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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 12.05.2020 – 3 K 2002/16

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0512.3K2002.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Der Kläger ist Nachbar der Beigeladenen, die das Grundstück unter der Bezeichnung R...), bewohnt. Auf Antrag der Beigeladenen erteilte der Beklagte dieser mit Bescheid vom 28. April 2016 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer zum Grundstück des Klägers grenzständigen Garage samt Wirtschaftsraum in einen Fitnessraum.

Hiergegen erhob der Kläger unter dem 07. Juni 2016 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Baugenehmigung verstoße gegen § 6 BbgBO. Die jetzige Nutzung sei vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt. Die Nutzung der Garage mit Nebenräumen sei bereits 2014 aufgegeben worden. Durch Errichtung des Carports auf dem Grundstück der Beigeladenen im Jahr 2014 sei die Garage entbehrlich geworden. Die Privilegierung gemäß § 6 Abs. 10 BbgBO a.F. sei auf Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume im Abstandsflächenbereich zu beschränken. Der Fitnessraum sei hingegen ein echter Hobbyraum und damit objektiv als Aufenthaltsraum geeignet. Der Kläger und seine Familie seien durch die Errichtung des Carports unmittelbar vor der eigenen Terrasse und der Geräusche der Familie der Beigeladenen bei der Sportausübung betroffen. Der Kläger sei schwerbehindert und daher im besonderen Maße ruhebedürftig.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 zurück. Die Baugenehmigung verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Nach § 6 Abs. 12 BbgBO a.F. seien die sich bei Änderung rechtmäßig errichteter Gebäude ergebenden Abstandsflächen unbeachtlich, soweit die für den Gebäudebestand ermittelten Abstandsflächen nicht überschritten würden. Hierbei sei durch den Verordnungsgeber ausdrücklich geregelt, dass eine Änderung abstandsflächenirrelevant sei, wenn das abstandsgeschützte Gebäude bisher die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhalten habe können und sich die vorgenommeine Änderung nicht nachteilig auf das Nachbargrundstück auswirke. Eine nachteilige Wirkung könne durch die vorgenommene Änderung der Nutzung ohne bauliche Veränderung nicht gesehen werden. Das Bestandsgebäude habe an die Grenze gebaut werden dürfen. Eine Bauzustimmung aus dem Jahre 1989 liege vor. An der rechtmäßigen Errichtung des Gebäudes gebe es keine Zweifel. Da baulich keine Veränderungen vorgenommen worden seien, sei auch eine Neuberechnung der Abstandsflächen nicht erforderlich. Darüber hinaus sei die Grenzwand als Brandwand gestaltet, so dass auch aus brandschutztechnischer Sicht kein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vorliege. Zudem sei der Fitnessraum nicht als Aufenthaltsraum zu bewerten, auch wenn es hierauf bei der Beurteilung nach § 6 Abs. 12 BbgBO a.F. nicht ankomme. Dies ergebe sich aus § 40 BbgBO a.F., wonach Aufenthaltsräume eine lichte Raumhöhe von 2,40 Meter haben. Der Fitnessraum verfüge lediglich über 2,25 Meter. Auch die Belichtungsöffnungen seien zu klein, um als Aufenthaltsraum gelten zu können. Der Raum müsse ähnlich wie eine Sauna bewertet werden. Er werde zudem lediglich zwei bis drei Mal in der Woche genutzt. Auch eine gesundheitliche Betroffenheit des Klägers oder eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nach § 15 BauNVO sei nicht gegeben.

Hiergegen hat der Kläger am 16. November 2016 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, der doppelte Bestand von Garage und Carport widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6 der Gemeinde S.... Eine Privilegierung nach § 6 Abs. 12 BbgBO a.F. scheide aus, weil diese gerade nicht für Nutzungsänderungen für grenzständige Garagen und Nebengebäude nach § 6 Abs. 10 S. 1 BbgBO a.F. gelte. Zudem sei der Bestandsschutz aus der erteilten Baugenehmigung aus den achtziger Jahren entfallen. Nur die genehmigte Nutzung unterfalle dem Bestandsschutz. Zwischen 2014 und 2016 sei die Nutzung als Fitnessraum ohne Genehmigung erfolgt, so dass der Bestandsschutz entfalle. Zudem sei das Dach verändert worden. Es sei erhöht worden, indem eine Aufdoppelung vorgenommen worden sei. Auch optisch sei das Dach verändert worden. Sei der Bestandsschutz entfallen, sei auch kein Raum für das Abstandsflächenprivileg. Es sei im Übrigen unzulässig, von der Nichteinhaltung der Vorschriften hinsichtlich eines Aufenthaltsraumes darauf zu schließen, es liege kein Aufenthaltsraum vor. Die Nutzung als Fitnessraum sei geräuschintensiv, insbesondere durch das Aufeinandertreffen metallischer Geräteteile, und erfolge teilweise bei geöffneten Fenstern und Türen.

Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 28. April 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die angegriffene Baugenehmigung und den Widerspruchsbescheid. Eine Verletzung von nachbarschützenden Normen liege nicht vor.

Die Beigeladene hat schriftsätzlich keinen Antrag gestellt. Sie, ihr Lebenspartner und ihre Tochter nutzten den Fitnessraum jeweils zwei bis drei Mal pro Woche für jeweils eine Stunde. Ihr Lebenspartner müsse aus gesundheitlichen Gründen regelmäßig Sport treiben. 2014 sei lediglich die Dacheindeckung saniert worden. Das Nebengebäude sei im Übrigen nicht nur als Garage sondern als Wirtschaftsgebäude genehmigt worden.

Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, welche jeweils zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung erging im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 87a Abs. 2 u. 3 VwGO durch die Berichterstatterin.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Ein Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung steht einem Nachbar nicht schon dann zu, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr müssen durch den Rechtsverstoß zugleich nachbarliche Rechte verletzt werden. Das ist dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, ihr mithin drittschützende Wirkung zukommt. Eine Baugenehmigung ist demnach im Rahmen einer Anfechtungsklage des Nachbarn nur daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtschutz nachsuchenden Nachbarn dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.Oktober 1993 – 4 C 5/93 –, juris Rn. 19). Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung; spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 23. April 1998 – 4 B 40.98 –, juris, Rn. 3 m.w.N.). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (BVerwG, Urt. v. 20. August 2008 – 4 C 11/07 –, juris, Rn. 21 m.w.N.; VG Cottbus, Urt. v. 19. Mai 2017 – 3 K 2034/15 –).

Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Festsetzungen des Bebauungsplans seien hinsichtlich zweier Nebengebäude – der Carport und die Garage – nicht eingehalten, kann dies eine Verletzung seiner Rechte nicht begründen. Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 der Gemeinde S...vom 28. November 1995, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB richtet. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan haben grundsätzlich keine nachbarschützende Bedeutung. Diese lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist daher das drittschützende Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 BauGB ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Ein darüber hinausgehender, von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung besteht hingegen nicht (vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Beschl. v. 23. Juni 1995 – 4 B 52/95 –, juris).

Unabhängig hiervon ist eine Verletzung der Festsetzung des Bebauungsplans nicht gegeben. Allein in Betracht kommt die Festsetzung der Grundfläche, die nach der Festsetzung in Ziffer 2 innerhalb der Allgemeinen und der Reinen Wohngebiete für Einzelhäuser 150 Quadratmeter nicht überschreiten darf. Eine Festsetzung hinsichtlich der Anzahl von Nebengebäuden bzw. Parkmöglichkeiten existiert entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Ein Verstoß gegen die Festsetzung einer Grundfläche von 150 Quadratmeter liegt nicht vor. Zwar beträgt die Grundfläche des Wohngebäudes der Beigeladenen 112 Quadratmeter (nach der durch das Gericht durchgeführten Messungen im Geoportal Brandenburgviewer), die des streitgegenständlichen Nebengebäudes 66 Quadratmeter und die des Carports 30 Quadratmeter (vgl. Antragsunterlagen, Bl. 9 VV, BA I). Nach§ 19 Abs. 4 S. 1 BauNVO sind bei der Ermittlung der Grundfläche die Grundflächen von Garagen, Stellplätzen und Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO auch hinzuzurechnen. Allerdings darf die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche der genannten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8, § 19 Abs. 4 S. 2 BauNVO. Dabei ist es möglich, dass die Grundflächen der Nebenanlagen in Teilen nach § 19 Abs. 2 BauNVO (weil die „Hauptanlagen“ die zulässige Grundfläche nicht ausschöpfen) und in anderen Teilen auf Grund der Überschreitungsregelungen nach § 19 Abs. 4 S. 2 bis 4 BauNVO zulässig sind (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 135. EL September 2019, BauNVO, § 19, Rn. 20). Nach dem Vorstehenden ergibt sich hier Folgendes: Von der zulässigen Grundfläche von 150 Quadratmetern ist die Grundfläche von 112 Quadratmetern abzuziehen, so dass 38 Quadratmeter zulässige Grundfläche für Nebenanlagen nach § 19 Abs. 2 BauNVO verbleiben. Hinzu kommen 50 Prozent der zulässigen Grundfläche nach § 19 Abs. 4 S. 2 bis 4 BauNVO, mithin 75 Quadratmeter, so dass die Beigeladene zulässigerweise Nebenanlagen bis zu einer Grundfläche von 113 Quadratmetern errichten kann. Das Maß der baulichen Nutzung ist angesichts der Nebenanlagen mit einer gemeinsamen Grundfläche von 96 Quadratmetern (66 m² und 30 m²) eingehalten.

Auch eine Verletzung des grundsätzlich nachbarschaftsschützenden Abstandsflächengebots (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 19. Dezember 2012 –OVG 2 S 44.12 –, juris). liegt hier nicht vor. Denn die sich bei einer Nutzungsänderung ergebenden Abstandsflächen sind nach § 12 Abs. 1 S. 2 BbgBO a.F. unbeachtlich, so dass die Nutzungsänderung die Frage nach einem Abstandsflächenverstoß nicht neu aufwirft und eine Verletzung des Abstandsflächenrechts nicht vorliegt.

Das Nebengebäude ist als Wirtschaftsgebäude mit Prüfbescheid-Nummer 19/89 und Zulassungs-Nummer 57/73 vom 18. März 1989 rechtmäßig errichtet (Bl. 8 VV, BA I). Voraussetzung ist weiter, dass die bauliche Anlage den Bestandsschutz nicht durch Änderungen verloren hat. Das zu ändernde Gebäude muss, um in den Genuss der Erleichterung des § 6 Abs. 12 BbgBO a.F. zu kommen, in seiner Identität als rechtmäßig errichtet angesehen werden können. Die Regeln können nicht in den Fällen greifen, in denen ein ursprünglich rechtmäßig errichtetes Gebäude rechtswidrig baulich geändert worden ist, oder anders formuliert, seinen (durch eine Baugenehmigung vermittelten) Bestandsschutz verloren hat, weil es durch bauliche Veränderungen oder Erweiterungen zu einem anderen geworden ist (vgl. zu § 6 Abs. 1 BbgBO a.F.: Langer, in: Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 3. Aufl. 2009, § 6, Rn 59). Dies folgt zum einen – anders als der Kläger einwendet – nicht durch die Nutzungsänderung in einen Fitnessraum, die nach Angaben des Klägers 2014 vollzogen wurde. Darin ist keine endgültige Aufgabe der genehmigten Nutzung zu sehen, zumal die Nutzungsänderung gerade Gegenstand des streitgegenständlichen Genehmigungsverfahrens ist. Zum anderen ist der Bestandsschutz nicht durch die „Änderung“ des Dachs verloren gegangen. Zwar hat die Beigeladene das Dach des Nebengebäudes vollständig abgehoben und ein „neues Dach“ angebracht. Die Anbringung eines neuen Dachs – in unveränderter Grundform und ohne Erweiterung der Bausubstanz – stellt jedoch eine genehmigungsfreie Instandsetzungsmaßnahme dar, weil dadurch die Frage der Standsicherheit nicht berührt, mithin eine statische Neuberechnung des gesamten Gebäudes nicht notwendig wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. Februar 2006 – OVG 10 S 4.05 –, juris, Rn. 18). Für die vom Kläger vorgetragene Erhöhung bzw. „Aufdoppelung“ des Dachs gibt es keine Anhaltspunkte im vorgelegten Verwaltungsvorgang bzw. den vorgelegten Lichtbildaufnahmen. Es ist damit davon auszugehen, dass – wie die Beigeladene vorträgt – lediglich die Dacheindeckung saniert worden ist.

Vorliegend ist die Unbeachtlichkeit der sich ergebenden Abstandsflächen auch nicht nach § 6 Abs. 12 S. 2 BbgBO a.F. ausgenommen. Dies gilt für bauliche Anlagen nach § 6 Abs. 10 S. 1 BbgBO a.F., also für Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und nicht mehr als 3 Meter Gebäudehöhe. Diese dürfen ohne Abstandsflächen unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden, sofern insgesamt nicht eine Länge von 15 Metern bzw. entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 Metern nicht überschritten wird. Hier dürfte schon fraglich sein, ob das streitgegenständliche Wirtschaftsgebäude unter die Privilegierung des § 6 Abs. 10 S. 1 BbgBO a.F. fällt, da die Gebäudehöhe 4 Meter beträgt und eine Länge von 9 Metern mit 11 Metern Länge überschreitet. Ob dies den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 12 S. 2 BbgBO a.F. erfüllt, da dieser konkret auf § 6 Abs. 10 BbgBO verweist, kann indes vorliegend offen bleiben. Denn jedenfalls ist auch nach der Nutzungsänderung – wie der Beklagte richtig ausführt – von einem Nebengebäude ohne Aufenthaltsraum auszugehen, so dass aus diesem Grund die Abstandsflächen weiter unerheblich sind. Denn ein Fitnessraum stellt keinen Aufenthaltsraum dar, so dass eine Genehmigung als Fitnessraum gestattet gerade nicht die Nutzung als Aufenthaltsraum gestattet. (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04. Juli 1986 – 3 S 531/86 –, juris, Leitsatz). Im Übrigen ist zwar nicht Voraussetzung, dass sich der Raum zu einem längeren Aufenthalt, etwa zum Bewohnen, geeignet ist. Entscheidend ist hingegen, ob er für den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt geeignet ist. Dies bestimmt sich maßgeblich nach objektiven Kriterien. Hierfür bilden die in § 40 Abs. 1 BbgBO a.F. genannten Anforderungen grundsätzlich den objektiven Maßstab (vgl. VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 13. November 2012 – 7 K 1132/09 –, juris, allgemein hierzu: Langer, in: Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 2, Rn. 79 ff.). Daher ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte davon ausgegangen ist, der Fitnessraum eigne sich aufgrund seiner Höhe und der Belichtung nicht als Aufenthaltsraum im Sinne des § 40 BbgBO a.F. (vgl. zu dieser Herangehensweise auch: Urt. d. 5. Kammer v. 17. Oktober 2018 – VG 5 K 537/13 –, juris, Rn. 21). Der Ausnahme in § 6 Abs. 12 S. 2 BbgBO a.F. liegt zu Grunde, dass bei der Nutzungsänderung privilegierter Grenzgaragen oder an der Grenze zulässige Nebengebäude nach § 6 Abs. 10 S. 1 BbgBO deren Privilegierung entfallen würde (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung der BbgBO, LT-Drs. 4/1318, S. 5). Entfällt nach der Nutzungsänderung die Privilegierung nicht (vgl. zum Entfallen der Privilegierung bei Aufbau einer Dachterrasse auf eine Garage: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29. Juni 2010 – OVG 10 N 13.07 –, juris), da noch immer von einem Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume auszugehen ist, ist für die Anwendung der Ausnahme in § 6 Abs. 12 S. 2 BbgBO a.F. kein Raum.

Die geänderte bauliche Nutzung ist auch nach Art und Maß planungsrechtlich zulässig, insbesondere dient sie dem Wohnen und überschreitet die festgesetzten Grundflächen – wie bereits dargestellt – nicht.

Ebenso wenig begründen die sich durch die Nutzung des Nebengebäudes als Fitnessraum vom Kläger geltend gemachten erhöhten Einsichtnahmemöglichkeiten und Geräuschbelastung einen Verstoß gegen die gebotene Rücksichtnahme, so dass hier offen bleiben kann, ob das Gebot der Rücksichtnahme durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht bereits „aufgezehrt“ ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. September 2013 – 4 C 8/12 –, juris, Rn. 17; VG Cottbus, Beschl. v. 24. Januar 2017 – VG 3 L 297/16 –, juris, Rn. 8). Grundsätzlich verleiht das Gebot der Rücksichtnahme in einer bebauten Ortslage kein Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung verschont zu bleiben. Ein Nachbar ist nicht dagegen geschützt, dass sein Grundstück eingesehen werden kann. Ebenso wenig hat er einen Anspruch darauf, dass sein Grundstück freizuhalten ist von unerwünschten Einblicken und sonstigen Auswirkungen. Eine Rechtsverletzung kann erst bejaht werden, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare, also billigerweise nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 23. Dezember 2013 – 15 CS 13.1445 –, juris, Rn. 31; Sächsisches OVG, Beschl. v. 23. Februar 2010 – 1 B 581/09 –, juris, Rn. 5). Allein der Umstand, dass hier die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen (unter Einschluss der gesetzlich normierten Bagatell- und Privilegierungsfälle) von dem Vorhaben eingehalten werden, ist auch insoweit in der Regel ein zuverlässiger Indikator dafür, dass für die Annahme einer Beeinträchtigung der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange durch ein Vorhaben grundsätzlich kein Raum ist. Nur wenn Rechte des Nachbarn durch Einwirkungen beeinträchtigt werden, gegen die das Abstandsflächenrecht keinen Schutz gewährt oder die über den abstandsflächen-rechtlichen Schutzbereich und die sich daraus ergebende gesetzgeberische Wertung hinausgehen, kann der Rückschluss aus dem Abstandsflächenrecht auf eine mögliche Verletzung von Nachbarrechten nicht erfolgen. In diesen besonders gelagerten Fällen kann ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zur Unzulässigkeit eines Bauvorhabens führen, obwohl es die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften nicht verletzt. Die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes kommt nur in Extremfällen in Betracht; hierfür genügt es jedenfalls nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29. September 2010 – OVG 10 S 21.10 –, juris, Rn. 10 ff., m.w.N.). Dies gilt vor allem in innerstädtischen Lagen. Die Fallgestaltungen, in denen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten bejaht worden ist, zeichnen sich entweder dadurch aus, dass die hinzutretende bauliche Anlage den alleinigen Zweck hatte, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (z.B. 30 m hoher Aussichtsturm neben einem Einfamilienhaus: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. März 2006 – OVG 10 S 5.05 –, juris Rn. 10) oder dass die Verhältnisse derart beengt waren, dass nicht wenigstens ein Mindestmaß an Privatsphäre für den Nachbarn verblieb (z.B. Balkonanbau an ein Reihenhaus über die gesamte Breite im Abstand von nur einem Meter zum Schlafzimmer des rückwärtigen Nachbarn: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, juris, Rn. 57 ff.).

Mit diesen Fallkonstellationen ist das vorliegend zu beurteilende Vorhaben weder hinsichtlich der Zweckbestimmung noch hinsichtlich der die Privatsphäre verletzenden drangvollen Nähe vergleichbar. Hier ist zum einen die Abschirmung durch die Hecken zu berücksichtigen, so ist auf den vom Kläger vorgelegten Lichtbildaufnahmen die Fenster des Nebengebäudes in Straßenrichtung vom Grundstück des Klägers aus kaum zu sehen (vgl. Aufnahmen Bl. 16, 18 und 19 GA). Zum anderen verfügt das Nebengebäude nur über eine Öffnung in Richtung des Grundstücks des Klägers, nämlich drei Fenster in Richtung Straße (siehe Zeichnung, Bl. 10 VV, BA I). Die Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück des Klägers sind durch die Nutzung des Nebengebäudes als Fitnessraum im Gegensatz zur Nutzung als Garage und Wirtschaftsgebäude nicht gestiegen. Sie befinden sich jedenfalls in einem sozialadäquaten, im Rahmen einer nahen Wohnbebauung zu akzeptierendem Bereich. Dies gilt auch für die Geräusche. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Nachbar die Nutzung als Garage und damit die regelmäßige Öffnung der Türen, das Starten und Abstellen des Motors sowie das Hineinfahren von Fahrzeugen zu akzeptieren hätte, erschließt sich dem Gericht eine höhere Geräuschbelastung durch die zwei- bis dreimalige Nutzung pro Woche durch drei Personen von einer Dauer von jeweils einer Stunde nicht. Diese wäre zumindest unter Berücksichtigung der vorgenannten rechtlichen Maßstäbe hinzunehmen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen eigenen Antrag gestellt hat und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.