Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 16.06.2020 – 1 L 265/20

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0616.1L265.20.00

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

I. Das Gericht hat das Rubrum auf der Passivseite dahingehend klargestellt, dass der Antragsgegner nicht in seiner Eigenschaft als Behörde des Gemeindeverbandes und der Gebietskörperschaft, § 122 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), sondern im Rahmen der Kommunalaufsicht und damit als allgemeine untere Landesbehörde, § 110 Abs. 1 BbgKVerf, beteiligt ist.

II. Das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Bekanntmachung der Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt K... am 18. Juni 2020 zu unterlassen, ist unzulässig.

Dem Antrag vom 12. Juni 2020 fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil er sich bereits am 12. Juni 2020 erledigt hat. Nach § 24 Abs. 4 der Hauptsatzung für die Stadt K... (Stand: 05. April 2019) werden Zeit, Ort und Tagesordnung unter anderem der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung spätestens am fünften Tag vor der Sitzung in der Tageszeitung Märkische Allgemeine mit dem Regionalteil Dahme-Kurier öffentlich bekannt gemacht. In der Ausgabe der Märkischen Allgemeinen Zeitung vom 12. Juni 2020 wurde die Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt K... vom 18. Juni 2020 durch den Antragsteller, aber auch durch den Antragsgegner – dessen Veröffentlichung mit den weiteren [zwischen dem Antragsteller auf der einen Seite und der Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung sowie dem Antragsgegner auf der anderen Seite streitigen] Tagesordnungspunkten 11.1 („Aussprache und Maßnahmen zum dienstlichen Verhalten des Bürgermeisters“) und 11.2 („Begutachtung des Handels und des Verhaltens des Bürgermeisters der Stadt K... durch einen Rechtsanwalt Vorlage 10-20-0R3“) und dem Hinweis „Sofern der Bürgermeister der Stadt K... die Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 18. Juni 2020 ebenfalls bekannt macht, ist dessen Bekanntmachung als gegenstandslos zu betrachten.“ – bekannt gemacht.

III. Das weitere Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Bekanntmachung, soweit diese bereits erfolgt sein sollte, unverzüglich aufzuheben und die Aufhebung ihrerseits unverzüglich bekanntzumachen, ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor.

Danach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung kommt danach nur in Betracht, wenn der Rechtsschutzsuchende die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung durch das Gericht (den Anordnungsgrund) und einen materiellen Anspruch auf Erlass der begehrten Regelung (den Anordnungsanspruch) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Richtet sich das Antragsbegehren – wie auch hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, gelten gesteigerte Anforderungen. Denn eine einstweilige Anordnung hat sich entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens im Grundsatz auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes [GG]) zulässig. Dies setzt voraus, dass anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohten, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, juris, Rn. 17; BVerwG, Beschl. v. 21. März 1997 – BVerwG 11 VR 3.97 –, juris, Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. Juli 2006 – OVG 4 S 89.05 –, juris, Rn. 2) und dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren erkennbar erfolgreich sein würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. August 1999 – BVerwG 2 VR 1.99 –, juris, Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. Mai 2007 – OVG 3 S 27.07 –, juris, Rn. 3).

Beide Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

1. Es fehlt bereits an einen Anordnungsanspruch.

Die Bekanntmachung der Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen vom 18. Juni 2020 durch den Antragsgegner dürfte rechtmäßig gewesen sein.

Nach § 34 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf erfolgt die Einberufung zur Sitzung der Gemeindevertretung durch den Vorsitzenden; die Gemeindevertretung ist unverzüglich unter den in § 34 Abs. 2 BbgKVerf benannten Voraussetzungen einzuberufen. Erfolgt eine Einberufung nicht, können die Einberufung und die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung durch die Kommunalaufsichtsbehörde erfolgen, § 34 Abs. 3 BbgKVerf.

Nach 35 Abs. 1 S. 1 und 2 BbgKVerf setzt der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Tagesordnung der Gemeindevertretung im Benehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten fest, wobei in die Tagesordnung die Beratungsgegenstände aufzunehmen sind, die innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter oder einer Fraktion oder die von dem Hauptverwaltungsbeamten benannt werden. Die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung sind durch den Hauptverwaltungsbeamten entsprechend den Regelungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen, § 36 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf.

Hiervon ausgehend dürfte der Antragsgegner die Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 18. Juni 2020 zutreffend im Wege der Kommunalaufsicht bekannt gemacht haben, weil der Antragsteller seiner Verpflichtung, sie unter Einschluss der von der Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung festgesetzten Tagesordnungspunkte 11.1 und 11.2 zu veröffentlichen, rechtswidrig nicht entsprochen hat.

Der Antragsteller selber stellt nicht in Frage, dass diese Tagesordnungspunkte innerhalb der von der Geschäftsordnung vorgesehenen Frist von mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter oder einer Fraktion benannt worden sind; dem Akteninhalt nach (Bl. 54 ff., Bl. 110, Bl. 139 des Verwaltungsvorgangs) ist das auch nicht zweifelhaft. Hiervon ausgehend war die Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen verpflichtet, die Tagesordnungspunkte 11.1 und 11.2 nach 35 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf als Beratungsgegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen, und der Antragsteller war ebenso verpflichtet, die Tagesordnung unverändert so, wie von der Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung konzipiert, bekannt zu machen.

Die Vorsitzende hatte wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg versucht, mit dem Antragsteller Einvernehmen über die Behandlung dieser Tagesordnungspunkte in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung herzustellen. Nachdem dieses Einvernehmen nicht hergestellt werden konnte, weil auch der Antragsteller an seiner Rechtsauffassung festhielt, war dieser nach § 36 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf verpflichtet, die Tagesordnung mit unverändertem Inhalt bekannt zu machen. Ein Prüfungsrecht oder gar ein Recht, Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung zu streichen, steht dem Hauptverwaltungsbeamten einer Gemeinde oder Stadt nach § 35 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf nicht zu.

Der Begriff des "Benehmens" in dieser Vorschrift bedeutet lediglich, dass der Vorsitzende der Gemeindevertretung mit dem Hauptverwaltungsbeamten Kontakt aufzunehmen hat, Vorschläge für die Tagesordnung und die Sitzungszeit macht, die Vorstellungen des Hauptverwaltungsbeamten bzw. dessen eigene Anträge, § 35 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf, entgegen nimmt und, bei Meinungsunterschieden, den Versuch einer Einigung unternimmt. Anders als es bei einem erforderlichen "Einvernehmen" der Fall wäre, steht ausschließlich dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung das Entscheidungsrecht u. a. über die Tagesordnung der Sitzung zu und ein materielles Prüfungsrecht kann der Hauptverwaltungsbeamte nach brandenburgischer Rechtslage, anders als der Antragsteller meint, gerade nicht in Anspruch nehmen (vgl. VG Kassel, Beschl. v. 15. Dezember 2000 – 3 G 2870/00 –, juris [zu einer entsprechenden Regelung des hessischen Kommunalverfassungsrechts]).

Hierauf deuten bereits eine grammatikalische Auslegung des § 35 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf – wenn auch der Begriff des „Benehmens“ für sich genommen nicht zweifelsfrei ist (vgl. etwa Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2008, unter „Benehmen“: „sich mit jmdm. ins Benehmen setzen, [Amtsdt.], sich mit jmdm. über etwas aussprechen“, aber auch: „mit jmdm. übereinkommen“) – und die Gesetzesgeschichte (vgl. zu der entsprechenden Bestimmung in § 43 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg [GO] Cronauge/Lübking: Gemeindeordnung und Amtsordnung für das Land Brandenburg, Kommentar, 1996, § 43 GO Rn. 1, und Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Gesetz zur Reform der Kommunalverfassung und zur Einführung der Direktwahl der Landräte sowie zur Änderung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften, Kommunalrechtsreformgesetz, Lt-Drs. 4/5056, S. 184/185:

„§ 35 ersetzt den bisherigen § 43 GO a. F. mit geringfügigen Modifikationen.

Der Kreis derjenigen, die die Tagesordnung durch ihre Festsetzungsbefugnis oder ihr Benennungsrecht mitbestimmen können, bleibt unverändert. Hier ist zunächst der Vorsitzende der Gemeindevertretung zu nennen, der die Tagesordnung wie bisher im Benehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten festsetzt. Der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist verpflichtet, die Beratungsgegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen, die innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter oder einer Fraktion benannt werden. Insoweit wurde lediglich eine kleine sprachliche Änderung und Konkretisierung ohne inhaltliche Auswirkungen vorgenommen. Daneben besteht das Recht des Hauptverwaltungsbeamten, Beratungsgegenstände für die Tagesordnung zu benennen, nach wie vor ohne eine Bindung an die vorgenannte Geschäftsordnungsfrist. In Abweichung zur bisherigen Vorschrift ist das Benennungsrecht des Hauptverwaltungsbeamten nicht mehr in einem separaten Absatz 2 geregelt, sondern wird nunmehr in den Absatz 1 integriert (…)“).

Vor allem aber sprechen der Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf, der es dem Hauptverwaltungsbeamten (ausschließlich) ermöglichen soll, die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten, § 54 Abs. 1 Nr. 1 BbgKVerf, der Minderheitenschutz und die Überlegung, dass die Kompetenz des Hauptverwaltungsbeamten in der vorliegenden Konstellation nicht weiter gehen kann, als diejenige des oder der Vorsitzenden der Gemeindevertretung, für die hier vertretene Auffassung: Nach herrschender Meinung steht dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung (auch) ein (materielles) Prüfungsrecht, ob eine Kompetenz der Gemeinde für die entsprechende Angelegenheit besteht, nicht zu (vgl. Schumacher in Schumacher/Benedens/Erdmann, etc., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Juli 2017, § 35 BbgKVerf unter Nr. 5.7 m. umfangr. w. N.; Philipsen in Potsdamer Kommentar, Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, Mai 2013, § 35 BbgKVerf Rn. 3/4). Angesichts der Umstände, dass es zum einen in der alleinigen Kompetenz des Vorsitzenden der Gemeindevertretung liegt, eine Sitzung der Vertretung einzuberufen, § 34 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf, und dass der Hauptverwaltungsbeamte zum anderen durch § 35 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf auf das bloße Benennungsrecht für einen Beratungsgegenstand verwiesen wird, wäre ein anderes Auslegungsergebnis mit der Systematik der Brandenburgischen Kommunalverfassung kaum zu vereinbaren. Die inhaltliche Kontrolle eines Tagesordnungspunktes erfolgt vielmehr ausschließlich im Rahmen der Sitzung der Gemeindevertretung und im Rahmen der auch dem Bürgermeister obliegenden Kommunalaufsicht, § 55 BbgKVerf.

Vor diesem Hintergrund kommt es auch in dem hier maßgeblichen Verfahrensstand auf das Vorbringen des Antragstellers, die Tagesordnungspunkte 11.1 und 11.2 genügten den Bestimmtheitsanforderungen nicht, von vornherein nicht an, denn es ist ausschließlich Aufgabe des Vorsitzenden der Gemeindevertretung, nicht aber des Hauptverwaltungsbeamten, diese Frage zu beurteilen. Hiervon unabhängig geht die Rüge auch fehl, denn die Tagesordnungspunkte genügen den Bestimmtheitsanforderungen.

Die Bezeichnung der einzelnen Tagesordnungspunkte muss so konkret sein, dass die Betroffenen (Gemeindevertreter und Öffentlichkeit) erkennen können, mit welchen Gegenständen sich die Gemeindevertretung beschäftigen werde, um anschließend entscheiden zu können, ob eine Teilnahme an der Sitzung erfolgt. Die Bestimmtheitsanforderungen beurteilen sich im jeweiligen Einzelfall danach, ob eine Beschlussfassung oder eine bloße Aussprache erfolgen soll und ob über den jeweiligen Tagesordnungspunkt in öffentlicher oder aber in nicht-öffentlicher Sitzung eine Aussprache erfolgt; soll eine Behandlung in nicht-öffentlicher Sitzung erfolgen, so sind naturgemäß geringere Anforderungen an die Konkretisierung zu stellen (vgl. zu alledem Schumacher in: Schumacher/Benedens/Erdmann, etc., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Juli 2017, § 35 BbgKVerf unter Nr. 3.1 und 3.2).

Vorliegend sind die Bestimmtheitsanforderungen bei den Tagesordnungspunkten 11.1 („Aussprache und Maßnahmen zum dienstlichen Verhalten des Bürgermeisters“) und 11.2 („Begutachtung des Handels und des Verhaltens des Bürgermeisters der Stadt K... durch einen Rechtsanwalt Vorlage 1... “) ersichtlich gewahrt. Angesichts der Berichterstattung in der Tagespresse dürfte das selbst dann der Fall sein, wenn sie in öffentlicher Sitzung behandelt würden; erst recht sind sie es vorliegend angesichts der beabsichtigten Erörterung in nicht-öffentlicher Sitzung.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers findet die Bekanntmachung der Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt K... durch den Antragsgegner nach der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen Beurteilung der Sach- und Rechtslage auch in § 34 Abs. 3 BbgKVerf eine Rechtsgrundlage.

Zwar ist dem Antragsteller zum einen zuzugeben, dass vorliegend nicht die „Einberufung“ zu einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung als solche in Rede steht, und dass die Brandenburgische Kommunalverfassung zum anderen zwischen der Einberufung als solcher, § 34 BbgKVerf, und der Tagesordnung der Gemeindevertretung, § 35 BbgKVerf, unterscheidet.

Schon die Gesetzesbegründung (Lt.-Drs. 4/5056, S. 181/182) verdeutlicht jedoch, dass der Norm der Wille des Gesetzgebers zugrunde liegt, der Kommunalaufsicht eine effektive und zeitnahe Möglichkeit an die Hand zu geben, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Durchführung einer Gemeindevertretersitzung zu schaffen, wenn eine ordnungsgemäße Einberufung zur Sitzung einschließlich der Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung nicht erfolgt:

„Absatz 3 enthält eine Ermächtigung für die Kommunalaufsichtsbehörde, die Einberufung und die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung selbst vorzunehmen, wenn diese in rechtswidriger Weise oder aus sonstigen Gründen nicht erfolgt. Nach der bisherigen Regelung des Absatzes 3 hatte die Einberufung durch die Kommunalaufsicht zu erfolgen, wenn der Vorsitzende der Gemeindevertretung seiner Pflicht zur Einberufung nicht nachkommt. Die neue Ermächtigungsnorm für die Kommunalaufsicht unterscheidet sich damit in dreifacher Hinsicht von der bisherigen Ermächtigungsnorm. Im Unterschied zur bisherigen Vorschrift ist die Ermächtigungsnorm nicht mehr als bindende Norm, sondern als Kann-Vorschrift ausgebildet.

(…)

Während die bisherige Norm nur den Fall umfasste, dass der Vorsitzende der Gemeindevertretung seiner Pflicht zur Einberufung nicht nachkommt, umfasst die Ermächtigung des neuen Absatzes 3 alle Fälle, in denen eine erforderliche Einberufung nicht erfolgt. Erfasst ist damit insbesondere auch der Fall, dass die Einberufung zur konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung nicht erfolgt, für den bisher kein spezielles kommunalaufsichtsrechtliches Instrumentarium vorgesehen war. Durch die offene Formulierung und die Positionierung der neuen Ermächtigungsnorm in einem gesonderten Absatz 3 ist die Ermächtigung der Kommunalaufsichtsbehörde auch nicht nur auf die Fälle der Absätze 1 und 2 beschränkt, sondern schließt beispielsweise auch den Sonderfall ein, dass eine Vorgängerkörperschaft nicht existiert. Im Falle der Neubildung einer Gemeinde dürfte das Ermessen der Kommunalaufsichtsbehörde auf Null reduziert sein.

Im Vergleich zur bisherigen Regelung wird die Kommunalaufsicht mit der neuen Vorschrift nicht nur zur Einberufung der Sitzung, sondern auch zur Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung ermächtigt. Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung ist ebenfalls eine unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Gemeindevertretungssitzung, die sich im Falle einer rechtswidrig oder aus sonstigen Gründen nicht erfolgten Einberufung als problematisch erweisen kann. Mit der neuen Regelung wird daher sichergestellt, dass die Kommunalaufsicht nicht nur eine fehlende Einberufung ersetzen kann, sondern effektiv und zeitnah die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Durchführung einer Gemeindevertretersitzung schaffen kann.

Die Regelung einer speziellen Ermächtigungsnorm für ein kommunalaufsichtsrechtliches Einschreiten neben den allgemeinen kommunalaufsichtsrechtlichen Mitteln der §§ 108 ff. ist damit zu begründen, dass das Anordnungsrecht nur im Falle der Nichterfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung der Gemeinde Anwendung findet, nicht jedoch im Falle der Nichterfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung nur eines Organs oder Organteils der Gemeinde. Ohne diese spezielle Ermächtigungsnorm könnten beispielsweise die beantragenden Gemeindevertreter oder der Hauptverwaltungsbeamte im Falle der Missachtung ihres Rechtes aus § 34 Abs. 2 Ziffer 1 durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung nur im Wege eines verwaltungsgerichtlichen Organstreits die Einberufung einer Gemeindevertretersitzung durchsetzen.“

Hiervon abgesehen kann in der Praxis nicht trennscharf zwischen der Einberufung als solcher und der Tagesordnung der Gemeindevertretung unterschieden werden – sollten die Tagesordnungspunkte 11.1 und 11.2 an einem anderen Sitzungstag durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt K... behandelt werden, stünde die „Einberufung“ als solche inmitten, die der Hauptverwaltungsbeamte vereitelt hätte –, und die Gesetzesbegründung weist zutreffend darauf hin, dass das Anordnungsrecht und die Ersatzvornahme der Kommunalaufsicht, § 115 und 116 BbgKVerf, nur greifen, wenn die Gemeinde als solche gegen ihre rechtlichen Pflichten verstößt. Es kann nicht angenommen werden, dass das Gesetz die Kommunalaufsichtsbehörde in der vorliegenden Fallkonstellation auf die auch zeitintensive Bestellung eines Beauftragten, § 117 Abs. 1 Nr. 1 BbgKVerf, hat verweisen wollen.

2. Der Antragsteller hat darüber hinaus einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache könnte dem Antrag nur dann entsprochen werden, wenn der Rechtsschutzsuchende ansonsten unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren und nachträglich nicht zu beseitigenden Nachteilen ausgesetzt wäre (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 26. November 2013 – 6 VR 3/13 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Angesichts dessen genügt der alleinige Hinweis des Antragstellers auf die am 18. Juni 2020 anstehende Sitzung der Stadtverordnetenversammlung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht. Vor allem mit Blick auf den Umstand, dass die Tagespresse bereits im Vorgriff auf die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 02./20. Mai 2020 über die beabsichtigte Behandlung der Tagesordnungspunkte berichtet hatte (u. a. Märkische Allgemeine Zeitung – Dahme Kurier – vom 29. April 2020 und vom 06.07. Juni 2020) ist nicht ersichtlich, dass eine (unterstellte) Behandlung beider Tagesordnungspunkte in nicht-öffentlicher Sitzung die bezeichneten Nachteile für den Antragsteller hätte.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Interesse des Antragstellers sieht das Gericht in Anlehnung an Ziffer 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt u.a. bei Kopp-Schenke: VwGO, 25. Aufl. 2019, Anh. § 164 Rn. 14) mit dem dreifachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 15.000 € als angemessen bewertet an. Von einer Ermäßigung des Streitwerts hat das Gericht abgesehen, weil eine Entscheidung des Eilverfahrens die Hauptsache endgültig vorwegnehmen würde.