Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 07.11.2019 – 1 K 1133/13

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1107.1K1133.13.00

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 14 zitierte Normen

Tenor§

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Brandenburg vom 27. November 2013 (I... ) verpflichtet, die gekürzte Bemessungsgrundlage für den Verlust des 22,5%igen Anteils der Gesellschafterin G... an den Grundstücken, G..., B..., der R... auf 49.977,93 DM festzusetzen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu 65 %, der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 35 %.

Das Urteil ist für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

Die Kläger – die jeweils zur Hälfte Gesamtrechtsnachfolger der am 24. Juli 2001 verstorbenen G..., geb. R..., sind – wenden sich im Rahmen eines Verfahrens nach dem Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz – AusglLeistG) gegen die Höhe der von Seiten des ehemaligen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen B... (nachfolgend vereinfachend: Landesamt) festgestellten gekürzten Bemessungsgrundlage für den Verlust des Anteils ihrer Rechtsvorgängerin an zwei Grundstücken in G... .

Die streitgegenständliche Grundstücke B... (früher: K..., später: W... ) 2... (Flurstück 233 der Flur 11 in einer Größe von 3.515 m², früher: Parzellen 2793/216 und 1153/216 – nachfolgend vereinfachend bezeichnet als: „Mietwohngrundstück“) und 2... (Parzellen 2819/424 in einer Größe von 1.360 m² und 2820/424 in einer Größe von 34 m², später Flurstück 219 der Flur 11 – nachfolgend vereinfachend bezeichnet als: „Mischgrundstück“) – diese ehemals eingetragen in Band 22B, Blatt 439a und in Band 22Y, Blatt 1872 des Grundbuchs von G... – sowie die weiteren Grundstücke B... standen im Eigentum der 1912 gegründeten M... in G... .

Gründungsgesellschafter und Inhaber eines jeweils hälftigen Anteils an dem ehemals im Handelsregister des Amtsgerichts G... (Abteilung A Nr. 8..., nunmehr: Amtsgericht C..., Abteilung A, Nr. 0... ) verzeichneten Unternehmen waren E... und C... . E... verstarb am 24. Oktober 1932 und wurde von seiner Ehefrau L..., seiner Tochter G... und von K... beerbt.

Nach dem Tod des Gesellschafters E... wurde die Liquidation der Gesellschaft eingeleitet und der Fabrikationsbetrieb durch die R... fortgeführt; die Grundstücke, die von M... verwaltet wurden, verblieben im Eigentum der O... Gesellschafter der OHG waren nunmehr die Erben von E... und C... . Am 27. März 1941 verstarb auch C..., Alleinerbin wurde seine Tochter K... .

Der Einheitswert des Mietwohngrundstücks betrug einem Einheitswertbescheid des Finanzamtes G... nach zum 01. Januar 1935 57.500,00 Reichsmark (RM), einem Einheitswertbogen III (Blatt 632 Rs. BA III) nach soll er nachträglich auf 54.800,00 RM neu festgesetzt worden sein. Zum 01. Januar 1946 wurde der Einheitswert einem Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes G... vom 31. Juli 1947 nach wegen Kriegsschäden im Rahmen einer Wertfortschreibung auf 32.900,00 RM herabgesetzt, dem vorbezeichneten Einheitswertbogen III nach soll er 28.700,00 RM betragen haben; im Rahmen der Berechnung des Einheitswertes legte das Finanzamt, wie bisher, ein Vielfaches der Jahresrohmiete zu Grunde und ermäßigte diesen Betrag in Höhe von 54.800,00 RM um 40 %.

Im Rahmen einer nochmaligen Wertfortschreibung stellte das Finanzamt G... den Wert des „gemischtgenutzten Grundstücks“ mit weiterem Bescheid vom 31. Juli 1947 zum 01. Januar 1947 auf 43.800,00 RM neu fest, weil durch „teilweise Behebung von Kriegsschäden“ eine „Bestandserhöhung“ erfolgt sei; dem Einheitswertbogen III nach betrug der Einheitswert zu diesem Zeitpunkt 47.800,00 RM, die Berechnung des Einheitswertes entspricht derjenigen zum 01. Januar 1946.

Mit Wertfortschreibung vom 12. Februar 1949 stellte das Steueramt G... den Einheitswert zum 01. Januar 1949 auf 52.100,00 RM fest; der zuletzt zum 01. Januar 1947 festgestellte Einheitswert von 43.800,00 RM sei aufgrund der Wertfortschreibung neu festzusetzen, weil „die Kriegsschäden beseitigt“ worden seien. Das Grundstück ist dieser Unterlage nach ein „Mietwohngrundstück“.

Der Einheitswert des Mischgrundstücks wurde ausweislich der Feststellung des Preußischen Katasteramtes G... vom 21. Oktober 1935 zum 01. Januar 1935 auf 30.000,00 RM festgesetzt, ausweislich eines Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides des Rates des Kreises G... vom 14. September 1971 betrug der Einheitswert zum 01. Januar 1971 ebenfalls 30.000,00 Mark der DDR (M), der Hauszinssteuerabgeltungsbetrag 4.300,00 M.

Aus dem Mai 1943 datieren Wertschätzungen der streitgegenständlichen Grundstücke zum 27. März 1941, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird.

Am 12. Juni 1946 beschloss die Kreiskommission für Sequestrierung und Beschlagnahme (Kreiskommission) die Beschlagnahme der „M... “; die Gesellschafter der Fabrik wurden hierüber am 01. Juli 1946 informiert. Die „R... “ ist unter der laufenden Nummer 4... in einer „Liste A“ verzeichnet.

Am 22. Juli 1946 beschloss die Provinzialkommission für Sequestrierung und Beschlagnahme (Provinzialkommission) die Sequestrierung u. a. der streitgegenständlichen Grundstücke der O... und schlug deren Enteignung vor. Eine gleichfalls in den Akten des Brandenburgischen Landeshauptarchivs befindliche – unterzeichnete und mit einem Dienstsiegel versehene – Mitteilung des Präsidenten der Provinzialverwaltung Mark B... vom 21. August 1946 führt aus, die Prüfung der Beschlagnahme der M... nach den Bestimmungen des Befehls Nr. 1... der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) sei mit dem Ergebnis beendet worden, die Beschlagnahme gemäß der Verordnung des Präsidiums der Provinzialverwaltung Mark B... (zur entschädigungslosen Übergabe von Betrieben und Unternehmungen in die Hand des Volkes) vom 05. August 1946 (VOBl. Brandenburg S. 235 – nachfolgenden: Verordnung) aufzuheben und den Vermögenswert dem Eigentümer zurückzugeben; die Mitteilung ist durchgestrichen.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 1946 zeigte Rechtsanwalt G... aus B... gegenüber der Provinzialverwaltung die Interessenvertretung der „R... “ an und wandte sich gegen die Anwendung des SMAD-Befehls Nr. 1... . Mit weiterem Schreiben vom 08. April 1947 beanstandete er einen Beschluss der Provinzialkommission vom 14. Februar 1947 über die Enteignung des Unternehmens R... mit der Begründung, die Voraussetzungen der Verordnung lägen nicht vor.

Mit Wirkung zum 16. Juli 1947 wurde die Verwalterin der Grundstücke B..., 2... M... durch das Finanzamt C... „ihres Postens enthoben“.

Unter dem 15. Juli 1948 fertigte die Landesregierung Brandenburg eine auf die Befehle der SMAD Nr. 6... und Nr. 1... gestützte Enteignungsurkunde für das am 30. Oktober 1945 zunächst beschlagnahmte Betriebsvermögens der „F... “ aus. Mit Schreiben vom 10. Mai 1948 wandte sich deren Bevollmächtigter gegen die Enteignung der Firma R... ; es werde gebeten, den Enteignungsbeschluss der Landeskommission für Beschlagnahme und Sequestrierung P... vom 14. Februar 1947 zu überprüfen. Mit Schreiben vom selben Tag wandte sich der Rechtsanwalt auch gegen die „Beschlagnahme“ des Grundbesitzes der Offenen Handelsgesellschaft; die Beschlagnahme beruhe offensichtlich auf einer Verwechselung mit der GmbH.

Der Rat der Stadt G... veranlasste das Grundbuchamt am 16. Oktober 1948, die in Band 22Y, Blatt 1872 eingetragen Grundstücke – so auch das Mischgrundstück – in Eigentum des Volkes umzutragen; diese seien auf Grund der Verordnung und der durch die Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme gefassten und bestätigten Beschlüsse auf das Volk übergegangen. Am 28. Oktober 1948 wurde „Eigentum des Volkes“, V... in K..., im Grundbuch eingetragen; die in Abteilung III des Grundbuchs unter Nr. 1 eingetragene Belastung in Höhe von 7.168,46 gr. Feingold, mindestens 20.000,00 RM, wurde gelöscht.

Für das Mietwohngrundstück wurde ausweislich einer Mitteilung des Amtsgerichts G... vom 07. Juli 1949 am selben Tag Eigentum des Volkes, V..., eingetragen und Belastungen unter Nr. 2 in Höhe von 998,71 Goldmark (GM), Nr. 4 in Höhe von 1.498,07 GM, Nr. 5 in Höhe von 2.496,78 GM, Nr. 12 in Höhe von 450,00 GM, Nr. 13 in Höhe von 250,00 GM sowie Nr. 19 in Höhe von 6.809,980 gr. Feingold gelöscht.

Die Stadtschaft der Mark B... wandte sich mit Schreiben vom 13. Mai 1947 an ein Mitglied der Familie R... . Die Firma R... habe mitgeteilt, dass die beliehenen Grundstücke „nicht mehr als Eigentum der Firma fungieren, sondern im Privatbesitz übergegangen sind und von Ihnen verwaltet werden“. Die auf dem Grundstück lastenden Hypotheken und Zinsen für das Hauszinssteuer-Abgeltungsdarlehen von 12.200,00 RM betrügen insgesamt 4.524,75 RM.

Der Rat des Kreises C... nahm in einem Schreiben vom 14. August 1950 gegenüber der Landesregierung B... dahingehend Stellung, bei dem Unternehmen sei „grundsätzlich zu unterscheiden zwischen (der) R... und (der) R... “. Die erstere seien enteignet, während letztere Eigentümerin der Grundstücke sei. Bei dem Grundstück B... handele es sich um ein Wohngebäude mit Hofraum und einem Holzschuppen, der von der Betriebsstätte der V... genutzt werde.

Unter dem 29. August 1950 ersuchte die Landesregierung B... – Amt zum Schutz des Volkseigentums – das Amtsgericht G..., die Grundstücke B... wieder auf den ehemaligen Eigentümer einzutragen; der vorbezeichneten gutachterlichen Stellungnahme der Rechtsabteilung des Rates des Kreises nach seien diese Grundstücke nicht von der Betriebsenteignung betroffen. Im Jahr 1950 wurden die – nicht streitgegenständlichen – Grundstücke B... an die O... mit der Begründung zurückübereignet, sie seien nicht betrieblich genutzt worden.

Gegen die Auffassung des Rates des Kreises wandte sich die Landesregierung B... unter dem 05. Februar 1951: Die am 01. Juli 1912 als O... gegründete Firma sei später in eine GmbH umgewandelt worden, so dass es sich wirtschaftlich gesehen um ein Unternehmen handele; es könne daher keine Rede davon sein, dass die GmbH enteignet und die O... betroffen sei. Die Grundstücksgesellschaft O... sei nur gegründet worden, um eine gerechte Aufteilung der Grundstücke, die in den Privatbesitz der Gesellschafter hätten übergehen sollen, erreichen zu können. Das Wirtschaftsministerium setzte das Innenministerium unter dem 19. März 1951 davon in Kenntnis, dass nach der Enteignung der Betriebsgrundstücke aufgrund eines Einspruchs dem ehemaligen Eigentümer 2 Grundstücke als persönliches Eigentum zurückgegeben worden seien, sodass lediglich das im Grundbuch von G..., Band 22B Blatt 439a eingetragene Grundstück als Betriebsvermögen anzusehen sei; ein entsprechender Sachverhalt ergibt sich aus dem Schreiben der V... an die Landesregierung vom 09. März 1951.

Gegen die Rückgabe wandte sich auch die Hauptabteilung des Amtes zum Schutze des Volkseigentums des Ministerium des Innern der DDR in einem Schreiben vom 03. Januar 1951 mit dem Argument, alle Grundstücke seien aus Betriebsmitteln gekauft und die Gebäude aus Betriebsmitteln errichtet worden; es sei daher unverständlich, dass, wie aus einem Schreiben vom 14. November 1950 ersichtlich, jetzt wegen angeblich nicht-betrieblicher Nutzung die Grundstücke zurückgegeben bzw. das 3. Grundstück noch zurückgegeben werden solle.

L... und G... betrieben vor dem Bezirksamt R... Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ([BFG] - u. a.: BA 10/31a-75, A 20 BF-EF 949). Mit Bescheid vom 26. Juli 1976 stellte die Behörde fest, dass der Anteil von L... an den Grundstücken der O... ursprünglich 20 % betragen habe und dass die Anteile von G... und K... jeweils 15 % betragen hätten. Der auf den 31. Dezember 1943 erstellten Bilanz nach hätten sich die Kapitalkonten jedoch offensichtlich infolge unterschiedlich hoher Entnahmen der Eigentümer verändert, so dass der Anteil L... nunmehr 11 %, der Anteil G... 20,5 % und der Anteil K... 18,5 % betragen habe. An einem Teil des Betriebsvermögens, und zwar den Grundstücken K..., seien im Frühjahr 1945 Schäden durch unmittelbare Kriegseinwirkung entstanden. Der für den 01. Januar 1945 maßgebende Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit sei „nicht bekannt“, so dass er ersatzweise zu berechnen sei. Grundlage für die Ersatzeinheitswertberechnung sei die auf den 31. Dezember 1943 erstellte Bilanz. Für das Mietwohngrundstück betrage der Ersatzeinheitswert 54.800,00 RM, der Hauszinssteuerabgeltungsbetrag 11.202,00 RM.

Das ursprünglich auf dem Grundstück lastenden Darlehen i.H.v. 19.000 RM („Hypothek Stadtschaft“) betrug nach der „Verbindlichkeiten-Karteikarte-BFG“ für das Mietwohngrundstück im Januar 1945 noch 15.971,50 RM, ein Hauszinssteuerabgeltungsbetrag wurde zum 01. Januar 1943 mit 12.200,00 RM, zum 23. Dezember 1944 mit 11.202,00 RM angegeben.

Für das Mischgrundstück wurde der Einheitswert mit 30.000,00 RM zum 01. Januar 1935 berücksichtigt. Das ursprüngliche Hypotheken-Darlehen i. H. v. 20.000,00 RM zu Gunsten der Rheinischen Hypothekenbank belief sich ausweislich der „Verbindlichkeiten-Karteikarte-BFG“ für das Mischgrundstück zum 31. Dezember 1949 noch auf einen Betrag von 11.663,95 RM, ein Hauszinssteuerabgeltungsbetrag wurde in diesem Verfahren nicht berücksichtigt.

Der Ehemann und Bevollmächtigte von G... erklärte sich gegenüber dem Bezirksamt am 12. September und 11. Dezember 1975 hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke, soweit vorliegend von Bedeutung, dahingehend, dass hinsichtlich des Mischgrundstücks ein „Kriegssachschaden an dem Gebäude nicht entstanden“ sei, auch sei „kein HZA entrichtet“ worden.

L... verstarb am 21. Mai 1951. Sie wurde der Ablichtung eines gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts W... nach von ihrer Tochter G... zu 1/2 und ihren Enkelkindern D... und A... zu jeweils 1/4 beerbt.

Im September 1990 meldete G... vermögensrechtliche Ansprüche u. a. an den streitgegenständlichen Grundstücken an.

Mit bestandskräftigen Bescheid vom 15. Juni 2000 lehnte das Landesamt den Antrag auf Rückübertragung, hilfsweise Entschädigung, des Betriebsvermögens der Firma R... einschließlich der dazugehörigen streitgegenständlichen Grundstücke ab; das Begehren werde als Antrag nach dem Ausgleichsleistungsgesetz gewertet, über den mit gesondertem Bescheid entschieden werde.

Nach Beteiligung des Entschädigungsfonds – das Bundesamt nahm unter dem 27. Juli 2012 dahingehend Stellung, vorliegend sei als Entschädigungszeitpunkt der 05. August 1946 relevant – setzte das Landesamt mit Bescheid vom 27. November 2013 – dessen Zustellung sich aus dem Verwaltungsvorgang nicht ergibt – in dem Verwaltungsverfahren der Erbengemeinschaft nach G... die gekürzte Bemessungsgrundlage für den Verlust des 22,5%igen Anteils dieser Gesellschafterin an den streitgegenständlichen Grundstücken auf 47.558,29 DM fest (Ziffer 1.); die Entscheidung ergehe nach § 33 Abs. 3 S. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG) vorbehaltlich einer Kürzungsentscheidung nach § 7 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz – EntschG [Ziffer 2.]).

Zur Begründung der Entscheidung heißt es im Wesentlichen: Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AusglLeistG lägen vor; der Anteil der verstorbenen L... sei Gegenstand einer gesonderten Entscheidung. Die Bemessungsgrundlage für die Ausgleichsleistung ergebe sich aus § 3 EntschG, Schädigungszeitpunkt sei der Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung der Grundstücke im Grundbuch. Die Bemessungsgrundlage des Mietwohngrundstücks betrage das 4,8fache des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes; maßgebend sei der Einheitswert zum 01. Januar 1949 in Höhe von 52.100,00 RM. Zwar sei „nicht ersichtlich, dass ein Hauszinssteuerabgeltungsbetrag entrichtet worden“ sei, nach Feststellung und Wertfortschreibung ab dem 01. Januar 1943 sei jedoch davon auszugehen, dass „dieser Betrag in dem Einheitswert enthalten“ sei. Es ergebe sich unter Abzug der Verbindlichkeiten eine Bemessungsgrundlage von 228.414,94 DM. Die Bemessungsgrundlage des Mischgrundstücks betrage das Siebenfache des zum 01. Januar 1935 auf 30.000,00 RM festgesetzten Einheitswertes zuzüglich des Hauszinssteuerabgeltungsbetrages von 4.300,00 RM. Es ergebe sich somit eine Bemessungsgrundlage für dieses Objekt in Höhe von 228.436,05 DM. Insgesamt ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von 456.850,99 DM, sodass der 22,5 %ige Anteil der G... hieran 102.791,47 DM betrage. Unter Berücksichtigung der Degression belaufe sich die Bemessungsgrundlage auf den festgesetzten Betrag.

Die Kläger haben – rechtswirksam – am 30. Dezember 2013 Klage erhoben.

Nach Auflösung des Landesamtes zum 27. Januar 2016 ist nach Art. 19 des Gesetzes zur Errichtung und Auflösung von Landesbehörden sowie zur Änderung von Rechtsvorschriften vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5) ein gesetzlicher Parteiwechsel auf das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg erfolgt.

Die Kläger machen zur Begründung der Klage im Wesentlichen geltend: Die Bemessungsgrundlage sei fehlerhaft zu niedrig festgesetzt worden. Für das Mietwohngrundstück sei der auf den 01. Januar 1935 festgestellte Einheitswert maßgebend, für das Mischgrundstück seien “eventuelle Wertsteigerungen für einen Zeitraum von 13 Jahren nicht berücksichtigt“ worden. Da der Beklagte seine Entscheidung auf „angebliche Ermittlungen“ in einem Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz stütze, müsse er sich an diese Regelungen, so auch § 15 Abs. 3 BFG, halten. Ferner gehe der Beklagte ohne entsprechende Nachweise davon aus, dass im Einheitswert ein Abgeltungsbetrag für die Hauszinssteuer enthalten sei; in § 3 Abs. 1 S. 3 EntschG sei indessen ausdrücklich geregelt, dass der Einheitswert um 1/5 zu erhöhen sei, wenn der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt sei.

Die Kläger beantragen,

das beklagte Ministerium der Finanzen des Landes B... unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des früheren Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen B... vom 27. November 2013 zu verpflichten, für den Verlust des 22,5%igen Anteils der Rechtsvorgängerin der Kläger G... an den Grundstücken der R... in G..., B..., eine gekürzte Bemessungsgrundlage in Höhe von 61.035,42 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Ministerium der Finanzen bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und die Klageerwiderung des Landesamtes, die ergänzend ausführt: Die Kläger wollten die Regeln der Berechnung für sich im jeweils positiven Sinne angewendet wissen. Zwar sei hinsichtlich des Mietwohngrundstückes „fraglich, ob der Einheitswert nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 oder gar Abs. 3 EntschG“ zu berechnen sei, auf den Einheitswert des Jahres 1935 könne jedoch keinesfalls abgestellt werden, weil das Grundstück im Jahre der Schädigung 1947 aufgrund Kriegseinwirkung mit dem Zustand zwölf Jahre zuvor nicht mehr vergleichbar gewesen sei. Der Gesetzessystematik folgend wäre ein Hilfswert nach § 3 Abs. 3 EntschG zu berechnen gewesen, sofern nicht ein nicht offensichtlich unzutreffender Ersatzeinheitswert vorgelegen habe. Das jedoch sei der Fall. Der „von der Ausgleichsverwaltung ermittelte Ersatzeinheitswert i.H.v. 52.100,00 RM“ berücksichtige nicht nur den Wiederaufbau nach 1945, sondern auch den Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942. Hinsichtlich des Mischgrundstücks sei das Vorbringen der Kläger ohne Bedeutung, weil bei zutreffender Heranziehung des Einheitswertes von 1935 für eine Berücksichtigung etwaiger Wertsteigerungen im Rahmen des § 3 Abs. 1 EntschG – und anders als nach § 3 Abs. 3 EntschG – kein Raum sei.

Die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 11. April 2016 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge (3 Ordner) Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

I. Die Klage ist mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Verpflichtungsantrag statthaft und auch im Übrigen zulässig, nachdem die Kläger den angekündigten Antrag aus der Klagebegründung vom 31. Juli 2014, eine „höhere gekürzte Bemessungsgrundlage“ festzusetzen, entsprechend den Anforderungen des § 82 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der mündlichen Verhandlung konkretisiert haben (hierzu vgl. BVerwG, Urt. v. 05. September 2013 – BVerwG 7 C 21.12 –, juris Rn. 54; BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2017 – BVerwG 7 C 31.15 –, juris Rn. 26; OVG Berlin, Urt. v. 14. September 2004 – 8 B 12.02 –, juris Rn. 38; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 82 Rn. 8).

II. Die Klage ist auch teilweise begründet.

Der Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. November 2013 ist teilweise rechtswidrig; den Klägern steht ein Anspruch auf Festsetzung einer höheren gekürzten Bemessungsgrundlage für den Eigentumsverlust an den streitgegenständlichen Grundstücken zu, § 113 Abs. 5 VwGO.

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 AusglLeistG erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem Beitrittsgebiet verloren haben, ihre Erben oder Erbeserben eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Nach § 2 Abs. 1 S. 2 AusglLeistG werden Ausgleichsleistungen, soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält, nach den §§ 1 bis 8 EntschG bemessen und erfüllt. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 EntschG bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach der Bemessungsgrundlage der §§ 3 bis 5a EntschG, von der gegebenenfalls Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4 (Nr. 1), erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 6 (Nr. 2), der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6a VermG zurückgegebenen Vermögensgegenständen nach § 4 Abs. 4 (Nr. 3) oder Kürzungsbeträge nach § 7 (Nr. 4) abgezogen werden; zudem wird von der nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 4 EntschG gekürzten Bemessungsgrundlage Lastenausgleich nach § 8 abgezogen, § 2 Abs. 1 S. 2 EntschG. Entschädigungen über 1.000 Deutsche Mark werden auf Tausend oder das nächste Vielfache von Tausend nach unten abgerundet. Die Umrechnung auf Euro geschieht ohne nochmalige Abrundung, § 2 Abs. 2 EntschG.

Nach § 3 Abs. 1 EntschG ist – soweit vorliegend von Bedeutung – Bemessungsgrundlage der Entschädigung u. a. für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei Wohnungen das 4,8fache (Nr. 2) und bei Geschäftsgrundstücken, Mietwohngrundstücken mit zwei Wohnungen, nicht unter Nummer 3 fallenden gemischt genutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten Grundstücken das 7fache (Nr. 4) des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, aber im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ein Ersatzeinheitswert ermittelt worden, so ist dieser maßgebend, § 3 Abs. 2 S. 1 EntschG; ist weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheitswert vorhanden oder sind zwischen dem Bewertungszeitpunkt und der Schädigung Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks eingetreten, deren Berücksichtigung zu einer Abweichung um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1.000 DM, führt, berechnet das Amt oder das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Hilfswert nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) in der Fassung des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes), § 3 Abs. 3 EntschG.

1. Die Kläger wenden sich ohne Erfolg gegen die vom Landesamt für das Mietwohngrundstück und für das Mischgrundstück angesetzten Einheitswerte in Höhe von 52.100,00 RM und 30.000,00 RM.

Nach § 3 Abs. 1 EntschG ist für die Bemessungsgrundlage der Schädigungszeitpunkt maßgeblich (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2011 – BVerwG 5 C 3.10 –, juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 10. April 2008 – BVerwG 5 C 20.07 –, juris Rn. 13).

Eine Schädigung in Form der Enteignung setzt keine bestimmte Form voraus; sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (st. Rspr., etwa: BVerwG, Urt. v. 13. Februar 1997 – BVerwG 7 C 50.95 –, juris Rn. 10 m. w. N.). Es beurteilt sich ungeachtet etwaiger Rechtsmängel der Enteignung nach faktischen Kriterien, ob und gegebenenfalls wann die Vermögensentziehung in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Februar 1997 – BVerwG 7 C 50.95 –, juris Rn. 10 m. w. N.).

Die Auffassung des Landesamtes, der Eigentumsverlust der R... an den streitgegenständlichen Grundstücken sei (erst) durch die Eintragung von Eigentum des Volkes im Grundbuch greifbar zum Ausdruck gekommen, entspricht der Rechtslage; eine frühere schädigende Maßnahme lässt sich nicht feststellen.

Der SMAD-Befehl Nr. 1... vom 30. Oktober 1945 hatte lediglich die Sequestration eines Unternehmens zur Folge (BVerwG, Urt. v. 16. September 2004 – BVerwG 3 C 42/03 –, juris Rn. 36; Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Einf. VermG Rn. 282 ff.) und der SMAD-Befehl Nr. 6... vom 17. April 1948 ist ebenfalls von vornherein nicht maßgeblich, weil ihm nur die Rechtsqualität einer besatzungshoheitlichen Bestätigung vollzogener Enteignungen zukommt (BVerwG, Urt. v. 16. September 2004 – BVerwG 3 C 42/03 –, juris Rn. 36 unter Verweis auf BGH, Urt. v. 13. Juni 1996 – III ZR 246/94 –, juris Rn. 27; Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Einf. VermG Rn. 315).

Der Eigentumsverlust der R... an den streitgegenständlichen Grundstücken wurde auch nicht durch die Verordnung oder aber jedenfalls durch einen Beschluss in Ausführung dieser Verordnung bewirkt. Zwar spricht viel dafür, dass mit dem Inkrafttreten der Verordnung – nach deren § 5 mit ihrer Bekanntmachung am 23. August 1946 – eine Legalenteignung von Betrieben bewirkt wurde, sofern die Unternehmen zuvor als zu enteignendes Objekt erfasst worden waren: Nach § 1 dieser Verordnung gingen die privatwirtschaftlichen gewerblichen Betriebe und Unternehmungen, soweit sie in der mit Befehl der Chefs der SMA der Provinz Mark B... Nr. 1... vom 05. August 1946 übergebenen „Liste A“ genannt waren, entschädigungslos und lastenfrei in das Eigentum der Provinz Mark B... über, sofern sie nicht entsprechend einem Eintrag in die „Liste B“ den Eigentümern zurückzugeben waren; die „R... “ war unter der laufende Nr. 4... in einer „Liste A“ verzeichnet. Hiermit übereinstimmend hat sich deren Bevollmächtigter in seinem Schreiben vom 08. April 1947 dagegen gewandt, dass die Voraussetzungen der Verordnung vorlägen.

Es kann offen bleiben, ob es ungeachtet des Wortlauts des § 1 dieser Verordnung eines Umsetzungsaktes deutscher Behörden – hier wohl der Beschluss der Provinzialkommission vom 14. Februar 1947 – bedurfte, um von einer Enteignung ausgehen zu können (a. A. zur Rechtslage in Sachsen nach dem „Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes“ vom 30. Juni 1946, BVerwG, Urt. v. 16. September 2004 – BVerwG 3 C 42.03 –, juris Rn. 36), denn in jedem Fall erfasste die Verordnung die vorliegend streitgegenständlichen Grundstücke, die nicht im Eigentum des Unternehmens – der GmbH – sondern der Offenen Handelsgesellschaft in Liquidation standen, nicht: Bei dem in der „Liste A“ und der Enteignungsurkunde vom 15. Juli 1948 bezeichneten Unternehmen „R... “ handelt es sich den Vorstellungen der seinerzeit handelnden deutschen Behörden als auch der Eigentümer nach um die „R... “, nicht jedoch um die Grundstückseigentümerin. Die Unterlagen lassen bis zur Änderung des Eigentümers im Grundbuch in den Jahren 1948 und 1949 auch nicht erkennen, dass deutsche Behörden von einer Enteignung der offenen Handelsgesellschaft bzw. der Grundstücke dieser Gesellschaft ausgegangen wären. So hat noch der Rat des Kreises in dem Schreiben vom 14. August 1950 die (zutreffende) Auffassung vertreten, die GmbH sei enteignet worden, die Grundstücke befänden sich jedoch im Eigentum der O... .

Auf Seiten der Eigentümer sind die Enteignungsmaßnahmen bis zur Grundbuchänderung ebenfalls dahingehend verstanden worden, dass lediglich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, nicht jedoch die streitgegenständlichen Grundstücke, erfasst worden sind. Das ergibt sich insbesondere explizit aus dem Schreiben des Rechtsanwalts G... vom 10. Mai 1948, mit welchem er sich ausdrücklich lediglich gegen die „Beschlagnahme“ des Grundbesitzes wendet. Hiervon ausgehend standen die streitgegenständlichen Grundstücke aufgrund des Beschlusses der Provinzialkommission vom 22. Juli 1946 seit diesem Zeitpunkt lediglich unter Sequester, waren jedoch bis zu den Grundbucheintragungen aus 1948 und 1949 nicht enteignet.

Für das danach am 07. Juli 1949 in Eigentum des Volkes überführte Mietwohngrundstück ergibt sich die Bemessungsgrundlage, wie von Seiten des Landesamtes zutreffend angenommen, aus dem zum 01. Januar 1949 auf 52.100,00 RM festgesetzten Einheitswert. Zum tatsächlichen Nachweis der Feststellung eines Einheitswertes im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 EntschG bedarf es nicht stets eines Einheitswertbescheides in Ausfertigung oder Abschrift; vielmehr hat sich das Gericht nach allgemeinen Grundsätzen – und damit gegebenenfalls auch auf der Grundlage sonstiger (Hilfs-)Tatsachen – eine Überzeugung davon zu bilden, ob ein Einheitswert (von einer Finanzbehörde) rechtswirksam (BVerwG, Urt. v. 09. Juni 2005 – BVerwG 3 C 30.04 –, juris Rn. 15) festgestellt worden ist, § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO (BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 – BVerwG 5 B 19.14 –, juris Rn. 5). So liegt es hier. Aus der „Wertfortschreibung und Fortschreibungsveranlagung auf den 01. Januar 1949“ des Steueramtes G... vom 12. Februar 1949 ergibt sich nicht nur der zuletzt auf den 01. Januar 1947 festgesetzte Einheitswert von 43.800,00 RM, sondern aus der anliegenden „Fortschreibungsveranlagung des Grundsteuermessbetrages“ auch der ab dem 01. Januar 1949 maßgebende Einheitswert in Höhe von 52.100,00 RM.

Entgegen der Auffassung der Kläger kann für dieses Grundstück auf den zum 01. Januar 1935 festgesetzten Einheitswert in Höhe von 57.500,00 RM schon deshalb ersichtlich nicht abgestellt werden, weil dieser Wert nachfolgend – so auch zum 01. Januar 1949 – wiederholt rechtswirksam neu festgesetzt worden ist.

Hinsichtlich des Mischgrundstücks, das nach alledem am 28. Oktober 1948 entschädigungslos in Eigentum des Volkes überführt wurde, hat das Landesamt nach § 3 Abs. 1 EntschG ebenfalls zutreffend – und verfassungsrechtlichen unbedenklich (BVerfG, Urt. v. 22. November 2000 – 1 BvR 2307/94 u.a. –, juris Rn. 218 ff., 240 ff.) – auf den vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert in Höhe von 30.000,00 RM abgestellt, so dass eine Berechnung nach § 3 Abs. 2 EntschG von vornherein nicht in Betracht kommt.

Aber auch eine Hilfswertberechnung nach § 3 Abs. 3 EntschG scheidet – wie nunmehr auch die Kläger ausweislich der Stellungnahme ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung annehmen – aus. Die Kläger haben in der Klagebegründung zwar pauschal eingewandt, „eventuelle“ Wertsteigerungen seien „für einen Zeitraum von 13 Jahren“ nicht berücksichtigt worden, haben jedoch selbst bereits nicht behauptet, dass zwischen dem Bewertungszeitpunkt und der Schädigung Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks eingetreten seien, deren Berücksichtigung zu einer Abweichung um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1.000,00 Deutsche Mark, geführt hätte, geschweige denn, dass sie solche Veränderungen substantiiert dargelegt hätten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08. Februar 2007 – BVerwG 5 B 5.07 –, juris Rn. 4 [Zeitablauf von 30 Jahren zwischen Zeitwert und schädigender Handlung]). Solche Veränderungen sind auch nach Aktenlage nicht ersichtlich – insbesondere ist den vorliegenden Unterlagen nach an diesem Grundstück und anders als an dem Mietwohngrundstück kein Schaden durch Kriegseinwirkung entstanden – und auch der Umstand, dass der Einheitswert zum 01. Januar 1971 auf denselben Betrag wie zum 01. Januar 1935 festgesetzt wurde, spricht dagegen. Es wäre auch ohne Bedeutung, wenn der aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung in § 3 Abs. 1 EntschG angeordnete Rückgriff auf einen vorhandenen Einheitswertbescheid dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit weniger entsprechen würde als eine Hilfswertberechnung nach § 3 Abs. 3 EntschG, denn dem Gesetzgeber kommt auf dem Gebiet der Wiedergutmachung auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ein besonders weites Beurteilungsermessen zu (vgl. ausf.: BVerwG, Beschl. v. 29. Oktober 2013 – BVerwG 5 B 71.13 –, juris Rn. 7 m. w. N.).

2. Das Landesamt hat jedoch rechtsfehlerhaft für das Mietwohngrundstück keinen Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 501) berücksichtigt.

Nach § 3 Abs. 1 S. 2 EntschG ist bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach dieser Rechtsgrundlage entrichtet worden ist, dieser dem Einheitswert hinzuzurechnen; ist der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist der Einheitswert um ein Fünftel zu erhöhen. Der Grund für diese Hinzurechnung liegt darin, dass die Einheitswerte von 1935 wegen der ab 1942 durch den Abgeltungsbetrag ersetzten Hauszinssteuer oft zu niedrig bewertet waren und durch die Hinzurechnung des Abgeltungsbetrags ein den tatsächlichen Verhältnissen auch in der DDR eher entsprechender Wert erzielt werden soll, der als Grundlage für eine Bemessung der Entschädigung dient (vgl. BT-Drs. 12/4887 S. 33; Rodenbach, in: Motsch u.a., EALG, § 3 EntschG Rn. 30 - 34; BVerwG, Beschl. v. 29. September 2000 – BVerwG 3 B 99.00 –, Rn. 3, juris).

Der Aktenlage nach wurde für das Mietwohngrundstück ein Hauszinssteuerabgeltungsbetrag entrichtet und es kann entgegen der – nicht weiter begründeten – Auffassung des Landesamtes nicht festgestellt werden, dass dieser in dem Einheitswert von 52.100,00 RM Berücksichtigung gefunden hätte.

Nach Beseitigung der Kriegsschäden ist mit dem zum 01. Januar 1949 festgesetzten Einheitswert annähernd der zum 01. Januar 1935 bestimmte Einheitswert von 57.500,00 RM wieder erreicht worden und auch der Festsetzungsbescheid des Steueramtes G... vom 12. Februar 1949 lässt nicht ansatzweise erkennen, dass ein Abgeltungsbetrag in der beträchtlichen Höhe von 12.200,00 RM ganz oder teilweise eingerechnet worden sein könnte, vielmehr wird ausschließlich auf die „Beseitigung von Kriegsschäden“ Bezug genommen.

Dass ein Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen für das Mietwohngrundstück gewährt und daher ein Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 in Höhe von 12.200,00 RM entrichtet wurde, ergibt sich aus dem Schreiben der Stadtschaft der Mark B... vom 13. Mai 1947 als auch aus der “Verbindlichkeiten-Karteikarte-BFG“.

In die Berechnung ist daher in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beteiligten aus der mündlichen Verhandlung nach § 3 Abs. 1 S. 2 EntschG der bekannte Abgeltungsbetrag einzustellen, der vor der Schädigung zuletzt 11.202,00 RM betrug.

3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ergibt sich für das Mietwohngrundstück eine Bemessungsgrundlage von 282.184,54 DM (52.100,00 + 11.202,00 x 4,8 – 21.665,06), so dass sich unter Berücksichtigung der vom Landesamt für das Mischgrundstück zutreffend angenommenen Bemessungsgrundlage in Höhe von 228.436,05 DM insgesamt ein Betrag in Höhe von 510.620,59 DM, unter Berücksichtigung des lediglich 22,5%igen Anteils der Rechtsvorgängerin der Kläger, in Höhe von 114.889,63 DM ergibt. Unter Berücksichtigung der Degression, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 EntschG (3.000,00 DM + 4.000,00 DM + 5.000,00 DM + 6.000,00 DM + 35.000,00 DM + 11.911,70 DM [80 % von 14.889,63 DM] = 64.911,70 DM), ergibt sich somit eine gekürzte Bemessungsgrundlage von 49.977,93 DM.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 und § 159 S. 2 VwGO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 S. 2 und § 711 S. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 135 und § 132 Abs. 2 VwGO.