Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 28.08.2019 – 3 K 1215/16
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0828.3K1215.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus besetzten Grundstücks in der W... in 0...Westlich des Grundstücks schließt sich eine Bebauung mit wohn- und gewerblich genutzten Gebäuden an. Die Gebäude sind zum Teil straßennah aber auch an den nördlich angrenzenden Fließ ausgerichtet.
Am 7. Oktober 2015 beantragte der Kläger die Baugenehmigung für das Vorhaben Errichtung einer Einfriedung und Toreinfahrt auf dem genannten Grundstück. Teil des Bauantrags ist ein Antrag auf Abweichung von der Gestaltungssatzung der Beigeladenen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es werde eine Abweichung von § 11 Abs. 3 der Gestaltungssatzung beantragt mit der Begründung, dass in Teilbereichen an der westlichen Grundstücksgrenze eine Einfriedung aus Rundhölzern mit einer Höhe von 2,1 m errichtet worden sei. Aufgrund unterschiedlicher Nutzungssituationen (Gewerbe und schützenswerte Wohnbebauung) sei nutzungsbedingt die Höhe gewählt worden. Öffentliche und auch nachbarliche Interessen würden nicht beeinträchtigt. In Bezug auf das Tor wurde vermerkt, das vorhandene Eisentor sei an Mauerwerkspfeilern aus Klinker befestigt. Mauerwerkspfeiler seien laut Satzung nur zur Stabilisierung von Holztoren zulässig. Das vorhandene Wohnhaus sei mit Sichtmauerwerk aus Klinkern analog der gewählten Mauerwerkspfeiler zur Toreinfriedung gewählt worden. Es entstehe ein harmonischer Gesamteindruck für die landwirtschaftliche Einbettung des Grundstücks. Ausweislich des Lageplans ist die Einzäunung des Grundstücks im östlichen Bereich mit einem 1,50 m hohen Doppelstabmattenzaun vorgesehen. Im westlichen Bereich ist ein derartiger Zaun mit einer Höhe von 1,20 m auf einer Länge von 40,50 m Teil des Antrages. Im nördlichen Bereich ist eine Holzkonstruktion aus Rundhölzern vorgesehen mit einer Höhe von 2,10 m. Teil des Bauantrages sind Ansichten (Bl. 43 VV).
Mit Bescheid vom 1. Februar 2016 lehnte der Beklagte die begehrte Erteilung einer Baugenehmigung ab mit der Begründung, das Vorhaben sei zweifelsfrei dem sogenannten Außenbereich zuzuordnen. Das Vorhaben gehöre nicht zu den privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB. § 35 Abs. 2 BauGB sei heranzuziehen. Das Vorhaben würde teilweise der Gestaltungssatzung für die Streusiedlung B... widersprechen. Abweichungen seien beantragt worden. Die beantragten Abweichungen seien von der Gemeinde nicht befürwortet worden und daher zu versagen.
Dagegen legte der Kläger am 25. Februar 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Einfriedung sei aufgrund der umliegenden gewerblichen Nutzung sowie des hohen Besucheraufkommens funktionsbedingt absolut notwendig. Auch genieße die Einfriedung Bestandsschutz. Um den Gedanken der Transparenz und einem schonenden Gesamteindruck gerecht zu werden, sei die Toreinfahrt mittels Stabmatte errichtet worden. Die Torpfeiler würden die vorgegebene Höhe von 1.50 m berücksichtigen. Die abweichende Begründung insbesondere der Gemeindevertretersitzung sei nicht nachvollziehbar. Auch bestünden Bedenken hinsichtlich der Satzung als Rechtsgrundlage. Es sei mit Blick auf die Anlage 1 der Satzung zweifelhaft, welche Bereiche dem Geltungsbereich tatsächlich unterliegen würden. Die benannten „verdichteten Bereiche W... und K...“ seien in der Anlage nicht verzeichnet. Auch die farbliche Gestaltung sei nicht geeignet, eine unzweifelhafte Unterscheidbarkeit zu ermöglichen.
Unter dem 23. Juni 2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung merkte er an, nach der rechtskräftigen Gestaltungssatzung seien Einfriedungen aus Stahl oder Schmiedeeisen, Mauerwerk und Betonformstein nicht zulässig. Soweit auch mit Blick auf die Höhe, die ein Verstoß gegen die Regelung in § 11 Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung bedeuten würden, ein Abweichungsantrag gestellt worden sei, habe die Gemeinde die Abweichung nicht befürwortet. Von daher sei sie auch nicht zu erteilen gewesen. Auch wenn Teile der beantragten baulichen Anlage genehmigungsfähig seien könnten, sei im Hinblick auf den Antrag dieser insgesamt abzulehnen.
Der Kläger hat am 25. Juli 2016 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er zunächst Bezug auf den Widerspruch und führt ergänzend an, die Beigeladene habe das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt, auch sei in der Sitzung des Bauausschusses am 1. Dezember 2015 die Errichtung von Zaunanlagen hinsichtlich der Gestaltungssatzung kontrovers diskutiert worden. Dort sei die in Rede stehende Einfriedung und auch die Toranlage als angepasst bewertet worden. In einer nachfolgenden Sitzung sei darauf hingewiesen worden, dass die hier in Rede stehenden Bereiche von der Gestaltungssatzung gar nicht erfasst würden. Freilich sei festzuhalten, dass eine Einpassung oder Veränderung der Gestaltungssatzung bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erfolgt sei. Dies sei freilich absolut erforderlich. Er – der Kläger – würde sich auf den Gleichheitssatz berufen. Auch seien mittlerweile vergleichbare Zaunanlagen (B... genehmigt worden. Von einer Änderung der Genehmigungspraxis sei auszugehen. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung erfüllt. Die Zaunanlage ergänze die in der W... vorhandenen Einfriedungen. Sie füge sich in der Örtlichkeit gut ein. Die gewünschten Sichtachsen würden gewahrt bleiben und zwar besser als bei Einbau eines sichtundurchlässigen Holztores. Die Einfriedung befinde sich in einer der meist befahrensten Straßen der Gemeinde. Die gewählte Toröffnung erlaube ein zügiges Verlassen des öffentlichen und stark beanspruchten Verkehrsraums. Um eine solche Toranlage stabil errichten zu können, sei die Nutzung entsprechender Materialien erforderlich. Die Zaunanlage und Toranlage würden einander ein stimmiges Bild ergeben. Im Übrigen diene eine funktionsfähige Einfriedung auch dem Schutz vor einem Eindringen Dritter. Hinsichtlich des Bereiches, der mit Rundhölzern ausgestattet sei, sei darauf hinzuweisen, dass es insoweit eine Vereinbarung mit dem Nachbarn gebe. Dieser Zaun sei weit von dem Verkehrsraum entfernt und beeinträchtige anderweitige Belange nicht. Mit diesem sei auch ein Schutz vor der gewerblichen Nutzung auf dem Nachbargrundstück gegeben.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2016 zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zu erteilen
sowie die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide und auch darauf, dass die Standortgemeinde ihr Einvernehmen versagt habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sein, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist ohne Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; ihm kommt ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben Errichtung einer Einfriedung und Toreinfahrt nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Gemäß § 72 Abs. 1 BbgBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Zunächst gehen die Beteiligten zutreffend davon aus, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Baugenehmigungspflicht unterliegt. Nach § 59 Abs. 1 BbgBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Baugenehmigung soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nicht anderes bestimmt ist. Eine Genehmigungsfreiheit nach § 61 Abs. 1 Nr. 7 BbgBO besteht nicht. Auch wenn danach Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m genehmigungsfrei sind gilt dies nicht für Anlagen im Außenbereich.
Eine Außenbereichslage ist hier gegeben. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB. Es liegt im Außenbereich der Gemeinde B... Die in unmittelbarer Nähe zum Vorhabengrundstück befindlichen Baulichkeiten vermögen einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB nicht zu begründen. Im Gegensatz zum Ortsteil fehlt der Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB das erforderliche städtebauliche Gewicht oder aber sie ist nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Die Siedlungsstruktur in der jeweiligen Gemeinde ist hierfür maßgebend (vgl. Rieger in Schrödter, BauGB, Kommentar, 8. Auflage, Rdnr. 136 zu § 35, m.w.N.).
Der Bebauung rund um das Vorhabengrundstück kommt nicht die Qualität eines Ortsteils zu. An der W... findet sich Bebauungssituation, wie sie in weiten Teilen des Gebiets der Gemeinde B...die sich als Streusiedlung darstellt, festgestellt werden kann. So gehen auch hier von der Straße Wege ab, an denen Hofstellen oder aber Wohn- aber auch Gewerbestandorte zu finden sind. Es handelt sich überwiegend um einzelne Anlagen, die weder für sich noch mit Blick auf die Entfernung zwischen den einzelnen Anwesen in einem Bebauungszusammenhang stehen. Die Hofstellen vermögen auch für sich keinen Ortsteil zu begründen. Ihnen kann nicht ein solches Gewicht beigemessen werden, dass sie für eine angemessene Fortentwicklung noch offen wären. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das Gemeindegebiet auch durch eine große Anzahl von Hofstellen und Bebauung in deren Nähe geprägt ist. Sie stellt aber nicht die ausschließliche Form der Bebauung dar, die maßgebend auch durch eine bauliche Verdichtung etwa in der Ortslage von B... gekennzeichnet ist. Im Übrigen ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass nicht jede historisch gewachsene Bebauung fortschreibungsfähig ist und damit dem Innenbereich zuzuordnen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1986, 4 B 41/86 -, NVwZ1986, 1014). Vielmehr liegt eine Bebauung im Außenbereich der Gemeinde vor, wenn die Fortführung der historisch gewachsenen Bebauung zu keinen Lösungen führen würde, die den aktuellen Siedlungsproblemen angemessen wären. So liegt der Fall hier. Nicht nur sind ursprüngliche Gründe für die vereinzelte Anlegung von Hofstellen, die insbesondere im Bereich des Ortsteils K...aus den natürlichen Bodenverhältnissen resultieren, mit Blick auf die heutigen Möglichkeiten zur Anlegung von Baugebieten nicht mehr aktuell. Auch würde die Annahme – der gesamte Bereich der Gemeinde B... wäre Innenbereich - unter Beachtung der großflächigen Ausdehnung des Gemeindegebiets, dessen Lage im Biosphärenreservat „S...“ und der dünnen Besiedlung in den Randbereichen zu einer nicht hinnehmbaren Entwicklung in Bezug auf den Flächenverbrauch, die zu leistende Erschließung und den damit verbundenen Eingriffen in den Naturhaushalt führen. Dies würde den sich aus dem Baugesetzbuch ergebenden Grundprinzipien, die auf eine städtebauliche Verdichtung und einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs ausgerichtet sind, widersprechen (vgl. Urteil der Kammer vom 19. November 2010 – 3 K 481/09 -; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. Dezember 2014 – 10 N 3.11 -).
Vorliegend ist freilich einzustellen, dass eine verdichtete Bebauung gegeben ist. Dies war auch offensichtlich Anlass für die Gemeinde B... diesen Bereich als Mischgebiet im Flächennutzungsplan zu kennzeichnen, wobei dem Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan keine Rechtsnormqualität zukommt (vgl. Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 13. Auflage, Rn. 45 zu § 5). Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfaltet er nicht.
Auch wenn die hier gegebene Massierung von Baulichkeiten für sich genügen könnte, einen Ortsteil zu bejahen, steht der Annahme, die Zulassung des Vorhabens richte sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, entgegen, dass es der Bebauung an der erforderlichen Siedlungsstruktur fehlt. „Ortsteil“ meint nämlich einen Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06. November 1968 – IV C 31.66 –, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2/16 –, juris Rn. 15 ff.).
Das nach der Zahl der vorhandenen Bauten zu fordernde „gewisse Gewicht“ beurteilt sich nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde, wobei nicht allein ausschlaggebend eine bestimmte Anzahl von Häusern ist und sich das selbst für sechs Gebäude keineswegs generell ausschließen lässt (BVerwG, Urteil vom 30. April 1969 – IV C 63.68 –, juris, BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2000 – 4 B 49.00 -, juris). Hierzu zählen - bzw. sind für den Bebauungszusammenhang relevant - allerdings nur Bauwerke, die für die angemessene Entwicklung maßstabbildend, d.h. optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. September 2010 – 11 A 3.08 -, juris Rn. 42 m.w.N.).
Maßgeblich für die Prüfung einer „organischen Siedlungsstruktur“ sind die tatsächlichen Gegebenheiten, ohne dass es auf die Entstehungsweise oder -geschichte der vorhandenen Bebauung oder ein bestimmtes städtebauliches Ordnungsbild oder eine städtebauliche Einheitlichkeit ankommt bzw. eine einheitliche Bebauung vorliegen muss (BVerwG, Urteil vom 06. November 1968 – IV C 31.66 –, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 08. Dezember 2016 – 4 C 7/15 –, juris Rn. 10). Entscheidend sind die Verkehrsauffassung und die Verhältnisse im Einzelfall. Gegensatz zur erforderlichen organischen Siedlungsstruktur ist die unerwünschte Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) bzw. die völlig regellose und in ihrer Anordnung funktionslose Bebauung, die eine nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung einer vorhandenen Bebauung nicht ermöglicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. September 2010 – 11 A 3.08 -, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, juris Rn. 22). Die Rechtsprechung ist so zu verstehen, dass zwar auch eine uneinheitliche Bebauung der Annahme eines Ortsteils nicht notwendigerweise entgegen steht, jedoch muss eine angemessene Fortentwicklung des gemeindlichen Siedlungskonzepts in dem Gebiet mit Blick auf die vorhandene Bebauung noch möglich sein. Zu berücksichtigen ist daher die vorhandene Bebauung in dem zu beurteilenden Gebiet selbst sowie die Struktur im gesamten Gemeindegebiet zur Ermittlung des gemeindlichen Siedlungskonzepts (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Mai 2014 – 1 A 795/12 –, juris).
Die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in der Gemeinde B... sind hier wie folgt zu berücksichtigen: die Wohnbebauung orientiert sich zentral im Bereich B..., die einen städtischen Eindruck vermittelt. Auch mag es weitere verdichtete Bereiche geben. Teil der Bebauungsstruktur ist aber – wie bereits dargestellt - auch das schon oben skizzierte weiträumige System ehemaliger Hofstellen, die seitens der Beigeladenen erfasst und im Flächennutzungsplan einzeln aufgeführt wurden.
In dieser städtebaulichen Situation gibt die hier vorzufindende Bebauung kein Vorbild für eine angemessene Fortentwicklung. Sie ist mit Blick auf die räumliche Lage durch die angrenzenden Fließe räumlich begrenzt und zeigt für sich kein städtebaulich relevantes Muster.
Insbesondere das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche, lassen vorliegend keine Regelmäßigkeit erkennen, nach der sich die künftige Bebauung richten könnte. Zwar verlangt § 34 Abs. 1 BauGB als Planersatz wie oben bereits erwähnt nicht, dass die vorhandene Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungssystem zu entsprechen hätte. Daher können auch verschiedenartige, nicht der Systematik der Baunutzungsverordnung entsprechende Größenverhältnisse für die Fortentwicklung der Bebauung ausreichend sein. Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch die Größe der vorhandenen Gebäude und ihr Standort auf dem jeweiligen Grundstück als beliebig dar, so dass sich für eine angemessene bauliche Fortentwicklung kein ausreichend verlässlicher Maßstab entwickeln lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 4 B 40/13 –, juris Rn. 5; VGH München, Urteil vom 23. April 2013 – 9 B 11.2375 –, juris R. 45 ff. ; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. März 2015 – 10 K 4747/13 –, juris Rn. 55):
Im Gebiet gibt es eine Ansammlung von Wohnhäusern, Beherbergungsbetrieben und gastronomischen Einrichtungen. Sofern die Bebauung an der W...insgesamt in den Blick genommen wird, steht diese nicht in einem engen räumlichen Zusammenhang, sondern ist durchsetzt von Wiesenflächen. Auch weisen die Grundstücke einen ganz unterschiedlichen Flächeninhalt auf. Die Bebauung in dem hier relevanten Bereich des W... ist dichter als in dem übrigen Straßenbereich. sie auch nicht einheitlich strukturiert, sondern teils an die Lage des angrenzenden Fließ ausgerichtet, teilweise hat sie einen straßennahen Bezug. Die überbaubare Grundstücksfläche stellt sich auf den Grundstücken 14, 14 a und 15 ganz anders dar, als etwa auf den Grundstücken 12, 13 und 17. Auch ist die Bauweise nicht einheitlich. Während insbesondere für die Wohnhäuser auf den Grundstücken 13 und 14 a eine offene Bauweise festzustellen ist, sind die gewerblichen Einrichten vorrangig grenznah angelegt. Auch das Maß der baulichen Nutzung ist völlig unterschiedlich wie ein V... 15 offensichtlich belegt. Eine Regelosigkeit ist offensichtlich.
Ist danach die Errichtung der beantragten Einfriedung mit Toranlage nicht genehmigungsfrei, stehen der begehrten Erteilung der Baugenehmigung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen.
Dies gilt zunächst hinsichtlich der durch die Gemeinde B... erlassenen Gestaltungssatzung. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BbgBO können die Gemeinden örtliche Bauvorschriften erlassen über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen sowie die Notwendigkeit oder das Verbot von Einfriedungen. Die Ermächtigung zum Erlass von Gestaltungssatzungen dient den besonderen Belangen der Gemeinde, in dem mit ihnen positiv auf die Gestaltung des Orts- und Straßenbildes eingewirkt werden soll (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 28. März 2017 – 5 S 2427/15 –zitiert nach juris). Gerade dies ist auch Gegenstand der hier vorliegenden Gestaltungssatzung vom 08. Oktober 2014, veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt B... vom 06. Mai 2015. Sie wurde nach § 1 Abs. 1 zur Erhaltung und Gestaltung der kulturhistorisch wertvollen Streusiedlung B... erlassen. Nach Abs. 2 ist Ziel der Satzung, im Rahmen der städtebaulichen Weiterentwicklung das historisch gewachsene Ortsbild der Streusiedlung B... zu bewahren.
Soweit Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der hier in Rede stehenden Gestaltungssatzung erhoben werden, greifen diese nicht durch.
Dass die Satzung nicht ordnungsgemäß ausgefertigt und bekannt gemacht worden wäre, wird nicht vorgetragen und ist mit Blick auf das veröffentlichte Ausfertigungsdatum und die Benennung der Amtsdirektorin auch sonst nicht ersichtlich. Soweit Bedenken in Bezug auf die mit der Satzung verfolgten Ziele geltend gemacht werden und eine ordnungsgemäße Abwägung in Frage gestellt wird, sind seitens der Beigeladenen in dem Verfahren 3 K 3440/16 die Aufstellungsvorgänge zur Gestaltungssatzung vorgelegt worden. Teil dieser Aufstellungsvorgänge sind die jeweiligen Abwägungsprotokolle etwa zur Gemeindevertreter-Sitzung vom 27. August 2014. Darin wurde für die vorgesehene Neufassung der Gestaltungssatzung nach der Beteiligung der betroffenen Bürger und der Träger öffentlicher Belange eine erneute Abwägung der jeweiligen Belange vorgenommen und das Abwägungsergebnis protokolliert. Im Übrigen belegen die vorliegenden Planungsdokumente, etwa der Umweltbericht/Fortschreibung Landschaftsplan B... zur 6. Änderung des Flächennutzungsplans, dass Grundlage für die Anforderungen an die Gestaltung die vorhandene Planungsfibel für die Streusiedlung B... ist. Sie wird auch sowohl in der Gestaltungssatzung als auch in der Erhaltungssatzung der Beigeladenen, wenn auch nicht als Satzungsbestandteil, angeführt. Diese dokumentiert das in den Satzungen selbst näher ausformulierte Grundanliegen der Gemeinde, nämlich die Streusiedlung zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln und die sich daraus für die Gestaltung ergebenden Anforderungen. Dort wurden der historische Bestand und die historische Entwicklung aufgenommen und daraus Anforderungen für die Baukörpergestaltung sowie die sonstigen Regelungen für die in der Gestaltungssatzung niedergelegten Vorschriften formuliert.
Im Übrigen ist anerkannt, dass Ortsvorschriften über die Abwehr von Verunstaltungen hinausgehen können und mit ihnen eine positive Gestaltungspflege ermöglicht werden soll. Die gesetzliche Ermächtigung umfasst daher auch das Anlegen strengerer ästhetischer Maßstäbe als es die allgemeinen gestalterischen Vorschriften der Bauordnung zulassen. Sie beschränkt sich insbesondere nicht auf die Verhinderung bloßer Unschönheiten oder Störungen der architektonischen Harmonie. Den Gemeinden wird mit der Satzung ein Instrument zur Verfügung gestellt, aufgrund eigener gestalterischer Zielsetzungen das Ortsbild dynamisch zu beeinflussen, Ortsbilder aktiv zu gestalten und in diesem Rahmen z.B. historisch wertvolle, aber durch die tatsächliche Entwicklung in Mitleidenschaft gezogene suboptimale Ortsbilder im Sinne einer aktiven Gestaltungspolitik wieder auf ihren ursprünglichen, gestalterisch wertvollen Zustand zurückzuführen. Dabei kommt den Gemeinden im Rahmen dieser generellen Zweckvorgabe ein beträchtlicher Spielraum zu, die gestalterischer Zwecksetzungen für die verschiedenen Teile des Gemeindegebietes zu konkretisieren und auszugestalten. Diese planerische Gestaltungsfreiheit wird nur durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum begrenzt, wobei diese Grenzen nicht überschritten werden, wenn die gestalterischen Anforderungen auf einer fehlerfreien Abwägung aller im Einzelfall erheblichen Belange beruhen (vergleiche zu allem: Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Kommentar, Stand April 2019 Rn 90 ff. zu Art. 81 m.w.N.).
Soweit auf Abwägungsmängel unter Verweis auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums verwiesen wird, ist vorliegend zunächst beachtlich, dass die Streusiedlung in B... weitestgehend Teil des Außenbereichs der Gemeinde und von daher regelmäßig kein Anspruch auf eine entsprechende Bebauung gegeben ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier- ein Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt ist. Auch belegen die vorliegenden Abwägungsprotokolle, dass - gerade für den hier relevanten Bereich der Regelungen zu den Einfriedungen und Toren -, auch die Interessen der Eigentümer von Wohngrundstücken berücksichtigt wurden (vgl. nur das Ergebnis der Abwägungsentscheidung vom 10. August 2013, wonach Wildzäune, Stabmattenzäune und Maschendrahtzäune als zulässig erklärt wurden).
Da es vorrangig um die Streusiedlung geht, die aus etwa 600 historisch gewachsenen Hofstellen besteht, ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Regelungen – wie im Geltungsbereich benannt - für andere Bereiche der Gemeinde B...nicht gelten sollen oder aber gegebenenfalls modifiziert anzuwenden sind. Für den hier einschlägigen verdichteten Bereich der „W...“ hat der Satzungsgeber keine Sonderregelungen getroffen. Aus der Entstehungsgeschichte ist abzuleiten, dass er den baulichen Bestand aufgenommen und von einer Herausnahme dieses Bereichs gerade abgesehen hat. In Ansehung der verdichteten Strukturen war es (legitimes) Ziel, diese Bereiche wieder dem Landschaftsbild der Streusiedlung anzunähern, in dem horfstellenähnliche Strukturen erhalten bzw. gefördert werden und eine einheitliche Gestaltung erfolgt (vgl. die Anmerkungen in der Planungsfibel B... Landschaftlicher Teil Verdichtungsbereich/Gestaltungsziele).
Soweit eine hinreichende Klarheit und Bestimmtheit der Satzung angezweifelt und dafür auf die in Kursiv-Schrift gefassten Hinweise abstellt wird, kann es nicht zweifelhaft sein, dass den Hinweisen kein normativer Charakter zukommt, vielmehr für die Bereiche, die einer Planung zugänglich sind oder aber in den Fällen, in denen - möglicherweise, weil es an einer hinreichenden Ermächtigung fehlt - keine abschließenden Regelung getroffen werden sollte, mit diesen Hinweisen Anregungen oder Zielstellungen dokumentiert werden, die - nach Auffassung des Satzungsgebers - für die Weiterentwicklung oder aber Erhaltung der Streusiedlung beachtlich (wünschenswert) sind.
Wenn Zweifel hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs angesprochen werden, sind diese nicht begründet. § 2 i.V.m. der Anlage umgrenzt den räumlichen Geltungsbereich hinreichend. Gerade mit dem in der Präambel aber auch in der genannten Bestimmung sowie in der Anlage 1 aufgenommenen Hinweis zu den Regelungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde ist eine räumliche Zuordnung möglich.
Soweit ferner zum Ausdruck gebracht wird, die mit der Satzung verfolgten Ziele seien tatsächlich nicht mehr umsetzbar bzw. erreichbar, da gegenläufige Genehmigungen vorlägen, die dem Ziel einer „spreewaldtypischen“ Bebauung entgegenstünden, belegt das hier vorliegende Verfahren und weitere der Kammer bekannte und auch zur Entscheidung gebrachte Verfahren, dass die Beigeladene durchaus an der Umsetzung der mit Gestaltungsatzung verfolgten Ziele festhält und davon ausgegangen werden kann, dass es mit Blick auf die Bebauungssituation in deren Gebiet auch in Zukunft weitere Anwendungsfälle geben wird. Im Übrigen wird der Vortrag nicht in der Weise untersetzt, dass für den oben skizzierten räumlichen Bereich der Streusiedlung die Gestaltungssatzung, sei es insgesamt oder mit Blick auf die hier maßgeblichen Regelungen, nicht durchgesetzt worden ist oder aber ein völlig anderes Bild gegeben sei, als nach den Vorstellungen des Satzungsgebers gewollt. Auch ist gerichtsbekannt, dass seitens der Beigeladenen auf die Einhaltung der Gestaltungssatzung im Baugenehmigungsverfahren gedrungen wird, auch wenn - dies sei hier unterstellt - im Einzelfall eine Abweichung zu Gunsten des einzelnen gestattet wurde oder aber geduldet wird. Dass eine Funktionslosigkeit der Satzung gegeben wäre, weil die „tatsächliche Entwicklung einen Stand erreicht hat, der die Verwirklichung des mit der Regelung verfolgten Ziels auf Dauer ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem an der Fortgeltung gesetztes Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt“, ist nicht einmal im Ansatz belegt. Dazu hätte es etwa – gerade für den vorliegenden Fall - des Nachweises einer überwiegenden Anzahl von Baulichkeiten im Bereich der Streusiedlung bedurft, bei denen etwa die maßgeblichen Zaunsegmente oder vergleichbare Toranlagen bestehen und davon auszugehen ist, dass bauordnungsrechtliche Maßnahmen diesbezüglich nicht ergriffen oder aber durchgesetzt werden.
Das von dem Kläger zur Genehmigung gestellte Vorhaben steht im Widerspruch zu den Normen der Gestaltungssatzung.
Nach § 11 Abs. 2 der Gestaltungssatzung sind nicht zulässige Einfriedungen aus Stahl oder Schmiedeeisen, aus Mauerwerk, Betonformsteinen sowie als Holzzaun mit Mauersockeln, als geschnittene Zierhecke und als Reihe aus Nadelbäumen. Nach Satz 3 des Abs. 2 sind Wildzäune, Stabmattenzäune und Maschendrahtzäune zulässig. Satz 5 des Abs. 2 lautet: abweichend von Satz 1 sind außerdem Stahl- bzw. Metallmaterial sowie Mauerwerkspfeiler zur Stabilisierung von Holztoren zulässig.
Dabei belegt der angefügte Hinweis das Ziel der Vorschrift, wonach es darum geht, Einfriedungen zu schaffen, die eine landschaftsgerechte Gestaltung aufweisen, also vorzugsweise als Latten- oder Koppelzaun aus naturfarbenem Holz. Dabei kann auch den Abwägungsvorgängen das Ziel der Regelung ohne weiteres entnommen werden nämlich, die historisch gewachsene besondere Eigenart der Burger Streusiedlung mit ihren zahlreichen im freien Landschaftsraum liegenden Hofstellen zu erhalten. Einfriedungen würden auch mit Blick auf die zum Teil sehr großen Grundstücksflächen den Landschaftsraum zerschneiden (Abwägungsprotokoll zur Gestaltungssatzung vom 11. September 2013, S. 24 und 25; Seite 21 und 22 des Abwägungsprotokolls vom 8. April 2014; Protokoll zur Abwägung vom 27. August 2014, S. 24 und 25). Geht es mithin darum, nur im notwendigen Umfang Grundstücke einzufrieden und diese entweder naturnah oder aber eher unauffällig zu gestalten, steht das zur Genehmigung gestellte Vorhaben des Klägers damit nicht im Einklang.
Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers auch im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage innerhalb der mündlichen Verhandlung nicht von einer Teilbarkeit des am 4. Oktober 2015 eingereichten Bauantrages betreffs Errichtung, Einfriedung und Toranlage ausgegangen ist. Insoweit bleibt es bei der Einschätzung, das Vorhaben des Klägers als Gesamtanlage anzusehen und dass es auch nur in diesem Umfange genehmigt werden soll. Diese Anlage steht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Gestaltungssatzung. Offensichtlich ist die Toranlage aus Mauerwerkspfeilern bestehend und wurde aus Schmiedeeisen gefertigt. Nach § 11 Abs. 2 Satz 5 der Gestaltungssatzung sind Mauerwerkspfeiler allerdings nur zur Stabilisierung von Holztoren zulässig. Auch soweit auf der westlichen Seite des klägerischen Grundstücks eine Einfriedung mit einer Höhe von 2,10 m errichtet und zum Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gemacht wurde, fehlt es an einer Übereinstimmung mit den Vorschriften der Gestaltungssatzung. Nach § 11 Abs. 3 der Satzung dürfen Einfriedungen maximal 1,60 m hoch sein. Nach Satz 2 sind Ausnahmen zulässig, wenn das nutzungsbedingt begründet ist. Soweit der Kläger die Zulassung einer Abweichung nach § 17 der Gestaltungssatzung beantragt, kann er damit nicht durchdringen. Nach § 17 Abs. 1 der Satzung darf von den festgesetzten Maßen und Größenordnungen ausnahmsweise und bis zu 25 vom Hundert ohne Abweichungsantrag im Sinne des Abs. 2 abgewichen werden. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift für die dort genannten Festsetzungen nicht. Nach Abs. 2 des § 17 regeln sich alle nicht unter Abs. 1 erfassten Abweichungen nach den §§ 60 und 61 BbgBO. Nach Satz 2 der Vorschrift können sie zugelassen werden, wenn im Einzelfall die Festsetzung dieser Satzung zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde, das Schutzziel der Satzung nicht gefährdet wird und öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Auch wenn die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 der Gestaltungssatzung in ihrem Aussagegehalt missverständlich sein kann dahingehend, dass ausnahmsweise um bis zu 25 vom Hundert ohne Abweichungsantrag von Maßen- und Größenordnungen abgewichen werden darf und sich die Frage stellt, ob und inwieweit dem „Ausnahmsweise-Erfordernis“ Rechnung getragen werden kann, wenn es für diese Abweichung eines Antrags- bzw. Genehmigungsverfahrens nicht bedarf, gibt die Regelung jedenfalls für den hier vorliegenden Fall in Bezug auf die Höhe der Einfriedung einen Maßstab, der für die Abweichungsentscheidung nicht ohne Bedeutung ist. Wenn schon im § 17 Abs. 1 Satz 1 der Satzung ausnahmsweise das Maß, welches für Einfriedungen gilt, um 25 vom Hundert erhöht werden darf, was vorliegend eine Erhöhung der Einfriedung abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 um 40 cm bedeutet, spricht dies dafür, dass dies jedenfalls für den Regelfall die Grenze ist, die auch sonst in einem Abweichungsverfahren nicht überschritten werden darf. Dafür spricht, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 der Gestaltungssatzung von einem Ausnahmefall spricht. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber für die damit erfassten Fälle keine derartige Relevanz gesehen hat, dass es eines entsprechenden Abweichungsverfahrens bedürfe. Dies heißt freilich nicht, dass über die so schon ausnahmsweise erlaubte Abweichung hinaus in einem Abweichungsverfahren weiter zu Lasten des vorgesehenen Gestaltungsmodells agiert werden könnte. Im vorliegenden Fall ist auch nicht ersichtlich, ob und inwieweit der hier in Rede stehende Zaunbereich nicht auch auf einer Höhe von 2 m den vom Kläger geltend gemachten Schutzaspekten genügen könnte. Er trägt selbst vor, dass er diesen Bereich besonders ausgestalten wollte, um von etwaigen Belastungen in Bezug auf das westlich belegene Gewerbegrundstück nicht oder nicht in dem Maße betroffen zu sein. Dass und inwieweit die Erhöhung der Zaunanlage in dem Bereich von 10 cm eine relevante Geräuschminimierung zur Folge haben könnte, wurde seitens des Klägers nicht vorgetragen und ist ohne weiteren Tatsachenvortrag auch sonst nicht ersichtlich.
Letztlich kann es dahinstehen, da – wie es auch zum Gegenstand des Widerspruchsbescheides gemacht wurde – die Gesamtanlage in Rede steht und jedenfalls die Toranlage nicht abweichungsfähig ist. Die Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung sind nicht erfüllt. Es fehlt schon an der Darlegung der nicht beabsichtigten Härte. Insoweit kann auf Grundsätze zu vergleichbaren baurechtlichen Vorschriften abgestellt werden. Danach ist etwa eine nicht beabsichtigte Härte gegeben, wenn die Durchführung des Bebauungsplans oder das Bauen gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu einem Ergebnis führen würde, dass bei Aufstellung des Planes offenbar nicht beabsichtigt worden ist. Alleine wirtschaftliche Nachteile des Grundstückseigentümers reichen da nicht. Eben so wenig genügt es, wenn die Bebauungsmöglichkeiten des Bauerherrn hinter seinen Wünschen oder hinter den Ausnutzungsmöglichkeiten für die Nachbargrundstücke aufgrund einer bewussten planerischen Entscheidung zurückbleiben. Offenbar nicht beabsichtigt ist eine Härte für den Bauherrn vielmehr nur dann, wenn die betreffenden Konsequenzen durch den Plangeber nicht berücksichtigt wurden oder gar nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. hierzu Reidt in Battis/Krautz-Berger/Löhr, Baugesetzbuch, Kommentar, 13. Auflage, Rdn. 40 zu § 31). Vorliegend zeigt schon die Formulierung in § 11, dass es Absicht des Satzungsgebers gewesen ist, Einfriedungen aus Stahl oder Schmiedeeisern aus Mauerwerk nicht zuzulassen. Schon der Regelungszusammenhang von § 11 Abs. 2 Satz 1 zu § 11 Abs. 2 Satz 5 der Gestaltungssatzung zeigt auf, dass nur ein bestimmtes Gestaltungsbild den Intensionen des Satzungsgebers entspricht. Es ging ihm gerade darum, Schmuckzäune oder Schmucktore nicht zuzulassen. Dies erklärt sich auch aus dem Grund für die Regelung, wie sie in der Planungsfibel für die Streusiedlung B...ihren Ausdruck gefunden hat, wonach die offene Lage der Hofstelle in der Landschaft eine besondere Qualität des B...Landschaftsbildes ist. Von daher müssen Einfriedungen auf ein Minimum beschränkt und unauffällig gestaltet werden. Mithin fehlt es schon an dem Tatbestandsmerkmal der nicht beabsichtigten Härte, weil dem Satzungsgeber es gerade darum ging, derartige Einfriedungen nicht zuzulassen. Auch wäre das Schutzziel der Satzung, wie dargestellt, gefährdet. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass hier keine atypische Situation vorliegt, sondern wie etwa das Begehren, des westlich des klägerischen Grundstücks belegenen Nachbarn zeigt, nicht nur vereinzelt ein Interesse daran besteht, seinen individuellen Geschmack und seine individuellen ästhetischen Vorstellungen auch in Bezug auf die Gestaltung der Einfriedung umsetzen zu können.
Unabhängig von dem Vorgenannten steht der begehrten Zulassung des beantragten Vorhabens die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 der Gestaltungssatzung entgegen. Danach sind zum Schutz der bebauten Teile von Grundstücken nur gebäudenahe Einfriedungen zulässig. Auch diesem Erfordernis wird mit der zur Genehmigung gestellten Zaunanlage nicht entsprochen. Die Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung nach § 17 Abs. 2 der Gestaltungssatzung sind nicht erfüllt. Auch insoweit ist der Zweck der Satzung in den Blick zu nehmen, das Zerschneiden der Landschaftsbereiche zu verhindern. Dies wird mit der zur Genehmigung gestellten Zaunanlage, die im östlichen Bereich eine Länge von 106,20 m hat und dem Gesichtspunkt, dass sich östlich an das klägerische Grundstück eine Freifläche anschließt, offensichtlich.
Danach ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange liegt insbesondere nach Abs. 3 der genannten Vorschrift vor, wenn die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt werden. So liegt der Fall hier. Ein Zaun, der nicht landwirtschaftlichen Zwecken dient, ist im Außenbereich unzulässig, da mit der Einführung des öffentlichen Belanges der Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft außer dem Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischen Beeinträchtigungen das Ziel verfolgt wird, das Vordringen von Vorhaben in den Außenbereich zu verhindern, die, selbst bei mehr oder weniger gelungener Einfügung in das Landschaftsbild, der beabsichtigten Nutzung nach der Umgebung wesensfremd sind (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 2 N 31.11 – unter Berufung auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juli 1971 – IV B 109.70 -, zit. nach juris).
Es ist mit Blick auf die gegenwärtige bauliche Situation auch nicht erkennbar, dass der seitens des Klägers eingezäunte Bereich wegen einer anderweitigen Nutzung als Erholungsraum nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Im Übrigen vermittelt der Umstand, dass das Wohnhaus des Klägers auf der Grundlage einer ihm erteilten Baugenehmigung errichtet wurde, keine andere Sicht der Dinge. Aus dem Gesichtspunkt eines erweiterten Bestandsschutzes kann der Kläger für sich nichts herleiten. Für die bauliche Nutzung des Außenbereichs liegen mit den Regelungen im § 35 Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz vor. Sind die in der genannten Vorschrift enthaltenen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, so scheidet Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz als Grundlage für einen Zulassungsanspruch von vornherein aus. Ähnlich wie bei einer Garage wird der Umstand, dass ein Grundeigentümer, dem ein bestandsgeschütztes Gebäude als Wohnung dient, die Verfügungsbefugnis dazu nicht angetastet noch die Privatnützlichkeit des Eigentums in Frage stellt. Eine Zaunanlage mag nützlich sein und erhöht auch die Sicherheit des Anwesens, aber sie ist nicht unabweisbar zur Wahrung der Wohnqualität (vgl. zu allem: BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 – 4 C 10/97 -, zit. nach juris).
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Von ihr einer Überbürdung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf den Kläger ist abzusehen, da die Beigeladene einen Antrag nicht gestellt und sich somit auch einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. In Ansehung der Kostenentscheidung fehlt es dem Kläger auch an einem Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die beantragte Entscheidung hinsichtlich der Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren, da insoweit eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht besteht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO.