Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 12.12.2019 – 4 K 622/16

4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1212.4K622.16.00

Zitiert 5 Entscheidungen 14 zitierte Normen

Tenor§

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 14. März 2016 auf Aufhebung des Bescheides über den Wasserversorgungsbeitrag des Beklagten vom 30. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2014 (AT 2011 7097) sowie auf Aufhebung des Bescheides über den Schmutzwasserbeitrag des Beklagten vom 30. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2014 (AS 2011 0448) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, soweit die in den aufgeführten Bescheiden festgesetzten Beiträge durch den Kläger noch nicht gezahlt worden sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt die Aufhebung von Beitragsbescheiden durch den Beklagten für das Grundstück C... in K... .

Mit Bescheid vom 30. März 2011 erhob der Beklagte einen Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 4.580,41 Euro von dem Kläger. Auf den Widerspruch des Klägers hob der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2014 den Bescheid in Höhe eines Teilbetrages von 14,25 Euro auf und erhob zugleich einen Beitrag in Höhe von 1.389,70 Euro nach; die Beitragsforderung bezifferte der Beklagte auf insgesamt 5.955,86 Euro. Klage erhob der Kläger zunächst nicht.

Mit weiterem Bescheid vom 30. März 2011 erhob der Beklagte einen Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 15.410,74 Euro. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2014 erhob zugleich einen Beitrag in Höhe von 4.690,22 Euro nach; die Beitragsforderung bezifferte der Beklagte auf insgesamt 20.100,96 Euro. Klage erhob der Kläger zunächst nicht.

Mit Stundenbescheid vom 6. Mai 2014 stundete der Beklagte die bis dahin fällig gewordenen Beiträge und abgabenrechtlichen Nebenforderungen und räumte dem Kläger eine ratenweise Zahlung ein.

Mit Schreiben vom 14. März 2016 wandte sich der Kläger über seinen Bevollmächtigten an den Beklagten und führte darin aus, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden habe, dass für Beitragsbescheide eine Verjährungsfrist von vier Jahren nach erfolgten Anschluss gelte. Für die in den 90-er Jahren gelegten Anschlüsse hätten daher keine Beiträge erhoben werden dürfen. Der Grundstückseigentümer habe nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz einen Anspruch darauf, dass das Verfahren neu aufgegriffen werde, da sich die Rechtslage grundlegend verändert habe. Er forderte den Beklagten auf, dass die Beitragsbescheide aufgehoben werden.

Mit weiterem Schreiben vom 21. April 2016 mahnte der Klägerbevollmächtigte eine Beantwortung des Schreibens vom 14. März 2016 an und bat um umgehende Bestätigung, dass aus der Ratenzahlungsvereinigung keine Verpflichtung mehr bestehe, Zahlungen vorzunehmen.

Der Kläger hat am 3. Mai 2016 Klage erhoben. Der Abwasseranschluss und der Trinkwasseranschluss seien bereits zu DDR-Zeiten hergestellt worden. Es gelte eine vierjährige Verjährungsfrist nach erfolgtem Anschluss. Das Oberverwaltungsgericht habe entschieden, dass Beitragsbescheide aufzuheben seien. Dies beruhe auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Aufgrund der neuen Rechtsprechung sei der Beklagte verpflichtet, die Bescheide aufzuheben jedenfalls in dem Umfang, soweit die Beiträge noch nicht gezahlt worden seien. Insgesamt habe der Kläger 12.000,- Euro gezahlt.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich (wörtlich),

den Bescheid des Beklagten vom 30. März 2011 aufzuheben und ebenso den Bescheid des Beklagten vom 30.März 2011 über die Erhebung eines Beitrags über das abzuleitende Schmutzwasser über 15.410,74 Euro, soweit dieser Betrag nicht bereits gezahlt ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, dass ein Antrag auf Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides bisher beim Beklagten nicht gestellt worden sei. Lediglich habe der Bevollmächtigte des Klägers unter Bezugnahme auf § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz darauf hingewiesen, dass das Verfahren neu aufzugreifen sei. Zudem bestehe kein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakte verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer entscheidet den Rechtsstreit durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben für diese Entscheidungsform ihr Einverständnis erteilt (§ 87a Abs. 2, 3; § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO–).

Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger im Wege der Untätigkeitsklage begehrt,

den Beklagten zu verpflichten, auf den Antrag des Klägers vom 14. März 2016 den Bescheid über den Wasserversorgungsbeitrag des Beklagten vom 30. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2014 (A... ) sowie den Bescheid über den Schmutzwasserbeitrag des Beklagten vom 30. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2014 (A... ) aufzuheben, soweit die Beiträge durch den Kläger noch nicht gezahlt worden sind.

Dies ergibt sich aus dem Verständnis des Klagebegehrens. Gemäß § 88 VwGO ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden; eine Bindung besteht insoweit nur im Rahmen des durch Auslegung zu ermittelnden Klagebegehrens. Dass der Kläger keine Aufhebung der Beitragsbescheide durch das Gericht im Wege der Anfechtungsklage begehrt, sondern vielmehr eine Verpflichtung des Beklagten, dass dieser die bestandskräftigen Bescheide aufheben möge, ergibt sich ohne weiteres aus dem mit der Klagebegründung gegebenen Hinweis auf die Vorschrift des § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und der – so der Kläger in der Klagebegründung – sich daraus ergebenden Verpflichtung des Beklagten, die Bescheide aufzuheben. Auch hat der Kläger auf den Hinweis des Gerichts mit Schreiben vom 9. August 2019 ausdrücklich klargestellt, dass die Klage als Untätigkeitsklage erhoben worden sei. Dass zudem mit der Klage auch eine Verpflichtung des Beklagten auf Aufhebung der Widerspruchsbescheide begehrt wird, ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, dass ein Widerspruchsbescheid dem Beitragsbescheid die maßgebliche Gestalt gibt und damit letztlich den Umfang der Beitragslast (endgültig) festlegt. Es ergibt sich auch daraus, dass der Kläger mit der Klage letztlich begehrt, keine weiteren als die bislang schon geleisteten Zahlungen auf Beiträge mehr erbringen zu müssen. Dies kann er nur erreichen, indem seine Beitragslast durch Aufhebung der Beitragsbescheide und der jeweiligen Widerspruchsbescheide bis zum Erreichen der Summe der schon erfolgten Zahlungen begrenzt wird; da vorliegend die Widerspruchsbescheide die Ausgangsbescheide verbösert haben (reformatio in peuis), kann er dieses Klageziel nur erreichen, indem auch die Widerspruchsbescheide vom Klagebegehren umfasst sind. Der oben widergegebene Klageantrag trägt dem dargelegten Verständnis des klägerischen Begehrens Rechnung und berücksichtigt, dass der Kläger lediglich eine Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidaufhebung in dem Umfang anstrebt, soweit er auf die Beitragsbescheide noch nicht gezahlt hat.

Der so verstandene und als Verpflichtungsklage statthafte Klageantrag ist auch zulässig. Insbesondere ist die Klage nicht deshalb unzulässig, weil bei dem Beklagten bislang kein Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO) durchgeführt worden ist und er auch noch keinen Verwaltungsakt erlassen hat. Zwar sind gemäß § 68 Abs. 1 und 2 VwGO vor Erhebung einer Verpflichtungsklage grundsätzlich Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Indes ist die Klage hier gleichwohl als Untätigkeitsklage zulässig. Dies folgt aus § 75 Abs.1 VwGO, wonach die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig ist, wenn der Beklagte über einen Widerspruch oder –wie hier– über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden hat. So liegt der Fall hier. Soweit der Beklagte meint, der Kläger habe bislang keinen Antrag auf Rücknahme des Bescheides gestellt sondern lediglich unter Bezugnahme auf § 51 VwVfG darauf hingewiesen, dass das Verfahren neu aufzunehmen sei, so trifft dies schon nicht zu. Ein Antrag ist in dem Schreiben des Klägers vom 14. März 2016 zu erblicken. Wörtlich heißt es dort:

„Heben Sie deshalb die beiden gegen Herrn Franke erlassenen Bescheide aufgrund der geänderten Rechtslage auf und erklären bis spätestens 10.04.2016, dass Sie keine Ansprüche und Rechte aus diesen Beitragsbescheiden … herleiten wollen.“

Damit hat der Kläger bereits hinreichend deutlich gemacht, dass er eine Aufhebung der ihn belastenden Bescheide begehrt; dass er nicht ausdrücklich das Wort „Rücknahme“ gebraucht hat, ist insoweit ohne Belang. Maßgeblich für die Auslegung der Erklärung ist allein, dass er eine Aufhebung der Bescheide begehrt; auf welchem Wege der Beklagte dies bewerkstelligt und ob insoweit ein Fall der Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides oder des Widerrufs gegeben ist, ist insoweit ohne jeglichen Belang. Im Übrigen genügte vorliegend bereits der Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die (hypothetische) Festsetzungsverjährung hinsichtlich sogenannter Altanschließerbeiträge, auf die Vorschrift des § 51 VwVfG sowie das Verlangen, das Verwaltungsverfahren neu aufzugreifen, um zu einer sachgerechten Auslegung (§§ 133, 156 BGB entsprechend) des im Schreiben vom 14. März 2016 zum Ausdruck gebrachten Antragsbegehrens zu gelangen, welches auf kein anderes Ziel gerichtet gewesen sein kann, als dass der Beklagte die gegenüber dem Kläger erlassenen Bescheide, mit welchem ihm gegenüber Beiträge festgesetzt worden sind, aufhebt.

Die nach § 75 Satz 2 VwGO zu beachtende Frist von drei Monaten für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auch offenkundig verstrichen.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags vom 14. März 2016. Insoweit ist die Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 und 2 VwGO). Soweit mit der Klage hingegen eine Verpflichtung des Beklagten begehrt wird, dass der Beklagte die Beitrags- und Widerspruchsbescheide aufzuheben hat, ist die Klage dagegen abzuweisen.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für das Begehren ist allerdings nicht § 51 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg). Diese Norm ist vorliegend bereits nicht anwendbar, weil § 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) diese Vorschrift des VwVfG nicht in Bezug nimmt, sondern vielmehr auf Vorschriften der Abgabenordnung verweist mit der Folge, dass das VwVfG wegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg keine Anwendung findet. Hiernach gilt das VwVfGBbg nicht für Verwaltungsverfahren, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. So liegt es aber aufgrund des § 12 KAG in Verwaltungsverfahren der vorliegenden Art (vgl. Urteil der Kammer vom 05. September 2018 – 4 K 1700/17 – juris Rn. 24).

Im Übrigen greift § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG auch deshalb nicht, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht nachträglich zugunsten des Klägers geändert hat. Insbesondere führt die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 - juris) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 - juris) nicht zur Annahme einer Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers. Denn eine Änderung der ober- oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1981 - BVerwG 8 B 89. und 93.80 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 9 unter Hinweis auf BVerfGE 2, 380 <395 f.>; BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1993 – 9 B 241/92 – juris Rn. 3). Ebenso stellt es keine Änderung der Rechtslage dar, wenn eine Norm für nichtig erklärt wird (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 51 Rn. 30 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.07.1983 - 1 A 132/81 NVwZ 1984, 595; VGH Mannheim, Urteil vom 28.11.1989 - 10 S 1011/89 - NVwZ 1990, 985). Nichts anderes gilt dann, wenn nur eine bestimmte Auslegung einer Norm – wie hier – vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird (zum Ganzen: Urteil der Kammer vom 05. September 2018, a.a.O, juris Rn. 26).

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für das Begehren des Klägers ist vielmehr allein § 130 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), der über § 12 Abs. 1 Nr. 3 KAG anwendbar ist. Hiernach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Aus § 130 Abs. 1 AO folgt insoweit ein (einklagbares) subjektives Recht des Betroffenen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (vgl. Klein, AO, Kommentar, 12. Auflage, § 130 Rn. 28; BFH, Urteil vom 09. März 1989 – VI R 101/84 – juris Rn. 29). Allerdings braucht die Behörde auf die bloße Behauptung der Rechtswidrigkeit hin in eine Sachprüfung nicht einzutreten. Dafür muss der Antragsteller vielmehr die Gründe, aus denen sich (schlüssig) die Rechtswidrigkeit des belastenden Verwaltungsakts ergibt, näher bezeichnen (vgl. BFH, Urteil vom 09. März 1989, a.a.O., juris Rn. 34). Dem ist der Kläger vorliegend nachgekommen, indem er unter Hinweis auf die (Anfang 2016) neuere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Bundesverfassungsgerichts, die dem Beklagten – wie der Kammer aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt ist – auch bekannt war und schon von daher keiner genauen Bezeichnung z.B. mit Entscheidungsdatum und Aktenzeichen bedurft hatte, die Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzungen wegen Eintritts der (hypothetischen) Festsetzungsverjährung gerügt hat.

§ 130 Abs. 1 AO ist auch tatbestandlich einschlägig, da die Beitragsbescheide vom 30. März 2011 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 14. März 2014 rechtswidrig sind. Eine Heranziehung des Klägers zu einem Anschlussbeitrag ist nicht mehr möglich gewesen, da § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. vorliegend keine Anwendung findet und es bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. verbleibt, wonach aufgrund eingetretener „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung (erst) im Jahre 2011 ausscheidet. Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 – juris) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 - juris Rz. 30).

So liegt der Fall hier. Das Grundstück hat unstreitig die Anschlussmöglichkeit vor dem 1. Januar 2000 erhalten; dies hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen; auch der Beklagte geht in seinen Widerspruchsbescheiden davon aus, dass es sich um einen sog. Altanschließerfall handelt. Das mit dem Bescheid veranlagte Grundstück des Klägers liegt in K... ; K... ist Gründungsmitglied des M... . Ein derart gelegenes Grundstück, das bereits vor dem Jahr 2000 die Anschlussmöglichkeit oder einen tatsächlichen Anschluss an die Wasserversorgungsanlage erhalten hat, konnte wegen eingetretener hypothetischer Festsetzungsverjährung aufgrund des Umstandes, dass die erste Wasserversorgungsabgabensatzung des Zweckverbandes am 17. November 1994 beschlossen und am 22. Dezember 1994 öffentlich bekannt gemacht wurde, nicht mehr zu einem Beitrag herangezogen werden, wobei der Verband insbesondere nicht einwenden kann, dass durch die seit Verbandsgründung erfolgten Veränderungen – etwa infolge des Beitritts von weiteren Gemeinden – sich die Anlage in einer Weise verändert habe, dass die Anlage, auf die sich die in Rede stehende Beitragserhebung beziehe, nicht mehr mit der Anlage in den 1990-er Jahren identisch sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2018 – OVG 9 N 12.18 – juris). Um nicht in Konflikt mit der hypothetischen Festsetzungsverjährung zu kommen, hätte spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres nach dem gewollten Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung ein Beitragsbescheid erlassen worden sein müssen. Hinsichtlich der Schmutzwasserbeitragserhebung gilt nichts anderes. Auch hier war der Beitrag hypothetisch festsetzungsverjährt; die erste Abwassergebühren- und -beitragssatzung des M... wurde insoweit am 17. November 1994 beschlossen und am 22. Dezember 1994 im „D... Kreisanzeiger Amtliches Mitteilungsblatt des Landkreises D... “ öffentlich bekannt gemacht. Die Beitragsbescheide aus dem Jahre 2011 sind aber nicht innerhalb dieser (hypothetischen) Festsetzungsverjährungsfrist erlassen worden und insoweit zu spät gekommen.

Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf eine Aufhebung der – nicht nichtigen (vgl. Urteil der Kammer vom 5. September 2018, a.a.O., juris Rn. 37 ff.) – Beitragsbescheide aus § 130 Abs. 1 AO, obwohl die Erhebung eines Beitrags aufgrund eines Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot rechtswidrig gewesen ist. § 130 Abs. 1 AO besagt nicht, dass ein rechtswidriger, auch bestandskräftiger Bescheid stets aufzuheben ist, sondern stellt die Aufhebung eines rechtswidrigen, bestandskräftigen Bescheides in das Ermessen der Behörde. Ein Anspruch auf Aufhebung würde nur dann bestehen, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Dies hat die Kammer bereits in dem bereits oben in Bezug genommenen Urteil (Urteil vom 05. September 2018 – 4 K 1700/17 – juris Rn. 33 ff.) wie folgt entschieden:

„Dieses Ermessen ist nicht allein deswegen auf Null mit der Folge, dass lediglich eine im Sinne der Klägerin ergehende Entscheidung ermessensfehlerfrei ist, reduziert, weil der bzw. ein Bescheid rechtswidrig ist – selbst dann nicht, wenn er auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage oder – wie hier – der verfassungswidrigen Anwendung einer Norm beruht. Ist nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts eine Gesetzesvorschrift nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar, so ist weder die Verwaltung noch der Gesetzgeber verpflichtet, unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt, die auf einer verfassungswidrigen Auslegung dieser Vorschrift beruhen, rückwirkend aufzuheben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 1 BvR 178/64 –, BVerfGE 20, 230-238 unter Verweis auf die Rechtsgrundsätze zu BVerfGG § 79 Abs 2 S 1 in BVerfG 1953-07-01 1 BvL 23/51 = BVerfGE 2, 380, 404 f und BVerfG 1957-12-12 1 BvR 678/57 = BVerfGE 7, 194, 195 ff; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 – 1 BvR 943/07 –, juris, m.w.N.). Ein solcher – hier nicht vorliegender Fall – einer Ermessensreduzierung auf Null könnte aber etwa dann vorliegen, wenn die Beitragserhebung gleichsam „sehenden Auges“ rechtswidrig erfolgt ist (vgl. zu einem solchen Fall VG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018 – 8 K 4589/16 –, juris).

Gemessen hieran kann die Klägerin allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung für sich behaupten, sofern die Entscheidung des Beklagten nach dem durch § 114 VwGO eingeschränkten Kontrollmaßstab des Gerichts Ermessensfehler erkennen lässt. Solche Fehler haften dem Bescheid vom 20. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2017 jedoch nicht an. Der Beklagte hat jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2017 das Interesse der Klägerin an einer Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides mit den Interessen der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden sowie den wirtschaftlichen Folgen einer Bescheidsaufhebung nachvollziehbar abgewogen. Die hiergegen von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen verfangen demgegenüber nicht. Zwar trifft es zu, dass die wie hier betroffenen Grundstückseigentümer Teil der Allgemeinheit sind und dass diese auch einen nicht ganz geringfügigen Anteil an der Allgemeinheit stellen. Jedoch lässt dies weder das Interesse der Allgemeinheit an der durch die Bestandskraft der Bescheide vermittelten Rechtssicherheit und Rechtsfrieden entfallen, noch stellt sich die von der Klägerin befürwortete Auslegung dieser Begriffe als zutreffend dar.

Das Interesse der Allgemeinheit ist nicht die Summe der subjektiven Partikularinteressen der einzelnen etwaig betroffenen Bürger. Es ist vielmehr das objektive Interesse der Allgemeinheit als abstrakter Gruppe an der durch die Bestandskraft des betreffenden Bescheides vermittelten Rechtssicherheit. Dieses Interesse und das Überwiegen dieses Interesses an dem Individualinteresse der Klägerin auf Herstellung rechtmäßiger Zustände hat der Beklagte mit vertretbaren Erwägungen bejaht.

Selbst wenn man der von der Klägerin favorisierten Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Interesse der Allgemeinheit an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit“ zustimmen würde, ergäbe sich nichts anderes. Denn die Klägerin verkennt in ihrer Argumentation, dass die vorliegende Konstellation nur die sog. Altanschließerfälle betrifft. Die übrigen Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet des M... wurden und werden stets unstreitig grundsätzlich rechtmäßig zu Wasserversorgungsbeiträgen durch den Beklagten herangezogen. Es liegt auf der Hand, dass es nicht im Interesse dieser, ebenfalls zahlenmäßig bedeutsamen Gruppe ist, dadurch finanziell belastet zu werden, dass die Altanschließer – selbst bei Bestandskraft der sie betreffenden Festsetzungsbescheide – nunmehr erneut von der wirtschaftlichen Belastung durch Beiträge befreit werden. Denn dies führt zu einem großen Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die finanzielle Umlage und eventuell zu einer spiegelbildlichen zusätzlichen Belastung der Neuanschließer – eingedenk, dass der M... nach wie vor gehalten ist, seine Investitionen in die von ihm betriebene Anlage zu finanzieren.“

Hieran, also dass kein gebundener Rücknahmeanspruch wegen einer Ermessensreduzierung auf Null besteht, hält die Kammer auch im vorliegenden Verfahren fest. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, wonach der M... nicht verpflichtet ist, bestandskräftig gewordene Anschlussbeitragsbescheide aufzuheben, wenn sie nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (Az.: 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) als rechtswidrig erscheinen (vgl. Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. November 2019; https://www.berlin.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/presse/pressemit-teilungen/2019/pressemitteilung.864897.php).

Besteht nach alledem kein gebundener Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Beitragsbescheide nach § 130 Abs. 1 AO, so kann der Kläger nicht verlangen, dass der Beklagte hierzu verpflichtet wird. Vielmehr verbleibt es bei dem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes. Entsprechend ist eine Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auszusprechen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), die entsprechend dem Klagebegehren des Klägers auf den Umfang der noch nicht bezahlten Beiträge begrenzt ist.

Den aus § 130 Abs. 1 AO folgenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat der Beklagte noch nicht erfüllt. Über den Antrag des Klägers vom 14. März 2016 hat der Beklagte noch nicht entschieden; ein Bescheid über den Antrag ist noch nicht erlassen worden. Sein Ermessen hat der Beklagte damit noch nicht ausgeübt,worauf - wie oben aufgezeigt - ein subjektives Recht des Betroffenen besteht, das durch den Beklagten in Form eines Bescheides zu erfüllen sein wird. Hierbei wird der Beklagte nicht nur das Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden mit dem Interesse des Bürgers an der Aufhebung von Beitragsbescheiden gegeneinander abzuwägen haben, wie er dies regelmäßig bei Rücknahmeentscheidungen im Zusammenhang mit Anträgen auf Aufhebung vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 getan hat (vgl. insoweit die im Tatbestand des Urteils der Kammer vom 05. September 2018 – juris Rn. 7 und 8 - widergegebenen Erwägungen des Beklagten). In die Ermessenerwägungen, die der Beklagte im Einzelfall des Klägers anzustellen hat, dürfte auch einzustellen sein, dass der Kläger die Beitragsforderungen noch nicht vollständig geleistet hat. Insoweit kann bei der Ermessenentscheidung einerseits zu berücksichtigt werden, dass noch nicht gezahlte, aber der oben angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unterfallende, hypothetisch festsetzungsverjährte Beitragsforderungen dem Vollstreckungsverbot entsprechend § 79 Abs. 2 BVerfGG unterfallen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 – OVG 9 S 10.18 – juris Rn. 9). Dies dürfte das Interesse des Beklagten an einem Fortbestand der Beitragsbescheide jedenfalls insoweit mindern, als der Beklagte noch offene Forderungen nicht wird zwangsweise durchsetzen können. Da der Kläger die Beiträge noch nicht vollständig bezahlt haben dürfte, dürfte der Kläger insoweit auch noch nicht (vollständig) mit seinen Beiträgen zur Finanzierung der Anlage beigetragen haben und die Beitragsbescheide vom 30. März 2011 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 14. März 2014 auch noch kein Behaltensgrund für (noch nicht geleistete) Beitragszahlungen sein. Eine zwingende Aufhebung der Beitrags- und Widerspruchsbescheide dürfte hieraus andererseits aber auch nicht folgen, denn gegebenenfalls könnte der Beklagte es auch als ausreichend ansehen, wenn er erklärt, dass aus den Beitrags- und Widerspruchsbescheiden eine (weitere) Vollstreckung bzw. Vollziehung nicht mehr erfolgen werde bzw. er auf eine solche verzichte.

Zur Vermeidung von Missverständnissen und eines neuerlichen Rechtsstreits weist die Kammer noch darauf hin, dass zwar der Klageantrag auf den Teil der Beitragsforderungen beschränkt ist, die der Kläger noch nicht gezahlt hat. Der mit Schreiben vom 14. März 2016 angebrachte Antrag ist indes nicht in der Höhe beschränkt. Auch hat der Beklagte noch keinen Bescheid erlassen, der aufgrund des begrenzten Klageantrags teilweise in Bestandskraft hätte erwachsen können. Möchte der Beklagte nicht erneut eine (weitere) Untätigkeitsklage riskieren, dürfte es daher naheliegend sein, dass er in dem noch zu erlassenden Bescheid über die etwaige Aufhebung der Beitragsbescheide vom 30. März 2011 und Widerspruchsbescheide vom 14. März 2014 in Gänze entscheidet. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger mit der Klageschrift einen vermeintlichen Betrag genannt hat, der noch offen sein soll, und er in seiner Klageschrift bei der Bezifferung seines Interesses irrtümlich übersehen haben dürfte, dass mit den Widerspruchsbescheiden eine Nacherhebung erfolgt ist und die von ihm geleisteten Zahlungen teilweise auf die Beitragsschuld sowie teilweise auf abgabenrechtliche Nebenforderungen angerechnet worden sein dürften (vgl. insoweit die Aufschlüsselung im Stundungsbescheid vom 6. Mai 2014).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Antrag auf (unbedingte) Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung von Beitragsbescheiden nicht durchgedrungen ist, sondern er lediglich eine Bescheidung des Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erreicht hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.