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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 06.05.2020 – 5 K 321/15
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0506.5K321.15.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Erlaubnis, den K... mit einem Boot zu befahren, das über einen Elektromotor mit bis zu 3 PS verfügt.
Der Kläger ist Anlieger am K... in F.... Er ist aktiver Angler und besitzt ein Faltboot mit einer Wasserverdrängung von 1500 kg und einem Elektromotor von 3 PS, was nach Angaben des Klägers einer Leistung von 2,2 Kilowatt entspricht. Der K... verfügt über Angelreviere am Ufer aber auch auf dem See, die nur mit einem Boot erreicht werden können.
Der Kläger leidet an einer nicht näher benannten irreparablen orthopädischen Vorerkrankung. Er reichte ein Attest des Arztes Dr. med. M... vom 16. Januar 2014 zu den Akten, nach dem „regelmäßiges „Rudern““ nicht zu empfehlen sei“ und bei der Notwendigkeit sich in einem Boot fortzubewegen sei die Benutzung von Antriebsmotoren zu bevorzugen.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erlaubnis zum Befahren des K... mit einem elektromotorbetriebenen Boot. Diesen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 01. Juli 2014 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung lägen nicht vor. So ließen die vom Kläger vorgetragenen Umstände nicht auf einen Härtefall schließen, der es gebiete eine Ausnahme zuzulassen.
Am 18. September 2014 erließ die Stadt F... eine ordnungsbehördliche Verordnung über den Strand-, Bade- und Wasserfahrzeugbetrieb im Erholungsgebiet K..., die unter § 16 das Befahren des K... mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen jeder Art für unzulässig erklärt.
Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 02. Februar 2015 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass die vorgetragenen Gründe für die Erteilung nicht ausreichend seien. Die Beeinträchtigung des Klägers in seinem Hobby Angeln aufgrund seiner vorgetragenen Verletzung seien nicht derart schwerwiegend, dass eine Ausnahme zu erteilen gewesen wäre. Insbesondere wegen der damit verbundenen negativen Vorbildwirkung für andere Erholungssuchende sei der Antrag abzulehnen gewesen.
Mit der am 11. März 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren vor dem Verwaltungsgericht Cottbus weiter.
Nach Klageerhebung trat am 14. Januar 2019 die Verordnung zur Erweiterung des Gemeingebrauches an nicht schiffbaren Gewässern für Elektro-Motorboote (Brandenburgische Elektro-Motorbootverordnung - BbgEMV) in Kraft. Danach ist der Betrieb von kleinen Fahrzeugen mit 1.500 kg Wasserverdrängung und einer elektrischen Motorleistung bis zu einem Kilowatt als Gemeingebrauch nicht mehr genehmigungspflichtig.
Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger an, er habe einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Bereits vor Erlass der Verordnung habe der Beklagte sein Ermessen nicht ordnungsgemäß gebraucht und keine Belange des Allgemeinwohls benannt, die der Erteilung seiner Genehmigung entgegenstünden. Nach Erlass der Verordnung habe er erst Recht einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, da sein Elektromotor die Grenze von einem Kilowatt nur geringfügig überschreite und nicht ins Gewicht falle. Zudem dürfe die Ablehnung nicht (mehr) auf die ordnungsbehördliche Verfügung der Stadt F... gestützt werden, da sie gegen höherrangiges Landesrecht verstoße. Die Beschränkung des Gemeingebrauchs dürfe nach § 3 BbgEMV nur die Wasserbehörde und nicht die Gemeinde vornehmen. Ein durch Landesrecht vorgesehener Gemeingebrauch könne jedoch keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstellen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 01. Juli 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 02. Februar 2015 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Erlaubnis zum Befahren des K... mit einem Boot von bis zu 1.500 kg Wasserverdrängung mit einem Elektromotor von bis zu 3 PS zu erteilen;
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist dem Vortrag entgegengetreten. Er ist der Meinung, die vom Kläger vorgebrachten Gründe seien nicht ausreichend für die Erteilung der Erlaubnis. Insbesondere die mit der Erteilung verbundene Vorbildwirkung für andere sowie der damit verbundene Schutz der Belange der Allgemeinheit seien hier schwerwiegender als das Interesse des Klägers.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zuvor ihr Einverständnis dazu erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zudem konnte die Entscheidung durch die Einzelrichterin ergehen, da ihr das Verfahren mit Beschluss vom 07. Januar 2020 übertragen wurde, § 6 VwGO.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet. Die Versagung der beantragten Genehmigung durch den Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er keinen Anspruch auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung oder Neubescheidung durch den Beklagten hat, § 113 Abs. 5 VwGO. Der angefochtene Bescheid ist nicht mit einem Ermessensfehler behaftet (§ 114 VwGO).
Die Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers findet sich in § 43 Abs. 3 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung vom 04. Dezember 2017. Danach darf die Wasserbehörde – mithin der Beklagte – das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern mit Fahrzeugen, das über den (genehmigungsfreien) Gemeingebrauch des § 43 Abs. 1 BbgWG hinausgeht, im Einzelfall durch Bescheid gestatten. Dabei soll die bisherige Nutzung vor dem 16. Juli 1994 angemessen berücksichtigt werden. Durch Nebenbestimmungen sowie deren ordnungsrechtliche Durchsetzung ist zu sichern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage ist dabei mangels entgegenstehender materiell-rechtlicher Regelungen (vgl. BVerwG, U. v. 03. November 1987 – 9 C 254.86 – und vom 27. April 1990 – 8 C 87.88 – Juris) bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage die mündliche Verhandlung, beziehungsweise im vorliegenden Fall die Entscheidung des Gerichts.
Die Ablehnung der beantragten Genehmigung durch den Beklagten ist rechtmäßig.
Zunächst handelt es sich bei der Benutzung des K... mit dem Faltboot des Klägers weiterhin um eine nach § 43 Abs. 3 BbgWG genehmigungsbedürftige Nutzung.
Wie der Kläger zutreffend vorträgt, führt auch die Anwendung der Brandenburgischen Elektro-Motorbootverordnung vorliegend nicht dazu, dass die begehrte Nutzung des Kläger zum genehmigungsfreien Gemeingebrauch zählen würde, da sich der Anwendungsbereich der Verordnung auf Boote mit einer Wasserverdrängung von 1.500 kg und einer elektrischen Motorleistung bis zu einem Kilowatt beschränkt. Das Faltboot des Klägers verfügt demgegenüber über einen Elektromotor mit 3 PS, sodass dessen Benutzung nicht unter den (neuen) Gemeingebrauch fällt.
Bei dem K... handelt es sich um ein nicht schiffbares Gewässer, weil es nach nicht in den Anlagen 1 oder 2 der Verordnung für die Schifffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg (Landesschifffahrtsverordnung - LSchiffV) aufgelistet ist, § 46 Abs. 2 BbgWG,§ 1 LSchiffV.
§ 43 Abs. 3 BbgWG begründet keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung. Vielmehr ist dem Beklagten ein Ermessen eingeräumt. Er darf das Befahren im Einzelfall durch Bescheid gestatten. Dabei bestimmt § 43 Abs. 3 BbgWG auch inhaltliche Grenzen. Nach § 43 Abs. 3 S. 2 BbgWG soll die bisherige Nutzung vor dem 16. Juli 1994 angemessen berücksichtigt werden und nach Satz 3 ist durch Nebenbestimmungen sowie deren Durchsetzung zu sichern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Bei der nach § 43 Abs. 3 BbgWG zu erteilenden Genehmigung handelt es sich nicht um eine behördliche Erlaubnis im engeren Sinn, die lediglich der präventiven Kontrolle eines an sich zulässigen Verhaltens dient. Das grundsätzlich zulässige Verhalten stellt den wasserrechtlichen Gemeingebrauch im Sinne von § 43 Abs. 1 BbgWG dar. Die begehrte Genehmigung bewirkt vielmehr eine Ausnahme von einem eigentlich untersagten Verhalten, das der Gesetzgeber im Interesse der Allgemeinheit grundsätzlich als schädlich ansieht (vgl. zum Pendant in § 15 Landeswassergesetz Schleswig-Holstein, Oberverwaltungsgericht Schleswig Holstein, U. v. 28. September 2017 – 4 LB 26/16 – Rn. 30, Juris). Diese grundsätzliche gesetzgeberische Konzeption ist auch bei der Anwendung der Norm zu berücksichtigen.
Die Genehmigungspraxis darf deshalb nicht zu einer Aushöhlung des gesetzlichen Verbots führen. Insbesondere ist bei den anzustellenden Ermessenserwägungen dem Umweltschutz, den Belangen von Natur und Landschaft sowie das Interesse der Gesamtbevölkerung an freizeitlichen Nutzung des Sees Rechnung zu tragen.
Vor diesem Hintergrund kann eine Befreiung nur in Betracht kommen, wenn im Einzelfall eine solche Ausnahmesituation besteht, dass bei ihr die Gründe für das generelle Verbot nicht zutreffend.
Die Prüfung des Beklagten ist daher nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt kein Ermessensfehlgebrauch vor, wenn der Beklagte im Ausgangsbescheid einen „Einzelfall mit Härteregelung“ prüft. Aus den Erwägungen deutlich, dass der Beklagte in der Sache geprüft hat, ob das Vorbringen des Klägers überhaupt einen Einzelfall im oben genannten Sinne darstellt. Dabei orientiert er sich an der darstellten gesetzgeberischen Konzeption. Zutreffend verneint er das Vorliegen einer Ausnahmekonstellation aufgrund des klägerischen Vortrags. Unabhängig davon, ob individuelle, bloße Freizeitinteressen einer Person, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung überhaupt rechtfertigen können (ablehnend OVG Schleswig-Holstein, a.a.O, Rn. 30, Juris), ist der Kläger ist für seine Freizeitgestaltung nicht auf die Nutzung eines motorbetriebenen Boots angewiesen. Unbestritten verfügt der K... auch am Ufer über Angelreviere, die ohne Boot genutzt werden können. Zudem spricht vieles dafür, dass das bloße Freizeitinteresse eines Anliegers nicht höher zu bewerten ist, als bei anderen Besuchern oder Anglern des Erholungsgebietes K.... Überdies greift die vom Kläger begehrte Genehmigung stärker in die wasserrechtlichen Schutzgüter ein, da ihm damit die dauerhafte Nutzung des Sees mit seinem Boot ermöglicht werden soll. Demgegenüber Besucher den K... nur zeitweise befahren würden.
Auch durfte der Beklagte die von einer möglichen Genehmigung ausgehende negative Vorbildwirkung bei der Ermessenentscheidung berücksichtigen. Es ist dafür nicht erforderlich, dass sich diese bereits konkret durch weitere Anträge niedergeschlagen hat. Vielmehr darf der Beklagte eine in die Zukunft gerichtete Prognose anstellen, die sich auf nach der Lebenserfahrung typische Entwicklungen gründet.
Ob der Beklagte die Ablehnung auch auf das Motorbootverbot in § 16 der Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Falkenberg/Elster stützen konnte, bedarf keiner Entscheidung, da die übrigen Ermessenserwägungen die Entscheidung des Beklagten tragen. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass die Gemeinde eine solche Verordnung erlässt. Die Kompetenz der Wasserbehörde berührt insoweit nicht die ordnungsbehördliche Kompetenz der Gemeinde. Fraglich ist vorliegend allerdings, ob von einer abstrakten Gefahr hinsichtlich der Nutzung des Sees mit einem Elektromotorboot auszugehen ist. Jedenfalls für Boote mit einem Motor bis zu einem 1 PS dürfte dies wohl nicht mehr ohne weiteres anzunehmen sein.
Zudem ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Überschreitung der Leistung des klägerischen Elektromotors um mehr als das doppelte, also 2,2 Kilowatt statt der erlaubnisfreien Leistung von einem Kilowatt, nicht als unerheblich bewertete.
Die Ausübung des Ermessens zum Nachteil des Klägers verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Versagung der Genehmigung ist geeignet, die sich aus dem motorbetriebenen Befahren ergebende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhindern. Ein milderes, gleich wirksames Mittel gibt es nicht. Zwar könnte die Genehmigung auch mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Jedoch ist nicht ersichtlich, welchen geeigneten und erforderlichen Inhalt eine solche Nebenbestimmung haben müsste und ob ihre Einhaltung hinreichend effektiv zu kontrollieren wäre. Schließlich stehen die mit der Versagung der Genehmigung für den Kläger eintretenden Nachteile nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Nutzen. Dass die Belange des Umwelt- und Naturschutz durch die Fortbewegung mit einem Elektromotor nicht oder kaum beeinträchtigt würden, ist schon im Hinblick auf die im Vergleich zur Fortbewegung mit Muskelkraft erheblich vergrößerte Reichweite zu verneinen. Das rein private Interesse des Klägers an dieser Nutzung zu Freizeitzwecken muss dahinter zurücktreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht auf der Grundlage von § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO.