Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 11.12.2019 – 3 K 247/16

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1211.3K247.16.00

Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt die Erteilung von zwei separaten Baugenehmigungen.

Mit (einheitlichem) Bauantrag vom 13. Januar 2915 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Büros in eine Schankwirtschaft mit Internetcafé („Teilobjekt 1“) sowie in eine Schankwirtschaft („Teilobjekt 2“) in der O... in C.... Gemäß der vom Kläger eingereichten Bauvorlagen sind beide Teilobjekte von außen selbständig begehbar. Im rückwärtigen Bereich befindet sich eine gemeinsame Toilettenanlage. Über den Flur ist ein Wechsel zwischen den Teilobjekten möglich. Im Teilobjekt 1 befindet sich ein Lagerraum, der durch eine Tür im dortigen Thekenbereich begehbar ist. Die Fenster beider Teilobjekte sind von außen mit der gleichen Folie gestaltet. Nach der den Bauantragsunterlagen zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung beabsichtigt der Kläger identische Öffnungszeiten.

Ausweislich des Protokolls zur Ortsbegehung vom 7. Juni 2017 befindet sich auch im jeweiligen Thekenbereich eine weitere Tür, die einen Wechsel zwischen beiden Teilobjekten ermöglicht.

Mit Bescheid vom 19. Februar 2015 erteilte der Beklagte eine Baugenehmigung für beide Teilobjekte. Zur Begründung führte er aus, dass die Räumlichkeiten über eine gemeinsame Toilettenanlage verfügten und durch Türen miteinander verbunden seien, weshalb ein räumlicher Zusammenhang bestünde und daher von einer betrieblichen Einheit auszugehen sei. Es handle sich baurechtlich um eine Gesamtanlage.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und nahm den Betrieb der von ihm als Schankwirtschaften bezeichneten Nutzungen auf.

Mit Bescheid vom 5. Januar 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er seine Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid.

Am 11. Februar 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er führt aus, dass die „vormals einheitlichen Räumlichkeiten“ durch bauliche Maßnahmen voneinander getrennt worden seien.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5. Januar 2016 zu verpflichten, ihn für die in der O... und O... betriebenen Schankwirtschaften jeweils eine Baugenehmigung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt ergänzend aus, dass nach wie vor ein Wechsel zwischen beiden Bewirtschaftungen auch mit Blick auf die Tür im Thekenbereich möglich sei.

Mit Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

Das Gericht hat über die örtlichen Verhältnisse Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Ortsterminprotokolle vom 7. Juni 2017 und vom 16. Juli 2019 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung von zwei separaten Baugenehmigungen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Baugenehmigung ist § 67 Abs. 1 S. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 14], S. 226) i.V.m § 88 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 14]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 39]).

Nach § 67 Abs. 1 S. 1 BbgBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Die beantragte Nutzungsänderung des Büros in eine Schankwirtschaft bzw. in eine Schankwirtschaft mit Internetcafé ist als bauliche Einheit und damit als ein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 67 Abs. 1 S. 1 BbgBO zu werten.

Das zur Prüfung im bauaufsichtlichen Verfahren gestellte Vorhaben ist die bauliche Anlage in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion als Einheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1974 – IV C 32.71 – juris Rn. 12; VGH Bayern, Beschluss vom 11. Juli 1990 – 14 CS 90.1437 – juris Rn. 19; Lechner, in: Simon/Busse, BayBO, Stand August 2019, Art. 68 Rn. 14). Zwar ist es grundsätzlich Sache des Bauherrn, durch seinen Antrag die inhaltliche Umschreibung und Umgrenzung des Vorhabens festzulegen, was Verfahrensgegenstand des Baugenehmigungsverfahrens und somit auch der Baugenehmigung sein soll. Dies gilt aber nur innerhalb der Grenzen, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 1980 – 4 C 99/77 – NJW 1981, 776, beck-online und vom 27. April 1993 – 1 C 9/92 – juris Rn. 15). Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Änderung einer zuvor einheitlichen Nutzung mehrere „selbständige Nutzungseinheiten“ entstehen lässt, oder ob es sich bei neugeschaffenen Nutzungseinheiten um Teile einer „betrieblichen Einheit“ handelt, die als ein einheitliches Vorhaben zu behandeln sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1993 – 1 C 9/92 – juris Rn. 15). Maßgeblich hierfür sind bauliche und betrieblich-funktionale Gesichtspunkte, die für oder gegen einen selbständigen Betrieb sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 8/05 – juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 – 4 B 103/92 – juris Rn. 4; zu alledem auch VG Ansbach, Urteil vom 21. Oktober 2015 – AN 9 K 14.00663 – juris Rn. 29).

Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben des Klägers stellt sich sowohl räumlich als auch betrieblich-funktional als betriebliche Einheit und damit als ein Gesamtvorhaben dar.

Ein räumlicher Zusammenhang ergibt sich daraus, dass beide insoweit auch schon vom Kläger in den Antragsunterlagen als „Teilobjekte“ bezeichneten Räumlichkeiten über eine gemeinsame Toilettenanlage verfügen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. März 1990 – 1 C 47/88 – juris Rn. 15; VGH Bayern, Beschluss vom 13. Mai 2016 – 9 ZB 14.1419 – juris Rn. 49; VG Augsburg, Urteil vom 16. Juli 2008 – Au 4 K 07.808 – juris Rn. 26) und ein Wechsel zwischen den Objekten über den dortigen Flur möglich ist. Soweit der Kläger zwischenzeitlich vortrug, den Übergang zugemauert zu haben, hält er hieran nicht mehr fest, unabhängig davon, dass er hierfür schon keine neuen Bauunterlagen eingereicht hat. Ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger bestätigt, dass die Tür weiterhin vorhanden sei und ein Zugang für Besucher über den Toilettenbereich in den jeweils anderen Raum möglich ist. Das Vorliegen eines räumlichen Zusammenhangs wird ferner durch die im Thekenbereich vorhandene Tür bestätigt.

Der betrieblich-funktionale Zusammenhang folgt aus der einheitlichen Innen- und Außengestaltung beider Teilobjekte, die aufeinander abgestimmt und hinsichtlich des Farb-, Licht- und Raumkonzeptes nahezu identisch, zumindest aber sehr ähnlich ist. So sind die Fensterscheiben von außen mit der gleichen Folie versehen, die eine optische Abgrenzung der Objekte voneinander erst bei näherer Betrachtung ermöglicht und für den Besucher jedenfalls auf den ersten Blick den Schluss zulässt, dass es sich um nur einen Betrieb handelt (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 13. Mai 2016 – 9 ZB 14.1419 – juris Rn. 50; VG Köln, Urteil vom 26. Januar 2011 – 23 K 5066/09 – juris Rn. 36). Ausweislich der in den Akten vorhandenen Fotografien ist die Beleuchtung in beiden Teilobjekten bläulich, die Wände sind einheitlich (rot) gestaltet. Auch das Raumkonzept (Raumaufteilung, Platzierung des Mobiliars) ist entsprechend der eingereichten Planunterlagen ähnlich. Zudem beabsichtigt der Kläger, in beiden Teilobjekten eine Schankwirtschaft zu betreiben, die laut Betriebsbeschreibung identische Öffnungszeiten haben soll.

Darüber hinaus steht der Bewertung beider Einheiten als getrennte Vorhaben auch entgegen, dass bei Schließung einer der beiden Zugänge zu der Toilettenanlage das jeweilige Teilobjekt über keine Sanitäranlagen verfügen würde, sodass beide Einheiten zwar unabhängig voneinander, nicht aber gleichzeitig betrieben werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 8/05 – juris Rn. 10 f.). Die betriebliche Einheit kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Lagerraum ausweislich der Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung für beide Einheiten genutzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1993 – 1 C 9/92 – juris Rn. 15) und die im Thekenbereich vorhandene Tür den Zugang hierzu ermöglichen soll.

Im Übrigen räumt der Kläger ausweislich des Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten vom 9. September 2016 selbst ein, dass es sich bei den Objekten – ohne die tatsächlich nicht durchgeführten baulichen Umbauarbeiten – um „einheitliche Räumlichkeiten“ handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.