Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 19.11.2019 – 4 K 400/18

4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1119.4K400.18.00

Tenor§

Der Bescheid des Beklagten über den Schmutzwasserbeitrag vom 13.11.2017 (Bescheidnummer S... ) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 17.01.2018 wird aufgehoben, soweit dieser einen Schmutzwasserbeitrag von mehr als 4.649,40 Euro festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5, der Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag, sowie gegen die Heranziehung zu Säumniszuschlägen und Mahngebühren. Beklagt ist der Verbandsvorsteher des M... (M... ).

Der Kläger ist (Mit-)Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das sich in der S..., in K..., Ortsteil Z... auf dem Flurstück 296 der Flur 7 der Gemarkung Z... befindet. Das Grundstück ist mit einer Kleingartenanlage bebaut, auf mehreren der Kleingartenparzellen befinden sich Lauben. Das Grundstück hat eine Grundfläche von 5.718 m². Die Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten erhielt das Grundstück erstmals im Jahr 2008.

Der M... gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises D... in seinem Feststellungsbescheid vom 26.06.2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZwVerbStabG) vom 06.07.1998 (GVBl. I S. 162) als am 01.05.1994 entstanden. K... ist gemäß der im Bescheid festgestellten Verbandssatzungen Gründungsmitglied des Verbandes. Die Gemeinde Z... trat laut Beschluss ihrer Gemeindevertretung vom 14.07.2003 dem M... mit Wirkung zum 01.01.2004 bei; entsprechend beschloss die Verbandsversammlung des M... unter dem 11.09.2003 die Aufnahme der Gemeinde Z... zu dem genannten Stichtag. Mit Wirkung zum 26.10.2003 wurde die Gemeinde Z... in die Stadt K... eingegliedert.

Mit Bescheid vom 13.11.2017 veranlagte der Beklagte den Kläger zu einem Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 5.799,60 Euro. Er ging hierbei von einer beitragspflichtigen Grundfläche von 1.790 m² aus.

Hiergegen erhob der Kläger am 01.12.2017 Widerspruch.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2018 zurück.

Mit als „Mahnung/Ankünd. d Vollstreckung“ bezeichneten Bescheid vom 13.02.2018 setzte der Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von 115,00 Euro sowie eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 Euro im Hinblick auf den ausstehenden Schmutzwasserbeitrag fest.

Hiergegen erhob der Kläger unter dem 12.03.2018 Widerspruch.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2018 zurück.

Der Kläger hat am 20.02.2018 Klage erhoben.

Der Kläger führt aus, auf dem Grundstück befinde sich eine Kleingartenanlage. Rechtlich gesehen handele es sich um Außenbereich, bei dem die Wasserversorgung durch eine Anlage des Beklagten nicht erforderlich sei. Für die kleingärtnerische Nutzung von Wasser sei eine Tiefbrunnenanlage vorhanden, Schmutzwasser werde durch die Kleingärtner in dichten Gruben gesammelt. Mit Schreiben vom 11.01.2007 habe der Beklagte mitgeteilt, dass das Grundstück keinem Anschluss- und Benutzungszwang unterliege. Das Grundstück sei verpachtet, die jährliche Pacht betrage 600 Euro. Im Flächennutzungsplan sei das Grundstück lediglich als Grünland ausgewiesen, eine Nutzung zum dauerhaften Wohnen sei nicht gestattet.

Die Satzung des Beklagten sei unwirksam. Diese berücksichtige nicht die Besonderheiten von Kleingartenanlagen. Insbesondere sei die Festlegung von einer Mindestzahl von Vollgeschossen, obgleich die Bebauung insbesondere in einer Kleingartenanlage immer kleiner als 1 Vollgeschoss sein muss, eine unzulässige Pauschalierung. Insofern bestünde eine Maßstabslücke für Grundstücke mit einer möglichen Bebauung von weniger als 1 Vollgeschoss.

Zudem werde von dem Kläger hier ein Sonderopfer verlangt, das vor Art. 14 des Grundgesetzes (GG) nicht zu rechtfertigen sei, da die Kleingartenpacht sehr stark gedeckelt sei, der Kläger Altersrentner sei und die Erstattung durch die Pächter nur gestaffelt in 5 gleichen Jahresraten an ihn erfolge.

Es sei auch nicht die gesamte Grundstücksfläche heranzuziehen. Ein rechtlicher Vorteil sei nur für die Fläche gegeben, auf der Lauben errichtet worden seien. Jedenfalls bestehe auch kein wirtschaftlicher Vorteil. Denn das Grundstück sei nicht anders als als Kleingartenanlage nutzbar, die dortige Bebauung basiere auf Bestandsschutz. Der Kläger könne den Langzeitpachtvertrag nicht kündigen, das Grundstück nicht anderweitig bebauen und auch die Pacht nicht infolge der Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage erhöhen. Die vorhandene Bungalows dienten nur dem vorübergehenden Aufenthalt im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung und seien auch keine anschließbaren Gebäude.

Die Erhebung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren sei nicht berechtigt, da der zugrunde liegende Beitragsbescheid rechtswidrig sei.

Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten über den Schmutzwasserbeitrag vom 13.11.2017 (Bescheidnummer: S... ) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 17.01.2018 aufzuheben,

2. den Bescheid des Beklagten über die Erhebung von Mahn- und Säumniszuschlägen vom 13.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2018 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angegriffenen Bescheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe§

I. Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

II. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der angefochtene Schmutzwasserbeitragsbescheid des vom 13.11.2017 (Bescheidnummer: S... ) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 17.01.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin ein Beitrag von mehr als 4.649,40 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger dementsprechend auch nicht in seinen Rechten.

1. Rechtsgrundlage des Bescheides ist die Schmutzwasserbeitragssatzung des M... vom 4. September 2014 (SWBS 2014 III), die sich Rückwirkung zum 1. Januar 2013 beimisst und den Beitragsbescheid in zeitlicher Hinsicht erfasst. Die auf den §§ 1, 2, 8 KAG beruhende Satzung wurde ordnungsgemäß bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis D... vom 17.09.2014 auf S. 35 ff., im Amtsblatt für den Landkreis T... vom 10.09.2014 auf S. 29 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis O... vom 20.09.2014 auf S. 19 ff. Auch im Übrigen lässt die Satzung keine offenkundigen Fehler erkennen. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus an, welche die Satzung bereits für gültig befunden hat (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27. November 2014 – 6 K 230/14 –, juris Rn. 20 ff.).

Die Einwände des Klägers hiergegen greifen nicht.

Das Gericht hat insbesondere keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der in § 4 Abs. 5 lit. l sublit. e SWBS 2014 III enthaltenen Regelung, nach der bei Grundstücken im Außenbereich, die nur mit niedrigen Wochenendhäusern, Lauben oder in ähnlicher Weise bebaut sind, die Zahl von einem Vollgeschoss als Zahl der Vollgeschosse gilt und somit nach § 4 Abs. 4 lit. aa) ein Nutzungsfaktor von 1,00 anzusetzen ist. Damit ist zunächst eine Regelung für diese Grundstücke vorhanden, sodass keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt der konkreten Vollständigkeit bestehen. Die Regelung hält sich auch im Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraum. Insoweit ist dieser insbesondere nicht verpflichtet, einen niedrigeren Faktor als 1,0 vorzusehen. Er ist vielmehr berechtigt, diese bebauten Grundstücke den bebauten Grundstücken gleichzustellen auf denen 1 Vollgeschoss verwirklicht werden kann. Denn der durch die Anschlussmöglichkeit vermittelte Vorteil ist nicht nur nach der baulichen Nutzung des Grundstücks zu bemessen; ist eine solche ausgeschlossen, soll vielmehr das Maß der sonstigen Grundstücknutzung berücksichtigt werden (§ 8 Abs. 6 Satz 3 KAG). Bei einer nur untergeordneten Bebaubarkeit fehlt – ähnlich wie bei einem nicht bebaubaren, aber gewerblich nutzbaren Grundstück ––jedoch regelmäßig ein geeignetes Nutzungsmaß für die Vorteilsbemessung, so dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn mit Blick auf den Vollgeschossmaßstab ein Nutzungsmaß „fingiert“ wird. Dass sich der Satzungsgeber dabei an dem Grundfall der baulichen Nutzung, nämlich der eingeschossigen Bebauung mit dem Grundfaktor 1,0 orientiert hat, lässt im Hinblick auf seinen Gestaltungsspielraum bei der Vorteilsbemessung keine Willkür erkennen (vgl. zu ähnlichen Konstellationen der „Fiktion“ eine Nutzungsmaßes: VG Cottbus, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 6 L 289/09 -, Seite 5 ff. des E.A.; nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – 9 S 22.10 -, Seite 2 f. des E.A.; VG Cottbus, Urteil vom 09. Februar 2012 – 6 K 2/11 –, Rn. 23, juris, sowie just zur hier in Rede stehenden Satzung: VG Cottbus, Urteil vom 27. November 2014 – 6 K 230/14 –, Rn. 26, juris, unter Verweis auf VG Cottbus, Urteil vom 06. Mai 2014 – 6 K 838/11 –, Rn. 58ff., juris).

2. Das hier veranlagte Grundstück unterliegt auch der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 lit. c SWBS 2014 III, da es nach dem Vortrag des Klägers jedenfalls tatsächlich bebaut ist. Auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 S. 2 SWBS 2014 III sind hier erfüllt. Hiernach unterliegt ein Außenbereichsgrundstück der Beitragspflicht, soweit für dieses die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung besteht und dem Grundstück dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Grundstück sich im Außenbereich befindet und dass es an die Schmutzwasserentsorgungsanlage des M... angeschlossen werden kann, aber nicht angeschlossen ist.

Auch der wirtschaftliche Vorteil ist hier gegeben. Gemäß § 8 Abs. 6 S. 5 KAG umfasst das Beitragsgebiet auch Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich, soweit für diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht.

Damit sollten nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg Außenbereichsgrundstücke nicht stets dann schon als anschlussbeitragspflichtig bewertet werden müssen, wenn lediglich eine (tatsächlich nicht wahrgenommene) Anschlussmöglichkeit besteht. Eine solche Vorgabe dürfte für unbebaute Feld-, Wald- und Wiesengrundstücke, an denen "zufälligerweise" eine Wasserversorgungs- oder Schmutzwasserentsorgungsleitung vorbeiläuft, die aber nicht an diese Leitung angeschlossen sind, erkennbar über das Ziel hinausschießen, weil die Leitungen für solche Grundstücke bei typisierender Betrachtung praktisch keinen wirtschaftlich spürbaren Vorteil haben dürften. Das gleiche dürfte für solche Außenbereichsgrundstücke gelten, die zwar bebaut sind, deren Bebauung aber praktisch keinen Trinkwasserbedarf oder Schmutzwasserentsorgungsbedarf erzeugt, wie es etwa bei Windenergieanlagen der Fall sein könnte. Anders dürfte es aber bei bebauten Außenbereichsgrundstücken mit bestehendem Trinkwasserversorgungs- oder Schmutzwasserentsorgungsbedarf liegen. Eine vorbeilaufende Leitung mit Anschlussmöglichkeit dürfte in so einem Fall als vorteilhaft bewertet und deshalb vom Satzungsgeber auch als beitragsauslösend angesehen werden können (vgl. in diese Richtung: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 – OVG 9 S 75.12 –, Rn. 11, juris).

Die Kammer vermag sich dementsprechend nicht der Auffassung des Klägers anzuschließen, Kleingarten- und Wochenendgrundstücke werde im Hinblick auf die Besonderheiten der Bebauung durch die Schmutzwasseranschlussmöglichkeit kein Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 2 KAG vermittelt (so aber Grünewald in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdn. 539). Dass Wochenendgrundstücke oder Gartenlauben nach ihrer Zweckbestimmung nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Personen, nicht aber einer verfestigten Wohnnutzung dienen, ist beitragsrechtlich unerheblich, da eine Vorteilsvermittlung nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG nicht an das Vorliegen einer Wohnnutzung anknüpft (so offenbar auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, OVG 9 B 62.11, juris; Beschluss vom 30. Januar 2014, OVG 9 N 207.13, S. 2f. BA, eine Maßstabregelung für Grundstücke mit niedrigeren Wochenendhäusern und Lauben fordernd). Verfügen solche Grundstücke über einen Wasseranschluss (oder eine eigene Wasserversorgung), haben sie auch eine potentielle Abwasserrelevanz, da Abwasser verursacht wird, das bestimmungsgemäß der öffentlichen Abwasserentsorgung zuzuführen ist (so schon VG Cottbus, Urteil vom 12. April 2014 – 6 K 122/13 –, Rn. 48, juris).

Das hier in Rede stehende Grundstück besitzt auch offenkundig eine Abwasserrelevanz. Dies folgt schon daraus, dass der Kläger selbst vorträgt, dass auf diesem Grundstück tatsächlich Schmutzwasser anfällt, welches in Sammelgruben auf dem Grundstück, mithin dezentral entsorgt wird.

Nichts an dem gebotenen Vorteil ändert ferner, dass nach der Auskunft des Beklagten aus dem Jahr 2007 für das klägerische Grundstück kein Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Denn diese Auskunft liegt – wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 10.07.2018 (VG 4 L 147/18) ausgeführt hat - zeitlich vor der Schaffung der Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des MAWV im Jahr 2008. Dass vor Schaffung der Anschlussmöglichkeit kein Anschlusszwang bestand, liegt auf der Hand. Nur am Rande sei bemerkt, dass auch Kleingartenanlagen ohne weiteres – anders als der Kläger zu meinen scheint – je nach Ausgestaltung des jeweiligen Satzungsrechts dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen können. Insbesondere steht dem das Bundeskleingartengesetz nicht entgegen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 03. August 2010, 7 K 226/10; VG Cottbus, Urteil vom 24. Februar 2016 – 4 K 404/15 –, Rn. 23ff., juris). Auch die Tatsache, dass der Kläger das Grundstück unbefristet und seit langer Zeit verpachtet hat, ändert am wirtschaftlichen Vorteil nichts. Entsprechende zivilrechtliche Vereinbarungen dürften schon prinzipiell keinen Einfluss auf die Beitragspflicht haben, da es ansonsten der Eigentümer in der Hand hätte, seiner Beitragspflicht durch vertragliche Gestaltung mit einem Dritten zu entgehen. Unabhängig davon, ändert eine langfristige Verpachtung genauso wie eine niedrige Pachthöhe nichts daran, dass das Grundstück Abwasserrelevanz hat.

Die gegen die Voraussetzungen der Abgabenerhebung vorgetragenen Einwände des Klägers greifen nur im Hinblick auf die Höhe der Beitragserhebung durch.

3. Bezüglich des Beitrages ist weder Festsetzungsverjährung noch hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten und dementsprechend die Beitragspflicht auch nicht erloschen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG i. V. m. § 47 der Abgabenordnung (AO).

Die Festsetzungsfrist beginnt gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist.

Die sachliche Beitragspflicht eines Anschlussbeitrags nach § 8 Abs. 4 KAG entsteht gem. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung, wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann.

Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstößt zwar in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris), mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 –, juris, Rn. 30).

Vorliegend ist dennoch nicht aufgrund verfassungsrechtlicher Grundsätze § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. anzuwenden, nach dem es für den Beginn der Festsetzungsfrist nicht darauf ankam, ob die Satzung rechtswirksam war.

Denn Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (01.02.2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 32 f.). Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27). Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 32).

In Fällen, in denen die Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG gegeben war, hat die Änderung der Vorschrift hingegen lediglich zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene (hypothetische) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich wird und durch eine Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängt. Damit wird mithin nachträglich in keinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern allenfalls von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 - juris Rn. 37 ff.).

Vorliegend ist es insbesondere nicht so, dass ein Fall vorliegt, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnte, weil in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende, wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte.

Denn für das veranlagte Grundstück ist frühestens im Kalenderjahr 2003 die rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die hier konkret in Rede stehende Schmutzwasserbeseitigungsanlage des MAWV geschaffen worden.

a) Der M... betreibt nach der gefestigten Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa Urteil vom 4. Juli 2019, VG 4 K 81/16; Urteil vom 30. Oktober 2018, VG 4 K 1052/13; vgl. ferner schon die Rechtsprechung der vormals zuständigen 6. Kammer: etwa VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2016 – 6 K 1376/14 –, juris), die auch vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gebilligt wurde (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. März 2018, OVG 9 N 174.17, S. 4ff. BA), aufgrund der Eingliederung der Gemeinde Z... in die Stadt K..., einem Gründungsmitglied des Zweckverbandes, erst seit dem 26.10.2003 (bzw. beim Abstellen auf den gewillkürten Beitrittszeitpunkt von Z... zum Zweckverband erst ab dem 01.01.2004) seine Anlage auch in Z... . Zwar mag sich durch die Eingemeindung bzw. den Beitritt an den technischen Gegebenheiten im Hinblick auf die Schmutzwasserentsorgung in Z... keine für die dort ansässigen Grundstückseigentümer erkennbare Änderung ergeben haben, hierauf kommt es aber nicht an, da Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16 – juris Rn. 18).

Der Anschlussbeitrag ist nämlich nicht nur maßnahme- und grundstücksbezogen, sondern auch anlagebezogen. Das ist keine „Neuerfindung“ aus Anlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (a.a.O.), sondern beitragsrechtlich lange anerkannt (vgl. etwa Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO - 101 -, juris, Rn. 38; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 19. Mai 2010 - 20 N 09.3077 -, juris, Rn. 42; Beschluss vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris, Rn. 27). Ist die Festsetzungsverjährung anlagenbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende „hypothetische Festsetzungsverjährung“, auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) angenommene Vertrauensschutz stützt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16). Hat also wegen des Eintritts „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bestanden, so greift dieser nicht mehr, wenn es nunmehr um eine Beitragserhebung in Bezug auf eine rechtlich andere Anlage geht (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 – OVG 9 N 12.18 –, juris Rn 20).

Es besteht keine rechtliche Kontinuität zwischen den (früheren) Anlagen der Gemeinde Z... und den Anlagen des beklagten Zweckverbandes. Die seit Mai 1994 bestehende Anlage des beklagten Zweckverbandes, die durch den Beitritt von Z... zum 26.10.2003 (bzw. zum 01.01.2004) lediglich erweitert wurde, war und ist rechtlich nicht identisch mit der früheren Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung der Gemeinde Z... (vgl. zur fehlenden Anlagenidentität im Falle eines Gemeindebeitritts zu einem Zweckverband allgemein: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris Rz. 9 m.w.N.).

Wird der technische Bestand bislang rechtlich verschiedener Anlagen zusammengeführt, so gehört zu den maßgeblichen Umständen für die Beurteilung der Frage, ob eine neue Anlage entstanden oder eine alte untergegangen ist, auch das, was auf Rechtsträgerebene geschieht. Gibt es dort ein Beitrittsgebiet, liegt es nach der Verkehrsauffassung nahe, dass es auf der Anlagenebene auch ein „Erweiterungsgebiet“ gibt (so schon Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 20). Allenfalls ausnahmsweise kann etwas anderes gelten (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 – OVG 9 N 142.16 –, Rn. 15, juris). Umgekehrt ist es so, dass wenn die Anlage des beitretenden Zweckverbandes oder der beitretenden Gemeinde in eine Anlage des aufnehmenden Zweckverbandes einfach im Zeitpunkt des Beitrittes inkorporiert wird vieles dafür spricht, dass die Anlage des beitretenden Zweckverbandes oder der beitretenden Gemeinde untergegangen ist und damit ihre „Lebensgeschichte“ – wie das Oberverwaltungsgericht formuliert – endet (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 15 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Dezember 2018 – OVG 9 S 6.18 –, Rn. 7, juris).

Damit ergeben sich zwei unterschiedliche Konstellationen, je nachdem wo das Grundstück des Eigentümers liegt: Für die Grundstückseigentümer im „Beitrittsgebiet“ des aufnehmenden Zweckverbandes stellt sich die erstmalige Anschlussmöglichkeit an dessen Anlage als neue Vorteilslage dar. Für die Grundstückseigentümer im „Bestandsgebiet“ des aufnehmenden Zweckverbandes bleibt hingegen die Anlage regelmäßig die selbe wie vor dem Beitritt, sodass keine neue Vorteilslage entsteht.

Der beklagte Zweckverband betrieb nach seinem maßgeblichen Satzungswerk vor dem Beitritt der Gemeinde Z... a) eine rechtlich selbständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung und b) eine rechtlich selbständige Anlage zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung als jeweils eine öffentliche Einrichtung, vgl. § 1 Abs. 1 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 22.05.2003 (bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises Dahme-Spreewald vom 19.06.2003, Nr. 14, S. 37ff.)

Den Beitritt der Gemeinde Z... hat der Beklagte nur insoweit in seinem Satzungswerk berücksichtigt, als er deren Beitritt in seiner Verbandssatzung in der 6. Änderungssatzung (bekanntgemacht im Amtsblatt des Landkreises T... vom 25.09.2003, Nr. 35, S. 3) berücksichtigt hat. Auch im Folgenden ist die Anlage der Gemeinde Z... nicht wiederaufgelebt. In der nächsten Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 11.11.2004 (bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises D... vom 02.12.2004, Nr. 36, S. 47ff.) hat der Verband zwar eine weitere Schmutzwasserbeseitigungsanlage errichtet. Diese betraf indes das Gebiet der Stadt M... . Nach § 1 Abs. 1 dieser Schmutzwasserbeseitigungssatzung betreibt der M... zur Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Schmutzwassers a) seit dem 01.01.2004 eine rechtlich selbstständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet M..., das sich auf dem Gebiet der Stadt M... in den Gemarkungsgrenzen Stand 30.06.03

befindet, b) eine rechtlich selbstständige öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im übrigen Verbandsgebiet des M..., c) seit dem 01.07.2000 eine rechtlich selbstständige öffentliche Anlage zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung als jeweils eine öffentliche Einrichtung.

b) Hier kommt hinzu, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten die Anschlussmöglichkeit an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage tatsächlich erst im Jahr 2008 entstanden ist. Damit bleibt für eine (echte) Rückwirkung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. kein Raum.

c) Schließlich kommt es auch gar nicht darauf an, ob man mit der vorstehend zitierten Rechtsprechung den Beitrag für anlagenbezogen hält oder nicht oder ob nicht – wofür indes nichts ersichtlich ist – entgegen des unwidersprochen gebliebenen Vortrags des Beklagten die tatsächliche Anschlussmöglichkeit an eine Schmutzwasserbeseitigungsanlage – gleich wessen Rechtsträger – schon viel früher entstanden ist.

Denn bei dem Grundstück handelt es sich unwidersprochen um ein Außenbereichsgrundstück, das tatsächlich bisher nicht an eine zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen war oder ist, sondern vielmehr sein Schmutzwasser über die dezentrale Anlage (Sammelgruben) entsorgt hat.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass erst nach der durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) eingeführten und mit Wirkung zum 1. Februar 2004 (vgl. Art. 10 des Gesetzes) in Kraft gesetzten Regelung des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG das Beitragsgebiet auch Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich umfasst, soweit für diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht. Durch diese Regelung hat sich die Rechtslage für die Berücksichtigung von Außenbereichsgrundstücken im Anschlussbeitragsrecht geändert, insbesondere was die Frage der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht anbetrifft. Beitragssatzungen müssen nunmehr auch diejenigen nicht angeschlossenen, bebauten bzw. gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzten Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall erfassen, für welche lediglich eine tatsächlich und rechtlich gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit besteht, während es nach alter Rechtslage für diese Grundstücke auf das Bestehen eines tatsächlichen Anschlusses ankam (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 23. Juni 2011 – 6 K 1213/07 –, vom 21. Juni 2011 – 6 K 238/07 -; vom 20. Juni 2011 – 6 K 150/07 -,; vom 3. März 2011 – 6 K 357/09 -, veröff. in juris; vom 24. Februar 2011 – 6 K 953/06 -, veröff. in juris; Urteil vom 8. Juni 2011 – 6 K 1033/09 -, veröff. in juris; vom 5. Februar 2009 – 6 K 24/08 –, veröff. in juris; vom 14. Mai 2009 – 6 K 1037/05 –, veröff. in juris und vom 17. September 2009 – 6 K 447/06 –, veröff. in juris; ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 16. Februar 2009 – 8 L 817/09 -, veröff. in juris; VG Cottbus, Urteil vom 05. Juli 2012 – 6 K 844/11 –, Rn. 33, juris).

Damit ist erst durch diese gesetzliche Neufassung zum 01.02.2004 überhaupt erstmals die sachliche Beitragspflicht für nicht tatsächlich angeschlossene Außenbereichsgrundstücke – wie das Grundstück des Klägers - entstanden. Da dieses Gesetz auch gleichzeitig den Festsetzungsverjährungsbeginn (neu) regelte, besteht hier auch insoweit für eine echte Rückwirkung kein Raum.

d) Führt demnach die Anwendung der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. nicht zu einer echten Rückwirkung, handelt es sich, da die Anschlussmöglichkeit erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entstanden ist, um eine unechte Rückwirkung. Grundsätzlich ist eine solche unechte Rückwirkung mit der Verfassung vereinbar. Für sie ergeben sich aber aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit verfassungsrechtliche Grenzen. Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz. Auch bei unechter Rückwirkung ist das Vertrauen enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Berechtigte nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 – 1 BvL 5/80 – juris Rn. 129). Darüber hinaus darf das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 – juris Rn. 43). Beides ist hier nicht gegeben. Mit einer Gesetzesänderung im Bereich des hier entscheidungserheblichen Abgabenrechts muss der Betroffene grundsätzlich rechnen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 – OVG 9 N 58.09 – juris Rn. 11 und Urteil vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 44.06 – juris Rn. 58), so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage zu verneinen ist. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie vorliegend der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - S. 16 EA). Daher kann derjenige, dem - wie der Kläger - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu erhalten (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – 6 K 852/14 – juris Rn. 44). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger schützenswerte wirtschaftliche Dispositionen im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen hat, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. entwertet worden wären.

e) Dementsprechend lag die Vorteilslage in Form des Anschlusses an die hier maßgebliche Anlage frühestens im Jahr 2003 vor. Die erste rechtswirksame Schmutzwasserbeitragssatzung des M... war indes die hier herangezogene vom 04.09.2014 (SWBS 2014 III), die sich auf den 01.01.2013 Rückwirkung beimisst. Damit hätte Festsetzungsverjährung frühestens mit Ablauf des 31.12.2017 eintreten können. Zu diesem Zeitpunkt war indes der hier streitgegenständliche Beitragsbescheid bereits erlassen.

4. Auch für einen Ausschluss der Beitragspflicht aufgrund § 19 Abs. 1 KAG ist hier kein Raum. Hiernach dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. Aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt. Selbst wenn man davon ausgeht – was hier nicht entschieden werden braucht -, dass § 19 Abs. 1 KAG nicht an die konkrete Vorteilslage im Hinblick auf die jeweils konkret in Rede stehende Anlage, sondern auf eine Vorteilslage im Hinblick auf die erste Anlage anknüpft (vgl. zum Streitstand ausführlich schon: VG Cottbus, Beschluss vom 19. August 2019 – 4 L 262/19 –, juris, Rn. 13), sind hier die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 KAG schon deshalb nicht erfüllt, weil die sachliche Beitragspflicht nach dem Vorstehenden frühestens zum 01.02.2004 mit Einbeziehung der Außenbereichsgrundstücke ohne tatsächlichen Anschluss in den § 8 KAG entstehen konnte. Damit würde das Festsetzungsverbot hier frühestens am 31.12.2019 – in Anbetracht der unwidersprochen gebliebenen erstmaligen tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an (irgendeine) Schmutzwasserbeseitigungsanlage erst im Jahr 2008 gar erst am 31.12.2023 – eintreten.

5. Die Beitragserhebung ist auch nicht unter dem Aspekt von Art. 14 GG zu beanstanden, wie der Kläger meint. Dem Kläger wird hier kein Sonderopfer abverlangt, auch nicht vor dem Hintergrund seiner sonstigen wirtschaftlichen Situation. Insoweit hat der Kläger selbst angeführt, dass ihm aufgrund § 5 Abs. 5 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) sogar ein Ausgleichsanspruch gegen seine Pächter für die Beitragsforderung zusteht. Dass dieser über fünf Jahre gestaffelt werden kann, vgl. § 5 Abs. 5 S. 3 BKleingG ändert hieran nichts Grundsätzliches.

6. Der Beitrag ist indes hier der Höhe nach zu beanstanden. Zwar hat der Kläger offenkundig übersehen, dass weder die Kammer in ihrem Beschluss vom 10.07.2018 (a.a.O.), noch der Beklagte das klägerische Grundstück mit der vollen Fläche für beitragspflichtig gehalten hat. Aber auch die Berechnung der (Teil-)Grundstücksfläche, die der Beklagte für beitragspflichtig gehalten hat, ist hier fehlerhaft. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers befinden sich auf den insgesamt zehn Parzellen Bungalows. Vier dieser Bungalows haben eine Fläche von 26 m², drei eine Fläche von 29 m² und jeweils einer eine Fläche von 50 m², 22 m² und 24 m². Nach dem maßgeblichen § 4 Abs. 2 lit. g SWBS 2014 III gilt als beitragspflichtige Fläche bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen oder anschließbaren Gebäude (gemessen an den Außenmauern) dividiert durch die Grundflächenzahl 0,2. Daher beträgt die beitragspflichtige Fläche hier 1.435 m². Dies führt zu einem Beitrag von 4.649,40 Euro (1.435 m² x 3,24 Euro/m²). In Höhe der Differenz zum festgesetzten Beitrag von 5.799,60 Euro, d.h. in Höhe von 1.150,20 Euro ist der Bescheid dementsprechend rechtswidrig.

Für das Gericht ist hierbei auch nicht zweifelhaft, dass es sich bei den betreffenden „Bungalows“ um anschließbare Gebäude handelt. Dass diese nicht zum dauerhaften Wohnen genutzt werden dürfen, ändert hieran nichts. Anschließbare Gebäude dürften diese schon deshalb darstellen, weil sie zur Zeit ihr Schmutzwasser unstreitig jeweils in Sammelgruben entsorgen. Soweit der Kläger meint, dass das Bundeskleingartengesetz einer Anschlussmöglichkeit oder einem Anschluss entgegenstehe, trifft dies nach der bereits angeführten Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes nicht zu (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 03. August 2010, 7 K 226/10; VG Cottbus, Urteil vom 24. Februar 2016 – 4 K 404/15 –, Rn. 23ff., juris).

7. Der Bescheid des Beklagten vom 13.02.2018 über die Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2018 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger dementsprechend auch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der Festsetzung von Säumniszuschlägen ist § 240 Abs. 1 AO im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung in der Fassung vom 13.12.2006 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG. Danach ist für den Fall, dass eine Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins von Hundert des rückständigen Betrages, der auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abzurunden ist, zu entrichten. Voraussetzung für die Entstehung des Säumniszuschlages ist, dass eine Abgabe festgesetzt (§ 240 Abs. 1 Satz 3 AO) und auf diese bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht geleistet wurde.

Die Voraussetzungen des Säumniszuschlagtatbestandes liegen vor. Die Schmutzwasserbeitragsforderung ist hier mit dem Bescheid vom 13.11.2017 in Höhe von 5.799,60 Euro festgesetzt worden.

Der Kläger hat diese Forderung auch trotz Fälligkeit zunächst unstreitig nicht erfüllt und erst nach dem Beschluss der Kammer vom 10.07.2018 beglichen.

Gemäß § 9 SWBS 2014 III tritt die Fälligkeit einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides ein. Der Bescheid vom 13.11.2017 wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 15.11.2017 tatsächlich zugestellt. Da hier indes § 122 Abs. 2 S. 1 AO greift, gilt der Bescheid am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, mithin dem 16.11.2017. Fälligkeit konnte daher, da der 16.12.2017 auf einen Samstag fiel, erst am 18.12.2017 eintreten.

Ob der Bescheid des Beklagten über den Schmutzwasserbeitrag vom 13.11.2017 (Bescheidnummer S... ) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 17.01.2018 ganz oder teilweise rechtmäßig ist oder nicht, ist für die Rechtmäßigkeit der Anforderung von Säumniszuschlägen – anders als der Kläger meint - aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO unbeachtlich. Die Nicht-Akzessorietät der Säumniszuschläge folgt insbesondere daraus, dass die Säumniszuschläge ein Druckmittel darstellen, durch welches die zur Abgabe Herangezogenen zur pünktlichen Zahlung der jeweiligen Abgabe angehalten werden sollen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 13. September 2013 - VG 1 K 1240/12 -, juris Rn. 30 ff. m.w.N.). Ein Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes (ist "verwirkt") bei Verwirklichung des Tatbestands der Säumnis (Nichtzahlung bei Fälligkeit); weitere Tatbestandsmerkmale gibt es nicht. Dieses Normverständnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - BVerwG 8 B 50.95 -, Buchholz 401.0 § 240 AO Nr. 1, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011, OVG 9 N 71.10 -, juris Rn. 15 f.), da die öffentliche Verwaltung im Interesse des allgemeinen Wohls darauf angewiesen ist, dass der jeweilige Finanzhaushalt planbar und jederzeit realisierbar ist, weshalb kurzfristige Abgabenausfälle in nicht vorhersehbarem Maße möglichst vermieden werden sollen. Ferner ist es demnach auch ohne Belang, dass durch das Urteil der Beitrag nunmehr herabgesetzt wird, vgl. § 240 Abs. 1 S. 4 AO.

Der geltend gemachte Betrag der Säumniszuschläge ist nach Maßgabe des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO zutreffend berechnet (1 % des auf 5.750 Euro abgerundeten Betrages für den Zeitraum vom 19.12.2017 bis 13.02.2018 [2 Monate] = 115 Euro).

Die Festsetzung der Mahngebühr in dem angefochtenen Bescheid vom 13.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2018 findet ihre rechtliche Grundlage in § 4 Abs. 1 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgKostO).

Ausweislich des angefochtenen Bescheides ist die Mahngebühr für die am 13.02.2018 erfolgte Mahnung hinsichtlich der fälligen, seinerzeit noch offenen Beitragsforderung aus dem Bescheid vom 13.11.2017 entstanden. Diese Mahnung hat der Kläger nicht in Abrede gestellt; sie liegt mit dem vom Kläger selbst vorgelegten Bescheid vom 13.02.2018 auch unzweifelhaft vor.

Die Mahngebühr hat der Beklagte gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 BbgKostO zutreffend festgesetzt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.

IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.