die Sicherheitslage habe sich seit 2015 nicht verbessert und in einigen Gegenden sogar weiter verschlechtert. Jedenfalls in M...habe der Grad der willkürlichen Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass es zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit von Zivilpersonen komme. Aufgrund der weitergehenden Gewalt und des Mangels an Grundversorgung seien zurückkehrende Somalier nicht in der Lage, sich in Somalia niederzulassen, und würden das Land wieder verlassen. Dies gelte auch für ihn, den Kläger, der über kein soziales Netz und keinerlei Kontakte in Somalia verfüge, die sein Überleben sichern könnten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juni 2017 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend im Wesenlichen vor, dass in Mogadischu zwar ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrsche, die für die Gewährung subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrendichte jedoch nicht gegeben sei, auch wenn deren genaue Bewertung aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt kaum verlässlich möglich sei. Dennoch sei davon auszugehen, dass das Risiko, in M...Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, weit unter der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit liege. Dass Al-Shabaab die Kontrolle über die Stadt wiedererlange, sei höchst unwahrscheinlich; Sicherheitskräfte von Polizei, Armee und AMISOM seien, wenn auch nicht flächendeckend, präsent, Stadtverwaltung und Regierung würden Schritte zur Verbesserung der Sicherheitslage unternehmen, die aber volatil bleibe. Allerdings verfüge auch Al-Shabaab über eine eindeutige, wenn auch verdeckte Präsenz in der Stadt, die in den Außenbezirken stärker sei als im Zentrum; die nördlichen Bezirke würden nachts von Al-Shabaab kontrolliert. Sprengstoffanschläge, zu denen es regelmäßig komme und die unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schäden verursachten, zielten in der Regel auf Regierungsbeamte und die von diesen häufig frequentierten Hotels und Restaurants, während Zivilpersonen eher zufällig und auch von den Akteuren ungewollt Opfer würden. Die Zahl der Anschläge sei bis in den Oktober 2017 zurückgegangen, einige Anschläge hätten erfolgreich verhindert werden können. Andererseits scheine sich Al-Shabaab aus taktischen Überlegungen wieder auf M...zu konzentrieren und Anschläge speziell auf sog. „soft targets“ wie Hotels und Märkte verstärken zu wollen. In welche Richtung sich die Sicherheitslage mittelfristig entwickeln werde, sei schwer einschätzbar. Für die Zivilbevölkerung sei das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Die Gefahr für jede Einzelperson, in Mogadischu bei einem Anschlag getötet oder verletzt zu werden, sei in einigen Stadtteilen höher, in anderen geringer und könne durch ein Ausweichen in sicherere Stadtteile und das Meiden gefährdeter Orte und Personen verringert werden.
Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2019 hat der Kläger sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Beklagte hat mit Generalerklärung vom 27. Juni 2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Über die Klage kann die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich der Kläger und die Beklagte hiermit einverstanden erklärt haben.
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und nur noch über die Kosten zu entscheiden (dazu unten).
Soweit der Kläger seine Klage aufrechterhalten hat, ist diese mit ihrem Hauptantrag zulässig und begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juni 2017 ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig, soweit dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird, und verletzt diesen daher insoweit in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf subsidiären Schutz, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Vom Vorliegen der Voraussetzungen von Nr. 3 der Regelung ist hier auszugehen.
In M...– auf das es vorliegend maßgeblich ankommt, weil Rückführungen aus Deutschland ausschließlich dorthin erfolgen können und aufgrund der Gesamtsituation in Somalia nicht davon ausgegangen werden kann, dass zurückkehrende Flüchtlinge sich von M...aus umgehend in ihre Heimatregionen begeben können (vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Juni 2017 – 14a K 7056/16.A -, juris Rn. 46 ff.; Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 6. April 2017 – 8 A 153/16 -, Rn. 24 f.), zumal für den Kläger, der außerhalb Somalias geboren und aufgewachsen ist, schon deshalb eine Weiterreise in eine andere Region des Landes nicht zumutbar erscheint - herrscht ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt.
Vom Vorliegen eines solchen ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinander treffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grades an Gewalt ist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. November 2017 – 20 ZB 17.31538 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Erstreckt sich – wie im Falle des faktisch dreigeteilten Somalias – der Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet, ist Bezugspunkt der Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort im Falle einer Rückkehr der betroffenen Person (vgl. Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 7. Juli 2017 – 10 K 1871/14.A -, juris Rn. 39).
Somalia gilt als einer der instabilsten Staaten weltweit, eine flächendeckende effektive Staatsgewalt existiert nicht. In Süd- und Zentralsomalia mit der Hauptstadt M...herrscht Bürgerkrieg. Die Al-Shabaab-Miliz verübt in der somalischen Bundeshauptstadt nicht nur nach wie vor Attentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder gar getötet werden. Vielmehr finden auch direkte Kampfhandlungen zwischen den somalischen Streitkräften, unterstützt von der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM, und Al-Shabaab statt. Al-Shabaab vollzieht, nachdem sie soweit aus M...vertrieben worden ist, dass sie dort keine Gebiete mehr kontrolliert, nunmehr eine asymmetrische Kriegsführung, die insbesondere gezielte Attentate, den Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen und überfallartige Angriffe (sog. „hit and run“) umfasst. Im Durchschnitt kommt es fast jeden Tag zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen, von denen nahezu das gesamte Stadtgebiet betroffen ist; nach Einschätzung von Amnesty International nahmen die Anschläge von Al-Shabaab auf Zivilpersonen im Laufe des Jahres 2017 weiter zu (vgl. Amnesty International, Report Somalia 2017/18 vom 23. Mai 2018 (Stand 12/2017), Seite 1; zum Ganzen auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 4. März 2019 (Stand Januar 2019), Seite 5; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. November 2017 – 20 ZB 17.31538 -, juris Rn. 5 und Urteil vom 10. Juli 2018 – 20 B 17.31595 -, juris Rn. 22; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Juni 2017 – 14a K 7056/16.A -, juris Rn. 56; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 7. Juli 2017 – 10 K 1871/14.A -, juris Rn. 77 ff.; Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 18. Mai 2016 – 3 K 977/14.DA.A -, juris Rn. 30 ff.).
Von diesem Konflikt geht für den Kläger im Falle seiner Rückkehr dorthin nach Überzeugung der Kammer auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus.
Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt ist, stellen regelmäßig keine individuelle Bedrohung dar. Daher genügt es auch nicht, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung führt. Erreicht der Grad willkürlicher Gewalt im Rahmen des Konfliktes aber ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei ihrer Rückkehr in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in dem Gebiet Gefahr liefe, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, verdichtet sich die allgemeine Gefahr unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2018 – 20 B 17.31595 -, juris Rn. 23; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Juni 2017 – 14a K 7056/16.A -, juris Rn. 69; Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 6. April 2017 – 8 A 153/16 -, juris Rn. 23 jeweils m.w.N.).
Eine solche Gefahrendichte ist für Mogadischu gegeben (vgl. ebenso bereits Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2018 – VG 6 L 322/16.A -, juris Rn. 18 ff.; Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 6. April 2017 – 8 A 153/16 -, juris Rn. 25; Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 18. Mai 2016 – 3 K 977/14.DA.A -, juris Rn. 37; Verwaltungsgericht Potsdam, Gerichtsbescheid vom 27. Dezember 2016 – VG 6 K 1114/14.A -, Seite 3 EA; a.A. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2018 – 20 B 17.31595 -, juris Rn. 30 ff.).
Allerdings ist die vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung geforderte Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte dort von den Konfliktparteien gegen Zivilpersonen verübter willkürlicher Gewalt für Somalia unmöglich, da es aufgrund der mangelhaften Auskunftslage sowohl an gesicherten Einwohnerzahlen als auch an belastbaren Opferzahlen fehlt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 20 ZB 16.30685 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 10. Juli 2018 – 20 B 17.31595 -, juris Rn. 30; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Juni 2017 – 14a K 7056/16.A -, juris Rn. 79; Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 18. Mai 2016 – 3 K 977/14.DA.A -, juris Rn. 37 f.). Im Rahmen der deshalb vorliegend gebotenen wertenden Betrachtungsweise ist einzustellen, dass die Sicherheitslage in Mogadischu nach wie vor prekär und von zahlreichen, nicht vorhersehbaren, nicht kalkulierbaren Akten willkürlicher Gewalt geprägt ist, denen die Zivilbevölkerung weitgehend schutzlos ausgesetzt ist. Al-Shabaab ist in der Lage, fast im gesamten Stadtgebiet von M...terroristische Taten zu begehen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2018 – 20 B 17.31595 -, juris Rn. 32). Wirksame Möglichkeiten der Vorwarnung oder Verhinderung existieren ersichtlich nicht, wie anschaulich etwa die Anschlagserie vom Oktober 2017 zeigt, als nur knapp zwei Wochen nach dem bislang schwersten Terroranschlag in der Geschichte Somalias, der mehr als 500 Todesopfer und ca. 300 Verletzte forderte, erneut zwei Autobomben im Stadtgebiet explodierten und über 25 Menschen töteten und mehr als 30 weitere verletzten (vgl. www.spiegel.de/politik/ausland/somalia-zahl-der-toten-nach-anschlag-in-mogadischu-steigt-weiter (Bericht vom 16. Oktober 2017 „Terroranschlag in Somalia – Zahl der Toten steigt weiter“); www.tagesschau.de/ausland/somalia-mogadischu-anschlag-101 (Bericht vom 29. Oktober 2017 „Erneut tödlicher Anschlag mit Autobomben“); www.reuters.com/article/us-somalia-blast-toll/death-toll-from-somalia-truck-bomb (Bericht vom 30. November 2017 „Death toll from Somalia truck bomb in October now at 512: probe committee“). Derartige Anschläge setzen sich nach wie vor fort (vgl. www.tagesschau.de/ausland/somalia-227 (Bericht vom 7. Juli 2018 „Terror in Somalia: Zwölf Tote bei Doppelanschlag“); www.tagesschau.de/ausland/somalia-anschlag-121 (Bericht vom 10. November 2018 „Autobomben in Mogadischu: Viele Tote bei Anschlag in Somalia“); www.tagesschau.de/ausland/somalia-123 (Bericht vom 22. Dezember 2018 „Bomben in Mogadischu: Viele Tote bei Anschlägen in Somalia“); www.dw.com/de/tote-bei-bombenanschlag-in-mogadischu (Bericht vom 4. Februar 2019 „Tote bei Bombenanschlag in Mogadischu“); www.faz.net/aktuell/politik/ausland/gefechte-und-mehrere-tote-bei-anschlag-in-somalia (Bericht vom 1. März 2019 „Nach Autobombe: Gefechte und mehrere Tote bei Anschlag in Somalia“); www.rp-online.de/panorama/ausland/mogadischu-selbstmordanschlag-mit-mindestens-21-toten (Bericht vom 22. Mai 2019 „Terror in Somalia: Selbstmordanschlag in Mogadischu mit mindestens 21 Toten“); www.dw.com/de/tödlicher-angriff-nahe-parlament-in-somalia (Bericht vom 15. Juni 2019 „Tödlicher Angriff nahe Parlament in Somalia); www.tagesschau.de/ausland/anschlag-somalia-113 (Bericht vom 13. Juli 2019 „Somalia: 29 Tote bei Anschlag auf Hotel“); www.dw.com/de/viele-tote-bei-bombenanschlag-in-mogadischu (Bericht vom 22. Juli 2019 „Somalia: Viele Tote bei Bombenanschlag in Mogadischu“); www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2019-07/somalia-sprengsstoffanschlag (Bericht vom 22. Juli 2019 „Somalia: Zahlreiche Tote nach Sprengstoffanschlag in Mogadischu“).
Aus dem auf dem Länderinformationsblatt zu Somalia (Stand: 12. Januar 2018) der Staatendokumentation des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) basierenden Vortrag der Beklagten zur Sicherheitslage in M...folgt nichts anderes. Die aus den mitgeteilten Informationen seitens der Beklagten getroffene Schlussfolgerung, die Situation in M...sei nicht derart unsicher, dass jede dort anwesende Person einer erheblichen und individuellen Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt wäre, vermag die Kammer angesichts der beschriebenen Präsenz der Al-Shabaab-Miliz und ihrer fortgesetzten erheblichen Anschlagstätigkeit nicht zu teilen.
Insbesondere vermag es nicht zu überzeugen, eine ernsthafte individuelle Bedrohung nur für Personen anzunehmen, die aufgrund der Zielrichtung der terroristischen Anschläge zu sog. Risikogruppen gehören und deshalb ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweisen sollen, wie etwa Angehörige der Sicherheitskräfte und regierungsnahe Politiker, Regierungs- und Verwaltungsangestellte, Richter, Mitarbeiter von UN-Organisationen sowie von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Mitarbeiter humanitärer Organisationen und Angehörige diplomatischer Missionen, aber auch Akteure der Zivilgesellschaft, Clanälteste, Journalisten oder Geschäftsleute (vgl. so aber Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Juni 2017 – 14a K 7056/16.A -, juris Rn. 83; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 7. Juli 2017 – 10 K 1871/14.A -, juris Rn. 87; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 17. Februar 2017 – 7 K 3281/16.A -, juris Rn. 67). Denn abgesehen davon, dass jedenfalls nicht derart zielgerichtete Kampfhandlungen wie etwa Anschläge mit Handgranaten oder Beschuss mit Artillerie- und Mörsergranaten gerade auch die Zivilbevölkerung treffen, gehört es zum Wesen von – insbesondere durch Explosionen herbeigeführten – Terroranschlägen, dass sie nicht nur das anvisierte Opfer, sondern gleichermaßen regelmäßig auch in der Nähe sich aufhaltende Unbeteiligte treffen. Diese zivilen Opfer nehmen Terroristen regelmäßig in Kauf, was auch für die Al-Shabaab-Miliz gilt (vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Juni 2017 – 14a K 7056/16.A -, juris Rn. 56; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 17. Februar 2017 – 7 K 3281/16.A -, juris Rn. 65).
Das dementsprechend für die Zivilbevölkerung M...bestehende beachtliche Risiko, jederzeit „zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort“ zu sein, beschränkt die Gefahrensituation der Menschen nicht (so aber offensichtlich Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 7. Juli 2017 – 10 K 1871/14.A -, juris Rn. 130; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2018 – 20 B 17.31595 -, juris Rn. 32), sondern definiert sie insbesondere im Hinblick auf ihre hohe Relevanz und ihre Unvorhersehbarkeit vielmehr im Sinne einer ernsthaften individuellen Bedrohung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 11. Dezember 2015 – VG 6 K 1733/14.A -, Seite 12 UA). Die Annahme der Beklagten, dieses Risiko könne gemindert werden, indem Zivilpersonen Gebiete und Einrichtungen meiden, die bevorzugt von Al-Shabaab angegriffen werden (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 7. Juli 2017 – 10 K 1871/14.A -, juris Rn. 135; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2018 – 20 B 17.31595 -, juris Rn. 32), erscheint nach Überzeugung der Kammer zumindest angesichts der Tatsache lebensfremd, dass die von der Miliz anvisierten Örtlichkeiten nicht etwa nur militärische oder Regierungseinrichtungen betreffen, sondern bevorzugt Hotels, Cafés, am Strand gelegene Restaurants, Märkte und Straßenkreuzungen im gesamten Stadtgebiet (vgl. beispielhaft Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 6. April 2017 – 8 A 153/16 -, juris Rn. 14; http://.m.mainpost.de/ueberregional/politik/brennpunkt/Viele-Tote-bei-Anschlag-auf-zwei-restaurants-in-Mogadischu (Bericht vom 15. Juni 2017 „Viele Tote bei Anschlag auf zwei Restaurants in Mogadischu“;www.spiegel.de/politik/ausland/somalia-zahl-der-toten-nach-anschlag-in-mogadischu-steigt-weiter (Bericht vom 16. Oktober 2017 „Terroranschlag in Somalia – Zahl der Toten steigt weiter“); www.tagesschau.de/ausland/somalia-anschlag-121 (Bericht vom 10. November 2018 „Autobomben in Mogadischu: Viele Tote bei Anschlag in Somalia“); www.dw.com/de/tote-bei-bombenanschlag-in-mogadischu (Bericht vom 4. Februar 2019 „Tote bei Bombenanschlag in Mogadischu“); www.faz.net/aktuell/politik/ausland/gefechte-und-mehrere-tote-bei-anschlag-in-somalia (Bericht vom 1. März 2019 „Nach Autobombe: Gefechte und mehrere Tote bei Anschlag in Somalia“); “); www.dw.com/de/al-shabaab-tötet-somalische-aktivistin-hodan-nalayeh (Bericht vom 12. Juli 2019 „Terrorismus: Al-Shabaab tötet somalische Aktivistin Hodan Nalayeh“); www.tagesschau.de/ausland/anschlag-somalia-113 (Bericht vom 13. Juli 2019 „Somalia: 29 Tote bei Anschlag auf Hotel“).
Ausschlussgründe stehen der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht entgegen.
Eine Möglichkeit, innerhalb von Somalia internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 e AsylG vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens zu erlangen, besteht – wie oben bereits dargelegt – nicht.
Anhaltspunkte dafür, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 AsylG vorliegen, bestehen ebenfalls nicht.
Hat der Kläger danach einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und in der Folge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG, ist auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheides vom 26. Juni 2017 rechtswidrig und gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. Ebenso ist die unter Ziffer 4. des Bescheides erfolgte Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, aufzuheben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 2002 – 1 C 17/01 -, juris Rn. 11; vgl. auch § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Gleiches gilt schließlich für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 6 des Bescheides.
Die Kostenentscheidung für das nach § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.