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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 26.02.2020 – 3 L 317/19
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0226.3L317.19.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 17. Juni 2019 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 12. Juni 2017 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unbegründet. Mangels aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung (§ 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches [BauGB] i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO) kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ganz oder teilweise anordnen. Bei der im summarischen Verfahren zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht die Interessen der Antragstellerin, des Antragsgegners und die der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des intervenierenden Dritten und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Drittwiderspruchs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Dritten aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Dritten als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (dies bei „gewichtigen Zweifeln“ an der rechtlichen Unbedenklichkeit annehmend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29. April 2019 – OVG 10 S 17.19 –, juris, Rn. 6). Erscheint der Drittwiderspruch dagegen als offensichtlich aussichtslos, so ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten nach summarischer Überprüfung als offen dar, findet eine reine Interessenabwägung statt (vgl. zum Prüfungsmaßstab: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. August 2014 – OVG 10 S 57.12 –, juris, Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. Dezember 2012 – OVG 2 S 44.12 –, juris, Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. September 2012 – OVG 10 S 21.12 –, juris, Rn. 4; zu einem Vorrang für das „Bauen auf eigenes Risiko“: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. Juli 2018 – 2 S 50.17 – juris, Rn. 33).
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt hiernach das Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung des Antragsgegners vom 12. Juni 2017 wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.
Gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 BbgBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Im Rahmen des Drittwiderspruches gegen eine Baugenehmigung beschränkt sich die Prüfung auf Verstöße gegen drittschützende Normen. Eine solche Verletzung dürfte hier nicht vorliegen; jedenfalls ist sie nicht überwiegend wahrscheinlich.
Da das Grundstück der Antragstellerin nicht im Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 001 „M...“ liegt und grundsätzlich kein plangebietsübergreifender Nachbarschutz besteht, ist die Antragstellerin auf die Geltendmachung einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots beschränkt. Dieses dürfte nachsummarischer Prüfung nicht zu Lasten der Antragstellerin verletzt sein.
Das Maß der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von den Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (BVerwG, Beschl. v. 10. Januar 2013 – 4 B 48.12 –, juris, Rn. 7). Das Rücksichtnahmegebot vermittelt keinen Anspruch auf den Bestand einer einmal vorgefundenen Grundstückssituation, sondern bewahrt lediglich vor unzumutbaren Verschlechterungen. Entscheidend ist, ob auftretende Beeinträchtigungen das Maß dessen überschreiten, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist. Dabei ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. Oktober 2005 – 4 BN 39.05 –, juris, Rn. 2).
Die Antragstellerin kann im Hinblick auf das Baugenehmigungsverfahren einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Sinne des § 15 BauNVO geltend machen. Das Rücksichtnahmegebot dürfte nicht von der vorausgegangenen planerischen Abwägung „aufgezehrt“ sein.
Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt voraus, dass der maßgebliche Bebauungsplan für sie noch offen ist, also noch keine bestimmte Lösung vorsieht. Das Rücksichtnahmegebot kommt bei der individuellen Anwendung eines Bebauungsplans insoweit nicht nochmals besonders in Betracht, als es bereits in der den Festsetzungen zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen ist, der in Frage stehende Nutzungskonflikt also bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist. In solchen Fällen wird die Rücksichtnahme von der planerischen Abwägung sozusagen aufgezehrt (BVerwG, Beschl. v. 27. Dezember 1984 – 4 B 278.84 –, juris, Rn. 2). Eine Konfliktbewältigung durch das Rücksichtnahmegebot ist ferner dann ausgeschlossen, wenn planerische Festsetzungen – ungeachtet einer bereits auf der Ebene der Bauleitplanung beabsichtigten Konfliktbewältigung – so weit konkretisiert sind, dass ein Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe; je konkreter eine planerische Festsetzung, umso geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO. In beiden Fällen hängen die für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO verbleibenden Spielräume davon ab, inwieweit die Gemeinde bereits eine positive planerische Entscheidung getroffen hat. Nur für den Fall einer tatsächlich getroffenen planerischen Entscheidung bedarf die Gemeinde des Schutzes einer unzulässigen Korrektur ihrer Entscheidung auf der Vollzugsebene (vgl. hierzu: Beschl. d. Kammer v. 24. Januar 2017 – VG 3 L 297/16 –, juris, Rn. 8, m.w.N.). In allen anderen Fällen ist der Bebauungsplan für eine Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots dagegen noch offen (vgl. zu alldem: BVerwG, Urt. v. 12. September 2013 – 4 C 8.12 –, juris, Rn. 20).
Von einer derartigen „Aufzehrung“ dürfte hier nicht auszugehen sein. Das Thema der Errichtung und der Gestaltung der Tiefgaragenzufahrt – insbesondere in Bezug auf die Lärmimmissionen – ist nicht bereits in der dem Bebauungsplan Nr. 001 „M...“ – 2. Änderung zugrundeliegenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange abschließend behandelt worden. Der Bebauungsplan selbst enthält keine Festsetzungen über zu treffende lärmverhindernde Maßnahmen. Auch in der Begründung wird ein möglicher Lärmkonflikt hinsichtlich des hier gegenständlichen Änderungsbereichs 1 nicht erwähnt. Es wird lediglich auf Stellungnahmen im Rahmen der Abwägung verwiesen, die zu geringfügigen Änderungen der Bebauungsplanänderung geführt hätten. Dies betreffe die Festsetzungen von passiven Schallschutzmaßnahmen im Änderungsbereich 1 (S. 4 der Begründung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 001 „M...“, BA III). Das Gericht geht hierbei jedoch von einem Schreibfehler aus. Festsetzungen von passiven Schallschutzmaßnahmen sind im Änderungsbereich 3 vorgenommen worden. So hat laut § 8 der textlichen Festsetzungen im Änderungsbereich 3 im allgemeinen Wohngebiet das resultierende Schalldämmmaß der Außenbauteile für Aufenthaltsräume die Anforderungen der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) für den Lärmpegelbereich IV zu erfüllen. Laut der Begründung sei so die Wohnnutzung vor verkehrslärmbedingten Beeinträchtigungen zu schützen. Der Plangeber hat damit durchaus erkannt, dass die Befahrung der D...Auswirkungen auf die neue Bebauung haben kann. Ein möglicher Konflikt hinsichtlich des hinzutretenden Lärms durch die Nutzung von Stellplätzen im Änderungsbereich 1 ist allerdings nicht gesehen worden. Dies wird auch aus den Abwägungsunterlagen deutlich. Das Landesamt für Umwelt hat hinsichtlich des Änderungsbereichs 1 keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken geltend gemacht und lediglich hinsichtlich des Änderungsbereichs 3 eine Änderung angeregt, die auch berücksichtigt wurde (siehe Nr. 17 der Tabelle zur Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen der Gemeinde Z... als Anlage zum Beschluss der Gemeindevertretung vom 16. Dezember 2009, Bl. 77 GA). Nach Aktenlage ist auch im Bebauungsplanverfahren keine Prognose hinsichtlich des zu erwartenden Lärms durch den hinzutretenden Verkehr eingeholt worden.
Offen bleiben kann hier die Frage, ob die fehlende Bewältigung des streitgegenständlichen Konflikts im Bebauungsplanverfahren rechtlich geboten war. Denn der im Jahr 2010 bekanntgemachte Bebauungsplan dürfte auch dann infolge der Anwendung der §§ 214, 215 BauGB als wirksam zu behandeln sein, so dass er für die Konfliktbewältigung im Genehmigungsverfahren auch dann „noch offen“ sein dürfte, wenn eine planerische Bewältigung des Konflikts rechtlich geboten war, tatsächlich aber nicht stattgefunden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. September 2013 – 4 C 8/12 –, juris, Leitsatz 2 u. Rn. 22).
Kann die Antragstellerin sich damit grundsätzlich auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen, spricht hier allerdings Überwiegendes gegen einen Verstoß aufgrund unzumutbarer Lärmbelästigungen. Durch den Zu- und Abfahrtsverkehr über die Tiefgaragenrampe sind nach summarischer Prüfung voraussichtlich keine Störungen zu erwarten, die sich gegenüber der Antragstellerin als rücksichtslos erweisen.
Auszugehen ist insoweit von dem Grundsatz, dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entsprechen, keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen für die Nachbarschaft hervorrufen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30. Dezember 2008 – 8 S 2604/08 –, juris, Rn. 8). Der Verordnungsgeber mutet den Anwohnern selbst in reinen oder allgemeinen Wohngebieten (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO) prinzipiell zu, das mit einer zulässigen Nutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen und das damit einhergehende Lärmaufkommen hinzunehmen. Garagen- oder Stellplatzimmissionen gehören heutzutage auch in Wohnbereichen zu den „Alltagserscheinungen“ und sind daher grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen, wenn sie durch die zur Deckung des Stellplatzbedarfs notwendigen Anlagen verursacht werden (OVG des Saarlandes, Beschl. v. 8. Dezember 2010 – 2 B 308/10 –, juris, Rn. 11; zu § 43 Abs. 6 BbgBO a.F.: Beschl. d. Kammer v. 16. Februar 2016 – VG 3 L 193/15 –, juris, Rn. 35).
Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die jeweilige Nachbarschaft den mit der Nutzung der Stellplätze einhergehenden Immissionen schrankenlos ausgesetzt werden darf. Das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot gebietet vielmehr, dass nach § 12 Abs. 1 BauNVO an sich zulässige Stellplätze und Garagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie zu über das von den Nachbarn hinzunehmende Maß hinausgehenden Beeinträchtigungen führen (BVerwG, Beschl. v. 20. März 2003 – 4 B 59.02 –, juris, Rn. 6).
Solche Auswirkungen dürften durch das Vorhaben der Beigeladenen, dass die Errichtung von 13 Wohneinheiten, fünf Gewerbeeinheiten sowie einer Tiefgarage mit 26 PKW-Stellplätzen mit der vorgesehenen Ein- und Ausfahrt und die auf dem Außengelände entstehenden sieben oberirdischen Stellplätze vorsieht, voraussichtlich nicht zu erwarten sein.
Bei den geplanten Stellplätzen dürfte es sich um notwendige Einstellplätze nach § 49 BbgBO handeln. Die vorgesehenen insgesamt 33 Stellplätze entsprechen den Vorgaben der Gemeinde Zeuthen in der Stellplatzsatzung vom 08. Februar 2006, wonach für Wohneinheiten bis 100 m² Nutzfläche ein Stellplatz und für Wohneinheiten über 100 m² Nutzfläche zwei Stellplätze sowie für die gewerbliche Nutzung ein Stellplatz pro 40 m² Nutzfläche vorzuhalten sind. Daraus ergibt sich, dass vorliegend für die Wohneinheiten 20 Stellplätze und für die gewerbliche Nutzung 13 Stellplätze vorzuhalten sind (vgl. die zutreffende Berechnung der Beigeladenen, Bl. 34 f. VV, BA II).
Die von den geplanten Stellplätzen ausgehenden Beeinträchtigungen dürften voraussichtlich nicht über das von den Nachbarn hinzunehmende Maß hinausgehen. Dass die Grenzwerte der TA Lärm, die bei Garagen und Stellplätzen für zulässige Nutzungen nach § 12 BauNVO allenfalls als Orientierung gelten können (vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2020 – 3 L 585/19 -), bei genehmigungsgemäßer Ausnutzung der Baugenehmigung auf dem Grundstück der Antragstellerin überschritten werden, hat die Antragstellerin nicht geltend – geschweige denn glaubhaft – gemacht. Das Gericht geht nach Aktenlage davon aus, dass eine Überschreitung nicht wahrscheinlich sein dürfte.
Hierbei ist zunächst die Lage der Tiefgarage und oberirdischen Stellplätze zu beachten. Lediglich die Tiefgarageneinfahrt befindet sich in der Nähe zum östlich angrenzenden Grundstück. Die oberirdischen Stellplätze befinden sich im nördlichen Bereich und nicht in direkter Sichtbeziehung zu deren Wohnhaus der Antragstellerin, das sich im mittleren Grundstücksbereich befindet. Eine Beeinträchtigung durch den Verkehr dürfte daher lediglich von der Tiefgarageneinfahrt zu erwarten sein. Angesichts der überwiegenden Wohnnutzung dürfte zudem nicht mit erheblich störenden Fahrzeugbewegungen zu rechnen, sondern von einer Nutzung in einem üblichen Umfang an Arbeitstagen in den Morgen- und Nachmittagsstunden für den Berufsverkehr auszugehen sein. In Anbetracht des vorgelegten Nachweises für PKW-Stellplätze liegt es freilich nahe, dass die Tiefgarage nicht ausschließlich – wie die Beigeladene vorträgt – den der Wohnnutzung zuzuordnenden PKWs dienen dürfte, jedoch der gewerbliche Fahrzeugverkehr wegen der Außenstellplätze, nur einen geringen Umfang einnimmt. Die Beigeladene geht von ca. 50 Fahrzeugbewegungen aus. Auch wenn diese Zahl mit Blick auf eine etwaige gewerbliche Nutzung oder einer nicht ausreichenden Anbindung des Standorts an ein funktionierendes öffentliches Nahverkehrsnetz zu erhöhen wäre, dürfte der Ansatz von fünf Fahrzeugbewegungen in der Stunde im Durchschnitt realistisch sein.
Unabhängig hiervon ist im Rahmen der Prüfung der Beeinträchtigung der Antragstellerin einzustellen, dass die überwiegende Anzahl der notwendigen Einstellplätze in der Tiefgarage sich gegenüber einer – aus Platzgründen wohl nur theoretisch denkbaren – Errichtung von Stellplätzen in gleicher Zahl auf dem Außengelände selbst für die Antragstellerin als vorzugswürdig erweisen dürfte (vgl. BVerwG, Beschl. vom 20. März 2003 – 4 B 59.02 –, juris, Rn. 7: Anordnung einer Tiefgarage als mögliche Maßnahme zur Vermeidung einer Massierung von Stellplätzen). Schließlich ist zu bedenken, dass bei einer Tiefgarage die weiteren Geräusche im Zusammenhang mit geparkten Autos – das Starten des Motors, Rangiervorgänge, Türschlagen, Gespräche vor dem Fahrzeug etc. – allenfalls geringfügig zu der Nachbarschaft durchdringen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1. Februar 1999 – 1 L 3547/98 –, juris, Rn. 7). Der Parkplatzsuchverkehr entfällt weitgehend. Im Übrigen dürfte die durchschnittliche Bewegungshäufigkeit an Tiefgaragen geringer sein als bei oberirdischen Stellplätzen (vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, S. 29: Bewegungen je Stellplatz und Stunde im Zeitraum von 6 bis 22 Uhr betragen 0,09 Bewegungen bei Tiefgaragen und 0,22 Bewegungen bei oberirdischen Stellplätzen). Zwar kann eine Tiefgaragenrampe abhängig von der Bauart (eingehauste oder offene Rampe, Vorhandensein eines Rolltors) und der Positionierung bzw. des Materials der Abfluss- bzw. Regenrinnen durchaus impulshaltig höhere Geräusche verursachen. Es ist aber möglich, diese Elemente auch geräuscharm auszubilden (beispielsweise die Abdeckung der Regenrinne mit verschraubten Gusseisenplatten, Installation eines lärmgeminderten Rolltors, Errichtung absorbierender Wände), so dass sie akustisch nicht auffällig sind (vgl. ausführlich hierzu: vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, 62 ff., S. 76 ff.). Auch wenn die Antragsunterlagen eine Beschreibung der Tiefgarageneinfahrt und des genutzten Materials nicht enthält, dürfte angesichts der Neuerrichtung des Vorhabens davon auszugehen sein, dass die Tiefgarage nach dem neusten Stand der Technik mit geräuscharmen Materialien geplant und gebaut wird.
Die Antragstellerin hat ihre Behauptung, es komme zu eine über das hinzunehmende Maß hinausgehenden Beeinträchtigung, nicht unterlegt. Sie beruft sich allein darauf, der Lärm durch die um das Grundstück belegenen zwei Verkehrsstraßen werde noch gesteigert. Zwar erkennt das Gericht durchaus die besondere Lage des Grundstücks der Antragstellerin zwischen zwei stark befahrenen Straßen. Es dürfte aber davon auszugehen sein, dass der An- und Abfahrtsverkehr die Lärm- und Schadstoffbelastung auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht spürbar erhöht. Dies legt insbesondere die vom Beigeladenen vorgelegte Verkehrserhebung vom 19. Februar 2019 (Bl. 56 ff. GA) nahe. So sind an dem Messpunkt auf der D...nördlich des Vorhabens von 00:00 bis 24:00 Uhr 2.920 Fahrzeuge gezählt worden, wobei auf die Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr 2.727 Fahrzeuge entfallen. Am Messpunkt auf der D...südlich des Vorhabens wurden 2.982 Fahrzeuge gezählt, 2.856 Fahrzeuge im Zeitraum von 06:00 bis 22:00 Uhr. Unter Berücksichtigung dieser Zahlen dürfte eine unzumutbare Belastung durch eine als „dritte Straße wirkende“ Tiefgaragenzufahrt mit der zu erwartenden Fahrzeugbewegungen nicht vorliegen.
Spricht somit bei summarischer Prüfung wenig dafür, dass die erteilte Baugenehmigung die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt und ihr deshalb ein Abwehranspruch zustehen könnte, überwiegt ihr Interesse, von der Ausführung der Baugenehmigung vorerst verschont zu bleiben, die Interessen des Antragsgegners und der Beigeladenen am Vollzug der Baugenehmigung – auch in Ansehung der vom Gesetzgeber in § 212 a BauGB getroffenen Grundentscheidung – nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen eigenen Antrag gestellt hat und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Interesse der Antragstellerin in Bezug auf die Anfechtung der Baugenehmigung als drittbetroffene Nachbarin bewertet die Kammer in Anlehnung an Ziffer 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (u. a. bei Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh § 164, Rn. 14) mit 7.500,00 Euro. Dieser Betrag ist mit Blick darauf, dass lediglich eine vorläufige Regelung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt wird, zu halbieren.