Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 13.11.2019 – 4 L 313/19

4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1113.4L313.19.00

Zitiert 7 Entscheidungen 5 zitierte Normen

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 17. Juni 2019 (VG 4 K 808/19) gegen den Bescheid über den Schmutzwasserbeitrag - Neuberechnung des Antragsgegners vom 18. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2019 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.455,38 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, mit welchem der Antragsteller sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 17. Juni 2019 (VG 4 K 808/19) gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 18. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2019 begehrt, hat Erfolg.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragsstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragsstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 – S. 3 d.E.A.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage bereits bei summarischer Prüfung ganz offensichtlich gegeben. Eine Heranziehung des Antragstellers zu einem Anschlussbeitrag ist nicht mehr möglich, da § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. vorliegend keine Anwendung findet und es bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. verbleibt, wonach aufgrund eingetretener „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung (erst) im Jahre 2015 ausscheidet. Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 – juris) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 - juris Rz. 30).

So liegt der Fall hier. Das mit dem Bescheid veranlagte Grundstück des Klägers liegt in der Gemeinde M..., welches bis zum Beitritt des W... zum M... mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 im Sprengel des W... gelegen war. Der M... ist Gesamtrechtsnachfolger des ehemaligen W... und er muss sich vormalige Beitragserhebungen des alten Aufgabenträgers ebenso zurechnen lassen wie auch den Einwand der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ gegenüber einer Beitragserhebung für ein im vormaligen Einrichtungsgebiet gelegenes Grundstück (Beschluss der Kammer vom 08. Juli 2019 – 4 L 165/19 – juris Rn. 4, Urteil der Kammer vom 05. September 2018 – 4 K 1700/17 – juris Rn. 28 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15 – juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. Juli 2018 – OVG 9 N 4.18 – juris).

Ausgehend hiervon hätten Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht mehr erhoben werden können, da diese hypothetisch festsetzungsverjährt waren. Insoweit kann – wovon der Antragsgegner auszugehen scheint – unterstellt werden, dass das veranlagte Grundstück bis zum Inkrafttreten eines Bebauungsplanes im Außenbereich gelegen war. Dieser Umstand stünde einer Beitragserhebung nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht entgegen, da in Anwendung dieser Vorschrift (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) für das in Rede stehende Grundstück auch bei einer Lage im Außenbereich die Beitragspflicht entstanden wäre und zugleich die Festsetzungsverjährung einträte. Das Grundstück ist bebaut und zwar mit einer Gaststätte, die so bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks durch den Antragsteller im Jahre 1996 nach dessen unbestrittenem und durch Vorlage dies bestätigender Schreiben aus den Jahren 1996 und 1997 glaubhaft gemachtem Vortrag bestanden hat. Die Gaststätte und damit das Grundstück ist auch spätestens im Jahr 1997 tatsächlich an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage des ehemaligen WAVAS angeschlossen worden; dies ist mit Blick auf das vom Antragsteller eingereichte Prüfungsprotokoll über die Verlegung und Dichtigkeitsprüfung einer Abwasserleitung vom 14. Mai 1997 nicht zweifelhaft.

War das Grundstück damit bereits spätestens im Jahr 1997 tatsächlich an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen, unterlag es (hier unterstellt) als Außenbereichsgrundstück auch seinerzeit schon der Beitragspflicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 – OVG 9 S 75.12 – juris Rn. 10; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 25 des EA) bzw. es wäre (unter dem Gesichtspunkt einer hypothetischen Festsetzungsverjährung) für dieses Grundstück die sachliche Beitragspflicht entstanden, sofern eine wirksame Satzung entsprechend weit zurückgewirkt hätte. Insoweit trifft es entgegen der vom Antragsgegner geäußerten Ansicht nicht zu, dass für das Grundstück erstmalig aufgrund eines Bebauungsplanes die sachliche Beitragspflicht zur Entstehung gebracht werden konnte.

Der Bescheid ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt teilweise rechtmäßig, dass infolge des Bebauungsplans erstmals für eine Teilfläche des Grundstücks Baulandqualität geschaffen wurde und für die hiervon betroffene Fläche erstmals die sachliche Beitragspflicht entstehen konnte. Es ist schon nichts dafür ersichtlich, dass das Grundstück in der Zeit, als es noch im Außenbereich gelegen war, in zwei wirtschaftliche Einheiten zerfallen sein könnte; insoweit ist das 2.156 m² große Grundstück bereits nicht übermäßig groß und liegt hinsichtlich der Größe in dem Bereich eines „herkömmlichen“ Baugrundstücks. Zudem ist das Grundstück großflächig gebaut. Ausweislich der Angaben im Beitragsbescheid vom 7. Oktober 2010 hat der Antragsgegner insoweit eine Gebäudegrundfläche von 468,60 m² angenommen (vgl. insoweit die Erläuterungen im Anhörungsschreiben vom 19. Juli 2010, wonach als Bezugsgröße für den Anschlussbeitrag die Gebäudegrundfläche vorgesehen sei). Dies liegt hinsichtlich des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung bereits oberhalb dessen, was nach der Baunutzungsverordnung in Wochenendhausgebieten – diesen Charakter dürfte das Gebiet, in welchem das Grundstück liegt, auch bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes gehabt haben – bei einer Grundflächenzahl von 0,2 (vgl. § 17 Abs. 1 BauNVO) zulässig wäre, was als Indiz dafür dienen kann, dass die gesamte Grundstücksfläche an der baulichen Nutzung des Grundstücks teilnimmt. Es ist – auch mit Blick auf die sich anhand des in das Verfahren eingeführten Luftbildes erschließenden tatsächlichen Gegebenheiten – nichts dafür ersichtlich, dass das Grundstück in verschiedener Weise genutzt wurde oder wird und insoweit eine Teilfläche nicht mit der baulichen und gewerblichen Nutzung des Grundstücks als Gaststäte im Zusammenhang stehen würde und an dieser teilnimmt. Anzumerken ist, dass auch bereits nach der Schmutzwasserbeitragssatzung des W... vom 14. Februar 2007, auf welche der Bescheid des Antragsgegners vom 7. Oktober 2010 gestützt ist, die Fläche des Grundstücks des Antragstellers und nicht bloß lediglich die Gebäudegrundfläche beitragspflichtig gewesen wäre. Denn nach § 5 Abs. 2 Buchstabe e der Beitragssatzung des W... galt als anrechenbare Grundstücksfläche bei bebauten und an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Schmutzwasserentsorgungseinrichtung angeschlossenen Baulichkeiten (gemessen an den Außenmauern) sowie die sonstige bevorteilte Grundstückfläche im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes, die im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes baulich oder gewerblich nutzbar ist.

Unabhängig hiervon regelt § 4 Abs. 2 Buchstabe g der Schmutzwasserbeitragssatzung des M... vom 4. September 2014, dass als beitragspflichtige Grundstücksfläche bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen oder anschließbaren Gebäude (gemessen an den Außenmauern) dividiert durch die Grundflächenzahl 0,2 gilt. Mithin wäre auch hiernach das gesamte (Außenbereichs-) Grundstück mit einer Gesamtfläche von 2.156 m² beitragspflichtig (468,60 m² an Gebäudegrundfläche : 0,2 = 2.343 m²).

Diese für Außenbereichsgrundstücke geltende Satzungsnorm pauschaliert in zulässiger Weise die beitragspflichtige bzw. bevorteilte Fläche bei Grundstücken im Außenbereich. Sie bildet – jedenfalls im Sinne einer unteren Grenze – zugleich den Maßstab für die Berechnung der beitragspflichtigen Fläche eines Außenbereichsgrundstücks, die, soll für sie noch ein Beitrag erhoben werden, von der hypothetischen Festsetzungsverjährung erfasst wäre.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht richtet sich – wie bereits dargelegt – für das Grundstück des Antragstellers nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG alter Fassung. Schon hiernach galt, dass sich das anzuwendende Satzungsrecht nach dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bestimmt. Dabei konnte die Beitragspflicht mit Blick auf die Rechtsprechung des OVG für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29.98.NE - juris Rn. 43 ff.), nur durch eine wirksame rückwirkende Satzung zur Entstehung gebracht werden.Maßgebliches Datum, auf das sich eine Satzung Rückwirkung beimessen musste, um eine Beitragserhebung auch in Bezug auf schon angeschlossene Grundstücke zu ermöglichen, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch gewesen (vgl. OVG für das Land Brandenburg; Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 – juris Rn. 33, 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. Oktober 2018 – OVG 9 N 89.17 – juris Rn. 8). Sind also frühere Vorgängersatzungen unwirksam gewesen, konnte auch nach alter Rechtslage erst eine – entsprechend weit zurückreichende – Beitragssatzung die sachliche Beitragspflicht zur Entstehung bringen, was dann allerdings zur Folge gehabt hat, dass der daraufhin (erstmals) zur Entstehung gebrachte Beitragsanspruch, war die Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die unwirksame Satzung in Kraft treten sollte, bereits abgelaufen, sogleich wieder festsetzungsverjährt war. Dies wäre aber vorliegend die (erste) wirksame Beitragssatzung des M... vom 4. September 2014, da früheres Satzungsrecht des M... bzw. des ehemaligen W... unwirksam war. Sie würde bei entsprechend weit reichender Rückwirkung nach der zitierten Rechtsprechung des OVG für das Land Brandenburg daher den Maßstab dafür bilden, in welchem Umfang ein Beitragsanspruch (sachlich) entstanden und sogleich wieder (hypothetisch) festsetzungsverjährt wäre. Mindestens hierauf erstreckt sich damit auch der Vertrauensschutz, der bei Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in den Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, zu einem Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, a.a.O.) führt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin (§ 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes). Die Kammer legt in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.