Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 23.04.2020 – 1 K 719/15
1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0423.1K719.15.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
Die Kläger sind – den lediglich in Ablichtung vorgelegten Ausfertigungen eines gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts D... vom 23. Juli 1973 nach, welcher „ausschließlich zum Gebrauch im Grundbuchberichtigungsverfahren“ erteilt wurde – Rechtsnachfolger des praktischen Arztes D..., der Eigentümer des ehemals im Grundbuch von G..., Band 17, Blatt 495, eingetragenen und seinerzeit mit einem Wochenendhaus bebauten Grundstücks Flurstück 136 der Flur 1 war (nachfolgend vereinfachend bezeichnet als: der Alteigentümer). Sie wenden sich gegen die Entscheidung des Beklagten, ein Anspruch auf Gewährung einer Leistung nach dem Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG) stehe ihnen nicht zu, weil der Alteigentümer dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet habe.
Der Alteigentümer wurde am 12. Januar 1905 geboren.
Nach dem Studium der Medizin und dem Staatsexamen im Herbst 1930 arbeitete er zunächst unter anderem in Krankenhäusern in L... und B... und verzog im Oktober 1933 nach B..., wo er eine Tätigkeit im Krankenhaus P... aufnahm und ab April 1934 als niedergelassener Arzt praktizierte. Im Mai 1940 wurde der Alteigentümer zur Wehrmacht einberufen und diente dort im Rang eines Oberstabsarztes.
Am 01. September 1930 trat der Alteigentümer in die N... (Mitgliedsnummer: 3...) und am 14. September 1930 in die SA ein. Am 15. Dezember 1932 wurde er zum Sanitäts-Sturmbannführer und am 15. März 1933 zum Sanitäts-Standartenführer befördert. Auf Grund eines „Führerbefehls Nr. 4..." wurde er am 03. November 1936 von der Obersten S...-Führung in M... zum 1. Arzt der Standarte 5 („H...") in B... ernannt.
Am 24. Januar 1935 erstellte der Alteigentümer einen Lebenslauf. Danach wurde er im März 1933 als „NS Stadtverordneter" in das B... Stadtparlament gewählt, wo er als stellvertretender Fraktionsführer tätig war. In dem Lebenslauf heißt es weiter:
„Im Januar 1934 wurde ich vom Reichsärzteführer D... (M...) wegen Verdiensten um die nationalsoz. Erhebung sofort zur Kassenpraxis zugelassen und ließ mich nach kurzer Vertretertätigkeit im April 1934 als prakt. Arzt in B...nieder".
In einem von dem Alteigentümer ebenfalls am 24. Januar 1935 verfassten „Werdegang in der SA" ist zu lesen:
„Als einziger Arzt in der SA im Sturmbann V... baute ich im weitverzweigten Gebiet des S... das S...-Sanitätswesen auf und wurde im Frühjahr 1931 als Sturmbannarzt eingesetzt. Dieselbe Dienststelle bekleidete ich im Ruhrgebiet 1932 ebenfalls zunächst als einziger Arzt des Sturmbann I... und organisierte dort das Sanitätswesen."
In einem Fragebogen zur SA-Personalakte gab der Alteigentümer an, er habe an Aufmärschen der S... im Sommer 1932 in B... und im Juli 1933 in D... sowie 1933 am Reichsparteitag im N... teilgenommen; ebenfalls eigenen Angaben nach war er vom 01. August 1923 bis zum 10. Oktober 1923 Mitglied im Freikorps „F...“.
Der Führer der SA-Standarte 1...aus G... bescheinigte dem Alteigentümer am 04. Dezember 1933, dass
„er zu einer Zeit, wo es noch sehr schwierig war für die S... Dienst zu leisten, sich restlos zunächst dem damaligen Sturmbann I...zur Verfügung gestellt und weder Mühe noch Kosten gescheut (hat), das Sanitätswesen auszubilden. Nach Aufstellung der Standarte 1...„L..." im November 1932 trat D... als Sanitätsstandartenführer zur Standarte 1...„L..." und hatte auch hier unter äußerst schwierigen Verhältnissen das Sanitätswesen unter Hintansetzung persönlicher Vorteile ausgebildet.“
Der Führer der Brigade 1...der SA in L... bescheinigte dem Alteigentümer am 16. Dezember 1933:
„ Der Sanitätsstandardführer L... gehörte früher dem Sturmbann V... seit 1930 an. Er hat das Sanitätswesen aufgebaut und organisiert und hierbei hervorragenden Eifer und große Umsicht bewiesen; aber nicht nur in sanitärer Hinsicht leistete er ausgezeichnetes, sondern auch als aktiver Kämpfer. Er hat in jeder Zeit mit Tatkraft und Unerschrockenheit an den zahlreichen Kämpfen, die die S... in L... und Umgebung zu bestehen hatte, in vorbildlicher Weise teilgenommen. Dem Sanitätsstandartenführer L... kann das Zeugnis eines vorbildlichen und unerschrockenen S...-Angehörigen ausgestellt werden. Seine bevorzugte Verwendung in beruflicher Hinsicht kann nur aufs Wärmste befürwortet werden ".
Das Flurstück 136 der Flur 1 in G... wurde 1948 auf der Grundlage der SMAD-Befehle Nr. 1...und Nr. 6... in Volkseigentum überführt.
Die beantragte Rückübertragung lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Brandenburg (im Folgenden: Landesamt) mit einem nach Abweisung der hiergegen gerichteten Klage (1 K 446/98) bestandskräftigen Bescheid vom 20. Februar 1998 unter Hinweis auf § 1 Abs. 8 lit. a) des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) ab.
In dem Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz vertraten die Kläger die Auffassung, ihr Vater habe zu Zeiten des Nationalsozialismus „nicht als Politiker, sondern als Arzt“ gewirkt. Nach Gründung seiner Arztpraxis sei hierdurch seine ganze Kraft beansprucht worden und als Familienvater habe er „keine Zeit für politische Aktivitäten“ gehabt. Die niedrige N...-Mitgliedsnummer spreche „gegen ein besonderes Engagement“ für die Ziele des Nationalsozialismus; ihr Vater sei eingetreten, „um Repressalien seitens des bestehenden Systems zu entgehen“.
Das Landesamt zog das Verfahren nach § 25 Abs. 1 S. 3 VermG an sich und lehnte den Antrag auf Gewährung einer Ausgleichsleistung nach Anhörung der Kläger mit Bescheid vom 07. Mai 2015 ab.
Der Alteigentümer habe den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 3. Alt. AusglLeistG verwirklicht. Indizien für ein dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub leistendes Verhalten ergäben sich aus seiner herausgehobenen Stellung innerhalb der S..., seinem frühen Eintritt in N... und in die S..., seinen aktiven Handlungen und seinen schnellen Beförderungen. So habe er an Aufmärschen der S... und am Reichsparteitag im N... teilgenommen, sei im März 1933 für die N... in das B... Stadtparlament gewählt worden und habe die Funktion des stellvertretenden Fraktionsführers ausgeübt. S...-Führer hätten den Alteigentümer belobigt und ihm bescheinigt, „nicht nur in sanitärer Hinsicht Ausgezeichnetes (geleistet zu haben), sondern auch als aktiver Kämpfer“. Zudem sei er im Januar 1934 vom Reichsärzteführer D... „wegen Verdiensten um die nationale Erhebung" sofort zur Kassenpraxis zugelassen worden. Der Eintritt in die N... habe auch keinesfalls dazu gedient, „Repressalien seitens des bestehendes Systems zu entgehen". Vielmehr sei der Alteigentümer als Teil der paramilitärischen Kampforganisation der N... Teil des NS-Systems geworden und sei selbst als „aktiver, unerschrockener Kämpfer" an den Repressalien beteiligt gewesen. Aus der Dissertation von M..., „Die S... in der nationalsozialistischen ‚Machtergreifung‘ in B... und B...“ ergebe sich, dass das S...-Sanitätswesen auch keine „unpolitischen“ Ziele verfolgt habe. Wenig verwunderlich bei der gewalttätigen Ausrichtung der S..., habe deren Führung bereits 1923 die Notwendigkeit eines eigenen Sanitätsdienstes erkannt, zum einen, um den S...-Männern, die Opfer des eigenen gewalttätigen Vorgehens geworden waren, schnelle Hilfe leisten zu können, zum anderen aber auch, damit Vorfälle leichter hätten vertuscht werden können. Daneben habe das Sanitätswesen auch bei der politischen bzw. weltanschaulichen Schulung der S...-Männer eine große Rolle gespielt. Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes lägen ebenfalls vor; es ergebe sich das Gesamtbild eines der NS-Ideologie anhängenden, langjährig tätigen Verfechters der nationalsozialistischen Sache.
Die Kläger haben am 05. Juni 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen:
Ein erhebliches Vorschubleisten zu Gunsten des nationalsozialistischen Systems lasse sich nicht feststellen. Konkrete Handlungen des Alteigentümers zu Gunsten des Regimes seien nicht bekannt und qualifizierte Unterstützungshandlungen lägen nicht vor.
Der Alteigentümer sei in erster Linie als Arzt tätig gewesen und habe sich seiner beruflichen Karriere gewidmet. Er habe seinen beruflichen Werdegang im Gegensatz zu einer Karriere in einer systemfördernden Organisation mit Engagement verfolgt. In der N... sei er einfaches Mitglied geblieben. Es sei ihm innerhalb der S... darauf angekommen, den medizinischen Standard zu verbessern und dafür zu sorgen, dass auch in entlegeneren Gebieten innerhalb des Ruhrgebietes eine ausreichende Versorgung gewährleistet sei, was auch aus dem von ihm erlassenen „Sanitätssonderbefehl“ deutlich werde; an den Gewalttaten und Terroraktionen der S... habe er sich nicht beteiligt. Die Tatsache, dass der Alteigentümer auch für die S... als Arzt tätig gewesen sei, reiche noch nicht aus, um den Anspruch auf Ausgleichsleistungen auszuschließen, zumal über seine Aufgaben und Funktionen nichts bekannt sei. Der Bescheid lege nicht dar, welchen Nutzen der Aufbau des Sanitätswesens für das nationalsozialistische System gehabt habe. Die herausgehobene Stellung des Alteigentümers in der S..., sein früher Eintritt in die N... und S... und seine schnelle Beförderung bildeten ebenfalls kein Indiz. Letztlich zeigten der frühe Eintritt in Partei und S... allenfalls eine mögliche „Anfangsbegeisterung im jugendlichen Alter von 25 Jahren“. So sei seine spätere Stellung im Militär „eine ganz andere“ mit niedrigem Dienstgrad gewesen. Auch seien keine weiteren Beförderungen mehr erfolgt und der Alteigentümer sei stattdessen nach P... in ein Lazarettkrankenhaus versetzt worden. Die Aufgaben in der S... habe er allenfalls als Nebentätigkeit ausgeführt; erst nach Schließung seiner Praxis sei er hauptamtlich tätig gewesen. Seine Funktion als 1. Arzt der Standarte habe er erst im November 1936 erreicht, nachdem die S... ihre Macht weitestgehend verloren gehabt habe. Die Bezeichnung des Alteigentümers als „Kämpfer" meine kein gewalttätiges oder kriegerisches Verhalten, sondern ein durchgängiges oder großes Engagement.
Für die Zeit nach dem „Röhm-Putsch" werde eine Indizwirkung von der Rechtsprechung übereinstimmend verneint, da die SA ihre Bedeutung für das nationalsozialistische System weitgehend verloren gehabt habe. Auch der Schluss aus der Inhaberschaft eines kommunalen Mandats auf die Unwürdigkeit sei nicht zulässig; im Übrigen sei der Alteigentümer in B... vor allem im Krankenhaus tätig gewesen und mit seinem Wegzug habe auch das Mandat geendet.
Der Kläger zu 1. habe erklärt, von einem Zeitzeugen erfahren zu haben, dass sein Vater im Jahre 1945 trotz aller Warnungen in das bombardierte Stettin gefahren sei, um Menschen zu retten:
„Mir, H..., wurde von Dritten überliefert, dass D... 1945 mit seinem Sanitätszug vor dem bombardierten S... auf Einfahrt wartete. Er wollte retten. Alle rieten ihm davon ab, seinen Zug und Leben durch die Einfahrt zu riskieren. Er ist unbeeindruckt in die Stadt gefahren und hat Menschenleben gerettet. Die Schilderung kann nicht durch Zeugnisse belegt werden, ich erkläre aber, sie so berichtet bekommen zu haben. Die Zeitzeugen sind verständlicherweise nicht mehr am Leben."
Auch aus dieser Schilderung lasse sich ableiten, dass der Alteigentümer Menschen habe retten wollen und dass er aus Menschlichkeit das eigene Leben riskiert habe, um anderen zu helfen. Das habe seinem Verständnis als Mediziner entsprochen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Bescheid des Landesamtes vom 07. Mai 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen als Erbengemeinschaft nach D... eine Ausgleichsleistung für den entschädigungslosen Verlust des Eigentums an dem Grundstück R..., eingetragen im Grundbuch von G..., Band 17, Blatt 495, in der Gemarkung G..., Flur 1, Flurstück 136, nach Maßgabe des Ausgleichsleistungsgesetzes zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und macht ergänzend geltend: Die Kläger seien bestrebt, das nach Aktenlage belegte Engagement ihres Rechtsvorgängers als „Anfangsbegeisterung im jugendlichen Alter“ abzutun. Sie übersähen jedoch, dass die Stellung des Alteigentümers als Arzt durch seine Mitgliedschaft in Partei und S... wesentlich gefördert worden sei. Wenn tatsächlich nur eine „Anfangsbegeisterung“ vorhanden gewesen wäre, hätte dieser nicht die Möglichkeit genutzt, um auf schnellstem Weg die entsprechende Stellung zu erreichen. Gerade dieser schnelle Aufstieg in der S... binnen kürzester Zeit zeige, dass der Alteigentümer einen hervorragenden Beitrag zur Unterstützung des NS-Regimes geleistet habe. Die „Tatsache“, dass er zur Rettung von Flüchtlingen nach S... gegangen sei, stelle zwar eine humanitäre und bewundernswerte Leistung dar, könne jedoch nicht als Widerstand gegen das NS-System gewertet werden.
Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 05. März 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang (1 Ordner) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht hat das Passivrubrum dahingehend berichtigt, dass das jetzige Ministerium der Finanzen und für Europa beklagt ist. Die Zuständigkeit des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen wurde mit Art. 1 § 1 Abs. 7 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vermögensgesetzdurchführungsverordnung vom 29. Oktober 2014 (GVBI. II Nr. 84) auf das – seinerzeitige – Ministerium der Finanzen übertragen.
I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Den Klägern steht kein Anspruch zu, den Beklagten zu verpflichten, ihnen eine Ausgleichsleistung für den Eigentumsverlust an dem streitgegenständlichen Grundstück zu gewähren. Der angefochtene Bescheid des Landesamtes vom 07. Mai 2015 hat dieses Begehren zu Recht versagt, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 AusglLeistG erhalten natürliche Person, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem Beitrittsgebiet verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes; Leistungen nach diesem Gesetz werden jedoch nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat, § 1 Abs. 4 AusglLeistG.
Das streitgegenständliche Grundstück war Gegenstand einer entschädigungslosen Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AusglLeistG und unmittelbar geschädigt war der Alteigentümer. Ob die Kläger – wie das Landesamt meint, „nachgewiesene“ – Gesamtrechtsnachfolger ihres Vaters geworden sind, kann offen bleiben, denn der Beklagte ist jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Gewährung einer Ausgleichsleistung nach § 1 Abs. 4 3. Alt. AusglLeistG ausgeschlossen ist, weil der Vater der Kläger dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet hat.
Diese Ausschlussregelung soll ihrem Sinn und Zweck nach verhindern, dass diejenigen, die die Hauptverantwortung für die zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen tragen, das Ausgleichsleistungsgesetz zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen können; der Ausschlusstatbestand entspricht damit im Grundsatz den Ausschlüssen in anderen vergleichbaren Gesetzen (vgl. BT-Drs. 12/4887, S. 38), etwa in § 8 des früheren Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD), in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) und in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes (HHG), so dass die zu den entsprechenden Vorschriften ergangene Rechtsprechung auch im Rahmen des Ausgleichsleistungsgesetzes zu Grunde gelegt werden kann (BVerwG, Urt. v. 17. März 2005 – BVerwG 3 C 20.04 –, juris Rn. 12).
Das „erhebliche Vorschubleisten“ zugunsten des nationalsozialistischen Systems enthält eine objektive und eine subjektive Komponente:
In objektiver Hinsicht muss der Betroffene nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen haben, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems und seiner spezifische Ziele zu verbessern oder Widerstand zu unterdrücken, und dieses auch zum Ergebnis hatten; der Nutzen für das Regime darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein (vgl. grds.: BVerwG, Urt. v. 17. März 2005 – BVerwG
3 C 20.04 –, juris Rn. 12 ff. m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 12. Februar 1991 – BVerwG 9 B 244.90 –, juris Rn. 4; BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2006 – BVerwG 3 C 36.05 –, juris Rn. 21). Die Mitgliedschaft in der N... oder einer ihrer Gliederungen (auch [weit] vor dem 30. Januar 1933) ist für ein Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 3. Alt. AusglLeistG weder erforderlich noch, für sich genommen, hinreichend (vgl. hierzu ebenf.: BVerwG, Urt. v. 17. März 2005 – BVerwG 3 C 20.04 –, juris Rn. 18 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 2006 – BVerwG 3 C 39.05 –, juris Rn. 22); auf der anderen Seite hindert der Umstand, dass konkrete Unterstützungshandlungen nicht nachgewiesen werden können, nicht den Schluss, dass in der durch Archivunterlagen belegten engagierten Erfüllung von Ämtern oder Funktionen im Parteiapparat der N... ein erhebliches Vorschubleisten liegt (BVerwG, Beschl. v. 13. November 2006 – BVerwG 5 B 33.06 –, juris Rn. 7 [Ortsgruppenleiter, Kreiskassenleiter und stv. Kreishauptstellenleiter mit einer Parteimitgliedschaft ab 1933]).
Der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der N... oder einer ihrer Gliederungen, kommt, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden ist, regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zu Gunsten des nationalsozialistischen Systems zu (BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 2006 – BVerwG 3 C 39.05 –, juris Rn. 25 [Gauleiter oder führender Funktionär auf Reichsebene, anders bei ehrenamtlichen Parteiämtern auf Kreisebene]; in diesem Sinne auch: BVerwG, Beschl. v. 20. März 2007 – BVerwG 5 B 88.06 –, juris, Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 26. Februar 2009 – BVerwG 5 C 4.08 –, juris Rn. 16 [hauptamtliche und nicht völlig untergeordnete oder „neutrale“ Tätigkeit in der Gestapo]; BVerwG, Urt. v. 14. Mai 2009 – BVerwG 5 C 15.08 –, juris Rn. 15 ff. [hauptamtliche Tätigkeit in der SS]). Demgegenüber ist der Schluss aus der bloßen Inhaberschaft eines kommunalen Mandats für die N... auf die Unwürdigkeit für sich genommen nicht zulässig (BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 2006 – BVerwG 3 C 39.05 –, juris Rn. 34 m. w. N.); Entsprechendes gilt für die Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 zur Verhaftung und Bestrafung von Kriegsverbrechern, Nationalsozialisten und Militaristen und Internierung, Kontrolle und Überwachung von möglicherweise gefährlichen Deutschen (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946, S. 184 – BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 2006 – 3 C 39.05 –, juris Rn. 37).
In Fällen, in denen eine Indizwirkung nicht eingreift, ist im Wege einer umfassenden Einzelfallwürdigung zu prüfen, ob die Unterstützungshandlungen des Betreffenden für das nationalsozialistische System den qualifizierten Anforderungen an die Erheblichkeit des Vorschubleistens genügen, wobei etwa der Umstand eines frühen Eintritts in die Partei, die Hauptamtlichkeit einer Tätigkeit für die N... oder eine ihrer Gliederungen, der Umfang und die Dauer der Tätigkeit, die mit einem Amt oder einer Funktion verbundenen Aufgaben und Befugnisse und der daraus resultierende Nutzen für das nationalsozialistische System zu würdigen sind (BVerwG, Beschl. v. 30. September 2009 – BVerwG 5 B 38.09 –, juris Rn. 5; Urt. v. 14. Dezember 2006 – BVerwG 3 C 36.05 –, juris Rn. 21 [langjährige Tätigkeit als Gauredner]).
Für die subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchsausschlusses nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist hinreichend, dass der Betreffende wissentlich und willentlich zu Gunsten des nationalsozialistischen System tätig geworden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. März 2005 – BVerwG 3 C 20.04 –, juris Rn. 21; Urt. v. 14. Dezember 2006 – BVerwG 3 C 36.05 –, juris Rn. 24; BVerwG, Beschl. v. 20. März 2007 – BVerwG 5 B 88.06 –, juris Rn. 7).
Das Gericht ist auf Grund einer Gesamtschau der Sachverhaltsumstände davon überzeugt, dass der Alteigentümer dem nationalsozialistischen System im Sinne von § 1 Abs. 4 3. Alt. AusglLeistG erheblich Vorschub geleistet hat, indem er sich insbesondere vor dem 30. Januar 1933 in besonderer Weise im Rahmen des Aufbaus der S... verdient machte und hiermit einen nicht nur unbedeutenden Beitrag für die „Machtergreifung“ durch Adolf Hitler leistete.
Der unter dem Kürzel „S...“ bekannt gewordenen „Sturmabteilung“ der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (N...), gegründet 1920 als parteieigener Ordnungsdienst zum Schutz von Veranstaltungen, fehlte als Wehrverband der N... eine eigene ideologische Ausrichtung; vielmehr wurden die Mitglieder der S... als „politische Soldaten“ getragen „vom Geist der Weltanschauung Adolf Hitlers“, wie es etwa im November 1930 hieß, und ihr Zweck und Ziel war es, „dieser Weltanschauung zum Siege im deutschen Volk zu verhelfen“ (M...: Die S... in der nationalsozialistischen „Machtergreifung“ in B... und B... 1926-1934, Dissertation, B... 2005, S. 103, vgl. auch S. 135 ff., S. 142 unter 4.5 „politischer Soldat“; allgemein zugänglich unter: https://depositonce.tu-berlin.de/bitstream/ 11303/1273/1/Dokument_ 33.pdf). Zu diesem Zweck wurde die S... verstärkt ab 1930 im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner eingesetzt – als Hauptgegner betrachtete sie die ebenfalls der Weimarer Republik gegenüber feindlich eingestellte KPD sowie die Sozialdemokratie und die von ihr dominierte republikanische Schutztruppe "Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold", weiteres Angriffsziel waren, der aggressiv-antisemi-tischen und völkischen Ausrichtung der N... folgend, jüdische Bürger – und sie trug durch die von ihr provozierte Spirale der politischen Gewalt maßgeblich zur Destabilisierung der Weimarer Republik und zur Errichtung der NS-Diktatur ab dem 30. Januar 1933 bei.
Das Hauptaugenmerk der S... lag auf der „Eroberung der Straße“ und der Bekämpfung des in völkischen und nationalen Kreisen des rechten Randes der Weimarer Republik verhassten verfassungsmäßigen demokratischen Regierungssystems sowohl auf Reichs- als auch auf Länderebene. Die Anwendung von Gewalt gegen Personen, Sachen und Institutionen der Weimarer Republik gehörten zum Wesenskern der SA, die mit ihren Schlägertrupps in ex-trem brutaler Weise gegen Bevölkerungsteile vorging, die von ihr einer oppositionellen Haltung dem Nationalsozialismus gegenüber verdächtigt wurden oder die der NS-Ideologie entsprechend, wie etwa Juden, Behinderte oder generell Minderheiten, als „unwert“ betrachtet wurden. Die Mitgliederzahl der S... belief sich Anfang 1932 auf etwa 420.000 Personen, bis 1934 stieg sie auf etwa 4,2 Millionen Personen an und sank danach beträchtlich, etwa bis 1938 auf 1,2 Millionen Personen (vgl. Graml/Weiß: Enzyklopädie des Nationalsozialismus, 5. Aufl. 2007, unter „Sturmabteilung“ und Schuster, a. a. O., S. 104).
Der Schluss, dass die Tätigkeit des Alteigentümers in der S... die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung und die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems nachhaltig verbessert hat, ergibt sich bereits aus dessen eigenen Einlassungen, deren Überzeugungskraft durch weitere Sachverhaltsumstände gestützt wird.
So hat der Alteigentümer in seinem Lebenslauf selbst eindrucksvoll auf seine „Verdienste um die nationalsozialistische Erhebung“ verwiesen und diese „Verdienste“ ergeben sich im Wesentlichen – soweit den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen – daraus, dass er „im weitverzweigten Gebiet des S...“ als einziger hierfür zur Verfügung stehende Arzt – Ärzte waren auch im Gau B... unterrepräsentiert, so dass die reichsweite Aufnahmesperre für die N... und damit auch für die S... für diese Berufsgruppe ab Juli 1933 nicht mehr galt (M...: Die S... in der nationalsozialistischen „Machtergreifung“ in B... und B... 1926-1934, Dissertation, B... 2005, S. 70/71; https://depositonce.tu-berlin.de/bitstream/11303/1273/1/Dokument_33.pdf) – ebenso wie später im Ruhrgebiet das S...-Sanitätswesen aufbaute und organisierte, aber auch in politischer Hinsicht tätig war. In diesem Zusammenhang zeigte der Alteigentümer den vorliegenden Unterlagen nach unter „äußerst schwierigen Verhältnissen“ ein weit überdurchschnittliches Engagement, das sich gerade nicht nur auf den medizinischen, sondern auch auf den weltanschaulich/politischen Bereich erstreckte: Die Stellungnahme des S...-Führers vom 16. Dezember 1933, der Vater der Kläger habe nicht nur in sanitärer Hinsicht „ausgezeichnetes“ geleistet, sondern auch als „aktiver Kämpfer“, deutet entgegen der Auffassung der Kläger darauf, dass sich der Alteigentümer selbst an tätlichen Auseinandersetzungen mit politischen Gegnern beteiligt hat, denn zum einen wären anderenfalls die nachfolgenden Konkretisierungen („Er hat in jeder Zeit mit Tatkraft und Unerschrockenheit an den zahlreichen Kämpfen, die die S... in L... und Umgebung zu bestehen hatte, in vorbildlicher Weise teilgenommen.“ und „vorbildlichen und unerschrockenen S...-Angehörigen“ [Hervorhebungen durch das Gericht]) nicht erklärlich, zum anderen zeichnete sich die S... als Wehrverband naturgemäß dadurch aus, dass sie die ohnehin „vagen theoretischen Ideen der ‚Bewegung‘ so gut wie ausschließlich durch physische Mittel“ vertrat (Schuster, a. a. O., S. 136). Jedenfalls aber belegen die Formulierungen – was in dem vorliegenden Zusammenhang ohnehin allein entscheidend ist – dass sich das hervorragende Engagement des S...-Offiziers – bei einem Eintritt in die paramilitärische Einheit einer Partei ohnehin zwingend – n i c h t ausschließlich auf den medizinischen, sondern ebenso auf den politischen Bereich erstreckte.
Mit diesem aus den Unterlagen ersichtlichen Engagement korrespondieren die Umstände, dass der Alteigentümer in beruflicher Hinsicht gefördert wurde – indem er von dem Leiter der kassenärztlichen Vereinigung und späteren Leiter der Reichsärztekammer D... „sofort“ als Kassenarzt zugelassen wurde – und dass er in einem Zeitraum von nur drei Monaten unter Umgehung des Dienstrangs des Sanitäts-Obersturmbannführers zum Sanitäts-Standartenführer befördert wurde (entspricht militärisch einem Obersten bzw. Kapitän zur See, zu den Rängen vgl. etwa Benz/Graml/Weiß: Enzyklopädie des Nationalsozialismus, 5. Aufl. 2007, S. 642 "Militärische/paramilitärische Ränge").
Das Engagement des Alteigentümers innerhalb der S... seit Anbeginn der 1930er-Jahre wird in seiner Bedeutung für den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht dadurch relativiert oder gar nivelliert, dass dieser den vorliegenden Unterlagen nach im Sanitätsdienst der S... als Arzt eingruppiert war. Die Auffassung der Kläger, ihr Vater habe „nicht als Politiker, sondern als Arzt gewirkt“, ist nicht dazu angetan, dessen Bedeutung im Rahmen des Aufbaus des nationalsozialistischen Systems zu minimieren, denn sie geht in mehrfacher Hinsicht fehl:
Zum einen hat sich der Alteigentümer innerhalb der S... den historischen Unterlagen, insbesondere dem Schreiben des Führer der Brigade 166 der S... in L... vom 16. Dezember 1933, nach gerade nicht nur in medizinischer, sondern „als Kämpfer“ auch in politischer Hinsicht „in vorbildlicher Weise“ hervorgetan.
Zum anderen und vor allem ist mit dem angefochtenen Bescheid des Landesamtes darauf zu verweisen, dass dem Sanitätsdienst innerhalb der S... in Anlehnung an die Strukturierung des Weltkriegsheeres eine hohe Bedeutung zukam – die sich nicht erst daran zeigte, dass der am 14. Januar 1930 angeschossene und am 23.Februar 1930 verstorbene Sturmführer der Friedrichshainer S..., H..., vom Reichspropagandaleiter D... zu dem nationalsozialistischen Helden schlechthin verklärt, eine Betreuung durch den herbeigerufenen Arzt verweigerte, weil dieser jüdischen Glaubens gewesen sein soll (Schuster, a. a. O., S. 114). Vielmehr hat bereits der angefochtene Bescheid des Landesamtes unter Bezugnahme auf die Dissertation von M... darauf verwiesen, dass die Sanitätsabteilungen der S... „keinesfalls unpolitische Ziele“ verfolgt haben:
„… Wenig verwunderlich bei der gewalttätigen Ausrichtung der S..., erkannte die Führung schon 1923 die Notwendigkeit eines eigenen Sanitätsdienstes. Auch nach der Neuaufstellung der S... 1925 blieb ein S...-Sanitätsdienst eine vordringliche Aufgabe der Organisatoren um Pfeffer, zum einen um den S...-Männern, die Opfer des eigenen gewalttätigen Vorgehensgeworden waren, schnell Erste Hilfe leisten zu können, zum anderen aber auch, damit gewisse Vorfälle leichter vertuscht werden konnten. Zumindest leichtere Verletzungen, die sich S...-Männer während strafbarer Handlungen zugezogen hatten, konnten damit in Eigenregie und abseits des offiziellen Gesundheitssystems behandelt werden. 1927 wurden zunächst bei den Standarten, im März 1929 auch bei den Osaf-Stellvertretern Ärztestellen eingerichtet. Auf 30 S...-Männer sollte ein Sanitätsmann kommen, d.h. möglichst vier Sanitätsmänner in jedem Sturm. Die Leitung des S...-Sanitätswesens im Reich übernahm im Dezember 1928 Generaloberstabsarzt a.D. D...ab 1930 unter dem Titel des S...-Reichsarztes beim Obersten S...-Führer. Die Ausbildung der Sanitätsmänner sollte möglichst beim Roten Kreuz stattfinden, da dort auch Übungen durchgeführt wurden, die andere Kurse nicht aufwiesen, etwa Verladeübungen an Zügen oder große Transportübungen.
Die Aufgaben der Sanitäter bei Aufmärschen der S... wurden im Dezember 1930 festgelegt. Danach sollte der Standartenarzt nur dann anwesend sein, wenn die gesamte Standarte oder größere Verbände auftraten, bei Veranstaltungen ab 3000 S...-Männern wurde die Anwesenheit des Oberarztes vorgeschrieben. Der jeweilige Leiter des Sanitätseinsatzes musste vorher für die Bereitstellung einer Sanitätsstube, eines Sanitätsautos (»meist vom zuständigen Roten Kreuz«) sowie einiger Tragbahren und sonstigen Sanitätsgerätes Sorge tragen. Ferner sollten die der N... angehörenden Ärzte vor Ort von dem Aufmarsch in Kenntnis gesetzt und einige Betten in Krankenhäusern bereitgestellt werden. Die Ärzte waren darüber hinaus für die Überwachung der Gesundheit der S...-Männer und für die Behandlung der im Dienst erhaltenen Verletzungen zuständig und führten eine »Untersuchung der neuaufgenommenen S...-Leute auf körperliche Leistungsfähigkeit unter Anlegung eines für die S...-Leute zweckmäßigen, nicht zu strengen Maßstabes« durch.
Das Sanitätswesen wurde sukzessive ausgebaut, ab November 1931 existierten Ärztestellen auch bei den Sturmbannen, in neuen S...-Heimen sollte möglichst eine ständige Sanitätsstube eingerichtet werden. Ab Mai 1933 sollten die Sanitätsscharen und -trupps zu Sanitätsstürmen direkt bei den Gruppen bzw. ab Oktober bei den Brigaden zusammengefasst werden. Unter dem Standartenarzt sollten Zahnärzte Apotheker, Sanitätsführer und Sanitätsmänner – insgesamt je 124 Mann inklusive Fahnenträger und Hornisten – bei Aufmärschen, Versammlungen und überhaupt bei Zusammenziehungen von S...-Einheiten geschlossen einsetzbar sein.
(...) Um nicht auf öffentliche Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Rettungsstellen angewiesen zu sein – in S...-Kreisen wurde behauptet, diese seien zu »80% jüd.-marxist. besetzt« – richtete die S...-Gruppe in Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst der N... Lazarette und Sturmapotheken ein. Das erste dieser Lazarette in B... bestand seit März 1927 in der Steinmetzstr. 46 in Tiergarten. (…)
Der Sanitätsdienst genoss bei den Führungsebenen der S... ebenso wie bei anderen NS-Organisationen (DFO, BDM, NS-Ärztebund) große Aufmerksamkeit und Förderung. Das lässt sich nicht nur durch seine Notwendigkeit im Rahmen der politisch motivierten Gewalt der S... erklären. Der S...-Gruppenarzt B..., F..., legte ihren Zweck in einem Zeitungsartikel so dar:
»Die Erkenntnis der Notwendigkeit eines straffen Sanitätswesens für Notzeiten des Reiches ist auch bei unserer Führung da. [...] Notzeiten des Vaterlandes können in kurzer Zeit sein, und Landesverteidigung und der eng mit ihr verbundene Luft- und Gasschutz werden an der Grenze und in der Heimat opferfreudige und zielbewußt handelnde Sanitätstrupps brauchen.«
Dementsprechend nahmen Sanitätseinheiten an den Manövern der S... teil oder veranstalteten eigene Übungen, wie etwa einen Nachtmarsch mit anschließender Sanitätsübung am 3. und 4. Oktober 1931 (…)
Daneben spielte das Sanitätswesen auch bei der politischen bzw. weltanschaulichen Schulung der S...-Männer eine große Rolle. So wurden die S...-Ärzte angehalten, auf Sturmabenden Vorträge über nationalsozialistische Vorstellungen zu Bevölkerungspolitik und »Rassehygiene« zu halten.
Die enge Verzahnung von politischen und militärischen Zielen wurde im Januar 1933 im Völkischen Beobachter ausgesprochen:
»Die Zukunft wird [den Einsatz der Sanitätstrupps] fordern und zwar überall da, wo die S.A.-Führung Aufgaben zu lösen hat, die uns Nationalsozialisten am Herzen liegen. Landesverteidigung, Arbeitsdienstpflicht, Luftschutz, Katastrophen- und Heimatschutz verlangen gebieterisch eine unserem Kulturstande entsprechende umfassende Pflege der Rassen-, Volks- und Truppenhygiene.« (…)
(Schuster, a. a. O., S. 160 ff.).
Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen und die Rüge der Kläger, das Landesamt lege nicht dar, „welchen Nutzen der Aufbau des Sanitätswesens für das nationalsozialistische System gehabt habe“, erweist sich als nicht nachvollziehbar.
Die mit einer ärztlichen Tätigkeit auch in der S... untrennbar verbundene humanitäre Zielsetzung tritt gegenüber den politischen Aspekten zurück: Der Alteigentümer hat sich in einer für die N... entscheidenden Phase ihres Aufstiegs und der Konsolidierung ihrer Macht für die paramilitärische Kampftruppe dieser Partei in hervorragender Weise eingesetzt, indem er aus politischen Gründen einen parallelen Sanitätsdienst zu staatlichen und kommunalen Einrichtungen aufbaute und in ihm diente (zu diesem Aspekt: VG Berlin, Urt. v. 10. Juni 2011 – 4 K 407.09 –, juris Rn. 22 - 23). Dieses Engagement erlangt besondere Bedeutung auch vor dem Hintergrund, dass die Berufsgruppe der Ärzte in der S... – wie bereits oben ausgeführt – unterrepräsentiert war, was sich auch aus den historischen Unterlagen des vorliegenden Verfahrens ergibt: So heißt es in einem Schreiben des Untergruppenarztes W...an den Alteigentümer (Bl. 246 VV), die Gruppe lege „selbstverständlich Wert darauf, daß Sie im S.A.-Dienst verbleiben, besonders, da in Ihrer Gegend nur noch der Sanitätsrat (…) als Sturmbann-Arzt (…) tätig ist“.
Zudem ist über die bereits von Seiten des Landesamtes hervorgehobenen Umstände eines in Relation zur Machtergreifung Adolf Hitlers am 30. Januar 1933 „frühen Eintritts“ des Alteigentümers in die N... und in die S... – der den Vortrag der Kläger, ihr Vater habe den Parteibeitritt vollzogen, „um Repressalien seitens des bestehenden Systems zu entgehen“, als abwegig erscheinen lässt – darauf aufmerksam zu machen, dass der Alteigentümer zu einem Zeitpunkt in die Partei und ihre Kampfgruppe eingetreten ist, zu dem die N... noch über keinen bedeutenden Einfluss im Reichstag verfügte. So lag das Wahlergebnis der N... aufgrund der Reichstagswahl vom 20. Mai 1928 bei lediglich 2,6 % und es war gegenüber dem Ergebnis anderer Parteien dasjenige mit den geringsten (12 Mandate) Mandaten (vgl. etwa die Darstellung auf der Internet Seite des Deutschen Historischen Museums unter https://www.dhm.de/lemo/bestand/objekt/reichstagswahl-20-mai-1928.html); erst durch die Reichstagswahl vom 14. September 1930 konnte die N... mit 18,3 % und 107 Mandaten nach der SPD zur zweitgrößten Fraktion des Reichstages aufsteigen (vgl. nur unter https://www.dhm.de/?id=26047). Dem Umstand, dass der Alteigentümer vor diesem Wahlerfolg in die NSDAP und mit dem Wahltag in die S... eingetreten ist, kommt eine erhöhte Bedeutung zu (vgl. auch etwa Benz/Graml/Weiß: Enzyklopädie des Nationalsozialismus, 5. Aufl. 2007, S. 398 unter "Alte Kämpfer").
Die vorstehenden Umstände in Verbindung mit den weiteren, bereits von Seiten des Landesamtes gewürdigten Sachverhaltselementen – vor allem die Tätigkeit als stellvertretender Fraktionsführer der N... im B... Stadtparlament kurz nach der „Machtergreifung“ – lassen den Schluss zu, dass der Alteigentümer dem nationalsozialistischen Regime erheblich Vorschub geleistet hat, indem er zu der „Machtergreifung“ Adolf Hitlers beitrug; auf die Begründung des angefochtenen Bescheides nimmt das Gericht ergänzend Bezug, § 117 Abs. 5 VwGO.
Die Tatsache, dass die S... ihre Bedeutung für das nationalsozialistische System nach dem 30. Juni/01. Juli 1934 weitgehend eingebüßt hatte (vgl. etwa Benz/Graml/Weiß: Enzyklopädie des Nationalsozialismus, 5. Aufl. 2007, S. 312), ist vorliegend ohne Bedeutung, weil der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG hier bereits durch das Engagement des Alteigentümers vor und nach der „Machtergreifung“ vom 30. Januar 1933 bis zum „Röhm-Putsch“ erfüllt wird.
Die vorstehende Wertung des Gerichts wird auch nicht durch die von Seiten des Klägers zu 1. dargelegten Bekundungen nicht näher bezeichneter „Zeitzeugen“ in Frage gestellt. Das Verhalten des Vaters der Kläger, in den letzten Kriegstagen Menschen gerettet zu haben, wäre aus humanitären Gründen anerkennenswert, jedoch schon deshalb nicht geeignet, seine mit der Tätigkeit ab 1930 verbundene Unterstützung und Stabilisierung des nationalsozialistischen Systems zu relativieren, weil es dem Vortrag der Kläger nach „neutral“ war, jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass es auf eine Schädigung des „in den letzten Kriegstagen“ ohnehin im Untergang begriffenen „3. Reiches“ zielte (vgl. zum ganzen ausf.: BVerwG, Urt. v. 18. September 2009 – BVerwG 5 C 1.09 –, juris Rn. 14; Urt. v. 30. Juli 2010 – BVerwG 5 C 9.09 –, juris).
Auch die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG liegen vor. Es ergibt sich, wie das Landesamt zutreffend ausgeführt hat, vorliegend das Gesamtbild eines der NS-Ideologie subjektiv anhängenden, langjährigen Vertreters der nationalsozialistischen Sache. Es ist weder vorgetragen worden noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Alteigentümer nicht wissentlich und willentlich zugunsten des nationalsozialistischen Systems tätig geworden ist, insbesondere seinen Beitrag zum "Gesamterfolg" nicht hätte bewerten können.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 135 i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO.